Taxordnung SENIORENZENTRUM ROSENBERG UND TANNER

Ähnliche Dokumente
Taxordnung SENIORENZENTRUM

Taxordnung 2018 SENIORENZENTRUM

TAXORDNUNG. Stadt Zofingen. Seniorenzentrum Rosenberg und Tanner

Hugo Mendel Die Seniorenresidenz am Zürichberg Billeterstrasse 10, 8044 Zürich, Tel:

Alterswohnheim Almendsberg Walzenhausen Tel Fax

Taxordnung 2015 Betagtenzentren und Pflegewohnungen

Tarifordnung Der Vorstand des Pflegezentrums beschliesst an seiner Vorstandssitzung vom 22. August 2017 folgende Tarifordnung:

LEBEN AM HUNGELIGRABEN Taxordnung gültig ab 1. Januar 2018

Taxordnung Ferienbetten

Taxordnung Taxordnung / Version 1 / Kerngasse 4, 6442 Gersau Seite 1 von 5

Reglement über die Taxen in den Pflegeheimen Herosé und Golatti (Taxreglement Pflegeheime)

Taxordnung gültig ab 01. Januar 2015

Pensionstaxe für Bewohnerinnen und Bewohner. Demenzzuschlag (siehe Punkt 7.3)

Taxordnung 2011 (gültig vom )

Taxordnung Pflegeheim des Alterswohnzentrum Gässliacker Gültig ab 1. Januar 2015

Taxordnung gültig ab 1. Januar 2015

Taxordnung 2018 Alters- und Pflegezentrum Bruggwiesen


Alters- und Pflegeheim Rheinauen

Taxordnung geschützte Abteilung für Menschen mit Demenz

Taxordnung. Für Pension, Pflege und Betreuung

Pflegewohngruppe Römerstein Hauptstrasse 8 A 5043 Holziken. Taxordnung Leistungsumfang und Kosten für Bewohnerinnen und Bewohner

Tarifliste Altersbereich

Taxtabelle 2018 (Stand ) Abteilung für Menschen mit Demenz

TAXORDNUNG DER ALTERS- UND PFLEGEHEIME GLARUS NORD

Taxordnung Zentrum Höchweid

Tarifliste IV-Bereich

Taxordnung Taxordnung gültig ab

Taxordnung 2016 Gültig ab:

TAXORDNUNG gültig ab 1. Januar 2017

Die Betreuungstaxe deckt die Leistungen für die Betreuung ausserhalb der Pflege ab. Sie orientiert sich ebenfalls an der BESA-Einstufung.

Taxordnung für das Haus Wieden der Stadt Buchs

TAXORDNUNG. 1. Allgemeines. 2. Taxgestaltung. gültig ab

Taxordnung Gemeindeverband Regionales Alterswohnheim 6162 Entlebuch.

Taxordnung Taxordnung Inhaltsverzeichnis. 1. Administration Geltung... 2

Akut- und Übergangspflege Taxordnung 2017

Taxordnung 2016 unter Berücksichtigung der gesetzlich festgelegten Neuordnung der Pflegefinanzierung gültig ab 1. Januar 2016

Taxordnung Abteilung für junge pflegebedürftige Menschen (JPM)

Taxordnung Alters- und Pflegeheim. Inhalt. 1 Geltungsbereich Abkürzungen und Definitionen Grundtaxen / Hoteltaxen...

Stadt Frauenfeld. Reglement über die Preise für die Parksiedlung. Alterszentrums Park. (Preisreglement)

Stadt Frauenfeld. Reglement über die Preise für die Parksiedlung. Alterszentrums Park. (Preisreglement)

Taxordnung 2015 Betagtenzentren und Pflegewohnungen

Taxordnung Alters- und Pflegeheim Hofwis

Dienstleistungsangebot und Preisliste zum Pensionsvertrag 2017

Taxordnung Stiftung Altersheim Sonnenberg 5734 Reinach Vertrag BESA

Taxordnung Stiftung Altersheim Sonnenberg 5734 Reinach Vertrag BESA

Taxordnung Inhalt

TAXORDNUNG. 1. Allgemeines: 2. Taxgestaltung: gültig ab

Preisliste ab 1. Juli 2015

Preisliste Pensionspreis. Pflegezuschläge (BESA) Betreuungszuschlag. Zuschläge für besondere Leistungen

