Verordnung über die Kennzeichnung wärmebehandelter Konsummilch (Konsummilch- Kennzeichnungs- Verordnung)

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Transkript:

Verordnung über die Kennzeichnung wärmebehandelter Konsummilch (Konsummilch- Kennzeichnungs- Verordnung) vom 19. Juni 1974 (BGBl. I S. 1301) 1 Anwendungsbereich (1) Die Vorschriften dieser Verordnung finden Anwendung auf Konsummilch im Sinne von Nummern III 1 erster Unterabsatz Buchstabe b bis d und zweiter Unterabsatz des Anhangs XIII der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisa- tion der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, die in Fertigpackungen im Sinne des 42 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes oder im Einzelhandel nicht fertig verpackt gewerbs- mäßig in den Verkehr gebracht wird. (2) Dem gewerbsmäßigen Inverkehrbringen steht es gleich, wenn Konsummilch an Mitglieder von Genossenschaften oder ähnlichen Einrichtungen oder in Einrichtungen zur Gemeinschaftsver- pflegung in den Verkehr gebracht wird. 1 2 Allgemeine Kennzeichnungsvorschriften (1) Konsummilch darf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie nach den Vorschriften die- ser Verordnung gekennzeichnet ist. 1 ÄNDERUNGEN 31.12.1981. Artikel 11 Nr. 1 der Verordnung vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1625) hat in Abs. 1 im Sinne des 14 Abs. 1 des Eichgesetzes nach Fertigpackungen eingefügt. 26.08.1990. Artikel 4 Nr. 1 lit. a der Verordnung vom 16. August 1990 (BGBl. I S. 1774) hat Abs. 1 Satz 2 eingefügt. Artikel 4 Nr. 1 derselben Verordnung hat Abs. 3 und 4 aufgehoben. Abs. 3 und 4 lauteten: (3) Inverkehrbringen im Sinne dieser Verordnung ist das Anbieten, Vorrätighalten zum Verkauf, Feil- halten, Verkaufen und jedes sonstige Überlassen an andere. Dem gewerbsmäßigen Inverkehrbringen steht es gleich, wenn Konsummilch an Mitglieder von Genossenschaften oder ähnlichen Einrichtungen oder in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung in den Verkehr gebracht wird. (4) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für Konsummilch, die zur Lieferung in Gebiete außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung bestimmt ist. 12.06.1999. Artikel 3 Nr. 1 der Verordnung vom 8. Juni 1999 (BGBl. I S. 1261) hat die Vorschrift neu ge- fasst. Die Vorschrift lautete: (1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für Konsummilch, die in Fertigpackungen im Sinne des 14 Abs. 1 des Eichgesetzes oder im Einzelhandel nicht fertig verpackt gewerbsmäßig in den Verkehr ge- bracht wird. Dem gewerbsmäßigen Inverkehrbringen steht es gleich, wenn Konsummilch an Mitglieder von Genossenschaften oder ähnlichen Einrichtungen oder in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung in den Verkehr gebracht wird. (2) Konsummilch im Sinne dieser Verordnung sind die Milchsorten Vollmilch, teilentrahmte (fettarme) Milch und entrahmte Milch im Sinne des Artikels 3 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 1411/71 des Rates vom 29. Juni 1971 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 148 S. 4). 23.12.2010. Artikel 3 Nr. 