Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /8E IM NAMEN DER REPUBLIK!

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2. Am stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.

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Siehe auch Vorgutachten. Zustand nach Insult mit homonymer Hemianopsie nach rechts, Herzrythmusstörungen.

Die Beschwerde wird gemäß 1 Abs. 2, 40 Abs. 1 und 2, 41 Abs. 1, 42 Abs. 1 und 2,

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Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

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Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern

Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgf als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

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Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /6E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n. Der Grad der Behinderung beträgt weiterhin 60 (sechzig) von Hundert.

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St.p. Hydrocephalus internus postpartal nach Toxoplasmoseinfektion der Mutter in der Schwangerschaft

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

Berufungsentscheidung

Der Beschwerde wird stattgeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert:

Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert.

Das von einem Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde am eingeholte medizinische Sachverständigengutachten ergab als Diagnosen:

B E S C H L U S S W /9E

A) Die Beschwerde wird gemäß 1 Abs. 2, 42 Abs. 1 und 2, 41 Abs. 1, 45 Abs. 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) idgf als unbegründet abgewiesen.

Der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt 50 von Hundert. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen vor.

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1. Am XXXX hat der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Behindertenpasses beantragt.

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Herrn XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, XXXX, vom ,

Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - abgewiesen.

45 Abs. 1 und 2 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) idgf als unbegründet abgewiesen.

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2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.

Die Beschwerde wird gemäß 40 Abs. 1, 41 Abs. 1, 42 Abs. 1 und 2, 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) als unbegründet abgewiesen.

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2. Im Rahmen des Seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.

I M N A M E N D E R R E P U B L I K!

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Berufungsentscheidung

A) Die Beschwerde wird gemäß 40 Abs. 1, 41 Abs. 1, 42 Abs. 1 und 2 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) idgg als unbegründet abgewiesen.

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Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK beschlossen:

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II. Der Antrag, der belangten Behörde die Verfahrenskosten aufzuerlegen, wird als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n.

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A) Die Beschwerde wird gemäß 40 Abs. 1, 41 Abs. 1, 42 Abs. 1 und 2, 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) idgf als unbegründet abgewiesen.

Funktionseinschränkung

Berufungsentscheidung

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E BESCHLUSS

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I. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

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- Befundbericht von XXXX, Fachärztin für Psychiatrie & Neurologie, Psychiotherapeutin, vom XXXX

Geschäftszeichen: LVwG-AV-46/ April 2014 BESCHLUSS

A) Die Beschwerde wird gemäß 1 Abs. 2, 40 Abs. 1, 41 Abs. 1, und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) idgf als unbegründet abgewiesen.

3. Der Beschwerdeführer hat am XXXX bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gem. 29b STVO (Parkausweis) eingebracht.

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1.2. Am legte der Beschwerdeführer eine Einstellungszusage für den vor (AZ 1).

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /8E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Im Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Orthopädie wurde dazu Folgendes festgestellt:

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 flüssigkeitsgefüllte Aushöhlung des Brustmarks auf Höhe TH7/TH8 mit

In dem eingeholten Gutachten von XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin vom , wird im Wesentlichen folgendes festgehalten:

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG I I /5E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /7E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG G G /6E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Frau XXXX gehört mit einem Grad der Behinderung von 50 v.h. weiterhin dem Kreis der begünstigten Behinderten an.

I. Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

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Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E BESCHLUSS

Berufungsentscheidung

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Berufungsentscheidung

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /4E B E S C H L U S S!

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Berufungsentscheidung

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Die Beschwerdeführerin brachte am , eingelangt am , erstmals einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ein.

Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs

IM NAMEN DER REPUBLIK

Die Beschwerde wird gemäß 40 Abs. 1, 41 Abs. 1, 42 Abs. 1 und 2, 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) als unbegründet abgewiesen.

Berufungsentscheidung

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Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines unbefristeten Behindertenpasses liegen vor.

1) "Verlust des Stirnbeines nach Operation eines Schädelbruches mit Verlust der Stirnbeinnerven und Hinterwand."

