mieterschutz Gut gewappnet Eine Haushaltsversicherung sollte jeder haben Befragung: Die Mängel und Verdienste des Mietrechtsgesetzes



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Transkript:

Ausgabe 4/2012 p.b.b. I Erscheinungsort: Wien I Verlagspostamt: 1070 Wien ZVR: 239963599 I Aufgabepostamt: 8720 Zulassungsnummer: 02Z031992 das Magazin herausgegeben vom Mieterschutzverband Österreich Befragung: Die Mängel und Verdienste des Mietrechtsgesetzes Befürchtung: Erben und schenken könnte teuer werden Beleuchtung: Lichterglanz für Haus und Wohnung Gut gewappnet Eine Haushaltsversicherung sollte je haben

2 Vorwort Liebe Leserinnen >> und Leser, erinnern Sie sich noch? Vor letzten Nationalratswahl wurde uns versprochen, dass die Mietvertragsgebühren abgeschafft werden. Was ist dann passiert? Im Bankenbereich wurden die Kreditvertragsgebühren abgeschafft, Mieterinnen und Mieter warten immer noch darauf, dass die Mietvertragsgebühren abgeschafft werden. Gerade in einer Zeit, wo es für die Durchschnittsbevölkerung immer schwieriger wird, die Kosten des täglichen Lebens zu bestreiten, wäre diese finanzielle Erleichterung, die sowohl im Altbau, als auch im Neubau, sowohl bei privaten Vermietungen als auch im Genossenschaftsbereich wirksam wäre, wichtig. Es stellt sich die Frage: Werden Wahlversprechen überhaupt eingelöst? Nächstes Jahr findet wie eine Nationalratswahl statt. Wir sind schon gespannt, was diesmal versprochen wird. Ein Eckpfeiler leistbares Johannes Stabentheiner, Experte im Justizministerium, über 30 Jahre Mietrechtsgesetz, die Mängel und Verdienstes des MRG und notwendige Reformen. Jubiläum Im Dezember findet 90. Jahrestag des Mietengesetzes (7. Dezember 1922) statt. Dem Inkrafttreten dieses Meilensteins für die Rechte Mieter/innen sind viele zähe Verhandlungen und Kämpfe um die Schaffung eines Mieterschutzes vorangegangen. Es ist nicht und war nie selbstverständlich, dass die Anliegen Mieter/innen von Politik unterstützt werden. Wir müssen es immer wie einforn, sonst behalten jene die Oberhand, die eine komplette Liberalisierung des Mietenmarktes forn. Das bedeutet aber nichts anes, als das Menschenrecht auf Wohnen zu einer beliebigen Ware zu degradieren. Es mag sein, dass eine Minheit dies gerne möchte, die Mehrheitsbevölkerung gewiss nicht. Es bleibt uns noch, Ihnen für das kommende Jahr 2013 alles Gute, Glück und Gesundheit zu wünschen. Für uns bleibt das Ziel stets das gleiche: Auch im Jahr 2013 werden wir für eine Verbesserung allgemeinen Wohnsituation kämpfen und dafür eintreten, dass alle Menschen Zugang zu finanziell leistbaren, menschenwürdigen Wohnungen haben. Ihr Mieterschutzverband Der Mieterschutz: Herr Dr. Stabentheiner, Sie sind seit vielen Jahren im Justizministerium für die legistische Betreuung des Mietrechtsgesetzes (MRG) zuständig. Kürzlich wurde das MRG 30 Jahre alt. Ist es erwachsen geworden o bedarf es noch immer nachhaltiger Pflege und Betreuung? Johannes Stabentheiner: Ich würde vorschlagen, die politische Betrachtung des MRG von seiner rechtstechnischen Betrachtung zu unterscheiden. Je nach politischem Standpunkt des Betrachters wird das MRG