Strafrechtliche Verfolgung der HIV-Exposition und HIV-Transmission Urteile in Deutschland von

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Transkript:

Strafrechtliche Verfolgung der HIV-Exposition und HIV-Transmission Urteile in Deutschland von 1987 2016 Gericht & Datum AG München 05/1987 LG München 07/1987 LG Nürnberg- Fürth, 11/1987-11/1988 LG Hechingen 11/1987 AG Kempten 7/1988 Person & Situation 23 J. Prostituierte Ungeschützter Sex in 6 Ungeschützter Sex in Tateinheit mit Vergewaltigung US-Amerikaner dreimal ungeschützter Analverkehr in Homo- Treffpunkt Einmaliger Kontakt ohne Kondom Zeugin 17 Jahre alt; willigte in der Geschlechtsverkehr ohne Kondom ein Bluter besuchte mehrfach Bordell Bot 1.200,- DM für ungeschützten Sex Anklage Gruppe Infektion erfolgt? Urteil Bewährung Einflussfaktoren/Begründungen Sexworkerin nein k.a. Zwei Vorstrafen wegen verbotener Prostitution (C) 1 Psychiatrische Erkrankung? Promisker MSM nein Unterbringung nach 63 STGB Freispruch wegen nicht auszuschließender Schuldunfähigkeit, psychiatrische Unterbringung nach 63 STGB ohne Bewährung unbekannt 2 Jahre Interruptus mit Kondom vor Erguss Häufige STD in der Vergangenheit Überlegenes Wissen bei Positiven erwartet Hetero nein 1 Jahr Ohne Bewährung täuschte vor, nicht infiziert zu sein Interruptus vor Samenerguss Hetero Nein Freispruch Die Zeugin hat an einer eigenverantwortlichen Selbstgefährdung mitgewirkt; Einwilligung in das mögliche Risiko AG Ingolstadt Hämophiler nein Freispruch Verschwieg die ihm bekannte 05/1989 HIV-Infektion 10/1989 Straflose Vorbereitungshandlung ohne Ansatz zur Tat LG Saarbrücken Sexarbeiter (B) 2 MSM & ja 1 Jahr 10 Bei Sexwork konsequente Kon- 1 Versuchte gefährliche Körperverletzung 223a Abs. 1 StGB (alte Regelung), Versuchte gefährliche Körperverletzung 223, 224 Abs. 1 StGB (neue Regelung) 2 (B) Vollendete gefährliche Körperverletzung 223, 223a StGB (alte Regelung), Vollendete gefährliche Körperverletzung 223, 224 StGB (neue Regelung)

12/1989 Ungeschützter Analverkehr bei nicht professionellem Date Sexworker zur Bewährung domnutzung Ärztliche Aufklärung erfolgt

Gericht & Datum AG Hamburg 12/1989 03/1991 LG München 04/1991 LG Offenburg 5/1992 AG Böblingen 5/2000 AG Limburg 11/2000 (Datum der Ausfertigung) Person & Situation Fortgesetzter ungeschützter Sex mit Partnerin auch nach Erhalt der HIV- Diagnose Dreifacher ungeschützter Sex Ungeschützter Oralverkehr mit 14-Jähriger 5 Fälle des Geschlechtsverkehrs ohne Kondom 1 Fall, wo er die Beamten angespuckt hat. (C) 3 in Tateinheit mit Drogengebraucher Drogengebraucher Heterosexueller Drogengebraucher Ungeschützter Vaginalverkehr Drogengebraucher Diagnostizierte Persönlichkeitsstörung Ja, in allen drei Anklage Gruppe Infektion erfolgt? Urteil Hetero ja 2 Jahre Geändert in: 1 Jahr 9 Bewährung Ohne Bewährung Einflussfaktoren/Begründungen unklar, ob Infektion der Partnerin vor dem ersten HIV-Test erfolgte 3 Jahre Verschwieg selbst auf Nachfragen seine Infektion Tat nichts, um das Risiko zu mindern, wie z.b. Interruptus nein unbekannt Strafmaß richtete sich nach dem Tatbestand der sexuellen Nötigung Nein 2 Jahre und 4 Strafmildern wurde der fortgeschrittene Krankheitszustand des Täters gewertet. Auch beim Anspucken wurde von einer theoretischen, wenn auch sehr unwahrscheinlichen Infektionsgefahr ausgegangen. nein 3 Jahre 15 Vorstrafen Wollte mit aller Gewalt ungeschützten Sex Hatte bereits ehemalige Lebensgefährtin infiziert 3 (C) Sexuelle Nötigung 177 STGB

