Taxordnung Pflegezentrum Spital Zofingen AG. Gültig ab

Ähnliche Dokumente
Taxordnung 2016 Gültig ab:

Taxordnung Tages- und Nachtbetreuung Süssbach Pflegezentrum AG

Taxordnung 2017 Tages- und Nachtbetreuung

Akut- und Übergangspflege Taxordnung 2017

Taxordnung Pflegewohngruppe Bünzpark 5622 Waltenschwil

Taxordnung (hier Name der Institution eintragen)

Palliative Care Taxordnung Regionales Pflegezentrum Baden AG

Taxordnung 2017 Inhaltsverzeichnis

Taxordnung Stiftung Altersheim Sonnenberg 5734 Reinach Vertrag BESA

Pflegeheim Taxordnung der Asana Gruppe AG Spital Leuggern

Tarifordnung 2018 Inhaltsverzeichnis

Taxordnung 2017 Süssbach Pflegezentrum AG

Taxordnung der Asana Gruppe AG Spital Leuggern Pflegeheim und Asana Sunnähus

TAXORDNUNG. Hospiz Aargau Stationär Palliative Care. Gültig ab

Hospiz St. Gallen Taxordnung. Gültig ab 1. Februar Leben bis zum Schluss

Pflegeheim Taxordnung der Asana Gruppe AG Spital Menziken

Akut- und Übergangspflege Taxordnung 2015

Pflegeheim Taxordnung der Asana Gruppe AG Spital Menziken

Taxordnung Reusspark 5524 Niederwil

Taxordnung Stiftung Altersheim Sonnenberg 5734 Reinach Vertrag BESA

Taxordnung Taxordnung gültig ab

Tarifordnung Der Vorstand des Pflegezentrums beschliesst an seiner Vorstandssitzung vom 22. August 2017 folgende Tarifordnung:

Taxordnung Ferienbetten

Pflegeheim Taxordnung der Asana Gruppe AG Spital Menziken

Taxordnung geschützte Abteilung für Menschen mit Demenz

TAXORDNUNG. 1. Allgemeines. 2. Taxgestaltung. gültig ab


Pensionstaxe für Bewohnerinnen und Bewohner. Demenzzuschlag (siehe Punkt 7.3)

TAXORDNUNG. 1. Allgemeines: 2. Taxgestaltung: gültig ab

Taxordnung für Tages -und Nachtangebot (gültig ab )

Taxordnung Taxordnung / Version 1 / Kerngasse 4, 6442 Gersau Seite 1 von 5

Die nachstehenden Taxen und Preise werden vom Vereinsvorstand periodisch überprüft auf

Taxordnung Abteilung für junge pflegebedürftige Menschen (JPM)

Alterswohnheim Almendsberg Walzenhausen Tel Fax

Taxordnung Alters- und Pflegeheim Pfauen Emil Burkhardt-Stiftung. (nachstehend Institution genannt) Gültig ab: 1.

Anhang 1 zum Pensions-und Pflegevertrag

Allgemeine Taxvorschriften (siehe Anhang)

Taxordnung gültig ab 01. Januar 2015

Taxordnung für das Haus Wieden der Stadt Buchs

Taxordnung 2018 Alters- und Pflegezentrum Bruggwiesen

Taxordnung SENIORENZENTRUM ROSENBERG UND TANNER

TAXORDNUNG DER ALTERS- UND PFLEGEHEIME GLARUS NORD

Alterszentren / Taxordnung vom 16. September (Taxordnung)

Taxordnung Betreutes Wohnen des Alterswohnzentrum Gässliacker Gültig ab 1. Januar 2015

Tarifliste Altersbereich

TAXORDNUNG 2016 Seniorenzentrum Hardmatt Gültig ab 1. Januar 2016

Tarifliste IV-Bereich

Dienstleistungsangebot und Preisliste zum Pensionsvertrag 2017

Heim Brunisberg Taxordnung 2011

Taxordnung gültig ab 1. Januar 2015

Taxordnung Taxordnung Inhaltsverzeichnis. 1. Administration Geltung... 2

Taxordnung Gültig ab 1. Januar 2011

Taxordnung 2015 Betagtenzentren und Pflegewohnungen

Taxordnung. Für Pension, Pflege und Betreuung

TAXREGULATIV 2016 gültig ab 1. Juli 2016

Taxordnung 2016 Gültig ab: 1. Januar 2016

Taxordnung 2018 SENIORENZENTRUM

TAXORDNUNG gültig ab 1. Januar 2017

Taxordnung. des Altersheims Mels.

