Martina Bauer Informationsveranstaltung der Akademie Ländlicher Raum BW Heidelberg, 28. November 2016 Tübingen, 2. Dezember 2016
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- Käthe Schuster
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1 Legionellen Gefahr aus der Dusche Martina Bauer Informationsveranstaltung der Akademie Ländlicher Raum BW Heidelberg, 28. November 2016 Tübingen, 2. Dezember 2016
2 F: Wie ist die Untersuchungsfrist bei Neubauten? A: Die festgelegten Untersuchungshäufigkeiten, jährlich bei Anlagen, aus denen im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit Trinkwasser abgegeben wird bzw. mindestens alle drei Jahre für Anlagen, aus denen im Rahmen einer gewerblichen, nicht aber öffentlichen Tätigkeit Trinkwasser abgegeben wird, werden ausgehend vom Jahr der Fertigstellung angewandt. Bei einem Gebäude, das im Jahr 2016 bezogen wurde, ist die Untersuchung 2017 (bei öffentlicher Tätigkeit) bzw. bis 2019 (bei ausschließlich gewerblicher Tätigkeit) durchzuführen. Folie 2
3 F: Wenn ein Mieter durch sein Verhalten (z. B. dauernde Abwesenheit, extremer Wassersparer) die Legionellenkontamination fördert und folglich dann hohe Kosten auch auf die anderen Mieter zukommen, welche Möglichkeiten hat dann ein Vermieter? A: Der einzelne Vermieter kann die Folgen allein nicht tragen müssen, da die Eigentümergemeinschaft der Betreiber der Anlage ist. Die WEG muss eine Lösung finden. Folie 3
4 F: In einem Wohngebäude sind 5 Wohnungen selbst genutzt und 1 Wohnung im EG vermietet. Die Pflicht zur Legionellenuntersuchung besteht für die WEG. Wo findet die Probenahme statt? A: In der Trinkwasserverordnung ist nicht festgelegt, dass die Probenahme am Ort der gewerblichen Tätigkeit, also der vermieteten Wohnung stattfinden soll. Stattdessen müssen die Proben für die Untersuchung an mehreren repräsentativen Stellen der Wasserverteilung nach den a. a. R. d. T. (DVGW- Regel W551) entnommen werden: am Austritt des Trinkwassererwärmers (Warmwasserleitung), am Eintritt in den Trinkwassererwärmer (Zirkulationsleitung), Erfassung jedes Steigstrangs. Stellen mit der längsten Fließstrecke vom Trinkwasserwärmer Folie 4
5 F: Teile der Trinkwasser-Installation eines WEG-Objekts, die nur in einer Wohnung sind, werden der Verfügung anderer Eigentümer entzogen. Maßnahmen bei Legionellen- Kontamination werden verwehrt. A: Die Bestimmungen der Trinkwasserverordnung an den Unternehmer und/oder sonstigen Inhaber. Das ist im Fall von mehreren Eigentümern die Eigentümergemeinschaft. Diese bestimmt die Ansprechstelle bzw. einen Vertreter. Juristisch bleibt die WEG verantwortlich. Verweigern sich einzelne Eigentümer, Mieter oder Vermieter erforderlichen Maßnahmen, muss die WEG, ggf. vertreten durch die HV, ihre Interessen privatrechtlich durchsetzen. Folie 5
6 A (Fortsetzung): Auf Grundlage der Trinkwasserverordnung sind keine Maßnahmen oder Anordnungen durch das Gesundheitsamt an einzelne Mieter oder Eigentümer möglich. Keinesfalls kann die Eigentümergemeinschaft über das Gesundheitsamt einen Verwaltungsakt zur Umsetzung bestimmter technischer Maßnahmen erwirken. Folie 6
7 F: In einem Mehrfamilienhaus steht die periodisch anfallende Trinkwasseruntersuchung an. Der Verwalter möchte einen Eigentümer einer dieser Wohnungen mit der Probenahme beauftragen (Zertifizierung / Akkreditierung liegt vor). A: Das zu beauftragende Labor muss für Probenahme und Untersuchung akkreditiert und nach TrinkwV hierfür zugelassen sein. Die Einbindung sogenannter externer Probenehmer ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich. U. a. hat die Untersuchungsstelle nach den Vorgaben der Akkreditierungsstelle (DAkkS) sicherzustellen, dass die Unabhängigkeit der Probennahme gewährleistet ist und dass entsprechende Regelungen und Verfahren vorliegen. Folie 7
8 F: Monteure sind als externe Probennehmer für Legionellenbeprobungen bei einem Labor geschult worden und akkreditiert. Gilt diese Akkreditierung nur für das damals ausgewählte Labor oder kann das Labor gewechselt werden bzw. können verschiedene Labore angefahren werden, wenn das neue Labor die Ausbildung usw. anerkennt (Nachweise liegen vor)? A: Die Probenahme kann für zugelassene Labore durch externe Probenehmer durchgeführt werden. Die Verantwortung für die Einhaltung der im QM-System festgelegten Regeln sowie die gesamte Verantwortung für die Probenahme bleibt dennoch beim akkreditierten Labor (nicht PN ist akkreditiert). Soll die die Probenahmetätigkeit anderen Laboren angeboten werden, müssten die Monteure als externe PN jeweils in die Akkreditierung dieser anderen Labore aufgenommen werden. Folie 8
9 Endfolie Weitere Fragen? Folie 9
10 Endfolie Vielen Dank für Ihr Interesse! Folie 10
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