Feuerwehrordnung der Einwohnergemeinde Stein am Rhein

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Transkript:

Stadt Stein am Rhein StR 550.100 Feuerwehrordnung der Einwohnergemeinde Stein am Rhein vom 29.10.1993 mit Änderungen vom 21.06.2002 04.11.2005 11.12.2009 13.12.2013

Inhalt Allgemeine Bestimmungen... 4 I. Zweck der Feuerwehr... 4 Aufgabenkreis... 4 II. Feuerwehrpflicht... 4 Grundsatz... 4 Erfüllung der Feuerwehrpflicht... 5 Feuerwehrdienst... 6 Feuerwehrpflichtersatz... 6 III. Bestand und Organisation... 7 Bestand... 7 Gliederung... 7 Betriebsfeuerwehren, -löschgruppen... 7 IV. Rekrutierung und Entlassung... 7 Einleitung, Befreiung, Entlassung und Umteilung... 7 V. Oberaufsicht und Leitung... 9 Stadtrat... 9 Feuerwehrkommission, Zusammensetzung... 9 Feuerwehrkommission, Aufgaben... 9 VI. Wahlen... 9 Kommando... 9 Geräteführer... 11 VII. Dienstvorschriften... 11 Feuerwehrkommandant... 11 Vizekommandant... 11 Offiziere, Zugs- und Abteilungschefs... 11 Materialverwalter... 11 Rechnungsführer (Fourier)... 12 Geräteführer... 12 Sicherstellung der Einsatzleitung... 12 Magazine und Ausrüstung... 12 Verwendung von Einsatzmaterial für andere Zwecke... 12 Verwendung von Zivilschutzmaterial... 13 Alarmierung... 13 Löschwasserversorgung... 13 Sorgfaltspflicht... 13 Ausbildung... 13 Kurse... 13 Übungsplan... 14 Zutrittsberechtigung... 14 VIII. Hilfeleistungen... 14 Meldepflicht, Alarmierung... 14 Schadenplatzorganisation... 14 Verpflichtung und Ablösung von Zivilpersonen... 14 Aufräumen des Schadenplatzes... 16 Verpflegung, Entlassung... 16 Einmietung... 16 Steiner Rechtsbuch 2

Kosten für Hilfeleistungen... 16 Nachbarschafts- und überörtliche Hilfe... 16 Stützpunktaufgaben... 16 IX. Disziplin... 18 Allgemeines... 18 Entschuldigung... 18 Verstösse... 18 Rechtsweg... 18 X. Sold und Entschädigungen... 18 Grundsatz... 18 Entschädigung von Stabsfunktionen... 18 Entschädigungen für Kurse... 20 XI. Versicherungen... 20 Grundsatz... 20 Geltendmachung von Ansprüchen... 20 XII. Betriebsfeuerwehren... 21 Grundlage... 21 Geräte, Ausrüstung, Fahrzeuge und Magazine... 21 Ausbildung und Übungen... 21 Besoldung, Entschädigungen... 21 Leitung, Beförderungen... 21 Meldepflicht... 23 Hilfeleistungspflicht... 23 Inanspruchnahme von Hilfe... 23 Betriebslöschgruppe... 23 Geltendmachung von Ansprüchen... 24 XIII. Schlussbestimmungen... 24 Inkrafttreten... 24 Genehmigung... 24 XIV.Anhang zur Feuerwehrordnung... 26 Steiner Rechtsbuch 3

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Gestützt auf - das Gesetz über das Gemeindewesen für den Kanton Schaffhausen (Gemeindegesetz) vom 9. Juli 1892, ergänz durch Art. 12a ff (Feuerwehrwesen) vom 29. September 1991 - die Verordnung des Regierungsrates des Kantons Schaffhausen über den Brandschutz vom 8.4.1975 ist jede Gemeinde verpflichtet, eine Feuerwehrordnung zu erlassen, wird die folgende Verordnung erlassen: Für den Einsatz als Stützpunktfeuerwehr im Kanton Schaffhausen gelten die Weisungen für den Einsatz der Feuerwehrstützpunkte im Kanton Schaffhausen, für den Einsatz im Kanton Thurgau gilt das Thurgauer Gesetz über den Feuerschutz sowie die Feuerwehrstützpunktordnung 1973/83. Alle in dieser Feuerwehrordnung aufgeführten Chargen können von einer Frau oder von einem Mann bekleidet werden, sofern die notwenigen Voraussetzungen erfüllt sind. Es wird auf eine Doppelbezeichnung verzichtet. I. Zweck der Feuerwehr Aufgabenkreis Art. 1. Die Feuerwehr der Stadt Stein am Rhein hat die Aufgabe, bei jeder Art von Schadenereignissen und Unfällen Hilfe zu leisten. Der Stadtrat kann der Feuerwehr weitere Aufgaben übertragen. Auf Ersuchen hin kann sie auch zu Hilfeleistungen in Nachbargemeinden aufgeboten werden. II. Feuerwehrpflicht Grundsatz Art. 2. *5 1 Die Einwohner der Gemeinden Stein am Rhein sind dienstpflichtig. Die Feuerwehrdienstpflicht beginnt grundsätzlich am 1. Januar desjenigen Jahres, in welchem das 21. Altersjahr erreicht wird und endet am 31. Dezember desjenigen Jahres, in welchem das 51. Altersjahr erreicht wird. 2 Der Stadtrat kann die Dienstpflicht kürzen, sofern der Bestand an Dienstpflichtigen über dem Sollbestand liegt. Steiner Rechtsbuch 4

