Lesefassung Satzung. u ber die Erhebung von Gebu hren fu r das Einsammeln, Verwerten und Entsorgen von Abfa llen - Abfallgebu hrensatzung -

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Transkript:

Lesefassung Satzung des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Oberes Elbtal u ber die Erhebung von Gebu hren fu r das Einsammeln, Verwerten und Entsorgen von Abfa llen - Abfallgebu hrensatzung - vom 12. Dez. 2013 (SächsABl./AAz 2014 S A47), geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 22. Oktober 2015 (SächsABl./AAz. S A 619) Geschäftsstelle: Meißner Straße 151, 01445 Radebeul1

GLIEDERUNG 1 Geltungsbereich/Grundsatz 3 2 Gebührenschuldner 3 3 Bemessungsgrundlage 4 4 Auskunfts- und Mitteilungspflichten 7 5 Gebührensätze 8 6 Entstehung, Festsetzung und Fälligkeit der Gebührenschuld 9 7 Gebührennachforderungen 10 8 Gebührenfreistellung 11 9 Unterbrechung und Erschwernis der Abfuhr 11 10 Ordnungswidrigkeiten 12 11 Nichtigkeitsklausel 12 12 Inkrafttreten 12 Lesefassung Abfallgebührensatzung 1. Änderung.docx Seite 2 von 12

Aufgrund von 3, 9, 12 und 66 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) vom 19. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 577), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. März 2013 (Sächs- GVBl. S. 158, 159) geändert worden ist, 3 und 3a des Sächsischen Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetzes (SächsABG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 1999 (SächsGVBl. S. 261), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 6. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 451, 469) geändert worden ist, 2 und 9 bis 16 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 2004 (SächsGVBl. S. 418), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 562, 566) geändert worden ist, 2, 6, 46 und 47 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (Sächs- KomZG) vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 815, ber. S. 1103), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 562) geändert worden ist, 23 der Abfallwirtschaftssatzung des ZAOE vom 12. Oktober 2011 (SächsABl./AAZ. S. A 423), die durch die 1. Änderungssatzung vom 25. April 2012 (SächsABl./AAZ. S. A 222) geändert worden ist, hat die Verbandsversammlung des ZAOE in ihrer Sitzung am 28. November 2013 folgende Neufassung der Satzung des ZAOE über die Erhebung von Gebühren für das Einsammeln, Verwerten und Entsorgen von Abfällen Abfallgebührensatzung beschlossen: 1 Geltungsbereich/Grundsatz (1) Diese Abfallgebührensatzung gilt für das Verbandsgebiet des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Oberes Elbtal (ZAOE). (2) Der ZAOE erhebt für die Inanspruchnahme der Leistungen, Einrichtungen und Anlagen der Abfallentsorgung und für die umweltgerechte Behandlung, Beseitigung und Verwertung von Abfällen Abfallentsorgungsgebühren nach dem Prinzip des Kostendeckungsgebotes. (3) Für die Entsorgung von Abfall, der durch den Erzeuger oder Besitzer selbst zu den Abfallentsorgungsanlagen des ZAOE angeliefert wird, erhebt der ZAOE Gebühren nach Maßgabe einer gesonderten, für die Abfallentsorgungsanlagen geltenden Gebührensatzung. 2 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner für die Abfallentsorgungsgebühren ist, soweit nicht in den nachfolgenden Regelungen etwas anderes bestimmt ist, der Eigentümer des an die Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstückes. Soweit ein Erbbauberechtigter, Nießbraucher oder sonstiger zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigter vorhanden ist, ist dieser Gebührenschuldner. Tritt an die Stelle eines Grundstückseigentümers eine Gemeinschaft von Wohnungseigentümern im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes, wird die Gebühr einheitlich gegenüber der Woh- Lesefassung Abfallgebührensatzung 1. Änderung.docx Seite 3 von 12

