Geschäftsordnung für den Magistrat der Stadt Idstein

Ähnliche Dokumente
Geschäftsordnung für den Magistrat. und die Kommissionen der Stadt Bad Karlshafen. vom

Geschäftsordnung der Betriebskommission des Eigenbetriebes Kommunale Betriebe Rödermark der Stadt Rödermark

Geschäftsordnung für die Ortsbeiräte

G E S C H Ä F T S O R D N U N G

Geschäftsordnung für die Ortsbeiräte

Stadt Wetter (Hessen)

GESCHÄFTSORDNUNG. des Gemeindevorstandes der Gemeinde Lautertal (Odenwald) vom 30. Mai 2016

Geschäftsordnung für den Ausländerbeirat der Stadt Kirchhain. Einleitungsformel

Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Bad Nauheim

GESCHÄFTSORDNUNG DES GEMEINDEVORSTANDES der Gemeinde Guxhagen

GESCHÄFTSORDNUNG DES MAGISTRATS DER STADT RIEDSTADT

Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Königstein im Taunus. Beschluss des Magistrats vom Geschäftsordnung

GESCHÄFTSORDNUNG DES MAGISTRATS der Stadt Herborn

G e s c h ä f t s o r d n u n g für den Magistrat der Stadt Bensheim

GESCHÄFTSORDNUNG. des Gemeindevorstandes der Gemeinde Waldbrunn/Ww.

Geschäftsordnung. für die Ortsbeiräte der Stadt Bad Camberg

GESCHÄFTSORDNUNG DES. MAGISTRATES der STADT GROSS-UMSTADT

Geschäftsordnung des Beirates bei der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Steinfurt vom

GESCHÄFTSORDNUNG DES GEMEINDEVORSTANDES der Marktgemeinde Hilders

AMTLICHE MITTEILUNGEN

Geschäftsordnung. hat der Beirat bei der Unteren Naturschutzbehörde. des Kreises Steinfurt

BETRIEBSSATZUNG. für den Eigenbetrieb Wasserversorgung Wetzlar. (Stand: 1. Änderungssatzung vom )

GESCHÄFTSORDNUNG DES GEMEINDEVORSTANDES der Gemeinde Frielendorf

Geschäftsordnung des Landesausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen in der Freien und Hansestadt Hamburg

Geschäftsordnung des Kuratoriums der VolkswagenStiftung in der Fassung vom 22. März Einberufung des Kuratoriums

Geschäftsordnung des Umlegungsausschusses der Stadt Neuss

GESCHÄFTSORDNUNG FÜR DEN MAGISTRAT UND DIE KOMMISSIONEN DER STADT BÜRSTADT. 1 Vorsitz und Stellvertretung

1 Aufgaben und Rechte des Kinder- und Jugendforums 2 2 Zusammensetzung und Bildung 2 3 Pflicht zur Teilnahme an den Sitzungen 3

Geschäftsordnung für den Magistrat der Stadt Usingen

Satzung für den Denkmalbeirat der Stadt Wetzlar vom

Eigenbetriebssatzung der Stadt Kelsterbach

Geschäftsordnung des Beirates für Seniorinnen und Senioren in der Hansestadt Lübeck

Geschäftsordnung des Verwaltungsrates

Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Bad Homburg v.d.höhe

Zuständigkeit. (2) Die Aufgaben des örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe werden vom Jugendamt der Stadt Rüsselsheim wahrgenommen.

Geschäftsordnung für den Magistrat der Universitätsstadt Marburg

Geschäftsordnung für die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) vom 16. Juni 1997 zuletzt geändert am 11.

Eigenbetriebssatzung. der Stadt Niddatal. 1 Gegenstand und Zweck des Eigenbetriebes

G E S C H Ä F T S O R D N U N G. des Polizeibeirates beim Polizeipräsidenten Mönchengladbach

Geschäftsordnung des Verwaltungsrates der Gemeinnützigen Anstalt des öffentlichen Rechts "ZWEITES DEUTSCHES FERNSEHEN" vom 06.

