Bewirtschaftung von Wald und Wild aus der Sicht des Waldbesitzerverbandes

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J A G D P A C H T V E R T R A G

Transkript:

Wald und Wild i.d.. Dübener D Heide Anspruch und Wirklichkeit Bewirtschaftung von Wald und Wild aus der Sicht des Waldbesitzerverbandes Franz Prinz zu Salm-Salm

Naturpark Dübener Heide durch eine nachhaltige Bewirtschaftung und neue Vermarktungsformen in der Land-,Forst- und Fischereiwirtschaft die natürlichen Ressourcen so zu nutzen, dass Eigenart, Schönheit und Vielfalt der Kulturlandschaft erhalten bleiben und in bewirtschaftungsfähiger Weise entwickelt werden, 2

Organisationsschema der Jagd Grundeigentümer = (Jagdgenosse) Jagdberechtigter Jagdgenossenschaft Zwangsmitgliedschaft der Jagdgenossen Jagdausübungsrecht ß ß ß Verpachtung des Jagdausübungsrechtes Eigenbe- wirtschaftung Grundeigentümer = Eigenjagbesitzer ----------------------- Jagdberechtigter und Jagdausübungsberechtigter ß ß Verpachtung des Jagdausübungsrechtes oder ß Selbstausübung bung als Jagdscheininhaber oder ß Angestellter JägerJ Für r eigene Rechnung oder ß Oder gemäß 9 LJagdG benannte Jagdpachtfähige hige Personen 3

Jagdrecht und Eigentum 3 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes = schlafende Rechte? Das Jagdrecht, steht dem Eigentümer zu = untrennbar mit Grund und Boden verbunden. Dem Eigentümer und Jagdgenossen entstehen daraus vielfältige Rechte und Pflichten. ist als Ausfluß des Grundeigentums und als Teil jener Nutzungen zu verstehen, die aus dem Eigentum an Grundstücken zu ziehen sind. doch was ist, wenn diese Rechte über Jahrzehnte nicht gelebt werden konnten? 4

Jagdausübungsrecht und Jagdgenossenschaften nicht Jagdrecht, denn Jagdgenosse darf Jagdrecht nicht selbst hegend u. jagend ausüben. BGH: Jagdausübungsrecht i. d. Hand einer Jagdgenossenschaft = vermögenswertes, privates Recht, sonstiges Recht im Sinne von 823 BGB, genießt den Schutz des Art. 14 Grundgesetz. Jagdausübungsrecht der Jagdgenossenschaft: Stück abgespaltenes Eigentum des einzelnen Jagdgenossen, das erst in der Hand der Genossenschaft als Trägerin zu einem Recht erstarkt. Was ist, wenn auch dieses über Jahrzehnte oft nicht ausgeübt werden durfte? Die Ertüchtigung der Jagdgenossen durch UJB und uns alle ist überfällig 5

Mitgliedschaft: Mitgliedsrechte in der Jagdgenossenschaft welche? Rechte u. Pflichten des Mitglieds: Satzung = u.a.: Grundsatz: volle Verantwortung aller Mitglieder, auch für die Hege ( 1 BJagdG) Die Hege muß so durchgeführt werden, daß Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere Wildschäden, möglichst vermieden werden Dies geht wirklich erfolgreich nicht nur in der Jagdgenossenschaft nur, wenn alle bei der Einhaltung klarer Spielregeln mitziehen 6

Rotwildbejagung = revierübergreifende Bejagung! Vertrauen Organisationsschema Jagd ergänzt um Hegegemeinschaft Das kann man nicht verordnen. Es muss wachsen! Entscheidend: vertrauenswürdige Akteure Spielregeln, die auch gelebt werden, d.h z.b. keine Fütterung!!! 7

Naturverjüngung: Wald-Erneuerung zum Nulltarif (Quelle http://www.wald-prinz.de/naturverjungung-wald-erneuerung-zum-nulltarif/1225) z.b. bei der Kiefer, wäre diese in der Dübener Heide möglich Rotwildstrecke im StFB Dübener Heide 1954/55 = 0 1959/60 = 17 1965/66 = 41 1970/71 = 51 8