nungseigentümergemeinschaft festgesetzt. Ist von der Wohnungseigentümergemeinschaft ein Verwalter bestellt, wird der Gebührenbescheid an den Verwalter bekanntgegeben. (2) Nutzen mehrere Grundstückseigentümer aufgrund von 11 Abs. 5 der Abfallwirtschaftssatzung einen Abfallbehälter gemeinsam, so ist derjenige Gebührenschuldner für die Entsorgungsgebühren, auf dessen Grundstück der Abfallbehälter regelmäßig steht. Steht der Behälter außerhalb der einbezogenen Grundstücke, ist ein Gebührenschuldner schriftlich zu benennen. Der Zusammenschluss zu dieser Abfallgemeinschaft ist beim ZAOE zu beantragen. (3) Gebührenschuldner der Festgebühr, der Mietgebühr und der Entsorgungsgebühr für Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushalten gemäß 3 Abs. 2 ist abweichend von 2 Abs. 1 der Inhaber des Betriebs oder der Träger der Einrichtung, in dessen Betrieb oder Einrichtung die Abfälle anfallen; im Übrigen der Abfallbesitzer und -erzeuger, im Falle der Entsorgung von Abfällen aus Kleingärten die Kleingartenorganisation, sofern diese rechtsfähig und Zwischenpächter im Sinne des 4 Abs. 3 BKleinGG ist, im Falle der Entsorgung von Abfällen von Erholungs- und Gartengrundstücken außerhalb von Kleingartenanlagen der Mieter oder Pächter oder der auf Grund eines ähnlichen Rechtsverhältnisses zur Nutzung des Grundstücks Berechtigte. Im Übrigen ist der Grundstückseigentümer Gebührenschuldner. (4) Gebührenschuldner bei der Benutzung zugelassener Abfallsäcke ist abweichend von Abs. 1 der Erwerber. (5) Als Gebührenschuldner gilt auch der, dessen unzulässig behandelte, gelagerte oder abgelagerte Abfälle durch den ZAOE entsorgt werden. (6) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. 3 Bemessungsgrundlage (1) Die Gebühr für die Einsammlung und Entsorgung von Abfall aus Haushaltungen mit Abfallbehältern setzt sich aus der Festgebühr, einer Mietgebühr für Abfallbehälter und der Entsorgungsgebühr zusammen. a) Die Festgebühr ermittelt sich aus den 1. anteiligen Kosten für das Einsammeln, Umladen, Transportieren und Beseitigen von Restabfällen, 2. anteiligen Kosten für das Einsammeln, Transportieren und Verwerten von Bioabfällen, 3. anteiligen Kosten für die Einsammlung, den Transport und die Verwertung von Papier/Pappe/Kartonagen (kommunaler Anteil), Lesefassung Abfallgebührensatzung 1. Änderung.docx Seite 4 von 12

4. anteiligen Kosten für das Einsammeln und Transportieren von Elektroaltgeräten zur Übergabestelle an das Verwertungssystem, 5. anteiligen Kosten für die Einsammlung, Umladung und Verwertung von Sperrmüll, 6. anteiligen Kosten für die Einsammlung, den Transport, die Verwertung und Beseitigung von Schadstoffen mit mobilen Sammelfahrzeugen, 7. anteiligen Kosten für die Sammlung, den Transport und die Verwertung von Grünabfällen, 8. anteiligen Kosten für die Entsorgung unzulässig abgelagerter Abfälle, 9. Kosten der Sammlung, des Transports und der Verwertung sonstiger Wertstoffe 10. anteiligen Kosten für den Betrieb der Wertstoffhöfe, 11. anteiligen Kosten für die Öffentlichkeitsarbeit, 12. anteiligen Aufwendungen für die Nachsorge und Rekultivierung bereits stillgelegter Abfallentsorgungsanlagen, 13. anteiligen Verwaltungskosten für die Durchführung der Abfallentsorgung. Die Festgebühr für die Entsorgung von Abfällen aus Haushaltungen wird nach der Zahl der zum Zeitpunkt der Gebührenfestsetzung mit Hauptwohnsitz auf einem Grundstück lebenden Personen bemessen. Der Gebührenpflichtige ist anzeigepflichtig zur Zahl der auf dem Grundstück wohnenden Personen. b) Die Mietgebühr umfasst die Kosten für die Bereitstellung der Abfallbehälter und bestimmt sich aus dem Fassungsvermögen der Abfallbehälter. c) Die Entsorgungsgebühr für Restabfall aus Haushalten ermittelt sich aus den anteiligen Kosten für die Einsammlung des Abfalls und den anteiligen Kosten für die Beseitigung des Abfalls und wird durch das Fassungsvermögen der Abfallbehälter und die Zahl der in Anspruch genommenen Entleerungen bestimmt. d) Zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Entsorgung und der Deckung der Festkosten für die Abfuhr der Restabfallbehälter wird eine Mindestentsorgungsgebühr erhoben, die auf Grund eines Abfallvolumens von 2 Litern je Einwohner und Woche berechnet wird. e) Die Entsorgungsgebühr für Bioabfall ermittelt sich aus den anteiligen Kosten für die Einsammlung des Bioabfalls und den anteiligen Kosten für die Verwertung des Abfalls und wird durch das Fassungsvermögen der Abfallbehälter und die Zahl der in Anspruch genommenen Entleerungen bestimmt. f) Zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Entsorgung und zur Deckung der Festkosten für die Abfuhr der Bioabfallbehälter wird eine Mindestentsorgungsgebühr erhoben, die auf der Basis von 6 Pflichtentleerungen jedes Bioabfallbehälters berechnet wird. Lesefassung Abfallgebührensatzung 1. Änderung.docx Seite 5 von 12

