Dr. Janine Riewe, Das DigiNetzG und seine Auswirkungen Folgen für den kommunalen Breitbandausbau 6. Thüringer Breitbandgipfel 6. Juni 2016, Erfurt 1
Ziele und Maßnahmen der Bundesregierung Bis zum Jahr 2018 soll es in Deutschland eine flächendeckende Grundversorgung mit mindestens 50 Mbit/s geben. Quelle: Koalitionsvertrag 18. Legislaturperiode 2
DigiNetzG: Hintergrund Hintergrund DigiNetzG als eine Säule der Breitband-Strategie: aktuelles Ziel der Digitalen Agenda: 50 Mbit/s flächendeckend bis 2018 1. Netzallianz für wettbewerblichen Ausbau 8 Mrd. Euro 2. Frequenzpolitik für bedarfsgerechte Ressourcenbereitstellung 3. DigiNetzG für eine signifikante Kostensenkung des Ausbaus 4. Bundesförderung zur Lückenschliessung (>2 Mrd. Euro) 3
DigiNetzG: Inhalte Die Regelungen im Einzelnen 1. Glasfaserregelung 2. Kostensenkungsmaßnahmen (Transparenz und Mitnutzung) 3. Wegerechte 4
DigiNetzG: Inhalte Die Regelungen im Einzelnen 1. Glasfaserregelung BM Dobrindt: Wo Straßen neu gebaut werden, muss gleichzeitig Glasfaser verlegt werden. Wo Neubaugebiete in Städten entstehen, darf nicht mehr mit Kupfer ausgebaut werden. Es muss Glasfaser verlegt werden [ ]. Das bedeutet mehr Bandbreite, weniger Baustellen, Einsparungen in Milliardenhöhe und einen deutlichen Fortschritt auf dem Weg hin zu einem modernen High-Speed-Netz. BT-Beschluss Moderne Netze : Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, bei Verkehrsinfrastrukturprojekten (bspw. bei Brückenbau und - sanierung) zukünftig eine Pflicht zur bedarfsorientierten Verlegung von Leerrohren rechtlich bindend vorzusehen; 5
DigiNetzG: Inhalte Die Regelungen im Einzelnen 1. Glasfaserregelung a. Das Verlegerecht Unabhängig vom Hauptzweck der Netzinfrastruktur dürfen Netzbetreiber passive Netzinfrastruktur mitverlegen b. Die Verlegepflicht Grundsatz: Bedarfsgerechte Mitverlegung bei öffentlich finanzierten Baumaßnahmen öffentlicher Verkehrsnetze Ausnahme: Immer Mitverlegung bei Erschließung von Neubaugebieten 6
DigiNetzG: Inhalte Die Regelungen im Einzelnen 1. Glasfaserregelung Mitverlegung bei Verkehrsprojekten ist gesamtwirtschaftlich wünschenswert Keine Wettbewerbsverzerrungen durch diskriminierungsfreien Zugang Gesetzgebungskompetenz aus: Art. 72 Abs. 2 GG (Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit) Art. 73 Abs.1 Nr.7 Alt.2 GG (Gesetzgebungskompetenz Telekommunikation) Art. 87f Abs. 1 (Gewährleistung angemessener Telekommunikations-Versorgung) Bedarfsgerechte Mitverlegung berücksichtigt, ob und in welchem Umfang (kein Überbau) 1. eine Nachfrage nach Glasfaserleitungen zu erwarten ist und mithin 2. der Auf- oder Ausbau eines Hochgeschwindigkeitsnetzes erforderlich ist 7
DigiNetzG: Inhalte 2. Kostensenkungsmaßnahmen (Transparenz und Mitnutzung) a. Grundlagen 77a-e TKG 2012 EU-Kostenreduzierungs-Richtlinie 2014 (Richtlinie 2014/61/EU) Breitbandstrategie (BT-Beschluss, Digitale Agenda, Netzallianz) b. Kernelemente Transparenz (Verfahren, Fristen, Auflagen, Ablehnungsgründe, Entgelte) Einrichtung einer zentralen Informationsstelle bei der BNetzA Entgeltliche Mitnutzung bestehender öffentlicher Versorgungsnetze und Mitverlegung Baustellenkoordinierung Zugang zur gebäudeinternen Netzinfrastruktur (Endkundenzugang) Streitbeilegung: Einrichtung einer nationalen Streitbeilegungsstelle bei der BNetzA 8
