Satzung der Gemeinde Merdingen über die Erhebung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Merdingen

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Transkript:

Gemeinde Merdingen Satzung der Gemeinde Merdingen über die Erhebung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Merdingen Aufgrund 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung in Verbindung mit 2 und 34 des Feuerwehrgesetzes für Baden-Württemberg der Gemeinderat der Gemeinde Merdingen am 18. Oktober 2011 folgende Satzung beschlossen: 1 Kostenersatzpflicht (1) Für die Leistungen der Feuerwehr erhebt die Gemeinde Merdingen Kostenersatz, soweit nicht nach 2 Kostenersatzfreiheit besteht. (2) Bei Einsätzen in den Fällen des 2 Abs. 1 Feuerwehrgesetz wird Kostenersatz verlangt, wenn a) die Gefahr oder der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde, b) der Einsatz durch den Betrieb von Kraftfahrzeugen, Anhängerfahrzeugen, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen entstanden ist, c) Kosten für Sonderlösch- und -einsatzmittel bei einem Brand in einem Gewerbe- oder Industriebetrieb anfallen, d) die Gefahr oder der Schaden beim Umgang mit Gefahrstoffen oder Wasser gefährdenden Stoffen für gewerbliche oder militärische Zwecke entstand, e) der Einsatz durch einen Alarm einer Brandmeldeanlage ausgelöst wurde, ohne dass ein Schadenfeuer vorlag, f) ohne Vorliegen eines Schadensereignisses die Feuerwehr vorsätzlich oder infolge grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen alarmiert wurde. (3) Bei Einsätzen nach 2 Abs. 2 des Feuerwehrgesetzes sowie bei allen übrigen Leistungen wird Kostenersatz erhoben. a) von demjenigen, dessen Verhalten die Leistungen erforderlich gemacht hat. Hat der Zahlungspflichtige das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet oder ist er wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt oder unter vorläufige Vormundschaft gestellt, so ist auch derjenige zahlungspflichtig, dem die Sorge für diese Person obliegt. Ist der Zahlungspflichtige von einem anderen zu einer Verrichtung bestellt worden, dann ist auch der andere zahlungspflichtig. 6 Abs. 2 und 3 des Polizeigesetzes gilt entsprechend. b) von dem Eigentümer der Sache, deren Zustand die Leistung erforderlich gemacht hat oder von demjenigen, der die tatsächliche Gewalt über eine solche Sache ausübt. c) von demjenigen, in dessen Interesse die Leistung erbracht wurde. d) von demjenigen, der wider besseres Wissen oder infolge grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr alarmiert e) vom Betreiber einer Brandmeldeanlage.

(4) Ersatz der Kosten soll nicht verlangt werden, soweit dies für den Kostenpflichtigen eine unbillige Härte wäre oder im öffentlichen Interesse liegt. (5) Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner. (6) Werden kostenersatzpflichtige Leistungen im Anschluss an bzw. im Zusammenhang mit kostenersatzfreien Leistungen erbracht, wird der tatsächliche Aufwand der kostenersatzpflichtigen Leistung berechnet. (7) Weiter berechnet werden auch die durch den Einsatz von Hilfe leistenden Gemeinde und Werkfeuerwehren oder anderen Hilfe leistenden Einrichtungen und Organisationen entstandenen Kosten. 2 Kostenersatzfreiheit Kein Kostenersatz wird verlangt für Leistungen im gesamten Gemeindegebiet a) bei Schadenfeuern (Bränden) und Explosionen, b) bei öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse, Einstürze, Unglücksfälle und dergleichen verursacht sind, c) bei technischen Hilfeleistungen zur Rettung von Menschen und Tieren aus lebensbedrohlichen Lagen. 3 Höhe des Kostenersatzes (1) Die Höhe und der Umfang des Kostenersatzes ergeben sich im Einzelnen aus dem Kostenverzeichnis, das Bestandteil dieser Satzung ist. (2) Die Kosten für Leistungen setzen sich zusammen aus den a) Personalkosten b) Fahrzeugkosten c) Gerätekosten d) Kosten für die verbrauchten Materialien e) Kosten für Fehlalarmierungen f) Verwaltungsgebühren (3) Als Dauer des Einsatzes wird die Zeit von der Alarmierung bis zur Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft nach Beendigung des Einsatzes berechnet. Bei Stundensätzen zählen angefangene Stunden bis zu 30 Minuten als halbe Stunde, darüber hinaus als volle Stunde. Bei Tagessätzen wird jeder angefangene Kalendertag als voller Tag gerechnet. Seite 2

