SchiedsamtsZeitung 57. Jahrgang 1986, Heft 02 Online-Archiv Seite Organ des BDS
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- Emilia Küchler
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1 Aufsätze Einfriedigungspflichten in Rheinland-Pfalz und im Saarland von Heinrich Schäfer, Vorsitzender Richter am Landgericht 1. Überblick 1. Bezüglich der Rechtslage nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) siehe mein Aufsatz in Heft 10/1985 Seite In Rheinland-Pfalz ist das Rechtsgebiet durch das Nachbarrechtsgesetz vom (GVBl Seite 198) geregelt worden. Dieses Gesetz ist am in Kraft getreten. Im Saarland gilt das saarländische Nachbarrechtsgesetz vom (Amtsblatt des Saarlandes 1973 Seite 210). Dieses Gesetz ist am in Kraft getreten. Die Rechtslage bezüglich der Einfriedigungspflichten ist in beiden Ländern praktisch identisch geregelt worden. Deshalb wird in dem nachfolgenden Beitrag die Rechtslage in Rheinland-Pfalz abgehandelt und auf die entsprechenden Vorschriften des saarländischen Nachbarrechtsgesetzes verwiesen. 3. In Rheinland-Pfalz ist die Einfriedigungspflicht in 39ff. des Nachbarrechtsgesetzes geregelt worden regelt die allgemeine Einfriedigungspflicht und die Art der Einfriedigung, 5 40 die Kosten der Errichtung und Unterhaltung, 5 41 die Anzeigepflicht und 5 42 unter anderem den Grenzabstand für Einfriedigungen und den Ausschluss etwaiger Beseitigungsansprüche infolge Zeitablaufs. 4. Im Saarland regelt 5 43 die allgemeine Einfriedigungspflicht, 5 44 die Kosten der Errichtung und Unterhaltung, 5 45 die Anzeigepflicht und 5 46 den Grenzabstand von Einfriedigungen und den Ausschluss von Beseitigungsansprüchen infolge Zeitablaufs. II. Die Verpflichtung zur Einfriedigung 5 39 des Nachbarrechtsgesetzes von Rheinland-Pfalz lautet: Einfriedigungspflicht (1) Innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles ist der Eigentümer eines Grundstückes auf Verlangen des Nachbarn verpflichtet, sein Grundstück einzufriedigen, wenn dies zum Schutze des Nachbargrundstücks vor wesentlichen Beeinträchtigungen erforderlich ist, die von dem einzufriedigenden Grundstück ausgehen. (2) Soweit baurechtlich nichts anderes vorgeschrieben ist oder gefordert wird, richtet sich die Art der Einfriedigung nach der Ortsübung. Lässt sich eine ortsübliche Nachdruck und Vervielfältigung Seite 1/7
2 Einfriedigung nicht feststellen, so gilt ein 1,2 m hoher Zaun aus festem Maschendraht als ortsüblich. Reicht die nach Satz 1 oder 2 vorgeschriebene Art der Einfriedigung nicht aus, um dem Nachbargrundstück angemessenen Schutz vor Beeinträchtigungen zu bieten, so hat der zur Einfriedigung Verpflichtete die Einfriedigung in dem erforderlichen Maße zu verstärken oder zu erhöhen. Einfriedigungspflichten in Rheinland-Pfalz und im Saarland 5 43 des saarländischen Nachbarrechtsgesetzes stimmt mit dieser Vorschrift wörtlich überein geht nicht so weit, wie zum Beispiel das Nachbarrechtsgesetz in Schleswig-Holstein, wo bebaute oder gewerblich genutzte Grundstücke grundsätzlich einzufriedigen sind, soweit diese innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegen. Eine Verpflichtung zur Einfriedigung besteht nur unter folgenden Voraussetzungen: 1. Das einzufriedigende Grundstück muss innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liegen. Siehe dazu meine Ausführungen in Heft 10/1985 Seite Die Einfriedigung muss erforderlich sein, um