3 Das Dienstjahr entspricht dem Kalenderjahr. 4 Von der Erfüllung der Dienst- und Ersatzpflicht sind befreit: Erfüllung der Feuerwehrpflicht a. Personen, die mit einem Angehörigen der Feuerwehr verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft leben; b. Verheiratete Personen und Personen in eingetragener Partnerschaft, deren Ehepartner oder Ehepartnerin bzw. Partner oder Partnerin nach Art. 3 die Feuerwehrpflicht erfüllt hat; c. werdende Mütter und allein erziehende Personen, die Kinder bis zum Ende der Schulpflicht betreuen; d. Personen, deren in ungetrennter Ehe lebender Ehegatte oder Ehegattin oder in ungetrennter eingetragener Partnerschaft lebender Partner bei vollendeter Dienstpflicht mindestens 20 Jahre aktiven Feuerwehrdienst in der Feuerwehr Stein am Rhein - Hemishofen oder in einer anerkannten Feuerwehr nachweisbar geleistet hat; e. Personen, deren eingetragener Partner bei vollendeter Dienstpflicht im dienstpflichtigen Alter, in ungetrennter Ehe oder in einer ungetrennten eingetragenen Partnerschaft lebend, deren Partner infolge Überbestand nach mindestens 15 Dienstjahren aktiven Feuerwehrdienst im Wehrdienstverband Stein am Rhein - Hemishofen oder in einer anerkannten Feuerwehr nachweisbar geleistet hat, vorzeitig entlassen wird; f. die wegen geistiger und körperlicher Behinderung dienstuntauglichen Personen; g. Wer wegen Unfall oder Krankheit beim Feuerwehrdienst unfähig geworden ist. Art. 3. Die Feuerwehrpflicht wird erfüllt durch: a) Leistung von Feuerwehrdienst im städtischen Feuerwehrkorps oder in einer anerkannten Betriebsfeuerwehr. oder durch b) Leistung einer Feuerwehrersatzabgabe. Die Feuerwehrkommission entscheidet, wer dienst- und wer abgabepflichtig ist. Massgebend sind der Bedarf des Feuerwehrkorps sowie die persönlichen und beruflichen Verhältnisse der einzuteilenden. Gegen den Entscheid der Feuerwehrkommission kann innert 20 Tagen beim Stadtrat Einsprache erhoben werden. Steiner Rechtsbuch 5