Taxordnung der Alters- und Pflegeheime Neuhausen am Rheinfall. 2. Pensionskosten und Ansätze für die Zusatzleistungen

Taxordnung gültig ab 01. Januar 2017

Taxordnung Tages- und Nachtbetreuung Süssbach Pflegezentrum AG

Taxordnung 2017 Tages- und Nachtbetreuung

Die nachstehenden Taxen und Preise werden vom Vereinsvorstand periodisch überprüft auf

Politische Gemeinde Vilters-Wangs. Haus am Bach Alters- und Pflegeheim Vilters-Wangs. Gebührentarif. Haus am Bach Alters- und Pflegeheim Vilters-Wangs

TAXORDNUNG ZWEIERZIMMER MIT BALKON (je nach Grösse und Komfort, bewohnt durch eine Person)

TAXORDNUNG. Hospiz Aargau Stationär Palliative Care. Gültig ab

Alterszentren / Taxordnung vom 16. September (Taxordnung)

2.3 Sonnenblick 2 ½ -Zimmerwohnung EG/1.OG bei Einerbelegung Fr ½ -Zimmerwohnung EG/1.OG bei Zweierbelegung Fr. 92.

TAXORDNUNG Finanzen Gültig ab

Taxordnung Alters- und Pflegeheim Pfauen Emil Burkhardt-Stiftung. (nachstehend Institution genannt) Gültig ab: 1.

Hospiz St. Gallen Taxordnung. Gültig ab 1. Februar Leben bis zum Schluss

Tarifordnung gültig ab 1. Januar 2017

Heim Brunisberg Taxordnung 2011

Taxordnung 2017 Inhaltsverzeichnis

T A X O R D N U N G

Taxordnung Pflegewohngruppe Bünzpark 5622 Waltenschwil

Tax- und Tarifordnung gültig ab 1. Januar 2016

Betagten- und Pflegeheim Weiermatte Melchenweg 2, 6122 Menznau Telefon Telefax

Anhang 1 zum Pensions-und Pflegevertrag

1. Das Altersheim Bannau steht unter der Aufsicht der Heimkommission der evangelischen Kirchenvorsteherschaft Weinfelden.

Taxordnung Arigstrasse Buttisholz Tel

Stationäre Pflege. Taxen und Tarife 2016

Vertragsbeginn Dieser Vertrag gilt ab dem und ersetzt alle vorherigen Vereinbarungen.

Alters- und Pflegeheim Wollmatt Taxordnung 2016 vom 1. Juli 2016 bis 31. Dezember 2016

Pensionsvertrag Kurzzeitpflege

Alters- und Pflegeheim Grüneck Brüschägertenweg 12+14, 8626 Ottikon (Gossau ZH) Heimreglement. gültig ab: 17. August 2015

Palliative Care Taxordnung Regionales Pflegezentrum Baden AG

Taxordnung Gültig ab 1. Januar 2011

Tarifordnung gültig ab 1. Januar 2016 bis Bezug Alterszentrum Rubiswil. Alters- und Pflegeheim der Gemeinde Schwyz

Akut- und Übergangspflege Taxordnung 2015

TAXORDNUNG EINPERSONEN WOHNEINHEIT OHNE BALKON (je nach Grösse und Komfort) EINPERSONEN WOHNEINHEIT MIT BALKON (je nach Grösse und Komfort)

Taxordnung. Pflegezentrum Vivale Kirchdorf. Pflegezentrum 1 Aufenthaltstaxe 2 Pflegetaxe 4 Zusätzliche Leistungen 5

Alterswohngruppe Blumengarten

Tarifordnung Reg. Alterszentrum Schöftland AG Geschützte Wohngemeinschaft Gültig ab 1. Januar 2016

Alters- und Pflegeheim Baumgarten Bettlach-Selzach 2544 Bettlach. Taxordnung Tax- und Tariftabelle ab

Tarifordnung Wattwil. Alters- und Pflegeheim o. (gültig ab 1. Januar 2017) Gemeinden: Wattwil, Lichtensteig