das Nachbargrundstück vor wesentlichen Beeinträchtigungen zu schützen, die von dem einzufriedigenden Grundstück ausgehen. Die Frage, ob eine wesentliche Beeinträchtigung vorliegt, kann nicht für alle Fälle gleichmäßig beantwortet werden. Die Entscheidung hängt von den Gesamtumständen ab, insbesondere der Art der Beeinträchtigung, ihrer Dauer oder Häufigkeit sowie der Nutzung und der Zweckbestimmung des beeinträchtigten Grundstücks. Besondere persönliche Empfindsamkeiten haben außer Betracht zu bleiben. Geringfügige Belästigungen müssen gegenseitig ertragen werden. 3. Die Beeinträchtigung muss vom Nachbargrundstück ausgehen. Nicht erforderlich ist, dass sie von dessen Eigentümer verursacht oder gar verschuldet worden ist. 4. Die Einfriedigung muss zum Schutze des Nachbargrundstücks vor den oben genannten Beeinträchtigungen erforderlich sein. Hieraus folgt: a) Die Einfriedigung muss geeignet sein, die Beeinträchtigungen des Nachbargrundstücks zu verhindern, oder falls das nicht möglich, zumindest zu mildern. b) Eine Einfriedigungspflicht besteht dann nicht, bzw. nicht mehr, wenn die Ursache der Störung beseitigt wird, zum Beispiel die vorher ständig die Grenze überschreitenden Tiere abgeschafft werden. 5. Der andere Nachbar muss die Errichtung der Einfriedigung verlangt haben. Nachbar im Sinne dieser Vorschrift ist der Eigentümer bzw. der Erbbauberechtigte (vgl. 5 2 Abs. 1 Nachbarrechtsgesetz Rheinland-Pfalz und Saarland). Nutzungsberechtigte und sonstige Besitzer wie Mieter oder Pächter können das Verlangen nach Errichtung einer Einfriedigung jedenfalls im Verhältnis zu dem anderen Nachbarn nicht stellen. Dementsprechend sind auch nur der Eigentümer Nachdruck und Vervielfältigung Seite 2/7
3 bzw. der Erbbauberechtigte des anderen Grundstücks nach außen allein verpflichtet, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eine Einfriedigung zu bauen. 6. Einfriedigungsverpflichtet ist nicht nur der Eigentümer bzw. der Erbbauberechtigte eines unmittelbar an das des gestörten Nachbarn angrenzenden Grundstücks. Der Anspruch besteht vielmehr auch dann, wenn zwischen den beiden Grundstücken ein anderes liegt, die Beeinträchtigung aber über das Grundstück hinaus auf das andere einwirkt (vgl. hierzu Hülbusch/Rottmüller, Nachbarrecht für Rheinland-Pfalz und das Saarland, 3. Auflage, 1985, 5 39 Anm. 5). 7. Treffen die Voraussetzung von 5 39 auf die Grundstücke beider Nachbarn zu, so sind auch beide verpflichtet, eine Einfriedigung zu errichten. Wegen des Standortes der Einfriedigung in diesem Falle siehe unten und bei IV. In einem solchen Falle kann der Nachbar auch verlangen, dass eine gemeinsame Einfriedigung auf der Grenze errichtet wird. Weigert sich der andere Nachbar an der Errichtung mitzuwirken, so muss gegen ihn ein Duldungstitel erwirkt werden (vgl. hierzu Hülbusch/Rottmüller, 5 40 Anm.3). III. Die Beschaffenheit der Einfriedigung Diese Frage ist in 39 Abs. 2 Nachbarrechtsgesetz Rheinland-Pfalz bzw. 43 Abs. 2 des saarländischen Nachbarrechtsgesetzes geregelt. 1. Die Beschaffenheit der Einfriedigung richtet sich in erster Linie nach etwaigen baurechtlichen Vorschriften (Satzungen, Bebauungsplänen) oder sonstigen öffentlichrechtlichen Vorschriften. 2. Nur wenn derartige öffentlich rechtliche Vorschriften nicht bestehen, können die Nachbarn Vereinbarungen über Art und Umfang der Einfriedigung treffen. Die Vorschriften des Nachbarrechtsgesetzes gelten insoweit nur, soweit die Beteiligten nichts anderes vereinbaren ( 1 Abs. 1 Nachbarrechtsgesetz Rheinland-Pfalz; 1 saarländisches Nachbarrechtsgesetz). 