Gericht & Datum AG Aschaffenburg 1/2001 LG Stuttgart 07/2001 LG??? (Bayern), 07/2001 AG Königswusterhausen 11/2003 Person & Situation Heterosexueller Asylbewerber 90mal ungeschützter Vaginalverkehr mit Ehefrau ohne sie über HIV zu informieren Heterosexueller US- Amerikaner Ansteckung in vier Ein Fall in Tateinheit mit Vergewaltigung 20 Fälle versuchter Ansteckung Ungeschützter Oral- und Vaginalverkehr in 6 Partnerin über TV Chat, ungeschützter Vaginalverkehr 4x (B) 1x (C) 20x in 6 Gruppe Infektion erfolgt? Urteil Migrant Ein Fall 1 Jahr 6 Ja in vier Anklage in 90 Bewährung 10 Jahre Ohne Bewährung nein 1 Jahr Ohne Bewährung nein 1 Jahr 3 Mit Bewährung Einflussfaktoren/Begründungen Mann war auf Englisch und Französisch über Bedeutung der HIV- Infektion aufgeklärt Ausdrückliche Täuschung der Ehefrau Bereits Exfrau infiziert? Hat zu ungeschütztem Sex gedrängt Gefährliche Praktiken : Analverkehr Egoistische Haltung Opfer sind Risiken bereitwillig eingegangen Mitverhandelt wurde illegaler Aufenthalt in der BRD 16 Vorstrafen Coitus Interruptus, niedrige Viruslast Frauen wird Sorglosigkeit zugeschrieben Mitverhandelt wurde Diebstahl- Fall Auseinandersetzung darüber, ob Partnerin über HIV-Infektion informiert war, sie bestreitet es AG Jever 12/2004 AG Jever 8/2005 Heterosexuelle Frau Geschädigter unbekannt geblieben Heterosexuelle Frau Geschlechtsverkehr ohne Kondom Unbekannt 8 Jugendstrafe in 2 nein 2 Jahre 3 Jugendstra- Mit Bewährung Bei der Angeklagten bestehen Einwtwicklungsrückstände Angeklagte eine tickende Zeitbombe Die Allgemeinheit muss vor ihr

LG Memmingen 06/2006 Einschlägig vorbestraft; identisch mit AG Jever 12/2004 Verheirateter Mann mit schwulen Sexkontakten Ungeschützter Analverkehr mit Chat-Partner (B) MSM 3 Jahre 6 fe geschützt werden. Wahrheitswidrige Angaben zum eigenen HIV-Status In zweifacher Hinsicht getäuscht

