Unbundling bei Übertragungsund Verteilnetzen

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Informationsveranstaltung Unbundling bei Übertragungsund Verteilnetzen Johannes Mayer 29. Juli 2009

Agenda Entflechtung der Übertragungsnetze Gemeinsame Bestimmungen Strom/Gas Abweichungen zwischen Strom und Gas Entflechtung der Verteilnetze Anhang Regulatorische Aufgaben - Zertifizierung - Monitoring

Varianten Eigentumsrechtliche Trennung ISO ITO ITO+ Investition + +/- +/- +/- Netzzugang + + +/- +/- Eigentumsrechtliche Entflechtung trennt Übertragungsnetz und Wettbewerbsbereiche hinsichtlich Betrieb und Assets. Minderheitenbeteiligungen sind aber möglich. ISO Modell (Independent System Operator) erhält die vertikale Integration hinsichtlich eines Teils des Eigentumsrechts (Finanzierungsentscheidung); die Investitionsentscheidung und alle betrieblichen Entscheidungen werden von einem unabhängigen Unternehmen getroffen Vorrecht des Übertragungsnetzbetreibers (ÜNB) zur Finanzierung!

Varianten Eigentumsrechtliche Trennung ISO ITO ITO+ Investition + +/- +/- +/- Netzzugang + + +/- +/- ITO Modell (Independent Transmission Operator) erhält die vertikale Integration insgesamt; es werden regulatorische Maßnahmen getroffen, um die Unabhängigkeit des Netzbetreibers zu verstärken Erfolg hängt von den Interessen des integrierten Unternehmens und der Wirksamkeit der Regulierung ab ITO+ Modell (Art 9 Abs 9 Modell) gibt den Mitgliedstaaten die Freiheit ein Modell umzusetzen, das mindestens so effektiv ist wie das ITO Modell

Minimalanforderung ITO Modell Unabhängige Entscheidungsfindung erfordert Ausreichende finanzielle, technische, materielle und personelle Ressourcen zur Erfüllung der Geschäftstätigkeit - Alle erforderlichen Vermögenswerte (einschließlich des Netzes) - Personal für Übertragungstätigkeit muss beim ÜNB beschäftigt sein - Keine Dienstleistungen (und Personalüberlassung) durch das vertikal integrierte Unternehmen - Jedoch können Dienstleistungen für das Vertikal Integrierte Unternehmen (VIU) erbracht werden zu marktkonformen Konditionen und wenn diese allen Marktteilnehmern offen stehen - Angemessene finanzielle Ressourcen für Neu- und Ersatzinvestitionen Form der Kapitalgesellschaft

Unabhängigkeit des ÜNB Entscheidungsbefugnisse hinsichtlich Betrieb, Wartung und Ausbau des Netzes Befugnis zur Fremd- und Eigenkapitalbeschaffung jederzeit ausreichende Mittel Schwesterunternehmen dürfen keine (direkten oder indirekten) Anteile halten (Produktion/Vertrieb ÜNB); darüber hinaus darf der ÜNB keine finanziellen Zuwendungen von Produktion und Vertrieb erhalten Satzung und Struktur gewährleisten die Unabhängigkeit des ÜNB, keine Beeinflussung des Tagesgeschäfts und des 10-Jahres- Investmentplans des ÜNB durch das vertikal integrierte Unternehmen

Unabhängigkeit des ÜNB Gewährleistung der Nichtdiskriminierung Kommerzielle und finanzielle Beziehungen sind zu marktkonformen Konditionen erlaubt Aufzeichnungspflicht durch ÜNB und Genehmigungspflicht der entsprechenden Vereinbarungen durch Regulierungsbehörde Ausschluss der Genehmigungspflicht von Handlungen durch VIU, die zur Erfüllung der Aufgaben des ÜNB notwendig sind; VIU unterlässt alle Handlungen die die Erfüllung der Aufgaben des ÜNB gefährden