komplett unterschiedlich eingeschätzt: Manche sehen im MRG ein überkommenes Relikt aus Zeit des Ersten Weltkriegs, das in völlig ungerechtfertigter Weise die Vertragsfreiheit einschränkt und den Markt zu regulieren versucht. Ane wieum sehen im MRG auch heute noch eine sozialpolitische Notwendigkeit, wobei hier vielfach bemängelt wird, dass seine Wirkungskraft durch verschiedenste Novellierungen gravierend beeinträchtigt wurde. In seiner rechtstechnischen Betrachtung gibt es aber vielfach Übereinstimmung dahingehend, dass das MRG sehr schwer verständlich und selbst für Juristen ohne Spezialkenntnisse kaum erfassbar ist. Betrachtet man die drei Jahrzehnte seit Inkrafttreten des MRG, so muss man kritisch feststellen, dass sich legistische Standard des MRG durch die Novellen gegenüber Stammfassung noch deutlich verschlechtert hat. www.verband.at

3 für Wohnen Von Walter Windischbauer (Mieterschutzverband Salzburg) Liebes Mitglied, bitte vergessen Sie nicht, uns im Falle eines Umzuges Ihre neue Adresse bekannt zu geben. Vielen Dank! Ihr Mieterschutzverband Worin liegen nach Ihrer Einschätzung die Gründe dafür, dass das MRG in Praxis so schwer handhabbar und für den Laien beinahe unverständlich ist? Johannes Stabentheiner: Das Hauptproblem sehe ich in oftmals skurril anmutenden Rechtszersplitterung, also in Unterglieung des gesamten Normenbereichs in zahlreiche Anwendungsschichten auf unterschiedlichen systematischen Ebenen. Viele betrachten daher das Mietrecht als eine Art Geheimwissenschaft. Eines Hauptprobleme in diesem Zusammenhang ist auch das Ausufern des Stichtagsunwesens des Mietrechtsgesetzes, das naturgemäß durch die häufigen Novellen verschärft wurde. Wenn Sie den Zustand des MRG so kritisch betrachten, stellt sich doch sofort die Frage, warum Legist (Anm: Jurist, mit dem Ausarbeiten von Gesetzen betraut ist) selbst hier nicht stärker einschreitet? Johannes Stabentheiner: Dazu muss man sagen, dass beim Mietrechtsgesetz die Gestaltungsmöglichkeiten des Legisten sehr eingeschränkt sind. Die Gestaltungshoheit liegt weitestgehend bei Politik. In Frage, ob Gesetzgeber im Mietrecht Reformschritte setzt und wenn ja, mit welchen Inhalten, kommt dem Legisten nur ein sehr marginaler Einfluss auf die politische Willensbildung zu. Der Grund dafür liegt wohl in besonen gesellschaftspolitischen Komponente des Mietrechts. Wenige ane Bereiche des Zivilrechts berühren das Leben so vieler Menschen so unmittelbar und durchgehend wie das Mietrecht. Deswegen findet ja das Mietrecht in Öffentlichkeit art großes Interesse. Und deswegen hat das Mietrecht auch für die Parteipolitik besone Signifikanz. Mancherorts wird argumentiert, das MRG solle gänzlich abgeschafft werden, da ja das ABGB durchaus ausreichen würde, Mietrechtsangelegenheiten zu lösen. Was sagen Sie dazu? Johannes Stabentheiner: Das Jammern über die legistische Qualität des MRG darf keinesfalls als Plädoyer für seine ersatzlose Entsorgung missverstanden werden. Dazu besteht nach meiner Ansicht überhaupt kein Anlass, da sich doch das MRG trotz all seiner Mängel gewichtige und unübersehbare Verdienste erworben hat. Das MRG hat zum sozialen