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Transkript:

Taxordnung Bottensteinerstrasse 2 4800 Zofingen T 062 745 51 51 F 062 745 51 50 seniorenzentrum@zofingen.ch www.seniorenzentrum-zofingen.ch Die nachstehenden Ansätze werden von der Geschäftsleitung des Seniorenzentrums Zofingen jährlich überprüft auf - Angemessenheit - Vollständigkeit und Höhe der Sonderverrechnungen - Anpassung an die Teuerung - Deckung der anfallenden Kosten 1. Geltungsbereich Diese Taxordnung gilt für die Bewohnerinnen und Bewohner des Seniorenzentrums Zofingen sowie für Temporäraufenthalterinnen und Temporäraufenthalter und externe Bezügerinnen und Bezüger von Dienstleistungen. 2. Grundsatz Alle Taxen sind Einheitspreise, die sich nach den Betriebskosten des Seniorenzentrums richten. Diese setzen sich zusammen aus der Pensionstaxe, den n (KVG: Krankenversicherungsgesetz), den nicht n und den Zusatzkosten. 3. Pensionstaxen Gemäss separatem Berechnungstarif. 3.1 In den Pensionstaxen enthalten - Unterkunft in Einerzimmer oder Paarzimmer (zwei Zimmer mit Verbindungstür) - Schrank im Untergeschoss - Vollpension inkl. Kaffee und Tee auf der Abteilung - Waschen (Normverbrauch) der persönlichen Wäsche (sofern in eigener Wäscherei möglich) - eine Zimmerreinigung pro Woche - allgemeine Hilfsmittel (inkl. Hand-Rollstuhl, Gehhilfe etc.) - Bett- und Frottierwäsche 3.2 In den Pensionstaxen nicht inbegriffen - Radio-, Fernseh- und Telefongebühren - Aufwendungen für persönliche Bedürfnisse (Coiffeur, Fusspflege, Physiotherapie, chem. Reinigung, Toilettenartikel etc.) - Getränke - Flicken der persönlichen Wäsche - Reparatur von persönlichen Gegenständen, Beschaffung von Ersatzteilen

- Miete von speziellen Hilfsmitteln - Lagerung von Mobiliar etc. - Arztkosten, Arzneimittel und Pflegematerial - Pflege- und Betreuungsleistungen - Ausserordentlicher Mehraufwand für Pflege- und Betreuungsleistungen - Ausserordentlicher Mehraufwand für Reinigung 4. Zusätzlich kostenpflichtige Leistungen - Grundgebühr Namensbeschriftung persönliche Wäsche CHF 25. - Beschriftung pro Wäschestück CHF 1.80 - Flicken der persönlichen Wäsche nach Aufwand - Telefoneinschaltgebühr einmalig CHF 50. - Telefonanschlussgebühr pro Monat CHF 20. - Telefongesprächsgebühren effektive Gebühren - Interneteinschaltgebühr einmalig CHF 50. - Internetanschlussgebühr pro Monat CHF 30. - Private Radio- und TV-Anschlussgebühr einmalig CHF 30. - Kabelfernsehengebühr pro Monat CHF 10. - Stundenansatz für besondere Dienstleistungen von Hauswirtschaft, Technischem Dienst und Verwaltung CHF 90. - Stundenansatz für Begleitung von Pflege zu Arzt, Zahnarzt etc. CHF 60. - Eintrittspauschale CHF 800. - Administrationspauschale für Temporäraufenthalter/innen CHF 300. - Umtriebsentschädigung bei kurzfristigem Nicht-Eintritt (d. h. innerhalb von drei Tagen vor dem vereinbarten Termin) CHF 300. - Zuschlag Tagestaxe für Temporäraufenthalter/innen (damit ist Möblierung und Einrichtung des Zimmers abgegolten) CHF 25. - Parkplatzmiete priv. Auto Bewohnerinnen und Bewohner (Aussenparkplatz) CHF 50.-- Tritt eine Bewohnerin bzw. ein Bewohner mit Vertragsabschluss für einen stationären Aufenthalt vor Ablauf von 60 Tagen wieder aus, wird der Zuschlag für Temporäraufenthalter nachbelastet. 5. Die Pflegestufe wird mit dem BESA Bedarfserfassungssystem berechnet (Pflegestufen und Taxen gemäss separatem Berechnungstarif). Die Einstufung erfolgt 14 Tage nach Eintritt, danach gemäss Vorgabe des Vertrages zwischen VAKA und den Krankenversicherern. 6. Nicht KVG-pflich K pflichtige Die nicht n umfassen die Kosten für Hilfe- und Betreuungsleistungen, welche infolge Alter, Invalidität, Unfall und Krankheit notwendig sind und keine Leistungen darstellen. Nicht kassenpflichtige Tätigkeiten gemäss Tarifstruktur Art. 7a KLV sind gemäss Tätigkeitsliste der Koordinationsgruppe Langzeitpflege Schweiz (KGL) folgende: Betreuung und Unterhaltung, Wohnen und Alltagsgestaltung, Hilfestellung im Alltag, Beratung und Gespräche (mit Angehörigen), administrative Tätigkeiten und organisatorische Aufgaben wie auch die Grundleistung der Nachtwache und allgemeine Sicherheit. Die nicht n Pflegeleistungen werden mit CHF 40. pro Tag in Rechnung gestellt. 2/4

