Reglement über die Organisation von Feuerwehr srs und Zivilschutz St.Gallen vom 21. Dezember

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Transkript:

Reglement über die Organisation von Feuerwehr srs 414.3 und Zivilschutz St.Gallen vom 21. Dezember 2010 1 Der Stadtrat erlässt gestützt auf die kantonale Feuerschutzgesetzgebung 2 sowie Art. 8 und 15 des Feuerschutzreglements vom 27. Oktober 1992 3 als Reglement: Kommando im engeren Sinn Erweitertes Kommando I. Kommando Art. 1 1 Das Kommando im engeren Sinn setzt sich zusammen aus: 1. Kommandantin bzw. Kommandant Feuerwehr und Zivilschutz; 2. Kommandantin bzw. Kommandant Berufsfeuerwehr; 3. Kommandantin bzw. Kommandant Milizfeuerwehr; 4. Kommandantin bzw. Kommandant Regionale Zivilschutzorganisation; 5. Leiterin bzw. Leiter Dienste. 2 Die Kommandantin bzw. der Kommandant Feuerwehr und Zivilschutz bestimmt ihre bzw. seine Stellvertretung. Art. 2 1 Das erweiterte Kommando setzt sich zusammen aus: 1. Kommando im engeren Sinn gemäss Art. 1; 2. Stabsoffizierin bzw. Stabsoffizier Berufsfeuerwehr; 3. Stabsoffizierin bzw. Stabsoffizier Milizfeuerwehr; 4. Stabsoffizierin bzw. Stabsoffizier Regionale Zivilschutzorganisation; 5. Ressortleiterin bzw. -leiter Planungen Feuerwehr und Zivilschutz; 6. Ressortleiterin bzw. -leiter Logistik Feuerwehr und Zivilschutz; 7. Leiterin bzw. Leiter Dienstleistungszentrum Feuerwehr und Zivilschutz; 8. Stellvertretende Leiterin bzw. stellvertretender Leiter Dienste; 9. weitere Mitglieder gemäss Ernennung durch die Kommandantin bzw. den Kommandanten Feuerwehr und Zivilschutz. 2 Zur Sicherstellung der Führung im Einsatz ist jederzeit ein Mitglied des erweiterten Kommandos im Bereitschaftsdienst. Fachberatung Art. 3 Die Kommandantin bzw. der Kommandant Feuerwehr und Zivilschutz kann nebenamtliche Spezialistinnen und Spezialisten zwecks Fachberatung ernennen. Stand: 1.1.2016 1 crs 2010, 127 2 sgs 871.1 und 871.11 3 heute: Art. 10 und 12 des Feuerschutzreglements vom 20. September 2011; srs 414.1

II. Berufsfeuerwehr Aufgaben Art. 4 1 Die Berufsfeuerwehr stellt rund um die Uhr die ständige Einsatzbereitschaft sicher. 2 Sie wird auch für besondere Dienstleistungen gemäss der kantonalen Feuerschutzgesetzgebung eingesetzt. 3 Die Kommandantin bzw. der Kommandant Feuerwehr und Zivilschutz kann ihr weitere Aufgaben übertragen. Einsatzbereitschaft Art. 5 1 Für die Angehörigen der Berufsfeuerwehr besteht die Pflicht, in der Stadt oder in dem vom Stadtrat bezeichneten Umkreis zu wohnen. 2 Die Angehörigen der Berufsfeuerwehr haben einen Funkalarmempfänger (Pager) zu tragen. 3 Der Mindestbestand der ersten Einsatzstaffel (inkl. Besetzung der Einsatzzentrale) beträgt elf Angehörige der Berufsfeuerwehr. 4 Bleibt die erste Einsatzstaffel auf dem Schadenplatz gebunden, ist der dienstfreie Zug rechtzeitig als Reserve aufzubieten. Grundausbildung Art. 6 1 In den Lehrgang zur Ausbildung als Berufsfeuerwehrmann/-frau kann aufgenommen werden, wer den internen und den ärztlichen Eignungstest besteht. 2 Die Aufnahme in die Berufsfeuerwehr setzt das Bestehen der eidgenössischen Berufsprüfung für Berufsfeuerwehrmann/-frau oder eine gleichwertige Aus-/Weiterbildung voraus. Jahresausbildungsprogramm Art. 7 1 Die Kommandantin bzw. der Kommandant Berufsfeuerwehr erstellt ein Jahresausbildungsprogramm. 2 Das Jahresausbildungsprogramm umfasst den Übungsplan und die Spezialausbildung gemäss Jahreszielsetzung und Budgetplanung. Jeder Zug führt in der Regel wöchentlich eine Übung durch, wovon jährlich mindestens sechs Atemschutzübungen. III. Milizfeuerwehr Gliederung Art. 8 Die Milizfeuerwehr ist wie folgt gegliedert: 1. Stabskompanie;

