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Transkript:

BETREIBUNGSAMT APPENZELLER MITTELLAND (Teufen Bühler ~ Gais - Speicher - Tr0gen " Stein) Dort 7 9053 Teufen AR Pfandungsurkunde é /1( Teleton Fax Konlo +4171 3350019 +4171 3332621 90-15984-9 Ausfertigung für den Teilnehmer 20130288 Schuldner-Personalien Frau Sereina Alig, 1990 Dorislrasse 68 CH-9055 Bühler AR Geburtsda!um: Heimalort: Teilnahmefris! bis: Datum 1. Vollzug: 21.05.1990 Trun GR 02.08.2013 02.07.2013 BETREIBUNGSAMT APPENZELLER MITTELLAND, Dorf 7, CH-9053 Teufen AR Herr lie. iur. HSG Rolf Werner Rempfler Reehtsanwalt Falkensteinstrasse 1 Postfach 112 CH-9006 St. Galien Betreibungs- Nr. Ptandungsteilnehmer Datum Eingang Fortsetzung Forderungen KK 20130320 Kreisamt Disentis GR Casa Cumin 7180 Disentis/Muster PK-Nr.1658 01.05.2013 Restsaldo inkl. Inkasso 35 34.15 191.80 33.00 613.95..._._-- 20131104 Rempfler Rolf Werner Falkensteinstrasse 1 Postfach 112 9006 St. Galien 23.05.2013 Verlustscheine Nrn. 2100149 und 2110066 Restsaldo inkl. Inkasso 4'738.05 156.30 4'918.15 Glaubiger: Kessler Erwin 9546 Tuttwil 20130231 OKK Kranken- und Unfallversicherungen AG 19.06.2013 Bahnhofstrasse 9 7302 Landquart 3202297/90'127'248 Restsaldo ink!'lnkasso 1 '853.45 64.75 98.35 107.35 2'134.10 Priv. 20130860 Krenander Paul Bahnhofstrasse 6 9100 Herisau AR zahnarztliehe Leistungen 26.06.2013 1'385.50 50.50 Restsaldo inkl. Inkasso 97.55 129.00 1'670.40

Betreibungs Pfandungsteilnehmer Datum Eingang Nr. Fortsetzung Forderungen KK 20130885 Gerichtskasse Appenzell Ausserrhoden Regierungsgebaude 9102 Herisau AR GL Referenz: 101300000016 02.07.2013 Restsaldo inkl. lnkasso 48 96.00 89.00 67 G!êubiger: Staat Appenzell Ausserrhoden 9043 Tr0gen Total Rest-Forderungen (inkl Zins und Kosten, abzüglich al!fi!lilige Vergütungen) CHF 10'006.60 Das Verwertungsbegehren kann gestellt werden: (bei Lohnpfandungen nicht erforderlich) Für gepfêndeten Lohn yom 02.08.2013 bis 02.10.2014 Der Schuldner hat sich bel Straffolge jeder vom Betreibungsamt nicht bewilligten Verfügung über die gepfèindeten Gegenstèinde, zu enthalten.(art, 169 8tGB)

