,, 'l Die Präsidentin des Amtsgerichts Charlottenburg Amtsgerichtsplatz 1 14057 Berlin Telefon: (030) 90 177 - O Telefax: (030) 90 177-680 Die Präsidentin des Amtsgerichts Charlottenburg 14046 Berlin Andie hauptsammelaktenführenden Abteilungen 2103, 218, 30, 36 n, 50,60, 70,90,94,99 im Hause/DG Kantstraße -.ABS CHR 1 F T- Zur Hauptsammelakte III Vorlage: Richter Rechtspfleger Servicekraft Gültig bis: 30.12.2011 ' ) Geschäftszeichen Ihr Zeichen 3130-A. (Bei Antwort bitte angeben) Bearbeiter/in Hr. Römer App. Zimmer Datum 230 229 15. Dezember 2006 Anweisung über die aktenmäßige Behandlung von Dienstaufsichtsbeschwerden und Schadensersatzansprüchen durch die Geschäftsstelle Anlage Anliegend übersende ich die vorbezeichnete Geschäftsanweisung mit der Bitte um Kenntnisnahme und Aufnahme in die Sammelakten. Die Wiedervorlage bitte ich in eigener Zuständigkeit zu überwachen. 1 ) Sie ersetzt die VerfüglJng des Direktors zu 3130 -A vom 12.06.1990.Anweisung über die aktenmäßige Behandlung von Dienstaufsichtsbeschwerden und Schadensersatzansprüchen durch die Geschäftsstelle".. Ich bitte die vorgenannte Verfügung den Sammelakten zu entnehmen und zu ver. nichten. Buse zum Sammelaktenband VII Abschnitt B der Verwaltung
Die Präsidentin des Amtsgerichts Charlottenburg 3130-A Berlin,,{!': Dezember 2006 Anweisung über die aktenmäßige Behandlung von Dienstaufsichtsbeschwerden und Schadensersatzansprüchen durch die Geschäftsstelle 1. Allgemeine Bestimmungen a) Die in der Geschäftsstelle des Gerichts eingehenden Dienstaufsichtsbeschwerden sind keine Rechtsbehelfe. im Sinne der einschlägigen Verfahrensvorschriften Sie sind daher nicht zu den Verfahrensakten zu nehmen, sondern aktenmäßig als Angelegenheit der Justizverwaltung zu behandeln. Alle ausdrücklich als Dienstaufsichtsbeschwerde bezeichneten, aber auch alle sonstigen ihrem Inhalt nach als Dienstaufsichtsbeschwerde anzusehenden Schriftstücke sind von dem Geschäftsstellenverwalter mit einem ~ingangsvermerk zu versehen und sodann mit den Sachakten, notfalls mit einem Vermerk über den derzeitigen Verbleib der nicht verfügbaren Sachakten unter Verwendung der Arbeitshfüen V-Nr. 121 (Anlage 1) dem zuständigen Sachbearbeiter (Richter, Rechtspfleger) unverzüglich zur weiteren Veranlassung vorzulegen. Der Sachbearbeiter prüft, ob in der Sache selbst dringende Maßnahmen erforderlich sind, die keinen Aufschub dulden. Ist dies nicht der Fall, übersendet er die Dienstaufsichtsbeschwerde und zwar aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung grundsätzlich urschriftlich ( U") mit den dazugehörigen Sachakten - ggf. auch unter Beifügung einer Stellungnahme - der Verwaltungsabteilung. b) Richtet die Dienstaufsichtsbeschwerde sich gegen Richter, ist sie der Verwaltungsabteilung (Registratur A) unter Verwendung der Arbeitshilfe V-Nr 121 vorzulegen.
2. Dienstaufsichtsbeschwerden, die zugleich Sachanträge enthalten Ergibt die Prüfung, dass die Dienstaufsichtsbeschwerde auch Sachanträge enthält, sind beide Eingaben" gleichzeitig zu bearbeiten. In diesen Fällen ist der Verwaltung eine Fotokopie der Eingabe unter Verwendung der entsprechenden Arbeitshilfe zu übersenden. Die Urschrift verbleibt zur Bearbeitung der Sachanträge bei den Sachakten. Die Übersendung ist durch einen entsprechenden Kurzvermerk in den Akten (z.b. V-Nr. 121 ab) und Datum nebst Handzeichen der zuständigen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (Servicekraft) zu kennzeichnen. Es ist nicht zulässig, die Akten erst nach Erledigung des Sachantrags vorzulegen, da dessen Erledigung erfahrungsgemäß längere Zeit in Anspruch nimmt, dem Einsender im Hinblick auf die (noch) nicht bearbeitete Dienstaufsichtsbeschwerde durch den Behördenvorstand ggf. aber vorab eine Eingangsbestätigung oder ein Zwischenbescheid erteilt werden muss. 3. Dienstaufsichtsbeschwerden die zugleich ein Ablehnungsgesuch enthalten a) Wird in einer Dienstaufsichtsbeschwerde zugleich der Richter durch einen Prozessbeteiligten abgelehnt ( 4f ZPO), ist in getrennten dienstlichen Äußerungen sowohl zu der Dienstaufsichtsbeschwerde als auch zu dem Ablehnungsgesuch Stellung zu nehmen. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass neben der Urschrift der Eingabe (der Richterablehnung) auch. sämtliche weiteren die Ablehnung eines Richters durch einen Prozessbeteiligten betreffenden Vorgänge (z. B. auch die dienstliche Äußerung des abgelehnten Richters über den Ablehnungsgrund) bei den Sachakten verbleiben und somit den Parteien in vollem Umfang zugänglich sind. Für die weitere Bearbeitung der Dienstaufsichtsbeschwerde ist daher eine Fotokopie herzustellen. Im Übrigen ist.wie zu 1 zu verfahren. Entsprechend ist bei Ablehnungsgesuchen zu verfahren, die andere Gerichtspersonen betreffen.
