Satzung des Landkreises Cuxhaven über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten des Gesundheitsamtes im eigenen Wirkungskreis Aufgrund der 5, 7 und 36 Abs. 1 Nr. 5 Niedersächsischen Landkreisordnung (NLO) in der Fassung vom 30.10.2006 (Nds. GVBl. S. 365) sowie des 4 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) i.d.f. vom 11.02.1992 (Nds. GVBl. S. 29), jeweils in der zur Zeit geltenden Fassung, hat der Kreistag in seiner Sitzung am 22.06.2011 folgende Satzung beschlossen: 1 Allgemeines (1) Für Amtshandlungen und sonstige Tätigkeiten im nachfolgenden Verwaltungstätigkeiten im eigenen Wirkungskreises des Landkreises im Gesundheitsamt werden nach dieser Satzung Gebühren und Auslagen im nachfolgenden Kosten erhoben, wenn die Beteiligten hierzu Anlass gegeben haben. (2) Kosten werden auch erhoben, wenn ein auf Vornahme einer kostenpflichtigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag abgelehnt oder nach Aufnahme der Verwaltungstätigkeit vor der Entscheidung bzw. vor Abschluss der Verwaltungstätigkeit zurückgenommen wird, oder aus Gründen, die der Antragsteller zu vertreten hat, die Verwaltungstätigkeit nicht durchgeführt werden kann. Die Erhebung von Kosten aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleibt unberührt. 2 Kostentarif (1) Die Höhe der Kosten bemisst sich unbeschadet des 5 nach dem Kostentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist. (Anlage) (2) Für ärztliche, röntgen- und laboratoriumsdiagnostische Leistungen, die nicht in dem Kostentarif dieser Satzung erfasst sind, wird eine Gebühr in Höhe von 230 von Hundert der Einfachsätze der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) vom 12.11.1982 (BGBl. I S. 1522), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.12.1999 (BGBl. I S. 2626) in der zur Zeit geltenden Fassung erhoben.
2 3 Gebühren (1) Werden mehrere gebührenpflichtige Verwaltungstätigkeiten nebeneinander vorgenommen, so ist für jede Verwaltungstätigkeit eine Gebühr zu erheben. (2) Wird ein Antrag auf Vornahme einer Verwaltungstätigkeit a) ganz oder teilweise abgelehnt b) zurückgenommen oder aus Gründen, die der Antragsteller zu vertreten hat, beendet bevor die beantragte Verwaltungstätigkeit abgeschlossen ist, so kann die Gebühr bis auf ein Viertel des vollen Betrages ermäßigt werden. (3) Wird ein Antrag wegen Unzuständigkeit abgelehnt oder beruht er auf unverschuldeter Unkenntnis, so kann die Gebühr erlassen werden. (4) Wird eine zunächst abgelehnte Verwaltungstätigkeit auf einen Rechtsbehelf hin vorgenommen, so wird die für die Ablehnung erhobene Gebühr angerechnet. 4 Reisekosten Entstehen bei der Vorbereitung oder bei der Vornahme der Verwaltungstätigkeit Reisekosten, so werden diese nach dem Bundesreisekostengesetz (BRKG) vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418) in der zur Zeit geltenden Fassung berechnet. 5 Auslagen Werden bei der Vorbereitung oder bei der Vornahme der Verwaltungstätigkeiten Auslagen notwendig, die nicht bereits mit der Gebühr abgegolten sind, so hat der Kostenschuldner sie zu erstatten; dies gilt auch dann, wenn eine Gebühr nicht zu entrichten ist. 6 Kostenschuldner (1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet, wer zu einer Verwaltungstätigkeit Anlass gegeben hat. Soweit der Kostenschuldner auf die Zahlungspflicht eines Dritten verweist, und die Forderung von diesem nicht beglichen wird, ist der Veranlasser der Verwaltungstätigkeit zur Kostentragung verpflichtet. (2) Kostenschuldner bei Rechtsbehelfen ist derjenige, der den Rechtsbehelf eingelegt hat. (3) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
3 7 Entstehung der Kostenschuld Die Kostenschuld entsteht mit Beendigung der Verwaltungstätigkeit oder mit Rücknahme des Antrages. Die Verpflichtung zur Erstattung der Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages. 8 Fälligkeit der Kostenschuld (1) Die Kosten werden mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung an den Kostenschuldner fällig, falls die Behörde nicht einen späteren Zeitpunkt bestimmt. (2) Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten können von der vorherigen Zahlung der Kosten oder von der Zahlung oder Sicherstellung eines angemessenen Kostenvorschusses abhängig gemacht werden. Soweit der Vorschuss die endgültige Kostenschuld übersteigt, ist er zu erstatten. 9 Anwendung der allgemeinen Verwaltungskostensatzung des Landkreises Cuxhaven und des Nds. Verwaltungskostengesetzes Soweit diese Satzung keine Regelungen enthält, finden die Bestimmungen der Verwaltungskostensatzung des Landkreises Cuxhaven vom 28. August 1991 und gemäß 4 Abs. 4 NKAG die Vorschriften des Nds. Verwaltungskostengesetzes vom 07.05.1962 (Nds. GVBl. S. 43), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.November 2001 (Nds. GVBl. S. 701), jeweils in der zur Zeit geltenden Fassung sinngemäß Anwendung. 10 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag nach der Verkündigung in Kraft. Die Satzung des Landkreises Cuxhaven über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen und sonstige Tätigkeiten des Gesundheitsamtes im eigenen Wirkungskreis vom 21.05.2007, in Kraft getreten 15.06.2007 tritt gleichzeitig außer Kraft. Cuxhaven, Landkreis Cuxhaven Bielefeld Landrat L.S.
