Verfassung der Mit HERZ für die Region - VR-Bank Stiftung

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Transkript:

Verfassung der Mit HERZ für die Region - VR-Bank Stiftung Präambel Die Genossenschaftsidee entstand im 19. Jahrhundert zur Bewältigung eines gravierenden Strukturwandels. Menschen bündelten ihre Kräfte und legten damit die Basis für den gemeinsamen, aber auch persönlichen und wirtschaftlichen Erfolg. Wir werden heute wie früher immer wieder vor strukturellen Veränderungen stehen, die es zu bewältigen gilt. Sowohl demografische Entwicklungen als auch die persönlichen Lebens-und Arbeitsumstände stellen unsere Region und die Menschen, die hier leben, vor immer neue Herausforderungen. Vor diesem Hintergrund werden Werte wie Subsidiarität und ehrenamtliches Engagement als Tugenden und Grundwerte unserer Gesellschaft eine wichtige und zunehmende Bedeutung erlangen. Aus diesem Grundgedanken heraus wollen wir mit unserer Stiftung genau diejenigen Projekte fördern, welche dazu beitragen unsere Region zu stärken und weiter attraktiv und zukunftsfähig zu gestalten. Unser Ziel ist es, die Lebensqualität der Menschen zu verbessern und dazu beizutragen, dass unsere Heimat auch weiterhin liebens-und lebenswert bleibt. Wir sind überzeugt, auf diese Weise Mehrwerte mit Herz für unsere Region zu schaffen. 1 Name, Sitz und Rechtsform 1. Die Stiftung führt den Namen Mit HERZ für die Region VR-Bank Stiftung 2. Sie ist eine gemeinnützige, rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts. 3. Die Stiftung hat ihren Sitz in Eschwege. 2 Stiftungszweck 1. Die Stiftung dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, wissenschaftlichen und kulturellen Zwecken im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Zweck der Stiftung ist - die Förderung von Wissenschaft und Forschung; - die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere die Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten, auch durch Krankenhäuser im Sinne des 67 AO, und von Tierseuchen; - die Förderung der Jugend- und Altenhilfe; - die Förderung von Kunst und Kultur; - die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege; - die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe; - die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes; - die Förderung des Wohlfahrtwesens, insbesondere der Zwecke der amtlichen anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege ( 23 der Umsatzsteuer- Durchführungsverordnung), ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten; - die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr; - die Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung; - die Förderung des Tierschutzes; - die Förderung des Sports; - die Förderung des bürgerschaftlichen Engagement zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke 3. Die Förderung erfolgt vorrangig im Geschäftsgebiet der Stifterin. Es müssen nicht in jedem Jahr alle Zwecke erfüllt werden, auch nicht mit gleicher Gewichtung. 4. Der Stiftungszweck wird verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln für andere gemeinnützige Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts. Die Stiftung ist eine Förderstiftung im Sinne des 58 Ziffer 1 Abgabenordnung. 5. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung von Stiftungsleistungen.

6. Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Stifter erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 3 Stiftungsvermögen 1. Das Vermögen der Stiftung ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Ein Rückgriff auf die Substanz des Stiftungsvermögens ist nur mit vorheriger Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig, wenn der Stifterwille anders nicht zu verwirklichen und der Bestand der Stiftung für angemessene Zeit gewährleistet ist. 2. Die Stiftung erfüllt ihren Zweck aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus den nicht ausdrücklich zur Erhöhung des Stiftungsvermögens bestimmten Zuwendungen der Stifterin oder Dritter. 3. Rücklagen dürfen im Rahmen des steuerlich zulässigen gebildet werden. 4. Die Stiftung ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Zustiftungen entgegenzunehmen. 5. Die Stiftung ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, für rechtlich selbständige Stiftungen als Treuhänderin zu fungieren. Das Vermögen ist getrennt von dem Stiftungsstock zu verwalten. 6. Die Stiftung ist auch berechtigt, aber nicht verpflichtet, zweckgebundene Zustiftungen entgegen zu nehmen, die mindestens einem Stiftungszweck entsprechen. 4 Stiftungsorgane 1. Organe der Stiftung sind der Vorstand und der Stiftungsbeirat. 2. Der Vorstand der Stiftung ist in Absprache mit der Stifterin berechtigt, einen hauptamtlichen geschäftsführenden Vorstand zum besonderen Vertreter ( 30 BGB) zu bestellen. 3. Die Haftung der Organmitglieder für deren Handeln wird beschränkt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. 5 Vorstand 1. Der Vorstand der Stiftung besteht aus mindestens 3 Personen. Der Vorstand wird von der Stifterin benannt - zunächst für eine Dauer von drei Jahren ab Rechtsfähigkeit der Stiftung. Wiederbestellung, auch mehrmalig, ist zulässig. Nach Ablauf seiner Amtszeit führt der amtierende Vorstand die Geschäfte bis zur Ernennung des neuen Vorstandes fort. Die Mitglieder des Vorstandes dürfen nicht Mitglieder des Stiftungsbeirates sein.