Frieden in Österreich beigetragen, hat trotz seiner Defizite zu einer gewissen Dämpfung des Mietzinsniveaus in Österreich geführt und ist damit ein Eckpfeiler Ermöglichung leistbaren Wohnens und in Regel auch immer noch dauerhaften Wohnens. Die elementaren Bausteine des Mieterschutzes, nämlich Preisschutz sowie Befristungs- und Kündigungsschutz, müssen nach meiner Ansicht prinzipiell erhalten bleiben, auch in einem allenfalls einmal reformierten Mietrecht. Wenn wir zum Schluss in die Zukunft blicken, in welche Richtungen sollte das Mietrecht geänt werden? Johannes Stabentheiner: Vor allem sollte die bestehende Rechtszersplitterung beseitigt werden; Rechtsbestand sollte vereinheitlicht und vereinfacht werden. Bestehende Mietverhältnisse sollten mit großzügigen Übergangsfristen letztlich in das neue Recht überführt werden. Dabei ist besons zu beachten, dass das Gefälle zwischen Voll- und Teilanwendungsbereich unbedingt verflacht werden sollte. Was das Mietzinsrecht betrifft, sollte es zu einem Systemwechsel von den zeit starren Stichtagen zu zeitraumbezogenen Anknüpfungen kommen. Hier denke ich z.b. an einen zinsregulierungsfreien Zeitraum von 30 o 40 Jahren ab Neuerrichtung des Gebäudes. Darüber hinaus sollte das Richtwertsystem unbedingt konkretisiert werden. Es ist einfach nicht zufriedenstellend, dass man ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens kein exaktes Wissen darüber erlangen kann, welcher Mietzins für eine bestimmte Wohnung gesetzlich zulässig ist. www.verband.at

4 Sind Sie gut versichert? Von Mirko Handler (Mieterschutzverband Tirol) Es gibt zwar keine gesetzliche Verpflichtung für Mieter, eine Haushaltsversicherung abzuschließen. Sinnvoll ist ein solcher Schutz aber auf jeden Fall. Ein Einbruch, ein Brand, eine Überschwemmung: Es kann immer etwas passieren. Eine Haushaltsversicherung ist im Ernstfall zumindest ein finanzieller Trost. Dennoch fragen sich viele, ob man für die Mietwohnung eine Haushaltsversicherung braucht. Es besteht zeit in Österreich keine gesetzliche Verpflichtung, wonach man als Mieter einer Wohnung eine Haushaltsversicherung haben muss. Dennoch macht es durchaus Sinn, eine abzuschließen, um bei Schäden nicht die dafür anfallenden Kosten selbst tragen zu müssen. Denn ein Schaden in Wohnung kann schnell und vor allem unvorhergesehen passieren. Kein Wun also, dass die Haushaltsversicherung zu jenen Versicherungsleistungen gehört, die in Österreich am meisten versichert werden. Wie aus Statistiken hervor geht, haben rund 80 Prozent Österreicher eine Haushaltsversicherung. Was ist versichert? Die Haushaltsversicherung umfasst den persönlichen Gebrauch und Verbrauch von Gegenständen des betreffenden Objekts wie Kleidung o die Lebensmittel im Kühlschrank und beinhaltet auch einen durch Einbruch entstandenen Nachteil, wobei hier ebenso daraus entstandene Vandalismus umfasst ist. Im Gegensatz zum Einbruch besteht bei einer bloßen mutwilligen Beschädigung kein Versicherungsschutz etwa beim lausbubenhaften Verkleben Schlüssellöcher. Weiters umfasst die Haushaltsversicherung die Sparten Feuer inklusive Blitzschlag und Sturm inklusive Hagel. Geltend