St.p. Hydrocephalus internus postpartal nach Toxoplasmoseinfektion der Mutter in der Schwangerschaft

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Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern

Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n. Der Grad der Behinderung beträgt weiterhin 60 (sechzig) von Hundert.

Siehe auch Vorgutachten. Zustand nach Insult mit homonymer Hemianopsie nach rechts, Herzrythmusstörungen.

Die Beschwerde wird gemäß 1 Abs. 2, 40 Abs. 1 und 2, 41 Abs. 1, 42 Abs. 1 und 2,

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Die Beschwerde wird gemäß 40 Abs. 1, 41 Abs. 1, 42 Abs. 1 und 2 sowie 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz 1990 als unbegründet abgewiesen.

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3. Mit Beschluss vom bewilligte das Bezirksgericht Krems an der Donau die Grundstücksveränderungen.

Berufungsentscheidung

Transkript:

12.04.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 12.04.2016 Geschäftszahl W166 2118462-1 Spruch W166 2118462-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom XXXX, wegen Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß 40 Abs. 1, 41 Abs. 1, 42 Abs. 1 und 2 sowie 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz 1990 sowie 35 Abs. 1 und 2 Einkommensteuergesetz 1988 idgf als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Text ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer brachte am XXXX einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundessozialamt, Landesstelle Niederösterreich, ein und legte diverse medizinische Beweismittel vor. In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom XXXX, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: "Anamnese: St.p. Hydrocephalus internus postpartal nach Toxoplasmoseinfektion der Mutter in der Schwangerschaft St.p. VA - Shunt im 3. Lebensmonat St.p. merhmaliger Shuntrevisionen Zuletzt bestand ein VA - Shunt rechts parieto - occipital, welcher am XXXX zuletzt revidiert wurde St.p. AC - Gelenksluxation vom Typ Tossy II - III rechts, operative Versorgung mit Bosworth- schraube (LK Tulln) www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 8

Derzeitige Beschwerden: Die letzte Shunt OP sei im September XXXX gewesen. Er merke, wenn sich sein Hirndruck erhöhe. Er bekäme dann Kopf - und Augenschmerzen und sei lichtempfindlich. Einmal im Monat hätte er stärkere Kopfschmerzen. Von Seiten der Wirbelsäule hätte er vorallem nach längerem Stehen Schmerzen, welche in beide Beine ausstrahlen. Die Schraube im rechten AC - Gelenk sei entfernt worden. Zeitweise klage er noch über ziehende Schmerzen ebendort mit Kribbeln in den Fingern. Schmerzmittel nehme er nur bei Bedarf. Behandlungen/Medikamente/ Hilfsmittel: Diclobene 50 mg bei Bedarf, Sirdalud 2 mg bei Bedarf, Myolastan bei Bedarf, Pantoloc 40 mg, bei Bedarf, Parkemed 40 mg bei Bedarf kein Hilfsmittel Sozialanamnese: XXXX im XXXX (Abteilung für Allgemeinchirurgie) ledig, keine Kinder Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): MRT LWS und Sacrum, WSP vom XXXX: geringe Bandscheibenprotusion L3/L4 und minimale L4/L5, winziger Bandscheibenprolaps L5/S1 (Abl. 1-2) Arztbrief LK Tulln, Department für XXXX vom XXXX (Abl. 3-5) Entlassungsbericht XXXX, Univ. Klinik für Neurochirurgie vom XXXX (Abl. 6-7) Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB% 1 2 Geringgradige Funktionseinschränkung der Wirbelsäule oberer Rahmensatz bei gut erhaltenen Bewegungsumfängen mit rezidivierend auftretenden Schmerzen und wiederholtem Therapiebedarf Chronisches Schmerzsyndrom oberer Rahmensatz bei Z.n. Hydrocephalus internus mit rezidivierend auftretenden Kopfschmerzen und wiederholtem Therapiebedarf 02.01.01 20 04.11.01 20 3 Geringgradige Funktionseinschränkung AC Gelenk rechts fixer Rahmensatz 02.06.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 20 v.h. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, da keine negative wechselseitige Beeinflussung vorliegt. Leiden 3 ist geringgradig und erhöht daher nicht." Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen. Beweiswürdigung wurde dazu ausgeführt, dass sich auf Grund des eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens ein Grad der Behinderung von 20 v.h. ergeben habe, und daher sei der Antrag abzuweisen gewesen. Die wesentlichen Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens seien dem Beiblatt, das einen Bestandteil der Begründung bilde zu entnehmen. www.ris.bka.gv.at Seite 2 von 8