3. Gibt es keine öffentlich rechtlichen Vorschriften und haben die Nachbarn keine Vereinbarung bezüglich der Art der Einfriedigung getroffen, dann ist eine ortsübliche Einfriedigung zu errichten. Ortsüblich ist eine Einfriedigung dann, wenn sie in dem zum Vergleich heranzuziehenden Gebiet häufiger vorkommt. Es ist nicht notwendig, allerdings ausreichend, dass die Mehrheit der Vergleichsgrundstücke entsprechend eingefriedigt ist. Deshalb können auch mehrere Arten der Einfriedigung ortsüblich sein. Der Einfriedigungspflichtige hat dann ein Wahlrecht. Die Einfriedigung muss nicht im ganzen Gemeindebezirk ortsüblich sein. Ausreichend ist, wenn das für einen bestimmten Ortsteil oder eine geschlossene Siedlung festgestellt werden kann, da es in erster Linie auf die nähere Umgebung der Grundstücke ankommt. Die Ortsüblichkeit bildet nicht nur den Maßstab für die Art der Einfriedigung, sondern Nachdruck und Vervielfältigung Seite 3/7
4 auch für ihre Ausgestaltung und ihre Höhe. 4. Lässt sich eine ortsübliche Einfriedigung nicht feststellen, so ist ein etwa 1,20 Meter hoher Zaun aus festem Maschendraht als ortsüblich anzusehen. 5. Reicht eine nach den vorstehenden Ausführungen geschuldete Einfriedigung nicht aus, um den Nachbarn einen angemessenen Schutz zu gewähren, so hat der zur Einfriedigung Verpflichtete die Einfriedigung in dem erforderlichen Umfang zu verstärken oder zu erhöhen. Steht von vornherein fest, dass nur eine entsprechend erhöhte oder verstärkte Einfriedigung einen angemessenen Schutz gewähren kann, so ist sofort eine derartig beschaffene Einfriedigung zu errichten. 6. Vorstehende Ausführungen bezüglich der Beschaffenheit der Einfriedigung gelten nur dann, wenn eine Einfriedigungspflicht nach den Nachbarrechtsgesetzen für das Land Rheinland-Pfalz bzw. das Saarland bestehen. Sie sind deshalb nicht auf eine Einfriedigung anzuwenden, die der Nachbar errichtet hat oder die er aufgrund des Nachbarrechtsgesetzes zu errichten verpflichtet ist (vgl. Hülsbusch/Rottmüller, 39 Anm.7). 7. In letzter Zeit ist vielfach versucht worden, die Vorschriften über die Beschaffenheit der Einfriedigung zu umgehen, indem zum Beispiel hinter einer ortsüblichen Einfriedigung Schilfmatten, Flechtzäune oder ähnliche Sichtschutzeinrichtungen angebracht wurden. Derartige Maßnahmen sind in der Regel unzulässig. Denn ein Grundstückseigentümer, der gegen den Nachbarn einen Anspruch auf eine ortsübliche Einfriedigung hat, kann verlangen, dass nicht neben einer solchen Einfriedigung eine weitere, andersartige gesetzt wird, die das ortsübliche Erscheinungsbild völlig verändern würde (BGB NJW 1979 Seite 1408; NJW 1985 Seite 1459). Wird gleichwohl eine derartige Einfriedigung errichtet, so hat er gemäß 1004 BGB einen entsprechenden Beseitigungsanspruch. Einfriedigungspflichten in Rheinland-Pfalz und im Saarland IV. Standort der Einfriedigung 1. Die Einfriedigung ist grundsätzlich auf dem Grundstück des Eigentümers bzw. Erbbauberechtigten zu errichten, der zur Errichtung der Einfriedigung verpflichtet ist g 40 Abs.2 NRG Rheinland-Pfalz; 44 saarländisches Nachbarrechtsgesetz). Abweichende Parteivereinbarungen gehen jedoch vor. Vorrangig sind ebenfalls öffentlichrechtliche Vorschriften. Bei lebenden Einfriedigungen sind die nach den Nachbarrechtsgesetzen vorgeschriebenen Grenzabstände zu beachten (Hülsbusch/Rottmüller, 39 Anm. 10). 