Geschäftsordnung des Magistrates. GESCHÄFTSORDNUNG DES MAGISTRATES der Kreisstadt Groß-Gerau

Umlegungsausschuss 62.70

GESCHÄFTSORDNUNG FÜR DEN VORSTAND

GESCHÄFTSORDNUNG FÜR DEN JUGENDGEMEINDERAT DER STADT GÖPPINGEN. 1 Zusammensetzung des Jugendgemeinderats. 2 Teilnahme an Sitzungen

Satzung. 1 Zusammensetzung

Satzung. des Seniorenbeirates der Stadt Seelze

Geschäftsordnung des Hochschulrats der Technischen Hochschule Köln

Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft ARGE. Geschäftsordnung. der Arbeitsgemeinschaft Nachhaltige Landentwicklung (ArgeLandentwicklung)

Geschäftsordnung des Senats. der Hochschule Reutlingen

Gemeinsame Geschäftsordnung für die Pfarrgemeinderäte und Dekanatsräte in der Erzdiözese Freiburg - GGO -

Geschäftsordnung des Fakultätsrats Wirtschaftsingenieurwesen der Hochschule Esslingen vom

Geschäftsordnung des Elternbeirates

Satzung über die Bildung und Aufgaben von Elternversammlung und Elternbeirat für die Kindereinrichtungen der Stadt Heusenstamm

Satzung der Weser-Elbe Sparkasse in der Fassung vom 1. Juli 2015

Die GRÜNEN im Rat der Stadt Duisburg: Geschäftsordnung v Fraktion Bündnis 90/Die GRÜNEN im Rat der Stadt Duisburg.

MITTEILUNGSBLATT. Studienjahr 2012/2013 Ausgegeben am Stück Sämtliche Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.

Satzung in der Fassung vom (Änderungen vom , , , und ) Name, Sitz und Zweck

1 Name, Rechtscharakter, Sitz, Bezirk

Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat der Wohnungsbaugenossenschaft,,Bremer Höhe`` eg Berlin, Prenzlauer Berg

Satzung für die Seniorenvertretung der Stadt Groß-Bieberau

vom (3) Das Kommunalunternehmen hat seinen Sitz in der Stadtverwaltung Königsbrunn. Die Postadresse ist Marktplatz 7, Königsbrunn.

Satzung für den Kirchensteuerrat der Röm.-Kath. Kirche im Oldenburgischen Teil der Diözese Münster (Offizialatsbezirk Oldenburg)

GESCHÄFTSORDNUNG der Landesapothekerkammer Hessen und des Versorgungswerkes

Gesellschaft für Fortbildung der. Strafvollzugsbediensteten e.v. S a t z u n g

Freundeskreis des Kinderschutz-Zentrums Westküste

Gemeinde Heddesheim Rhein-Neckar-Kreis

GESCHÄFTSORDNUNG DER ORTSBEIRÄTE der Gemeinde Grävenwiesbach

Statuten des LAC Wohlen

h0681 0/7 ÖFFENTLICH-RECHTLICHE VEREINBARUNG MIT DER GEMEINDE NATTHEIM ÜBER DIE ERFÜLLUNG DER AUFGABEN EINES GEMEINDEVERWALTUNGSVERBANDES

Stadt Wetter (Hessen)

Satzung. S Sparkasse. Osnabrück

GESCHÄFTSORDNUNG DES KINDER- UND JUGENDBEIRATES der Stadt Steinau an der Straße

Satzung über Elternversammlung und Elternbeirat für die Tageseinrichtungen für Kinder der Gemeinde Mörlenbach

S a t z u n g über Bildung und Aufgaben von Elternversammlungen und Elternbeirat in den Kindergärten der Gemeinde Gründau

Muster einer Geschäftsordnung für Aufsichtsräte von Gesellschaften mit beschränkter Haftung

S a t z u n g. der Stiftung Natur und Umwelt Rheinland-Pfalz

Geschäftsordnung des Vorstandes des Yachtclub Langenargen e.v. Seite 1 v. 5

Unternehmenssatzung für das Kommunalunternehmen der Stadt Münnerstadt vom Satzung

UNIVERSITÄT HOHENHEIM

VERBAND DER DEUTSCHEN Stand: 17. Juni 2016 S A T Z U N G. des. VERBANDES DER DEUTSCHEN FEUERFEST-INDUSTRIE e. V.