Im Gegensatz zu Anpflanzungen hat die Naturverjüngung von Waldbeständen, bei der sich aus der selbstständigen Saat umstehender Bäume ein neuer Jungbestand entwickelt, massive ökologische und wirtschaftliche Vorteile. In der Dübener Heide = flächendeckende Fehlanzeige Allgemein unterscheidet man zwischen: - natürlichem Samenanflug (leichte Samen von Fichte, Kiefern, Lärche, Birke, Pappeln usw.) oder - Samenaufschlag (schwere Samen von Buch, Eiche, Nuss etc.). Voraussetzung für Natürverjüngung sind : - geeignete Samenbäume - angepasste Wildbestände. 9

Die Historie der Wilddichte in der Dübener Heide oder das Ende der Naturverjüngung Rotwildstrecke im StFB Dübener Heide 1974/75 = 117 1977/78 = 220 1978/79 = 345 1979/80 = 409 10

von 1963 1990 blieb eine Personalie in der Betriebsverwaltung des StFB unverändert: Rotwildstrecke im StFB Dübener Heide 1983/84 = 420 1985/86 = 434 1990/1991 = 297 Parteisekretär = heute Hauptakteuer bei Pro Wald, die Raubbau im Wald behaupten, aber Wildschäden den: -nie bei Zeiten - nie in der Presse ansprachen 11

Rotwilddichte Dübener Heide heute 2007/2008 523 Stück 2009/2010 568 Stück 12

Wildschäden werden nicht nur im Wald zum Problem der Volkswirtschaft Die Ausgaben der Kfz-Versicherer für Wildschäden erreichten 2010 ein Rekordniveau. Insgesamt zahlten die deutschen Versicherer 520 Millionen Euro für Zusammenstöße zwischen Pkws mit Rehen und Wildschweinen. Damit überschritten die Ausgaben erstmals die halbe Milliarden-Euro-Grenze. Auch die Anzahl der bearbeiteten Wildunfälle kletterte nach oben. Im vergangenen Jahr bearbeiteten die deutschen Kfz- Versicherer 243.000 Wildschäden, das sind 666 entsprechende Verkehrsunfälle am Tag. Das geht aus einer aktuellen Statistik der Kfz-Kaskoversicherer hervor, die der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) heute in Berlin vorstellte. Quelle: 07.11.2011www.versicherungsbote.de http://www.versicherungsbote.de/id/79705/unfall+wild+kfz+versicherer+statistik+kasko+versicherungswechsel/news.customer.rea der.html 13

Waldbau = Zaunbau? In der Dübener Heide leider ja! Zaunbau hat in der Heide gerade 40. Jubiläum 14

Folgen für die Waldbesitzer Ökonomisch: Werden im Waldschadensbericht Sachsen-Anhalts, im Gegensatz zu anderen Bundesländern nicht erfasst -Standortgerechte Naturverjüngung geht ohne Zaun, mit gelegentlichen Ausnahmen bei der Buche leider nicht - ha Zaun kostet 5.000 6.000 Euro/10 Jahre - teurer Pflanzeneinkauf etc. -Schäden liegen hierzulande geschätzt bei 15 20% des Umsatzes aus dem Verkauf von Holz 15

Folgen Wildüberbestände für die Waldbesitzer Ökologisch: - massiver Baumartenausfall - eingeschränkte Biodiversität und die daraus üblichen Konsequenzen 16

Folgen Wildüberbestände für die Waldbesitzer sozial: - Entwertung Ihrer Position als Eigentümer erkennbar z.b. an den ab 1990 üblichen Wildschadenspauschalen und zuvor, ja bis heute nicht üblichem Wildschadensausgleich im Wald Hegerichtlinie LSA Der Wildschaden ist so gering wie möglich zu halten. Die Ertüchtigung der Jäger zum Verständnis des Waldbaues ist unerläßlich 17

Ansätze zu gemeinsamem handeln Jagd, z.b. mit der Hegegemeinschaft, lassen hoffen: Ansitz - Drückjagd 2011/2012 fand auf eine Fläche von insg. 5483 ha Rotwild = 83 Stück Rehwild = 17 Stück Schwarzwild = 92 Stück passiv beteiligten Reviere nicht erfasst Strecke vermutlich 250 Stück Schalenwild, davon geschätzt ca 90 Stück Rotwild 18

