1 Allgemeines. 2 Kostentarif

Ähnliche Dokumente
Satzung der Stadt Neustadt am Rübenberge über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung)

Satzung der Samtgemeinde Horneburg über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung)

Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis der Gemeinde Salzatal (Verwaltungskostensatzung)

Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung)

der Stadt Peine über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung)

S A T Z U N G über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis der Stadt Bad Dürrenberg (Verwaltungskostensatzung)

Satzung der Entsorgungswirtschaft des Landkreises Harz AöR über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung)

Satzung der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührensatzung)

S a t z u n g der Stadt Gommern über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung)

Gebührensatzung für Leistungen des Öffentlichen Gesundheitsdienstes im Landkreis Teltow-Fläming

Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis der Verbandsgemeinde Wethautal (Verwaltungskostensatzung)

Verwaltungskostensatzung. des Märkischen Abwasser- und Wasserzweckverbandes (MAWV)

53.01 Gebührensatzung Gesundheitsamt

b) die Bundesrepublik und die anderen Länder, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist,

Lesefassung Satzung. über die Erhebung von Verwaltungskosten in weisungsfreien Angelegenheiten Verwaltungskostensatzung

Verwaltungsgebührensatzung. des. Amtes Unterspreewald. vom

AMTSBLATT. für den Landkreis Cuxhaven 183. INHALT. A. Bekanntmachungen des Landkreises. Herausgeber und Redaktion: Landkreis Cuxhaven, Cuxhaven

Handbuch des Kreistages/Kreisrechtssammlung

1 Geltungsbereich. 2 Kostenschuldner

über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Tätigkeit des Gutachterausschusses und seiner Geschäftsstelle (Gutachterausschussgebührensatzung)

Allgemeine Gebührensatzung des Landkreises Teltow-Fläming

Lesefassung. 1 Gebührenpflichtige Amtshandlungen

Verwaltungskostensatzung

1 Gegenstand der Gebühr. 2 Höhe der Gebühren / Umsatzsteuer

3. 2 Abs.1 S.2 wird gestrichen.

Gebührenordnung der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz

Verwaltungskostensatzung

vom 26. November 2009 veröffentlicht im Amtsblatt Gelenau Februar 2010, Ausgabetag 28. Januar 2010

Gemeinde Eberdingen. Satzung über die Erhebung. von Verwaltungsgebühren. (Verwaltungsgebührensatzung) vom_

Satzung der Stadt Lehrte über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung)

Gemeinde Seeheim-Jugenheim FRIEDHOFSGEBÜHRENORDNUNG. der Gemeinde Seeheim-Jugenheim

1 - Allgemeines. (3) Die Erhebung von Kosten aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleibt unberührt. 2 - Kostentarif

Verwaltungsgebührensatzung. der Stadt Warendorf vom in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom

Allgemeines

1 Allgemeines. 2 Verwaltungsgebühren. 3 Rechtsbehelfsgebühren

Verwaltungskostensatzung

Gebührensatzung des Landkreises Konstanz

Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung) der Stadt Weißenfels

Satzung über die Erhebung von Gebühren und Auslagen der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) - KJM-Kostensatzung

(3) Unberührt bleiben Kostenregelungen, die in anderen Satzungen oder Vorschriften bereits getroffen sind oder werden.

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Schöneck

Verwaltungsgebührensatzung des Trink- und Abwasserzweckverbandes Dürrenhofe/Krugau

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Erstattung von Gutachten durch den Gutachterausschuss

1 Kostenpflicht. Der AZV GKA Großenhain erhebt für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten Verwaltungsgebühren und Auslagen (Kosten).

vom 09. November 2011, geändert am 20. Juni 2012, geändert am 28. Oktober 2015

Satzung. 1 Gebührenpflicht. (1) Die Stadt Albstadt erhebt für die Erstattung von Gutachten durch den Gutachterausschuss Gebühren.