Gericht & Datum LG Cottbus 11/2006 - O8/2007 AG Konstanz 01/2007 LG Würzburg 06/2007 LG Köln 06/2007 Person & Situation Ungeschützter Vaginalverkehr in 25 Schwuler Mann Ungeschützter Analverkehr Über Bare-Profil im Internet kennen gelernt Heterosexueller Kenianer Ungeschützter Vaginalverkehr mit sieben Frauen Identisch mit AG Königswusterhausen 11/2003 Ungeschützter Sex mit Frauen aus dem Chat Gruppe Infektion erfolgt? Urteil 7 Jahre 3, nach Revision: 2 Jahre 5 Monat Anklage in 25 Bewährung (D) 4 MSM 12 Mit Bewährung 1x (B) und 20 x (B) und in 3 Migrant In zwei In vier 5 Jahre 6 Einflussfaktoren/Begründungen Fragen der Viruslast und HAART wurden verhandelt, Gutachten RKI Mitverhandelt und im Urteil nieder geschlagen hat sich Fahren ohne FS und Verstöße gegen BTM-Gesetz Ausschlaggebend war Vortäuschung negativer Testergebnisse, Freund wurde mit eigener Chipkarte zum HIV-Test geschickt Infektionsabsicht unterstellt, um einen Freund zu finden Vorstrafe wegen BTM-Vergehen (5 Jahre zuvor) HAART und Viruslast spielen eine Rolle In beiden angeblich Übereinstimmung der Virenstämme Sachverhalte gestanden Teilweise Partnerinnen über HIV aufgeklärt 5 Jahre Angeklagtem war die Infektion der Frauen gleichgültig! Keine ART trotz hoher Viruslast Sicherheitsverwahrung wurde diskutiert, aber vorbehalten 4 226 Abs. 1

Gericht & Datum AG Celle 1/2008 AG Nürtingen 3/2008 AG München 03/2008 AG Friedberg 11/2008 Person & Situation Schwuler Mann Ungeschützter Analverkehr Heterosexueller Kameruner Ungeschützter Sex mit Lebensgefährtin in 192 Niedrige Viruslast Schwuler Mann Unklar, ob ungeschützter Analverkehr vollzogen wurde Anklage in 2 in 192 Gruppe Infektion erfolgt? Urteil Bewährung MSM Ein Fall 1 Jahr Mit Bewährung Einflussfaktoren/Begründungen Verschwieg bewusst die HIV- Infektion Schwierige Lebenssituation aufgrund von HIV wird in Rechnung gestellt Staatsanwaltschaft hat Berufung wegen zu niedriger Strafe eingelegt Migrant nein Freispruch Viruslast auf null" Gutachten von Virologen von Uni Tübingen: aus medizinsicher Sicht nicht ansteckend Ungeschützter GV unter sart untauglicher Versuch, HIV zu übertragen MSM nein 6 Nach Berufung Verfahren gegen 200 Sozialstunden eingestellt nein Geldstrafe 90 Tagessätze, auf Einspruch eingestellt Mit Bewährung Viruslast war unter Nachweisgrenze < 50 Kopien HIV-Infektion vorher nicht mitgeteilt eindrucksvolles Gutachten vom Max Pettenkofer Institut bezeichnet selbst Küssen als Übertragungsrisiko In Berufungsverhandlung Gegengutachten von Prof. Vernazza Viruslast seit Jahren unter der Nachweisgrenze

Gericht & Datum AG Rastatt 03/2010 AG Jever 9/2009 AG Wilhelmshaven 09/2009 LG Oldenburg 03/2010 LG Oldenburg 2/2010 Person & Situation Schwuler Mann Ungeschützter Sex, wobei unklar bleibt, ob HIV- Infektion zum Tatzeitpunkt bereits bekannt war Heterosexuelle Frau Indentische Angeklagte wie AG Jever 12/2004 und AG Jever 8/2005 25 jährige Frau Heterosexuelle Frau Mehrfach ungeschützter Sex U.a. über Chat-Kontakte Indentische Angeklagte wie AG Jever 12/2004; AG Jever 8/2005 und AG Jever 9/2009 Heterosexuelle Frau Indentische Angeklagte wie AG Jever 12/2004; AG Jever 8/2005; AG Jever 9/2009 und AG Wilhelmshaven 9/2009 (LG Oldenburg 3/2010) Urteil wurde in LG Oldenburg 3/2010 einbezogen Gruppe MSM Psychische Störung diagnostiziert Infektion Urteil erfolgt? ja 2 Jahre 6 Anklage (B) Bewährung Einflussfaktoren/Begründungen ADHS-Diagnose strafmildernd HIV-Infektion ausdrücklich verneint Unklar, wann er Kenntnis von seiner Infektion erhalten hat Mehrere Vorstrafen wegen Vermögensdelikten und gefährlicher Körperverletzung Virusübereinstimmung gefunden, wobei Richtung offen bleibt Alkoholabusus Nein Freispruch Es konnte nicht ausgeschlossen werden, dass der Zeuge bereits vor dem Geschlechtsverkehr von der Infektion der Angeklagte Kenntnis hatte. Frau Alkoholikerin Frau Alkoholabusus nein 3 Jahre 6 nein 2 Jahre 6 Berufung wurde vom LG Oldenburg verworfen krasse Wiederholungstäterin Wunsch der Sexpartner nach Kondombenutzung abgelehnt Mehrfach vorbestraft, u.a. wegen Körperverletzung Traumatisierung durch frühe HIV- Diagnose Anderseits wurde hohes Maß an Rücksichtslosigkeit festgestellt Mehrfache sexuelle Kontakte ohne Kondom Die Angeklagte hat den Mann auf eine mögliche schwere Infektionskrankheit hingewiesen und deshalb Kondom verwenden wollen. HIV hat sie nicht erwähnt, aber eine schwere Infektion. Der Mann wollte gleichwohl kei-

