Deutscher Keglerbund Classic e.v.

Ähnliche Dokumente
Deutscher Keglerbund Classic e. V. Geschäftsstelle: Frankenstr. 3, D Wüstenrot

Deutscher Keglerbund Classic e.v.

Deutscher Keglerbund Classic e.v.

Deutscher Keglerbund Classic e. V. Geschäftsstelle, Frankenstraße 3, D Wüstenrot

Deutscher Keglerbund Classic

Sportgericht Halle (Saale),

Bundessportgericht 05/2006

BUNDESLIGA - SAISON 2011/2012

BUNDESLIGA - SAISON 2008/2009

SPORTGERICHT DES TISCHTENNIS-VERBANDS SACHSEN-ANHALT E.V.

Informationen zum 120 Wurf-Spielsystem Stand: 19. Juli 2014

Bayerischer Schachbund e.v. - Bundesrechtsausschuss

Hessischer Kegler- und Bowling-Verband e.v. Sektionsrechtsausschuss Classic

Geschäftsnummer: 25 C 5/13 Halle (Saale), den Im Namen des Tischtennis-Verbands Sachsen-Anhalt e.v.! U R T E I L

Bundesliga - Aufstiegsspiele

:16, A,;?.90A'l am: os":ua. ChAC,

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Urteil. im Verfahren. gegen die Protestentscheidung des Verbandsfachwartes Einzelsport vom

Bundesliga - Aufstiegsspiele

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Bundesliga - Aufstiegsspiele Ausschreibung / Durchführungsbestimmungen

Bayerischer Sportkegler- und Bowling-Verband e.v. Bezirk Niederbayern. Jugendordnung

Im Namen des Volkes. Urteil

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Deutsche Classic-Kegler Union Landesverband Rheinhessen Pfalz e.v. Rechts- und Verfahrensordnung

DKB 4 Bahnen - Turnier

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 25. September 2009 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

Landesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL

Brandenburgisches Oberlandesgericht

1! Karl Welker Spielleiter DKBC-Pokal :34

Landgericht Berlin. Beschluss. Geschäftsnummer: 18 S 112/ C 259/15 Amtsgericht Charlottenburg

Neuerungen zur Saison 2016/2017

Fußball- und Leichtathletik-Verband Westfalen e.v. Kreis 5 Bielefeld Kreisspruchkammer

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

DBV Open & Frauen Paar Liga 2017 Informationen und Regelungen

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n

Bundesliga - Aufstiegsspiele Ausschreibung / Durchführungsbestimmungen

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

Spielordnung Skat. 4. Die Mitglieder des gewählten Ausschusses wählen ihren Obmann und seinen Stellvertreter selbst.

Alle Ergebnisse u. der direkte Vergleich Saison 06-07

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Deutscher Keglerbund Classic e.v. Bahnabnahmeordnung

Amtsgericht Menden (Sauerland) IM NAMEN DES VOLKES. Urteil

Unser Bezirk trägt den Namen Ostalb Hohenlohe und setzt sich aus den ehemaligen Bezirken Neckar-Tauber und Kocher-Rems zusammen. Derzeit nehmen rund

Sozialgericht Heilbronn

Verbandsgericht U R T E I L. gegen das Urteil des Sportgerichts des KFA Erfurt-Sömmerda vom 21. April 2015 zum Az /15-SpG EF-SÖM

Deutscher Keglerbund Classic e.v. Sportordnung Teil C

Amtsgericht Münster IM NAMEN DES VOLKES. Urteil

Die Top Ten der Woche

Die Top Ten der Woche

Urteil. Sportgericht des Bezirkes Mittelfranken. Vorsitzender Klaus Lewey Wernsbacher Straße Eckersmühlen E Mail:

~ Amtsgericht Maulbronn

BESCHLUSS. Beschwerde der Staatskasse vom 15. Mai 2013 gegen den Beschluss des Landgerichts Augsburg vom 26. März b e s c h l o s s e n :