Transkript:

26.01.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 26.01.2017 Geschäftszahl W166 2122843-1 Spruch W166 2122843-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom XXXX, wegen Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben. Der Grad der Behinderung von XXXX beträgt nunmehr 60 v.h. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen vor. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Text ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am XXXX beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und legte einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie eine allgemeinärztliche Bestätigung vom XXXX vor. In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin und Facharztes für Augenheilkunde und Optometrie vom XXXX, basierend auf der Aktenlage, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: "Zusammenfassung relevanter Befunde mit Datumsangabe: Befund des Allgemeinmediziners Dr. XXXX vom XXXX, Abl. 7: Diabetesfolgeschäden Polyneuropathie, Vertigo, veg. Dystonie; Med.: Actos, Metformin, Agopton, Lexotanil, Voltare www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 11

Befund des Allgemeinmediziners XXXX vom XXXX, Abl. 4: Aufgrund einer schweren Erkrankung ist es dem von mir behandelten Patienten nicht möglich ohne Diabetestherapie zu leben, BZ 162, Diabetes seit XXXX Lfd.Nr. Funktionseinschränkung Position GdB % 1 Gesamtgrad der Behinderung Diabetes mellitus Typ 2 Wahl dieser Richtsatzposition bei insulinpflichtigem Diabetes mellitus, mittlerer Rahmensatz bei Notwendigkeit einer oralen Medikation 20 v.h. 09.02.01 20 Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Etwaige Folgeschäden können mangels vorgelegter Befunde nicht eingeschätzt werden. Dauerzustand." Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX auf Ausstellung eines Behindertenpasses mangels Erfüllung der Voraussetzungen abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 20 v.h. festgestellt. Beweiswürdigend wurde dazu ausgeführt, dass sich auf Grund des eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens ein Grad der Behinderung von 20 v.h. ergeben habe. Die wesentlichen Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens seien dem mit dem Bescheid übermittelten Beiblatt zu entnehmen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung und brachte vor, dass seine Diabetes- Erkrankung als "Diabetes II Gravis" diagnostiziert worden sei, und ersuchte um Ausstellung eines Behindertenausweises. Mit der Beschwerde wurde ein Befund eines Facharztes für Innere Medizin vom 02.03.2016 vorgelegt. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. In dem Gutachten einer Fachärztin für Anästhesiologie und Intensivmedizin und Ärztin für Allgemeinmedizin vom XXXX, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, wird im Wesentlichen Nachfolgendes ausgeführt: "Fragestellung: 1) Gesonderte Einschätzung des Grades der Behinderung (GdB) für jede festgestellte Gesundheitsschädigung: medizinisch exakte Bezeichnung der festgestellten Gesundheitsschädigungen; gewählte Richtsatzposition, wobei auf die Begründung der Wahl der Position besonders zu achten ist; zugrunde gelegter Rahmensatzwert, wobei auf die Begründung der Einschätzung des GdB innerhalb des Rahmensatzes besonders zu achten ist. 2) Einschätzung und Begründung des Gesamt-GdB. www.ris.bka.gv.at Seite 2 von 11