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2132) hat in Abs. 1 Arti- kel 3 Abs. 1 Buchstabe b bis d der Verordnung (EG) Nr. 2597/97 des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung ergänzender Vorschriften für die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeug- nisse hinsichtlich Konsummilch (ABl. EG Nr. L 351 S. 13) durch Nummern III 1 erster Unterabsatz Buch- stabe b bis d und zweiter Unterabsatz des Anhangs XIII der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) ersetzt. 01.01.2015. Artikel 18 Nr. 1 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722) hat in Abs. 1 6 Abs. 1 des Eichgesetzes durch 42 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes ersetzt. Konsummilch- Kennzeichnungs- Verordnung (Stand: 01.01.2015) 1

(2) Bei Konsummilch in Fertigpackungen, die zur Abgabe an den Verbraucher bestimmt sind, sind anzugeben 1. als Verkehrsbezeichnung die Angabe Vollmilch, teilentrahmte (fettarme) Milch, entrahmte Milch (Magermilch) oder bei Milch, bei der die Fettgehaltsstufe diesen Kategorien nicht ent- spricht, Trinkmilch, 2. der Name oder die Firma und die Anschrift des Herstellers, des Einfüllers oder eines in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Verkäufers, 3. das Mindesthaltbarkeitsdatum nach Maßgabe des 7 der Lebensmittel- Kennzeichnungsverordnung, bei pasteurisierter Konsummilch zusätzlich mit der Angabe bei + 8 C, 4. das den Anforderungen des Anhangs III Abschnitt IX Kapitel II Teil II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifi- schen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139 S. 55, Nr. L 226 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Verfahren der Wärmebe- handlung durch die Angabe - pasteurisiert bei einem Verfahren, das dem Verfahren nach Anhang III Abschnitt IX Kapi- tel II Teil II Nr. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 entspricht; - ultrahocherhitzt bei einem Verfahren, das dem Verfahren nach Anhang III Abschnitt IX Kapitel II Teil II Nr. 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 entspricht; bei ultrahocherhitzter Konsummilch zusätzlich der Buchstabe H mindestens in gleicher Schriftgröße wie die Angabe der Milchsorte, 5. ferner die Angaben nach 3. (3) Für die Art und Weise der Kennzeichnung nach Absatz 2 gilt 3 Abs. 3 und 4 der Lebensmit- tel- Kennzeichnungsverordnung entsprechend. Die Angabe nach Absatz 2 Nr. 4 ist in engem räumli- chen Zusammenhang mit der Angabe nach Absatz 2 Nr. 1 anzubringen. Bei Konsummilch, die in zur Wiederverwendung bestimmten Flaschen abgegeben wird, brauchen abweichend von Satz 1 die Angaben nach Absatz 2 Nr. 1 und 3 nicht in einem Sichtfeld mit der Mengenkennzeichnung nach 43 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes angebracht zu werden; bei der Kennzeichnung können die Abkürzungen mind. für mindestens, haltb. für haltbar, pasteur. für pasteurisiert verwendet werden. (4) Bei Konsummilch, die im Einzelhandel nicht in Fertigpackungen abgegeben wird, sind auf ei- nem Schild bei der Ware in deutscher Sprache, deutlich sichtbar und in leicht lesbarer Schrift anzu- geben 1. die Angaben nach Absatz 2 Nr. 1 und 4, 2. die Angaben nach 3. 2 2 ÄNDERUNGEN 26.06.1975. Artikel 1 Nr. 1 der Verordnung vom 18. Juni 1975 (BGBl. I S. 1437) hat in Abs. 5 Glasfla- schen durch Flaschen ersetzt. 