Die Gemeindeeinkünfte Dr. Marco Zancanella Genossenschaft www.gvcc.net
Finanzielle und institutionelle Autonomie Eigene Steuern Zuschläge auf staatliche Steuern Gebühren
Erhöhungen Art. 77-bis, Abs. 30 G.D Nr. 112/2008 Für den Zeitraum 2009-2011, sind Erhöhungen von Abgaben (Steuern und Gebühren) sowie Zuschlägen, welche mit staatlicher Bestimmungen geregelt sind, untersagt. Es ist aber möglich: die Aufenthaltsabgabe zu erhöhen bzw. die Hundesteuer einzuführen.
Steuerföderalismus im Sinne des GvD Nr. 446/97 Art. 52: Die Gemeinden können mit eigener Verordnung die eigenen Einnahmen regeln. Ausnahme: die Gemeinden können nicht die besteuerbaren Tatbestände, die Steuerpflichtigen und die Höchsthebesätze in Abweichung der staatlichen Bestimmungen regeln.
Gemeindeimmobiliensteuer besteuerbare Tatbestände: Gebäude, Baugründe und landwirtschaftliche Grundstücke Passive Steuerpflichtige: der Eigentümer, der Inhaber eines Realrechtes, der Inhaber eines Oberflächenrechtes der Leasingnehmer, der Verwalter von Timeshareimmobilien, der Konzessionär von Domänengütern
Steuergrundlage *Gebäude: Katasterertrag, Buchhaltungswerte *Baugrundstücke: Verkehrswert (Lage der betreffenden Zone, Bauindex, zugelassene Zweckbestimmung, Kosten für eventuell notwendige Adaptierungsarbeiten für die Bebauung des Grundes, Durchschnitts-preise, die beim Verkauf von ähnlichen Grundstücken auf dem Markt erzielt werden)
Befreiungen von landwirtschaftlichen Gebäuden Befreiung für landwirtschaftlich bewirtschaftete Baugrundstücke Befreiung für landwirtschaftliche Wohngebäude Befreiung für landwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude
Ermäßigungen Unbenutzbare und unbewohnbare Gebäude Denkmalgeschützte Gebäude
Hauptwohnung Als Hauptwohnung gilt jene Wohneinheit in welcher der Steuerpflichtige (Eigentümer oder Inhaber eines Realrechtes) und dessen Familienangehörige den meldeamtlichen Wohnsitz bzw. den ständigen Aufenthalt haben. Freibetrag (A.I.R.E. und Katasterkategorien A1, A8 und A9) Befreiung für die anderen Kategorien (auch für gleichgestellte Wohneinheiten)
Festlegung der Hebesätze Der Hebesatz darf nicht kleiner als 4 Promille und nicht höher als 7 Promille sein. Ausnahmen
Beispiel Wohnung: Kat A/2 - Klasse 1-6 Räumlichkeiten Katasterertrag 619,75 Euro Katasterwert 65.073,75 Hebesatz 4/000 geschuldete ICI 260,30 Hebesatz 5/000 geschuldete ICI 325,37 Hebesatz 6/000 geschuldete ICI 390,44 Hebesatz 7/000 geschuldete ICI 455,53
Feststellungs- und Rückerstattungstätigkeit 5 Jahre um die Steuer festzustellen 5 Jahre um die Rückerstattung zu beantragen
IRPEF-ZUSCHLAG Wird in 15 Südtiroler Gemeinden eingehoben Minimum 0,1% - Maximum 0,5 %
WERBESTEUER Besteuerbarer Tatbestand: Werbebotschaften im Rahmen der Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit Passiver Steuerpflichtiger: wer über das Werbemittel verfügt Die Tarife sind unterschiedlich je nach Größe der Gemeinden
Werbesteuer Fortsetzung Erhöhungen falls beleuchtet Befreiung für Werbeschilder bis zu 5 m² Befreiung für Aufschriften betreffend Firma, Adressen, Warenzeichen auf Fahrzeugen
Plakatierungsdienst Verpflichtend einzuführen für Gemeinden mit mehr als 3.000 Einwohnern Unterschiede zur Werbesteuer Es handelt sich um einen Dienst der vom Personal der Gemeinde bzw. Konzessionär ausgeübt wird Plakat = ein Blatt 70 x 100
TOSAP besteuerbarer Tatbestand: unverfügbares Vermögen oder Domänengut der Gemeinde auch unterirdisch Einschränkung des Gemeingutes Passiver Steuerpflichtiger: Inhaber der Konzession bzw. widerrechtlicher Besetzer der Fläche Tarife je nach Größe der Gemeinde und Lage
Tosap Fortsetzung Verteilernetze von Betreibern öffentlicher Dienstleistungen Möglichkeit die Gebühr mit einem Tarif zu ersetzen
Aufenthaltsabgabe Passiver Steuerpflichtiger: wer sich in der Gemeinde zu touristischen Zwecken aufhält (keine A.I.R.E.) Tarife: Grundabgabe und variable Abgabe nach Größe der Wohnung in m² Besteurbarer Tatbestand: Villen und Wohnungen 95% der eingehobenen Summen sind dem Tourismusverein weiterzuleiten