Originäre Aufgaben der Jagdgenossenschaft, als Folge von Eigentum und Folge des Jagdrechts Haftung für Wildschäden Hegepflicht Nutzung der Jagd Jagdschutz veranlassen Wildschadensausgleichsverfahren Beteiligung bei Aufstellen des Abschußplanes Mitgliedschaft im Jagdbeirat Allgemeine Interessenwahrnehmung für die Jagdgenossen und nicht für die Jäger 19

Jagdgenossenschaften und Wildschadensregelung Langenweddinger Empfehlung = richtiger Ansatz ist Kooperation, allerdings haben Ministerium und LJV die Waldbesitzer nicht in ihre Kooperationsüberlegungen einbezogen! Unbefriedigende Ergänzung des LJV Sachsen-Anhalt Hinweise und Anregungen für eine Mustervereinbarung über die Verhütung von Wildschäden auf landwirtschaftlich genutzten Flächen?????? Wildschadensausgleich in Form eines festgelegten Pauschalbetrages = inakzeptabel Bedauerliche Fehl-Entwicklung in LSA. Ausgleichszahlungen überhaupt nicht im Zusammenhang zu tatsächlichen Schäden 20

Jägerschaft in LSA hat im Umgang mit Jagdgenossen noch Nachbesserungsbedarf, doch leider: Unbefriedigende Ergänzung des LJV Sachsen-Anhalt Hinweise und Anregungen für eine Mustervereinbarung über die Verhütung von Wildschäden auf landwirtschaftlich genutzten Flächen Der Landwirtschaftsbetrieb trägt zur Verhütung von Wildschaden durch folgende Maßnahmen mit bei und was trägt der Jäger bei? Die Revierinhaber informieren (nur) den Landwirtschaftsbetrieb über Höhe ihres jährlichen Abschussplanes als auch periodisch über die Abschussplanerfüllung. und warum besprechen sie dies nicht vorab mit der Genossenschaft? Zur Unterstützung der praktischen Wildschadenverhütung bezuschusst die Jagdgenossenschaft finanziell die Beschaffung von Materialien zur Wildschadenabwehr durch die Revierinhaber. Sie lässt sich von den Revierinhabern über die konkrete Wildschadensituation und praktizierten Verhütungsmaßnahmen informieren. und was ist mit durch zweifelhafte Jagdmethoden entstandenen Überpopulationen etc.? Genaueste Einzelfallprüfung von Ergänzungen: letztlich haftet die Jagdgenossenschaft und Vorstand für Wildschäden u. deren Regelung!!! 21

Wildschadensausgleich in Form eines festgelegten Pauschalbetrages = NEIN!! -Bei der LSA typischen Pauschalregelung stehen die Ausgleichs- zahlungen in keinerlei Zusammenhang zu den tatsächlichen Schäden den. -Damit wirken Zahlungen weder als Schadensausgleich an den Waldbesitzer noch regulierend auf das Verhalten der Jagdpächter chter. (Hege und Jagdpraxis werden nicht zur Schadensminderung ausgeübt) -Derartige Regelung, gekoppelt mit langen Pachtverträgen, verführen zum Hochhegen der Wildbestände nde. - pauschale Entschädigungszahlungen haben symbolischen aber keinen Ausgleichswert. -Folglich Empfehlung für f r die Praxis: tatsächlichen Schäden jährlich ermitteln und dem zuvor vertraglich zur Ersatzleistung verpflichteten Jagdpächter in Rechnung stellen. (Regelung ist z.b. in Bayern üblich, kann aber auch in anderen Bundesländern ndern ihre Anwendung finden.) 22

