DACH-Jahrestagung 2008 in St.Gallen - Di.1.A.4 Strahlenschutz bei handgehaltenen Röntgenfluoreszenz-Spektrometern 1 Inhalt Technische Angaben zur Leistung Risikoanalyse, Abschätzung? Leistungsbegrenzung Rechtliche Grundlagen Technische & organisatorische Anforderungen, Kontrollbereich Beruflich strahlenexponierte Personen Ausbildung Was wird kontrolliert? (Checkliste) Bewilligung und Auflagen 2 1
Leistungsangaben Aktuelle Röhrenleistungen 50 kv / 0,1 ma Dosisleistungen beim Strahlenaustrittsfenster bis 1 450 msv/h (Hp), 31 000 msv/h (Hs) Dosisleistungen in 10 cm Abstand bis 24 msv/h (Hp), 72 msv/h (Hs) ca. 4 µsv pro Schuss (10s) in 1 m Distanz 3 Risikoanalyse Nr. 1 2 3 Was kann passieren Welcher Schaden kann auftreten Häufigkeit/Jahr Direkte Bestrahlung der eigenen Genitalien Direkte Bestrahlung der eigenen Augen Direkte Bestrahlung Nachbar Mitarbeiterinnen Risikoklassierung Überschreitung des Dosisgrenzwertes für nicht beruflich strahlenexponiertes Personal 1 Dosisüberschreitung Grauer Star 0.1 Dosisüberschreitung Überschreitung Dosisgrenzwert Publikum = 5 Schüsse pro Tag in 2 m 1 Dosisüberschreitung 4 Direkte Bestrahlung der Haut und Der Hände beim Festhalten einer Probe Überschreitung Dosisgrenzwert für nicht beruflich str. exp. Personal (25 msv) 50 Dosisüberschreitung 5 Ganzkörperdosis des Bedieners durch Streustrahlung Überschreitung Dosisgrenzwert für nicht beruflich str. exp. Personal 0.01-6 Ganzkörperdosis von Dritten durch Streustrahlung Überschreitung Dosisgrenzwert für nicht beruflich str. exp. Personal 0.01-7 Fehlbedienung, wiederholte Bestrahlung der Innenhand Gewebe-Nekrose 0.5 Irreversibler Schaden,Vernarbung 4 2
Leistungsbegrenzung Bestrebungen der Hersteller zur Leistungssteigerung der Röntgenröhren: > 50 kv / > 0,1 ma Leistungsbegrenzung aufgrund hoher Dosisleistungen und möglichen Risiken 50 kv / 0,1 ma maximal 2 000 mw Handgehaltene Röntgenfluoreszenz-Spektrometer mit begrenzter Strahlleistung 5 Rechtliche Grundlagen 1. Spezifische rechtliche Grundlagen fehlen zurzeit, daher wird der Umgang in den Auflagen der Bewilligung geregelt. 2. Anforderungen an die Geräte werden mit dem Inverkehrbringer vereinbart. Das zugelassene Originalzubehör mit Sicherheitseinrichtung wird in der Bewilligung spezifiziert. 3. ca. 2010 Anhang 2.3 in der Röntgenverordnung ergänzen 6 3
Technische Anforderungen Mind. 2 auffällige rote Leuchtmittel mit einer Blinkfrequenz von ca. 1 Hz, auch bei direkter Sonneneinstrahlung aus jeder Richtung sichtbar Keine drahtlose Fernsteuerung Zweihandbedienung Pincode oder Schlüsselschalter Strahlfreigabe bei überwachtem, formschlüssigem Materialkontakt, IR, Rückstreumessung Originalzubehör mit Sicherheitseinrichtung und Sicherheitsnachweis 7 Organisatorische Anforderungen Kontrollbereich Gegeben: Gesucht: 1.5 msv/h in 1 m Distanz Minimalabstand für 0.02 msv/woche 150 Messungen/Tag à 10 s = 0.5 h/d = 2.5 h/woche 1.5 msv/h 2.5 h/w = 3.75 msv/w in 1 m Distanz Erforderliche Distanz für 0,02 msv/woche = ca. 14 m 8 4
Kontrollbereich Innerhalb eines Gebäudes: Nutzstrahlbereich in einem Sektor von 90 und einem Radius von 14 m (0,02 msv/woche) Ausserhalb eines Gebäudes: Nutzstrahlbereich in einem Sektor von 90 und einem Radius von 6 m (0,1 msv/woche) 9 Kein beruflich strahlenexponiertes Personal Die bedienende Person befindet sich am Ausgangspunkt des Sektors ausserhalb der kontrollierten Zone 10 5