AG Fulda 03/2010 AG Sinsheim 3/2010 AG Rastatt 3/2010 StA München 6/2010 32 jährige Frau Ungeschützter Sex mit Partner und Kindsvater Oralverkehr ohne Kondom und ohne Ejakulation Zahlreiche sexuelle Kontakte zwischen dem Angeklagten und dem Geschädigten Es konnte nicht sicher festgestellt werden, ob der Angeklagte von seiner Infektion Kenntnis hatte. Geschlechtsverkehr ohne Kondom und keine Aufklärung über die HIV- Infektion Frau unklar 1 Jahr Mit Bewährung MSM Nein Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens (B) MSM ja 2 Jahre 6 MSM Nein Einstellung mangels Tatverdachts ne Kondome verwenden. Sei von ihrer Ärztin nicht richtig aufgeklärt worden Der Angeklagte hat sich an die öffentlich propagierten Regeln des Safer Sex gehalten. Deshalb kein Vorsatz. Der Angeklagte hatte zahlreiche Geschlechtskontakte (AV aktiv und passiv) verschiedenen Männern ohne jeweils Kondom zu verwenden. In der Beziehung hat der Geschädigte den Angeklagten mehrfach auf HIV angesprochen; dem Thema ist der Angeklagte jeweils mit Unwahrheiten über seinen Lebenswandel aus dem Weg gegangen. Nach der Beziehung mit dem Angeklagten wurde der Geschädigte HIV-positiv getestet, der zuvor HIV-negativ war. Aufgrund des vorherigen Verhaltens des Angeklagten habe er damit rechnen müssen, selbst infiziert zu sein und andere ebenfalls zu infizieren. Beschuldigter wegen HAART mit der Viruslast unter der Nachweisgrenze Phylogenetisches Gutachten hat ergeben, dass die Übereinstim-

AG Neumarkt 09/2010 LG Kiel 06/2010 Ungeschützter Sex in 10 mit 2 Frauen Ungeschützter Sex mit mehren Frauen 1 Jahr 6 5x 2x (B) Ohme Bewährung Hirnschädigungen und Persönlichkeitsstörung In zwei mung der Viren-Stämme ausgeschlossen werden kann. Infektion auf ausdrückliche Nachfrage verneint Exorbitant hohe Viruslast, ART abgesetzt Unzureichende ärztliche Behandlung wird erwährt