2. Die Mitglieder des Vorstandes können vor Ablauf ihrer Amtszeit von der Stifterin aus wichtigem Grund abberufen werden. Ihnen ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Rechte der Stiftungsaufsicht bleiben unberührt. 3. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtszeit aus seinem Amt aus, ernennt die Stifterin für die Dauer von 3 Jahren ein Ersatzmitglied. Bis zur Ergänzung verringert sich die Anzahl der Mitglieder des Vorstandes um die Anzahl der ausgeschiedenen Personen. 4. Der Vorstand wählt mit der Mehrheit seiner Mitglieder aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden für die Dauer seiner Amtszeit. 5. Ehrenamtliche Vorstandsmitglieder erhalten Ersatz ihrer Aufwendungen. Beratungsleistungen zugunsten der Stiftung können ihnen gesondert vergütet werden. 6. Hauptamtliche Vorstandsmitglieder (geschäftsführender Vorstand) erhalten eine angemessene Anstellungsvergütung sowie Ersatz ihrer Aufwendungen. Kriterien für die Angemessenheit der Vergütung bilden insbesondere die Aufgaben des jeweiligen Vorstandsmitglieds, seine persönliche Leistung, die gemeinschaftliche Leistung des Vorstandes sowie die wirtschaftliche Lage der gemeinnützigen Stiftung. Hauptamtliche Mitglieder des Vorstandes dürfen Nebentätigkeiten nur mit Zustimmung der Stifterin aufnehmen. Eine gesonderte Vergütung von Beratungsleistungen erfolgt nicht für hauptamtliche Vorstandsmitglieder. 7. Ist eines der Mitglieder des Vorstandes zugleich Mitarbeiter der Stifterin, so endet seine Mitgliedschaft im Vorstand der Stiftung automatisch am Tag des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis der Stifterin. Ausgenommen von dieser Regelung sind Mitarbeiter der Stifterin, wenn sie aktiv in den Ruhestand wechseln und sich weiterhin für die Stiftung im Sinne der Stifterin engagieren möchten. 6 Aufgaben des Vorstandes 1. Der Vorstand hat für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks zu sorgen. Er führt die Geschäfte der Stiftung. 2. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich mit 2 seiner Mitglieder. Eines dieser Mitglieder muss der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende des Vorstandes sein. 3. Der Vorstand entscheidet über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens und der ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen. 4. Der Vorstand hat für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluss zu erstellen.

7 Beschlussfassung des Vorstandes 1. Der Vorstand wird von seinem Vorsitzenden bei seiner Verhinderung von seinem stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich unter Bezeichnung der einzelnen Punkte der Tagesordnung mindestens einmal im Kalenderjahr mit einer Ladungsfrist von 14 Tagen unter Angaben der Tagungsordnungspunkte einberufen. Die Ladungsfrist ist eingehalten, wenn die Ladung spätestens 16 Tage vor der einzuberufenden Vorstandssitzung abgesandt wurde. Der Vorstand ist auch einzuberufen, wenn ein Mitglied es verlangt; das Verlangen hat den Beratungspunkt anzugeben. 2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. 3. Der Vorstand beschließt mit der Mehrheit seiner Mitglieder, sofern die Satzung nichts Abweichendes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden des Vorstandes im Falle seiner Verhinderung die des stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands. Der Vorstand kann einen Beschluss auch schriftlich fassen, wenn alle Mitglieder dazu ihre Zustimmung schriftlich erteilen (Umlaufverfahren), auch per email. Diese Einstimmigkeit gilt sowohl für das Verfahren als auch für die Entscheidung des jeweiligen Beschlussvorschlages. 4. Über die in den Sitzungen des Vorstandes gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll vom jeweils bestimmten Sitzungsleiter zu fertigen, das in digitaler Form an die anderen Mitglieder weiterzuleiten ist. Die Bestätigung des Erhalts und die Genehmigung des Protokolls erfolgen wiederum per email an den Absender. Alle Beschlüsse des Vorstandes sind zu sammeln und während des Bestehens der Stiftung aufzubewahren, mindestens jedoch 25 Jahre. 8 Stiftungsbeirat 1. Der Stiftungsbeirat besteht aus mindestens 5 Mitgliedern. Sie dürfen nicht zugleich Mitglieder des Vorstandes sein. Der Stiftungsbeirat wird durch die Stifterin bestellt. Die Bestellung der Stiftungsbeiratsmitglieder erfolgt für die Dauer von 3 Jahren, beginnend mit der Bestellung. Wiederbestellung ist auch mehrmalig zulässig. 2. Der Stiftungsbeirat wählt mit der Mehrheit seiner Mitglieder aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden für die Dauer der jeweiligen Amtszeit dieser Personen. 3. Mitglieder des Stiftungsbeirates können von der für die Stiftungsaufsicht zuständigen Behörde abberufen werden, sofern dem Stiftungsbeiratsmitglied eine grobe Pflichtverletzung vorzuwerfen ist, oder es aber zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung unfähig ist. Dem Stiftungsbeiratsmitglied ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 4. Scheidet ein Mitglied des Stiftungsbeirates aus, so bestimmt die Stifterin einen Nachfolger für eine Amtszeit von drei Jahren. Bis zur Ergänzung verringert sich die Anzahl der Mitglieder des Stiftungsbeirates um die Anzahl der ausgeschiedenen Personen. Endet die Amtszeit aller Mitglieder zum gleichen Zeitpunkt, so bestimmt die Stifterin rechtzeitig vor Ende der Amtszeit die Nachfolger.