Satzung der Freien Wähler-Gruppe Montabaur (e.v.)

Satzung über die Zusammensetzung und die Aufgaben des Programmausschusses (Programmausschuss-Satzung PAS)

Gesetz betreffend die ehrenamtliche Tätigkeit der Stadtbürger (Ausführungsgesetz zu Artikel 9 der Landesverfassung)

Organisationsstatut für die Deutsche Bundesbank 1

Geschäftsordnung der Bundeskommission Ultraleichtflug des DAeC

Hauptsatzung der Gemeinde Reute

Geschäftsordnung des Herzberger Wasser- und Abwasserzweckverbandes

Satzung. der Wählergruppe FÜR-WISMAR-Forum. (Kurzbezeichnung: FWF)

Vereinbarung zwischen der

der Gesellschaft der Freunde und Förderer der Ludgerusschule zu Essen-Werden e. V.

S a t z u n g. der Stiftung Natur und Umwelt Rheinland-Pfalz. vom 23. Januar Name, Rechtsform und Sitz der Stiftung. Zweck der Stiftung

Mustergeschäftsordnung der Fraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN. im Rat der Stadt XXX

Landesausschuss für Berufsbildung des Landes Nordrhein-Westfalen Geschäftsordnung

Satzung. Der Verein hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereines und führt den Namen. Verkehrsverein Bingum e.v.

Netzwelt Katlenburg-Lindau e.v. gemeinnützige Internetvereinigung. Satzung. Name und Sitz

Geschäftsordnung der Vertreterversammlung

Eigenbetriebssatzung der Stadt Pohlheim, Landkreis Gießen

Satzung der Sparkasse Hildesheim Goslar Peine

Richtlinien zur Bildung eines Beirates Stadtmarketing und Tourismusförderung in der Hansestadt Attendorn

Quelle: Zum aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe. 1 Lehrerstellen. 2 Mitglieder der Schulkonferenz

Transkript:

Aufgrund der 65 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 1. Juli 1960 (GVBl. S. 103) gibt sich der Magistrat folgende Geschäftsordnung: Geschäftsordnung für den Magistrat der Stadt Idstein (in der Fassung der 3. Änderung vom 22. Oktober 2001) Allgemeine Pflichten des Magistrats 1 Pflicht zur Teilnahme an Sitzungen ( 59 HGO) (1) Die Mitglieder des Magistrats sind zur Teilnahme an den Sitzungen des Magistrats und der Stadtverordnetenversammlung verpflichtet. Die auf Anfordern der Stadtverordnetenversammlung zu den Beratungsgegenständen zu erteilenden Auskünfte gibt der Bürgermeister, sofern nicht der Magistrat ausdrücklich im Einzelfall etwas anderes beschließt. (2) An den Sitzungen der Ausschüsse der Stadtverordnetenversammlung und der Kommission nehmen die vom Magistrat bestimmten Mitglieder teil. 2 Amtsverschwiegenheit ( 24 HGO) (1) Die Mitglieder des Magistrats sind zur Amtsverschwiegenheit über alle Angelegenheiten verpflichtet, die nach ihrer Natur oder nach Beschluß der Stadtverordnetenversammlung vertraulich zu behandeln sind. Die Kenntnis über vertraulich zu behandelnde Angelegenheiten darf nicht unbefugt verwertet werden. Dies gilt auch für die Zeit nach Beendigung der Tätigkeit als Mitglied des Magistrats. (2) Bei Verstößen finden bei hauptamtlichen Mitgliedern des Magistrats die Vorschriften des Dienststrafrechts Anwendung. (3) Ehrenamtliche Mitglieder des Magistrats können gemäß 24 a HGO mit einer Buße bis zu 250,-- Euro belegt werden. Über die Verhängung der Buße entscheidet der Magistrat. Die Buße wird im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. 3 Widerstreit der Interessen ( 25 HGO) (1) Niemand darf in haupt- oder ehrenamtlicher Tätigkeit in einer Angelegenheit beratend oder entscheidend mitwirken, wenn er 1. durch die Entscheidung in der Angelegenheit einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen kann, 2. Angehöriger einer Person ist, die zu dem in Nr. 1 bezeichneten Personenkreis gehört, 1