Alters- & Pflegeheim St. Martin Cazis. Taxordnung 2015

TAXREGULATIV 2016 gültig ab 1. Juli 2016

Taxordnung Stiftung Drei Tannen (SDT) gültig ab 1. Januar 2016

Taxordnung. gültig ab 1. Januar 2017

Taxordnung Alterswohnheim Bodenmatt, Hellbühlstrasse 16, 6102 Malters Tel. 041/ , Fax 041/ Inhalt

Ermässigung für Ehepaare im Zweierzimmer, pro Ehepaar Zuschlag für Bewohner aus anderen Gemeinden 15.00

Heimreglement vom Pflegezentrum Gustav Benz Haus

Transkript:

Taxordnung Luzernerstrasse 11 4800 Zofingen T 062 745 51 51 F 062 745 51 50 seniorenzentrum@zofingen.ch www.seniorenzentrum-zofingen.ch Die nachstehenden Ansätze werden von der Betriebskommission periodisch überprüft auf - Angemessenheit - Vollständigkeit und Höhe der Sonderverrechnungen - Anpassung an die Teuerung - Deckung der anfallenden Kosten 1. Geltungsbereich Diese Taxordnung gilt für die Bewohnerinnen/Bewohner des Seniorenzentrums Rosenberg und Tanner, 4800 Zofingen, sowie für Temporäraufenthalter/innen und externe Bezüger/innen von Dienstleistungen. 2. Grundsatz Alle Taxen sind Einheitspreise, die sich nach den Betriebskosten des Seniorenzentrums richten. Diese setzen sich zusammen aus der Pensionstaxe, den n, den nicht n und den Zusatzkosten. 3. Pensionstaxen Gemäss separatem Berechnungstarif. 3.1 In der Pensionstaxen enthalten - Unterkunft in Ein- oder Zweibettzimmer - Schrank im Untergeschoss (soweit verfügbar, Anzahl beschränkt) - Vollpension inkl. Kaffee und Tee auf der Abteilung - Waschen (Normverbrauch) der persönlichen Wäsche (sofern in eigener Wäscherei möglich) - eine Zimmerreinigung pro Woche - allgemeine Hilfsmittel (inkl. Hand-Rollstuhl, Gehhilfe etc.) 3.2 In der Pensionstaxen nicht inbegriffen - Radio-, Fernseh- und Telefongebühren - Aufwendungen für persönliche Bedürfnisse (Coiffeur, Fusspflege, Physiotherapie, Chem. Reinigung, Toilettenartikel usw.) - Getränke - Flicken der persönlichen Wäsche - Reparatur von persönlichen Gegenständen, Beschaffung von Ersatzteilen

- Miete von speziellen Hilfsmitteln - Lagerung von Mobiliar etc. - Arztkosten, Arzneimittel und Pflegematerial - Pflege- und Betreuungsleistungen - Ausserordentlicher Mehraufwand für Pflege- und Betreuungsleistungen 4 Zusätzlich kostenpflichtige Leistungen SENIORENZENTRUM - Nämele der persönlichen Wäsche bei Eintritt CHF 150. - Flicken der persönlichen Wäsche nach Aufwand - Telefoneinschaltgebühr einmalig CHF 50. - Telefonanschlussgebühr pro Monat CHF 20. - Telefongesprächsgebühren effektive Gebühren - Interneteinschaltgebühren einmalig CHF 50. - Internetanschlussgebühr pro Monat CHF 30. - Private Radio- und TV-Anschlussgebühr einmalig CHF 30. - Kabelfernsehen pro Monat CHF 10. - Stundenansatz für besondere Dienstleistungen von Hauswirtschaft, Technischer Dienst und Verwaltung CHF 90. - Stundenansatz für Begleitung von Pflege zu Arzt, Zahnarzt etc. CHF 60. - Eintrittspauschale CHF 800. - Administrationspauschale für Temporäraufenthalter/innen CHF 300. - Umtriebsentschädigung bei kurzfristigem Nicht-Eintritt (d.h. innerhalb drei Tage vor dem vereinbarten Termin) CHF 300. - Zuschlag Tagestaxe für Temporäraufenthalter/innen CHF 25. (damit abgegolten ist Möblierung und Einrichtung des Zimmers) Tritt eine Bewohnerin bzw. ein Bewohner, welche/r den Vertrag für einen stationären Aufenthalt abgeschlossen hat, vor Ablauf von 60 Tagen wieder aus, wird der Zuschlag für Temporäraufenthalter nachbelastet. 5 - Die Pflegestufe wird mit dem BESA Bedarfserfassungssystem berechnet (Pflegestufen und Taxen gemäss separatem Berechnungstarif). Die Einstufung erfolgt 14 Tage nach Eintritt, danach gemäss Vorgabe des Vertrages zwischen VAKA und tarifsuisse. - Bewohner/innen mit Mehraufwand für Pflege und Betreuung bei Demenz wird ein Zuschlag für spezialisierte Leistung Demenz von CHF 20.--/Tag der öffentlichen Hand belastet. 6 Nicht K Die nicht n umfassen die Kosten für Hilfe- und Betreuungsleistungen, welche infolge Alter, Invalidität, Unfall und Krankheit notwendig sind und keine Leistungen darstellen. Nicht kassenpflichtige Tätigkeiten gemäss Tarifstruktur Art. 7a KLV sind gemäss Tätigkeitsliste der Koordinationsgruppe Langzeitpflege Schweiz (KGL): Betreuung und Unterhaltung, Wohnen und Alltagsgestaltung, Hilfestellung im Alltag, Beratung und Gespräche (mit Angehörigen), Administrative Tätigkeiten und organisatorische Aufgaben, wie auch die Grundleistung der Nachtwache und allgemeine Sicherheit. Die nicht n Pflegeleistungen betragen zwischen CHF 20.- und CHF 45.- pro Tag und sind abhängig von der Pflegestufe. Die Höhe geht aus dem separaten Berechnungstarif hervor. 2/4