Feuerwehrdienst Feuerwehrpflichtersatz Art. 4. 1 Der Feuerwehrdienst wird persönlich geleistet. Das Dienstjahr entspricht dem Kalenderjahr. 2 Vom Feuerwehrdienst sind befreit: a) Mitglieder der Exekutive b) Angehörige der Polizei, des Grenzwachtkorps, öffentlicher Verkehrsbetriebe sowie von Bundesbetrieben gemäss einschlägiger Bestimmungen; c) praktizierende Ärzte und Pflegeperson von Krankenanstalten und psychiatrischen Kliniken; d) Geistliche und Ordensleute; e) Angehörige der zivilen Führungsstäbe; f) Feuerwehrdienstuntaugliche Personen. 3 Vom Feuerwehrdienst werden ausgeschlossen: a) Dienstpflichtige, welche im Verlaufe eines Jahres mindestens die Hälfte der Übungen unentschuldigt nicht besucht haben; b) Dienstpflichtige, die sich grober Disziplinarvergehen schuldig gemacht haben. Art. 5. *5 1 Eine jährliche Ersatzabgabe haben zu entrichten: a. Feuerwehrpflichtige, die weder aktiven Feuerwehrdienst in der Stützpunktfeuerwehr Stein am Rhein - Hemishofen noch in einer anerkannten Feuerwehr leisten; b. Personen, welche von der aktiven Dienstleistung gemäss Art. 4 Abs. 2 befreit bzw. ausgeschlossen sind; c. Personen, welche in einer Rettungsorganisation eingeteilt sind, die keine Leistungsvereinbarung mit der Stützpunktfeuerwehr Stein am Rhein - Hemishofen ausweisen können. 2. Die Ersatzabgabe beträgt 0.8% vom steuerpflichtigen Einkommen, bzw. vom steuerpflichtigen Gesamteinkommen bei rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe sowie bei eingetragener Partnerschaft. Die Ersatzabgabe beträgt pro Person im Minimum Fr. 100.00 und im Maximum Fr. 800.00. Die in ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten und die in eingetragener Partnerschaft lebenden Personen bezahlen je die Hälfte. 3 Die Ersatzabgabe wird von der Wohnsitz- oder Aufenthaltsgemeinde erhoben, welche das Besteuerungsrecht besitzt. 4 Bei Steuerabzug an der Quelle wird die Ersatzabgabe gleichzeitig erhoben. 5 Wer im Verlauf des Jahres weniger als die Hälfte der Übungen besucht, hat die Ersatzabgabe zu bezahlen. Steiner Rechtsbuch 6

6 Im Übrigen sind die Vorschriften des Gesetzes über die Staatsund Gemeindesteuern sinngemäss anzuwenden. 7 Die Ersatzabgaben sind zweckgebunden und ausschliesslich für die Feuerwehr zu verwenden. Soweit der Ertrag nicht für die laufenden Bedürfnisse gebraucht wird, ist -vorbehältlich der Schuldentilgung und Reservenbildung - die Bemessung der Ersatzabgabe anzupassen. Bestand Gliederung Im Rahmen dieser Feuerwehrordnung wird die interne Organisation der Feuerwehr durch die Feuerwehrkommission festgelegt. Betriebsfeuerwehren, - löschgruppen Einleitung, Befreiung, Entlassung und Umteilung III. Art. 6. Bestand und Organisation Der Sollbestand der Feuerwehr wird vom Stadtrat auf Vorschlag der Feuerwehrkommission festgelegt. Art. 7. Art. 8. Die Bildung von Betriebsfeuerwehren und Betriebslöschgruppen bedürfen der Genehmigung des Stadtrates und der kantonalen Feuerpolizei. Sie untersteht dem Kommandanten der Gemeindefeuerwehr. Es gelten die im Kapitel XII aufgeführten Bestimmungen. IV. Art. 9. Rekrutierung und Entlassung Die Rekrutierung für das städtische Feuerwehrkorps findet einmal jährlich statt. Die Einwohnerkontrolle leistet dem Feuerwehrkommando die notwendige Hilfe. Die Rekrutierung erfolgt durch die Feuerwehrkommission. Diese Aufgabe kann an einen Ausschuss delegiert werden. Gesuche um Befreiung von der Feuerwehrpflicht bzw. vom Feuerwehrdienst sind dem Feuerwehrkommando schriftlich einzureichen. Gesuche um Entlassung aus dem Feuerwehrkorps oder Umteilung sind 3 Wochen vor der Hauptübung auf Ende des Jahres zu stellen. Bereits ausgebildete Feuerwehrleute könne beim Zuzug in die Gemeinde, auf deren Wunsch hin, auch unter dem Jahr eingeteilt werden. Steiner Rechtsbuch 7