gemacht werden können auch Aufräumungskosten und Reinigungskosten. Die Haushaltsversicherung beinhaltet auch eine Privathaftpflichtversicherung, die im Fall gerechtfertigter Schadenersatzansprüche, die an den Versicherten als Privatperson gestellt werden, bezahlt. Die Privathaftpflicht hilft auch bei Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche bzw. bei Regulierung selbiger, so etwa, wenn Versicherte beim Radfahren eine ane Person verletzt. www.verband.at

5 Doch nicht je Schaden ist versichert: Bei grob fahrlässigem o vorsätzlichem Verhalten übernimmt die Haushaltsversicherung keine Deckung des entstandenen Schadens bezüglich im Eigentum des Versicherten stehenden Sachen. Vom Versicherungsschutz Privathaftpflichtversicherung ausgenommen sind Sachen, die vom Versicherungsnehmer gemietet, geliehen, geleast, gepachtet o in Verwahrung genommen worden sind. Hinsichtlich Fahrrä besteht eine eingeschränkte Deckungsleistung durch die Versicherung, wenn sich diese außerhalb versicherten Räumlichkeiten befinden wenn das Fahrrad zum Beispiel auf dem Gehsteig vor dem betreffenden Wohnhaus abgestellt ist. Wie hoch ist die Versicherungssumme? Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch die Versicherungssumme, die sich auf verschiedene Arten berechnen lässt. Die gebräuchlichste Berechnungsmethode zur Ermittlung Versicherungssumme bei Haushaltsversicherung ist jene nach Wohnnutzfläche betreffenden Wohnung in Quadratmeter. Nach dieser Berechnungsmethode ist zeit bei einer Wohnung mit einer Nutzfläche von 52 Quadratmetern mit einer Versicherungssumme von circa 50.000 bis 55.000 zu rechnen. Im Schadensfall ist die Versicherungssumme bezüglich des von Versicherung zu bezahlenden Betrages wichtig. Die richtige Angabe Wohnnutzfläche und Ausstattung Wohnung ist ratsam, um sich als Versicherungsnehmer nicht mit dem Einwand Unterversicherung auseinansetzen zu müssen. Neuwert o Zeitwert? Ist ein Schaden eingetreten, stellt sich die Frage, welche Leistungen man von Versicherung erhält. Dabei ist zwischen Neuwert und Zeitwert zu unterscheiden. Neuwert bedeutet, dass die zerstörte o gestohlene Sache durch eine gleichwertige Sache ersetzt wird. Es gilt aber bei von Versicherung zu erbringenden Leistung die Regel, dass bei einer Sache, en Wert unter 40 Prozent sinkt, nur Zeitwert ersetzt wird, wobei im ersten Jahr eine Entwertung von 20 Prozent und ab dem zweiten Jahr eine Entwertung von zehn Prozent berücksichtigt wird. Das bedeutet dass einige Zeit nach dem Kauf, nur mehr ein Teil des ursprünglichen Wertes betreffenden Sache ersetzt wird. Was passiert bei einem Umzug? Haushaltsversicherungen sind üblicherweise für eine bestimmte Laufzeit abgeschlossen und enden mit Ablauf Vertragslaufzeit, wobei hierzu die betreffende Versicherungspolizze beachtet werden sollte. Haushaltsversicherungen können nach einer Laufzeit von drei Jahren mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden. Bei einem Wohnungswechsel o bei einer Übersiedlung besteht für den Versicherungsnehmer die Möglichkeit, die Haushaltsversicherung am Tag vor Übersiedlung zum Umzugstermin zu kündigen. Bei Übersiedlungen sind