Wildschadensausgleich in Form einer vertraglichen Schadensersatzregelung zu Lasten der Jäger: J Ja! In Anbetracht der extrem hohen Waldwildschäden, den, die häufig h vielfach höher h her sind als die Jagdpacht- oder Holzernteeinnahmen und wegen der langen Vertragszeiten ist es besonders wichtig, das Thema "Wildschadensersatzleistung" ausführlichst zu behandeln. Denn der 29 (BJG) befreit die Jagdpächter von den Wildschadens- ersatzleistungen. Im Schadensfall haftet grundsätzlich die Jagd- genossenschaft dem Betreffenden gegenüber für f r dessen Schaden. Da der Jagdpächter über seine Hege bemühungen indirekt vielfach enorme Wildschäden den verursacht, empfiehlt es sich diesen auch zum Schadenersatz zu verpflichten, um damit seine Hege bemühungen zu bremsen. Eine solche Schadenersatzpflicht ist im Vertrag unbedingt extra schriftlich festzuhalten. Landwirtschaftliche Schäden werden meistens voll erstattet. Vieles von den schwierig zu ermittelnden Waldwild- schäden bleibt unerkannt an den Grundstückseigent ckseigentümern hängenh ngen. 23

Wildschadensregelung muss zu Lasten des Jagdausübungsberchtigten erfolgen Hat man sich vertraglich zur Erstattung z.b. durch den Jagdpächter bezüglich der tatsächlich anfallenden Wildschäden geeinigt Besteht weiter die Möglichkeit in dem Vertrag ein vorzeitiges Kündigungsrecht zur Wildschadensvermeidung festzulegen. Davon kann dann Gebrauch gemacht werden, wenn der Jagdpächter bereits zum dritten Mal während der Pachtzeit seine Abschusspflicht um weniger als 80% erfüllt hat und damit z.b. besonders die weiblichen Tierbestände - die Basis der Überpopulation - hoch hegt. 24

Beispiel für klare Wildschadensregelung i.s.d. Jagdgenossenschaft 7 Wildschadensersatz Der Pächter hat für den innerhalb seines Jagdbezirkes entstehenden Wildschaden vollen Ersatz zu leisten. Etwa vom Verpächter geleisteter Schadensersatz ist insoweit zurückzuvergüten. Dies gilt auch für etwaige Kosten des Verfahrens in Wildschadenssachen sowie für Kosten des gerichtlichen Nachverfahrens. Ergänzend zu der in 29 Abs. 1 BJagdG geregelten gesetzlichen Schadensersatzpflicht ist zusätzlich für Schäden, die durch folgende Wildarten WILDARTEN AUFFÜHREN verursacht werden, in vollem Umfang Schadensersatz zu leisten. Als Hauptholzarten i.s.v. 32 Abs. 2 Satz 1 BJagdG werden angesehen: Baumarten aufzählen ==> wichtig ist, daß alle im Jagdbezirk vorkommenden Hauptbaumarten aufgezählt werden; im Zweifelsfall das Fortsamt fragen (z. B. Fichte, Tanne, Kiefer, Douglasie, Ahorn, Buche, Esche, Erle). Zur Beurteilung der Wildschadenssituation in der Forstwirtschaft führt der Jagdvorstand gemeinsam mit den Jagdpächtern jeweils vor Beginn des neuen Jagdjahres einen Revierbegang durch. 25

Gemeinsame Minderung der Wildschäden Gemeinsame und revierübergreifende Regulierung des Wildbestandes Bejagung an potentiellen Schadflächen, d.h.: - nicht an Fütterungen - nur in Ausnahmen an Wildwiesen und -Äckern - oder an Kirrungen Anlage von Wildwiesen und Äckern in der Nähe der Einstände und Ruhezonen Nur in Notzeiten, Fütterung des Wildes Pflicht zur Minderung der Wildschäden kann dann den Land- und Forstwirt treffen, wenn ein wirklicher Fall des Mitverschuldens gegeben ist = im Wald die Ausnahme 26

Rechtliche Grundlagen Waldwildschaden Art und Umfang des Schadenersatzes: 31 BJG: Wildschaden wird zum Erntezeitpunkt bewertet!! Berücksichtigen, ob Wiederanbau im gleichen Jahr Schaden mindern kann (Pflicht zur Schadensminderung da nur noch Aufwendungen für den Wiederanbau u. Minderertrag ersetzt) Allgm. Vorschriften des BGB: Geschädigter soll so gestellt werden, als wenn Schaden nicht eingetreten wäre (Naturalersatz). Geschädigter kann statt Wiederherstellung Geldbetrag verlangen (ist die Regel). Wenn Naturalersatz nicht möglich, kann nur Geldersatz verlangt werden. 27