Steiner Rechtsbuch 8

Stadtrat Feuerwehrkommission, Zusammensetzung Feuerwehrkommission, Aufgaben Kommando V. Oberaufsicht und Leitung Art. 10. Das gesamte Feuerwehrwesen der Stadt Stein am Rhein steht unter der Oberaufsicht des Stadtrates. Art. 11. Die unmittelbare Aufsicht über das städtische Feuerwehrwesen obliegt der vom Stadtrat auf die ordentliche Amtsdauer gewählten Feuerwehrkommission. Sie besteht aus: - dem Feuerwehrreferenten; - dem Kommandanten, der das Präsidium übernimmt; - dem Vizekommandanten; - dem Materialverwalter; - 2 Offizieren; } werden von den - 1 Unteroffizier; entsprechenden - 1 Soldaten; Stufen bestimmt - dem Fourier, der auch das Protokoll führt; - der Vertretung der Gemeinde Hemishofen: - 1 Vertreter als Delegierter des Gemeinderates; *3-1 Vertreter als Delegierter der Feuerwehreinsatzformation Hemishofen *3 *4 - Die Feuerwehrkommission konstituiert sich selbst. Art. 12. Der Feuerwehrkommission kommen insbesondere folgende Aufgaben zu: Sie überwacht den Vollzug der Feuerwehrordnung. Sie sorgt für den Sollbestand der Feuerwehr, für die Besetzung der Chargen, für das Material und für die Gerätschaftslokale. Sie berät das jährlich dem Stadtrat vorzulegende Budget und überwacht dessen Einhaltung. Die Feuerwehrkommission genehmigt die vom Kommandantenerstellten Instruktionen für die einzelnen Abteilungen und für die Chargierten. Sie genehmigt die Übungspläne. An sie gewiesene Disziplinar- und Straffälle sowie allfällige Beschwerden gegen Vorgesetzte werden ebenfalls von ihr behandelt. VI. Art. 13. Wahlen Der Feuerwehrkommandant, der Vizekommandant, die weiteren Offiziere, der Fourier und der Materialverwalter werden auf Vorschlag der Feuerwehrkommission durch den Stadtrat gewählt, sofern sie die notwendigen Kurse absolviert haben. Steiner Rechtsbuch 9

Steiner Rechtsbuch 10

Geräteführer Art. 14. Die Geräteführer werden nach Absolvierung der notwendigen Kurse auf Vorschlag des Zugchefs durch den Kommandanten ernannt und befördert. VII. Dienstvorschriften A. Pflichten der Korpsangehörigen Die Aufgaben der Chargierten könne in Pflichtenheften geregelt werden. Diese sind Bestandteile des Dienstreglements. Feuerwehrkommandant Der Feuerwehrkommandant ist für seine Anordnungen einzig gegenüber dem Feuerwehrreferenten und dem Stadtrat verantwortlich. Vizekommandant Offiziere, Zugsund Abteilungschefs - Überwachung des Etablierens und dem Erstellen der Einsatzbereitschaft. Materialverwalter Art. 15. Der Feuerwehrkommandant leitet und beaufsichtigt die gesamte Feuerwehr. Er ordnet die von der Feuerwehrkommission genehmigten Übungen, Instruktionen, Inspektionen und Vorträge an. In Brand- und Schadenfällen führt der Kommandant oder ein Chargierter das Kommando und trifft alle Anordnungen, soweit diese nicht in die Befugnisse anderer Organe fallen. Art. 16. Der Vizekommandant ist der Kommandant-Stellvertreter, er unterstütz den Kommandanten in allen Aufgaben. Bei Abwesenheit oder im Verhinderungsfall übernimmt er dessen Funktion. Art. 17. Sie sind für die Führung der ihnen anvertrauten Formationen verantwortlich bezüglich: - Ausbildung, geordnetem Dienstbetrieb; - Taktisch richtigem Einsatz bei Schadenfällen; Sie erstellen nach den Übungen und Einsätzen die notwendigen Rapporte. Art. 18. Der Materialverwalter ist verantwortlich für den Unterhalt, die Vollständigkeit und Einsatzbereitschaft von Fahrzeugen, Material und Magazinen sowie den lokalen Alarmanlagen. Er arbeitet bei der Etablierung eng mit den Zugs- und Abteilungschefs zusammen. Steiner Rechtsbuch 11

Rechnungsführer (Fourier) Geräteführer Sicherstellung der Einsatzleitung Art. 19. Er besorgt die administrativen Arbeiten der Feuerwehr wie: - Führen der Korpskontrolle; - Soldabrechnung erstellen und Soldauszahlung vornehmen; - Vollzug der Bussenverfügung; - Verpflegen der Einsatzkräfte im Bedarfsfall; - Protokollführung und schriftlichen Arbeiten nach Weisung des Kommandanten. Art. 20. Die Geräteführer sind verantwortlich für: - die fachgerechte Ausbildung der Mannschaft an den ihnen anvertrauten Geräten. Es gelten die Reglemente des Schweizerischen Feuerwehr-Verbandes und die einschlägigen kantonalen Ausbildungsweisungen und Ausbildungsrichtlinien; - Führung der Gruppen im Übungs- und Schadenfall. Art. 21. Folgende Angehörige der Feuerwehr sind verpflichtet, im Falle ihrer Ortsabwesenheit für eine Stellvertretung zu sorgen und ihre Abwesenheit zu melden: - Der Kommandant; - Der Vizekommandant; - Der Materialverwalter; - Offiziere haben sich bei einer mehr als zweitägigen Abwesenheit beim Kommandanten oder seinem Stellvertreter abzumelden. B. Magazine, Ausrüstung, Alarmierung und Löschwasserversorgung Magazine und Ausrüstung Verwendung von Einsatzmaterial Art. 22. Die Stadt stellt die erforderlichen Ausrüstungen und Magazine zur Verfügung und rüstet die Angehörigen der Feuerwehr nach den kantonalen Anforderungen aus. Bei der Beschaffung von Fahrzeugen und weiterem technischem Material ist vorgängig Rücksprache mit der Subventionsbehörde zu nehmen. Art. 23. Die Benützung von Feuerwehrmaterial und Persönlicher Ausrüs- Steiner Rechtsbuch 12