3) Ausführliche Stellungnahme zu den Einwendungen und dem fachärztlichen Kurzbrief vom XXXX, siehe Abl. 17-18. Bedingen diese Einwendungen und der vorgelegte ärztliche Kurzbrief eine abweichende Beurteilung vom bisherigen Ergebnis? 4) Ausführliche Begründung zu einer allf. zum angefochtenen Sachverständigengutachten abweichenden Beurteilung. 5) Stellungnahme, ob bzw. wann eine Nachuntersuchung erforderlich ist. Beantwortung: Ad 1) Diabetes mellitus Typ II mit Polyneuropathie 09.02.04 60% Oberer Rahmensatz inkludiert die ständig notwendige medikamentöse Therapie, sowie die Einhaltung einer Diät bei bereits vorhandenen progredienten Folgeschäden an den peripheren Nerven. Die Hyperlipidämie und Sarkopenie (altersentsprechender Abbau von Muskelmasse und Muskelkraft) erreichen keinen Grad der Behinderung. Ad 2) Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 60%. Ad 3) In dem fachärztlichen Kurzbrief vom XXXX, Abl.: 17 wird eindeutig eine progrediente diabetische Polyneuropathie der unteren Extremitäten als Folgeschaden der Zuckerkrankheit beschrieben. Somit liegt ein Diabetes mellitus II Gravis vor mit einer deutlich höheren Einstufung. Ad 4) Der Diabetes mellitus Typ II wird gegenüber dem angefochtenen Sachverständigengutachten um 4 Stufen erhöht, da die Polyneuropathie als diabetischer Folgeschaden eindeutig diagnostiziert ist. Ad 5) Eine ärztliche Nachuntersuchung ist nicht erforderlich. Vorgelegte relevante Befunde: Kurzbrief, Univ. Prof.XXXX, vom XXXX - DM II gravis mit progredienter diabet. PNP der unteren Extremitäten, Hyperlipidämie, Sarkopenie, Sozialanamnese: verheiratet, XXXX Kinder, Pension, kommt in Begleitung der Gattin Beschwerden: HerrXXXXgibt an, daß er überhaupt noch lebe, hat er einer genauen Essordnung zu verdanken, da er seit 33 Jahren zuckerkrank ist. Das ist die Rettung - sonst wäre er schon im Grab. Er verdankt diese Einstellung zweier namhafter Internisten, sonst müsste er schon spritzen. Neben dem Essen ist für ihn die Bewegung ein Bestandteil der Therapie. Wenn er sich bewegt gibt er eine Besserung der Beschwerden an. Er gibt ein Schwitzen den ganzen Tag an, er muss manchmal 3x das Hemd wechseln. Er wurde auch durchuntersucht ob es sich um eine Entzündung handelt - bis jetzt ist Nichts herausgekommen. Er konzentriert sich weiterhin auf das Essen, er ist bereits 3 kg untergewichtig und laut Prof. XXXX ist das auch nicht so gut. Während dieser 33 Jahre war er auch viel unterwegs, mußte auch in Hotels essen und konnte sich nicht dementsprechend ernähren und die Kost auch nicht beeinflussen. Er hat reduziert, daß er nicht spritzen muss. Er hat auch Messungen vorgenommen, um seine www.ris.bka.gv.at Seite 3 von 11

Schwankungen festzustellen. Er gibt an, daß er ständig erschöpft ist. Er muss auch seine Schlafzeiten einhalten. Er hat in der Pension auch geistig gearbeitet und liest auch sehr viel. Er kann die langen Reisen, die er gemacht hat nicht mehr machen und er kann auch nicht mehr lange mit dem Auto fahren. Das Ernährungskonzept, das er mit Prof. XXXX und Prof. XXXX ausgearbeitet hat, kann ihm keiner so geben. Er hat mehr getan, als von der Krankenkasse genehmigt wird, sonst wäre er schon lange nicht mehr, das kostet Geld. Er kann bestimmte Bewegungen nicht mehr machen. Alles was er für seine Krankheit tut, wird ihm nicht belohnt. Medikamente: Metformin, Actos, Eisentabletten, Pharmaton, Lexotanil, Voltaren, Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: normal Klinischer Status - Fachstatus: Schädel: nicht klopfdolent Augen: normal Pupillen: seitengleich Lichtreaktion: prompt Rachen: normal Zunge: feucht Zähne: saniert Hals: Schilddrüse: normal groß, schluckverschieblich, Lymphknoten: nicht tastbar Thorax: symmetrisch, Atmung: normal, Mammae:, unauffällig, Lunge: Auskultation: bds. Vesikuläratmen Herz: Auskultation: rein, rhythmisch, normofrequent Abdomen: Bauchdecken: über Thoraxniveau, Resistenz: keine Leber: unauffällig Milz: nicht tastbar Nierenlager: nicht klopfdolent Wirbelsäule: Wirbelsäulenachse: im Lot Stauchungsempfindlichkeit: keine HWS: nicht klopfdolent, BWS: nicht klopfdolent, LWS: nicht klopfdolent, www.ris.bka.gv.at Seite 4 von 11