Rechtliche Grundlagen Waldwildschaden II noch Allgm. Vorschriften des BGB: Die Höhe des Ersatzes bemisst sich nach der in Geld messbaren Einbuße incl. des entgangenen (gewöhnlich zu erwartenden) Gewinns: Substanzwertprinzip Ertragswertprinzip Geschädigter soll weder Verlust noch Gewinn aus Schadensereignis erzielen; Berechnung muss also Vorteile des schädigenden Ereignisses ebenso berücksichtigen (Vorteilsausgleich) wie hypothetische Schadensursachen (Reserveursachen), die den Schaden ganz oder teilweise auch bewirkt hätten. (z.b. Trocknis in Kultur, natürlicher Rotfäuleanteil) 28

Hilfsmittel für Wildschadensfeststellung Einheitliche gültige Hilfstabellen als Grundlage für einfache Bewertungen (Angebot für die Praxis / gütliche Einigung!) von: âverbissschäden: FVerfahren auf der Grundlage von Baumschulpreisen âschälschäden: F aktuelle Basisdaten F Methodik KROTH, SINNER, BARTELHEIMER (Quelle: Forschungsanstalt für Waldökologie und Forstwirtschaft Rheinland-Pfalz -Abteilung Arbeitswirtschaft und Forstnutzung-) 29

Verbissschadensbewertung Vertraute und Übersehene Anblicke aus Dübener Heide und Fläming z.b. 30

Methodik - Verbiss Grundprinzipien der Bewertung: â wenn Totalausfall = Naturalrestitution â wenn Zuwachsverlust = Wertverlust Schadensermittlung auf der Grundlage von Æ Baumschulpreisen für Pflanzen unterschiedlichen Alters + Kosten für Pflanzung und Pflege 31

Ergebnisse Verbiss Totalausfall Totalausfall / Zuwachsverlust ( /Stück) 1. Bewertung der Einzelpflanze auf der Basis von Baumschulpreisen Alter Buche Eiche Fichte Dgl. Kiefer 1 2 3 4 0,28 0,51 0,90 1,24 0,40 0,67 1,06 1,28-0,08 0,30 0,46 0,21 0,31 0,64 0,79 0,09 0,22 0,36 - Ø Jahresdifferenz 0,32 0,29 0,19 0,19 0,14 Ø Wertverlust für 1 Jahr, standardisiert (X) 0,30 0,30 0,20 0,20 0,15 32

Ergebnisse - Verbiss Totalausfall Totalverlust( /Stück) Pflanze plus Pflanzung plus Zuschlag pro Jahr der Standzeit für zusätzlichen Aufwand (Pflege) plus Wertzuwachs pro Jahr der Standzeit Buche Eiche Fichte Dgl. Kiefer Kosten für Pflanze 0,60 0,60 0,35 0,50 0,25 Kosten für Pflanzung 0,60 0,60 0,40 0,40 0,30 Pflanze + Pflanzung Pflegekostenanteil von 5% pro Einzelpflanze (Y) 1,20 0,06 1,20 0,06 0,75 0,04 0,90 0,05 0,55 0,03 Ø Wertverlust für 1 Jahr, standardisiert (X) 0,30 0,30 0,20 0,20 0,15 33

Beispiel: Totalausfall durch Fegen 25 Douglasien werden im Jahr nach der Pflanzung total gefegt. 25 x [(0,90 /Pflanze x 105 %) + 0,20 ]= 25 x [0,95 + 0,20 /Pflanze] = 28,75 zu entschädigender Betrag 34

Ergebnisse - Verbiss Zuwachsverlust Zuwachsverlust ( /Stück bzw. ha) 3. Finanzieller Nachteil pro Jahr Buche Eiche Fichte Dgl. Kiefer finanzieller Nachteil, der die Einzelpflanze um 1 Jahr zurückwirft (X+Y) 0,36 0,36 0,24 0,25 0,18 Standard Pflanzenzahl/ha 6.000 6.000 3.000 2.000 5.000 finanzieller Nachteil bei vollflächigem Verbiss pro ha 2.160 2.160 720 500 900 35