die Sachen bisherigen Wohnung und jene neuen Wohnung (in zeitlicher und örtlicher Hinsicht) versichert. Was ist zu beachten? Um böse Überraschungen zu vermeiden, sollte man unbedingt die Grenzen seiner Haushaltsversicherung und die meist komplizierten Versicherungsbedingungen kennen. So kann die Versicherung bei Vorliegen von Selbstverschulden des Versicherungsnehmers die Haftung ablehnen. Darüber hinaus sind die Regeln in Zusammenhang mit Haushaltsversicherung zu beachten, wozu die Kenntnis Versicherungsbedingungen notwendig ist, um nicht enttäuscht zu sein, wenn die Versicherung den gemeldeten Schadensfalls nicht deckt. Sie sollten sich beim Abschluss Haushaltsversicherung auch Gedanken machen, ob in betreffenden Wohnung wertvolle Gegenstände sind, für die Sie besonen Versicherungsschutz haben möchten. Die wichtigsten Punkte im Überblick: n Lesen Sie in den Versicherungsbedingungen nach, bis zu welcher Höhe und unter welchen Auflagen Wertgegenstände versichert sind. n Teilen Sie jede Gefahrenerhöhung nach Vertragsabschluss dem Versicherer mit. n Unterschreiben Sie eine Bestätigung, dass mit Versicherungsleistung alle Ihre Ansprüche abgegolten sind, gar nicht bzw. erst dann, wenn Sie sicher sind, dass es keine weiteren, noch nicht beachteten Schäden gibt. n Fragen Sie nach, wann Sie als Versicherungsnehmer die Versicherung kündigen können und in welchen Fällen ein Kündigungsrecht für die Versicherung besteht. n Klären Sie, was bei einem Wohnungswechsel passiert. n Dokumentieren Sie den Versicherungsfall ganz genau, wenn einer eintreten sollte. n Halten Sie den Schaden so gering wie möglich und wirken Sie an Klärung des Versicherungsfalles so gut als möglich mit. n Machen Sie die Schadensmeldung bei Versicherung rechtzeitig und am besten schriftlich. Ohne Schadensmeldung bezahlt die Versicherung nicht. Mitunter ist eine Verständigung Polizei notwendig. n Vor einem Neukauf von Gegenständen sollten Sie die Rückmeldung Versicherung abwarten. n Beachten Sie eine etwaige Meldepflicht gegenüber Versicherung bei Änung Ihrer persönlichen Daten. www.verband.at

6 Wird erben teurer? Von Lore Istvan (Mietschutzverband Nieösterreich) Bei Schenkung, Verkauf und Kauf von Liegenschaften droht eine Kostenerhöhung. Wir erklären, was es mit den geplanten Änungen auf sich hat. In den Medien wird seit Monaten über die geplante Erhöhung Kosten für die Grundbucheintragung bei Veräußerung von Häusern und Grundstücken berichtet. Derzeit fällt eine Gebühr von 1,1 % des Kaufpreises an. Bei Schenkungen und Erbschaften ist zweifache Einheitswert die Bemessungsgrundlage und bei Firmenverkäufen dreifache Einheitswert. Diese Bestimmungen sind nun gefallen. Geplant war, die Gebühr vom Verkehrswert Liegenschaft zu berechnen. Die Mieterverbände und auch die Notariats- und Rechtsanwaltskammer haben sich gegen diese Lösung ausgesprochen. Es hätte diese Regelung speziell bei Erbschaften und Schenkungen die erst vor kurzem abgeschaffte Erbschaftssteuer bzw. Schenkungssteuer durch eine Hintertüre ersetzt. Nun wird bei Weitergabe innerhalb Familie und zwischen Ehepaaren die Gebühr weiterhin vom Einheitswert berechnet. Allerdings