Tax- und Tarifordnung gültig ab 1. Januar 2016

CURAVIVA Zentralschweiz für die kantonalen Verbände Luzern, Nidwalden, Obwalden, Schwyz, Uri und Zug

Taxordnung Pflegeheim des Alterswohnzentrum Gässliacker Gültig ab 1. Januar 2015

(Im Betriebsreglement ist der besseren Lesbarkeit wegen bewusst nur die weibliche Schreibweise gewählt worden gilt für beide Geschlechter)

Pflegewohngruppe Römerstein Hauptstrasse 8 A 5043 Holziken. Taxordnung Leistungsumfang und Kosten für Bewohnerinnen und Bewohner

Taxordnung des Alters- und Pflegeheims Steckborn (gültig ab 1. Januar 2017)

Betreuungsvertrag. gültig ab xx.xx.xxxx

Reglement über die Taxen in den Pflegeheimen Herosé und Golatti (Taxreglement Pflegeheime)

LEBEN AM HUNGELIGRABEN Taxordnung gültig ab 1. Januar 2018

Der Verband Baselbieter Alters-, und Pflege-, und Betreuungseinrichtungen (BAP) und santésuisse beschliessen folgenden Vertrag:

Geschäftsbedingungen und Preise

Taxordnung Alterspflegeheim Debora AG gültig ab 1. Januar 2017

Taxordnung per 1. Dezember 2016

Pflegeheim Taxordnung der Asana Gruppe AG Spital Menziken

Pensionsvertrag. Taxen und Unterbringungskosten

Taxordnung 2011 (gültig vom )

Tarifliste 2017 (Stand 10. August 2017)

Preisliste ab 1. Juli 2015

Preisliste Pensionspreis. Pflegezuschläge (BESA) Betreuungszuschlag. Zuschläge für besondere Leistungen

Alters- & Pflegeheim St. Martin Cazis. Taxordnung 2015

Alters- und Pflegeheim Baumgarten Bettlach-Selzach 2544 Bettlach. Taxordnung Tax- und Tariftabelle ab

Alters- und Pflegezentrum Neuwies

Politische Gemeinde Vilters-Wangs. Haus am Bach Alters- und Pflegeheim Vilters-Wangs. Gebührentarif. Haus am Bach Alters- und Pflegeheim Vilters-Wangs

TAXORDNUNG Finanzen Gültig ab

Stadt Frauenfeld. Reglement über die Preise für die Parksiedlung. Alterszentrums Park. (Preisreglement)

Stadt Frauenfeld. Reglement über die Preise für die Parksiedlung. Alterszentrums Park. (Preisreglement)

Taxordnung 2016 unter Berücksichtigung der gesetzlich festgelegten Neuordnung der Pflegefinanzierung gültig ab 1. Januar 2016

Taxordnung Alterszentrum Weihermatt

Alters- und Pflegeheim Wollmatt Taxordnung 2016 vom 1. Juli 2016 bis 31. Dezember 2016

1. Das Altersheim Bannau steht unter der Aufsicht der Heimkommission der evangelischen Kirchenvorsteherschaft Weinfelden.

Taxordnung SENIORENZENTRUM

Alters- und Pflegeheim Rheinauen

Taxtabelle 2018 (Stand ) Abteilung für Menschen mit Demenz

Taxordnung Gästezimmer Preise gültig ab

Taxordnung. Gültig ab

Taxordnung Zentrum Höchweid

Taxordnung des Alters- und Pflegeheims Steckborn (gültig ab 1. Januar 2015)

Transkript:

pflegezenfrum Taxordnung Pflegezentrum Spital Zofingen AG Gültig ab 1.1.2017 Diese Taxordnung wurde gemäss Vertrag VAKA und Tarifsuisse erstellt, welcher ab 1. Januar 2013 gültig ist. Die Tarifregelung wurde vom Departement für Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau genehmigt. spitalzofingen ag I Pflegezentrum I MOhlethalstrasse 27 I CH-4800 Zofingen I Telefon +41 62 746 53 00 I Fax +41 62 746 53 15 I www.spitalzofingen.ch