Unabhängigkeit des ÜNB Unabhängigkeit des Personals und des Management Aufsichtsrat benennt und legt die Beschäftigungsbedingungen des Managements fest Namen und Regelung in Bezug auf Funktion, Vertragslaufzeit und beendigung sowie Gründe einer vorzeitigen Beendigung werden der Regulierungsbehörde mitgeteilt. Einwand durch Regulierungsbehörde, wenn Zweifel an Unabhängigkeit oder den Kündigungsgründen bestehen; Rechtsmittel durch Management, Gleichbehandlungsbeauftragten (GB-B) und Betriebsleiter (Wartung, Planung, Betrieb) bei Regulierungsbehörde im Falle vorzeitiger Vertragsauflösung Management und Personal darf keine beruflichen, geschäftlichen oder interessensmäßigen Beziehung zum VIU oder anderen Mehrheitseigentümern unterhalten

Unabhängigkeit des ÜNB Beteiligungen und Zuwendungen vom ÜNB an Management und Personal des ÜNB darf nicht an Betriebserfolg oder tätigkeit des VIU orientiert sein Mehrheit des Managements, GB-B und der Betriebsleiter darf 3 Jahre vor der Bestellung keine Beziehungen mit VIU oder Mehrheitseigentümer unterhalten haben, die restlichen Mitglieder dürfen 6 Monate vor der Ernennung keine Führungsposition im VIU innegehabt haben Cool-Off Periode von 4 Jahren für das Management, GB-B und Betriebsleiter

Aufsichtsrat Entscheidungen mit erheblichem Einfluss auf Wert der Vermögenswerte Genehmigung der Jahres- und Planbudgets, maximale Verschuldungsquote, Dividendenquote Keinen Einfluss auf Tagesgeschäft und 10 Jahres Investitionsplan 50%-1 Mitglied erfüllen die Unabhängigkeitsbestimmungen des Managements

Informatorisches Unbundling/ sonst. Bestimmungen Keine Verwechslungsgefahr hinsichtlich Markenpolitik, Kommunikation, Unternehmensidentität Getrennte IT-Systeme und Ausrüstung, Liegenschaften und Zugangskontrollsysteme, sowie unterschiedliche Berater und Auftragnehmer Getrennte Wirtschaftsprüfer

Gleichbehandlungsprogramm und beauftragter Pflicht zur Erstellung eines Gleichbehandlungsprogramms (GB-P) und Kontrolle des Programms durch unabhängigen Gleichbehandlungsbeauftragten (GB-B): Kontrolle der Durchführung des Programms Überfachung der Einhaltung der Vertraulichkeits- und Transparenzbestimmungen Bericht über erhebliche Verstöße an Regulierungsbehörde

Gleichbehandlungsprogramm und beauftragter - Fortsetzung Jahresbericht an Regulierungsbehörde Regelmäßige Berichte an Regulierungsbehörde und AR Bericht an AR inkl. Empfehlungen Bericht über kommerzielle und finanzielle Beziehungen zwischen ÜNB und VIU an Regulierungsbehörde Übermittlung des Investitionsplans oder Informationen über Einzelinvestitionen an Regulierungsbehörde spätestens wenn AR informiert wird

Gleichbehandlungsprogramm und beauftragter - Fortsetzung Information über Beschlüsse der HV oder des AR, die Investitionen des 10-Jahres-Plans verzögern Vertrag und Mandat des GB-B muss ausreichende Ressourcen sicherstellen Kann an allen Organsitzungen teilnehmen; er muss teilnehmen, wenn Netzzugangsbedingungen, Engpassmanagement, Transparenz, Sekundär- und Tertiärenergiemärkte, Betrieb, Wartung und Ausbau des Netzes sowie Energie für Eigenbedarf und Netzverluste besprochen werden. Zugang zu allen einschlägigen Daten und zu den Geschäfträumen des ÜNB (auch ohne Vorankündigung)

