30. April 2013 Mag. ZR/DI WM Bauprodukteverordnung (CPR) Welche Änderungen ergeben sich für die Hersteller? BAUPRODUKTEVERORDNUNG EU 305/2011 Am 1. Juli 2013 tritt die Bauprodukte-Verordnung in Kraft, die künftig die Bauprodukte-Richtlinie (seit 1989 gültig) ersetzt. Eine wesentliche Änderung im Vergleich zur Bauprodukte-Richtlinie ist schon im Namen enthalten: eine EU-Verordnung muss nicht in nationales Recht umgesetzt werden, sondern ist direkt wirksam. Ziel der Bauprodukteverordnung ist ein einheitliches Inverkehrbringen von Bauprodukten sowie der freie Warenverkehr und der Abbau von Handelshemmnissen. In der Bauprodukteverordnung sind hierzu die Rahmenbedingungen festgelegt Weiters ist die CE-Kennzeichnung und die neue Leistungserklärung definiert. Für Bauprodukte, die von harmonisierten Produktnormen oder europäischen Bewertungsdokumenten erfasst sind, muss die CE-Kennzeichnung auf Basis der Leistungserklärung erfolgen. Bauprodukte, die ab dem 1. Juli 2013 in Verkehr gebracht werden, brauchen daher eine neue CE-Kennzeichnung. Inverkehrbringen eines Bauproduktes ist das erstmalige Bereitstellen auf dem europäischen Markt. Bauprodukte, die bereits vor dem 1. Juli 2013 vom Hersteller in Verkehr gebracht wurden, müssen nicht neu gekennzeichnet werden. Sie gelten als mit der Verordnung konform, wenn sie in Übereinstimmung mit der Richtlinie in Verkehr gebracht wurden (Bauprodukte-Richtlinie 89/106/EWR, Artikel 66 (1)). Neuerungen Die bisherige Konformitätserklärung wird durch die Leistungserklärung ersetzt. Hiermit dokumentiert der Hersteller gegenüber dem Markt und dem Kunden seine Verantwortung für die Übereinstimmung des Bauproduktes mit den Leistungen, die in der Leistungserklärung deklariert sind. Jedes Bauprodukt benötigt eine Leistungserklärung; eine gemeinsame Leistungserklärung für verschiedene Produkttypen ist grundsätzlich nicht zulässig. Produkte, die auf derselben Leistungserklärung angeführt werden, müssen derselben werkseigenen Produktionskontrolle unterliegen, d.h. aus demselben Werk stammen, und von derselben harmonisierten technischen Spezifikation erfasst sein. CE-Kennzeichnung: Die CE-Kennzeichnung erfolgt auf Basis der Leistungserklärung, die notwendigen Angaben sind gem. Artikel 9 der Bauprodukteverordnung folgende: CE-Kennzeichen Letzte 2 Ziffern des Jahres, in dem das CE-Kennzeichen angebracht wird Name und registrierte Anschrift des Herstellers Kenncode des Produkttyps Bezugsnummer der Leistungserklärung Bauprodukteverordnung; Zusammenfassung Fachverband Steine-Keramik, 30.4.2013 Seite 1
darin erklärte Leistung (i.a. wesentliche Merkmale gem. Anhang ZA der Produktnormen) Fundstelle der harmonisierten technischen Spezifikation (Ausgabedatum + Norm) Kennnummer der notifizierten Stelle, wenn zutreffend Verwendungszweck laut harmonisierter technischer Spezifikation Eine Kurzkennzeichnung auf dem Lieferschein ist bei Gesteinskörnungen wie bisher möglich, die eindeutige Zuordnung zwischen Produkt, CE-Kennzeichnung und Leistungserklärung muss jedoch gegeben sein. Leistungserklärung: Die sogenannte Leistungserklärung löst zukünftig die bisherige Konformitätserklärung ab. In ihr müssen laut CPR folgende Angaben getroffen werden: Verweis auf den Produkttyp System zur Bewertung der Leistungsbeständigkeit Fundstelle und Erscheinungsdatum der harmonisierten technischen Spezifikation (harmonisierte europäische Norm oder europäisches Bewertungsdokument) Verwendungszweck gemäß harmonisierter technischer Spezifikation Leistung von mindestens einem wesentlichen Merkmal Angaben über alle wesentlichen Merkmale (ggf. als keine Leistung festgelegt/no