2/11 In der Taxordnung ist der besseren Lesbarkeit wegen bewusst nur die männliche Schreibweise gewählt worden. 1. Allgemeine Bestimmungen 1.1. Geltungsbereich Die Taxordnung gilt für Bewohner des Pflegezentrums der Spital Zofingen AG unter Einhaltung der Tarifstruktur im Bereich der stationären Langzeitpflege des Kantons Aargau. Sie bildet einen integrierenden Bestandteil des Betreuungsvertrages II 1.2 Tarifverträge Tarifverträge mit Krankenversicherern, ähnlichen Institutionen sowie Abkommen mit anderen Kantonen sind integrierender Bestandteil dieser Taxordnung. 1.3 Allgemeine Tarifbestimmungen Die Kosten für den Aufenthalt setzen sich wie folgt zusammen: Tagestaxe für Hotellerie/Pensionstaxe (Pension und Verpflegung) zu Lasten Bewohner, (vgl TO Pt 2. Anhang I) Betreuung / nicht KVG-pflichtig zu Lasten Bewohner (vgl. TO Pt 3, Anhang II) Beiträge für Pflegeleistungen / Tagestaxen für Pflegeleistungen (zu Lasten Versicherer, Öffentliche Hand und Bewohner) vgl TO Pt 4, Anhang Ill Taxen für besondere Leistungen zu Lasten Bewohner (vgl TO Pt 5, Anhang IV) Behandlungspauschale für medizinische Nebenleistungen zu Lasten Versicherer (Vgl TO Pt 6, Anhang V) Zuschlage für spezielle Pflege Demenz und Gerontopsychiatrie (vgl. TO Pt 3.2, 3.3., Anhang VI). 1.4 Zwischen- und Schlussrechnung Pflichtleistungen der Pflege- und Behandlungskosten werden direkt mit der Krankenkasse abgerechnet. Der Beitrag öffentliche Hand (ÒH) an der Restfinanzierung Pflegekosten wird direkt mit der Clearingstelle des Kantons Aargau abgerechnet. Die Kosten für den Aufenthalt werden monatlich in Rechnung gestellt. Liegt eine Kostengutsprache einer Krankenkasse oder Versicherung vor, wird im Ausmass dieser Garantie direkt mit der Krankenkasse oder Versicherung abgerechnet. Für darüber hinausgehende, vom Garanten (Krankenkassen) nicht anerkannte Kosten erhält der Bewohner eine Rechnung. Die Rechnung ist innert 30 Tage zu bezahlen. Ab der 2. Mahnung werden eine Mahngebühr von CHF 20.- und ein Verzugszins von 5 % erhoben. 1.5 Taxschuldner Die Taxen werden vom Bewohner oder dessen gesetzlichen Vertreter geschuldet. Vorbehalten bleibt die zusätzliche Haftung des Garanten (Versicherer). 1.6 Anerkennung der Rechnung Die Rechnung gilt als akzeptiert, wenn der Taxschuldner nicht innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung Einsprache bei der Geschäftsleitung der Institution erhebt. Gegen deren Entscheid kann innert 20 Tagen schriftlich beim Verwaltungsrat der Spital Zofingen AG Beschwerde geführt werden. Dieser entscheidet abschliessend. 1.7. Vorschussleistung (Depot) zu den Tagestaxen Die Vorschussleistung (Depot) beträgt bei Kurzzeitaufenthalten (bis maximal drei Monate ausser Ferien- und Kuraufenthalte) CHF 5'000.00, bei Langzeitaufenthalten CHF 6000.00. Der Betrag muss spätestens bei Eintritt ins Pflegezentrum an die Spital Zofingen AG überwiesen werden. Die Vorschussleistung (Depot) wird nicht verzinst. spitalzofingen ag I Pflegezentrum I MUhlethalstrasse 271 CH-4800 Zofingen I Telefon +41 62 746 53 00 I Fax +41 62 746 53 151 wyvw.spitalzofingen.ch