ist auch hier eine Anhebung bisherigen Gebühr geplant. Bei Verkauf an nicht begünstigte Personen wird die Gebühr vom Verkehrswert berechnet werden. Verkehrswert feststellen Es stellt sich allerdings die Frage, wie Verkehrswert festgestellt wird. Müssen Verkäufer und Kaufinteressenten einen Sachverständigen mit Ermittlung des Verkehrswertes beauftragen? Wer muss die Kosten des Sachverständigen übernehmen? O wird es möglich sein, den Verkehrswert selbst festzusetzen? Oft wurde Verkehrswert durch Sanierungen und Verbesserungen Bausubstanz angehoben. Wie weit werden diese Arbeiten zu berücksichtigen sein? Der Verkehrswert ist in den Ballungszentren sicher um ein vielfaches höher als Einheitswert, eine Kostenexplosion ist in diesen Gebieten vorprogrammiert. In Gebieten wo es auch bisher schwer war, Käufer für Liegenschaften zu finden, wird die finanzielle Belastung nicht ganz so hoch ausfallen. Es ist zu befürchten, dass in guten Lagen nur mehr sehr finanzkräftige Käufer Eigentum erwerben können, während es bei nicht gefragten Lagen möglicherweise zu einer Ghettobildung kommen kann. Kosten für Käufer Nachdem bereits eine finanzielle Belastung beim Verkauf von Liegenschaften durch die Versteuerung eines möglichen Gewinnes gegeben ist, kommen jetzt weitere Kosten auf verkaufswillige Eigentümer zu. Es ist anzunehmen, dass diese Kosten an die Kaufinteressenten weitergegeben werden und es so immer schwieriger wird, ein leistbares Eigenheim zu erwerben. In Wien und Salzburg wäre die Verteuerung ganz besons extrem. Bei einer 120-Quadratmeter-Wohnung in guter Lage wären statt 490,-- über 5000,-- zu bezahlen. Auch Schenkungen und Vererbungen außerhalb Familie werden so für den Nutznießer verteuert. Nachfolger für Geschäfte und Firmen sind bereits jetzt oft nur sehr schwer o gar nicht zu finden. Höhere Kosten sind wirtschaftlich gesehen sicher nicht richtige Weg. Das die Gebühren die Kosten Gerichte abdecken sollen ist einzusehen. Es kann für ein Kostendeckungsprinzip aber nicht Wert einer Sache ausschlaggebend sein. Der Arbeitsaufwand des Gerichtes ist unabhängig vom Wert einer Liegenschaft. Noch heuer schenken o verkaufen Falls man plant, in absehbarer Zeit eine Wohnung, ein Haus o ein Grundstück zu verkaufen o zu verschenken, wird es sinnvoll sein, diesen Verkauf o die Schenkung noch 2012 durchzuführen. Diese Lösung wird jedoch für die Zukunft nicht mehr möglich sein, und die drastische Anhebung Eintragungsgebühren ist zu befürchten. Ob in wirtschaftlich schwierigen Zeiten eine Kostenexplosion bei einem Gut wie dem eigenen Heim gerechtfertigt ist, muss bezweifelt werden. Die Behauptung Justizministerin, dass durch diese Maßnahme eine Gebührenlawine verhint wird, ist jedenfalls zu bezweifeln. www.verband.at