31.12.1981. Artikel 11 Nr. 2 der Verordnung vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1625) hat die Vorschrift neu gefasst. Die Vorschrift lautete: (1) Konsummilch darf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie nach den Vorschriften dieser Verordnung gekennzeichnet ist. (2) Zur Kennzeichnung verpflichtet ist bei Konsummilch, die in Fertigpackungen abgegeben wird, der Einfüller, der Einführer oder derjenige, der die Konsummilch unter seinem Namen oder seiner Firma in den Verkehr bringt, bei Konsummilch, die nicht fertig verpackt abgegeben wird, der Einzelhändler. Konsummilch- Kennzeichnungs- Verordnung (Stand: 01.01.2015) 2

(3) Die Kennzeichnung ist in deutscher Sprache, deutlich sichtbar, in haltbarer Weise und in leicht les- barer Schrift auf der Fertigpackung, bei Konsummilch, die im Einzelhandel nicht fertig verpackt in den Verkehr gebracht wird, auf einem Schild bei der Ware anzubringen. (4) Die Angabe nach 3 Abs. 1 Nr. 2 hat in engem räumlichen Zusammenhang mit der in 9 Abs. 1 Nr. 2 des Milchgesetzes vorgeschriebenen Angabe der Milchsorte zu erfolgen, wobei die Schrift für die Angabe des Verfahrens der Wärmebehandlung mindestens die halbe Größe der Schrift besitzen muß, mit der die Milchsorte angegeben wird. (5) Wird pasteurisierte Konsummilch in Flaschen verkaufsfertig abgefüllt in den Verkehr gebracht, dürfen bei der Kennzeichnung die Abkürzungen mind. für mindestens, homog. für homogenisiert, haltb. für haltbar, pasteur. für pasteurisiert und abgef. für abgefüllt verwendet werden. (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Konsummilch, die nicht fertig verpackt in Gaststätten oder Ein- richtungen zur Gemeinschaftsverpflegung abgegeben wird. 29.06.1989. 23 Nr. 1 der Verordnung vom 23. Juni 1989 (BGBl. I S. 1140) hat in Abs. 2 Nr. 3 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b, c und d der Ersten Verordnung zur Ausführung des Milchgesetzes durch 4 Abs. 4 Satz 1 der Milchverordnung ersetzt. 23.02.1992. Artikel 4 Nr. 1 lit. a lit. aa der Verordnung vom 14. Februar 1992 (BGBl. I S. 258) hat in Abs. 2 zusätzlich zu der nach 9 Abs. 1 Nr. 2 des Milchgesetzes vorgeschriebenen Angabe der Milchsorte vor anzugeben gestrichen. Artikel 4 Nr. 1 lit. a litt. bb und cc derselben Verordnung hat Nr. 1 bis 4 in Abs. 2 in Nr. 2 bis 5 umnumme- riert und Nr. 1 eingefügt. Artikel 4 Nr. 1 lit. b litt. aa derselben Verordnung hat in Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 durch Nr. 4 und der Milchs- orte durch nach Absatz 2 Nr. 1 ersetzt. Artikel 4 Nr. 1 lit. b litt. bb derselben Verordnung hat in Abs. 3 Satz 3 Angabe der Milchsorte und die An- gabe nach Absatz 2 Nr. 2 durch Angaben nach Absatz 2 Nr. 1 und 3 ersetzt. Artikel 4 Nr. 1 lit. c litt. aa derselben Verordnung hat Nr. 1 in Abs. 4 neu gefasst. Nr. 1 lautete: 1. die Milchsorte,. Artikel 4 Nr. 1 lit. c litt. bb und cc derselben Verordnung hat Nr. 2 in Abs. 4 aufgehoben und Nr. 3 in Nr. 2 umnummeriert. Nr. 2 lautete: 2. die Angabe nach Absatz 2 Nr. 3,. 01.01.1994. Artikel 90 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512) hat in Abs. 2 Nr. 2 oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach Wirtschaftsge- meinschaft eingefügt. 04.05.1995. 