3/11 Bei Austritt wird die Vorschussleistung (Depot) nach Saldierung mit allfälligen noch offenen Verpflichtungen zurückerstattet. Dies gilt auch für Forderungen gegenüber anderen Parteien wie Versicherungen, Gemeinde, Kanton. 1.8 Hilflosenentschädigung Eine Hilflosenentschädigung (HE) für Hilflosigkeit mittleren oder schweren Grades erhält, wer in den alltäglichen Lebensverrichtungen seit mindestens 365 Tagen regelmässig und in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist. Die Hilflosenentschädigung wird unabhängig von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen entrichtet. Die Hilflosenentschädigung wird von der AHV direkt an den Bewohner entrichtet. Das Antragsformular ist bei der AHV-Zweigstelle oder intern beim Sekretariat Pflegezentrum erhältlich. Der Teil Pflege wird vom Pflegepersonal ausgefüllt. 1.9 Ergänzungsleistung Die Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV und IV helfen dort, wo die Renten und das Ersparte nicht ausreichen, um die Lebenskosten zu decken. Sie sind ein rechtlicher Anspruch und keine Fürsorge oder Sozialhilfe. Der Anspruch auf Ergänzungsleistung ist vermögensabhängig. Über die Sozialversicherungsstelle wird dann der Betrag zusätzlich zur AHV/IV berechnet und dem Bewohner ausgerichtet. Antragsformular (siehe 1.8) 2. Tagestaxe für Hotellerie / Pensionstaxe (Pension und Verpflegung) zu Lasten Bewohner, 2.1 Umfang und Inhalt In der Tagestaxe für Hotellerie/Pensionstaxe sind grundsätzlich alle Leistungen für die Unterkunft und die Verpflegung (wie z.b. möbliertes Zimmer, Vollpension mit Tee, Kaffee und Mineralwasser, das Bereitstellen und das Besorgen der Wäsche, Energieverbrauch, Unterhalt des Zimmers) sowie allgemeine Reinigungsleistungen enthalten (siehe Anhang l). 2.2 Eintritts- und Austrittstag Der Ein- und Austrittstag wird zum ganzen Tagesansatz berechnet. 2.3 Abwesenheit Bei Abwesenheit (Urlaub, Spitalaufenthalt usw.) ist die Pensionstaxe über die ganze Zeit geschuldet. Die Betreuungstaxe und die Pflegetaxe fallen ab dem zweiten Abwesenheitstag weg. Für die Verpflegung werden ab demi. Abwesenheitstag CHF 15.00/Tag weniger verrechnet. 2.4 Todesfall Bei Todesfall endet das Pensionsverhältnis mit dem Tag der Räumung des Zimmers. 2.5 Ende des Pensionsverhältnisses Bei Austritt besteht im Bereich der Langzeitpflege eine Kündigungsfrist von drei Wochen. Bei unverhofftem Übertritt in ein Spital wird für die folgenden Tage eine Reduktion gemäss Punkt 2.3 gewährt. Die gleiche Regelung bei Spitalverlegung gilt auch beim Aufenthalt in der Kurzzeitpflege. 2.6 Wohnsitz Für die Restkosten Pflege zu Lasten der ÒH ist der steuerrechtliche Wohnsitz des Bewohners vor Eintritt massgebend. Ab einem Aufenthalt von mehr als 3 Monaten besteht eine Meldepflicht bei der Einwohnerkontrolle Zofingen. Die Meldung erfolgt durch das Pflegezentrum. spltalzofingen ag I Pflegezentrum I Mühlethalstrasse 27 I CH-4800 Zofingen I Telefon +41 62 746 53 00 I Fax +41 62 746 53 15 I www.spitalzofingen.ch

