Reglement zum Vorsorgekapital und zur Bildung von technischen Rückstellungen der Pensionskasse Stadt Luzern

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Transkript:

$ Reglement zum Vorsorgekapital und zur Bildung von technischen Rückstellungen der Pensionskasse Stadt Luzern vom 29. November 2016 In Kraft ab: 31.12.2016 Beantragt durch: Ausschuss der Pensionskommission am 17.10.2016 Genehmigt durch: Pensionskommission am 29.11.2016 Pensionskasse Stadt Luzern Bruchstrasse 69 CH-6002 Luzern Telefon: 041 208 83 77 Fax: 041 208 83 78 E-Mail: primo.dandrea@stadtluzern.ch www.pensionskasse.stadtluzern.ch

1 ZWECK... 3 2 VORSORGEKAPITALIEN... 3 3 ALLGEMEINE FESTSTELLUNGEN ZU DEN TECHNISCHEN RÜCKSTELLUNGEN... 3 4 VERSICHERUNGSTECHNISCHE GRUNDLAGEN... 3 5 TECHNISCHER ZINSSATZ... 3 6 ARTEN VON RÜCKSTELLUNGEN... 3 7 RISIKOSCHWANKUNGSRESERVE... 4 8 RÜCKSTELLUNG FÜR PENDENTE RISIKOFÄLLE... 4 9 RÜCKSTELLUNG SENKUNG TECHNISCHER ZINSSATZ AUF VORSORGEKAPITAL DER RENTNER... 4 10 RÜCKSTELLUNG ZUR FINANZIERUNG DER AUSGLEICHSGUTSCHRIFTEN DURCH DIE KASSE ZWISCHEN DEM 31.12.2016 UND DEM 31.12.2021... 4 11 RÜCKSTELLUNG FÜR ZU HOHEN UMWANDLUNGSSATZ... 5 12 WEITERE RÜCKSTELLUNGEN... 5 13 IN-KRAFT-TRETEN, REGLEMENTSÄNDERUNGEN... 5 ANHANG ZUM REGLEMENT ZUM VORSORGEKAPITAL UND ZU DEN TECHNISCHEN RÜCKSTELLUNGEN... 6 Seite 2

1 Zweck Dieses Reglement bestimmt die Vorsorgekapitalien und die Regeln zur Bildung von technischen Rückstellungen, welche die Pensionskasse gemäss Art. 48e BVV2 festzulegen hat. Die Regeln über die Bildung der Wertschwankungsreserve sind im Anlagereglement der Pensionskasse Stadt Luzern (PKSL) festgelegt. 2 Vorsorgekapitalien Das Vorsorgekapital für die aktiven Versicherten entspricht der Summe der reglementarischen Freizügigkeitsleistung, die gemäss Artikel 15, 17 und 18 FZG (Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Vorsorge) ermittelt wird. Das Vorsorgekapital der Rentner entspricht dem zur Finanzierung der Leistungen notwendigen Deckungskapital (Barwert der Leistungen). 3 Allgemeine Feststellungen zu den technischen Rückstellungen Über die Bildung und Auflösung von technischen Rückstellungen entscheidet die Pensionskommission. Sie stützt sich dabei auf die Berechnungen und Empfehlungen des Experten für berufliche Vorsorge. Die technischen Rückstellungen werden im versicherungstechnischen Gutachten des Experten für berufliche Vorsorge beschrieben, berechnet und überprüft. Die Rückstellung ist entweder als fester Sollwert definiert oder sie kann sich innerhalb einer Bandbreite, die durch einen Mindestbetrag und einen Zielwert festgelegt wird, bewegen. Ist für die Rückstellung ein Sollwert vorgegeben, dann ist dieser Betrag zwingend zurückzustellen. Abweichungen zum Sollwert werden über die Betriebsrechnung ausgeglichen. Ist ein Mindestbetrag für die technische Rückstellung definiert, so kann eine Erhöhung der Rückstellung über den Mindestbetrag hinaus ebenfalls zu Lasten der Betriebsrechnung erfolgen. Die Pensionskommission entscheidet jährlich darüber. Wird der Zielwert einer technischen Rückstellung überschritten, dann wird der Teil der Rückstellung, der über dem Zielwert liegt, zugunsten der Betriebsrechnung aufgelöst. Sollbetrag, Mindestbetrag und Zielwert einer Rückstellung sind abhängig von der Höhe der reglementarischen Leistungen und Beiträge. Änderungen des Reglements, welche die Höhe der Leistungen oder der Beiträge betreffen, haben somit unter Umständen eine Änderung der erforderlichen technischen Rückstellungen zur Folge. 4 Versicherungstechnische Grundlagen Die versicherungstechnischen Berechnungen basieren auf aktuellen technischen Grundlagen. Die zur Anwendung gelangenden Grundlagen sind im Anhang festgelegt. 5 Technischer Zinssatz Der technische Zinssatz wird von der Pensionskommission auf Empfehlung des Experten für berufliche Vorsorge festgelegt. Der zur Anwendung gelangende technische Zinssatz ist im Anhang festgelegt. 6 Arten von Rückstellungen In der PKSL können folgende technische Rückstellungen gebildet werden: a) Risikoschwankungsreserve (für Leistungen bei Tod und Invalidität vor dem Rentenalter) Seite 3