(2) Die Gebühr für die Entsorgung von Abfall aus anderen Herkunftsbereichen als Haushalten mit Abfallbehältern setzt sich aus der Festgebühr, einer Mietgebühr für die Abfallbehälter und der Entsorgungsgebühr zusammen. a) Die Festgebühr ermittelt sich aus den 1. anteiligen Kosten für das Einsammeln, Umladen, Transportieren und Beseitigen von Restabfällen, 2. anteiligen Kosten für das Einsammeln, Transportieren und Verwerten von Bioabfällen, 3. anteiligen Kosten für die Einsammlung, den Transport und die Verwertung von Papier/Pappe/Kartonagen (kommunaler Anteil), 4. anteiligen Kosten für das Einsammeln und Transportieren von Elektroaltgeräten zur Übergabestelle an das Verwertungssystem, 5. anteilige Kosten für die Einsammlung, Umladung und Verwertung und Entsorgung von Sperrmüll, 6. anteiligen Kosten für die Einsammlung, den Transport, die Verwertung und Beseitigung von Schadstoffen mit mobilen Sammelfahrzeugen, 7. anteiligen Kosten für die Sammlung, den Transport und die Verwertung von Grünabfällen, 8. anteiligen Kosten für die Entsorgung unzulässig abgelagerter Abfälle, 9. Kosten der Sammlung, des Transports und der Verwertung sonstiger Wertstoffe 10. anteiligen Kosten für den Betrieb der Wertstoffhöfe, 11. anteiligen Kosten für die Öffentlichkeitsarbeit, 12. anteiligen Aufwendungen für die Nachsorge und Rekultivierung bereits stillgelegter Abfallentsorgungsanlagen, 13. anteiligen Verwaltungskosten für die Durchführung der Abfallentsorgung. Die Festgebühr wird als Anschlussgebühr pro Behälter und Jahr erhoben. b) Die Mietgebühr umfasst die Kosten für die Bereitstellung der Abfallbehälter und bestimmt sich nach dem Fassungsvermögen der Abfallbehälter. c) Die Entsorgungsgebühr für Restabfall aus anderen Herkunftsbereichen als Haushalten ermittelt sich aus den anteiligen Kosten für die Einsammlung des Abfalls und den anteiligen Kosten für die Beseitigung des Abfalls und wird durch das Fassungsvermögen der Abfallbehälter und die Zahl der in Anspruch genommenen Entleerungen bestimmt. Lesefassung Abfallgebührensatzung 1. Änderung.docx Seite 6 von 12

d) Zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Entsorgung und der Deckung der Festkosten für die Abfuhr der Restabfallbehälter wird eine Mindestentsorgungsgebühr erhoben, die aufgrund einer Leerung jedes Restabfallbehälters im Quartal berechnet wird. e) Die Entsorgungsgebühr für Bioabfall ermittelt sich aus den anteiligen Kosten für die Einsammlung des Bioabfalls und den anteiligen Kosten für die Verwertung des Abfalls und wird durch das Fassungsvermögen der Abfallbehälter und die Zahl der in Anspruch genommenen Entleerungen bestimmt. f) Zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Entsorgung und zur Deckung der Festkosten für die Abfuhr der Bioabfallbehälter wird eine Mindestentsorgungsgebühr erhoben, die auf der Basis von 6 Pflichtentleerungen jedes Bioabfallbehälters berechnet wird. (3) Bei Nutzung eines Abfallbehälters in einem Grundstück, welches gemäß 11 Abs. 6 der Abfallwirtschaftssatzung sowohl zu Wohnzwecken als auch gewerblich genutzt wird, ist neben der Gebühr für den Wohnbereich eine Festgebühr für das Gewerbe nach 5 Abs. 2 zu entrichten. Die Erhebung einer Entsorgungsgebühr für den gewerblichen Bereich entfällt. (4) Bei der Entsorgung unzulässig behandelter, gelagerter oder abgelagerter Abfälle bestimmt sich die Gebühr nach den tatsächlich anfallenden Kosten. (5) Die Entsorgungsgebühr und die Mindestentsorgungsgebühr für die Einsammlung und Entsorgung von Bioabfall werden nicht erhoben, soweit Bioabfallbehälter im Zeitraum 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2016 bereitgestellt und entleert werden. Für Bioabfallbehälter wird in diesem Zeitraum lediglich die Mietgebühr festgesetzt. 4 Auskunfts- und Mitteilungspflichten (1) Gebührenschuldner und ihre Beauftragten sowie die für die Gebührenschuld Haftenden sind verpflichtet, Auskünfte und Erklärungen über alle für die Gebührenerhebung maßgeblichen Umstände in der geforderten Form abzugeben. (2) Änderungen der Personenzahl, die während eines Kalenderjahres eintreten, sind durch den Gebührenschuldner unverzüglich, aber bis spätestens 15. Dez. (Datum des Posteingangs) des laufenden Jahres mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen. Änderungen werden rückwirkend nur im laufenden Kalenderjahr gebührenwirksam. Änderungsmitteilungen bedürfen der Textform. Veränderungsmitteilungen ziehen keinen Änderungsbescheid nach sich, sondern werden in der Jahresabrechnung des folgenden Jahresbescheides berücksichtigt. (3) Sofern die für die Gebührenerhebung erforderlichen Angaben nicht oder nur unzureichend gemacht werden, nimmt der ZAOE die Gebührenveranlagung auf der Grundlage der ihm vorliegenden Daten vor. Lesefassung Abfallgebührensatzung 1. Änderung.docx Seite 7 von 12

5 Gebührensätze (1) Die Festgebühr für die Entsorgung des Abfalls aus Haushalten entsprechend 3 Abs. 1 Buchst. a) beträgt pro Einwohner im Jahr 16,08 EUR. Die monatliche Festgebühr pro Einwohner beträgt danach 1,34 EUR. (2) Die Festgebühr entsprechend 3 Absatz 2 Buchst. a) für die Entsorgung des Abfalls aus anderen Herkunftsbereichen als Haushalten nach 11 der Abfallwirtschaftssatzung des ZAOE beträgt pro Behälter und Jahr: Restabfallbehälter 80 Liter 29,37 EUR Restabfallbehälter 120 Liter 38,16 EUR Restabfallbehälter 240 Liter 64,54 EUR Restabfallbehälter 1.100 Liter 253,61 EUR Restabfallbehälter 2.500 Liter 561,40 EUR Restabfallbehälter 5.000 Liter 1.111,01 EUR Bei kürzerer Nutzungsdauer als ein Jahr wird die Behältergebühr auf die Anzahl der Monate berechnet. (3) Die Entsorgungsgebühr für die Abfallentsorgung nach 11 der Abfallwirtschaftssatzung des ZAOE beträgt für die einmalige Leerung eines Abfallbehälters: Restabfallbehälter 80 Liter 3,83 EUR Restabfallbehälter 120 Liter 5,75 EUR Restabfallbehälter 240 Liter 11,50 EUR Restabfallbehälter 1.100 Liter 52,70 EUR Restabfallbehälter 2.500 Liter 119,77 EUR Restabfallbehälter 5.000 Liter 239,55 EUR Restabfallsack 70 Liter 3,50 EUR Für die Berechnung des Abschlages nach 6 Abs. 4 und der Mindestentsorgungsgebühr für Haushalte beträgt der Gebührensatz pro Liter Restabfallvolumen 0,04802 EUR. (4) Die Mietgebühr für Abfallbehälter (Restabfall und Bioabfall) beträgt pro Jahr für: Abfallbehälter 60 Liter 2,72 EUR (nur Bioabfall) Abfallbehälter 80 Liter 2,72 EUR Abfallbehälter 120 Liter 4,20 EUR Abfallbehälter 240 Liter 8,40 EUR Abfallbehälter 1.100 Liter 38,50 EUR Abfallbehälter 2.500 Liter 87,50 EUR Abfallbehälter 5.000 Liter 175,00 EUR (5) Für Restabfallbehälter, die gemäß 11 Abs. 1 Satz 4 der Abfallwirtschaftssatzung des ZAOE für einen befristeten Zeitraum bis höchstens 4 Wochen zur Entsorgung aus besonderem Anlass Lesefassung Abfallgebührensatzung 1. Änderung.docx Seite 8 von 12

