Referent: Andreas Detter Dipl.-Ing. Landespflege, öbuv. Sachverständiger für Baumpflege, Verkehrssicherheit von Bäumen, Baumwertermittlung

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Transkript:

Nachbarrecht zum nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch zur Grenzlinienproblematik bei Bäumen Konsequenzen für die Wertermittlung Referent: Andreas Detter Dipl.-Ing. Landespflege, öbuv. Sachverständiger für Baumpflege, Verkehrssicherheit von Bäumen, Baumwertermittlung Brudi & Partner TreeConsult, Baumsachverständige 82131 Gauting Mitglied der sag-baumstatik e.v.

Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch Grundlagen der baumfachlichen Prüfung Grundlagen Verkehrssicherungspflicht abgeleitet aus 823 Regelungen im Nachbarrecht zur Abwehr von Beeinträchtigungen z.b. 906, 910, 1004 Landesgesetze Kriterien Schaden vorhersehbar? vermeidbar? Beeinträchtigung wesentlich? zu dulden? Ausgleich Abwehrmaßnahmen zumutbar? Schadensersatzansprüche Haftung nur bei Verschulden! Art und Umfang 249, 251 Sicherungspflicht? Störereigenschaft? Nachbarrechtlicher Ausgleich unabhängig von Verschulden! 906 BGB für nicht unwesentliche, zu duldende Beeinträchtigungen

Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch verschuldensunabhängige Haftung Pappel-Urteil nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch verneint Haftung wegen Verschulden nach Grundsätzen der Verkehrssicherungspflicht Störereigenschaft bei Versagensgefahr allein aufgrund des Baumalters Störerbegriff: Störer ist jeder Mensch [ ], der Eigentum sowie Rechtsgüter und absolute Rechte eines Anderen rechtswidrig nicht achtet, obwohl er diese Achtung aufbringen [ ] könnte. (PWW/Lemke)

Störung des Eigentums Beeinträchtigung durch Überhang Beeinträchtigt ist, wem der Schutz der Gesetze im Hinblick auf [ ] die Ausübung seines Eigentumsrechtes streitig gemacht wird und sich dadurch für ihn Nachteile gegenüber dem Zustand einstellen, der ohne das Tun und Lassen des Störers bestehen würde. (PWW/Lemke) Grenznah gepflanztes Gehölz mit überhängenden Zweigen: Schutz der Gesetze (hier freie Verfügung über das Eigentum 903 BGB, Abstandregelungen der Landesgesetze, 910 BGB Überhang) entstandene Nachteile: - Schäden an der Bausubstanz - Mehraufwand für Reinigung Dachrinne - Rutschgefahr durch Laub-/Nadelfall

Rechte des Nachbarn bei Beeinträchtigung durch Überhang Abschneiderecht nach BGB 910, zugleich Abwehrrecht nach BGB 1004 (Störer) Kosten für Abschneiden sind dann ersatzfähig, wenn Abwehrrecht bestand Nutzungsänderungen (z.b. Neubau) können eine Beeinträchtigung auslösen es gibt keinen Bestandsschutz für Überhang Ausnahme: Überhang bereits vor Inkrafttreten des BGB vorhanden (Stichtag 1.1.1900) Fristsetzung angemessen, üblicherweise 4 bis 6 Wochen Rücksichtnahme auf fachliche Aspekte (günstiger Schnittzeitpunkt) nur bedingt, aber auf rechtliche Gründe (Vogelschutz)

Abschneiderecht für überhängende Zweige Auswirkungen auf die Wertermittlung Der Beklagte vertritt die Auffassung, dass er einen Rechtsanspruch habe, die Bäume bis auf die Grundstücksgrenze zurückzuschneiden. Angenommen, dies trifft zu: Wird hierdurch die Wertermittlung betragsmäßig beeinflusst?

Abschneiderecht für überhängende Zweige Auswirkungen auf die Wertermittlung Der Beklagte vertritt die Auffassung, dass er einen Rechtsanspruch habe, die Bäume bis auf die Grundstücksgrenze zurückzuschneiden. Angenommen, dies trifft zu: Wird hierdurch die Wertermittlung betragsmäßig beeinflusst? 3,5 m Serb. Fichte: Nein, Überhang gering, keine Verminderung der Funktionserfüllung oder Lebenserwartung Hemlockstanne: Ja, etwa 3,5 m Überhang, Entfernen von etwa 20% der Krone ca. 20% Wertverlust

Verjährung von Abwehransprüchen Beeinträchtigung durch Überhang Anschneiderecht verjährt nicht, Abwehranspruch verjährt mit Beginn der Beeinträchtigung nach 3 Jahren Stämme seit mehr als 3 Jahren über die Grenze gewachsen kein Anspruch Überhängende Äste der Fichte müssen beseitigt werden Das Selbsthilferecht bleibt eventuell bestehen!