Ist das Ergebnis der Pfandung zur Deckung der Forderung(en) ungenügend, so dient diese Urkunde dem/n Glaubiger/n ais prov, Verlustschein im Sinne von Art. 115/2 des SchKG, Erlauterungen 1. Verteilung des VeIWertungserlëses, der Lohn- oder Verdienstpfandungsquoten etc. nach Art. 146 und 219 SchKG: Die Glaubiger erhalten den Rang, den sie gemass Art. 219 lm Falle eines Konkurses des Schuldners einnehmen würden. Oabei ist für die Einreihung in die erste Klasse der Zeitpunkt des Pfandungsbegehrens massgebend. Die Pfandung an eînem Arrestort, der nicht auch ordentlicher Betreibungsort Ist, beschrankt sich auf die in der Arresturkunde aufgeführten Gegensta.nde. Ist das Ergebnis der Pfa.ndung ungenügend, so kann der Glaubiger gegen Entrichtung der Gebühren gemass SchKG, beim Betreibungsamt ein Verzeichnis der dem Schuldner ais unpfandbar belassenen Gegenstande und eine Abschrift des allf. aufgenommenen Protokolls über die Grundlagen einer Lohnpfandung verlangen. Für diese Gebühren hat der Schuldner keinen Ersatz zu leisten. 2. Bei Grundstückpfandung kann der Schuldner bis zur Vervvertung des gepfandeten Grundstückes weder zur Bezahlung einer Entschadigung für die von ihm benutzten Wohn~ und Geschaftsraume verpfllchtet, noch zu deren Raumung gen6tigt werden. Art. 19 VZG 3. Revision der Lohnpfandung kann yom Schuldner, unter Vorlage der erforderlichen Belege, direkt beim Betreibungsamt verlangt werden. 4. Ist lediglich bares Geld oder solches Verm6gen gepfandet worden, das sich selbst in Geld umgesetzt hat, so bedarf es keines Vervvertungsbegehrens; solche Barbetrage werden nach Ablauf der Teilnahmefrist ohne Zutun des/r Glaubigerls verteilt. 5. Glaubiger mit provisorischer Pfandung haben dem Vervvertungsbegehren ein Zeugnis des zustandigen Gerichts beizulegen, aus welchem ersichtlich ist, dass die Pfandung definitiv geworden ist 6. Schliessen sich einer Pfandung weitere GIa.ubiger an und ist eine Erganzungspfandung n6tig, so ist - wenn diese Erfolg hatte ~ nicht der Tag des Eingangs des letzten Pfàndungsbegehrens (Art. 116. Abs. 3, des SchKG), sondern der Tag des Eingangs der letzten Erganzungspfandung für den Lauf der Vervvertungsfristen massgebend. Rechtsmittelbelehrung: Zur Beschwerdeführung bei der Aufsichtsbehôrde steht dem/n Glaubiger/n eine Frist von 10 Tagen seit Zustellung der Pfandungsurkunde zur Verfügung. Binnen der namlichen Frist kann sich der Schuldner bei der Aufsichtsbehôrde beschweren, wenn er behaupten will, es,seien gesetzlich von der Pfandung ausgenommene Gegenstande gepfandet worden oder die allfallige Lohnpfandung sei ungerechtfertigt und/oder übersetzt. Beschwerden hatten ein Begehren und eine BegrUndung zu enthalten. Bestimmungen aus dem Strafgesetzbuch: Art. 163 1. Der Schuldner, der zum Schaden der Glaubiger sein Verm6gen zum Scheine vermindert, namentlich Vermôgenswerte beiseiteschafft oder verheimhcht, Schulden vortauscht, vorgetauschte Forderungen anerkennt oder deren Geltendmachung veranlasst, wird, wenn über ihn der Konkurs erôffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2. Unter den gleichen Voraussetzungen wird der DriUe, der zum Schaden der Glaublger eine sol che Handlung vornimmt, mît Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Art, 166 Der Schuldner, der die ihm gesetzlich obliegende Pflicht zur ordnungsmassigen Führung und Aufbewahrung von Geschaftsbüchern oder zur Aufstellung einer Bilanz verletzt, so dass sein Vermôgensstand nicht oder nicht vo!lstandig ersichtlich ist, wird, wenn über ihn der Konkurs er6ffnet oder in einer gemass Artikel43 des SchKG erfolgten Pfandung gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Art. 169 Wer eigenmachtig zum Schaden der Glaubiger über einen Verm6genswert verfügt, der amtlich gepfandet oder mit Arrest belegt ist, in einem Betreibungs-, Konkurs- oder Retentionsverfahren amtlich aufgezeichnet ist oder zu einem durch Liquidationsvergleich abgetretenen Vermôgen gehôrt oder einem solchen Vermôgenswert beschadigt, zerstôrt, entwertet oder unbrauchbar macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Art, 292 Wer der von einer zustândigen Behërde oder einem zustandigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Foige leistet, wird mit Busse bestraft. Art. 323 Mit Busse wird bestraft: 1. der Schuldner, der einer Pfândung oder der Aufnahme eines Güterverzeichnisses, die ihm gemass Gesetz angekündigt worden sind, weder selbst beiwohnt noch sich dabei vertreten lasst (Art. 91 Abs. 1 Zift. 1, 163 Abs. 2 und 345 Abs. 1 SchKG); 2. der Schuldner, der seine Vermôgensgegenstânde, auch wenn sie sich nicht in seinem Gewahrsam befinden, sowie seine Forderungen und Rechte gegenüber Dritten nicht so weit angibt, ais dies zu einer genugenden Pfandung oder zum Vollzug eines Arrestes nôtig ist (Art. 91 Abs. Ziff. 2 und 275 SchKG);