für andere Zwecke tung zu andren Zwecken und deren Entnahme aus den Magazinen, ausser im Übungs- und Ernstfall oder zum Besuch von Kursen, ist ohne ausdrückliche Bewilligung des Feuerwehrkommandanten und des Feuerwehrreferenten untersagt. Verwendung von Zivilschutzmaterial Alarmierung Löschwasserversorgung Sorgfaltspflicht Art. 24. Für die Verwendung von Zivilschutzmaterial gelten Art. 98 der Zivilschutzverordnung und die Weisungen des Bundesamtes für Zivilschutz. Art. 25. Die Gebäudeversicherung des Kantons Schaffhausen sorgt für ein wirkungsvolles, zentrales Alarmierungssystem. Die Stadt ist zuständig für die notwendigen örtlichen Alarmierungs- und Verbindungsmittel und deren periodischen Überprüfungen. Art. 26. Die Stadt hat für eine ausreichende Löschwasserversorgung zu sorgen und deren Betrieb und Unterhalt zu gewährleisten. Art. 27. Fahrzeuge, Gerätschaften und persönlicher Ausrüstung ist Sorge zu tragen. Die persönliche Ausrüstung ist Sorge zu tragen. Die persönliche Ausrüstung ist gut zu unterhalten und bei der Entlassung in ordnungsgemässem Zustand zurückzugeben. Für fahrlässige oder vorsätzliche Beschädigung oder Verlust haftet der Fehlbare. C. Ausbildung und Übungen Ausbildung Kurse Art. 28. Die Ausbildung hat nach den Reglementen des Schweizerischen Feuerwehrverbandes, den Weisungen der Kantonalen Feuerpolizei und den Anordnungen des Feuerwehinspektors u erfolgen. Die Zahl und Dauer von Übungen richtet sich nach den kantonalen Anforderungen. Art. 29. Das Kader und die Spezialisten sind verpflichtet, die ihrem Grad oder ihrer Funktion entsprechende Ausbildungs- und Weiterbildungskurse, welche von der Kantonalen Feuerpolizei durchgeführt werden, zu besuchen. Art. 30. Steiner Rechtsbuch 13

Übungsplan Der vom Feuerwehrkommando aufgestellte und von der Feuerwehrkommission genehmigte Übungsplan ist den Angehörigen der Feuerwehr, dem Inspektor und der Kantonalen Feuerpolizei fristgerecht zuzustellen. Er gilt als Aufgebot. Änderungen des Übungsplanes sind durch das Kommando rechtzeigt bekanntzugeben. Zutrittsberechtigung Meldepflicht, Alarmierung Schadenplatzorganisation Verpflichtung und Ablösung von Zivilpersonen Art. 31. Die Feuerwehr hat das Recht zum Betreten sämtlicher Gebäude und Anlagen. De Eigentümer und Bewohner sind durch das Kommando rechtzeitig zu orientieren. Dabei ist auf Besonderheiten wie kranke Hausbewohner, Betriebsstörungen und Gebäudezustand Rücksicht zu nehmen. Für auftretende Schäden haftet die Gemeinde. Für fahrlässig angerichtete Sachschäden können die Fehlbaren haftbar gemacht werden. VIII. Hilfeleistungen A. Ausbildung und Übungen Art. 32. Jeder Schadenfall ist unverzüglich der Feuermeldestelle zu melden. Gefährdetet Personen sind zu warnen. Die Alarmierung der Feuerwehr erfolgt gemäss Alarmplan mit den zur Verfügung stehenden Mitteln. Das Aufgebot der technischen Dienste, des Gaswerkes, der Wasserversorgung sowie des EKS erfolgt durch die Einsatzleitung. Bei Schadenfällen ausserhalb des Stadtgebietes rückt das Stützpunktaufgebot aus. Der Brandschutz in der Stadt muss gewährleistet bleiben. Art. 33. Nach erfolgtem Alarm habe alle Aufgebotenen auf schnellstem Weg einzurücken. Der Einsatzleiter (Chargierter(Offizier) setzt die anrückende Mannschaft und die Einsatzmittel geordnet und taktisch richtig ein. Art. 34. Wenn es die Umstände erfordern, können durch den Einsatzleiter Zivilpersonen für ungefährliche Aufgaben verpflichtet werden. Sie sind gegen Unfall und Krankheit versichert. Spontanhilfeleistende Zivilpersonen sind beim Anrücken der Feuerwehr durch Korpsangehörige zu ersetzen. Nicht verpflichtete Zivilpersonen sind vom Steiner Rechtsbuch 14