2. Kompanie Ost, welche primär das Einsatzgebiet östlich des Hauptbahnhofs abdeckt; 3. Kompanie West, welche primär das Einsatzgebiet westlich des Hauptbahnhofs abdeckt. Aufgaben Art. 9 Die Milizfeuerwehr wird eingesetzt: 1. zur Unterstützung und Ergänzung der Berufsfeuerwehr als zweite Staffel; 2. als erste Staffel, wenn die Berufsfeuerwehr anderweitig gebunden ist; 3. für zugewiesene Aufträge im Bereich Sanitätsdienst und Führungsunterstützung; 4. für Bereitschafts- und Sicherheitsdienste. Einsatzbereitschaft Art. 10 1 Die Kommandantin bzw. der Kommandant Milizfeuerwehr stellt durch rechtzeitige Rekrutierungen sicher, dass der Sollbestand eingehalten wird. 2 Für die Angehörigen der Milizfeuerwehr besteht die Pflicht, einen Funkalarmempfänger (Pager) zu tragen. Grundausbildung Art. 11 Neueingeteilte haben einen allgemeinen Einführungskurs von drei Tagen zu bestehen. Der dritte Tag kann aus einem eintägigen Atemschutzkurs bestehen. Jahresausbildungsprogramm Art. 12 1 Die Kommandantin bzw. der Kommandant Milizfeuerwehr erstellt einen Jahresübungsplan. 2 Im Jahresübungsplan sind jährlich mindestens folgende Übungen vorgesehen: a) zwei Übungen für die Ausbildung des Kaders; b) acht allgemeine Übungen für alle Angehörigen der Milizfeuerwehr, zusätzlich mindestens zwei für die Ersteinsatzelemente; c) sechs Atemschutzübungen; d) zwei Fahrerübungen. 3 Der Jahresübungsplan gilt als Aufgebot für Übungen und Instruktionen. Entschädigungen Art. 13 1 Die Entschädigungen für Übungs- und Einsatzdienste sowie die Vergütung für besondere Dienstleistungen der Angehörigen der Milizfeuerwehr sind im Anhang I zu diesem Reglement festgelegt.

Dispensation Art. 14 Die Kommandantin bzw. der Kommandant Feuerwehr und Zivilschutz kann Angehörige der Milizfeuerwehr aus persönlichen Gründen für längstens ein Jahr vom Feuerwehrdienst dispensieren. IV. Regionale Zivilschutzorganisation (RZSO) Gliederung Art. 15 1 Die Kommandantin bzw. der Kommandant der RZSO und deren Stellvertretende werden nach Konsultation der Regionalen Bevölkerungsschutzkommission auf Vorschlag von deren Präsidentin bzw. Präsident durch den Stadtrat gewählt. 1 2 Die RZSO besteht aus acht Kompanien und zwei Zügen: 1. Führungsunterstützungskompanie; 2. Betreuungskompanie Unterkunft; 3. Betreuungskompanie Spezialeinsätze; 4. Betreuungskompanie Periodische Schutzraumkontrolle; 5. Unterstützungskompanie (Pioniere); 6. Polizeidienstkompanie; 7. Logistikkompanie; 8. Unterhaltskompanie; 9. Kulturgüterschutzzug; 10. Kommandozug. Aufgaben Art. 16 1 Die RZSO erfüllt die Aufgaben nach Massgabe der Gesetzgebung von Bund und Kanton. 2 Die RZSO erfüllt die durch die Vertragsgemeinden übertragenen Zivilschutzaufgaben, insbesondere: a) Ausbildung; b) Führung; c) Aufgebot von Schutzdienstpflichtigen; d) Bereitstellung von Katastrophen- und Nothilfeformationen; e) Planung von Katastrophen- und Nothilfeeinsätzen gemäss Vorgaben der politischen Instanzen und der Feuerwehr; f) Einteilungsrapporte für die Schutzdienstpflichtigen; g) Wartung der bestehenden öffentlichen Schutzräume und Anlagen; h) periodische Kontrolle der privaten Schutzräume; i) Materialverwaltung. 3 Der Kommandozug hat die Aufgabe, innerhalb von drei Stunden nach Aufgebot einen Einsatz der RZSO im zugewiesenen Schadengebiet zu rekognoszieren. Spätestens sechs Stunden nach Aufgebot muss ein Unterstützungszug in das Schadengebiet ab-