Deutscher Keglerbund Classic e.v. Sportordnung Teil C

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Regelungsabrede zur Durchführung des gemeinsamen Spielbetriebes zwischen den Kreisverbänden: Friesische Wehde, Jeverland und Wilhelmshaven

Deutscher Keglerbund Classic e.v. Sportordnung Teil C

Handballkreis Industrie

Abschrift. Amtsgericht Zossen. Im Namen des Volkes. Urteil

Sport- und Wettkampfordnung des SDA

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Im Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagter,

Deutscher Handballbund

TENNIS BEZIRK III e.v. DÜSSELDORF

D a s B u n d e s s p o r t g e r i c h t

SOZIALGERICHT HA OVER IM AME DES VOLKES GERICHTSBESCHEID

Beschluss: Gründe: Oberlandesgericht Bamberg. Az.: 6 U 5/13 23 O 412/12 LG Coburg. In dem Rechtsstreit. - Klägerin und Berufungsklägerin -

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Amtsgericht Cloppenburg

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS

Passverwaltungsordnung

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

LfV Rheinland-Pfalz e.v. Kegeln Sektion Schere Durchführungsbestimmungen für die Ligenspiele in den Regionen

Passverwaltungsordnung

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit. an Senatsurteil vom 29. März VIII ZR 191/05, NJW 2006, 2552 Rn. 12 ff.).

DNotI. Dokumentnummer: 8zr264_12 letzte Aktualisierung: BGH, VIII ZR 264/12. BGB 556 Abs. 3, 199 Abs. 1 Nr.

Einlegen eines Einspruches gegen die Spielwertung, gegen Bescheide, gegen Entscheidungen der Organe des Bayerischen Handball-Verbandes (BHV) etc.

IM NAMEN DES VOLKES. Urteil. In dem Rechtsstreit. gegen

Abschrift. Urteil IM NAMEN DES VOLKES

T a t b e s t a n d :

Entscheidung In dem Parteiordnungsverfahren 8/1978/P Antragsteller und Berufungsantragsgegner -

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Im Namen des Volkes. Urteil

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

DIÖZESANES ARBEITSGERICHT

DKBC-Ländersportrat in Öhringen

D E U T S C H E R - K E G L E R B U N D - C L A S S I C e.v. D K B C

55 Spielordnung Stammspieler

, Vollstreckbare Ausfertigung / Zugestellt an /: 8)",(/ a) Klägerseite a: 0 t -0,~v..,... b) Beklagtenseit1,m: D ~ 1 <f IM NAMEN DES VOLKES

FINANZGERICHT MECKLENBURG- VORPOMMERN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Proz.-Bev.: zu 1. 2.: - Kläger - Finanzamt - Beklagter -

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

Amtsgericht Kamen IM NAMEN DES VOLKES. Urteil

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit. U. Straße 3 a, Q., g e g e n. K. straße 67, N.,

12. April 2016 Amtsgericht Leipzig: Abweisung einer Klage der Rasch Rechtsanwälte wegen Tauschbörse Urheberrechtsverletzung

Transkript:

