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Transkript:

R S S Rechtsservice- und Schlichtungsstelle des Fachverbandes der Versicherungsmakler Johannesgasse 2, Stiege 1, 2. Stock, Tür 28, 1010 Wien Tel: 01-955 12 00 42 (Fax DW 70) schlichtungsstelle@ivo.or.at RSS-0019-07-19 = RSS-E 22/07 Die Schlichtungskommission des Fachverbandes der Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten Österreichs hat durch seinen Vorsitzenden Dr. Ekkehard Schalich und die Beisitzer Rolf Krappen, KR Siegfried Fleischacker, Helmut Hofbauer und Mag. Dr. Franz Josef Fiedler in seiner nichtöffentlichen Sitzung vom 18. Dezember 2007 in der Schlichtungssache, vertreten durch, gegen beschlossen: Der Antrag des Versicherungsnehmers auf Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitszusatzpension durch die antragsgegnerische Versicherung wird zurückgewiesen. Begründung Der Antragsteller hat bei der antragsgegnerischen Versicherung eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung im Rahmen einer Lebensversicherung, beginnend mit 1.4.1995 abgeschlossen. Die Verpflichtung zur Prämienzahlung sollte im Falle der Berufsunfähigkeit entfallen. Für die Dauer dieser Prämienfreiheit sollte die Antragsgegnerin die Berufsunfähigkeitsrente in 1/4jährigen Teilbeträgen zu zahlen haben. 2 der vereinbarten besonderen Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung lautet: Als berufsunfähig gilt der Versicherte, der infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich - 1 -

nachzuweisen sind, voraussichtlich auf Lebenszeit außerstande ist, seinen Beruf oder eine ähnliche Tätigkeit auszuüben, die seiner Ausbildung entspricht und gleichwertige Fähigkeiten und Kenntnisse voraussetzt. Berufsunfähigkeit ist auf jeden Fall dann gegeben, wenn die Arbeitsfähigkeit des Versicherten infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist. Der Antragsteller war von 1982 bis 1984 als Elektriker selbstständig tätig. Seit 1984 betreibt er einen Zweiradhandel mit Reparatur dieser Fahrzeuge. Sein Betrieb wurde ab der gegenständlichen Antragstellung von seiner Gattin aushilfsweise zum Zweck der Liquidierung geführt. Er hat per 1.10.2007 seine Gewerbeberechtigung zurückgelegt. In Ausübung der letzten beruflichen Tätigkeit musste der Antragsteller mehr als eine Stunde täglich Lasten von unter bis über 10 kg heben und tragen. Bei Bedienen der Regale musste er eine gebückte oder knieende Körperhaltung einnehmen, fallweise auch über Kopf arbeiten. Zwei Stunden täglich beriet er Kunden, die restliche Arbeitszeit verbrachte er mit dem Reparieren von Fahrrädern und Mopeds. Der Antragsteller leidet seit 2005 laut ärztlicher Bestätigung der Universitätsklinik Innsbruck vom 20.10.2007 und Vorbefunden an einer common variable immunodeficiency (CVID) mit Immunoglobulinmangel und Splenomegalie. Dieser Krankheitskreis löst beim Antragsteller ständig rezitivierende Infekte aus. Nach Abheilung der Infekte entstehen damit zusammenhängende sehr schmerzhafte Myalgien und Athralgien, die zum Teil monatelang persistieren. Dies beeinträchtigt seine Erwerbsfähigkeit erheblich. Laut Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom 20.11.2007 ist der Antragsteller ab 1.11.2007-2 -