performance determined) Erstellung der Leistungserklärung nach dem Muster in Anhang III der CPR analog zum angeführten Beispiel Wesentliche Merkmale, die nicht in der Leistungserklärung deklariert werden, dürfen auch nicht in anderer Form publiziert werden, zum Beispiel in einem Produktdatenblatt. Freiwillige, von der Norm nicht umfasste Angaben sind jederzeit möglich. Im Anhang finden Sie ein Beispiel auf Basis des Musters in Anhang III der CPR. Die blau gedruckten Teile entsprechen dem Originaltext aus der CPR. In den Fußnoten stehen Kommentare zu den einzelnen, auszufüllenden Punkten. Bei Produkten, die bereits vor dem 1. Juli 2013 in Verkehr gebracht werden, kann die Leistungserklärung auf Basis der bisherigen Konformitätserklärung erfolgen, eine neue Erstprüfung ist nicht erforderlich. Leistungserklärung in Papierform vs. elektronische Zurverfügungstellung: Die Leistungserklärung kann entweder in gedruckter oder elektronischer Weise (z.b. PDF-Datei per E-Mail) zur Verfügung gestellt werden Die Leistungserklärung ist in gedruckter Form zur Verfügung zu stellen, sofern dies vom Abnehmer gefordert wird (z.b. gemeinsam mit dem Lieferschein oder auf dem Postweg mit der Rechnung). Bei Lieferungen in großen Losen ist nur eine einzige Abschrift der Leistungserklärung erforderlich. Bei Änderung der Leistungserklärung ist diese dem Kunden erneut zu übergeben. Für die alleinige Zurverfügungstellung auf einer Website bedarf es eines sogenannten delegierten Rechtsakts, welcher erst nach Inkrafttreten der CPR durch die europäische Kommission beschlossen werden kann. Bereits jetzt gibt es eine zusätzliche Möglichkeit zur elektronischen Zurverfügungstellung: die direkte Verlinkung zur zugehörigen Leistungserklärung auf der Homepage im PDF-Format mittels QR(Quick Response) Code. Ein QR Code ist ein 2-dimensionaler Code für einen Schriftsatz oder einen Link, der mittels Smartphone oder Scanner entschlüsselt werden kann. Diese QR-Codes können im Internet gratis erstellt werden, beispielsweise unter http://www.qrcodegenerator.de. Bauprodukteverordnung; Zusammenfassung Fachverband Steine-Keramik, 30.4.2013 Seite 2
Ist der delegierte Rechtsakt beschlossen, wird dies die offizielle Alternative zur elektronischen Zurverfügungstellung der Leistungserklärung sein. Aufgrund der offenen Fragen im Zusammenhang mit der Leistungserklärung ist davon auszugehen, dass die Marktüberwachungsbehörde die Art der Zurverfügungstellung bis zur Erlassung des delegierten Rechtsaktes nicht zum Anlass für Strafen nimmt. Für weitere, diesbezügliche Informationen wenden Sie sich bitte an das Fachverbandsbüro. CE-Kennzeichen und Leistungserklärung ein Dokument? Da die Informationen in Leistungserklärung und CE-Kennzeichen größtenteils deckungsgleich sind, wäre es denkbar, diese zu einem Dokument zusammenzufassen. Es gibt Verhandlungen mit der Europäischen Kommission bezüglich dieser gemeinsamen Deklaration von CE-Kennzeichnung und Leistungserklärung, jedoch noch keine Einigung diesbezüglich. Grundanforderungen an Bauwerke Eine weitere Neuerung der Bauprodukteverordnung ist die Forderung von sieben Grundanforderungen an Bauwerke im Anhang I der Bauprodukteverordnung. Diese lauten: 1. Mechanische Festigkeit und Standsicherheit 2. Brandschutz 3. Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz 4. Sicherheit und Barrierefreiheit der Nutzung 5. Schallschutz 6. Energieeinsparung und Wärmeschutz 7. Nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen Aus diesen Grundanforderungen an Bauwerke ergeben sich die Wesentlichen Merkmalen von Bauprodukten im Anhang ZA der harmonisierten Produktnormen. Durch den Bezug der Grundanforderung 3 auf den gesamten Lebenszyklus sind europäische Regelungen in Bezug auf die Umweltverträglichkeit in der nächsten Normengeneration (bei den Gesteinskörnungsnormen 2018) zu erwarten. Die Umsetzung der Grundanforderung 7 ist bislang noch nicht geklärt. Eine Möglichkeit wäre die Verwendung von Umweltdeklarationen (Environmental Product Declarations - EPD) gemäß EN 15804. System zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit Die Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit bleiben im Wesentlichen in der bisherigen Form erhalten, System 2 entfällt zukünftig. System 1+: Hersteller: Werkseigene Produktionskontrolle (WPK) zusätzliche Prüfung von im Werk entnommenen Proben nach einem Prüfplan Notifizierte Produktzertifizierungsstelle erstellt Bescheinigung der Leistungsbeständigkeit auf der Basis von: Feststellen des Produkttyps durch eine Typprüfung (incl. Probenahme) Erstinspektion von Werk und WPK laufende Überwachung, Bewertung und Evaluierung der WPK Stichprobenprüfung (audit testing) - Proben werden vor Inverkehrbringen des Produktes gezogen Bauprodukteverordnung; Zusammenfassung Fachverband Steine-Keramik, 30.4.2013 Seite 3
System 1: Analog zu System 1+, aber ohne Stichprobenprüfung System 2+: Hersteller: Feststellen des Produkttyps durch eine Typprüfung (incl. Probenahme) Werkseigene Produktionskontrolle (WPK) zusätzliche Prüfung von im Werk entnommenen Proben nach einem Prüfplan Notifizierte Zertifizierungsstelle für die WPK erstellt Bescheinigung der Konformität der WPK auf der Basis von: Erstinspektion von Werk und WPK laufende Überwachung, Bewertung und Evaluierung der WPK System 3: Der Hersteller führt die WPK durch. Das notifizierte Prüflabor stellt anhand einer Typprüfung (Stichprobe durch Hersteller) oder anhand einer Typberechnung, mittels Werttabellen oder mit Unterlagen zur Produktbeschreibung den Produkttyp fest. System 4: Der Hersteller stellt den Produkttyp fest, und führt eine WPK. Die alten Zertifikate behalten weiterhin ihre Gültigkeit. Weitere Informationen Wir stehen Ihnen für Fragen gerne zur Verfügung. Bitte zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren! Fachverband der Stein- und keramischen Industrie Wiedner Hauptstraße 63 1045 Wien Mail: steine@wko.at Mag. Roland Zipfel Tel: 0590900/3515 Dipl.-Ing. Max Witek Tel: 0590900/3528 Bauprodukteverordnung; Zusammenfassung Fachverband Steine-Keramik, 30.4.2013 Seite 4
1. Eindeutiger Kenncode des Produkttyps: uut 0/32 U6 2 ) LEISTUNGSERKLÄRUNG Nr. 001/2013 (ersetzt 054/2012) 1 ) 2. Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zur Identifikation des Bauprodukts gemäß Artikel 11 Absatz 4: uut 0/32 U6 3 ) 3. Vom Hersteller vorgesehener Verwendungszweck oder vorgesehene Verwendungszwecke des Bauprodukts gemäß der anwendbaren harmonisierten technischen Spezifikation: Gesteinskörnungen für ungebundene und hydraulisch gebundene Anwendungen gemäß EN 13242, Verwendungsklasse U6 bis U10 gemäß RVS 08.15.01:2010 4 ) 4. Name, eingetragener Handelsname oder eingetragene Marke und Kontaktanschrift des Herstellers gemäß Artikel 11 Absatz 5: Mustermann GmbH, A-5000, Musterstadt 5 5 ) 5. Gegebenenfalls Name und Kontaktanschrift des Bevollmächtigten, der mit den Aufgaben gemäß Artikel 12 Absatz 2 beauftragt ist: Mustermann GmbH, Werk A-6000, Musterort 6 6 ) 6. System oder Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit des Bauprodukts gemäß Anhang V: System 2+ 7. Im Falle der Leistungserklärung, die ein Bauprodukt betrifft, das von einer harmonisierten Norm erfasst wird: Die notifizierte Zertifizierungsstelle xxxx, Nr. yyyy, hat die Erstinspektion des Werks und der werkseigenen Produktionskontrolle und die laufende Überwachung, Bewertung und Evaluierung der werkseigenen Produktionskontrolle nach dem System 2+ vorgenommen und Folgendes ausgestellt: Konformitätsbescheinigung Nummer yyyy-cpr-zzzz für die werkseigene Produktionskontrolle gemäß EN 13242 1 ) Eindeutige, laufende Nummer, die vom Hersteller festzulegen ist; es wird empfohlen, Ersatzvermerke zu führen. 