Schadenplatz fernzuhalten. Sie haben den Anordnungen der Polizei und der Feuerwehr Folge zu leisten. Steiner Rechtsbuch 15

Aufräumen des Schadenplatzes Verpflegung, Entlassung Einmietung Kosten für Hilfeleistungen Nachbarschaftsund überörtliche Hilfe Stützpunktaufgaben Art. 35. Das Aufräumen eines Schadenplatzes ist nur soweit Sache der Feuerwehr, als sich fies für die Vermeidung weiter Schäden oder zur Verhinderung von Gesundheitsschädigungen und für die öffentliche Sicherheit als notwendig erweist. Die Weisungen der Untersuchungsbehörden sind zu berücksichtigen. Weitere Aufräumarbeiten in Absprach mit dem Eigentümer sind entschädigungspflichtig. Der Stadtrat erlässt den entsprechenden Tarif. Art. 36. Bei länger dauernden Einsätzen ordnet der Einsatzleiter die notwendige Verpflegung an. Diese geht zu Lasten der Gemeinde. Art. 37. Bei Schadenfällen ist der Einsatzleiter ermächtigt, Material, Fahrzeuge, Maschinen und Geräte gegen Entschädigung von Privaten einzumieten. Art. 38. Hilfeleistungen, die sich auf versicherte Ereignisse gemäss dem Gesetz über die Gebäudeversicherung beziehen, sind in der Regel unentgeltlich. Einsätze infolge vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachtem Fehlverhalten, Sicherungs- und Behebungsmassnahmen aufgrund gesetzlicher Vorschriften sowie Fehlalarme aus automatischen Brandmeldeanlagen sind kostenpflichtig und werden nach angefallenem Aufwand verrechnet. Über die Höhe der Verrechnungsansätze entscheidet der Stadtrat auf Antrag des Kommandanten. Art. 39. Der Einsatzleiter kann, wenn es die Bewältigung eines Schadenfalls erfordert, zwischenörtliche und grenzüberschreitende Hilfe anfordern. Art. 40. Die von der Kantonalen Feuerpolizei bezeichneten Stützpunktfeuerwehren haben mit ihren Mitteln- gemäss Weisungen für den Einsatz der Feuerwehrstützpunkte in den Kantonen Schaffhausen und Thurgau sowie gemäss Vereinbarung mit der Gemeinde Öhningen auch zur Schadenbekämpfung ausserhalb der Ge- Steiner Rechtsbuch 16

meinde auszurücken. Steiner Rechtsbuch 17

Allgemeines Entschuldigung Verstösse Rechtsweg IX. Art. 41. Disziplin Die Angehörigen des städtischen Feuerwehrkorps sind zu Ordnung und Disziplin unter sich und gegenüber ihren Vorgesetzen und deren Anordnungen verpflichtet. Art. 42. Entschuldigungen wegen Nichteinrückens bei Übungen sind wenn möglich im Voraus dem zuständigen Zugchef oder innert 10 Tagen dem Kommando schriftlich einzureichen. Als Entschuldigungsgründe gelten: - Begründete längere Ortsabwesenheit; - Arbeitsunfähigkeit, durch Krankheit oder Unfall; - Schwangerschaft - Tiefe Trauer währen der Zeit von 8 Tagen vom Todestag an; - Dringende amtliche Geschäfte; - Militär-oder Zivilschutzdienst; - Schwere Erkrankung der Ehepartnerin/des Ehepartners, der Kinder oder Eltern; - Andere Gründe, über deren Gültigkeit die Feuerwehrkommission entscheidet. Art. 43. Grobe Verstösse gegen die Disziplin, unentschuldigte Dienstversäumnisse und Nichtbefolgen von Dienstbefehlen werden von der Feuerwehrkommission mit Verweis oder mit Bussen bis zu Fr. 300.-- geahndet. Art. 44. Das Beschwerderecht an den Stadtrat bleibt gewährleistet. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über den Rechtschutz in Verwaltungssachen (VRG). X. Sold und Entschädigungen Grundsatz Entschädigung von Stabsfunktio- Art. 45. Sold und Bereitschaftsentschädigungen werden auf Antrag der Feuerwehrkommission vom Stadtrat festgesetzt. Art. 46. Der Kommandant, der Vizekommandant, der Materialverwalter Steiner Rechtsbuch 18

nen und der Fourier im Nebenamt erhalten ausser dem Sold eine feste Entschädigung gemäss Besoldungsreglement. Steiner Rechtsbuch 19