DigiNetzG: Inhalte c. Verbleibende Umsetzungsaufgaben der Länder Beschleunigung von Genehmigungsverfahren (Art. 7 Abs. 3 KRL) Maßnahmen ergreifen um Abschluss von (Bau-) Genehmigungsverfahren für Breitbandausbau in 4 Monaten zu gewährleisten. (bauordnungsrechtliche) Gebäudeausstattungspflichten für Neubauten und umfangreiche Renovierungen (high-speed ready ) ab Genehmigungsantrag nach 31.12.2016 ( 8 KRL) d.h. hochgeschwindigkeitsfähige gebäudeinterne Netzinfrastruktur und Zugangspunkte bei Mehrfamilienhäusern 9
DigiNetzG: Inhalte 3. Wegerechtsanpassungen Systematische Trennung regulierter Netzzugang / Mitverlegung / Wegerecht Stärkung des zentralen Begriffs der TK-Linien Wegfall des Schriftformerfordernis der Zustimmung des Wegebaulastträgers Ausweitung des Hausstichs auf digitale Hochleistungsnetze Geringere Verlegetiefe auch für konventionelle Tiefbaumethoden 10
DigiNetzG: Inhalte Regelungsadressaten Eigentümer und Betreiber öffentlicher Versorgungsnetze ( 3 Nr. 16b TKG-Entwurf) Das umfasst entstehende, betriebene oder stillgelegte physische Infrastrukturen für: Telekommunikation Energie Abwasser Verkehrsdienste, insbesondere Schienenwege, Straßen, Wasserstraßen, Brücken, Häfen und Flugplätze. 11
DigiNetzG: Inhalte Regelungsobjekt: passive Netzinfrastruktur Grund: Mitnutzung ist auf Träger- und Mantelstrukturen gerichtet Nicht umfasst sind: Telekommunikationskabel, zu denen regulierter Zugang gewährt werden müsste sowie Verkehrswege an sich, die nach Wegerecht zu beanspruchen sind (bloße Straßenkörper, Bahndämme und Wasserwege) 3 Nr. 17b TKG-Entwurf ( passive Netzinfrastrukturen ): Komponenten eines Netzes, die andere Netzkomponenten aufnehmen sollen, selbst jedoch nicht zu aktiven Netzkomponenten werden; hierzu zählen zum Beispiel Fernleitungen, Leer- und Leitungsrohre, Kabelkanäle, Kontrollkammern, Einstiegsschächte, Verteilerkästen, Gebäude und Gebäudeeingänge, Antennenanlagen und Trägerstrukturen, wie Türme, Masten und Pfähle; Kabel, einschließlich unbeschalteter Glasfaserkabel, sind vom Definitionsumfang ausgenommen; 12
DigiNetzG: Transparenz BNetzA als zentrale Informationsstelle Fortbestand des bewährten Infrastrukturatlas der BNetzA ( 77b) grundsätzlich Auskunftsverpflichtung nach 77b zusätzlich Durchsetzung nach 127 Ausnahmen bei Sicherheitsbedenken Ergänzung um die Funktion der zentralen Informationsstelle für passive Netzinfrastruktur ( 77a), Baustellen ( 77h) und Genehmigungsverfahren ( 77j) Stärkung der Einsichtnahmerechte insbesondere der Länder und Kommunen ( 77a Abs. 6, 77b Abs. 3) 13
DigiNetzG: Transparenz 14
DigiNetzG: Gesetzgebungsfahrplan Umfangreiche Sondierungsgespräche Q3/4 14 Länder, Verbände, Ressortkreis, Verkehrsträger Referentenentwurf Q1 2015 1. BMVI-Abstimmung (Verkehrsträger) Q2 2015 2. Ressortabstimmung Q3/4 2015 3. Parallele Anhörung der Länder, Q3 2015 kommunalen Spitzenverbände und Fachkreise Gesetzgebungsverfahren ies 1. Kabinettbeschluss Gesetzentwurf 27.01. 16 2. Stellungnahme des Bundesrats 18.03. 16 3. Gegenäußerung Bundesregierung 04.05. 16 4. Bundestagsbefassung 1. Lesung 12.05. 16 5. Ausschussbefassung vor.-01.07. 16 (inkl. Expertenanhörung am 08.06.2016 11:00-13:00) 6. Bundestagsbefassung 2./3. Lesung vor. -07.07. 16 7. Bundesratsbefassung (zust.pflichtig) vor. Q3 2016 8. Verkündung und Inkrafttreten vor. Q4 2016 15