Beispiel: Verbiss in Buchennaturverjüngung 30% der Oberhöhenpflanzen einer Buchenkultur von 2,0 ha Größe sind durch Verbiss im Mittel um 1 Jahr zurückgeworfen worden. 30% x 2 ha x 2.160 /ha = 1.296 zu entschädigender Betrag 36

Hinweise zum praktischen Vorgehen : frische Schäden (Verbiss, Fegen) ersatzpflichtige Wildarten Schäden an Forstpflanzen ab 20 cm Höhe Terminaltriebverbiss oder Verbiss an 3 Seitentrieben im oberen Drittel geringe Schäden (v.a. Kultur) über Stückzahl, andere über Stichprobe bei Stichprobe mind. 200 Pflanzen/1.ha., je 100 weitere Pflanzen/ab 2. ha (DEGENHARDT). in NV nur größte Pflanze/2m² je Baumart (vgl. Waldbaulichen Gutachten) 37

Schälschadenbewertung Vertraute Anblicke aus Dübener D Heide und Fläming z.b. 38

Methodik - Schälschäden Berechnungsmodus: - nach dem Verfahren von KROTH, SINNER, BARTELHEIMER (1984) Ausgangspunkt: stat. Grundgleichung (FAUSTMANN) dyn. Investitionsrechnung - Ermittlung interner Zinsfuß A u +D a x1,0p u-a + D b x1,0p u- b +...=cx1,0p u +(B+V)x(1,0p u -1) Daraus abgeleitet: S m + + Dn - Dn Do - Do Au - Au = + +... n-m o-m u-m 1,0 p 1,0 p 1,0 p + 39

Teiloperationen der Berechnung Wachstumsmodelle und Sortierszenarien Brutto-Holzerlöse + Erntekosten nach EST Rückekosten Erntekostenfreie Erlöse Differenz zwischen erntekostenfreien Erlösen geschädigter und ungeschädigter Modellbestände Schadensersatzwerte nach KROTH, SINNER, BARTELHEIMER (1984) Tabellarische Darstellung der Schadensersatzwerte 40

Durchschnittliche mengen- und gütegewichtete sortimentsbezogene Holzpreise ( /Efm) Stärkeklasse Buche Fichte Douglasie 1b 1 /1b 2 28/35 35/43 29/38 2a/2b 36/45 54/57 50/56 3a/3b 53/68 57/57 59/72 4 84 57 84 5 102 57 88 6 102 57 96 Quelle: MINISTERIUM FÜR UMWELT UND FORSTEN Rheinland Pfalz (2005): Holzerlösstatistik der Jahre 2000-2003 41

Grunddaten zur Ermittlung der internen Verzinsen Baumart Umtriebs -zeit [Jahre] Kulturkosten [ /ha] Verwaltungs -kosten [ /ha a] Ertragsklasse Bodenwert [ /ha] Interner Zinsfuß Fichte 0 120 3.300 110 3.500 1,791 Fichte 1 120 3.300 110 3.000 1,639 Fichte 2 120 3.300 110 2.500 1,404 Fichte 3 120 3.300 110 2.000 0,801 Buche 1 140 8.400 110 3.500 0,849 Buche 2 140 8.400 110 2.500 0,628 Buche 3 140 8.400 110 1.500 0,318 Douglasi e 1 100 3.500 110 3.500 2,365 Douglasi e 2 100 3.500 110 2.000 2,024 Douglasi e 3 100 3.500 110 1.000 1,659 42

Ergebnisse Schälschäden: Hilfstabellen Schadensbeträge [ /ha], [ /Baum] Baumart Schadeneintrittsalter 20: 25: 30: 35: 40: 45: 50: 55: 60: 65: 70: 75: 80: 85: 90: Fi. o. Bn. 3.4 70 3.75 0 4.0 20 4.20 0 4.2 80 4.3 40 4.4 00 4.4 80 4.5 40 4.6 40 4.7 20 Fi. u. Bn. 2.9 80 3.16 0 3.2 30 3.40 0 3.5 60 3.6 60 3.7 40 3.7 80 3.8 00 3.8 00 3.8 00 Dg l. o. Bn. 3.7 10 4.13 0 4.4 70 4.78 0 5.0 20 5.2 10 5.3 80 5.6 00 5.8 40 Dg l. u. Bn. 3.4 00 3.68 0 3.9 90 4.28 0 4.5 70 4.8 10 4.9 90 5.1 30 5.3 10 Bu. 3.7 20 4.19 0 4.5 70 4.83 0 5.0 70 5.2 90 5.4 40 5.5 70 5.6 50 5.7 70 5.8 30 5.9 00 5.9 50 6.0 00 6.0 20 43