4/11 3 Betreuung / nicht KVG-pflichtige Leistungen zu Lasten Bewohner 3.1 Grundsatz Die im Anhang II dieser Taxordnung aufgeführten Betreuungsleistungen werden zusätzlich zu den Pflegekosten verrechnet. Die Taxen sind pauschalisiert und verändern sich nicht mit einer allfälligen gesundheitlichen Veränderung des Bewohners. Betreuung / nicht KVG-pflichtig (zu Lasten Bewohner) Die Betreuungstaxe umfasst die Kosten pro Tag für Hilfe- und Betreuungsleistungen, die infolge Alter, Invalidität oder Krankheit notwendig sind und keine Pflichtleistungen der Krankenversicherung darstellen. Ebenso in den Betreuungszuschlag fällt die Aktivierungstherapie. Für diese nicht KVG-pflichtigen Betreuungsleistungen wird gemäss Anhang Il ein Taxzuschlag verrechnet. 3.2. Zuschlag spez. Pflege Demenz (vgl. Anhang VI) (Betreuung / nicht KVG-pflichtig zu Lasten Bewohner) Menschen mit einer Demenzdiagnose erfordern einen höheren Betreuungsaufwand und eine angepasste Infrastruktur, welche nicht über die Krankenversicherung abgerechnet werden kann. 3.3. Zuschlag Gerontopsychiatrie (vgl. Anhang VI) (Betreuung / nicht KVG-pflichtig zu Lasten Bewohner) Menschen mit einer psychiatrischen Diagnose erfordern einen höheren Betreuungsaufwand und eine angepasste Infrastruktur, welche nicht über die Krankenversicherung abgerechnet werden kann. 4 Beiträge für Pflegeleistungen I Tagestaxen für Pflegeleistungen 4.1 Beiträge für Pflegeleistungen Die Beiträge für Pflegeleistungen der Versicherer gemäss Tarifstruktur Art. 7a KLV bemessen sich nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit gemäss Anhang IV und werden anteilmässig durch die Krankenversicherer, die öffentliche Hand und den Bewohner abgegolten. Die Erfassung der Pflegebedürftigkeit erfolgt über eine Beobachtungszeitspanne von zwei Wochen nach dem Eintritt, danach in halbjährlichem Abstand oder bei signifikanten Veränderungen des Gesundheitszustandes. 4.2 Kostengutsprache bei ausserkantonalem Wohnsitz Die Restfinanzierung der Pflegekosten (Anteil ÖH) ist kantonal unterschiedlich geregelt. Besteht eine Differenz zu den Tarifen OH im Kanton Aargau, muss diese durch den Bewohner oder den Wohnkanton ausgeglichen werden. Die Abklärung der Kostengutsprache des Wohnkantons erfolgt durch das Pflegezentrum., 4.3 Teilpauschale für medizinische Nebenleistungen Die Kosten für Arztleistungen, Medikamente, Mittel und Gegenstände werden mit einer Behandlungspauschale gemäss Anhang III verrechnet. Zusätzliche ärztlich angeordnete, kassenpflichtige paramedizinische Leistungen wie Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie, Ernährungsberatung oder medizinische Analysen werden gemäss den entsprechenden Tarifvereinbarungen und den jeweils gültigen Taxpunktwerten für ambulante Leistungserbringer als Einzelleistung direkt mit der Krankenversicherung abgerechnet. 5 Taxen für besondere Leistungen, zu Lasten Bewohner 5.1 Grundsatz Die im Anhang IV dieser Taxordnung aufgeführten besonderen Leistungen werden zusätzlich zur Tagestaxe für Hotellerie, Betreuung und Pflegeleistungen verrechnet. spitalzofingen ag I Pflegezentrum I Mühlethalstrasse 27 I CH-4800 Zofingen I Telefon +41 62 746 53 00 I Fax +41 62 746 53 15 I www.sgitalzofingen.ch

5/11 6. Behandlungspauschale für medizinische Nebenleistungen zu Lasten Versicherer Beschreibung was dies beinhaltet, siehe Anhang V, Punkt 1. 7. Schlussbestimmungen 7.1. Genehmigung Durch den Verwaltungsrat der Trägerschaft. 7.2 Inkrafttreten Die vorliegende Taxordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. Zofingen, Spital Zofingen AG Mitglied des Verwaltungsrates Spital Zofingen Felix Schönle r. Christian Reize Anhänge: Anhang I: 1. Tagestaxe für Hotellerie/ Pensionstaxe (Pension und Verpflegung) 2. Vorschussleistung (Depot) Anhang II: Auflistung von nicht KVG-pflichtigen Pflege- und Betreuungsleistungen Anhang Ill: Zusatzleistungen Anhang IV: Tarifstruktur Anhang V: Medizinische Nebenleistungen Anhang VI: Zuschläge Demenzpflege und Gerontopsychiatrie spitalzofingen agi Pflegezentrum I Mühlethalstrasse 27 I CH-4800 Zofingen I Telefon +41 62 746 53 00 I Fax +41 62 746 53 15 i www.spitalzofingen.ch