(4) In den Fahrzeug- und Gerätekosten sind die kalkulatorischen Kosten für Abschreibungen und Verzinsung, die Betriebskosten, die Bereitstellungskosten, der Kraftstoff-, der Ölverbrauch sowie die Benutzung der im Fahrzeug fest ein- oder angebauten Geräte enthalten. Soweit Fahrzeuge und Geräte nicht mit dem üblichen Zeit- oder Materialaufwand gereinigt werden können, ist der zusätzliche Reinigungsaufwand zu ersetzen. Entstehen der Feuerwehr durch Inanspruchnahme von Personal, Fahrzeugen, Geräten oder Ausrüstungsgegenständen besondere Kosten (z. B. Reparaturkosten, Ersatzbeschaffungskosten bei Unbrauchbarkeit oder Verlust u. ä.) so sind diese zusätzlich zu erstatten. (5) Für die bei kostenersatzpflichtigen Hilfeleistungen verbrauchten Materialien (z. B. Ölbindemittel, Löschmittel) werden die jeweiligen Selbstkosten zuzüglich 10 % Gemeinkostenzuschlag berechnet. (6) Von der Gemeinde zu übernehmende Kosten für Amtshilfe, Überlandhilfe und andere Hilfeleistungen sowie Entschädigungen sind zusätzlich zu erstatten. (7) Verwaltungsgebühr nach Gemeinkosten der Gemeinde Merdingen. 4 Entstehung und Fälligkeit des Kostenersatzes (1) Die Verpflichtung zum Kostenersatz entsteht mit Erbringung der Leistung. Der Kostenersatz wird innerhalb zwei Wochen nach Zustellung des Kostenbescheids zur Zahlung fällig. (2) Die Vornahme einer Dienstleistung oder die Bereitstellung von Geräten und Fahrzeugen kann davon abhängig gemacht werden, dass der Kostenersatz ganz oder teilweise vorausgezahlt oder Sicherheit hierfür geleistet wird. Von der Anforderung einer Vorauszahlung oder der Anordnung einer Sicherheitsleistung ist abzusehen, wenn dadurch eine unzumutbare Verzögerung der Dienstleistung entstünde. 5 Inkrafttreten Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Merdingen, den 18.10.2011 Escher, Bürgermeister Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Merdingen geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Seite 3

Gemeinde Merdingen Kostenverzeichnis zur Satzung über die Erhebung des Kostenersatzes für Leistungen der Feuerwehr der Gemeinde Merdingen Für den Ersatz der Kosten für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Merdingen hat der Gemeinderat der Gemeinde Merdingen am 18.10.2011 folgende Kostenregelung beschlossen: 1. Personalkosten je Stunde je Mitglied der Feuerwehr 25,00 2. Fahrzeuge je Stunde LF 10/6 (FR-A 2112) 80,00 LF 10/8 (FR-AA 2112) 80,00 MTW (FR-D 112) 36,00 Anhänger (FR-M 5583) 10,00 3. Gerätekosten Kostenersatz nur, sofern nicht Teil der DIN-Beladung der eingesetzten Fahrzeuge 3.1 Löschgeräte, Armaturen, Schläuche je Einsatz Verteiler, Saugkorb, Standrohr, Strahlrohr, Armaturen 6,00 Hochdrucklöscher 14,00 Kübelspritze 8,00 Saugschlauch 5,00 Druckschlauch 6,00 3.2 Aggregate, Motorarbeitsgeräte je Stunde Rettungssatz 32,00 Trennschleifer 8,00 Motorkettensäge 15,00 Stromaggregat 8 kva 22,00 Stromaggregat 13 kva 26,00 Tauchpumpe 14,00 Wassersauger 14,00 Tragkraftspritze 24,00 Rettungssatz 30,00 Atemschutzgerät je Einsatz 15,00 3.3 Beleuchtungsgeräte je Stunde Scheinwerfer 8,00 Kabeltrommel 4,00 Lichtturm 10,00 Handscheinwerfer 4,00

3.4 Sonsitge Geräte je Einsatz Hebekissen 8,00 Rohr-/Kanaldichtkissen 8,00 Schiebeleiter 3-teilig 15,00 Steckleiter 4-teilig 13,00 Ölsperre pro m 3,00 Kaminfegerwerkzeug 15,00 4. Fehlalarmierung pauschal Kostenersatz für mutwillige Fehlalarmierung 300,00 Kostenersatz für Fehlalarmierung durch eine Brandmeldeanlage 200,00 5. Verwaltungsgebühr Für die Bearbeitung einer kostenpflichtigen Inanspruchnahme der Feuerwehr wird eine Verwaltungsgebühr nach der Verwaltungsgebührensatzung erhoben. Seite 5