FBA: bis zur Patella Obere Extremitäten: alle Gelenke frei beweglich Nackengriff: normal Schürzengriff: normal Fingerbeugung: vollständig Untere Extremitäten: alle Gelenke frei beweglich Gesamtmobilität - Gangbild: Unauffälliges Gangbild Status psychicus: Wach, orientiert, adäquate Fragenbeantwortung, stabile Stimmungslage." Da das fachärztliche Sachverständigengutachten vom XXXX ergänzungsbedürftig war, wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein ergänzendes Gutachten, basierend auf der Aktenlage, zu nachfolgenden Fragestellungen eingeholt: "1) Im Gutachten vom XXXX, Abl. 19/3-19/6 wurde der Diabetes Mellitus Typ II mit Polyneuropathie unter der Positionsnummer 09.02.04 mit einem Gesamtgrad der Behinderung im Ausmaß von 60 v.h. und dem oberen Rahmensatz da "die ständig notwendige medikamentöse Therapie, sowie Einhaltung einer Diät bei bereit vorhandenen progredienten Folgeschäden an den peripheren Nerven" (im Vergleich zum Vorgutachten um 4 Stufen höher, da "Polyneuropathie als diabetischer Folgeschaden eindeutig diagnostiziert ist") eingeschätzt. Entsprechend der Einschätzungsverordnung wird bei der Einschätzung unter "09.02. Diabetes mellitus" zwischen insulinpflichtigem und nicht insulinpflichtigem Diabetes mellitus unterschieden. Beim Beschwerdeführer liegt offenbar ein nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus vor. Die im Gutachten gewählte Positionsnummer 09.02.04 wird laut EVO für "Insulinpflichtigen Diabetes mellitus bei instabiler Stoffwechsellage 50-60%" herangezogen. Es wird um Stellungnahme ersucht, aus welchem Grund im gegenständlichen Fall die Positionsnummer 09.02.04 für einen "nicht insulinpflichtigen" Diabetes mellitus herangezogen wurde. 2) In die Einschätzung unter der Positionsnummer 09.02.04 wurde eine Polyneuropathie als Folgeschaden des Diabetes mellitus bei der Wahl des Rahmensatzes berücksichtigt. In der EVO sind unter der Position 04.06 Polyneuropathien (Positionsnummern 04.06.01 bis 04.06.03) als einschätzungsrelevante Gesundheitsschädigungen angeführt. Es wird um Stellungnahme ersucht, aus welchem Grund im gegenständlichen Gutachten die Gesundheitsschädigung "Polyneuropathie" nicht als eigenständiges Leiden entsprechend der EVO eingeschätzt wurde. 3) Bei einer allfälligen Änderung der Beurteilung wird um nachfolgende gesonderte Einschätzung des Grades der Behinderung (GdB) für jede festgestellte Gesundheitsschädigung ersucht: - medizinisch exakte Bezeichnung der festgestellten Gesundheitsschädigungen; - gewählte Richtsatzposition, wobei auf die Begründung der Wahl der Position besonders zu achten ist; - zugrunde gelegter Rahmensatzwert, wobei auf die Begründung der Einschätzung des GdB innerhalb des Rahmensatzes besonders zu achten ist. www.ris.bka.gv.at Seite 5 von 11

4) Einschätzung und Begründung des Gesamt-GdB." In dem ergänzenden Gutachten der fachärztlichen Sachverständigen vom XXXX wurde Nachfolgendes ausgeführt: "Ad 1) Beim Beschwerdeführer liegt ein nicht insulinpflichtiger Diabestes mellitus mit Folgeschäden vor. Auf Grund der langandauernden Erkrankung liegt aber trotzdem ein fortgeschrittenes Stadium mit bereits vorhandenen und eindeutig diagnostizierten Folgeschäden an den peripheren Nerven (diabetische Polyneuropathie) vor. Aus diesem Grund ist der Diabetes mellitus mit einem höheren GdB einzustufen als für einen nicht insulinpflichtigen Diabetes mellitus in den Positionsnummern möglich wäre, sodass die Positionsnummer 09.02.04 herangezogen wurde und diese Erkrankung mit 60% eingestuft wurde, in der auch die diabetische Polyneuropathie mitinkludiert ist. Ad 2) Die ausgeprägten Folgeerscheinungen bzw. Komplikationen des Diabetes mellitus sind laut EVO in der Positionsnummer 09.02.05 nach Schwere, Häufigkeit und Dauer zu berücksichtigen, mit Ausnahme der Sehbehinderungen diese sind gesondert einzuschätzen. Da die Polyneuropathie des Beschwerdeführers zwar eindeutig diagnostiziert wurde, von diesem jedoch anamnestisch nicht angegeben wurde, handelt es sich um keine schwerwiegende Komplikation, sodass diese in einem GdB von insgesamt 60% ausreichend bewertet wurde. Ad 3) Es wird keine Änderung der getroffenen Beurteilung vorgeschlagen." Mit Schreiben vom XXXX wurden dem Beschwerdeführer, nachweislich zugestellt am XXXX, und der belangten Behörde gemäß 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nachweislich zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer und die belangte Behörde gaben keine Stellungnahmen ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer brachte am XXXX einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ein. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Beim Beschwerdeführer liegt folgende Funktionseinschränkung vor: Diabetes mellitus Typ II mit Polyneuropathie Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt 60 v.h. Es handelt sich um einen Dauerzustand und daher sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines unbefristeten Behindertenpasses erfüllt. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Datum der Einbringung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses und zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt ergeben sich aus dem Akteninhalt. www.ris.bka.gv.at Seite 6 von 11

