Die Kosten einer Scheidung - womit Sie rechnen müssen Veröffentlicht auf Vaterfreuden.de - der Treffpunkt für Väter (http://www.vaterfreuden.

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Die Kosten einer Scheidung - womit Sie rechnen müssen 6 Mai, 2013-23:38 Die Kosten einer Scheidung - womit Sie rechnen müssen Dass eine Scheidung nicht billig ist, ist allgemein bekannt. Zumindest ist es möglich, die voraussichtlichen Kosten halbwegs im Voraus zu beziffern. In manchen Fällen kann man sogar zum Nulltarif geschieden werden. JWS - Fotolia.com Scheiden tut auch in finanzieller Hinsicht weh. Nicht ganz ernst nehmen sollte man allerdings die zahlreichen Gerüchte und Halbwahrheiten, die über die Kosten einer Trennung kursieren. Generell kann man sagen, dass es umso teurer wird, je mehr Konfliktpotenzial es gibt. Ausgangspunkt für die Kosten ist immer der Streitwert Wie bei jedem anderen Gerichtsverfahren auch richten sich die Kosten einer Scheidung nach dem Streitwert - manchmal wird dieser auch Geschäfts- oder Gegenstandswert genannt. Das ist der Betrag, um den es in einer Angelegenheit geht. Sehr einfach ist die Bestimmung des Streitwerts bei Geldforderungen. In allen anderen Fällen wird der Wert pauschal bestimmt oder einfach geschätzt. Beispiele: Der Streitwert für das eigentliche Scheidungsverfahren beträgt das dreifache Monatsnettoeinkommen beider Ehegatten jedoch mindestens 2.000 Euro und höchstens 1.000.000 Euro. Beim Versorgungsausgleich wird ein pauschaler Streitwert von 1.000 Euro angenommen. Das obligatorische Verfahren hat den Zweck, die zu Ehezeiten erworbenen Anwartschaften auf eine Altersversorgung (z. B. Lebensversicherungen, Renten) unter den Ehegatten auszugleichen. Im Verfahren um Unterhalt (z. B. Kindesunterhalt, nachehelicher Unterhalt) beträgt der Streitwert das Zwölffache der geforderten Monatszahlung zuzüglich eventueller Rückstände. Seite 1 von 6

Der Streitwert für das Umgangsrecht sowie die elterliche Sorge der Kinder beträgt im Scheidungsverbund (siehe unten) jeweils 900 Euro. Er erhöht sich auf 3.000 Euro, wenn man diese Verfahren isoliert betreibt. Beim Zugewinnausgleich liegt ein Streitwert in Höhe der geforderten Zahlung vor. Sinn und Zweck dieses Verfahrens ist es, die Vermögenszuwächse während der Ehe unter den Ehegatten auszugleichen. Hierbei wird zunächst beider Zugewinn festgestellt, indem man das Anfangsvermögen bei der Eheschließung mit dem Endvermögen bei der Zustellung des Scheidungsantrages vergleicht. Derjenige Ehegatte mit dem höheren Zugewinn muss dem anderen die Hälfte davon abgeben. Wird darum gestritten, wer in der ehemaligen Ehewohnung verbleiben darf, so liegt ein Streitwert in Höhe einer Jahres-Kaltmiete vor. Eher selten sind Verfahren über den Hausrat, bei denen grundsätzlich der Verkehrswert den Streitwert bildet. Nachdem man den Wert von Töpfen, Pfannen und anderem Kleinkram nicht immer genau beziffern kann, wird dieser auch häufig vom Gericht im Wege der Schätzung bestimmt. Diese Kosten kommen mindestens auf Sie zu Bei jeder Scheidung muss das Familiengericht zumindest über die Scheidung an sich sowie den Versorgungsausgleich entscheiden. Mit den sogenannten Folgesachen wie beispielsweise Umgangsrecht oder Unterhalt befasst sich Gericht hingegen nur, wenn einer der Ehegatten es ausdrücklich beantragt hat. In Familienangelegenheiten fallen gewöhnlich nur Anwaltsgebühren und Gerichtskosten an. Diese sind gesetzlich geregelt, so dass es keinen Sinn macht, mit dem Anwalt um den Preis zu feilschen. In aller Regel werden die Kosten einer Scheidung gegeneinander aufgehoben. Das bedeutet, dass jeder Ehegatte seinen eigenen Rechtsanwalt bezahlt und die Hälfte der Gerichtskosten übernimmt. Rechtsanwaltsgebühren Die Gebühren richten sich nach der Anlage 2 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG): Seite 2 von 6

Gewöhnlich werden insgesamt 2,5-Gebühren abgerechnet. Eine 1,3-Verfahrensgebühr ist gedacht, um sämtliche Kosten abzugelten. Für die Verhandlung beim Gericht steht dem Anwalt zudem eine 1,2-Terminsgebühr zu. Hinzu kommen noch eventuelle Auslagen sowie die gesetzliche Umsatzsteuer. Entgegen der landläufiger Meinung ist es im Hinblick auf die Kosten völlig unerheblich, wie oft Sie mit Ihrem Anwalt telefonieren, ihn aufsuchen oder wie viele Schriftsätze er verfasst. Gerichtskosten Die Kosten sind in der Anlage 2 zum Gesetz über die Gerichtskosten in Familienangelegenheiten aufgelistet. Seite 3 von 6