28 Abs. 4 lit. a der Verordnung vom 24. April 1995 (BGBl. I S. 544) hat Nr. 4 in Abs. 2 neu gefasst. Nr. 4 lautete: 4. das Verfahren der Wärmebehandlung nach 4 Abs. 4 Satz 1 der Milchverordnung durch die Angabe pasteurisiert, ultrahocherhitzt oder sterilisiert ; bei ultrahocherhitzter Konsummilch zusätzlich durch die Angabe des Buchstaben H mindestens in gleicher Schriftgröße wie die Angabe der Milchsorte,. 12.06.1999. Artikel 3 Nr. 2 lit. a der Verordnung vom 8. Juni 1999 (BGBl. I S. 1261) hat Nr. 1 in Abs. 2 neu gefasst. Nr. 1 lautete: 1. die Milchsorte,. 01.07.2000. Artikel 3 Nr. 2 lit. b der Verordnung vom 8. Juni 1999 (BGBl. I S. 1261) hat in Abs. 2 Nr. 3 und hocherhitzter nach pasteurisierter eingefügt und + 10 C durch + 8 C ersetzt. 15.08.2007. Artikel 20 Nr. 1 lit. a der Verordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816) hat Nr. 4 in Abs. 2 neu gefasst. Nr. 4 lautete: 4. das Verfahren der Wärmebehandlung nach 4 Abs. 5 Satz 1 der Milchverordnung durch die Angabe - pasteurisiert bei Dauererhitzung und Kurzerhitzung, - hocherhitzt bei Hocherhitzung, - ultrahocherhitzt bei Ultrahocherhitzung, - sterilisiert bei Sterilisierung; Konsummilch- Kennzeichnungs- Verordnung (Stand: 01.01.2015) 3

3 Besondere Kennzeichnungsvorschriften Die Kennzeichnung muß ferner enthalten den Fettgehalt der Konsummilch in vom Hundert des Gewichts durch die Angabe a) mindestens...% Fett bei Vollmilch mit natürlichem Fettgehalt, b)...% Fett bei im Fettgehalt eingestellter Vollmilch, teilentrahmter (fettarmer) Milch und Trinkmilch; c) höchstens...% Fett bei entrahmter Milch. 3 bei ultrahocherhitzter Konsummilch zusätzlich der Buchstabe H mindestens in gleicher Schriftgrö- ße wie die Angabe der Milchsorte,. Artikel 20 Nr. 1 lit. b derselben Verordnung hat in Abs. 3 Satz 2,homog. für homogenisiert, gestrichen. Artikel 20 Nr. 1 lit. c derselben Verordnung hat in Abs. 4 Nr. 2 Nr. 1 bis 3 nach 3 gestrichen. 23.12.2010. Artikel 3 Nr. 2 lit. a der Verordnung vom 17. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2132) hat Nr. 1 in Abs. 2 neu gefasst. Nr. 1 lautete: 1. als Verkehrsbezeichnung die Angabe Vollmilch, teilentrahmte (fettarme) Milch oder entrahmte Milch (Magermilch),. Artikel 3 Nr. 2 lit. b derselben Verordnung hat in Abs. 2 Nr. 3 und hocherhitzter nach pasteurisierter gestrichen. 01.01.2015. Artikel 18 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722) hat in Abs. 3 Satz 3 16 Abs. 1 des Eichgesetzes durch 43 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes ersetzt. 3 ÄNDERUNGEN 31.12.1981. Artikel 11 Nr. 2 der Verordnung vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1625) hat die Vorschrift neu gefasst. Die Vorschrift lautete: 3 Inhalt der Kennzeichnung (1) Die Kennzeichnung muß enthalten 1. den Fettgehalt der Konsummilch in vom Hundert des Gewichts durch die Angabe a) mindestens...% Fett bei Vollmilch mit natürlichem Fettgehalt, b)...