6. Der Stiftungsbeirat kann sich eine Geschäftsordnung geben. 9 Aufgaben des Stiftungsbeirates 1. Der Stiftungsbeirat hat die Geschäftsführung des Vorstandes zu überwachen und insbesondere darauf zu achten, dass der Vorstand für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks sorgt. 2. Der Stiftungsbeirat ist ferner zuständig für die Unterbreitung von Vorschlägen für die Mittelverwendung die Entlastung des Vorstandes, die Prüfung und Genehmigung des Jahresabschlusses, Weitere Rechte des Stiftungsbeirates nach anderen Bestimmungen dieser Satzung bleiben unberührt. 10 Beschlussfassung des Stiftungsbeirates 1. Der Stiftungsbeirat wird von seinem Vorsitzenden bei seiner Verhinderung von seinem stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich unter Bezeichnung der einzelnen Punkte der Tagesordnung mindestens einmal im Kalenderjahr einberufen; die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Die Ladungsfrist ist eingehalten, wenn die Ladung spätestens 16 Tage vor der einzuberufenden Sitzung abgesandt wurde. Der Stiftungsbeirat ist auch einzuberufen, wenn zwei Mitglieder des Stiftungsbeirates oder der Vorstand dieses verlangen; das Verlangen hat den Beratungspunkt anzugeben. 2. Der Stiftungsbeirat ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. 3. Der Stiftungsbeirat beschließt mit der Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder, sofern die Satzung nichts Abweichendes bestimmt. Der Stiftungsbeirat kann einen Beschluss auch schriftlich fassen, wenn alle Mitglieder dazu ihre Zustimmung erteilen (Umlaufverfahren). Diese Einstimmigkeit gilt sowohl für das Verfahren als auch für die Entscheidung des jeweiligen Beschlussvorschlages. 4. Über die in den Sitzungen des Stiftungsbeirates gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll von dem jeweiligen Sitzungsleiter zu fertigen, das in digitaler Form an die Mitglieder des Stiftungsbeirates weiterzuleiten ist. Der Stiftungsbeiratsvorsitzende bzw. sein Vertreter und ein weiteres Mitglied bestätigen den Eingang und die Richtigkeit des Protokolls wiederum per email an den Absender. Alle Beschlüsse des Stiftungsbeirates sind zu sammeln und während des Bestehens der Stiftung aufzubewahren, mindestens jedoch 25 Jahre.

11 Verfassungsänderungen, Zweckänderungen, Aufhebung, Zu- und Zusammenlegung 1. Verfassungsänderungen, die den Stiftungszweck nicht berühren, sind zulässig, wenn hierdurch die nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nach dem Willen und den Vorstellungen der Stifterin gefördert wird. Sie bedürfen eines mit einer Mehrheit von 2/3 aller Mitglieder des Vorstandes sowie 2/3 aller Mitglieder des Stiftungsbeirates gefassten Beschlusses. Das Erfordernis staatlicher Genehmigung bleibt unberührt. 2. Änderungen des Zwecks, die Aufhebung der Stiftung oder die Zusammen- oder Zulegung der Stiftung mit oder zu einer anderen Stiftung sind nur zulässig, wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist oder angesichts wesentlicher Veränderungen der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll erscheint. Sie bedürfen der Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes und des Stiftungsbeirates. Das Erfordernis staatlicher Genehmigung bleibt unberührt. 12 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr vom 01.01. bis zum 31.12. 13 Vermögensanfall Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft deren Stiftungszweck der Zwecke im 2 der Verfassung möglichst nahe kommen. Die Organe der Stiftung bestimmen den Anfallsberechtigten nach Abstimmung mit dem Finanzamt. Die Entscheidung bedarf der Zustimmung von 2/3 aller Mitglieder sowohl des Vorstandes als auch des Stiftungsbeirates. 14 Stiftungsaufsicht Die Stiftung untersteht staatlicher Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechts. Eschwege, Vorstand der VR-Bank Werra-Meißner eg