(Veranstaltungen, Märkte, Ortsfeste u. ä.) bereit gestellt werden, beträgt die Behältermietgebühr (Sondermietgebühr) abweichend von Abs. 4 für die gesamte Dauer der Bereitstellung Abfallbehälter 240 Liter 9,24 EUR Abfallbehälter 1.100 Liter 42,34 EUR Abfallbehälter 2.500 Liter 96,23 EUR Abfallbehälter 5.000 Liter 192,46 EUR (6) Wird ein Wohngrundstück vorübergehend wegen Baumaßnahmen oder aus anderen Gründen nicht bewohnt, der Abfallbehälter aber weiter genutzt, so ist für diesen Zeitraum mindestens die Festgebühr für eine Person nach Abs. 1 zu entrichten. (7) Die Entsorgungsgebühr für die Bioabfallentsorgung nach 15 der Abfallwirtschaftssatzung des ZAOE beträgt für die einmalige Leerung eines Abfallbehälters: Bioabfallbehälter 60 Liter 2,01 EUR Bioabfallbehälter 120 Liter 4,02 EUR Bioabfallbehälter 240 Liter 8,05 EUR (8) Werden in einem Bioabfallbehälter Verunreinigungen festgestellt, wird zur Abdeckung des zusätzlichen Aufwandes bei der Kompostierung die doppelte Entsorgungsgebühr berechnet. (9) Die Berechnung der Entsorgungsgebühren nach Abs. 3, 7 und 8 erfolgt auf der Grundlage der auf elektronischem Wege erfassten Anzahl der durchgeführten Entleerungen. Dies gilt auch, wenn die Entleerung des Abfallbehälters wegen zu stark verdichtetem oder verklumptem bzw. angefrorenem Inhalt nur teilweise erfolgen konnte. 6 Entstehung, Festsetzung und Fälligkeit der Gebührenschuld (1) Die Gebührenschuld für die Festgebühr und die Mindestentsorgungsgebühr beginnt mit dem auf die Anmeldung des Grundstücks zur Abfallentsorgung folgenden Monatsersten. Wird das Grundstück zwangsweise an die Abfallentsorgung angeschlossen, entsteht die Gebührenschuld mit dem auf den Anschluss folgenden Monatsersten. Die Gebührenschuld für die Mietgebühr beginnt am ersten des Monats, der auf die Bereitstellung des Abfallbehälters folgt. Die Gebührenschuld für die Entsorgungsgebühr beginnt mit der ersten in Anspruch genommenen Entleerung des Abfallbehälters. Danach entsteht die Gebührenschuld jeweils am 1. Januar des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum). (2) Wird das Grundstück nicht mehr bewohnt oder fällt auf dem Grundstück kein Abfall mehr an, endet die Gebührenschuld mit Ablauf des Monats des Anfalls, frühestens aber mit der Abmeldung des Grundstücks nach Maßgabe der Abfallwirtschaftssatzung des ZAOE. Bei der Entsorgungsgebühr endet die Gebührenschuld mit der Abholung des Abfallbehälters und der damit verbundenen letzten Entleerung. (3) Die Gebühren werden durch Gebührenbescheid festgesetzt. Mit dem Gebührenbescheid werden die Gebühren aus dem vorangegangenen Kalenderjahr (Jahresendabrechnung) sowie Abschlagszahlungen für das laufende Kalenderjahr festgesetzt. Bei einem Anschluss an die Ab- Lesefassung Abfallgebührensatzung 1. Änderung.docx Seite 9 von 12