6/11 Anhang I Tagestaxe für Hotellerie/ Pensionstaxe (Pension und Verpflegung) 1. Tagestaxen für alle Bewohner Tagestaxe für Hotellerie/Pensionstaxe Betreuung/ nicht KVG-pflichtig siehe Anhang II Pflegekosten siehe Anhang Ill Total 1er Zimmer CHF 145.00 CHF 58.00 CHF 21.60 CHF 224.60 2er Zimmer CHF 135.00 CHF 58.00 CHF 21.60 CHF 214.60 Zuschlag für zeitlich befristete, kurzzeitige Aufenthalte (max. 120 Tage) CHF 20.00 Frühstück für Angehörige CHF 7.00 Mittagessen für Angehörige CHF 13.00 Abendessen für Angehörige CHF 10.00 2. Zusätzliche Tagestaxen für Bewohner der Demenz- und Gerontopsychiatrieabteilung (vgl Anhang VI) 2.1. Zuschläge Demenzpflege, gemäss Vorgaben VAKA ab 1.1.2016 vgl. Anhang VI Pt. 1. 2.2. Zuschlag Gerontopsychiatrie, gemäss Vorgaben VAKA ab 1.1.2016 vgl. Anhang VI Pt. 2. 3. Vorschussleistung (Depot) zu den Tagestaxen Die Vorschussleistung (Depot) beträgt bei Kurzzeitaufenthalten (bis maximal drei Monate ausser Ferien- und Kuraufenthalte) CHF 5'000.00, bei Langzeitaufenthalten CHF 6'000.00. Der Betrag muss spätestens bei Eintritt ins Pflegezentrum an die Spital Zofingen AG überwiesen werden. Die Vorschussleistung (Depot) wird nicht verzinst. spitalzofingen agi Pflegezentrum I Mühlethalstrasse 271 CH-4800 Zofingen I Telefon +41 62 746 53 00 I Fax +41 62 746 53 151 www.spitalzofingen.ch

7/11 Anhang Il Pauschale für die nicht KVG-pflichtigen Pflege- und Betreuungsleistungen: a) Betreuung und Unterhalt: - Aktivierungstherapie / Alltagsgestaltung - Zimmerservice - Evaluation und Unterhalt der Hilfsmittel - Unterhalt der medizinisch-technischen Geräte - Begleitung allgemein - Getränke Zubereiten und Service b) Wohnen und Alltag: - Hausdienst - Handling der Privatwäsche - Kleider kontrollieren, aufräumen - Schränke kontrollieren, aufräumen und aktualisieren - Blumenpflege c) Hilfestellung im Alltag: - Telefonunterstützung - Schreiben für Bewohner - Briefe/Zeitung vorlesen - Ausführen von Aufträgen für Bewohner - Spazierengehen - Reparaturen für Bewohner d) Administrative Tätigkeiten: - Einsatzpläne für Mitarbeitende - Beratung und Betreuung von Angehörigen und Besuchern - Administrative Tätigkeiten im Bestellwesen und der Versorgung - Administrative Tätigkeiten des Pflege- und Arztberichts spitalzofingen ag I Pflegezentrum 1Mühlethalstrasse 27 I CH-4800 Zofingen I Telefon +41 82 746 53 001 Fax +41 62 746 53 151www.spitalzofingen.ch