Die Feststellungen zur Funktionseinschränkung und zum Gesamtgrad der Behinderung ergeben sich aus dem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Anästhesiologie und Intensivmedizin und Ärztin für Allgemeinmedizin vom XXXX, und der fachärztlichen Stellungnahme vom XXXX. In den fachärztlichen Gutachten wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde vorgebracht, er leide an einer Diabetes-Erkrankung die als "Diabetes II Gravis" diagnostiziert worden sei. Diesbezüglich führte die fachärztliche Sachverständige im Gutachten vom XXXX aus, dass im fachärztlichen Kurzbrief vom XXXX eindeutig eine progrediente diabetische Polyneuropathie der unteren Extremitäten als Folgeschaden der Zuckerkrankheit beschrieben wird, und somit ein Diabetes mellitus II Gravis vorliegt. Daher wurde das Leiden im fachärztlichen Gutachten als "Diabetes mellitus Typ II mit Polyneuropathie" unter der Positionsnummer 09.02.04 mit einem Grad der Behinderung von 60 v.h. und dem oberer Rahmensatz eingeschätzt, welcher eine ständig notwendige medikamentöse Therapie sowie die Einhaltung einer Diät bei bereits vorhandenen progredienten Folgeschäden an den peripheren Nerven inkludiert. Die fachärztliche Sachverständige führte im Gutachten weiters aus, dass beim Beschwerdeführer zwar ein nicht insulinpflichtiger Diabestes mellitus mit Folgeschäden vorliegt, auf Grund der langandauernden Erkrankung aber trotzdem ein fortgeschrittenes Stadium mit bereits vorhandenen und eindeutig diagnostizierten Folgeschäden an den peripheren Nerven (diabetische Polyneuropathie) gegeben ist, und daher der Diabetes mellitus mit einem höheren Grad der Behinderung einzustufen ist als für einen nicht insulinpflichtigen Diabetes mellitus in den Positionsnummern möglich wäre, sodass die Positionsnummer 09.02.04 herangezogen und diese Erkrankung mit 60 v.h. eingestuft wurde. In dieser Einschätzung ist auch die diabetische Polyneuropathie mitinkludiert und ausreichend bewertet. Zusammenfassend führte die medizinische Sachverständige aus, dass der Diabetes mellitus Typ II gegenüber dem Vorgutachten um vier Stufen erhöht wird, da die Polyneuropathie als diabetischer Folgeschaden eindeutig diagnostiziert ist. Damit wurde den Einwendungen des Beschwerdeführers Rechnung getragen. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der gegenständlichen fachärztlichen Sachverständigengutachten. Das fachärztliche Sachverständigengutachten vom XXXX und das ergänzende fachärztliche Sachverständigengutachten vom XXXX werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. 3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idf BGBl. I 24/2017, geregelt ( 1 leg.cit.). Gemäß 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. www.ris.bka.gv.at Seite 7 von 11

Gemäß 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde ( 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung ( 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchpunkt A) Gemäß 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ( 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn 1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder 2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder 3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder 4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder 5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. Gemäß 40 Abs. 2 BBG ist Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hierzu ermächtigt ist. Gemäß 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers ( 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mittelung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen wenn 1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen eines Behinderung erbracht werden und die hierfür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder 2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder 3. ein Fall des 40 Abs. 2 vorliegt. Gemäß 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. www.ris.bka.gv.at Seite 8 von 11