fallentsorgung werden für das laufende Kalenderjahr lediglich die Abschlagszahlungen festgesetzt. Endet der Anschluss an die Abfallentsorgung, enthält der Bescheid lediglich die Endabrechnung für das laufende Kalenderjahr. (4) Die Abschlagszahlungen werden in zwei gleichen Teilbeträgen erhoben. Ergeben sich aus der Jahresendabrechnung Über- oder Unterzahlungen, werden diese mit dem ersten Teilbetrag des Abschlags verrechnet bzw. nachgefordert. Betragen die Über- oder Unterzahlungen weniger als 5 EUR, werden diese erst mit dem zweiten Teilbetrag der Abschlagszahlung verrechnet bzw. nachgefordert. Der erste Teilbetrag wird zwei Wochen nach Bekanntgabe des Bescheids, der zweite Teilbetrag sechs Monate nach Bekanntgabe des Bescheids fällig. (5) Bei der Festsetzung des Abschlags für die Entsorgung von Abfall aus privaten Haushalten ermittelt sich die Festgebühr aus der Gebühr nach 5 Abs. 1, multipliziert mit der Anzahl der auf dem Grundstück lebenden Personen zum Tag der Berechnung des Gebührenbescheids. Die Behältermietgebühr ergibt sich nach 5 Abs. 4. Die voraussichtliche Entsorgungsgebühr errechnet sich aus dem durchschnittlichen Abfallvolumen des Vorjahres (Liter je Person und Woche), multipliziert mit der Anzahl der auf dem Grundstück lebenden Personen und der Wochenzahl im Berechnungsjahr, wiederum multipliziert mit dem Gebührensatz pro Liter gemäß 5 Abs. 3 Satz 2. Sofern noch keine Berechnungsgrundlage für das Vorjahr vorliegt, wird bei der Entsorgungsgebühr das Mindestvolumen nach 3 Abs. 1 d) zur Berechnung herangezogen. (6) Bei der Festsetzung des Abschlages für die Entsorgung von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als Haushalten ergibt sich die Festgebühr aus 5 Abs. 2 dieser Satzung. Die Behältermietgebühr ergibt sich nach 5 Abs. 4. Die voraussichtliche Entsorgungsgebühr errechnet sich aus dem entsorgten Abfallvolumen des Vorjahres, multipliziert mit der Entsorgungsgebühr pro Liter Restabfall des laufenden Berechnungsjahres nach 5 Abs. 3 Satz 2. Sofern noch keine Berechnungsgrundlage für das Vorjahr vorliegt, wird bei der Entsorgungsgebühr die Mindestentleerungsgebühr nach 3 Abs. 2 d) zur Berechnung herangezogen. (7) Bei der Festsetzung des Abschlages für die Entsorgung von Bioabfällen werden die Mindestentleerungsgebühr nach 3 Abs. 1 Buchst. f bzw. 3 Abs. 2 Buchst. f sowie die Behältermietgebühr nach 5 Abs. 4 herangezogen. (8) Ist das Grundstück nicht für die Dauer eines Kalenderjahres an die Abfallentsorgung angeschlossen, werden die Gebühren anteilig nach vollen Monaten des Anschlusses erhoben. (9) Bei der Beseitigung unerlaubter Abfallablagerungen entsteht die Gebührenschuld mit der Entfernung der Ablagerung. (10) Bei Benutzung zugelassener Restabfallsäcke entsteht die Gebührenschuld mit dem Erwerb der Säcke. 7 Gebührennachforderungen Wird bekannt, dass ein Anschlusspflichtiger nach 4 der Abfallwirtschaftssatzung des ZAOE einer Mitteilungspflicht nach 7 Abfallwirtschaftssatzung nicht, nicht vollständig oder mit unrichtigen An- Lesefassung Abfallgebührensatzung 1. Änderung.docx Seite 10 von 12