Kreisrechtssammlung des Landkreises Osterholz

Verwaltungskostensatzung

Öffentliche Bekanntmachung Nr.: 06/2005 Der Stadtverwaltung Flöha

Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen (Verwaltungsgebührensatzung VwGebS)

Satzung der Gemeinde Seevetal über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung)

Gegenstand der Gebühr

1 Gebührenpflicht. 2 Gebührenhöhe

Inhaltsverzeichnis. 1 Gegenstand der Satzung und Grundsätze der Gebührenerhebung 2. 2 Schuldner der Verwaltungsgebühr 2

1 Allgemeines. (3) Die Erhebung der Kosten auf Grund anderer Rechtsvorschriften bleibt unberührt. 2 Kostentarif

Verwaltungskostensatzung (VKS)

1 Gegenstand der Gebühr

Satzung. über die Erhebung von Gebühren für die Erstattung von Gutachten durch den Gutacherausschuß - Gutachterausschuß-Gebührensatzung -

Satzung der Samtgemeinde Eschershausen - Stadtoldendorf über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung)

Kostentarif zur Verwaltungskostensatzung der Gemeinde Apensen

Verwaltungskostensatzung der Stadt Roßleben

Gemeinde Kusterdingen - Landkreis Tübingen Sammlung des Ortsrechts. 24 Gutachterausschussgebührensatzung

Verwaltungsgebührenordnung

Verwaltungsgebührensatzung Satzung des Landkreises Oder-Spree über die Erhebung von Verwaltungsgebühren

(3) Die Erhebung von Gebühren auf Grund anderer Rechtsvorschriften bleibt davon unberührt.

Gegenstand der Gebühr

Verwaltungskostensatzung

5 Entstehung der Gebühren- und Auslagenschuld

(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

GEMEINDE BAIERSBRONN LANDKREIS FREUDENSTADT

SATZUNG des Trink- und Abwasserzweckverbandes Vorharz Äber die Erhebung von VerwaltungsgebÄhren (VerwaltungsgebÄhrensatzung)

STADT BALINGEN. über die Erhebung von Gebühren für die Erstattung von. Gutachten durch den Gutachterausschuss. (Gutachterausschussgebührensatzung)

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Riedstadt

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Bürstadt

Verwaltungsgebührensatzung der Stadtentwässerung Hagen, SEH - Anstalt des öffentlichen Rechts in der Fassung vom

S a t z u n g. 1 Allgemeines

Verwaltungsgebührensatzung des Herzberger Wasser- und Abwasserzweckverbandes

1 Kostenpflichtige Amtshandlungen

Verwaltungskostensatzung. 1 Kostenpflichtige Amtshandlungen

Thüringer Allgemeine Verwaltungskostenordnung (ThürAllgVwKostO) Vom 3. Dezember 2001

Verwaltungskostensatzung der Stadt Bautze n

(Präambel) 1 Kostenpflicht

S A T Z U N G. 1 Kostenpflicht. 2 Kostenschuldner. 1. wer Amtshandlungen veranlasst oder in dessen Interesse sie vorgenommen wird,

Satzung der Stadt Parchim über Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz

Stadt Vaihingen an der Enz - Ortsrechtsammlung SATZUNG

Satzung der Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland über die Erhebung von Verwaltungsgebühren

Satzung. über die Erhebung von Verwaltungskosten des Landkreises Mittelsachsen für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten (Kostensatzung)

Verwaltungsgebührensatzung 1.04 Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Teltow

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Erzhausen

GEBÜHRENORDNUNG DER HANDWERKSKAMMER ULM. einschließlich aller zwischenzeitlich erfolgten Änderungen und Ergänzungen. Stand: 15.

Verwaltungskostensatzung

GROßE KREISSTADT ROTTWEIL S A T Z U N G

Satzung der Stadt Herrnhut über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten

Stadt Breisach am Rhein Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald

Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Rheinbach vom 25. April 2013

Verwaltungsgebührenordnung der Stadt Aachen. vom (in der Fassung des 1. Nachtrages) 1. Gegenstand der Gebühr. Höhe der Verwaltungsgebühr

Stadt Bietigheim-Bissingen - Stadtrechtssammlung. S a t z u n g

Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte (Verwaltungsgebührensatzung)

SATZUNG (GUTACHTERAUSSCHUSSGEBÜHRENSATZUNG) ÜBER DIE ERHEBUNG VON GEBÜHREN FÜR DIE ERSTATTUNG VON GUTACHTEN DURCH DEN GUTACHTERAUSSCHUSS AZ: 625.

Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Radevormwald vom

Transkript:

Satzung des Landkreises Cuxhaven über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten des Gesundheitsamtes im eigenen Wirkungskreis Aufgrund der 5, 7 und 36 Abs. 1 Nr. 5 Niedersächsischen Landkreisordnung (NLO) in der Fassung vom 30.10.2006 (Nds. GVBl. S. 365) sowie des 4 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) i.d.f. vom 11.02.1992 (Nds. GVBl. S. 29), jeweils in der zur Zeit geltenden Fassung, hat der Kreistag in seiner Sitzung am 22.06.2011 folgende Satzung beschlossen: 1 Allgemeines (1) Für Amtshandlungen und sonstige Tätigkeiten im nachfolgenden Verwaltungstätigkeiten im eigenen Wirkungskreises des Landkreises im Gesundheitsamt werden nach dieser Satzung Gebühren und Auslagen im nachfolgenden Kosten erhoben, wenn die Beteiligten hierzu Anlass gegeben haben. (2) Kosten werden auch erhoben, wenn ein auf Vornahme einer kostenpflichtigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag abgelehnt oder nach Aufnahme der Verwaltungstätigkeit vor der Entscheidung bzw. vor Abschluss der Verwaltungstätigkeit zurückgenommen wird, oder aus Gründen, die der Antragsteller zu vertreten hat, die Verwaltungstätigkeit nicht durchgeführt werden kann. Die Erhebung von Kosten aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleibt unberührt. 2 Kostentarif (1) Die Höhe der Kosten bemisst sich unbeschadet des 5 nach dem Kostentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist. (Anlage) (2) Für ärztliche, röntgen- und laboratoriumsdiagnostische Leistungen, die nicht in dem Kostentarif dieser Satzung erfasst sind, wird eine Gebühr in Höhe von 230 von Hundert der Einfachsätze der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) vom 12.11.1982 (BGBl. I S. 1522), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.12.1999 (BGBl. I S. 2626) in der zur Zeit geltenden Fassung erhoben.

2 3 Gebühren (1) Werden mehrere gebührenpflichtige Verwaltungstätigkeiten nebeneinander vorgenommen, so ist für jede Verwaltungstätigkeit eine Gebühr zu erheben. (2) Wird ein Antrag auf Vornahme einer Verwaltungstätigkeit a) ganz oder teilweise abgelehnt b) zurückgenommen oder aus Gründen, die der Antragsteller zu vertreten hat, beendet bevor die beantragte Verwaltungstätigkeit abgeschlossen ist, so kann die Gebühr bis auf ein Viertel des vollen Betrages ermäßigt werden. (3) Wird ein Antrag wegen Unzuständigkeit abgelehnt oder beruht er auf unverschuldeter Unkenntnis, so kann die Gebühr erlassen werden. (4) Wird eine zunächst abgelehnte Verwaltungstätigkeit auf einen Rechtsbehelf hin vorgenommen, so wird die für die Ablehnung erhobene Gebühr angerechnet. 4 Reisekosten Entstehen bei der Vorbereitung oder bei der Vornahme der Verwaltungstätigkeit Reisekosten, so werden diese nach dem Bundesreisekostengesetz (BRKG) vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418) in der zur Zeit geltenden Fassung berechnet. 5 Auslagen Werden bei der Vorbereitung oder bei der Vornahme der Verwaltungstätigkeiten Auslagen notwendig, die nicht bereits mit der Gebühr abgegolten sind, so hat der Kostenschuldner sie zu erstatten; dies gilt auch dann, wenn eine Gebühr nicht zu entrichten ist. 6 Kostenschuldner (1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet, wer zu einer Verwaltungstätigkeit Anlass gegeben hat. Soweit der Kostenschuldner auf die Zahlungspflicht eines Dritten verweist, und die Forderung von diesem nicht beglichen wird, ist der Veranlasser der Verwaltungstätigkeit zur Kostentragung verpflichtet. (2) Kostenschuldner bei Rechtsbehelfen ist derjenige, der den Rechtsbehelf eingelegt hat. (3) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

3 7 Entstehung der Kostenschuld Die Kostenschuld entsteht mit Beendigung der Verwaltungstätigkeit oder mit Rücknahme des Antrages. Die Verpflichtung zur Erstattung der Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages. 8 Fälligkeit der Kostenschuld (1) Die Kosten werden mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung an den Kostenschuldner fällig, falls die Behörde nicht einen späteren Zeitpunkt bestimmt. (2) Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten können von der vorherigen Zahlung der Kosten oder von der Zahlung oder Sicherstellung eines angemessenen Kostenvorschusses abhängig gemacht werden. Soweit der Vorschuss die endgültige Kostenschuld übersteigt, ist er zu erstatten. 9 Anwendung der allgemeinen Verwaltungskostensatzung des Landkreises Cuxhaven und des Nds. Verwaltungskostengesetzes Soweit diese Satzung keine Regelungen enthält, finden die Bestimmungen der Verwaltungskostensatzung des Landkreises Cuxhaven vom 28. August 1991 und gemäß 4 Abs. 4 NKAG die Vorschriften des Nds. Verwaltungskostengesetzes vom 07.05.1962 (Nds. GVBl. S. 43), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.November 2001 (Nds. GVBl. S. 701), jeweils in der zur Zeit geltenden Fassung sinngemäß Anwendung. 10 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag nach der Verkündigung in Kraft. Die Satzung des Landkreises Cuxhaven über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen und sonstige Tätigkeiten des Gesundheitsamtes im eigenen Wirkungskreis vom 21.05.2007, in Kraft getreten 15.06.2007 tritt gleichzeitig außer Kraft. Cuxhaven, Landkreis Cuxhaven Bielefeld Landrat L.S.