2. Sind beide Nachbarn gemäß 39 bzw. 43 zur Einfriedigung verpflichtet, so kann jeder von ihnen verlangen, dass eine gemeinsame Einfriedigung auf die Grenze gesetzt wird ( 40 Abs.2 Nachbarrechtsgesetz Rheinland-Pfalz; 44 Abs. 2 saarländisches Nachbarrechtsgesetz). Diese Einfriedigung wird damit eine Grenzeinrichtung im Sinne der 921, 922 BGB und darf deshalb nicht ohne weiteres von einem der Eigentümer eigenmächtig entfernt oder verändert werden. Vergleiche Nachdruck und Vervielfältigung Seite 4/7
5 hierzu BGH NJW 1985 Seite Bezüglich der Grenzabstände von Einfriedigungen gegenüber landwirtschaftlich genutzten Grundstücken siehe unten VII. V. Kosten der Einfriedigung 1. Ist nur ein Nachbar verpflichtet, eine Einfriedigung zu errichten, so hat er auch die Kosten der Errichtung und Unterhaltung allein zu tragen. Wegen des Falles, dass nachträglich auch der andere Nachbar einfriedigungspflichtig wird, siehe 44 Abs.3 Saarl. Nachbarschaftsgesetz. 2. Sind beide Nachbarn einfriedigungspflichtig, so haben sie die Kosten der Errichtung und Unterhaltung der Einfriedigung grundsätzlich je zur Hälfte zu tragen g 40 Abs. 2 Satz 2 Nachbarrechtsgesetz Rheinland-Pfalz; 44 Abs. 2 saarländisches Nachbarrechtsgesetz). Bezüglich der Kosten der Errichtung ist dabei von den tatsächlichen Aufwendungen einschließlich etwaiger Eigenleistungen auszugehen. Eigenleistungen sind mit dem Wert der durch sie ersparten Fremdleistungen in Ansatz zu bringen (Hülsbusch/Rottmüller, 40 Anm.4). Von den tatsächlichen Aufwendungen kann aber nicht in jedem Fall ausgegangen werden. Haben die Nachbarn eine Vereinbarung über die Art und Ausführung der Einfriedigung getroffen, so sind nur die Kosten zu berücksichtigen, die eine derartige Einfriedigung verursacht hätte. Haben die Nachbarn keine Vereinbarung getroffen, so sind in der Regel höchstens die Kosten zu erstatten, die eine ortsübliche Einfriedigung verursacht hätte. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die aufwendigere Art der Einfriedigung öffentlich rechtlich vorgeschrieben, oder deshalb notwendig war, um die von beiden Grundstücken ausgehenden Beeinträchtigungen abzuwehren. Ist das jedoch nur bezüglich der von einem Grundstück ausgehenden Beeinträchtigungen notwendig, so hat der Eigentümer dieses Grundstücks die Mehrkosten allein zu tragen. 3. Entsprechendes gilt für die Kosten der Unterhaltung der Einfriedigung. VI. Anzeigepflichten 1. Gemäß 41 Nachbarrechtsgesetz Rheinland-Pfalz ist die Absicht, eine Einfriedigung zu errichten, zu beseitigen, durch eine andere zu ersetzen oder wesentlich zu verändern dem Nachbarn mindestens 2 Wochen vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen. Die Anzeigepflicht besteht auch dann, wenn der Nachbar weder die Einfriedigung verlangen kann noch zu den Kosten beizutragen hat. Entsprechendes gilt im Saarland aufgrund von 45. Mit den Arbeiten darf erst nach Fristablauf begonnen werden. Ist der Nachbar für denjenigen, der eine Einfriedigung errichten will, nicht alsbald erreichbar, so genügt eine Anzeige an den unmittelbaren Besitzer des Nachbargrundstücks 3 41 Abs. 3 Nachbarrechtsgesetz Rheinland-Pfalz). Im Nachdruck und Vervielfältigung Seite 5/7