BETREIBUNGSAMT APPENZELLER MITTELLAND Pfandungs-Protokolll -Vollzug (Teufen - Bühler - Gais - Speicher - Tr0gen - Stein) Dorl 7 9053 Teufen AR Form.305/ Gruppe Nr. 20130288 Schuldner: Adresse: PLZ / Ort: Sereina Alig Dorfstrasse 68 9055 Bühler AR Geburtsdatum: 21.05.1990 Heimatort: Trun GR Betreibung/en Nr/n, 20130320,20131104 (aus Verlustschein Nr. 4122178 des BA Romanshorn TG), 20130231,20130860 und 20130885 Anwesend: Schuldnerin vor Amt (polizeiliche Zuführung) Familien- und Wohnverhaltnisse Die Schuldnerin ist ledig. Sie lebt im Haushalt ihrer aktuellen Arbeitgeberin zur Untermiete (5-Zimmer-Wohnung / Vermieter: Zeller Hans, 9055 Bühler AR). Gemèss Aussage der Schuldnerin wird sie sich per Ende September 2013 in der Gemeinde Bühler AR abmelden (neuer Wohnort noch nicht bekannt). Einkommensverhaltnisse 1 Arbeitgeber Die Schuldnerin arbeitet seit 15.05.2012 ais Service-Angestellte in Teilzeit (30%) im Restaurant Bahnhof, Manuela Sutter, Grüt 161,9055 Bühler AR, bei einem Lohn von netto durchschnittlich rund CHF 75 im Monat. Sie istjedoch seit dem 07.06.2013 arbeitsunfahig (Unfall). Zudem wurde ihr die Arbeitsstelle per 31.07.2013 gekündigt. Derzeit ist sie auf Stellensuche. Notbedarf 1 Existenzminimum Details und Berechnung Existenzminimum vgl. Anhang! Bei Veranderungen (z.b. bei Stellenwechsel, Wiederaufnahme der Arbeit) ist der Notbedarf 1 das Existenzminimum zu überprüfen 1 neu zu berechnen! Aufteilung eines allfalligen gemeinschaftlichen Existenzminimums Das gemeinschaftliche Existenzminimum ist auf beide Ehegatten 1 Partner lm Verhàltnis ihrer effektiven Nettoeinkommen aufzutehen. Die pfandbare Lohnquote ergibt sich somit aus dem Nettoeinkommen des Schuldners abzügtich dem für ihn gemass der nachfolgenden Formel berechneten Existenzminimumanteit (BGE 11411115 ft. E. 3 + 4). Anteil des Schuldners am gemeinschaftlichen Existenzminimum (EM 1) = GemeinschaftHches Existenzminimum lgem) X Nettoeinkommen des Schuldners (NE 1) gemeinschaftliches Nettoeinkommen (GNE) Verfügung zur Einkommenspfandung 1, Pfiindungsvorgang gemiiss Art. 110 Abs. 3 SchKG: Lohnpfèndung in der Gruppe Nr. 20120645 für rund CHF 1'50, bis lèngstens am 16.11.2013. Lohnpfandung in der Gruppe Nr. 20130085 für rund CHF 2'00, bis langstens am 15.03.2014. 2. Es wird zugunsten dieser Betreibung bzw, GUiubigergruppe pro Monat gepfiindet: der das Existenzminimum von CHF 1'15 übersteigende Betrag vom Nettoeinkommen des Schuldners und zwar bis zur Deckung der in dieser Pfilndungsurkunde aufgeführten Forderung/en nebst Zins und Kosten, lèngstens auf die Dauer eines Jahres seit dem massgebenden Pfèndungsvollzug, d.h. bis zum 02.07.2014. Seite4

Anzeigen BiJ Anzeige nach Art. 99 SchKG an den Arbeitgeber wird vorlaufig keine erlassen. Bemerkungen (Fahrzeug 1 Grundeigentum 1 GOterstand 1 Vertreter) Die Schuldnerin besitzt kein Fahrzeug und verlügt auch über keinen Führerausweis! Vollzug am 02.07.2013, 15:00 Uhr durch T. Graf, Plandungsbeamter / Stellvertreter des Betreibungsbeamten o Pfandungsanschluss / Teilnahmevormerkung keine o Pfandung genügend l l2;;j Pfandung ungenügend l Diese Pfandungsurkunde gill daher ais provisorischer Verlustschein im Sinne von Art. 115 Abs. 2 SchKG. 9053 Teulen AR, 05.08.2013/ FS/dp BETREIBU~~AMT ~~~;,)."TmAND FI4Ier Be(reibungs- und Konkursbeamter Versand der Urkunde am 05.08.2013 Seite 5

BETREIBUNGSAMT APPENZELLER MITTELLAND (Teufen - Bühler - Gais - Speicher - Trogen - Stein) Dort 7 9053 Teufen AR Teleton Fax Konlo +41713350019 +41713332621 90-15984-9 Existenz-Minimum Datum der Ausstellung 23.07.2013/ ABC Schuldner: Afig Sereina Adresse: PLZ / Ort: Geburtsdatum: Heimatort: Dorfstrasse 68 9055 Bühler AR 21.05.1990 Trun GR Arbeitgeber: Restaurant 8ahnho1 Dorfslrasse 68 9055 Bühler AR Existenz-Minimum-Berechnung Schuldner Partner Gesamt Lohnart: 75 75 Bezug Alimente T olal Einkünfte 75 75 Grundnotbedari 1/2 da freie Kos! 60 60 Kinderzuschlag: Alimente Mielzins inkl. Nebenkoslen Krankenkasse (KVG / bkk)' 50 50 Auswartige Verpflegung Arbeitsplatz-F ahrte n Kleider- und Wascheverbrauch 5 5 Existenz-Minimum + Anteil. - 1'15 1'15 Belrag über Existenz-Minimum Abzug/Zulage: -40 1-40 Pfandbare Lohnquoten 1------ -- Berechnung Existenz-Minimum: 02.07.2013 * Die Krankenkassenpramien (CHF 24; obllgatorische Grundversicherung gemass KVG) kënnen nicht berücksichtigt werden, da der Schuldner den Nachweis über deren laufende Bezahlung nicht erbringen konnte (BGE 112 11123).