Abschneiderecht für überhängende Zweige unerhebliche Beeinträchtigungen Geringfügiger Überhang Ein Zweig, der die Grundstücksgrenze in 5 m Höhe um 40 cm überragte, beeinträchtigte die Nutzung des Grundstücks laut BGH nicht. Ein in 9 m Höhe 2,3 m weit ins Grundstück reichender Ast kann aber demgegenüber eine Beeinträchtigung sein (LG Stade). Eigene Bepflanzung an der Grenze Wenn an der Grundstücksgrenze auf der Seite des Anspruchsstellers Hecken oder andere Gehölze stocken, kann eventuell eine Beeinträchtigung verneint werden. Verhältnis zu anderen Beeinträchtigungen z.b. wenn noch weitere Zweige auf das Grundstück überragen

Duldungspflicht für unwesentliche Beeinträchtigungen Sonnenstauden unter Baumbestand Soweit der Kläger ausführt, dass er sich [ ] daran gehindert sähe, Gewächse anzupflanzen, die mehr Licht benötigen, [ ] hält das Gericht diese festgestellte Beeinträchtigung für ausgesprochen unerheblich. (LG Landshut) Bewertung der Wesentlichkeit stellt ab auf das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen und das, was diesem unter Würdigung anderer öffentlicher und privater Belange zuzumuten ist. (PWW/Lemke) Selbsthilferecht bleibt evtl. bestehen!

Duldungspflicht aus rechtlichen Gründen Naturschutzregelungen: z.b. Baumschutzsatzungen, Bauordnungen, Brutstättenverordnung gilt aber nur, wenn keine Ausnahmegenehmigung erwirkt werden kann vgl. BGH Lindenallee-Urteil v. 13.1.2005 Verjährung der Ansprüche auf Rückschnitt oder auf das Entfernen der Gehölze nach den Abstandregelungen der Landesgesetze Gültigkeit des BGB Regelungen gelten zunächst nicht für Bäume, die vor Inkrafttreten des BGB vorhanden waren (1.1.1900), z.b. Naturdenkmale

Duldungspflicht bei ortsüblicher Nutzung Als ortsüblich gilt eine Nutzung, wenn eine Mehrheit von Grundstücken in der Umgebung mit einer nach Art und Umfang gleich bleibenden Einwirkung genutzt wird.

Duldungspflicht bei ortsüblicher Nutzung Der Gutachter möge, aufgrund seiner örtlichen Kenntnisse der Begrünungen und Bepflanzungen in N-Stadt, feststellen, ob die seit langem bestehenden Anpflanzungen der Beklagten in ihrem Grundstück ortüblich sind.

Duldungspflicht bei ortsüblicher Nutzung 1,5 m 1,2 m N Dachrinne 5 m streitgegenständliche Kiefer Wohnhaus Kläger Wohnhaus Beklagte 4 streitgegenständliche Hecke streitgegenständliche Scheinzypresse 3 2 streitgegenständliche Stech-Fichten

Nachbarrechtlicher Ausgleichanspruch Beeinträchtigung durch Nadelfall Es ist Beweis zu erheben hinsichtlich der Behauptung der Klagepartei, dass es mehrmals im Jahr zu einem massiven Nadel- bzw. Zapfenfall der streitgegenständlichen Föhre der Beklagten kommt.

Nachbarrechtlicher Ausgleichanspruch Beeinträchtigung durch Nadelfall

Nachbarrechtlicher Ausgleichanspruch Beeinträchtigung durch Nadelfall Mehraufwand für Reinigung von Belägen, Dachrinnen, Abflüssen usw. soweit dieser über das zumutbare Maß hinausgeht Mögliche Anspruchsgrundlage: Das Anwesen des Baumeigentümers wird nicht ordnungsgemäß bewirtschaftet. Dafür ist aus Sicht des V. Senats BGH z.b. ausreichend, dass - die landesrechtlichen Abstandsregelungen für Baumstandorte verletzt werden oder - überhängende Zweige die Nutzung des anderen Grundstücks beeinträchtigen

Nachbarrechtlicher Ausgleichanspruch Beeinträchtigung durch Nadelfall Ortsüblichkeit der beeinträchtigten Nutzung z.b. Swimmingpool

Störung des Eigentums Beeinträchtigungen durch einwachsende Wurzeln Abschneiderecht nach 910 BGB keine Fristsetzung erforderlich, Anzeigepflicht abgeleitet aus 242 BGB (Treu und Glauben) Konkrete Beeinträchtigung oder Nachweis eines unmittelbar bevorstehenden Schadens - Einwachsen an sich ist nicht rechtswidrig. Ansprüche des Nachbarn Störerparagraf 1004 BGB zur Abwehr von Beeinträchtigungen des Eigentums Kostenersatz nach Bereicherungsgrundsätzen Mitverschulden möglich: wenn nicht rechtzeitig vom Abschneiderecht Gebrauch gemacht wurde (Tennisplatz) bei undichten Rohrleitungen

Störung des Eigentums Schäden durch eindringende Wurzeln Anheben von Belägen Ausgleichsanspruch bei Duldungspflicht, z.b. bei Baumschutzsatzungen