7 Abwesenheit - Die und nicht Pflegetaxe wird ab dem zweiten Abwesenheitstag nicht mehr belastet. Für den Ein- und Austrittstag wird der volle Ansatz verrechnet. - Die Pensionstaxe wird auch bei Abwesenheit voll verrechnet. Bei längerer Abwesenheit (mehr als 1 Monat) kann das Zimmer (vorübergehend) zur Weitervermietung freigegeben werden. 8 Temporäraufenthalt Als Temporäraufenthalt gilt ein Aufenthalt der nur für eine beschränkte Zeit geplant wird und zwischen mindestens 14 und maximal 60 Tagen dauert. Steht beim Abschluss des Vertrages das Austrittsdatum noch nicht fest, beträgt die Kündigungsfrist 5 Tage. Bei Temporäraufenthalten werden die Pensionstaxe sowie die Zuschläge auch bei vorzeitigem Austritt für die vereinbarte Aufenthaltsdauer (mindestens 14 Tage) verrechnet. 9 Austritt - Bei Austritt beträgt die Kündigungsfrist 30 Tage. Der Austritt erfolgt auf Monatsende. Für die Instandstellung müssen innerhalb der Kündigungsfrist 5 Arbeitstage zur Verfügung stehen. - Bei Todesfall wird die Pensionstaxe, nach der Räumung und ordnungsgemässen Übergabe des Zimmers, noch während 14 Tagen verrechnet. - Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einem Todesfall stehen, werden pauschal mit CHF 220. in Rechnung gestellt. Drittkosten werden separat verrechnet. - Die Reinigung des Zimmers und der Einrichtung nach Auflösung eines Vertrages oder Zimmerwechsels (Wunsch oder Bedürfnis des Bewohners), sowie das Ausbessern normaler Mietschäden wird pauschal verrechnet: - Für das Einerzimmer bis 6 Monate Aufenthalt CHF 400. über 6 Monate Aufenthalt CHF 800. - Für das Zweierzimmer bis 6 Monate Aufenthalt CHF 250. über 6 Monate Aufenthalt CHF 500. - Nach Temporäraufenthalten (bis 4 Wochen, nachher wie oben) CHF 200. - Zimmer- und Mobiliarschäden, welche die normale Abnützung übersteigen, werden nach Aufwand verrechnet. 10 Übriger Aufwand Werden weitere Dienstleistungen vom Seniorenzentrum in Anspruch genommen, so wird der jeweilige Aufwand verrechnet. 11 Zimmer immerwechsel Bei zunehmendem Pflegebedarf und je nach Wohneinheit, kann ein Bewohner bzw. eine Bewohnerin auf eine andere Abteilung oder in ein Einzelzimmer verlegt werden. Die betroffene Person und deren Bezugsperson werden frühzeitig über das geplante Vorhaben orientiert. 3/4