8/11 Anhang III Beiträge der Krankenversicherer für Pflichtleistungen der Langzeitpflege Gemäss dem Vertrag zwischen der VAKA und Santésuisse verrechnen die Pflegeheime den Krankenversicherern für alle stationären Langzeitbewohner für Pflegeleistungen gemäss KVG einen Beitrag gemäss untenstehender Tarifstruktur, sowie eine Behandlungspauschale für die Abgeltung medizinischer Nebenleistungen (Arztleistungen, Therapieleistungen, Medikamente, Mittel und Gegenstände, med. Analysen). Damit sind alle Leistungen abgegolten, die nicht gemäss Anhang III zusätzlich verrechnet werden können. 1. Kantonale Tarifordnung für stationäre Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen mit dem Angebot Tages- oder Nachtstrukturen Art. 7a KLV. Gültig ab 1. Januar 2017 Pflegebedarfsstufe Zeitwert (Minuten) Versicherer gem. Art. 7a Abs. 3 KLV (In Franken) Bewohner (In Franken) Restkosten Gemeinde (in Franken) Preis pro Stufe" (In Franken) 1-a bis 20 9.00 1.60 0.00 10.60 2-b 21-40 18.00 13.70 0.00 31.70 3-c 41-60 27.00 21.60 420 52.80 4-d 61-80 36.00 21.60 16.30 73.90 5-e 81-100 45.00 21.60 28.40 95.00 6-f 101-120 64.00 21.60 40.50 116.10 7-g 121-140 63.00 21.60 62.60 137.20 8-h 141-160 72.00 21.60 64.70 158.30 9-1 161-180 81.00 21.60 76.80 179.40 10-1 181-200 90.00 21_60 88.90 200.50 11-k 201-220 99.00 21.60 101.00 221.60 12-1-a 221-240 108.00 21.60 113.10 242.70 12-1-b (121) RESA 241-260 108.00 21.60 134.20 263.80 12-1-b (122) RESA 261-280 108.00 21.60 155.30 284.90 12-1-b (123) BESA 281-300 108.00 21.60 176.40 306.00 12-1-b (124) RESA 301-320 108.00 21_60 197.60 327.10 12-1-b (126) RESA ab 321 108.00 21_60 nach Aufwand 12-1-b (126) RAI1RMC 246 108.00 21.60 129.90 259.50 12-I-b (127) RAI (SE2 282 108.00 21.60 167.90 297.50 12-1-b (128) RAI I SE3 422 108.00 21.60 315.60 445.20 Stundensatz von Fr. 63.30 " Der Preis pro Stufe ergibt sich aus dem ermittelten Pflegebedarf und dem Shmdensatz von Fr. 63.30 Die Erfassung des Pflegebedarfs erfolgt mit dem RAI-NH (Resident Assessment Instrument - Nursing Home). 2. Kurzzeitaufenthalte Zusätzlich vergüten die Krankenversicherer bei Kurzzeitaufenthalten bis 7 Tage - in Ausnahmefällen bis längstens 13 Tage - für die Entgeltung der medizinischen Nebenleistungen (Arztleistungen, Medikamente, therapeutische Leistungen, Mittel und Gegenstände, medizinische Analysen) pro Pflegetag eine Pauschale von CHF 20.00. spitalzofingen ag I Pflegezentrum I Mühlethalstrasse 27 I CH-4800 Zofingen i Telefon +41 62 746 53 00 I Fax +41 62 746 53 15 I www.spitalzotingen.ch

9/11 Anhang IV Taxen für besondere Leistungen, die zusätzlich zur Tagestaxe für Hotellerie und Betreuung verrechnet werden a) Zahnärztliche Behandlung b) Krankentransporte C) Nicht ärztlich verordnete Kostzulagen d) Auslagen für persönliche Bedürfnisse: - Versorgung der persönlichen Wäsche - Flick- und Näharbeiten sowie Nämele" - Coiffeur, Fusspflege, etc. - Softdrinks und alkoholische Getränke g) - Telefonanschlussgebühren - Telefongesprächsgebühren - Miete Fernsehapparat - Kabelanschluss - Radio - Depot Schlüssel Tresor im Bewohnerzimmer e) Durch Bewohner verursachte Beschädigungen an Heim- und Dritteigentum f) Pauschale Verrechnung bei Eintritt - bei Austritt bei Todesfall Sämtliche ausserordentliche Leistungen, die nicht zum üblichen Aufgabenkreis gehören (z.b. Begleitung zu Arzttermin) h) Kleiderpauschale für Bewohner der Langzeitpflege direkte Rechnungsstellung gemäss Aufwand gemäss Aufwand CHF 1.00/Tag bzw. CHF 30.00/Mt. gemäss Aufwand CHF 50.00/Std. gemäss separater Preisliste gemäss separater Preisliste CHF 20.00/Mt. effektive Gebühren direkte Rechnungsstellung CHF 12.00/Mt. gratis CHF 20.00 Obligatorische private Haftpflichtversicherung CHF 250.00 CHF 250.00 CHF 350.00 gemäss Aufwand CHF 60.00/Std. Es kann eine jährliche Kleiderpauschale (z.b. CHF 500.00) einbezahlt werden. Davon können bei Bedarf Kleider und Schuhe durch Mitarbeitende eingekauft werden. Dieser Betrag wird nicht verzinst. i) Körperpflegemittel Shampoo, Duschmittel und Pflegelotion stellen wir auf Wunsch intern zur Verfügung. Der entsprechende Betrag wird der Monatsrechnung belastet. spitalzofingen ag I Pflegezentrum I Mühlethalstrasse 27 I CH-4800 Zofingen I Telefon +41 62 746 53 00 I Fax +41 62 746 53 15 www.spitalzotingen.ch