4 Kostentarif zur Satzung des Landkreises Cuxhaven über die Verwaltungstätigkeiten des Gesundheitsamtes im eigenen Wirkungskreis ( 2) vom Lfd. Nummern Gegenstand Gebühr 1. ärztliche Leistungen und Labor 1.1.1 Gelbfieberimpfung einschließlich Beratung und Impfstoff 50,00 1.1.2 sonstige Impfungen / Reiseimpfungen einschließlich Beratung und Impfstoff 20,00-200,00 1.2.1 Entnahme oder Entgegennahme von Untersuchungsmaterial und 25,00 Versand an untersuchendes Labor 1.2.2 Entnahme oder Entgegennahme von Untersuchungsmaterial und 40,00 Versand an untersuchendes Labor, besonderer Aufwand 1.3.1 Anamneseerhebung durch Assistenz 15,00 1.3.2 Anamneseerhebung durch Arzt 20,00 70,00 2 Ausstellung von Zeugnissen und Bescheinigungen 2.1 Ausstellung von Zeugnissen und Bescheinigungen, 5,00 102,00 wenn Gebühren nicht nach anderen Tarifnummern zu erheben sind 2.1.2 Ausstellung von Zweitausfertigungen 10,00 3 amtsärztliche Gutachten, Zeugnisse und Bescheinigungen, Atteste 3.1.1 Gesundheitszeugnis zur Einstellung nach den Tarifverträgen für den öffentlichen Dienst 3.1.2 Gutachten zur Frage der Arbeitsfähigkeit nach den Tarifverträgen für den öffentlichen Dienst 3.2.1 amtsärztliches Zeugnis bei Dienstunfähigkeit während des Urlaubs nach den Erholungsurlaubsverordnungen 3.3.1 Gutachten zur Feststellung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Beamtenversorgungsgesetzen 3.3.2 Gutachten zur Feststellung eines Dienstunfalls nach den Beamtenversorgungsgesetzen 3.4.1 Gutachten zur Feststellung der Notwendigkeit einer Heilkur, Sanatoriumsbehandlung oder Mutter-/Vater-Kind-Kur nach den Beihilfevorschriften mit Untersuchung Zzgl. Einmalig Schreibgebühr 3.4.2 Gutachten zur Feststellung der Notwendigkeit einer Heilkur, Sanatoriumsbehandlung oder Mutter-/Vater-Kind-Kur nach den Beihilfevorschriften ohne Untersuchung Zzgl. Einmalig Schreibgebühr 3.4.3 Gutachten zur Feststellung der Notwendigkeit von Aufwendungen oder Heilmitteln nach den Beihilfevorschriften mit Untersuchung 3.4.4 Gutachten zur Feststellung der Notwendigkeit von Aufwendungen oder Heilmitteln nach den Beihilfevorschriften ohne Untersuchung 3.4.5 Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach den Beihilfevorschriften 3.5 Gutachten für die Bewilligung einer Kapitalabfindung nach dem Soldatenversorgungsgesetz 46,00 250,00 Pro untersuchte Person 54,00 20,00 Pro untersuchte Person 24,00 15,00 60,00-180,00 46,00-180,00 12,00 273,00 70,00-140,00