Entschädigungen für Kurse Grundsatz Geltendmachung von Ansprüchen Art. 47. Für den Besuch von Kursen erhalten Arbeitnehmer, die für diese Zeit den vollen Lohn beziehen, nur die Kursentschädigung der Gebäudeversicherung. Alle andern sowie Selbständigerwerbende erhalten nebst der Entschädigung der Gebäudeversicherung ein Taggeld gemäss Besoldungsreglement der Gemeinde. Fr Tagungen und Delegiertenversammlungen richtet sich die Entschädigung nach der Regelung der Gemeinde. XI. Art. 48. Versicherungen Alle Angehörigen der Feuerwehr sind während Übungen und bei Einsätzen gemäss Reglement der Hilfskasse des Schweizerischen Feuerwehr-Verbandes gegen Unfall und Krankheit versichert. Bei Einsätzen sin auch die aufgebotenen Mitglieder des Samaritervereins mitversichert. Die Prämien für die Versicherung werden durch die Kantonale Gebäudeversicherung bezahlt. Für Unfälle und Schäden, die durch die Hilfskasse nicht gedeckt sind, hat die Gemeinde eine Gemeindehaftpflicht- und eine Kollektivunfallversicherung abzuschliessen. Art. 49. Wer auf eine Entschädigung aus der Versicherung Anspruch erhebt, hat möglichst rasch, spätestens innert zehn Tagen seit dem Eintritt des Schadenfalles, dem Feuerwehrkommando Mitteilung zu machen. Der Kommandant leitet die Schadenanzeige an die Hilfskasse weiter. Wer die rechtzeitige Anmeldung versäumt, verliert den Anspruch auf eine Unterstützung. Die Mannschaft ist zu Beginn jedes Übungsjahres auf diese Bestimmungen aufmerksam zu machen. Steiner Rechtsbuch 20

Grundlage Geräte, Ausrüstung, Fahrzeuge und Magazine Ausbildung und Übungen Besoldung, Entschädigungen Leitung, Beförderungen XII. Betriebsfeuerwehren A. Betriebsfeuerwehren Art. 50. Gemäss Verordnung des Regierungsrates des Kantons Schaffhausen über den Brandschutz und Art. 8 dieser Feuerwehrordnung könne Betriebe zur Bildung von Betriebsfeuerwehren verpflichtet werden. Betriebe, die aus eigener Initiative eine Betriebsfeuerwehr aufstellen, müssen vorgängig die Bewilligung des Stadtrates und der Kantonalen Feuerpolizei einholen. Art. 51. Für die Betriebsfeuerwehren gelten die Bestimmungen wie sie in den Ar. 22-27 dieser Feuerwehrordnung beschriebe sind. An Stelle der Gemeinde tritt der Betrieb. Art. 52. Die Betriebsfeuerwehren habe wie die Gemeindefeuerwehr gemäss Art. 28 31 Ausbildung. Kurse und Übungen durchzuführen. Das Kader der Betriebsfeuerwehren kann die Kaderübungen der Gemeindefeuerwehr besuche, wenn der Bestand derselben keine eigenen Übungen rechtfertigt. Art. 53. Für Übungen ausserhalb der üblichen Geschäftszeit sin die Angehörige einer Betriebsfeuerwehr analog der Gemeindefeuerwehr durch den Betrieb zu besolden. Die Ausrichtung von Entschädigungen richtet sich nach den Vorschriften des jeweiligen Betriebes. Art. 54. Zum Kommandanten einer Betriebsfeuerwehr kann nur ernannt werden, wer die notwendigen kantonalen Kurse mit Erfolg absolviert hat. Die Ernennung soll in Absprache zwischen Geschäftsleitung den dem Kommandanten der Gemeindefeuerwehr erfolgen. Der Kommandant einer Betriebsfeuerwehr bekleidet den Rang gemäss Richtlinien der Kantonalen Feuerpolizei. Die Feuerwehroffiziere einer Betriebsfeuerwehr werden nach Absolvierung der vorgeschriebenen Kurse, auf Vorschlag des Kommandanten, durch die Verantwortlichen für das Feuerwehrwesen im Betrieb ernannt. Geräteführer werden durch den Kommandanten der Betriebsfeuer- Steiner Rechtsbuch 21