fahrbereit sein. Weitere Details sind in den Leistungsprofilen von Feuerwehr und Zivilschutz St.Gallen geregelt. Notfalleinsätze Art. 17 1 Die RZSO kann zu Notfalleinsätzen aufgeboten werden durch: a) Bund und Kanton; b) jede Vertragsgemeinde; c) die Einsatzleitung der Ortsfeuerwehren der Vertragsgemeinden gemäss Alarmstufenplan; d) den Stabschef/die Stabschefin des Regionalen Katastrophenstabs. 2 Zu Notfalleinsätzen werden die Kompanien und Züge per Sprachmeldung und/oder sms auf das Mobiltelefon oder per Pagermeldung aufgeboten. Einsatzbereitschaft Art. 18 1 Die Rekrutierung und das Aufgebot der Angehörigen des Zivilschutzes richten sich nach Bundes- und kantonalem Recht. 2 Das kantonale Amt für Militär und Zivilschutz legt den Sollbestand der RZSO fest. 3 Die Kommandantin bzw. der Kommandant RZSO meldet dem Rekrutierungszentrum jährlich den Bedarf an Stabsassistentinnen bzw. Stabsassistenten, Betreuerinnen bzw. Betreuern und Pionierinnen bzw. Pionieren. 4 Das Aufgebot zu Übungseinsätzen erhalten die Angehörigen des Zivilschutzes spätestens sechs Wochen vor dem Anlass mit allen Details. Grundausbildung Art. 19 Die neu rekrutierten Angehörigen des Zivilschutzes absolvieren einen vom kantonalen Amt für Militär und Zivilschutz durchgeführten zweiwöchigen Grundkurs. Jahresausbildungsprogramm Art. 20 1 Die Kommandantin bzw. der Kommandant der RZSO erstellt einen Jahreseinsatzplan, der die Rapporte, die Weiterbildungskurse und die Einsätze zugunsten der Gemeinschaft umfasst. Dieser ist der regionalen Bevölkerungsschutzkommission zur Kenntnis zu geben.

Entschädigungen Art. 21 1 1 Die Angehörigen der RZSO erhalten pro Einsatztag einen persönlichen Sold. Die Erwerbsersatzentschädigung wird zuhanden ihres Arbeitgebers ausgerichtet. 2 Stundenweise Dienstleistungen werden per Ende Jahr abgerechnet und entschädigt. 3 Die Entschädigungen für Angehörige der RZSO mit einer Kaderfunktion sind im Anhang II zu diesem Reglement festgelegt. 4 Die Kommandantin bzw. der Kommandant der RZSO kann Angehörigen der RZSO mit einer Kaderfunktion Aufwandentschädigungen für besondere ausserdienstliche Leistungen gemäss Anhang II zu diesem Reglement bewilligen. Dispensation Art. 22 Die Kommandantin bzw. der Kommandant RZSO kann Angehörige des Zivilschutzes aus persönlichen Gründen von Dienstleistungen dispensieren oder bis zur Erreichung des Entlassungsalters inaktiv setzen. V. Dienste Gliederung Art. 23 In der Abteilung Dienste sind insbesondere folgende Funktionen zusammengefasst: 1. Administration; 2. Zivilschutzstelle; 3. Ressort Logistik; 4. Ressort Planung; 5. Dienstleistungszentrum/Quartieramt. Aufgaben Art. 24 Die Abteilung Dienste erbringt Querschnittsaufgaben und koordiniert u.a. die administrativen Belange und Tätigkeiten von Feuerwehr und Zivilschutz St.Gallen. VI. Allgemeine Bestimmungen Alarmierung Art. 25 1 Die Berufs- und Milizfeuerwehr werden durch die Kantonale Notrufzentrale gemäss Alarmstufenplan alarmiert. 2 Die Formationen der RZSO werden durch die Einsatzzentrale der Stadtpolizei alarmiert. Aufgebotskompetenz haben das Kommando im engeren Sinn, die Berufsfeuerwehr und die Stadtpolizei.