3. eine natürliche oder juristische Person nach Nr. 1 kraft Gesetzes oder in der betreffenden Angelegenheit kraft Vollmacht vertritt (Einzel- oder Gesamtvertretung), 4. bei einer natürlichen oder juristischen Person oder Vereinigung nach Nr. 1 gegen Entgelt beschäftigt ist, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dadurch Befangenheit gegeben ist, 5. bei einer juristischen Person oder Vereinigung nach Nr. 1 als Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs tätig ist, es sei denn, daß er diesem Organ als Vertreter der Stadt angehört oder von der Stadt in das Organ entsandt worden ist, 6. in anderer als öffentlicher Eigenschaft in der Angelegenheit tätig geworden ist. Dies gilt nicht, wenn jemand an der Entscheidung lediglich als Angehöriger einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe beteiligt ist, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden. (2) Ob ein Widerstreit der Interessen vorliegt, entscheidet, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, der Magistrat. (3) Wer an der Beratung nicht teilnehmen darf, muß den Beratungsraum verlassen. 4 Treupflicht ( 26 HGO) (1) Die Mitglieder des Magistrats haben eine besondere Treupflicht gegenüber der Stadt. Sie dürfen Ansprüche Dritter gegen die Stadt nicht geltend machen, es sei denn, daß sie als gesetzliche Vertreter handeln. (2) Ob die Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegen, entscheidet der Magistrat. Einberufung und Verlauf der Sitzungen 5 Einberufung, Zuständigkeit, Form und Fristen ( 69 HGO) (1) Der Magistrat tritt zu Sitzungen regelmäßig montags, 17.00 Uhr, zusammen. Dazu bedarf es keiner Einladung. Die Tagesordnung geht den Mitgliedern in der Regel bis spätestens Donnerstag der vorhergehenden Woche schriftlich zu; sonst muß gemäß 58 Abs. 2 HGO entschieden werden. (2) Außer diesen regelmäßigen Sitzungen kann der Vorsitzende zu Sondersitzungen, Besichtigungen usw. schriftlich oder mündlich (in eiligen Fällen) einladen. 6 Form der Beschlußfassung ( 67 HGO) (1) Der Magistrat faßt seine Beschlüsse in Sitzungen, die in der Regel nicht öffentlich sind. (2) In einfachen Angelegenheiten können die Beschlüsse im Umlaufverfahren gefaßt werden, wenn niemand widerspricht. 2