10/11 Anhang V Medizinische Nebenleistungen 1. Zusätzliche Vergütungen durch die Krankenversicherer Folgende Leistungen werden zusätzlich zu den Taxen gemäss Anhang I verrechnet: a) Kosten für beim Austritt mitgegebene Medikamente können zum SL-Preis separat verrechnet werden. b) Alle zwischen H+ die Spitäler der Schweiz und dem Schweizerischen Verband für Gemeinschaftsaufgaben der Krankenversicherer (SVK) tarifierten Leistungen wie Dialysen, Transplantationen, usw. werden gemäss den dort vereinbarten Taxen verrechnet. Bei Krankenversicherern, welche dem SVK-Vertrag nicht beigetreten sind, setzt die Kantonsregierung den Tarif fest. c) Kauf oder Miete von mitgegebenen Mitteln und Gegenständen gemäss Anhang 2 KLV. d) Externe ambulante Untersuchungen und Eingriffe (Tarifbasis öffentliche Spitäler) - Chemotherapie - Katarakt einseitig, beidseitig Diese Liste ist abschliessend. 2. Von den Versicherern nicht bezahlte Leistungen a) Auf Wunsch des Heimbewohners oder dessen Angehörigen zugezogene, pflegeheimfremde Ärztinnen und Ärzte b) Anschaffungen, Reinigung, Reparatur, Pflege von Privatbekleidung c) Rettungskosten sowie Krankentransportkosten bei Pflegeheimeintritt und -austritt (die Krankenversicherer leisten dazu einen Beitrag gemäss Art. 25 lit. g KVG bzw. Art. 33 lit g KVV, Art. 26 und 27 KLV). d) Unkosten bei Todesfällen e) Mehrleistungen Hotellerie auf Wunsch des Heimbewohners bzw. dessen Angehörigen f) Kosten für Sachbeschädigungen g) Auslagen für Begleitung h) Bettenreservation und Effektenaufbewahrung während Urlaub und Entlassungsversuchen spitalzofingen ag I Pflegezentrum 1 Mühlethalstrasse 271 CH-4800 Zofingen I Telefon +41 62 746 53 001 Fax +41 62 746 53 151 www.spitalzofingen.ch

11/11 Anhang VI 1. Zuschlag Demenzpflege 1.1 Bei bestätigter Demenzdiagnose (Tagestaxe zu Lasten Bewohner) 1.2 Bei bestätigter Demenzdiagnose und erhöhtem Betreuungsaufwand (Tagestaxe zu Lasten Bewohner) CHF 12.00 CHF 29.00 Stationäre Pflegeeinrichtungen mit einem entsprechenden spezialisierten Angebot erhalten vom Kanton Aargau pro an Demenz erkrankter Person und pro Tag als Restkosten einen zusätzlichen Betrag von CHF 20.00, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a) Vorliegen eines Fachkonzepts für die spezialisierte Pflege von an Demenz erkrankten Personen (separativ oder integrativ), b) Nachweis der Personalressourcen im Stellenplan im Umfang von 0,2 Stellen pro an Demenz erkrankter Person, C) angepasste Infrastruktur für die spezialisierte Pflege von an Demenz erkrankten Personen (separativ oder integrativ). 2. Zuschlag Gerontopsychiatrie CHF 17.00 Bei bestätigter psychiatrischer Diagnose und Alter> 65 Jahre (Tagestaxe für Bewohner) Stationäre Pflegeeinrichtungen mit einem Leistungsauftrag des Kantons Aargau für spezialisierte Leistungen der Gerontopsychiatrie erhalten vom Kanton Aargau pro Person und pro Tag als Restkosten einen zusätzlichen Betrag von CHF 50.00, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a) Vorliegen eines Fachkonzepts b) Nachweis der Personalressourcen im Stellenplan im Umfang von 0,2 Stellen pro Bewohner. spitalzofingen ag I Pflegezentrum 1 Mühlethalstrasse 271 CH-4800 Zofingen 1 Telefon +41 82 748 53 00 1 Fax +41 62 746 53 151 wvvw.spitalzofingen.ch