wehr nach absolvierten Kursen befördert. Steiner Rechtsbuch 22

Meldepflicht Hilfeleistungspflicht Inanspruchnahme von Hilfe Betriebslöschgruppe Art. 55. Jede Betriebsfeuerwehr hat dem Kommando der Gemeindefeuerwehr zu Beginn des Jahres ihr Arbeitsprogramm und eine Mannschaftsliste zuzustellen. Art. 56. Die Betriebsfeuerwehren sind verpflichtet, bei Schadenfällen in der Gemeinde die Gemeindefeuerwehr zu unterstützen. Bei einem Stützpunktaufgebot kann die Betriebsfeuerwehr zum Pikettdienst in der Gemeinde aufgeboten werden. Spezialabteilungen von Betriebsfeuerwehren könne auch zur Unterstützung der Stützpunktfeuerwehr zu weiteren Einsätzen aufgeboten werden. Bei allen Einsätzen sind sie dem Kommandanten der Gemeindefeuerwehr unterstellt. Für solche Hilfeleistungen werden die Angehörigen der Betriebsfeuerwehren durch die aufbietende Gemeinde bezahlt. Art. 57. Die Betriebsfeuerwehr kann jederzeit unentgeltlich die Hilfe der Gemeindefeuerwehren anfordern. Ausgenommen bleiben Einsätze gemäss Art. 38 Abs. 2 dieser Feuerwehrordnung. Art. 58. Gemäss Verordnung des Regierungsrates des Kantons Schaffhausen über den Brandschutz und Art. 8 dieser Feuerwehrordnung können Betriebe zur Bildung von Betriebslöschgruppen verpflichtet werden. Betriebe, die aus eigener Initiative eine Betriebslöschgruppe aufstellen, müssen vorgängig die Bewilligung des Stadtrates und der Kantonalen Feuerpolizei einholen. Im Übrigen gilt die gleiche Regelung wie für Betriebsfeuerwehren. Steiner Rechtsbuch 23

Geltendmachung von Ansprüchen B. Versicherungen Art. 59. Die Angehörigen von Betriebsfeuerwehren und Betriebslöschgruppen sind bei der SUVA versichert. Meldungen sind unverzüglich an die Personalabteilung zu machen. Zusätzlich sind alle Eingeteilten bei der Hilfskasse des Schweizerischen Feuerwehr- Verbandes gegen Unfall und Krankheit versichert. Die Anmeldung erfolgt über das Kommando der Gemeindefeuerwehr. Ausgenommen sind Betriebsfeuerwehren, die eigenständige, anerkannte Sektionen beim Schweizerischen Feuerwehr-Verband sind. Die Prämien an die Hilfskasse werden durch die Kantonale Gebäudeversicherung bezahlt. Muss ein Anspruch aus der Hilfskasse geltend gemacht werden, so ist dies innert zehn Tagen dem zuständigen Kommandanten zu melden. Dieser leitet die Schadenanzeige an den Schweizerischen Feuerwehr- Verband weiter. Inkrafttreten XIII. Art. 60. Schlussbestimmungen Diese Feuerwehrordnung tritt nach der Genehmigung durch den Einwohnerrat und den Regierungsrat auf den 1. Januar 1994 in Kraft. Sie ersetzt die Feuerwehrordnung vom 1. Januar 1975, mit Änderung vom 1.1.1989. Genehmigung Stein am Rhein, 27. September 1993 NAMENS DES STADTRATES Der Präsident: sig. Rolf Gafner Der Schreiber: sig. Bernhard Greiner Vom Einwohnerrat genehmigt am 29. Oktober 1993 NAMENS DES EINWOHNERRATES Der Präsident: Peter Schlegel Die Aktuarin: Christine Schmid Vom Regierungsrat genehmigt gemäss Regierungsratsbeschluss vom 21. Dezember 1993 Der Staatsschreiber F. Bolli Steiner Rechtsbuch 24

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XIV. Anhang zur Feuerwehrordnung Art. 61. Aufgehoben *2 *1 Änderung vom 21.06.2002 *2 Änderung vom 04.11.2005 *3 Änderung vom 11.12.2009 *4 Änderung vom 08.11.2013 *5 Änderung vom 13.12.2013 Steiner Rechtsbuch 26