6 Saarland bestimmt 7 Abs. 3 in Verbindung mit 45 Abs.3 hierzu, dass die Anzeige an den unmittelbaren Besitzer genügt, wenn jemand, dem eine Anzeige zu machen ist, unbekannten Aufenthalts oder bei einem Aufenthalt im Ausland nicht alsbald erreichbar ist und keinen Vertreter bestellt hat. VII. Grenzabstände von Einfriedigungen gegenüber landwirtschaftlich genutzten Grundstücken Hierzu bestimmt 42 Nachbarrechtsgesetz Rheinland-Pfalz. (1) Einfriedigungen müssen von der Grenze eines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks, das außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt und nicht in einem Bebauungsplan als Bauland ausgewiesen ist, auf Verlangen des Nachbarn 0,5 Meter zurückbleiben. Das gilt nicht gegenüber Grundstücken, für die nach Lage, Beschaffenheit oder Größe eine Bearbeitung mit Gespann oder Schlepper nicht in Betracht kommt. Von der Grenze eines Wirtschaftsweges ( 2 Abs. 5 des Landesstraßengesetzes) müssen Einfriedigungen 0,5 m zurückbleiben. (2) Der Anspruch auf Beseitigung einer Einfriedigung, die einen geringeren Abstand als 0,5 m einhält, ist ausgeschlossen, wenn der Nachbar nicht innerhalb von 2 Jahren nach dem Anbringen Klage auf Beseitigung erhoben hat. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 1 Satz 3. (3) Wird eine Einfriedigung, die einen geringeren Abstand als 0,5 Meter einhält, durch eine andere ersetzt, so ist Absatz 1 anzuwenden. Dies gilt auch, wenn die Einfriedigung in einer der Erneuerung gleichkommenden Weise ausgebessert wird. Wegen des Begriffs des im Zusammenhang bebauten Ortsteils siehe oben II 1. Unerheblich ist, ob auch das einzufriedigende Grundstück außerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt oder in einem Bebauungsplan als Bauland festgesetzt worden ist. Eine Bearbeitung mit Gespann oder Schlepper kommt dann nicht in Betracht, wenn Größe, Zuschnitt oder die sonstige Beschaffenheit des Grundstücks die Bearbeitung mit diesen Maschinen ausschließt. Ob es auch tatsächlich mit den genannten Maschinen bearbeitet wird ist hingegen unerheblich. Nach Hülbusch/Rottmüller, 42 Anm. 9, ist diese Vorschrift auch auf Grundstücke anwendbar, die nicht landwirtschaftlich, aber zu Weinbauzwecken benutzt werden. Ein Recht zum Befahren des anderen Grundstücks wird durch diese Vorschrift nicht begründet. Der Grenzabstand ist dann einzuhalten, wenn es der andere Nachbar verlangt hat. Die Abstandsvorschriften sollen auch für die Einfriedigung gelten, die ohne eine entsprechende Verpflichtung errichtet werden (so Hülbusch/Rottmüller, 42 Anm.3). Fallen die Voraussetzungen für die Einhaltung von Abständen nachträglich weg, indem zum Beispiel ein Grundstück nachträglich als Bauland ausgewiesen wird, so braucht der Grenzabstand nicht mehr eingehalten zu werden. Die Einfriedigung kann deshalb gegebenenfalls an die Grenze versetzt werden. Treten hingegen die Nachdruck und Vervielfältigung Seite 6/7
7 Voraussetzungen für die Einhaltung von Abständen erst zu einem Zeitpunkt ein, in dem die Einfriedigung bereits errichtet ist, weil zum Beispiel ein Grundstück nach entsprechendem Zukauf zusätzlicher Grundstücksflächen nunmehr mit Gespann oder Schleppern bearbeitet werden kann, so braucht ein Grenzabstand nicht eingehalten zu werden und die Einfriedung nicht von der Grenze zurückversetzt zu werden. Eine einmal rechtmäßig errichtete Einfriedigung bleibt rechtmäßig. Nachdruck und Vervielfältigung Seite 7/7
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