7 Häuser im Lichterglanz Von Barbara Walzl-Sirk (Mieterschutzverband Steiermark) Zu Weihnachten schmücken viele ihre Wohnungen und Gärten: Die richtige Beleuchtung für die schönste Zeit im Jahr. Ich persönlich freue mich schon sehr auf die Vorweihnachtszeit. Völlig überrascht war ich als ich schon Mitte Oktober in vielen Geschäften die volle Weihnachtsdekoration sah. Für mich ist dies viel zu früh und den Kinn wird Zauber Weihnacht dadurch noch früher genommen. In Vorweihnachtszeit ist es immer wie schön, durch das Land zu fahren und die vielen teilweise sehr kunstvoll gestalteten Weihnachtsbeleuchtungen bei den Häusern aber auch bei einzelnen Wohnungsfenstern bewunn zu können. So erstrahlt manches Haus durch Leuchtschlangen die kunstvoll beim Zaun o direkt am Hausgiebel o Balkon montiert werden. Manch dunkles Fenster erstrahlt zart, da dort ein leuchten Kerzenkranz o ein beleuchtete Fensterbild angebracht ist. Bei den Fensterbiln habe ich schon Tannenbäumchen, Sterne, Weihnachtsmänner o auch Engel erblickt. Den eigenen Strom verwenden Sollten Sie auch ein Fan von Weihnachtsbeleuchtungen sein, beachten Sie bitte, dass die Stromversorgung dafür auf keinen Fall vom allgemeinen Strom, sonn ausschließlich von Ihrem Wohnungsstrom genommen werden darf. Bei manchen Gärten kann man aber den amerikanischen Weihnachtsdekotrend immer öfter entdecken. Sie erinnern sich sicherlich an die amerikanischen Weihnachtsfilme, wo die Nachbarn die Gärten um die Wette mit beleuchteten Krippen, Rentierschlitten o überdimensionale Kerzen dekorieren. Mir persönlich ist dieser Dekotrend zu viel. Erst gestern habe ich in einem Katalog entdeckt, dass man nun auch schon Adventkränze mit ferngesteuerten LED-Kerzen kaufen kann. Da lobe ich mich schon noch immer den guten alten aus Reisig gefertigten Adventkranz mit Bienenwachskerzen. Allein Geruch den dieser Adventkranz und diese Kerzen ins Wohnzimmer zaubern ist jedes Jahr aufs Neue ein Erlebnis, das ich nicht missen möchte. In diesem Sinne wünsche ich Ihnen eine besinnliche Vorweihnachtszeit mit Ihren Familien. www.verband.at

Die kritische Stimme des Mieterschutzverbandes: Diesmal zum Thema Erhöhung Grundbuchseintragungsgebühren Familie bleibt begünstig In den letzten Wochen wurde viel über die von Regierung geplante Erhöhung Grundbuchseintragungsgebühren berichtet und auch geredet. Tatsache ist, dass beabsichtigt war, bei Schenkungen und Erbschaften von Wohnungen und Grundstücken innerhalb Familie die Grundlage für die Bewertung Eintragungsgebühr nicht mehr nach dem dreifachen Einheitswert sonn nach dem Verkehrswert herangezogen werden hätte sollen. Dies hätte zu einer massiven Belastung geführt und wäre einer schleichenden Schenkungs- und Erbschaftssteuer gleich gekommen. Unsere Befürchtungen Empfänger Von Barbara Walzl-Sirk (Mieterschutzverband Steiermark) Wir haben uns gegen diesen Gesetzesentwurf gewehrt und auch eine Stellungnahme mit unseren Befürchtungen ans Ministerium geschickt. Den Inhalt unserer Stellungnahme können Sie auf unserer Homepage unter Rubrik Stellungnahmen gerne nachlesen. Mittlerweile hat Gesetzgeber eingesehen, dass diese Erhöhung ungerecht ist und wie jene treffen würde, die ohnehin schon die größten Belastungen zu tragen haben. So soll die Schenkung und das Vererben innerhalb Familie begünstigt bleiben. Wir werden ja sehen, wie Gesetzgeber dies dann schlussendlich berücksichtigen wird. Retouren an: Postfach 555, 1008 Wien KONTAKTSTELLEN: Wien 1070 Wien Döblergasse 2 Tel: 01/5232315, Fax 01/52304139 Sie erreichen unser