Der Beschwerdeführer erhob fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass er einen aktuellen orthopädischen Befund vom XXXX zur Gangbildstörung und dem Fehlverhalten der Wirbelsäule einbringe. Zusätzlich legte der Beschwerdeführer einen ambulanten neurochirurgischen Arztbrief vom XXXX und einen Radiologiebefund vom XXXX vor. Zur Überprüfung der mit der Beschwerde vorgelegten Befunde wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein ergänzendes medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. In dem medizinischen Gutachten des Arztes für Allgemeinmedizin vom XXXX, basierend auf der Aktenlage, wird Folgendes ausgeführt: "Folgendes ist zu beurteilen bzw. dazu Stellung zu nehmen: 1) Stellungnahme zu den Einwendungen des Beschwerdeführers. Bedingen diese Einwendungen und die vorgelegten Befunde (Abi. 30-36) eine abweichende Beurteilung vom bisherigen Ergebnis? 2) Welche Gesundheitsschädigungen werden, in welchem Ausmaß, durch die vorgelegten Befunde dokumentiert? Stellungnahme Ad 1) Abl. 32, XXXX: orthopädischer Facharztbefund - Protusionen L3/L4 und L4/L5, DP L5/S1, Osteochondrosen der gesamten WS, Skoliose, Beckenschiefstand, Z.n. traumatischer AC - Luxa-tion 1999, Gangbildstörung (multifaktoriell). Therapie - regelmäßige physikalische Therapie, Schmerzmedikation tgl. Muskelrel. 2-3 x Woche Abl. 35-36, 28.10.2015: Röntgen der gesamten Wirbelsäule - degenerative Veränderungen HWS, BWS, LWS und des Beckens - kein pathologischer Befund erhebbar, möglicherweise liegt die Ursache des Beckenschiefstandes bzw. der leichten Skoliose im BWS - und LWS - Bereich in einer Beinlängendifferenz begründet. Diese Befunde bringen keine neuen einschätzungsrelevanten Erkenntnisse, sondern bestätigen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens. Die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule werden gemeinsam mit dem Zustand nach Fraktur ohne wesentliche körperliche Beeinträchtigung sowie bei gut erhaltenen Bewegungsumfängen in der laufende Nummer 1 mit einem GdB von 20 vh und mit der laufenden Nummer 3 mit einem GdB von 10 vh (Abl. 24) eingeschätzt. Abl. 33-34, XXXX: neurochirurgischer Facharztbefund - Z.n. VP - Shuntoperation bei Hydrocephalus, Letztoperation 2008, tastbare Resistenz rechts unter dem Rippenbogen, Resistenz nicht verschieblich, im Beisein von Prim. XXXX begutachtet, weitere Abklärung mit Abdomen CT - Lage Peritonealkatheters, von unserer Seite ist eine Dysfunktion des Shunts eher unwahrscheinlich, da die Resistenz äußerst lateral liegt, der Shunt palpatorisch funktionstüchtig. Die Funktionstüchtigkeit des Shuntes bestätigt das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens. Wiederholt auftretende Beschwerden und wiederholter Therapiebedarf wurden in der laufenden Nummer 2 mit einem GdB von 20 vh eingeschätzt. Ad 2) Die in den vorgelegten Befunden (Abl. 32, 35 und 36, aktuelle orthopädische Befunde) dokumentierten Gesundheitsschädigungen wurden in Leiden 1 erwähnt und entsprechend der Einschätzungsverordnung beurteilt. Die vorgelegten Befunde untermauern die Einschätzung. Der neurologische Befund aus XXXX (Abl. 33-34) wurde in Leiden 2 berücksichtigt. Es wird abschließend festgehalten, dass es aus gutachterlicher Sicht nach neuerlicher Durchsicht und Berücksichtigung der im Akt vorliegenden Befunde zu keiner Änderung des Gesamt - GdB kommt." www.ris.bka.gv.at Seite 3 von 8

Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer, nachweislich zugestellt am XXXX, und der belangten Behörde mit Schreiben vom XXXX gemäß 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Es langten keine Stellungnahmen ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer stellte am XXXX einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Der Grad der Behinderung beträgt 20 v.h. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellung zur Einbringung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt ergibt sich aus dem vorgelegten Meldezettel. Die Feststellung zum Gesamtgrad der Behinderung ergibt sich aus dem eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom XXXX und dem ergänzenden allgemeinmedizinischen Gutachten vom XXXX. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. In den medizinischen Sachverständigengutachten wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde wurden vom medizinischen Sachverständigen in die Sachverständigengutachten einbezogen und bei der Beurteilung umfassend berücksichtigt. Zu dem vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde vorgelegten Befund eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom XXXX sowie dem Röntgenbefund der Wirbelsäule und des Beckens vom XXXX führte der medizinische Sachverständige in seinem ergänzenden Gutachten vom XXXX aus, dass diese Befunde keine neuen einschätzungsrelevanten Erkenntnisse bringen, sondern das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens bestätigen. Die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule werden gemeinsam mit dem Zustand nach Fraktur ohne wesentliche körperliche Beeinträchtigung sowie bei gut erhaltenen Bewegungsumfängen in Leiden 1 "Geringradige Funktionseinschränkung der Wirbelsäule" mit einem GdB von 20 vh und in Leiden 3 "Geringgradige Funktionseinschränkung AC Gelenk rechts" mit einem GdB von 10 vh eingeschätzt. Im vorgelegten neurochirurgischen Arztbrief vom 08.08.2011 bestätigt die Funktionstüchtigkeit des Shuntes das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens. Wiederholt auftretende Beschwerden und wiederholter Therapiebedarf wurden in Leiden 2 "Chronisches Schmerzsyndrom, oberer Rahmensatz bei Z.n. Hydrocephalus internus mit rezidivierend auftretenden Kopfschmerzen und wiederholtem Therapiebedarf" mit einem GdB von 20 vh eingeschätzt. Zusammenfassend hat der medizinische Sachverständige festgehalten, dass es aus gutachterlicher Sicht nach neuerlicher Durchsicht und Berücksichtigung der im Akt vorliegenden Befunde zu keiner Änderung des Gesamtgrades der Behinderung kommt. Die im Rahmen der Beschwerde erhobenen Einwände waren daher nicht geeignet, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften. Der Beschwerdeführer ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. www.ris.bka.gv.at Seite 4 von 8

Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des gegenständlichen Sachverständigengutachtens. Die allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom XXXX und vom XXXX werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. 3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idf BGBl. I 2013/122, geregelt ( 1 leg.cit.). Gemäß 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde ( 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung ( 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchpunkt A) Gemäß 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ( 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn 1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder 2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder 3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder 4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder www.ris.bka.gv.at Seite 5 von 8

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. Gemäß 40 Abs. 2 BBG ist Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hierzu ermächtigt ist. Gemäß 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers ( 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mittelung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen wenn 1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen eines Behinderung erbracht werden und die hierfür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder 2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder 3. ein Fall des 40 Abs. 2 vorliegt. Gemäß 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. Gemäß 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. Gemäß 45 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Gemäß 45 Abs. 2 Bundesbehindertengesetz ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt ( 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Gemäß 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch Senate zu erfolgen. Gemäß 45 Abs. 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich Sozialrecht) aufzuweisen. Gemäß 35 Abs. 1 EStG steht dem Steuerpflichtigen, der außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung hat und weder der Steuerpflichtige nach sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, ein Freibetrag gemäß Abs. 3 leg. cit. zu. Gemäß 35 Abs. 2 EStG bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen, 1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hierfür maßgebenden Einschätzung, www.ris.bka.gv.at Seite 6 von 8

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 162/2010, die die von ihr umfassten Bereiche. Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständige Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist: - der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente ( 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947)- - Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern. - In allen übrigen Fällen sowie beim Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Arten das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; diese hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung diese Bestimmungen ergangen Bescheid zu erstellen. Da in den gegenständlichen ärztlichen Sachverständigengutachten vom XXXX und vom XXXX, die vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet wurden, ein Grad der Behinderung von 20 v.h. festgestellt wurde, sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Daher war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung: Gemäß 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn 1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder 2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Gemäß 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung abgesehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. www.ris.bka.gv.at Seite 7 von 8

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10.05.2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2) und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlicher Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder hochtechnische Fragen ("exclusively legal oder high technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221). In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221). Im gegenständlichen Fall wurden zur Klärung des Sachverhaltes zwei ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt und der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwendungen waren nicht geeignet, die Sachverständigengutachten zu entkräften. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer in der Beschwerde auch nicht beantragt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law Identifier ECLI:AT:BVWG:2016:W166.2118462.1.00 www.ris.bka.gv.at Seite 8 von 8