12 Versicherungen 12.1 Kranken- und Unfallversicherung Die Versicherung ist Sache der Bewohnerin/des Bewohners. Beim Eintritt ins Seniorenzentrum ist der Verwaltung eine Kopie des Versicherungsausweises abzugeben. 12.2 Haftpflichtversicherung cherung Die Haftpflichtversicherung des Seniorenzentrums deckt die Haftpflicht der Bewohner/innen aus dem Verhalten im täglichen Leben bis zu einer Höchstsumme von 3 Mio. Franken. Nicht versichert sind Schäden, die sich Ehegatten oder anderweitig Verwandte sowie im gleichen Zimmer wohnende Bewohner/innen, zufügen. Der Selbstbehalt pro Schadenfall beträgt CHF 500.. 12.3 Mobiliarversicherung Die Mobiliarversicherung des Seniorenzentrums deckt Schäden bis CHF 20'000. pro Bewohnerin/Bewohner (Selbstbehalt CHF 1'000. ). Die Prämien werden durch das Seniorenzentrum übernommen. Der einfache Diebstahl ist nicht versichert. 13 Rechnungsstellung/Zahlungsabwicklung Die Rechnungsstellung erfolgt monatlich, die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage. Die Bezahlung des Rechnungsbetrages erfolgt mittels Lastschriftverfahren (LSV). Bei Eintritt wird eine Vorauszahlung von CHF 5'000. (bei Temporäraufenthalten CHF 1'000. pro vereinbarte Woche, max. CHF 5'000. ) in Rechnung gestellt, welche nicht verzinst und nach Austritt und vollständiger Bezahlung aller Verpflichtungen zurückerstattet, resp. mit der letzten Rechnung verrechnet wird. 14 Taxschuldner Die Taxen und Zusatzkosten werden von der Bewohnerin/dem Bewohner oder ihrem/seinem Rechtsvertreter geschuldet. 15 Inkrafttreten Diese Taxordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft und ersetzt diejenige vom 1. Januar 2012. Vom Stadtrat genehmigt am 07.11.2012 4/4

Berechnungstarif PENSIONSTAXEN Haus Rosenberg SENIORENZENTRUM Luzernerstrasse 11 4800 Zofingen T 062 745 51 51 F 062 745 51 50 seniorenzentrum@zofingen.ch www.seniorenzentrum-zofingen.ch Einbettzimmer mit Dusche/WC CHF 127. alle übrigen Zimmer CHF 106. Haus Tanner Einbettzimmer mit Dusche/WC CHF 127. Zweibettzimmer mit Dusche/WC CHF 106. Temporäraufenthalt Zuschlag für Temporäraufenthalter/innen CHF 25. PFLEGETAXEN 2013 (Einstufung mit BESA-System) Pflegestufe Zeitwert Beitrag KK Beitrag ÖH Kosten Bewohner Nicht K Art. 7a KLV Art. 7a KLV Min. 1-a bis 20 9.00 0.00 0.50 20.00 2-b 21-40 18.00 0.00 10.50 20.00 3-c 41-60 27.00 0.00 20.50 30.00 4-d 61-80 36.00 8.90 21.60 30.00 5-e 81-100 45.00 18.90 21.60 45.00 6-f 101-120 54.00 28.90 21.60 45.00 7-g 121-140 63.00 38.90 21.60 45.00 8-h 141-160 72.00 48.90 21.60 45.00 9-i 161-180 81.00 58.90 21.60 45.00 10-j 181-200 90.00 68.90 21.60 45.00 11-k 201-220 99.00 78.90 21.60 45.00 12-l-a 221-240 108.00 88.90 21.60 45.00 12-l-b (121) 241-260 108.00 107.90 21.60 45.00 12-l-b (122) 261-280 108.00 126.90 21.60 45.00 12-l-b (123) 281-300 108.00 145.90 21.60 45.00 12-l-b (124) 301-320 108.00 164.90 21.60 45.00 INKRAFTTRETEN Dieser Berechnungstarif tritt am 1. Januar 2013 in Kraft und ersetzt denjenigen vom 1. Januar 2012. Dieser Tarif ist ein integrierender Bestandteil der Taxordnung. Zofingen, 07. November 2012