Ergebnisse Schälschäden: Hilfstabellen Schadensbeträge [ /ha], [ /Baum] Baumart Schadeneintrittsalter 20: 25: 30: 35: 40: 45: 50: 55: 60: 65: 70: 75: 80: 85: 90: Fi. o. Bn. 0,8 2 1,1 9 1,6 2 2,09 2,5 4 3,00 3,4 8 4,0 1 4,5 5 5,17 5,8 1 Fi. u. Bn. 0,6 5 0,8 6 1,0 0 1,25 1,5 4 1,82 2,1 3 2,4 4 2,7 5 3,08 3,4 2 Dg l. o. Bn. 1,4 3 2,2 6 3,2 7 4,47 5,8 7,26 8,8 2 10, 65 12, 64 Dg l. u. Bn. 1,0 5 1,5 2 1,4 4 3,16 4,2 3 5,42 6,6 8 7,9 9 9,4 7 Bu. 0,5 4 0,77 1,2 1,73 2,3 3 2,9 9 3,7 4 4,63 5,5 7 6,6 1 7,7 2 8,9 3 10, 22 44

Ausgangsdaten: Beispiel: Schälschaden Fichtenbestand, 0. Bonität (= o. Bn.), Entwertungszeitpunkt: Alter 30 Jahre. 5% der Bäume mit frischen Schälschäden, auf einer Gesamtfläche von 5 ha. Ergebnis: Schadensbetrag für vollbestockten Hektar bei vollflächiger Schädigung lt. Tabelle: 4.020 /ha. Reduktion auf den geschädigten Anteil (5%) und Multiplikation um die tatsächliche Schadensfläche (5 ha): (1) 4.020 /ha x 0,05 = 201 /ha (2) 201 /ha x 5 ha x 1.0 B = 1005,- Gesamtentschädigungsbetrag 45

Beispiel Spitzabrechnung Schälschäden im Revier Dann unterstellen wir ein Durchschnittsrevier von 400 ha Gesamtgröße mit 40 % Wald und davon 2/3 Fichtenanteil, wovon wiederum die Hälfte (also rund 53 ha) im schälschadensgefährdeten Alter ist. Hiervon werden 2 % der Bäume in einem Jahr frisch durch Rotwild geschält (2 % würden der Stufe Betriebziel gefährdet gemäß waldbaulichem Gutachten entsprechen). Bei den anderen Baumarten wäre in diesem Beispiel der Schaden vernachlässigbar gering. Standardisiert resultiert hieraus für die rund 53 ha ein Gesamtschadenswert von 3.423,80 (unterstellt: Fichte unteres Bonitätsniveau, voll bestockt, Umtriebszeit 100 Jahre, Durchschnittsalter der. geschälten Fichten 30 Jahre, Länge des Faulstücks 3 m). 46

Verfahrensvergleich Schälschäden Beispielsfall: 1,0 ha Fichte 30 jährig, II. Ertragsklasse, vollbestockt mit 25 % Schälschäden Bewertung: - nach Kroth, Sinner, Barthelheimer (1983) 325 Entschädigungsbetrag - nach Mantel, fortgeschrieben ca. 950 - - nach Verfahren RLP 615 47

Zusammenfassung und Diskussion zur Schadensermittlung im Walde Verfahren bauen auf gegebene Standards und gelten für durchschnittliche Verhältnisse Verfahren bauen auf gegebene Standards und gelten für durchschnittliche Verhältnisse Konventionen notwendig: Baumschulpreise, interner Zinsfuß Sozialpflichtigkeit des Eigentums berücksichtigt Schadensfähigkeit higkeit keine Frage des Bewertungsverfahrens Hilfsmittel zur gütlichen Einigung auch im jagdlichen Interesse 48

Danke für f r Ihre Aufmerksamkeit! Wildschaden mal anders! 49