% Fett bei im Fettgehalt eingestellter Vollmilch und teilentrahmter (fettarmer) Milch; 2. das Verfahren der Wärmebehandlung nach 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstaben b, c und d der Ersten Ver- ordnung zur Ausführung des Milchgesetzes vom 15. Mai 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 150), zuletzt ge- ändert durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Milcherzeugnisse vom 28. August 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1199) und durch 5 dieser Verordnung, durch die Angabe pasteurisiert, ultrahocherhitzt oder sterilisiert ; 3. einen entsprechenden Hinweis, wenn die Milch nach 1 Abs. 3 Nr. 1 der Ersten Verordnung zur Ausführung des Milchgesetzes homogenisiert worden ist; 4. bei teilentrahmter (fettarmer) und entrahmter Milch, die nach 1 Abs. 2d der Ersten Verordnung zur Ausführung des Milchgesetzes unter Anreicherung mit wasserlöslichen oder aufgeschlossenen Milcheiweißerzeugnissen hergestellt worden ist, die Angabe angereichert mit... g Eiweis aus Milch je l. (2) Bei Konsummilch, die in Fertigpackungen abgegeben wird, muß die Kennzeichnung neben den in 9 Abs. 1 Nr. 2 des Milchgesetzes und den in Absatz 1 vorgeschriebenen Angaben enthalten 1. die Bezeichnung der Betriebstätte, in der die Milch abgefüllt worden ist, wenn Konsummilch in mehreren Betriebsstätten desselben Unternehmens abgefüllt wird; diese Angabe kann verschlüsselt oder abgekürzt erfolgen; 2. die Menge in Volumeneinheiten; 3. als Datumskennzeichnung a) bei pasteurisierter Konsummilch unverschlüsselt nach Tag und Monat den Zeitpunkt, zu dem sie abgefüllt worden ist (Abfülldatum), durch die Angabe abgefüllt am... oder den Zeitpunkt, bis zu dem sie gekühlt mindestens haltbar ist, durch die Angabe gekühlt mindestens haltbar bis... ; der Zeitpunkt, bis zu dem sie gekühlt haltbar ist, ist auf der Grundlage einer Lagerungstemperatur von 10 bis 12 C zu berechnen; b) bei ultrahocherhitzter Konsummilch unverschlüsselt nach Tag und Monat das Abfülldatum durch die Angabe abgefüllt am... in Verbindung mit dem Hinweis, daß der Inhalt in ungeöffneter Verpackung mindestens sechs Wochen haltbar ist, oder den auf sechs Wochen nach Abfüllung Konsummilch- Kennzeichnungs- Verordnung (Stand: 01.01.2015) 4

4 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futter- mittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 2 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 bis 4, Abs. 3 oder 4 Nr. 1 Konsummilch, die nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet ist, gewerbsmäßig in den Verkehr bringt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des 9 Absatz 2 Nummer 2 des Milch- und Margarinegesetzes han- delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 2 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 5, Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 Nr. 2 Konsummilch, die nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet ist, gewerbsmäßig in den Verkehr bringt. 4 bezogenen Zeitpunkt, bis zu dem sie in ungeöffneter Verpackung mindestens haltbar ist, durch die Angabe ungeöffnet mindestens haltbar bis... ; sonstige Angaben über den Zeitpunkt, bis zu dem ultrahocherhitzte Konsummilch haltbar ist, dürfen auf den Fertigpackungen nicht ange- bracht werden; c) bei sterilisierter Konsummilch unverschlüsselt nach Monat und Jahr den Zeitpunkt der Herstel- lung durch die Angabe hergestellt im... oder den Zeitpunkt, bis zu dem sie in ungeöffneter Ver- packung mindestens haltbar ist, durch die Angabe ungeöffnet mindestens haltbar bis... ; 4. bei ultrahocherhitzter Konsummilch den Buchstaben H in gleicher Schriftgröße und n räumlichem Zusammenhang mit der Angabe der Milchsorte. (3) Bei Konsummilch, die nicht in Fertigpackungen abgegeben wird, muß die Kennzeichnung neben den in Absatz 1 vorgeschriebenen Angaben die Bezeichnung der Milchsorte nach Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1411/71 enthalten. 