2 ) Produktbezeichnung wie im Sortenverzeichnis; eine Zusammenfassung mehrerer Produkte, die derselben harmonisierten Europäischen Norm zuzuordnen sind, ist möglich. 3 ) In diesem Beispiel ist die Identifikation eindeutig, daher ist keine weitere Spezifizierung erforderlich. Ggf. Angaben zur Petrographie als Verwendungshinweis (z.b. karbonatisches GesteinHinweis für Asphaltmischanlage) 4 ) Anwendungsbereich gemäß harmonisierter Europäischer Norm mit allfälligen Verwendungshinweisen oder - einschränkungen. 5 ) Hauptsitz des Unternehmens oder Importeurs, der das Produkt in Verkehr bringt. 6 ) Hauptsitz des Unternehmens oder Importeurs, der das Produkt in Verkehr bringt. Falls erforderlich, sind Angaben analog zu 4. zu geben; Produktionswerk eventuell sinnvoll, wenn ein Unternehmen mehrere Produktionsstandorte betreibt. Bauprodukteverordnung; Zusammenfassung Fachverband Steine-Keramik, 30.4.2013 Seite 5
9. Erklärte Leistung Wesentliche Merkmale Kornform, -größe und Rohdichte 4.2 Korngruppe 4.3 Korngrößenverteilung 4.6.1 Plattigkeitskennzahl und Kornformkennzahl 4.6.3 Kantigkeit von feinen Gesteinskörnungen 5.4.1 Rohdichte Reinheit 4.4 Gehalt an Feinanteilen 4.5 Qualität der Feinanteile Leistung 0/32 G A85 f 9 bestanden Anteil gebrochener Oberflächen 4.6.2 Anteil gebrochener Körner C 90/3 Widerstand gegen Zertrümmerung 5.2 Widerstand gegen Zertrümmerung LA 40 Raumbeständigkeit 6.5.2.1 Dicalciumsilicat-Zerfall von Hochofenstückschlacke 6.5.2.2 Eisenzerfall von Hochofenstückschlacke 6.5.2.3 Raumbeständigkeit von Stahlwerksschlacke Wasseraufnahme/-saugvermögen 5.4.2 Wasseraufnahme 5.6 Wassersaughöhe Zusammensetzung/Gehalt 6.2 Petrographische Beschreibung 6.3 Klassifizierung der Bestandteile von groben rezyklierten Gesteinskörnungen 6.4.3 Gehalt an wasserlöslichem Sulfat in rezyklierten Gesteinskörnungen 6.4.1 Säurelösliche Sulfate 6.4.2 Gesamtschwefelgehalt 6.5.1 Bestandteile, die das Erstarrungs- und Erhärtungsverhalten von hydraulisch gebundenen Gemischen verändern Keine industriell hergestellte Gesteinskörnung Karbonatisches Gestein Keine rezyklierte Gesteinskörnung Keine rezyklierte Gesteinskörnung Widerstand gegen Abnutzung 5.3 Widerstand gegen Verschleiß Gefährliche Stoffe: - Abstrahlung von Radioaktivität - Freisetzung von Schwermetallen - Freisetzung von polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen - Freisetzung anderer gefährlicher Stoffe Verwitterungsbeständigkeit 7.2 Maximale Magnesiumsulfatwerte von groben Gesteinskörnungen 7.4 Sonnenbrand von Basalt 7.3.1 Wasseraufnahme als Vorversuch für den Frostwiderstand 7.3.2 Frostwiderstand 7.3.3 Frost-Tausalzwiderstand (extreme Bedingungen) Kein Basalt WA 242 F 2 Harmonisierte technische Spezifikation EN 13242:2013 10. Die Leistung des Produkts gemäß den Nummern 1 und 2 entspricht der erklärten Leistung nach Nummer 8. Verantwortlich für die Erstellung dieser Leistungserklärung ist allein der Hersteller gemäß Nummer 4. Unterzeichnet für den Hersteller und im Namen des Herstellers von:... (Name und Funktion)... (Ort und Datum der Ausstellung) (Unterschrift) Bauprodukteverordnung; Zusammenfassung Fachverband Steine-Keramik, 30.4.2013 Seite 6