(3) Geheime Abstimmung ist unzulässig - dies gilt auch für Wahlen - es sei denn, daß ein Drittel der Mitglieder des Magistrats eine geheime Abstimmung verlangt. Im übrigen gelten für die Wahlen die Bestimmungen des 55 HGO sinngemäß. 7 Beschlußfähigkeit ( 68 Abs. 1 HGO) Der Magistrat ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Vorsitzende stellt die Beschlußfähigkeit bei Beginn der Sitzung fest. Die Beschlußfähigkeit gilt solange als vorhanden, bis das Gegenteil auf Antrag festgestellt wird. 8 Abstimmung ( 68 Abs. 2 HGO) (1) Beschlüsse des Magistrats werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. (2) Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung teil. Seine Stimme gibt bei Stimmengleichheit den Ausschlag. 9 Sitzungsniederschrift ( 61 und 69 HGO) (1) Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen ist eine Niederschrift zu fertigen. Aus der Niederschrift muß ersichtlich sein, wer in der Sitzung anwesend war, welche Gegenstände verhandelt, welcher Beschluß gefaßt und welche Wahlen vollzogen worden sind. Die Abstimmungs- und Wahlergebnisse sind festzuhalten. Jedes Mitglied kann verlangen, daß seine Abstimmung in der Niederschrift festgehalten wird. (2) Die Niederschrift ist bei Sitzungen des Magistrats vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Stellung und Aufgaben des Magistrats 10 Allgemeine Aufgaben ( 66 HGO) (1) Der Magistrat ist die Verwaltungsbehörde der Stadt. (2) Der Magistrat besorgt nach den Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung im Rahmen der bereitgestellten Mittel die laufende Verwaltung der Stadt. (3) Der Magistrat hat insbesondere a) die Gesetze und Verordnungen sowie die im Rahmen der Gesetze erlassenen Weisungen der Aufsichtsbehörde auszuführen; b) die Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung vorzubereiten und auszuführen; 3

c) die ihm nach diesem Gesetz obliegenden und die ihm von der Stadtverordnetenversammlung allgemein oder im Einzelfall zugewiesenen Gemeindeangelegenheiten zu erledigen; d) die öffentlichen Einrichtungen und wirtschaftlichen Betriebe der Stadt und das sonstige Gemeindevermögen zu verwalten; e) die Gemeindeabgaben nach den Gesetzen und nach den Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung auf die Verpflichteten zu verteilen und ihre Beitreibung zu bewirken sowie die Einkünfte der Stadt einzuziehen; f) den Haushaltsplan aufzustellen, das Kassen- und Rechnungswesen zu überwachen; g) die Stadt zu vertreten, den Schriftwechsel zu führen und die Gemeindeurkunden zu vollziehen. (4) Der Magistrat hat die Bürger in geeigneter Weise, insbesondere durch öffentliche Rechenschaftsberichte über wichtige Fragen der Stadtverwaltung zu unterrichten und das Interesse der Bürger an der Selbstverwaltung zu pflegen. Er soll die Presse ausreichend informieren. 11 Bildung von Kommissionen ( 72 HGO) (1) Der Magistrat bildet die Kommission für Land- und Forstwirtschaft sowie Umweltschutz, welche ihm untersteht. Zur dauernden Verwaltung oder Beaufsichtigung einzelner Geschäftsbereiche sowie zur Erledigung vorübergehender Aufträge kann der Magistrat weitere Kommissionen bilden, die ihm unterstehen. (2) Kommissionen bestehen aus dem Bürgermeister, weiteren vom Magistrat bestimmten Stadträten, den von der Stadtverordnetenversammlung gewählten Stadtverordneten sowie den von der Stadtverordnetenversammlung gewählten sachkundigen Einwohnern, falls dies tunlich erscheint. (3) Den Vorsitz in den Kommissionen führt der Bürgermeister oder ein von ihm bestimmter Stadtrat. (4) Für das Verfahren und den Geschäftsgang der Kommissionen gelten die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung sinngemäß. 12 Personalangelegenheiten ( 39, 73 HGO) (1) Mit Ausnahme des Bürgermeisters und der Stadträte werden die Gemeindebediensteten von dem Magistrat angestellt, befördert und entlassen. (2) Die Bestimmungen des Hessischen Personalvertretungsgesetzes sind zu beachten. 4