Sekretariat telefonisch: Mo. bis Do. 9.30-12 Uhr, Fr. von 10-11 Uhr, Di. und Do. auch von 14.30 bis 16.30 Uhr. Sprechstunden nach telefonischer Vereinbarung (Tel.: 01/523 23 15): - in 1070 Wien, Döblergasse 2: Di. und Do. v. 14-17 Uhr - in 1020 Wien, Praterstraße 25: Mi. von 14.30 Uhr bis 18 Uhr und Do. von 14.00 bis 17.00 Uhr office@wien.at www.wien.at Steiermark 8010 Graz Sparbersbachgasse 61 (Parterre re.) (0316) 384830, Fax (0316) 38 48 30-40 Mo. von 14:30 bis 17 Uhr, Mi. von 14:30 bis 19 Uhr, Fr. von 9 Uhr bis 11:30 Uhr, TERMINVEREINBARUNG erforlich 8700 Leoben Kaiserfeldgasse 10/1, 8700 Leoben, jeden 2. Di. im Monat von 10 bis 11 Uhr, nur nach telefonischer Vereinbarung (0316 384830) 8680 Mürzzuschlag Café Mürz, 1. Stock, jeden 1. Dienstag im Monat von 10 bis 11 Uhr, nur nach telefonischer Vereinbarung (0316 384830) 8605 Kapfenberg Restaurant Schicker, Grazerstraße 9, jeden 3. Dienstag im Monat von 10 bis 11 Uhr, nur nach telefonischer Vereinbarung (0316/384830) Oberösterreich 4020 Linz Leergasse 21, Tel. 0732/77 12 88 Fax 0732/ 79 73 51 Mo., Mi. und Fr. von 9.00 13.00 Uhr, Mi. auch von 14.00 17.00 Uhr Bitte um telefonische Voranmeldung! 4400 Steyr Johannesgasse 14, Tel. 07252/ 53553 Mo. von 9.00 13.00 Uhr 4600 Wels Roseggerstraße 8 (Räumlichkeiten AK) Tel. 0680/ 2193848 jeden Di. von 9.00 12.00 Uhr 4910 Ried i.i. Rathaus, Wohnungsabteilung, Eingang Roßmarkt, jeden zweiten und vierten Di. im Monat von 13.30 15.30 Uhr 4780 Schärding Denisgasse 8 Gasthaus Bräustüberl Bums n, jeden zweiten Di. im Monat von 9.30 11.30 Uhr 4820 Bad Ischl Stadtamt, 1.Stiege/2.Stock, Zi-Nr. 24, jeden ersten Fr. im Monat von 10.00 bis 12.00 Uhr 4802 Ebensee Gemeindeamt, Zimmer 9, jeden ersten Fr. im Monat von 13.00 14.00 Uhr Nieösterreich 2700 Wiener Neustadt Eyerspergring 7, Tel.: 02622/23176 Sprechstunde Di. von 14-17 Uhr Termine nach tel. Vereinbarung (Tel.: Mo. bis Do. 9-12 Uhr, Di. 14-17 Uhr) 2500 Baden Palffygasse 1, Tel. 02252/44810, jeden Mittwoch von 14-17 Uhr, telefonische Anmeldung in Wiener Neustadt erbeten unter Tel.: 02622/23176 Wien-Umgebung Sprechstunde in 1020 Wien, Praterstraße 25 nur nach telefonischer Vereinbarung unter Tel.: 02622/23176 3100 Sankt Pölten Heßstraße 4 (im Hof rechts), Tel. 02742/353 478, jeden Freitag von 10-13 Uhr Termine nach telefonischer Vereinbarung unter Tel.: 0664/910 0416 (Mo. bis Do. 9-12 Uhr, Di. 14-17 Uhr) Salzburg 5020 Salzburg Hofhaymer Allee 9-13, Telefon (0662) 841252, Fax (0662) 841252-5 Termin nach Vereinbarung. Öffnungszeiten Mo bis Fr von 8:15 bis 12:15 und Mo bis Do auch 14 bis 16 Uhr Tirol 6020 Innsbruck Maximilianstraße 2, Gebäude Hauptpost 3. Stock Zi 385-387 Telefon (0512) 574035 und (0512) 935876 Sprechzeiten sind: MO bis FR 9.00 bis 12.00 Uhr, DI von 17.00 bis 19.00 Uhr und nach Vereinbarung. Kärnten 9020 Klagenfurt Benediktinerplatz 5/1, Tel.: (0463) 513092 Mo. bis Do. von 8 Uhr bis 12 Uhr und nach Vereinbarung IMPRESSUM Verleger und Herausgeber: Mieterschutzverband Österreich 1070 Wien, Döblergasse 2 ZVR 239963599 Chefredakteurin: Mag. Barbara Walzl-Sirk Satz & Grafik: Kurt Promer, Christian Wallner Druck: Steirerdruck KHD Druck & Verlags GmbH