4 Kostentarif zur Satzung des Landkreises Cuxhaven über die Verwaltungstätigkeiten des Gesundheitsamtes im eigenen Wirkungskreis ( 2) vom Lfd. Nummern Gegenstand Gebühr 1. ärztliche Leistungen und Labor 1.1.1 Gelbfieberimpfung einschließlich Beratung und Impfstoff 50,00 1.1.2 sonstige Impfungen / Reiseimpfungen einschließlich Beratung und Impfstoff 20,00-200,00 1.2.1 Entnahme oder Entgegennahme von Untersuchungsmaterial und 25,00 Versand an untersuchendes Labor 1.2.2 Entnahme oder Entgegennahme von Untersuchungsmaterial und 40,00 Versand an untersuchendes Labor, besonderer Aufwand 1.3.1 Anamneseerhebung durch Assistenz 15,00 1.3.2 Anamneseerhebung durch Arzt 20,00 70,00 2 Ausstellung von Zeugnissen und Bescheinigungen 2.1 Ausstellung von Zeugnissen und Bescheinigungen, 5,00 102,00 wenn Gebühren nicht nach anderen Tarifnummern zu erheben sind 2.1.2 Ausstellung von Zweitausfertigungen 10,00 3 amtsärztliche Gutachten, Zeugnisse und Bescheinigungen, Atteste 3.1.1 Gesundheitszeugnis zur Einstellung nach den Tarifverträgen für den öffentlichen Dienst 3.1.2 Gutachten zur Frage der Arbeitsfähigkeit nach den Tarifverträgen für den öffentlichen Dienst 3.2.1 amtsärztliches Zeugnis bei Dienstunfähigkeit während des Urlaubs nach den Erholungsurlaubsverordnungen 3.3.1 Gutachten zur Feststellung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Beamtenversorgungsgesetzen 3.3.2 Gutachten zur Feststellung eines Dienstunfalls nach den Beamtenversorgungsgesetzen 3.4.1 Gutachten zur Feststellung der Notwendigkeit einer Heilkur, Sanatoriumsbehandlung oder Mutter-/Vater-Kind-Kur nach den Beihilfevorschriften mit Untersuchung Zzgl. Einmalig Schreibgebühr 3.4.2 Gutachten zur Feststellung der Notwendigkeit einer Heilkur, Sanatoriumsbehandlung oder Mutter-/Vater-Kind-Kur nach den Beihilfevorschriften ohne Untersuchung Zzgl. Einmalig Schreibgebühr 3.4.3 Gutachten zur Feststellung der Notwendigkeit von Aufwendungen oder Heilmitteln nach den Beihilfevorschriften mit Untersuchung 3.4.4 Gutachten zur Feststellung der Notwendigkeit von Aufwendungen oder Heilmitteln nach den Beihilfevorschriften ohne Untersuchung 3.4.5 Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach den Beihilfevorschriften 3.5 Gutachten für die Bewilligung einer Kapitalabfindung nach dem Soldatenversorgungsgesetz 46,00 250,00 Pro untersuchte Person 54,00 20,00 Pro untersuchte Person 24,00 15,00 60,00-180,00 46,00-180,00 12,00 273,00 70,00-140,00
5 Lfd. Nummern Gegenstand Gebühr 3.6 amtsärztliches Zeugnis 46,00 über die Notwendigkeit der Gewährung von Erleichterungen, oder Verlängerung der Bearbeitungsfrist für die Fertigung der Aufsichtsarbeit / häusliche Prüfungsarbeit, bei Versäumnis der Prüfung, Rücktritt von der Prüfung, Nichtteilnahme an der mündlichen Prüfung, Prüfungsunfähigkeit 3.7 amtsärztliches Zeugnis zur Sportunfähigkeit nach der Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Fachgymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg 3.8 Amtsärztliche Bescheinigung für den Erlass der Studiengebühr und Verlängerung der Studienzeit nach dem Niedersächsischen Hochschulgesetz 3.9 Gutachten zur Eignung als Adoptionsbewerber nach den Empfehlungen zur Adoptionsvermittlung der BAGLJÄ Pro untersuchte Person 36,00 zzgl. einmalig 20,00 Schreibgebühr Zzgl. Einmalig Schreibgebühr Pro untersuchte Person 36,00 20,00 3.10 Ärztliches Zeugnis für die