29.06.1989. 23 Nr. 2 lit. a der Verordnung vom 23. Juni 1989 (BGBl. I S. 1140) hat in Nr. 2 1 Abs. 3 Nr. 1 der Ersten Verordnung zur Ausführung des Milchgesetzes durch 8 der Milchverordnung ersetzt. 23 Nr. 2 lit. b derselben Verordnung hat in Nr. 3 1 Abs. 2d der Ersten Verordnung zur Ausführung des Milchgesetzes durch 10 der Milchverordnung ersetzt. 04.05.1995. 28 Abs. 4 lit. b litt. aa der Verordnung vom 24. April 1995 (BGBl. I S. 544) hat in Nr. 2 8 durch 10 und in Nr. 3 10 durch 11 ersetzt. 28 Abs. 4 lit. b litt. bb derselben Verordnung hat Nr. 4 aufgehoben. Nr. 4 lautete: 4. bei inländischer Konsummilch die Betriebstätte, in der die Milch abgefüllt worden ist, wenn nicht der Einfüller angegeben ist oder Milch in mehreren Betriebstätten desselben Unternehmens abge- füllt wird; diese Angabe kann abgekürzt werden. 12.06.1999. Artikel 3 Nr. 3 lit. a der Verordnung vom 8. Juni 1999 (BGBl. I S. 1261) hat Nr. 1 Buchstabe c eingefügt. Artikel 3 Nr. 3 lit. b derselben Verordnung hat Nr. 3 aufgehoben. Nr. 3 lautete: 3. bei teilentrahmter (fettarmer) und entrahmter Milch, die nach 11 der Milchverordnung unter An- reicherung mit wasserlöslichen oder aufgeschlossenen Milcheiweißerzeugnissen hergestellt wor- den ist, das Verzeichnis der Zutaten nach Maßgabe der 5 und 6 der Lebensmittel- Kennzeichnungsverordnung. 15.08.2007. Artikel 20 Nr. 2 der Verordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816) hat 1. gestrichen und Nr. 2 aufgehoben. Nr. 2 lautete: 2. einen entsprechenden Hinweis, wenn die Milch nach 10 der Milchverordnung homogenisiert wor- den ist. 23.12.2010. Artikel 3 Nr. 3 der Verordnung vom 17. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2132) hat Buchstabe b neu gefasst. Buchstabe b lautete: b)...% Fett bei im Fettgehalt eingestellter Vollmilch und teilentrahmter (fettarmer) Milch;. 4 ÄNDERUNGEN 01.04.1975. Artikel 1 Nr. 2 der Verordnung vom 18. Juni 1975 (BGBl. I S. 1437) hat die Vorschrift neu gefasst. Die Vorschrift lautete: 4 Strafvorschriften (1) Nach 44 Abs. 1 Nr. 3 des Milchgesetzes wird bestraft, wer Konsummilch nicht nach den Vorschrif- ten des 2 Abs. 2 bis 5 und des 3 kennzeichnet. Konsummilch- Kennzeichnungs- Verordnung (Stand: 01.01.2015) 5

5 Inkrafttreten, Übergangsvorschriften (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Milch, die 1. nicht den Fettgehaltsstufen für Vollmilch, teilentrahmte (fettarme) Milch oder entrahmte Milch (Magermilch) entspricht, und 2. mit einer anderen Bezeichnung als Trinkmilch gekennzeichnet ist, darf noch bis zum 1. Juni 2011 in den Verkehr gebracht werden. 5 6 6 (2) Nach 44 Abs. 1 Nr. 2 des Milchgesetzes wird bestraft, wer Konsummilch in Fertigpackungen, die nicht nach den Vorschriften des 2 Abs. 3 bis 5 sowie des 3 Abs. 1 und 2 gekennzeichnet sind, in den Verkehr bringt. (3) Wer eine Zuwiderhandlung nach Absatz 1 oder 2 fahrlässig begeht, wird nach 44 Abs. 2 des Milch- gesetzes betraft. 