gaben nachgekommen ist, erfolgt eine Gebührennachforderung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und dieser Satzung. Gebührennachforderungen werden insbesondere geltend gemacht bei: unterlassenen, verspäteten oder unrichtigen Angaben der Personenzahl, Nutzung von nicht dem Grundstück zugeordneten gebührenrelevanten Abfallbehältern. Die Gebührennachforderung erfolgt unter Beachtung der gesetzlichen Festsetzungsfrist für den Zeitraum des Bestehens der Gebührenpflicht. 8 Gebührenfreistellung (1) In folgenden Fällen kann der Gebührenschuldner auf schriftlichen oder zur Niederschrift gestellten Antrag von den Festgebühren für die jeweilige Zeit freigestellt werden, wenn eine Person länger als 3 Monate ununterbrochen abwesend ist: a) Erwerbstätigkeit und Unterbringung außerhalb des Geltungsbereiches dieser Satzung (z. B. Auslandsmonteure, Seeleute etc.), b) Abwesenheit infolge eines Krankenhausaufenthaltes, Heimaufenthaltes etc., c) Schüler, Auszubildende und Studenten, die außerhalb des Geltungsbereiches dieser Satzung ihre Ausbildung absolvieren, am Ausbildungsort untergebracht sind und dies durch Vorlage eines Mietvertrages für eine Zweitwohnung nachweisen, d) Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes und Bundesfreiwilligendienstes außerhalb des Geltungsbereichs dieser Satzung mit Vorlage einer Bescheinigung der Bundeswehr bzw. der Dienststelle. (2) Für die Gebührenfreistellung werden nur vollständige Monate berücksichtigt. Entsprechende Nachweise sind jährlich beim ZAOE vorzulegen. Freistellungen werden nur befristet und nicht rückwirkend gewährt. Der Berechtigte oder dessen Vertreter sind verpflichtet, die Berechtigung oder eine mögliche Verlängerung unaufgefordert und vor Ablauf der Berechtigung dem ZAOE anzuzeigen. In den Fällen des Abs. 1 c) kann der ZAOE auch die Vorlage einer Bestätigung des Vermieters verlangen, die nicht älter als ein Monat sein darf. (3) Bei Familien mit mehr als 2 Kindern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (bzw. solange eine Kindergeldberechtigung besteht) entfällt ab dem dritten Kind auf Antrag die Zahlung der Festgebühr. Das Mindestentleerungsvolumen nach 3 Abs.1d) verringert sich analog der neu anzusetzenden Personenzahl. 9 Unterbrechung und Erschwernis der Abfuhr (1) Bei vorübergehender Einschränkung, Unterbrechung oder Verspätung der Abfuhr infolge von Betriebsstörungen, Baustellenbehinderungen, behördlichen Verfügungen, Streik, höherer Gewalt oder bei Verlegung des Zeitpunktes der Abfuhr besteht kein Anspruch auf Ermäßigung der Gebühr oder Schadensersatz. Lesefassung Abfallgebührensatzung 1. Änderung.docx Seite 11 von 12

(2) Die Rechtsfolge des Absatzes 1 tritt auch dann ein, wenn sich der Inhalt des Abfallbehälters aus Gründen, die der ZAOE bzw. das beauftragte Unternehmen nicht zu vertreten haben, ganz oder teilweise nicht entleeren lässt (z. B. Einfrieren des Behälterinhaltes, übermäßiges Verdichten). 10 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig nach 6 Abs. 2 und 47 Abs. 2 SächsKomZG und 124 SächsGemO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 4 Abs. 1 Auskünfte und Erklärungen über alle für die Gebührenerhebung maßgeblichen Umstände nicht, nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder unrichtig abgibt. (2) Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 können mit einer Geldbuße bis zu 500 EUR geahndet werden. 11 Nichtigkeitsklausel Wird ein Teil dieser Satzung für nichtig erklärt, behält die übrige Satzung ihre Gültigkeit, es sei denn, dass die Gesamtnichtigkeit festgestellt wird oder der ZAOE die Satzung ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte. 12 Inkrafttreten (Die Neufassung dieser Satzung vom 12. Dezember 2013 ist am 20. Januar in Kraft getreten. Die 1. Änderungssatzung vom 22. Oktober 2015 trat am 20. November 2015 in Kraft.) Radebeul, ausgefertigt am 22. Oktober 2015 Zweckverband Abfallwirtschaft Oberes Elbtal Landrat Michael Geisler Verbandsvorsitzender Lesefassung Abfallgebührensatzung 1. Änderung.docx Seite 12 von 12