b) Rückstellung für pendente Risikofälle c) für die Senkung des technischen Zinssatzes auf dem Vorsorgekapital der Rentner d) Rückstellung zur Finanzierung der Ausgleichsgutschriften durch die Kasse zwischen dem 31.12.2016 und dem 31.12.2021. e) Rückstellung für zu hohen Umwandlungssatz f) Weitere Rückstellungen 7 Risikoschwankungsreserve Die Risikoschwankungsreserve dient zur Sicherstellung von Ansprüchen der Leistungsberechtigten bei schlechtem Schadenverlauf. Die Pensionskommission stellt im Grundsatz sicher, dass die Risikobeiträge ausreichen, die erwarteten Kosten der Versicherungsereignisse Invalidität und Tod zu decken. Der Risikoschwankungsreserve werden die Risikobeiträge zugewiesen und es werden ihr im Schadenfall die Risikosummen belastet. Als Mindestbetrag der Risikoschwankungsreserve gilt derjenige Betrag, der zusammen mit den Risikobeiträgen über einen Zeitraum von 1 Jahr mit einer Wahrscheinlichkeit von 99.9% ausreicht, die Kosten der Risikoversicherung abzudecken. Als Zielwert der Risikoschwankungsreserve gilt derjenige Betrag, der zusammen mit den Risikobeiträgen über einen Zeitraum von 3 Jahren mit einer Wahrscheinlichkeit von 99.9% ausreicht, die Kosten der Risikoversicherung abzudecken. Die Berechnung des Mindestbetrags und des Zielwerts erfolgt durch den Experten für berufliche Vorsorge. In der Regel (insbesondere, falls keine erhebliche Veränderung des Versichertenbestandes erfolgt ist) wird auf das letzte versicherungstechnische Gutachten abgestellt. 8 Rückstellung für pendente Risikofälle Mit der Rückstellung für pendente Risikofälle sollen die Kosten bei Fällen von Tod oder Invalidität gedeckt werden, die am Bilanzstichtag schon eingetreten sind, deren Schadensummen aber noch nicht bekannt sind (Rückstellung für eingetretene, aber noch nicht bilanzierte Risikofälle). Die Berechnung des Sollwertes erfolgt jährlich anhand einer durch die Pensionskasse erstellten Liste der möglichen Fälle. 9 Rückstellung Senkung technischer Zinssatz auf Vorsorgekapital der Rentner Mit dieser Rückstellung wird berücksichtigt, dass der technische Zinssatz gemessen am jeweils aktuellen Zinsumfeld vergleichsweise hoch ist. Die Höhe der Rückstellung wird von der Pensionskommission festgelegt. Sie stützt sich dabei auf die Empfehlungen des Experten für berufliche Vorsorge. Je nach Entwicklung des Zinsumfeldes werden Rückstellungen durch die Pensionskommission in Betracht gezogen. 10 Rückstellung zur Finanzierung der Ausgleichsgutschriften durch die Kasse zwischen dem 31.12.2016 und dem 31.12.2021 Gemäss dem Leistungs- und Organisationsreglement der PKSL werden zur Kompensation der per 01.01.2017 wirksamen Herabsetzung des Umwandlungssatzes vom 01.01.2017 bis und mit Seite 4

dem 31.12.2021 Ausgleichgutschriften erbracht. Die Ausgleichsgutschriften werden zu 38% aus Mitteln der Kasse und zu 62% vom Arbeitgeber finanziert. Die technische Rückstellung zur Finanzierung der Ausgleichsgutschriften aus Mitteln der Kasse entspricht der per Bilanzstichtag (beginnend mit dem 31.12.2016) jeweils berechneten Summe aller durch die Kasse zu finanzierenden fehlenden Ausgleichsgutschriften gemäss Ar. 62a Abs. 3 des Leistungs- und Organisationsreglements der PKSL. Mittel, welche infolge von Austritten vor dem 31.12.2021 frei werden, werden zur Finanzierung der Rückstellung für zu hohen Umwandlungssatz verwendet. 11 Rückstellung für zu hohen Umwandlungssatz Die Rückstellung für zu hohen Umwandlungssatz dient dazu, bei einer Reduktion des Umwandlungssatzes mögliche flankierende Massnahmen zur teilweisen Vermeidung einer Leistungsreduktion zu ergreifen. Der Sollbetrag entspricht einem Prozentsatz der Summe der per Bilanzstichtag erworbenen Altersguthaben der Mitglieder, die am Bilanzstichtag das 55. Altersjahr vollendet haben. Der Prozentsatz beträgt per 31.12.2016 0% und erhöht sich für jedes weitere Kalenderjahr um 0.5%-Punkte. Im Falle einer Unterdeckung kann auf die Erhöhung des Prozentpunkts verzichtet werden. 12 Weitere Rückstellungen Weitere technische Rückstellungen können auf Beschluss der Pensionskommission insbesondere im Falle einer Teilliquidation gebildet werden, wenn sie für den Fortbestand der Pensionskasse Stadt Luzern notwendig sind. Die Pensionskommission stützt sich dabei auf die Empfehlungen des Experten für berufliche Vorsorge. 13 In-Kraft-Treten, Reglementsänderungen Das vorliegende Reglement wurde anlässlich der Pensionskommissionssitzung vom 29. November 2016 genehmigt und ersetzt das Reglement vom 02. Mai 2016. Reglementsänderungen erfolgen durch die Pensionskommission und sind jederzeit möglich. Luzern, 29. November 2016 Für die Pensionskommission: Christoph Nick Präsident Konrad Wüest Geschäftsführer Seite 5

ANHANG Zum Reglement zum Vorsorgekapital und zu den technischen Rückstellungen Technische Grundlagen: VZ 2010 Generationentafel (Halbwertszeiten T=100%) Technischer Zinssatz: 2.25% Gültig ab 31. Dezember 2016 Seite 6