Das Familiengericht setzt normalerweise eine 2,0-Gebühr an, von der jeder Ehegatte die Hälfte zu bezahlen hat. Beispiel: Ihr Monatseinkommen beträgt 3.000 Euro. Ihre Ex verdient mit ihrem Teilzeitjob monatlich 1.000 Euro. Über den Kindesunterhalt haben Sie sich bereits außergerichtlich geeinigt. Der Gegenstandswert beträgt 13.000 Euro. Dieser setzt sich zusammen aus den Einkommen beider Ehegatten (3.000 Euro + 1.000 Euro = 4.000 Euro x 3 Monate = 12.000 Euro) sowie 1.000 Euro für den Zugewinnausgleich. Die Rechnung könnte für Sie dann wie folgt aussehen: Wie man bei einer Scheidung Kosten sparen kann Seite 4 von 6

Wenn Sie Ihre Scheidung möglichst preiswert über die Bühne bringen wollen, dann sollten Sie sich über sämtliche Folgesachen außergerichtlich mit Ihrer Ex einigen. Jeder Streit, der im Gerichtssaal ausgetragen wird, erfreut in erster Linie die Anwälte. Lässt sich ein Gerichtsverfahren um eine Folgesache nicht vermeiden, so sind zwei Verfahrensarten möglich: 1. Verbundverfahren Bei diesem Verfahren entscheidet das Gericht in einer einzigen Verhandlung über die Scheidung sowie bestimmte Folgesachen wie beispielsweise Unterhaltsansprüche. Somit haben Sie sofort Klarheit über alle (finanziellen) Folgen der Trennung. Der große Nachteil ist, dass Sie erst dann geschieden werden können, wenn sämtliche Folgesachen geklärt wurden. Wenn es Ihre Ex darauf anlegt, kann sie die Scheidung auf diese Weise sehr lange hinauszögern. Wenn Sie also auf eine schnelle Scheidung Wert legen, ist das Verbundverfahren nichts für sie. Der große Vorteil liegt allerdings darin, dass sämtliche Verfahren in einen Topf geworfen werden und ein gemeinsamer Streitwert gebildet wird, aus dem sich die Gerichts- und Anwaltskosten ableiten. Sie bezahlen im Ergebnis deutlich weniger, weil die Gebühren mit zunehmendem Gegenstandswert nicht etwa linear, sondern eher degressiv (prozentual abfallend) ansteigen. 2. Isoliertes Verfahren Ein isoliertes Verfahren um eine Folgesache können Sie auch unabhängig vom Scheidungsverfahren führen. Dabei fallen allerdings höhere Kosten an, weil jede Angelegenheit separat abgerechnet wird. Es eignet sich insbesondere dann, wenn Eile geboten ist. Falls Ihnen beispielsweise der Umgang mit den Kindern verweigert wird oder Ihre Ex das Konto leergeräumt hat, dann können Sie nicht bis zur Scheidung warten, ehe Sie tätig werden. Der Mythos vom gemeinsamen Rechtsanwalt Immer wieder hört man von Paaren, die sich einen gemeinsamen Anwalt nehmen, um Kosten zu sparen. Hierzu muss man wissen, dass es einen gesetzlichen Anwaltszwang für denjenigen Ehegatten gibt, der den Scheidungsantrag stellt. Der andere braucht zwar nicht zwingend einen eigenen Anwalt, kann aber von sich aus keine Anträge stellen im Gerichtssaal ist er auf diese Weise praktisch handlungsunfähig gestellt. Ein Rechtsanwalt darf aber immer nur die Interessen einer Seite vertreten, da er sich andernfalls wegen Parteiverrat strafbar machen würde. Bei einer Scheidung gibt es jedoch naturgemäß immer nur entgegengesetzte Interessen. Der vielzitierte gemeinsame Anwalt bedeutet somit lediglich, dass ein Ehegatte seine Anträge stellt und der andere diese bestenfalls abnicken kann. Zur Not gibt es auch die Verfahrenskostenhilfe Niemand muss aus finanziellen Gründen auf sein gutes Recht verzichten, denn dafür gibt es die Verfahrenskostenhilfe. Wenn Ihr Einkommen eine bestimmte Höchstgrenze nicht übersteigt, dann können Sie diese staatliche Leistung für Ihre Scheidung beantragen. Verfahrenskostenhilfe bedeutet, dass die eigenen Rechtsanwalts- und Gerichtskosten zunächst von der Staatskasse bezahlt werden. Anschließend müssen Sie diese nur in Raten oder bei sehr geringem Einkommen überhaupt nicht mehr zurückzahlen. Seite 5 von 6

Bevor Sie Verfahrenskostenhilfe beantragen, sollten Sie aber Folgendes bedenken: Der Rechtsanwalt bekommt bei der Verfahrenskostenhilfe ein geringeres Honorar, das nicht seiner normalen Vergütung entspricht. Gleichwohl ist er aber gesetzlich verpflichtet, ein solches Mandat anzunehmen. Rechnen Sie also damit, dass sich sein Engagement für Ihren Fall möglicherweise in Grenzen hält. Nach der Scheidung kann das Gericht noch vier Jahre lang Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse überprüfen. Falls sich Ihre wirtschaftliche Lage verbessert hat, können die Monatsraten erhöht werden. Schlimmstenfalls kann man Sie auch dazu verdonnern, die Kosten doch noch selbst zu bezahlen. Artikel bewerten Autor Redaktion Vaterfreuden.de Quellen-URL: http://www.vaterfreuden.de/partnerschaft/scheidung-trennung/die-kosten-einerscheidung-womit-sie-rechnen-m%c3%bcssen Seite 6 von 6