5 Lfd. Nummern Gegenstand Gebühr 3.6 amtsärztliches Zeugnis 46,00 über die Notwendigkeit der Gewährung von Erleichterungen, oder Verlängerung der Bearbeitungsfrist für die Fertigung der Aufsichtsarbeit / häusliche Prüfungsarbeit, bei Versäumnis der Prüfung, Rücktritt von der Prüfung, Nichtteilnahme an der mündlichen Prüfung, Prüfungsunfähigkeit 3.7 amtsärztliches Zeugnis zur Sportunfähigkeit nach der Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Fachgymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg 3.8 Amtsärztliche Bescheinigung für den Erlass der Studiengebühr und Verlängerung der Studienzeit nach dem Niedersächsischen Hochschulgesetz 3.9 Gutachten zur Eignung als Adoptionsbewerber nach den Empfehlungen zur Adoptionsvermittlung der BAGLJÄ Pro untersuchte Person 36,00 zzgl. einmalig 20,00 Schreibgebühr Zzgl. Einmalig Schreibgebühr Pro untersuchte Person 36,00 20,00 3.10 Ärztliches Zeugnis für die Heimaufnahme unter 60 Jahren nach dem 90,00 Heimgesetz 3.11.1 Gutachten nach dem SGB XII 46,00 3.11.2 Pflegegutachten nach dem SGB XII 120,00 273,00 3.11.3 Begutachtung von Menschen mit Behinderungen nach dem SGB XII Und SGB IX 134,00-1.221,00 3.12.1 Kurzes psychiatrisches Gutachten nach dem Gesetz über Hilfen und 82,00 Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke (NPsychKG) 3.12.2 Ausführliches psychiatrisches Gutachten nach dem Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke (NPsychKG) 186,00-320,00 3.12.3 psychiatrisches Gutachten nach Aktenlage nach dem Gesetz über 47,00 Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke (NPsychKG) 3.12.4 Gutachten durch Hausbesuch-Pflegegutachten nach dem Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke (NPsychKG 120,00-273,00 3.13.1 Amtsärztliche Bescheinigung für die vorübergehende Aussetzung 120,00 der Abschiebung nach dem Aufenthaltsgesetz 3.13.2 Amtsärztliche Bescheinigung für eine Aufenthaltserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz 3.13.3 Amtsärztliche Bescheinigung für eine Niederlassungserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz 3.14 Gutachten zur Leistung bei Krankheit nach dem Asylverfahrensgesetz 3.15 Gutachten für die Befreiung von der Sprachüberprüfung nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz 3.16.1 Gesundheitszeugnisse, Gutachten oder Bescheinigungen für Steuerzwecke nach der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000 60,00

6 Lfd. Nummern Gegenstand Gebühr 3.17 Amtsärztliches Zeugnis für einen Jagdschein nach dem Bundesjagdgesetz 82,00-190,00 3.18 amtsärztliches Zeugnis zur persönlichen Eignung nach dem Waffengesetz 120,00-250,00 3.19 amtsärztliches Zeugnis für eine Fahrlehrererlaubnis nach dem Fahrlehrergesetz mit Untersuchung 3.20 amtsärztliches Zeugnis für die Anerkennung als Sachverständiger nach dem Kraftfahrzeugsachverständigengesetz 3.21 amtsärztliches Zeugnis über die gesundheitliche Eignung als Steuerberater nach dem Steuerberatungsgesetz 3.22.1 Amtsärztliches Gutachten zur gesundheitlichen Eignung nach dem Schornsteinfegergesetz ( 5 Abs. 1 Nr. 2) 3.22.2 Amtsärztliches Gutachten über den Gesundheitszustand nach dem Schornsteinfegergesetz ( 10 Abs. 2) - 180,00 3.23.1 Amtsärztliche Bescheinigung zur Wiedereintragung in die Bewerberliste nach der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen ( 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. B) 3.23.2 Amtsärztliche Bescheinigung zur Aufsichtsfähigkeit nach der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen ( 8 Abs. 2) 3.25.1 Gutachten zur Frage der Kraftfahrtauglichkeit nach der Fahrerlaubnisverordnung-Erstuntersuchung 120,00 3.25.2 Gutachten zur Frage der Kraftfahrtauglichkeit nach der Fahrerlaubnisverordnung-Folgeuntersuchung 90,00 3.26 Amtsärztliche Stellungnahmen, wenn Gebühren nicht nach anderen Tarifnummern zu erheben sind 10,00-1221,00 4 Beglaubigungen 4.1 Beglaubigungen von Unterschriften 10,00 4.2.1 Beglaubigungen von Urkunden und Bescheinigungen für den 15,00 Gebrauch im Ausland 4.2.2 Beglaubigungen von Urkunden und Bescheinigungen für den 27,00 Gebrauch im Ausland, je Vorgang bei Beglaubigung von mehrfachen Ausfertigungen desselben Vorganges 5 Gebühren im Bereich der Gesundheitsaufsicht 5.1 Wasserprobenentnahme nach dem IfSG Aufwand auf volle 10 Minuten gerundet 35,00-150,00