Gericht & Datum LG Landau 05/2011 STA Köln 8/2011 AG Magdeburg 8/2011 AG Konstanz 9/2012 AG Westerstede 02/2013 Person & Situation Heterosexueller aus Kongo Ungeschützter Sex mit einer jungen Frau Geschlechtsverkehr ohne Kondom und keine Aufklärung über die HIV- Infektion Schwuler Mann, 17 J. Jugendlicher Schwuler Mann Identisch mit AG Konstanz 1/2007, 31. J. (27) MSM Nein Einstellung mangels Tatverdachts MSM Nein Verwarnung mit Auflagen (B) MSM Ja 3 Jahre 6 Berufung: 2 Jahre? Urteil Liegt nicht vor Drogenuser, Borderliner ja und nein 2 Jahre 10 Anklage Gruppe Infektion erfolgt? Urteil (B) Migrant ja 3 Jahre 6 Bewährung Mit Bewährung Einflussfaktoren/Begründungen Wiederholungstäter verwiesen wird auf ein Urteil des LG Offenbach von 2009 Beschuldigte war wegen HAART mit seiner Viruslast unter der Nachweisgrenze. Ein Sachverständigengutachten kein phylogenetisches Hat aufgrund der Daten ergeben, dass die Infektion des Geschädigten durch den Beschuldigten höchst unwahrscheinlich ist. Nachdem der deutlich ältere Geschädigte von der Mutter erfahren hat, dass der Beschuldigte mit HIV infiziert war hat er die Beziehung die diesem fortgesetzt Sexualkontakte gab es danach auch ohne Verwendung von Kondomen Der Geschädigte hat das Ergebnis seines HIV-Tests nie abgeholt. Beschuldigter ging wegen seiner niedrigen Viruslast davon aus, dass er den Geschädigten nicht infizieren könne Ein phylogenetisches Gutachten hat nahezu Identität der Virus- Stämme ergeben. mindestens zwei Frauen gegenüber Infektion verschwiegen ungeschützten Geschlechtsverkehr

1. Frau und Kind infiziert, 2. Frau nicht StA Stuttgart Schwuler Mann MSM Nein Einstellung Beschuldigte nimmt seit Jahren 8/2013 mangels Tatverdachts HAART ein und die Viruslast ist stabil unter der Nachweisgrenze Wegen des langen Zeitraums blieb das phylogenetische Gutachten ergebnislos. Gutachten hat aber ergeben, dass die Infektion des Geschädigten bereits vor dem Tatzeitraum erfolgt sein wird. AG Goslar Schwuler Mann MSM Nein Ablehnung Das Sachverständigengutachten 10/2013 Oralverkehr ohne Aufklärung und ohne Ejakulation der Eröffnung des Hauptverfahrens hat ergeben, dass bezüglich des Oralverkehrs keine Infektionswahrscheinlichkeit bekannt sei; diese sei extrem gering. AG Altenkirchen Ja Freispruch. Beschuldigte katte sexuelle Kontakte 1/20214 2 Kontakte zur derselben Frau Erstinstanzlich 9 auf ohne Kondom zu der Frau, als er noch nicht wusste, dass er HIV-infiziert ist. Bewährung. Nach einer Unterbrechung traf er In der Revision zur erneuten sie wieder, nachdem er wusste dass er infiziert war; es kam zu zwei Kontakten ohne Verwendung eines Kondoms. Verhandlung Wegen der zuvor stattgefundenen zu- rückver wiesen Kontakte ging der Beschulrückverwiesendigte davon aus, dass er sei schon infiziert hatte, als er von seiner Infektion noch keine Kenntnis hatte. Freispruch, da er sie nicht erneut infizieren habe können. AG Kassel Schwuler Mann MSM Nein Einstellung Der Beschuldigte war zum Tat-