31.12.1981. Artikel 11 Nr. 2 der Verordnung vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1625) hat die Vorschrift neu gefasst. Die Vorschrift lautete: (1) Ordnungswidrig im Sinne des 46 Abs. 3 des Milchgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrläs- sig Konsummilch nicht nach den Vorschriften des 2 Abs. 2 bis 5 und des 3 kennzeichnet. (2) Wer vorsätzlich oder fahrlässig Konsummilch in Fertigpackungen, die nicht nach den Vorschriften des 2 Abs. 3 bis 5 sowie des 3 Abs. 1 und 2 gekennzeichnet sind, in den Verkehr bringt, handelt nach 46 Abs. 2 Nr. 4 des Milchgesetzes ordnungswidrig. 26.08.1990. Artikel 4 Nr. 2 der Verordnung vom 16. August 1990 (BGBl. I S. 1774) hat in Abs. 2 46 Abs. 3 des Milchgesetzes durch 14 Abs. 2 Nr. 2 des Milch- und Margarinegesetzes ersetzt. 23.02.1992. Artikel 4 Nr. 2 lit. a der Verordnung vom 14. Februar 1992 (BGBl. I S. 258) hat in Abs. 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, Abs. 3 oder 4 Nr. 1 oder 2 durch Abs. 2 Nr. 1 bis 4, Abs. 3 oder 4 Nr. 1 ersetzt. Artikel 4 Nr. 2 lit. b derselben Verordnung hat in Abs. 2 Nr. 4 durch Nr. 5 und Abs. 4 Nr. 3 durch Abs. 4 Nr. 2 ersetzt. 15.08.2007. Artikel 20 Nr. 3 der Verordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816) hat in Abs. 1 54 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes durch 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ersetzt. 22.07.2010. Artikel 7 der Verordnung vom 14. Juli 2010 (BGBl. I S. 929) hat in Abs. 2 14 Abs. 2 Nr. 2 durch 9 Absatz 2 Nummer 2 ersetzt. 5 AUFHEBUNG UMNUMMERIERUNG 23.02.1992. Artikel 4 Nr. 3 der Verordnung vom 14. Februar 1992 (BGBl. I S. 258) hat 10 in 5 um- nummeriert. ÄNDERUNGEN 12.06.1999. Artikel 3 Nr. 4 lit. a der Verordnung vom 8. Juni 1999 (BGBl. I S. 1261) hat in der Überschrift, Übergangsvorschriften am Ende eingefügt. Artikel 3 Nr. 4 lit. b derselben Verordnung hat Abs. 2 durch Abs. 2 und 3 ersetzt. Abs. 2 lautete: (2) Konsummilch und Magermilchpulver dürfen bis zum 31. März 1975 nach den Vorschriften gekenn- zeichnet und in den Verkehr gebracht werden, die bis zum Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur Än- derung der Verordnung über Milcherzeugnisse oder dieser Verordnung gegolten haben." 23.12.2010. Artikel 3 Nr. 4 lit. a der Verordnung vom 17. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2132) hat Abs. 2 neu gefasst. Abs. 2 lautete: (2) Entrahmte Konsummilch, die nach den bis zum 11. Juni 1999 geltenden Vorschriften gekennzeich- net ist, darf noch bis zum 31. Dezember 1999 in den Verkehr gebracht werden. Artikel 3 Nr. 4 lit. b derselben Verordnung hat Abs. 3 aufgehoben. Abs. 3 lautete: (3) Pasteurisierte oder hocherhitzte Konsummilch, die vor dem 1. Juli 2000 nach Maßgabe des 2 Abs. 2 Nr. 3 in der bis dahin geltenden Fassung gekennzeichnet worden ist, darf bis zum 31. Dezember 2000 in den Verkehr gebracht werden. Konsummilch- Kennzeichnungs- Verordnung (Stand: 01.01.2015) 6

7 7 8 8 9 9 10 10 6 AUFHEBUNG 7 AUFHEBUNG 8 AUFHEBUNG 9 AUFHEBUNG 10 UMNUMMERIERUNG 23.02.1992. Artikel 4 Nr. 3 der Verordnung vom 14. Februar 1992 (BGBl. I S. 258) hat 10 in 5 um- nummeriert. Konsummilch- Kennzeichnungs- Verordnung (Stand: 01.01.2015) 7