Strom-Gas Entflechtungsbestimmungen gelten auch für Multiutility Unternehmen (keine Kontrolle zb eines Unternehmens der Gasgewinnung an einem Strom-ÜNB) Aufgaben des Gas-ÜNB können auf eine oder mehrere Gesellschaften verteilt werden, die alle zumindest die Anforderungen des ITO erfüllen müssen Benennung von Speicher- und LNG Anlagen durch MS Speicheranlagenbetreiber (von Anlagen, die technisch und wirtschaftlich erforderlich sind für den effizienten Netzzugang) haben organisatorisches und rechtliches Unbundling umzusetzen)

Entflechtung der Verteilnetze Wie bisher aber: Unabhängiger Gleichbehandlungsbeauftragter ist zu benennen Überwachung der Entflechtung ist sicher zu stellen, sodass die vertikale Integration nicht zur Verzerrung des Wettbewerbs genutzt werden kann. Unabhängige Kommunikations- und Markenpolitik ist sicher zu stellen, die eine Verwechslung mit dem eigenen Vertrieb ausschließt

Weitere Informationen Ansprechperson Johannes Mayer Tel: 01 24724-700 Fax: 01 24724-900 Johannes.Mayer@e-control.at Web-Adresse www.e-control.at

Danke für Ihre Aufmerksamkeit!

Zertifizierung Verfahren: Einleitung durch Information des ÜNB, eigene Initiative der Regulierungsbehörde, Antrag der EU-Kommission Entscheidung innerhalb von 4 Monaten dann Übermittlung der Entscheidung sowie der Unterlagen an EU Kommission Stellungnahme (Entscheidung im Falle von ITO+) der EU- Kommission innerhalb von 2 Monaten (bzw 4 Monate, falls Agentur einbezogen wird) Entscheidung (Umsetzung der Entscheidung durch EU- Kommission im Falle ITO+) durch Regulierungsbehörde innerhalb 2 Monaten Bei Kontrolle durch Unternehmen außerhalb der EU müssen diese nachweisen, dass sie selbst die Entflechtungsbestimmungen einhalten und dass durch die Kontrolle die Sicherheit der Energieversorgung nicht beeinträchtigt wird

Beziehung: Behörde - ÜNB Generell: Zertifizierung durch Regulierungsbehörde, Zulassung und Benennung des ÜNB durch Mitgliedstaat Meldung der Finanzmittel für Ersatz- und Neuinvestitionen durch ÜNB Genehmigung der kommerziellen und finanziellen Vereinbarungen mit VIU durch Reg. Aufzeichnung der kommerziellen und finanziellen Beziehungen und Vorlage auf Verlangen durch Reg. Genehmigung der Verträge des Managements, der unabhängigen Mitglieder des AR und der Betriebsleitung Einspruch gegen Bestellung und Entlassung aller AR Mitglieder Genehmigung des Gleichbehandlungsprogramms Kontrolle der Mechanismen zur Sicherstellung der Nichtdiskriminierung (tlw. über GB-B), insb. bei Investitionsentscheidungen: Nachweispflicht durch ÜNB Kontroll- und Durchsetzungsrechte Vorortkontrolle in den Geschäftsräumen des ÜNB und VIU Überprüfung des Schriftverkehrs zwischen ÜNB und VIU

Was ist ausreichend? Zu definieren hinsichtlich der Geschäftstätigkeit: Langfristig sichere und ausreichende Infrastruktur (Investitionsplanung, Betrieb, Wartung und Ausbau) Informationsaustausch mit anderen Netzbetreibern und Netznutzern Verwaltung der Engpasserlöse, ITC Zahlungen, Netzerlöse etc. Gewährung des Netzzugangs Vertretung des ÜNB gegenüber Dritten (ENTSO, Regulierungsbehörde) Gründung von Gemeinschaftsunternehmen zur Marktintegration Unternehmensspezifische Einrichtungen (Rechtsabteilung, Buchhaltung, IT Dienstleistungen)