5/2014 des Verfahrens gegen Zahlung einer Geldauflage Amtsgericht Celle 06/2014 LG Oldenburg 10/2014 Schwuler Mann, (20 J.) 2x ungeschützter Sex mit einem deutlich jüngeren Geschädigten Heterosexuelle Frau Identische Angeklagte wie AG Jever 12/2004, AG Jever 8/2005, AG Wilhelmshaven 9/2009, AG Jever 9/2009 und LG Oldenburg 2/2010 (E) 5 in zahlreichen MSM, Jugendlicher Frau Alkoholabusus BtM-Abusus nein nein - Freizeitarrest - 30 Stunden Hilfsdienste - 6 Teilnahme Ambulante Betreuung des Albert- Schweitzer- Familienwerkes e. V. 4 Jahre und anschließende Anordnung der Sicherungsverwahrung. Verfassungsbeschwerde und Beschwerde vor dem EGMR wurden zeitpunkt wegen der von ihm durchgeführten HAART mit seiner Viruslast konstant unter der Nachweisgrenze. Einvernehmlicher GV Infektion auf ausdrückliche Nachfrage verneint Heranwachsender erzieherisch einwirken Verhalten erkennbar bereut in medikamentöser Behandlung, Ansteckungsrisiko zudem vergleichsweise gering. Samenerguss, Ansteckungsgefahr nochmals erhöht. Folgen für den Geschädigten hätten tödlich sein können. Die Angeklagte hatte wegen ihres Alkoholabusus und wegen des Konsums von BtM zu den entsprechenden Tatzeitpunkten ihre HIV-Therapie nicht regelmäßig eingenommen- Die Sicherungsverwahrung wurde wegen der instabilen Persönlichkeit und wegen der Gefahr erneuter Tatbegehung auch wegen der zahlreichen Vorverurteilungen in gleich gelagerten - angeordnet. Von ihre gehe eine Gefahr für die Allgemeinheit aus. 5 1, 105 ff JGG

LG Aachen 3/2015 AG München 4/2014 StA München 7/2015 StA Mainz 11/2015 Heterosexuelle Mann fahrlässige Körperverletzung nach 229 StGB Bisexueller Mann Heterosexuelle Kontakte zu 3 Frauen ja nein nicht zur Entscheidung angenommen. 9 Im Übrigen Freispruch Freispruch In der Berufungsinstanz vom LG München bestätigt Schwuler Mann MSM Nein Einstellung des Verfahrens wegen Geringfügigkeit Schwuler Mann MSM Nein Einstellung des Verfahrens mangels Tat- Mit Bewährung Wegen der Besonderheiten der Fallkonstellation wurde nicht vor vorsätzlichem, sondern lediglich von fahrlässigem Verhalten ausgegangen In den, in denen der Beschuldigte seine HAART eingenommen hatte und die Viruslast unter der Nachweisgrenze lag, wurde er freigesprochen. Oralverkehr wurde als nicht infektionsgefährlich angesehen. Der Beschuldigte war zum Tatzeitraum wegen der von ihm eingenommenen HAART mit der Viruslast konstant unter der Nachweisgrenze. Der Beschuldigte war wegen der von ihm durchgeführten HAART mit seiner Viruslast unter der Nachweisgrenze Bei einem Fall des aktiven Oralverkehrs kam es zu einer stärkeren Blutung am Penis des Beschuldigten. Der Beschuldigte befand sich zum Tatzeitpunkt seit vielen Jahren wegen der Durchführung einer HAART mit der Viruslast un-

AG Tiergarten 11/2015 AG Leipzig 11/2016 verdachts Schwuler Mann (B) MSM Ja Freispruch Nicht rechtskräftig! StA und Nebenkläger haben Berufung eingelegt. Schwuler Mann (B) MSM Ja Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer Geldauflage ter der Nachweisgrenze. Wegen der Besonderheiten des Falles ging das Gericht davon aus, dass der Geschädigte sich insgesamt so riskant verhalten hatte, dass dies einer eigenverantwortlichen Selbstgefährdung gleichkomme, für die der Beschuldigte nicht zur Verantwortung gezogen werden könne. Insbesondere habe er zu keinem Zeitpunkt die Verwendung von Kondomen angesprochen oder HIV thematisiert, obwohl sich dies aufgrund der Gesamtumstände geradezu aufgedrängt habe. Letztlich konnte nicht geklärt werden, ob die Infektion wegen eines Fehlers bei der Anwendung des Kondoms bzw. eines Kondomversagens stattgefunden hat oder ob der Beschuldigte kein Kondom verwendet hatte.