DigiNetzG: Gesetzgebungsverfahren Änderungen im parlamentarischen Verfahren Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates: Ergänzungen/Änderungen des Gesetzentwurfs im parlamentarischen Verfahren beabsichtigt Im Rahmen fortgesetzter Länder-/Ressortverhandlungen sind weitere Änderungen und die Einsetzung einer Bund-Länder-AG zur Klärung von Umsetzungsfragen der Glasfaserverlegepflicht in Aussicht gestellt worden Zu den Änderungen gehört u.a.: Vollständige bundesseitige Umsetzung der Kostensenkungsrichtline Ausstattungspflichten für Neubauten und umfangreiche Renovierungen Erteilung von Genehmigungen für Breitbandausbau binnen 4 Monaten Erweiterte Einsichtnahmerechte der Länder in den Infrastrukturatlas Angemessene Beschränkung der Sperrwirkung Kritischer Infrastrukturen für Informationsanfragen und Mitnutzungen Effektiver Wohnungsstich, d.h. entweder Mitnutzung bestehender oder falls erforderlich Verlegung neuer Infrastruktur bis zum Teilnehmer zur vertragsgerechten Erbringung schneller Datenverbindungen 16
Der Blick in die Glaskugel DigiNetzG: Gesetzgebungsverfahren BT-Ausschussbefassungen u.a. Expertenanhörung am 08.06.2016, 11:00-13:00 Uhr div. Verbände haben bereits aktualisierte Stellungnahmen veröffentlicht bis Ende Juni: Abschließende Ausschussempfehlungen bis 07.07.2016: 2./3. Lesung BT samt Änderungsanträgen zum Gesetzentwurf Überweisung an Bundesrat 23.09.2016: Befassung im Bundesrat Q3/4 Verkündung und Inkrafttreten des DigiNetz-Gesetzes 17
DigiNetzG: Folgen für den kommunalen Breitbandausbau Auswirkungen für Kommunen Kommunen profitieren von Kostensenkung durch schnelleren flächendeckenden Ausbau ohne zusätzlichen Fördermittelbedarf, insbesondere Sicherstellung der Verlegung von Leerrohren und Glasfasern bei allen größeren Verkehrsbauprojekten sowie in Wohn- und Gewerbeneubaugebieten Besserer, detaillierterer und weniger projektbezogener Zugriff auf Infrastrukturatlas (geplant für allgemeine Planungs- und Förderzwecke inklusive Monitoring Kommunen profitieren als Inhaber von Leerrohrnetzen durch bessere Vermarktungsmöglichkeiten über den Infrastrukturatlas und die straffen Mitnutzungsmechanismen des DigiNetzG Kommunen als Träger kommunaler Straßenbaulast müssen auch einen Teil der Umsetzungslast des Gesetzes tragen, z.b. selbst für bedarfsgerechte Mitverlegung sorgen, wenn Ausbaubedarf nicht durch private Netzbetreiber gedeckt wird Hilfestellung hinsichtlich Bedarfsermittlung, Mitverlegung, Vermarktung, Weitergabe kommunal verlegter Infrastruktur durch Bund-Länder-Arbeitsgruppe unter Beteiligung des Stadt-/Landkreistages: Handlungsempfehlungen zu allen relevanten Umsetzungsfragen 18
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Ihr Ansprechpartner: Dr. Janine Riewe Invalidenstraße 91, 10115 Berlin Tel: 030 60 40 40 60 Fax: 030 60 40 40 640 E-Mail: kontakt@breitbandbuero.de 19