Störung des Eigentums Schäden durch eindringende Wurzeln Schäden an Mauerwerk

Störung des Eigentums durch grenznahe Gehölze Wertmindernde Ansätze - mangelnde Eignung der Gehölze für grenznahen Standort (Schnittverträglichkeit) - unmittelbar zu erwartende Schäden beim Nachbarn (arttypisches Wurzelwachstum)

Störung des Eigentums Schäden durch eindringende Wurzeln Absenkung durch Wasserentzug in nicht gefügestabilen Böden, z.b. auf Almkalksanden

Problematik bei Bauvorhaben einwachsende Wurzeln grenznaher Gehölze Wurzeln halten sich allgemein nicht an Grundstücksgrenzen Verkehrssicherungspflichtig ist der Eigentümer!

Nachbarrechtlicher Ausgleich Mehrkosten in Bauvorhaben Fall 1: Wurzelbrücken in Erschließungswegen

Nachbarrechtlicher Ausgleich Mehrkosten in Bauvorhaben Fall 2 vertikaler Verbau statt abgeschrägter Baugrubenwände

Nachbarrechtlicher Ausgleich Mehrkosten in Bauvorhaben Fall 3: mehrgeschossige Tiefgarage mit Grundwasserwanne

Grenzbaum und Grenzlinienproblematik Definition des Grenzbaumes 923 BGB Steht ein Baum auf der Grenze

Grenzbaum und Grenzlinienproblematik Definition des Grenzbaumes 923 BGB Steht ein Baum auf der Grenze OLG München 1992 (Palandt/Bessenge) [ ] ist ein Baum dann ein Grenzbaum, wenn er da, wo er aus der Erde tritt, von der Grenze durchschnitten wird.

Grenzbaum und Grenzlinienproblematik Definition des Grenzbaumes 923 BGB Steht ein Baum auf der Grenze OLG München 1992 (Palandt/Bessenge) [ ] ist ein Baum dann ein Grenzbaum, wenn er da, wo er aus der Erde tritt, von der Grenze durchschnitten wird. Auf die Wurzelung kommt es dabei nicht an. PWW/Lemke [ ] dessen Stamm, wo er aus dem Boden heraustritt, von der Grundstücksgrenze durchschnitten wird.

Grenzbaum und Grenzlinienproblematik Definition des Grenzbaumes 923 BGB Steht ein Baum auf der Grenze OLG München 1992 (Palandt/Bessenge) [ ] ist ein Baum dann ein Grenzbaum, wenn er da, wo er aus der Erde tritt, von der Grenze durchschnitten wird. Auf die Wurzelung kommt es dabei nicht an. PWW/Lemke [ ] dessen Stamm, wo er aus dem Boden heraustritt, von der Grundstücksgrenze durchschnitten wird. Es kommt nicht darauf an, auf welchem der beiden Grundstücke sich das Wurzelwerk des Baumes befindet.

Grenzbaum und Grenzlinienproblematik Definition des Grenzbaumes 923 BGB Steht ein Baum auf der Grenze

Grenzbaum und Grenzlinienproblematik Definition des Grenzbaumes 923 BGB Steht ein Baum auf der Grenze

Grenzbaum und Grenzlinienproblematik Definition des Grenzbaumes 923 BGB Steht ein Baum auf der Grenze

Grenzbaum und Grenzlinienproblematik Definition des Grenzbaumes 923 BGB Steht ein Baum auf der Grenze da, wo er aus der Erde tritt

Grenzbaum und Grenzlinienproblematik Beseitigungsanspruch 923 BGB Jeder der Nachbarn kann die Beseitigung des Baumes verlangen.

Grenzbaum und Grenzlinienproblematik Beseitigungsanspruch 923 BGB Jeder der Nachbarn kann die Beseitigung des Baumes verlangen. Beseitigungsanspruch unterliegt nicht der Verjährung ( 924) Wertermittlung Beseitigung kann jederzeit verlangt werden Vertikale Teilung des Eigentums Entschädigung nur den Teil des Baumes, der sich auf dem Grundstück befindet!

Grenzbaum und Grenzlinienproblematik Beseitigungsanspruch Vertikal geteiltes Eigentum jeder Teil des Baumes gehört dem Grundstückseigentümer, auf dessen Grundstück er sich befindet. In diesem Umfang ist jeder Eigentümer für den ihm gehörenden Teil des Baumes verkehrssicherungspflichtig. Es kommt bei der Schadensersatzpflicht auf das Maß der jeweiligen Mitverursachung an z.b. im Hinblick auf die Erkennbarkeit von Defektsymptomen auf einer Seite Aber z.b. Absterbeerscheinungen in der Krone, können von beiden Seiten aus gleichermaßen erkennbar sein!

Grenzbaum und Grenzlinienproblematik Beseitigungsanspruch Vertikal geteiltes Eigentum jeder Teil des Baumes gehört dem Grundstückseigentümer, auf dessen Grundstück er sich befindet.