Gemäß 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. Gemäß 45 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Gemäß 45 Abs. 2 Bundesbehindertengesetz ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt ( 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Gemäß 35 Abs. 1 EStG steht dem Steuerpflichtigen, der außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung hat und weder der Steuerpflichtige nach sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, ein Freibetrag gemäß Abs. 3 leg. cit. zu. Gemäß 35 Abs. 2 EStG bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen, 1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hierfür maßgebenden Einschätzung, 2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 162/2010, die die von ihr umfassten Bereiche. Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständige Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist: - der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente ( 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947)- - Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern. - In allen übrigen Fällen sowie beim Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Arten das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; diese hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung diese Bestimmungen ergangen Bescheid zu erstellen. Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung, BGBl. II 261/2010 idf BGBl II 251/2012 (Einschätzungsverordnung), lauten auszugsweise:.. Grad der Behinderung 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung. (2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen. (3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen. www.ris.bka.gv.at Seite 9 von 11

Betreffend das beim Beschwerdeführer vorliegende Leiden ist der Anlage zur Einschätzungsverordnung Nachfolgendes zu entnehmen: "Diabetes mellitus Eine Unterscheidung in insulinpflichtigen und nicht insulinpflichtigen Diabetes mellitus ist wegen der unterschiedlichen Handhabung notwendig. Die Insulinapplikation beeinträchtigt den Tagesablauf (insbesondere im Erwerbsleben) mehr als eine rein orale Einstellung mit Antidiabetika. 09.02.01 Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus 10 30 % 10 %: Bei Kostbeschränkung ohne Medikation 20 30 %: Je nach Ausmaß der medikamentösen Therapie und des HbA1c Wertes 09.02.02 Insulinpflichtiger Diabetes bei stabiler Stoffwechsellage 30 40 % 30 %: Bei geringer zweimaliger Insulindosis und gutem Allgemeinzustand 40 %: Bei höherer zweimaliger Insulindosis und gutem Allgemeinzustand Bei funktioneller Diabeteseinstellung (Basis-Bolus-Therapie), gutem Allgemeinzustand und stabiler Stoffwechsellage 09.02.03 Insulinpflichtiger Diabetes mellitus bis zum vollendeten 18. Lebensjahr 50 % Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr 50 %, da generell instabile Stoffwechsellage vorliegt und Neigung zu Blutzuckerentgleisungen oftmals rasch und ohne geringe Anzeichen auftreten 09.02.04 Insulinpflichtiger Diabetes mellitus bei instabiler Stoffwechsellage 50 60 % Bei mehrmaliger Insulinapplikation, mit hohen Blutzuckeramplituden und reduziertem Allgemeinzustand, jedoch ohne Ketoacidosen 09.02.05 Diabetes mellitus mit häufigen Ketoacidosen und schweren häufigen Hypoglycämien oder ausgeprägten Spätkomplikationen 70 100 % Einschätzung abhängig von der Schwere, Häufigkeit und Dauer der Komplikationen Sehbehinderungen sind gesondert einzuschätzen" Wie bereits ausgeführt, wurden der gegenständlichen Entscheidung das fachärztliche Sachverständigengutachten vom XXXX und das ergänzende fachärztliche Sachverständigengutachten vom XXXX, die vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet wurden, zugrunde gelegt. In diesen Gutachten wird der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers, wie bereits in der Beweiswürdigung umfassend ausgeführt, im Gegensatz zur Feststellung im angefochtenen Bescheid der belangten Behörde, wonach der Grad der Behinderung 20 v.h. betrage, mit 60 v.h. als Dauerzustand eingeschätzt. Da nunmehr die Voraussetzungen für die Ausstellung eines unbefristeten Behindertenpasses erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden und der Beschwerde stattzugeben. Der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt 60 v.h. www.ris.bka.gv.at Seite 10 von 11

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Gemäß 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn 1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarere verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder 2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Gemäß 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß 24 Abs.4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Mitwirkung einer fachärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Die Sachverständigengutachten sind schlüssig, den Einwendungen des Beschwerdeführers konnte gefolgt werden, und der Sachverhalt ist als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law Identifier ECLI:AT:BVWG:2017:W166.2122843.1.00 www.ris.bka.gv.at Seite 11 von 11