b) Im Falle der begründeten Selbstablehnung des Richters ( 48 ZPO) ist jedoch!!!![ der hierzu ergangene vollständige Beschluss zu den Sachakten zu nehmen. Alle übrigen mit der Selbstablehnung zusammenhängenden Äußerungen und Entscheidungen gehören in die Sammelakten (Vfg. d. PräsKG v. 14.09.1978-3710 -A 8 KG - mitgeteilt mit Vfg. v. 04.10.1978-1454 -A 89 AG - zu den Sonderheften der Sammelakten III bzw. III a). 4. Dienstaufsichtsbeschwerden, mit denen zugleich Schadensersatzanspruche geltend gemacht werden Wird in einer Dienstaufsichtsbeschwerde auch ein außergerichtlicher Amtshaftungsu. Schadensersatzanspruch gegen das Land Berlin geltend gemacht, so ist entsprechend der Regelung zu 1 zu verfahren. Die Abgabe einer besonderen Stellungnahme (vgl. hierzu auch 5) zu dem Schadensersatzanspruch ist zum Zeitpunkt der Vorlage der Eingabe nicht erforderlich. 5. Arntshaftungs- u. Schadensersatzansprüche Die geschäftliche Behandlung von Anträgen, Gesuchen und Eingaben, in denen außergerichtliche Amtshaftungsansprüche gegen das Land Berlin geltend gemacht werden, richtet sich nach Abschn. VI der Anordnung über die Vertretung des Landes Berlin im Geschäftsbereich der Senatsverwaltung für Justiz vom 05. September 2003 (ABI. 5. 3916). Die Eingaben sind (entsprechend der zu 1 getroffenen Regelung) unverzüglich und unmittelbar der Verwaltungsabteilung zu übersenden; sie werden also nicht Bestandteil der Sachakten. In der von dem betroffenen Justizbediensteten nach 28 der vorbezeichneten Anordnung vorgeschriebenen, jedoch nur auf besondere Aufforderung meines Sachbearbeiters hin abzugebenden Stellungnahme hat der Bedienstete zu erklären, ob a) der Ersatzanspruch für berechtigt gehalten wird, b) eine Berufshaftpflichtversicherung besteht, c) für den Fall seiner Inanspruchnahme im Rückgriffswege einer Mitwirkung der Personal- od. Richtervertretung widersprochen wird.
Wird der Schadensersatzanspruch rechtshängig gemacht, ist - auf besondere Anordnung des Sachbearbeiters der Verwaltung - auch eine Erklärung des betroffenen Justizbediensteten darüber herbeizuführen, ob auf Streitverkündung verzichtet wird und das ergehende Urteil akzeptiert wird. Für den Fall des Bestehens einer Berufshaftpflichtversicherung ist weiter zu erklären, ob nach den Versicherungsbedingungen a) der Versicherte einen Teil des Schadens selbst zu tragen hat und wie hoch dieser Selbstbeteiligungsanteil ist, b) ein Erlass der Schadensersatzforderung der Zustimmung des Haftpflichtversicherers bedarf. Eine unmittelbare Stellungnahme zu Schadensersatzansprüchen gegenüber dem Antragsteller ist unzulässig. 6. Gesuche um Erlass oder Erstattung von Gerichtskosten Eingänge dieser Art und Gesuche, die andere Justizverwaltungsabgaben betreffen, sind aktenmäßig wie Dienstaufsichtsbeschwerden zu behandeln. In diesen Fällen ist die Sachakte vor der Vorlage an die Verwaltungsregistratur dem Bezirksrevisor zur Prüfung des Kostenansatzes zuzuleiten. 7. 1 n-kraft-treten/ Außerkrafttreten Dies~ Anweisung tritt am 01. Januar 2007 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft..,--.,CA "" Buse
Anlage 1 1) Herrn/Frau/Richter- in I Rechtspfleger- in ~- mit anliegender Eingabe des ----------------------- vom ------------vorgelegt. Die Sachakten------------ o o sind beigefügt sind versandt zu------------------------ o befinden sich z.zt. bei ---------------------- - und sind angefordert worden -. Berlin, den (Unterschrift der Servicekraft) 2) Urschriftlich der Präsidentin des Amtsgerichts Charlottenburg Registratur A - mit anliegender Eingabe - Fotokopie der Eingabe - vom und meiner Stellungnahme vom vorgelegt. Die Sachakten 0 sind beigefügt ( o sind versandt zu------------'-------- 0 sind z.zt. nicht entbehrlich, weil Wegen des - der - in der Eingabe enthaltenen -Sachantrages - Richterablehnung - ist das Erforderliche von hier aus veranlasst worden.* Berlin, den--------- (Unterschrift des/der Richter- in ) * Enthält die Eingabe zugleich einen Sachantrag bzw. eine Richterablehnung, ist eine Fotokopie der Eingabe herzustellen und beizufügen. In diesem Fall ist das Original der Eingabe bei den Sachakten zu belassen. V.-Nr. 121