Deutscher Keglerbund Classic e.v. Mitglied im Günter Geibel, D- 55120 Mainz, Turmstraße 91 Stellv. Vorsitzender DKBC - Rechtsausschuss +49 (0) 61 31 68 88 48 Internet: http://www.dkbc.de/ e-mail: stellv_rechtsausschuss@dkbc.de eingetragener Verein beim Amtsgericht Öhringen unter der Nr. VR 300 Sportrechtssache KV Liedolsheim./. Spielleiter DKBC Verkündet am 28. Oktober 2010 Im Namen des Deutschen Keglerbundes Classic e.v. (DKBC) Urteil In der Sportrechtssache KV Liedolsheim, vertr.d.d. Vereinsvorsitzenden Hr. Harald Seitz gegen - Einspruchsführer - Deutscher Keglerbund Classic e.v., vertr.d.d. Spielleiter DKBC, Robert Rammler - Einspruchsgegner - wegen Einspruchs gegen die Spielwertung des Punktspiels ESV Schweinfurt 1 KV Liedolsheim 1, gespielt am 19.09.2010, korrigiert am 20.09.2010 durch den Spielleiter des DKBC, Robert Rammler, hat der Rechtsausschuss des Deutschen Keglerbundes Classic e.v. durch den Vorsitzenden Günter Geibel sowie den Beisitzern Franz Schumacher und Thomas Speck am 28. Oktober 2010 für Recht erkannt: 1. Die Streichung des Ergebnisses von Melina Zimmermann im Spiel ESV Schweinfurt 1 gegen den KV Liedolsheim 1 am 19.09.2010 war nach der Sportordnung Teil C 1.6.3 korrekt. Geschäftsstelle: Schwabenstrasse 27, 74626 Bretzfeld-Schwabbach Geschäftszeiten: Montag von 12:00 bis 18:00 Uhr, Dienstag bis Freitag 08:00 bis 14:00 Uhr +49(0)79 46 9 44 71 70 +49(0)79 46 9 44 71 71 Internet: http://www.dkbc.de/ e-mail: gs@dkbc.de Bank: Groß-Gerauer Volksbank Bankleitzahl: 508 925 00 Kontonummer: 6 43 19 09 eingetragener Verein beim Amtsgericht Öhringen unter der Nr. VR 300 Rechtsgeschäfte bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des DKBC - Vorstandes

Seite 2, Urteil KV Liedolsheim./. Spielleiter DKBC vom 28.10.2010 2. Das Spiel ist wie folgt zu werten: 2:0 Tabellenpunkte, 5:3 Satzpunkte und 3226:3050 Kegel für den ESV Schweinfurt. 3. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Einspruchsführer zu tragen. 4. Der Streitwert wird auf 1000 Euro festgelegt. Tatbestand Der Einspruchsführer (Ef.) wendet sich mit seinem Einspruch vom 24. September 2010, form- und fristgerecht eingegangen am 28. September 2010 bei der Geschäftsstelle des DKBC, gegen die Wertung des Spiels ESV Schweinfurt 1 KV Liedolsheim 1, gespielt am 19. September 2010 und korrigiert am 20. September 2010 durch den Spielleiter des DKBC, Robert Rammler. Zur Begründung führt der Ef. an, dass die Sportordnung des DKBC Teil C 1.6.3 den Einsatz in 2. Mannschaften regelt und nicht in 1. Mannschaften und dass die zeitliche Abfolge des Einsatzes der Spielerin Melina Zimmermann nicht Gegenstand der Regelungen der DKBC-Sportordnung Teil C 1.6.3. wären, es also unerheblich wäre, in welcher Mannschaft die Spielerin zuerst gespielt hat. Der Einspruchsführer beantragt daher sinngemäß, das Spiel, wie am 19. September 2010 tatsächlich gespielt, also mit 2:0 Tabellenpunkten, 2:6 Mannschaftspunkten und 3226:3329 Kegel für den KV Liedolsheim 1 zu werten. Der Einspruchsgegner beantragt sinngemäß, den Einspruch zurückzuweisen und das Spiel, wie am 20. September 2010 durch den Eg. korrigiert, also mit 0:2 Tabellenpunkten, 5:3 Mannschaftspunkten und 3226:3050 Kegel für den ESV Schweinfurt 1 zu werten. Der Einspruchsgegner (Eg.) verweist auf die Bestimmungen in der DKBC-Sportordnung Teil C 1.6.3, wonach jeder Spieler pro Spielwoche (Montag bis Sonntag) nur in einer Mannschaft eingesetzt werden kann. Auf die in der Akte befindlichen Schriftstücke wird Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der Einspruch ist zulässig und begründet. Die von Seiten des Einspruchsführers gegen die Entscheidung des Einspruchsgegners vorgebrachten Gründe, dass die DKBC-Sportordnung Teil C 1.6.3 nur den Einsatz in 2. Mannschaften regelt, greifen nicht durch. Die Entscheidung des Einspruchgegners war somit nicht zu beanstanden. 2