7. Abwesenheit - Bei Kur- und Spitalaufenthalten sowie bei Ferienabwesenheiten, welche länger als 4 Tage dauern, wird ein Abzug von CHF 20. ab dem 5. Tag gewährt. Die werden nicht verrechnet. - Eintritts-, Austritts-, Abreise- und Ankunftstage werden voll berechnet. - Bei längerer Abwesenheit kann, im Einvernehmen mit der Bewohnerin/dem Bewohner oder deren/dessen Angehörigen, das Zimmer vorübergehend zur Weitervermietung freigegeben werden. 8. Temporäraufenthalt Als Temporäraufenthalt gilt ein Aufenthalt, der nur für eine beschränkte Zeit geplant wird und zwischen mindestens 14 und maximal 60 Tagen dauert. Steht beim Abschluss des Vertrages das Austrittsdatum noch nicht fest, beträgt die Kündigungsfrist 5 Tage. Bei Temporäraufenthalten werden die Pensionstaxe sowie die Zuschläge auch bei vorzeitigem Austritt für die vereinbarte Aufenthaltsdauer (mindestens 14 Tage) verrechnet. 9. Austritt - Bei Austritt beträgt die Kündigungsfrist 30 Tage. Der Austritt erfolgt auf Monatsende. Für die Instandstellung müssen innerhalb der Kündigungsfrist 5 Arbeitstage zur Verfügung stehen. - Bei Todesfall wird die Pensionstaxe, nach der Räumung und ordnungsgemässen Übergabe des Zimmers, noch für 14 Tage verrechnet. - Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einem Todesfall stehen, werden pauschal mit CHF 220. in Rechnung gestellt. Drittkosten werden separat verrechnet. - Die Reinigung des Zimmers und der Einrichtung nach Auflösung eines Vertrages oder einem Zimmerwechsel (Wunsch oder Bedürfnis der Bewohnerin/des Bewohners) sowie das Ausbessern normaler Mieterschäden werden pauschal verrechnet: - Einerzimmer bis 6 Monate Aufenthalt CHF 400. über 6 Monate Aufenthalt CHF 800. - Paarzimmer (zwei Zimmer mit Verbindungstür) bis 6 Monate Aufenthalt CHF 600. über 6 Monate Aufenthalt CHF 1'200. - Nach Temporäraufenthalten CHF 200. bzw. CHF 400. bei Paarzimmer (bis 4 Wochen, nachher wie oben) - Zimmer- und Mobiliarschäden, welche die normale Abnützung übersteigen, werden nach Aufwand verrechnet. 10. Übriger Aufwand Werden weitere Dienstleistungen vom Seniorenzentrum in Anspruch genommen, so wird der jeweilige Aufwand verrechnet. 11. Zimmer immerwechsel Bei zunehmendem Pflegebedarf und je nach Wohneinheit kann eine Bewohnerin bzw. ein Bewohner auf eine andere Abteilung oder in ein Einerzimmer verlegt werden. Die betroffene Person und deren Bezugsperson werden frühzeitig über das geplante Vorhaben orientiert. 3/4