13 Widerspruch, Beanstandung ( 63, 74 HGO) (1) Der Magistrat hat einem Beschluß der Stadtverordnetenversammlung zu widersprechen, wenn der Beschluß das Recht verletzt oder das Wohl der Gemeinde gefährdet. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. (2) Verletzt der aufgrund des Widerspruches neu zu fassende Beschluß der Stadtverordnetenversammlung ebenfalls das Recht, so hat der Magistrat ihn zu beanstanden. Die Beanstandung ist schriftlich in Form einer begründeten Darlegung der Stadtverordnetenversammlung bei ihrem nächsten Zusammentreffen mitzuteilen. Sie hat aufschiebende Wirkung. (3) Für das weitere Verfahren gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21.01.1960 (BGBl. I S. 17) mit der Maßgabe, daß ein Vorverfahren nicht stattfindet. (4) Für die Beanstandung eines Magistratsbeschlusses durch den Bürgermeister vgl. 73 HGO. 14 Allgemeine Aufgaben ( 70 HGO) (1) Der Bürgermeister bereitet die Beschlüsse des Magistrats vor und führt sie aus, soweit nicht Stadträte mit der Ausführung beauftragt sind. (2) Der Bürgermeister leitet und beaufsichtigt den Geschäftsgang der gesamten Verwaltung und sorgt für den geregelten Ablauf der Verwaltungsgeschäfte. Er verteilt die Geschäfte unter die Mitglieder des Magistrats mit Ausnahme der Arbeitsgebiete für die hauptamtlichen Stadträte, die von der Stadtverordnetenversammlung besonders gewählt sind. (3) Soweit nicht aufgrund gesetzlicher Vorschrift oder Weisung des Bürgermeisters oder wegen der Bedeutung der Sache der Magistrat im ganzen zur Entscheidung berufen ist, werden die laufenden Verwaltungsangelegenheiten von dem Bürgermeister und dem zuständigen Stadtrat selbständig erledigt. 15 Dringende Fälle ( 70 Abs. 3 HGO) Der Bürgermeister und bei seiner Verhinderung der Erste Stadtrat können in dringenden Fällen, wenn die vorherige Entscheidung des Magistrats nicht eingeholt werden kann, die erforderlichen Maßnahmen von sich aus anordnen. Dem Magistrat ist unverzüglich hierüber zu berichten. 16 Vertretung der Stadt ( 71 HGO) (1) Der Magistrat vertritt die Stadt. Erklärungen der Stadt werden in seinem Namen durch den Bürgermeister oder dessen allgemeinen Vertreter, innerhalb der einzelnen Arbeitsgebiete durch die dafür eingesetzten Stadträte, abgegeben. Der Magistrat kann auch andere Stadtbedienstete mit der Abgabe von Erklärungen beauftragen. 5

(2) Erklärungen, durch die die Stadt verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind nur rechtsverbindlich, wenn sie vom Bürgermeister oder seinem allgemeinen Vertreter sowie von einem weiteren Mitglied des Magistrats handschriftlich unterzeichnet und mit dem Dienstsiegel versehen sind. Dies gilt nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung, die für die Stadt von nicht erheblicher Bedeutung sind sowie für Erklärungen, die ein für das Geschäft oder für den Kreis von Geschäften ausdrücklich Beauftragter abgibt, wenn die Vollmacht in der Form des Satzes 1 erteilt ist. (3) Bei der Vollziehung von Erklärungen sollen Magistratsmitglieder ihre Amtsbezeichnung, die übrigen mit der Abgabe von Erklärungen beauftragten Stadtbediensteten einen das Auftragsverhältnis kennzeichnenden Zusatz führen. 17 Widerspruch ( 74 Abs. 2 HGO) Unterläßt es der Magistrat, einem Beschluß der Stadtverordnetenversammlung gemäß 63 HGO zu widersprechen, so hat der Bürgermeister dies zu tun. 18 Arbeitsunterlagen Jedes Mitglied des Magistrats erhält je ein Exemplar der Hessischen Gemeindeordnung und des Idsteiner Stadtrechts. 19 Inkrafttreten Diese Geschäftsordnung tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 1960 in Kraft. Idstein, den 20. Juni 1966 Der Magistrat der Stadt Idstein 6