Seite 3, Urteil KV Liedolsheim./. Spielleiter DKBC vom 28.10.2010 Im Einzelnen: 1. Einsatz in 2. Mannschaften Ziffer 1.6.3 der DKBC-Sportordnung regelt den Einsatz von Spielern, wenn von einem Klub zwei Mannschaften gleichzeitig im Spielbetrieb des DKBC teilnehmen. Es wird hier u.a. festgelegt, wie die Wechselregelungen bei Einsätzen am gleichen Spieltag sowie am nächsten Spieltag zwischen den beiden Mannschaften im Spielbereich des DKBC aussehen. Auch wird hier weiter festgelegt, ab wann Spieler der ersten Mannschaft in der zweiten Mannschaft nicht mehr spielberechtigt sind. Der Rechtausschuss erkennt an, dass es mit Ziffer 1.6.3 in der DKBC-Sportordnung Teil C beabsichtigt war, die Wechselregelungen und Spieleinsätze zwischen zwei gleichzeitig im Spielbetrieb des DKBC teilnehmenden Mannschaften vernünftig zu regeln, um ein ungeordnetes Hin- und Herwechseln von Spielern / Spielerinnen zwischen den beiden Mannschaften des Klubs auf ein vernünftiges Maß einzuschränken und um einen geordneten Spielbetrieb beim gleichzeitigen Spiel zweier Mannschaften eines Klubs innerhalb der Bundesligen des DKBC sicherzustellen. Der Rechtsausschuss vermag aber nicht zu erkennen, dass sich Ziffer 1.6.3 der Sportordnung Teil C des DKBC nur alleine auf zweite Mannschaften bezieht, sondern vielmehr auf das Zusammenspiel zwischen erster und zweiter Mannschaft eines Klubs innerhalb der Bundesligen des DKBC. 2. Nur ein Einsatz in einer Mannschaft pro Spielwochenende erlaubt Ziffer 1.6.3 Satz 1 der DKBC-Sportordnung Teil C sagt folgendes aus: Für den Einsatz von Spielern in 2. Mannschaften auf DKBC-Ebene gilt folgende Regelung: Jeder Spieler darf pro Spielwoche (Montag bis Sonntag) nur in einer Mannschaft eingesetzt werden. Der Rechtsausschuss kann aus dem obigen Satz nur konsequent folgern, dass ein Doppelstart eines Spielers / einer Spielerin innerhalb der Spielwoche in verschiedenen Mannschaften damit nicht erlaubt ist und zwar völlig unabhängig davon, in welcher Mannschaft der erste Start erfolgte. Es wird zwar zu Beginn des Satzes ausgeführt, dass damit auch der Einsatz von Spielern / Spielerinnen in zweiten Mannschaften betroffen ist, schränkt dies aber im Folgenden dann nicht weiter nur auf zweite Mannschaften ein, sonst ergäbe der Satz pro Spielwoche NUR IN EINER Mannschaft ja auch keinerlei Sinn. Hat also ein Spieler / eine Spielerin schon einen Einsatz in der ersten bzw. zweiten Mannschaft in einer Spielwoche getätigt, so ist ein weiterer Einsatz in der jeweils anderen Mannschaft nicht mehr erlaubt. Erfolgte der Einsatz zuerst in der ersten Mannschaft, so ist ein weiterer Einsatz in der zweiten Mannschaft nicht mehr erlaubt, erfolgte der Einsatz zuerst in der zweiten Mannschaft, so ist ein weiterer Einsatz in der ersten Mannschaft nicht mehr erlaubt. Sollte diese Bestimmung anders interpretiert werden können, so hätten sich die Verfasser des Satzes einen anderslautenden Satz einfallen lassen, der die Einschränkung nur auf die zweiten Mannschaften klar geregelt hätte. 3

