Merkblatt der Bundesländer

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Transkript:

Merkblatt der Bundesländer zum Umgang mit Kamilit in den Betonaußenwandplatten von Plattenbauten Am 11. Januar 2005 haben sich Vertreter der beteiligten Bundesländer auf die nachstehend aufgeführten Schutzmaßnahmen bei Demontagearbeiten verständigt.

Arbeitsgruppe der Arbeitsministerien der Länder Berlin Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz Oranienstr. 106, 10969 Berlin Tel.: 030/ 9028-0 Internet: www.sengsv.verwalt-berlin.de oder www.lagetsi-berlin.de Brandenburg Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen Heinrich-Mann-Allee 103/Haus 12, 14473 Berlin Tel.: 0331/866-5369 Internet: www.brandenburg.de/land/msagf Mecklenburg-Vorpommern Sozialministerium Mecklenburg-Vorpommern Werderstr. 124, 19055 Schwerin Tel.: 0385/5880 Internet: www.sozial-mv.de Sachsen Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit Reichsstraße 39, 01097 Dresden Tel.: 0371/36850 Internet: www.arbeitsschutz-sachsen.de Sachsen-Anhalt Ministerium für Gesundheit und Soziales Turmschanzenstr. 25, 39114 Magdeburg Tel.: 0391/ 5674552 Thüringen Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit Werner-Seelenbinder-Straße 6, 99096 Erfurt Tel.: 0361/3798230 Internet: www.thueringen.de/arbeitsschutz und Verband für Abbruch und umweltgerechte Entsorgung in Mecklenburg-Vorpommern e.v. Friedhofsweg 44/45, 18057 Rostock Tel.: 0381/4582775 Internet: www.abbruchmv.de

Merkblatt zum Umgang mit Kamilit in den Betonaußenwandplatten von Plattenbauten Mindestanforderungen unter Beachtung der neuen GefahrstoffVO Dieses Merkblatt soll den mit der Planung oder Durchführung Beschäftigten praktische Hinweise geben. Einleitung Neben einer Vielzahl anderer Gefahrstoffe in Plattenbauten befindet sich in der Betonaußenwandplatte oder auch Dreischichtplatte genannt u. a. das als krebserzeugender Stoff der Kategorie 2 eingestufte Kamilit ( Gruppenbezeichnung für Stein- und Schlackenwolleerzeugnisse in der DDR). In der vergangenen Zeit wurden in verschiedenen neuen Bundesländern unterschiedliche Abbruchverfahren bewertet. Aus den Ergebnissen lassen sich folgende Mindestanforderungen ableiten: Allgemein Am 1. Januar 2005 ist die neue Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) in Kraft getreten. Das ausführende Unternehmen ist gemäß 7 GefStoffV verpflichtet, das Arbeitsverfahren zu planen. Vom Unternehmer ist eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen und zu dokumentieren. Es gibt für Kamilit keinen Arbeitsplatzgrenzwert - es muss ein Arbeitsverfahren gewählt werden, bei dem so wenig wie möglich Fasern freigesetzt werden. Grundvoraussetzung hierfür ist das vom Bauherrn zu erstellende Gefahrstoffkataster ( 17 Abs. 4 GefStoffV) Ausbau der Platten Bei den Demontagearbeiten sind alle technischen Möglichkeiten zur Vermeidung bzw. zur Verminderung der Freisetzung von Kamilitfaserstaub zu ergreifen - die Faserfreisetzung ist auf das Unvermeidbare zu reduzieren ( 11 Abs. 3 und Anhang III Nr. 2.3 Abs. 3 GefStoffV). Die nachfolgend beschriebenen Arbeitsverfahren werden diesem Anspruch gerecht und beschreiben den gegenwärtigen Stand der Technik:

1. Selektiver Rückbau mit Kran Beim selektiven Rückbau werden die Verbindungen der Platten freigestemmt und anschließend maschinell getrennt. Die gelösten Elemente werden angeschlagen und mittels Kran abgehoben: 2. Abwurf in ein Kiesbett (kleiner 6 Geschosse) Die Platten werden durch Beseitigung der Geschossdeckenauflagen mittels Bagger mit Longfrontausleger und Pulverisierer bzw. Abbruchzange freigelegt und anschließend seitlich in ein Kies- oder Sandbett abgeworfen:

3. Abheben der Platte (kleiner 6 Geschosse) Die Platten werden durch Beseitigung der Geschossdeckenauflagen mittels Bagger mit Longfrontausleger und Pulverisierer bzw. Abbruchzange freigelegt und anschließend mit demselben Arbeitsgerät abgehoben und zerstörungsfrei abgelegt: Mit den genannten Arbeitsverfahren ist ein zerstörungsfreier Ausbau der Platten möglich. Dies ist Voraussetzung für die Trennung von Kamilit und Beton. Zerlegen der Platten - Reinigen des Betons - Erfassung von Kamilit Durch die Zerlegung kann eine vollständige Trennung von Kamilit und Beton erreicht werden. Eine Trennung ist dann vollständig, wenn am Beton kein Kamilit mehr sichtbar ist: 1) Anforderungen an den Sanierungsbereich - versiegelter, reinigungsfähiger Untergrund - Wasseranschluss - Kanaleinlauf - Einzäunung mit Schutzplane - Höhe der Plane nach Vorgabe der Immissionsschutzbehörde - Abstand zur Wohnbebauung nach Vorgabe der Immissionschutzbehörde

2) Trennen der Wetterschale von der Tragschale unter ständiger Befeuchtung mit Bagger und geeignetem Abbaugerät 3) Aufnehmen des Kamilits und staubdichte Verpackung 4) Reinigen der Wetter - und Tragschale mit ¾ Zoll Wasserschlauch Anhaftungen von Kamilit sichtbar gereinigte Betonfläche optisch kein Kamilit mehr sichtbar

5) Beim Trennen der Platten wird das Tragen von persönlicher Schutzausrüstung empfohlen. Das Zerlegen ist nur zulässig auf der Baustelle oder in einer nach Bundesimmissionsschutzgesetz zugelassenen Anlage. Wird keine Trennung vorgenommen, ist die Dreischichtplatte komplett als gefährlicher Abfall zu entsorgen. FAZIT Werden alternative Arbeitsverfahren gewählt, ist die vergleichbare Verhinderung der Ausbreitung von Kamilit im Einzelfall nachzuweisen. U. a. sind fortlaufend Messungen zur Feststellung der Exposition durchzuführen. Nach den bisherigen Erkenntnissen kann das Minimierungsgebot beim zerstörenden Abbruch der Dreischichtplatten auch mit Befeuchtung nicht eingehalten werden.