Stellenbeschreibung Art. 26 Alle festangestellten Angehörigen von Feuerwehr und Zivilschutz verfügen über eine Stellenbeschreibung. Handbuch Art. 27 1 Die Kommandantin bzw. der Kommandant Feuerwehr und Zivilschutz erlässt weitere Dienstvorschriften und Weisungen in einem Handbuch. Persönliche Ausrüstung Art. 28 Die persönliche Ausrüstung wird den Angehörigen der Feuerwehr und des Zivilschutzes leihweise abgegeben. Sie ist beim Austritt zurückzugeben. Versicherungen Art. 29 1 Die Angehörigen der Berufsfeuerwehr und der Milizfeuerwehr sind bei der Hilfskasse des Schweizerischen Feuerwehrverbandes subsidiär gegen Unfälle und Krankheiten, welche auf den Feuerwehrdienst zurückzuführen sind, versichert. 2 Die Angehörigen des Zivilschutzes sind bei der Eidgenössischen Militärversicherung (MV) während des Dienstes gegen Krankheit und Unfall versichert. 3 Wer eine Leistung geltend machen will, erstattet dem Kommando im engeren Sinn unverzüglich Meldung. Aufhebung bisherigen Rechts VII. Schlussbestimmungen Art. 30 Das Reglement über die Organisation der Feuerwehr vom 12. Dezember 2006 2 inkl. Anhang wird aufgehoben. Inkrafttreten Art. 31 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. St.Gallen, 21. Dezember 2010 Der Stadtpräsident: Thomas Scheitlin Der Stadtschreiber: Manfred Linke A 2 crs 2009, 69

Anhang I 1 Entschädigungen der Angehörigen der Milizfeuerwehr 1 Einsatzdienste 11 1. Stunde Fr. 40.00 12 jede weitere Stunde Fr. 30.00 2 Übungsdienst je Stunde 21 Feuerwehrübungen Fr. 22.50 22 Fahrübungen Fr. 20.00 23 Fahrschule 231 Fahrlehrerin/Fahrlehrer Fr. 25.00 232 Fahrschülerin/Fahrschüler Fr. 20.00 3 Wachtdienst/Sanitätsdienst, je Stunde Fr. 25.00 4 Rapport, je Stunde Fr. 20.00 5 Wartungsarbeiten, je Stunde Fr. 25.00 6 Jahrespauschalen 61 Kompaniekommandantin/ Kompaniekommandant Fr. 900.00 62 Zugführerin/Zugführer Fr. 650.00 63 Offizierin/Offizier Fr. 350.00 64 Pagerträgerin/Pagerträger Fr. 200.00 65 Sicherheitswächterin/Sicherheitswächter Fr. 50.00 66 Motorfahreroffizierin/Motorfahreroffizier Fr. 300.00 67 Fourierin/Fourier Fr. 250.00 7 Kurse 71 Kantonale Kurse 711 Spesenentschädigung pro Kurstag Fr. 40.00 712 Soldzulage für den Verdienstausfall Fr. 280.00 72 Regionale Kurse 721 Sold pro Kurstag Fr. 280.00

Anhang II 1 Entschädigungen der Angehörigen der Regionalen Zivilschutzorganisationen (RZSO) 1 Jahrespauschalen 11 Kompaniekommandantin/ Kompaniekommandant Fr. 300.00 12 Zugführerin/Zugführer Fr. 200.00 13 Chefin/Chef Lage Fr. 200.00 14 Zugführerin-Stv./Zugführer-Stv. Fr. 100.00 2 Aufwandentschädigungen 21 WK-Planung, sofern ausserhalb KVK nötig Fr. 200.00 22 Vorbereitungen Grossanlässe Fr. 200.00 23 EDV-Dienstleistungen Fr. 200.00 24 übrige ausserordentliche Dienstleistungen Fr. 100.00 1 eingefügt durch Nachtrag I vom 6. Oktober 2015, crs 2015, 71