Seite 4, Urteil KV Liedolsheim./. Spielleiter DKBC vom 28.10.2010 3. Zeitliche Abfolge des Doppelstarts Auch wenn der Einspruchsgegner in seinen Ausführungen zu dem Schluss kommt, dass die zeitliche Abfolge der Einsätze der Spielerin Melina Zimmermann nicht Gegenstand von Ziffer 1.6.3 der DKBC- Sportordnung Teil C sei, so ist der zeitliche Ablauf der Einsätze aufgrund der unter Punkt 2 dieser Begründung aufgeführten beabsichtigten Vermeidung von Doppeleinsätzen zur Betrachtung des Falles für den Rechtsausschuss schon von essentieller Bedeutung. Da es nach dem vorgefundenen Wortlaut die beabsichtigte Intention des Verfassers der DKBC- Sportordnung Teil C 1.6.3 war, Doppeleinsätze zwischen der ersten und zweiten Mannschaft zu vermeiden, muss man die zeitlichen Abläufe in dem vorgefundenen Fall genauer betrachten. Die Spielerin Melina Zimmermann spielte am Samstag, 19. September 2010 in der zweiten Mannschaft des KV Liedolsheim (3. Bundesliga West Damen) mit einem Ergebnis von 497 Kegel voll durch und hatte damit einen Einsatz in der 2. Spielwoche, die vom 13. bis zum 20. September 2010 dauert. Am Sonntag, dem 20. September 2010 wurde die gleiche Spielerin im Spiel ESV Schweinfurt 1 gegen KV Liedolsheim 1 erneut eingewechselt und erzielte dabei 279 Kegel. Dabei handelt es sich um den zweiten Einsatz in der gleichen Spielwoche, was nach Ziffer 1.6.3 Satz 1 nicht erlaubt ist. Da der maßgebliche widerrechtliche zweite Einsatz in der ersten Mannschaft erfolgte, ist dieser zu streichen, um der Bestimmung der Ziffer 1.6.3 Satz 1 gerecht zu werden. Es spielt also sehr wohl, entgegen den Einlassungen des Einspruchsgegners, eine Rolle, wie Einsätze in ersten und zweiten Mannschaften in Bundesligen zeitlich zusammenhängen, um ermitteln zu können, welches der maßgebliche widerrechtliche Einsatz gewesen ist, der dann nach den Bestimmungen von Ziffer 1.6.3 Satz 1 der DKBC Sportordnung Teil C zu streichen ist. Der Rechtsausschuss vermag somit in der Streichung des zweiten Einsatzes der Spielerin Melina Zimmermann in der ersten Mannschaft des KV Liedolsheim durch den Spielleiter des DKBC, Robert Rammler, keine falsche Entscheidung zu erkennen, wenn man die Intention des Satzes 1 der Ziffer 1.6.3 der DKBC-Sportordnung Teil C zugrunde legt, die grundsätzlich einen Doppelstart verbietet. Kostenentscheidung Die Kostenentscheidung folgt aus 15.2. und 15.3. der DKBC-RVO. Als Streitwert haben die Mitglieder des Rechtsausschusses übereinstimmend einen Betrag in Höhe von 1000 Euro in der Sache für angemessen erachtet. Dies folgt aus 15.18 DKBC-RVO. 4

Seite 5, Urteil KV Liedolsheim./. Spielleiter DKBC vom 28.10.2010 Günter Geibel (Vorsitzender) gez. Franz Schumacher gez. Thomas Speck Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Entscheidung des DKBC-Rechtsausschusses ist gemäß Ziffer 13.1 DKBC-RVO das Rechtsmittel der Berufung zum Bundesrechtsausschuss des DKB gegeben. Entsprechende Unterlagen müssen innerhalb einer Woche nach Zugang dieser Entscheidung an die Geschäftsstelle des Deutschen Keglerbundes e.v. Bundesrechtsausschuss - Wilhelmsaue 22, 10715 Berlin gerichtet werden. 5