Berlin, im Juli 2012 Änderungen durch das Fachkräftegewinnungsgesetz Am 22. März 2012 ist das Gesetz zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (im Folgenden: Fachkräftegewinnungsgesetz) in Kraft getreten. Zielsetzung des Fachkräftegewinnungsgesetzes ist der Erhalt der Konkurrenzfähigkeit des Bundes bei der Nachwuchsgewinnung im Hinblick auf den Wettbewerb mit anderen Dienstherren und der Wirtschaft. Das Gesetz, das in seinem Schwerpunkt besoldungsrechtliche Maßnahmen enthält, hat Auswirkungen insbesondere für neu begründete Dienstverhältnisse, aber auch für Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger in einem bestehenden Dienstverhältnis. Die bezügeberechnenden Stellen werden die Änderungen überwiegend von Amts wegen umsetzen. In einigen Fällen werden neue Ansprüche jedoch nur auf Antrag gewährt (siehe 2.2 und 8). Praktische Bedeutung haben insbesondere folgende Änderungen: 1. Verbesserungen beim Einstieg in den gehobenen Dienst für IT-Fachkräfte und Ingenieure Beamtinnen und Beamten im gehobenen Dienst kann bei einem Abschluss in einem Studiengang mit überwiegend informationstechnischen Inhalten das Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 10 zugewiesen werden, bei ingenieurwissenschaftlichen Studiengängen das Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 11. Prüfung und Entscheidung erfolgt durch die zuständige Personalstelle von Amts wegen. 2. Erweiterte Möglichkeiten der Anerkennung von Zeiten als Erfahrungszeiten Das Grundgehalt bemisst sich nach Stufen, wobei die Stufenfestsetzung und der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe von Erfahrungszeiten abhängen. Die Anerkennung von Erfahrungszeiten wird wie folgt erweitert: 1
2.1 Anerkennung von Zeiten eines Wehrdienstes oder Freiwilligendienstes Die Anerkennung von Zeiten eines Freiwilligendienstes, Wehr- oder Zivildienstes als Erfahrungszeiten wird erweitert und vereinfacht. Zeiten, in denen Wehrdienst, Zivildienst, Bundesfreiwilligendienst, Entwicklungsdienst oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr geleistet wurde, werden künftig als Erfahrungszeiten im Umfang von mindestens vier Monaten bis zu insgesamt zwei Jahren anerkannt. Anders als nach der bisherigen Regelung ist der Nachweis eines engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen dem geleisteten Dienst und dem Eintritt in den Bundesdienst im Sinne des Arbeitsplatzschutzgesetzes nicht mehr erforderlich. 2.2 Anerkennung von Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten, auch rückwirkend für Einstellungen vom 1. Juli 2009 bis 21. März 2012 Bisher konnten Zeiten einer Kinderbetreuung oder der Pflege naher Angehöriger nur als Erfahrungszeiten berücksichtigt werden, wenn diese im Rahmen einer Beschäftigung erbracht wurden, die ihrerseits als Erfahrungszeit anerkannt wurde. Nunmehr sind Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten ein selbstständiger Anerkennungstatbestand. Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten können jetzt z. B. auch dann anerkannt werden, wenn diese während einer früheren Berufstätigkeit in Anspruch genommen wurden, die nicht als hauptberufliche Tätigkeit anerkannt werden konnte (z. B. Elternzeit ggf. in Verbindung mit einer Teilzeitbeschäftigung während einer Tätigkeit in einer niedrigeren Laufbahngruppe oder in einer anderen Fachrichtung) oder wenn während der Kinderbetreuung kein Beschäftigungsverhältnis bestand. Prüfung erfolgt für Berufungen in ein Beamtenverhältnis des Bundes vom 1. Juli 2009 bis 21. März 2012 nur aufgrund eines formlosen Antrags, der bis zum 31. Dezember 2012 bei der zuständigen Personalstelle gestellt werden muss. Prüfung erfolgt für Berufungen in ein Beamtenverhältnis des Bundes ab dem 22. März 2012 durch die zuständige Personalstelle von Amts wegen. 2
3. Personalgewinnungszuschlag Mit dem neuen Personalgewinnungszuschlag kann auf Personalengpässe reagiert werden, um gezielt Fachkräfte zu gewinnen. Mit dem Zuschlag, der als Einmalzahlung oder als Monatszahlung für im Regelfall vier Jahre gezahlt werden kann, soll die Besetzung wichtiger Funktionen in Mangelbereichen erleichtert werden. Maßgeblich für die Bemessung des Zuschlags sind die Bedeutung des Dienstpostens, die Dringlichkeit der Besetzung des Dienstpostens, die Bewerberlage, die mit dem Dienstposten verbundenen Anforderungen und die fachlichen Qualifikationen der Bewerberin oder des Bewerbers. Der Zuschlag kann bei bereits bestehenden Dienstverhältnissen auch als Instrument zur Förderung der Mobilität der Bediensteten bei Dienstpostenwechseln genutzt werden, wenn zwischen der Wohnung und dem neuen Dienstposten mehr als 30 km liegen. Prüfung und Entscheidung erfolgt durch die zuständige Personalstelle von Amts wegen. 