12. Versicherungen 12.1 Kranken- und Unfallversicherung Die Versicherung ist Sache der Bewohnerin/des Bewohners. Beim Eintritt ins Seniorenzentrum ist der Verwaltung eine Kopie des Versicherungsausweises abzugeben. 12.2 Haftpflichtversicherung cherung Die Haftpflichtversicherung des Seniorenzentrums deckt die Haftpflicht der Bewohnerin/des Bewohners aus dem Verhalten im täglichen Leben bis zu einer Höchstsumme von CHF 3 Mio. Nicht versichert sind Schäden, die sich Ehegatten oder anderweitig Verwandte sowie im gleichen Zimmer wohnende Bewohnerin oder Bewohner zufügen. Der Selbstbehalt pro Schadenfall beträgt CHF 500.. 12.3 Mobiliarversicherung Die Mobiliarversicherung des Seniorenzentrums deckt Schäden bis CHF 20'000. pro Bewohnerin/Bewohner (Selbstbehalt CHF 1'000. ). Die Prämien werden durch das Seniorenzentrum übernommen. Der einfache Diebstahl ist nicht versichert. 13. Rechnungsstellung/Zahlungsabwicklung Die Rechnungsstellung erfolgt monatlich, die Zahlungsfrist beträgt 20 Tage. Die Bezahlung des Rechnungsbetrages erfolgt mittels Lastschriftverfahren (LSV) oder Debit Direct (DD). Bei Eintritt wird eine Vorauszahlung von CHF 5'000. (bei Temporäraufenthalten CHF 1'000. pro vereinbarte Woche, max. CHF 5'000. ) in Rechnung gestellt, welche nicht verzinst und nach Austritt und vollständiger Bezahlung aller Verpflichtungen zurückerstattet, resp. mit der letzten Rechnung verrechnet wird. 14. Taxschuldner Die Taxen und Zusatzkosten werden von der Bewohnerin/dem Bewohner oder ihrem/seinem Rechtsvertreter geschuldet. 15. Inkrafttreten Diese Taxordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft und ersetzt diejenige vom 1. Januar 2015. Vom Stadtrat genehmigt am 4. November 2015 STADTRAT ZOFINGEN Hans-Ruedi Hottiger Stadtammann Catrin Friedli Vizestadtschreiberin 4/4

Berechnungstarif PENSIONSTAXEN 2016 Haus Brunnenhof SENIORENZENTRUM Bottensteinerstrasse 2 4800 Zofingen T 062 745 51 51 F 062 745 51 50 seniorenzentrum@zofingen.ch www.seniorenzentrum-zofingen.ch pro Tag Einerzimmer Einerzimmer Grundrissgrösse ca. 23 m² Grundrissgrösse ca. 26 m² CHF CHF 135.-- 143.-- Einerzimmer Grundrissgrösse ca. 30 m² CHF 152. Paarzimmer (zwei Zimmer mit Verbindungstür) Grundrissgrösse ca. 52 m² CHF 286.-- Haus Tanner Einerzimmer Grundrissgrösse ca. 24 m² CHF 135.-- Alle Zimmer im Brunnenhof und im Tanner verfügen über WC, Lavabo und Dusche. Temporäraufenthalt Zuschlag für Temporäraufenthalterinnen und Temporäraufenthalter CHF 25. PFLEGETAXEN 2016 (Einstufung nach BESA-System) Pflegestufe Zeitwert Beitrag KK Beitrag ÖH Kosten für Bewohnerinnen und Bewohner Nicht K Art. 7a KLV Art. 7a KLV Min. 1-a bis 20 9. 0. 1.20 40. 2-b 21-40 18. 0. 12.70 40. 3-c 41-60 27. 2.60 21.60 40. 4-d 61-80 36. 14.00 21.60 40. 5-e 81-100 45. 25.50 21.60 40. 6-f 101-120 54. 37.00 21.60 40. 7-g 121-140 63. 48.40 21.60 40. 8-h 141-160 72. 59.90 21.60 40. 9-i 161-180 81. 71.40 21.60 40. 10-j 181-200 90. 82.80 21.60 40. 11-k 201-220 99. 94.30 21.60 40. 12-l-a 221-240 108. 105.80 21.60 40. 12-l-b (121) 241-260 108. 126.20 21.60 40. 12-l-b (122) 261-280 108. 146.70 21.60 40. 12-l-b (123) 281-300 108. 167.20 21.60 40. 12-l-b (124) 301-320 108. 187.60 21.60 40. 12-l-b (125) ab 321 108.-- nach Aufwand 21.60 40.-- INKRAFTTRETEN Dieser Berechnungstarif tritt am 1. Januar 2016 in Kraft und ersetzt denjenigen vom 1. Januar 2015. Dieser Tarif ist ein integrierender Bestandteil der Taxordnung. Zofingen, 4. November 2015