erwerbsunfähig. Es wurde ihm eine bis Oktober 2009 befristete Pension zuerkannt. Er machte am 27.11.2006 seinen Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension bei der Antragsgegnerin geltend. Er kam in der Folge der Aufforderung der Antragsgegnerin auf Ausfüllung eines Fragebogens und Vorlage von ärztlichen Attesten nach. Mit Schreiben vom 13.7.2007 lehnte die Antragsgegnerin den Pensionsantrag des Antragstellers mit der Begründung ab, dass keine Erwerbsunfähigkeit im Sinne des 2 Ö-BUZ eingetreten sei. Mit 6.7.2007 rief der Antragsteller die Schlichtungsstelle an, die Antragsgegnerin erklärte, trotz Urgenz keine ausreichenden Angaben über die Tätigkeiten, die der Antragsteller jetzt noch ausüben könne, erhalten zu haben. Dies sei jedoch für die Leistungsbeurteilung wesentlich. Aufgrund der bisherigen Unterlagen sei die Ablehnung daher gerechtfertigt. Mit Schreiben vom 17.9.2007 erklärte die Antragsgegnerin, den Angaben des Antragstellers (gemeint: zu seiner bisherigen Berufstätigkeit und nunmehrigen Zustand) nicht entgegen zu treten, dass aber Arbeitsunfähigkeit nicht der Berufsunfähigkeit gleichzusetzen sei, ansonsten verwies die Antragsgegnerin auf ihre Ausführungen im Ablehnungsschreiben. Rechtlich folgt: Wie der OGH in seinen Entscheidungen 7 Ob 61/07 g, 7 Ob 311/03 s, 7 Ob 127/99 y und 7 Ob 372/98 a ausgesprochen hat, soll die Berufsunfähigkeits-(Zusatz-)Pension einen sozialen Abstieg des Versicherungsnehmers verhindern. Sie soll in erster Linie eine Entschädigung für eine Einkommenseinbuße darstellen, wie sie mit einem erheblichen Rückgang der Leistungsfähigkeit - 3 -

regelmäßig und typisch auftritt. Versicherte Gefahr ist also der vorzeitige Rückgang oder Verlust der beruflichen Leistungsfähigkeit. Dabei kommt es auf die zuletzt vor dem Versicherungsfall ausgeübte Tätigkeit des Versicherungsnehmers an, durch die der Versicherte sein Einkommen vor dem Eintritt des Versicherungsfalles erzielt hat und die demgemäß seine Grundlage für die Lebensgestaltung gewesen ist. Nach österreichischer Bedingungslage ist dies automatisch mit dem Verlust von 50 % der früheren Einnahmen verbunden. Nach den unwidersprochenen Angaben des Antragstellers bezog dieser sein Einkommen aus einem gewerblichen Kleinbetrieb, den er gemeinsam mit seiner Gattin führte. Dementsprechend ist nicht davon auszugehen, dass er in einem wie von ihm geführten Reparaturbetrieb auch noch eine Bürotätigkeit erlangen könnte, die ihm wenigstens die Hälfte seines früheren Einkommens bieten würde. Wiewohl nach der Lebenserfahrung bei Zugrundelegung der Richtigkeit der vorgelegten ärztlichen Beurteilungen davon auszugehen wäre, dass dem Antragsteller aufgrund seiner immer wieder regelmäßig auftretenden Erkrankungen mit anschließenden Schmerzen, die eine Berufstätigkeit nicht zulässt, auszugehen wäre, dass er überhaupt zu keiner geregelten Berufstätigkeit mehr fähig ist, muss der Antragsgegnerin zugestanden werden, dass diese Umstände nur aufgrund eines (gerichtlichen) Sachverständigengutachtens aus dem Gebiet der Medizin und der Berufskunde abschließend beurteilt werden können. Wiewohl nach der Lebenserfahrung die Schlichtungsstelle zum Ergebnis kommt, dass im vorliegenden Fall der Versicherungsfall eingetreten ist, musste der vorliegende Antrag zurückgewiesen werden, weil eine Beweisführung wie oben dargelegt von der Schlichtungsstelle nicht durchgeführt werden kann. - 4 -

Für die Schlichtungskommission: Dr. Schalich Wien, am 18. Dezember 2007-5 -