Ausbildung Nach Art. 16 Strahlenschutzverordnung (StSV) Strahlenschutzsachverständige und selbständig arbeitende Prüfer ausserhalb des Betriebsareals: SPX 1 Tag mit Prüfung (SPG und SPW werden anerkannt). Nach Art. 10 (StSV) Alle anderen Benutzer der Geräte sind durch Sachverständige des Betriebes auszubilden anhand der betriebsinternen Weisung; Ausbildungsbestätigung durch Unterschrift 11 Was wird kontrolliert? Betriebsinterne Weisung vorhanden? Ausbildungsnachweise vorhanden? Wird nur mech. Originalzubehör mit Sicherheitseinrichtungen verwendet? Kein Eigenbau! Begründung für die kontrollierte Zone bekannt? Bedeutung der Zweihandsteuerung bekannt? Funktionieren die Warnlampen? Sicherheitszeichen und Sicherheitshinweise vorhanden? Auflagen umgesetzt? 12 6
Bewilligung und Auflagen Handgehaltenes Röntgenfluoreszenz-Spektrometer mit begrenzter Strahlleistung Originalzubehör wird spezifiziert sowohl in der Kunden- als auch in der Handelsbewilligung Auflagen: 13 Auflage 1 Neben dem Strahlenschutzgesetz vom 22. März 1991, der Strahlenschutzverordnung vom 22. Juni 1994 und allen anwendbaren Spezialverordnungen gelten die nachfolgenden, rechtsverbindlichen Auflagen dieser Bewilligung. 14 7
Auflage 2 und 3 Jeder Gruppenleiter oder selbständig arbeitende Prüfer hat den Nachweis der notwendigen Sachkenntnis zu erbringen. Die Sachkenntnis ist durch Ablegen eines vom BAG anerkannten Kurses nachzuweisen. Die bewilligten Tätigkeiten erfordern kein beruflich strahlenexponiertes Personal. 15 Auflage 4 und 5 Der in der Bewilligung aufgeführte Sachverständige für den Strahlenschutz hat bis zum obengenannten Termin den Nachweis der Sachkunde durch den Besuch eines von der Aufsichtsbehörde anerkannten Strahlenschutzkurses zu erbringen. Die für den Strahlenschutz notwendigen Massnahmen sind in einer betriebsinternen Weisung festzuhalten und allen betroffenen Betriebsangehörigen auszuhändigen. Eine Kopie ist der Aufsichtsbehörde bis zum obengenannten Termin zuzustellen. 16 8
Auflage 6 und 7 Neueintretende Personen sind vor Aufnahme ihrer Tätigkeit mit radioaktiven Stoffen oder mit Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen entsprechend auszubilden. Sie müssen die betriebsinternen Weisungen für den Strahlenschutz kennen. Reparatur- und Wartungsarbeiten an Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung dürfen nur durch ausgebildetes Personal des Lieferanten oder einer Servicestelle ausgeführt werden. 17 Auflage 8, 9 und 10 Die Strahlfreigabe beim mobilen Einsatz des Röntgenfluoreszenz-Spektrometers muss durch eine Zweihandschaltung erfolgen. Es darf nur mechanisches Originalzubehör mit Sicherheitseinrichtungen verwendet werden. Personen welche die Geräte und Anlagen verwenden dürfen, sind auf einer Namensliste zu führen. Diese ist 30 Jahre aufzubewahren. 18 9
Auflage 11 Die kontrollierte Zone ist im schlechtesten Fall der Nutzstrahlbereich in einem Sektor mit einem räumlichen Öffnungswinkel von mindestens 90 und einem Mindestradius von 14 m. Im mobilen Einsatz ausserhalb eines Gebäudes beträgt der Mindestradius 6 m. Lockerungen von dieser Regel sind durch den Sachverständigen zu begründen. 19 Ausbildung ist wichtig! Bild aus einem Artikel der Zeitung Tribune de Genève vom 12.12.2007 20 10
Fragen? Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit 21 11