Heimaufnahme unter 60 Jahren nach dem 90,00 Heimgesetz 3.11.1 Gutachten nach dem SGB XII 46,00 3.11.2 Pflegegutachten nach dem SGB XII 120,00 273,00 3.11.3 Begutachtung von Menschen mit Behinderungen nach dem SGB XII Und SGB IX 134,00-1.221,00 3.12.1 Kurzes psychiatrisches Gutachten nach dem Gesetz über Hilfen und 82,00 Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke (NPsychKG) 3.12.2 Ausführliches psychiatrisches Gutachten nach dem Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke (NPsychKG) 186,00-320,00 3.12.3 psychiatrisches Gutachten nach Aktenlage nach dem Gesetz über 47,00 Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke (NPsychKG) 3.12.4 Gutachten durch Hausbesuch-Pflegegutachten nach dem Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke (NPsychKG 120,00-273,00 3.13.1 Amtsärztliche Bescheinigung für die vorübergehende Aussetzung 120,00 der Abschiebung nach dem Aufenthaltsgesetz 3.13.2 Amtsärztliche Bescheinigung für eine Aufenthaltserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz 3.13.3 Amtsärztliche Bescheinigung für eine Niederlassungserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz 3.14 Gutachten zur Leistung bei Krankheit nach dem Asylverfahrensgesetz 3.15 Gutachten für die Befreiung von der Sprachüberprüfung nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz 3.16.1 Gesundheitszeugnisse, Gutachten oder Bescheinigungen für Steuerzwecke nach der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000 60,00
6 Lfd. Nummern Gegenstand Gebühr 3.17 Amtsärztliches Zeugnis für einen Jagdschein nach dem Bundesjagdgesetz 82,00-190,00 3.18 amtsärztliches Zeugnis zur persönlichen Eignung nach dem Waffengesetz 120,00-250,00 3.19 amtsärztliches Zeugnis für eine Fahrlehrererlaubnis nach dem Fahrlehrergesetz mit Untersuchung 3.20 amtsärztliches Zeugnis für die Anerkennung als Sachverständiger nach dem Kraftfahrzeugsachverständigengesetz 3.21 amtsärztliches Zeugnis über die gesundheitliche Eignung als Steuerberater nach dem Steuerberatungsgesetz 3.22.1 Amtsärztliches Gutachten zur gesundheitlichen Eignung nach dem Schornsteinfegergesetz ( 5 Abs. 1 Nr. 2) 3.22.2 Amtsärztliches Gutachten über den Gesundheitszustand nach dem Schornsteinfegergesetz ( 10 Abs. 2) - 180,00 3.23.1 Amtsärztliche Bescheinigung zur Wiedereintragung in die Bewerberliste nach der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen ( 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. B) 3.23.2 Amtsärztliche Bescheinigung zur Aufsichtsfähigkeit nach der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen ( 8 Abs. 2) 3.25.1 Gutachten zur Frage der Kraftfahrtauglichkeit nach der Fahrerlaubnisverordnung-Erstuntersuchung 120,00 3.25.2 Gutachten zur Frage der Kraftfahrtauglichkeit nach der Fahrerlaubnisverordnung-Folgeuntersuchung 90,00 3.26 Amtsärztliche Stellungnahmen, wenn Gebühren nicht nach anderen Tarifnummern zu erheben sind 10,00-1221,00 4 Beglaubigungen 4.1 Beglaubigungen von Unterschriften 10,00 4.2.1 Beglaubigungen von Urkunden und Bescheinigungen für den 15,00 Gebrauch im Ausland 4.2.2 Beglaubigungen von Urkunden und Bescheinigungen für den 27,00 Gebrauch im Ausland, je Vorgang bei Beglaubigung von mehrfachen Ausfertigungen desselben Vorganges 5 Gebühren im Bereich der Gesundheitsaufsicht 5.1 Wasserprobenentnahme nach dem IfSG Aufwand auf volle 10 Minuten gerundet 35,00-150,00