4. Ausgleichszulage bei Wechsel in den Dienst des Bundes, auch rückwirkend für Wechsel zwischen dem 1. Juli 2009 und dem 21. März 2012 Landesbediensteten wird durch die Zahlung einer Zulage ermöglicht, ohne Besoldungseinbußen zum Bund zu wechseln. Dabei werden sowohl Versetzungen auf Antrag als auch Versetzungen aus dienstlichen Gründen sowie Übernahmen und Übertritte erfasst. Für die Berechnung der Besoldungsverminderung sind im Regelfall maßgeblich das Grundgehalt einschließlich der Amtszulage, die allgemeine Stellenzulage sowie die Sonderzahlung. Stufenaufstiege, Beförderungen und Besoldungsanpassungen werden zu einem Drittel auf die Ausgleichszulage angerechnet. 5. Änderungen beim Familienzuschlag der Stufe 1 Die Änderungen betreffen den Zuschlag nach 40 Absatz 1 Nr. 4 BBesG. 3
Praktische Bedeutung haben die Änderungen insbesondere für Alleinerziehende. Nach bisherigem Recht konnten sie den Zuschlag für in die Wohnung aufgenommene Kinder nur erhalten, wenn die für das Kind zur Verfügung stehenden Unterhaltsmittel einschließlich des Kindergeldes und des kinderbezogenen Anteils im Familienzuschlag eine bestimmte Höchstgrenze nicht überstiegen. Dies konnte dazu führen, dass eine (im Einzelfall geringfügige) Erhöhung des Unterhalts zum kompletten Wegfall des Zuschlags führte. Mit der Neuregelung besteht der Anspruch immer dann, wenn für das Kind ein Kindergeldanspruch besteht. Auf die Höhe der zur Verfügung stehenden Unterhaltsmittel kommt es nicht mehr an. Die Koppelung an das Kindergeldrecht bedeutet auf der anderen Seite, dass der Z u- schlag nicht über das 25. Lebensjahr des Kindes hinaus gezahlt wird. Bestand unter den einschränkenden Voraussetzungen des alten Rechts bisher ein Anspruch für ältere Kinder, wird der Zuschlag letztmalig im Juli 2012 gezahlt. Für die Fallgruppe der in die Wohnung aufgenommen Personen, deren Hilfe aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen benötigt wird, gilt das bisherige Recht unverändert fort. Soweit im Übrigen nach bisherigem Recht der Zuschlag für andere aufgenommene Personen als Kinder gezahlt wurde, entfällt der Anspruch. Soweit die Tatbestandsvoraussetzungen des alten Rechts fortbestehen (rechtliche oder sittliche Unterhaltsverpflichtung, Mittel zum Unterhalt bis max. des 6-fachen des Familienzuschlags der Stufe 1) wird der Zuschlag bis zum 31. Dezember 2015 weitergewährt. 6. Anerkennung von Erfahrungszeiten ehemaliger Soldatinnen und Soldaten bei Berufung in ein Beamtenverhältnis des Bundes, auch rückwirkend für Einstellungen vom 1. Juli 2009 bis 21. März 2012 Ehemalige Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sowie ehemalige Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, deren Soldatenverhältnis vor dem 1. Juli 2009 begann (Umstellung auf das neue Grundgehaltssystem), sind hinsichtlich der Anerkennung von Erfahrungszeiten so zu stellen, als ob das Soldatenverhältnis komplett in dem seit 1. Juli 2009 geltenden Grundgehaltssystem bestanden hätte. Es ist fiktiv zu ermitteln, welche Stufe und darin zurückgelegte Erfahrungszeit aufgrund der erbrach- 4
ten Dienstzeiten im Soldatenverhältnis erreicht worden wäre. Durch diese Änderung erfolgt eine einheitliche Anerkennung von Erfahrungszeiten aller ehemaligen Soldatinnen und Soldaten. Die Regelung gilt auch für ehemalige Soldatinnen und Soldaten, die in der Zeit vom 1. Juli 2009 bis 21. März 2012 ein Beamtenverhältnis begründet haben. In diesen Fällen ist zu prüfen, ob die bisherige Stufenfestsetzung oder die neue Stufenermittlung günstiger ist. Wenn die neue Stufenermittlung günstiger ist, wird mit Wirkung vom 1. März 2012 eine neue Stufenfestsetzung vorgenommen. 7. Einführung einer Verpflichtungsprämie für polizeiliche Auslandsverwendungen in der Stufe 6 des Auslandsverwendungszuschlags Mit der Prämie können Vergütungsunterschiede zwischen bilateralen und internationalen Missionen an demselben Einsatzort ausgeglichen werden. Dies betrifft derzeit ausschließlich die Polizeimission in Afghanistan. 8. Ernennung auf Lebenszeit von Beamtinnen auf Probe und Beamten auf Probe alten Rechts (Altersgrenze von 27 Jahren entfallen) Beamtinnen und Beamte, die vor dem 12. Februar 2009 in ein Beamtenverhältnis auf Probe berufen worden sind, werden auf Antrag entsprechend der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen, wenn sie sich in der Probezeit in vollem Umfang bewährt haben und im Beamtenverhältnis auf Probe mindestens drei Jahre Dienst geleistet wurde. Die Mindestaltersgrenze von 27 Jahren für die Ernennung auf Lebenszeit gemäß dem alten Recht gilt in diesen Fällen nicht mehr. Prüfung erfolgt durch die zuständige Personalstelle aufgrund eines formlosen Antrags. 5