Angern Burgstall Colbitz Loitsche- Rogätz Westheide Zielitz

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Transkript:

Angern Burgstall Colbitz Loitsche- Rogätz Westheide Zielitz Heinrichsberg 1. Jahrgang Freitag, den Nummer 12 Woche 47 Herausgeber und Verlag: Heimatblatt Brandenburg Verlag GmbH, Panoramastraße 1, 10178 Berlin, Telefon 0 30 / 28 09 93 45, www.heimatblatt.de Herausgeber des Amtsblattes und verantwortlich für das Amtsblatt: Der Verbandsgemeindebürgermeister der Verbandsgemeinde Elbe-Heide, 39326 Rogätz, Magdeburger Str. 40

2 Elbe-Heide AMTSBLATT Verantwortlich für die amtlichen Bekanntmachungen: Die Verbandsgemeinde Elbe-Heide Inhaltsverzeichnis Amtlicher Teil 1. Satzungen 1.1. Bekanntmachung der Hundesteuersatzung der Gemeinde Loitsche-Heinrichsberg... Seite 3 1.2. Bekanntmachung der Satzung zur Festsetzung des Beitragssatzes für die Erhebung wiederkehrender Beiträge der Gemeinde Loitsche-Heinrichsberg Abrechnungsgebiet Loitsche für das Investitionsjahr 2007 (Beitragssatzung)... Seite 5 1.3. Bekanntmachung der Satzung zur Festsetzung des Beitragssatzes für die Erhebung wiederkehrender Beiträge der Gemeinde Loitsche-Heinrichsberg Abrechnungsgebiet Loitsche für das Investitionsjahr 2008 (Beitragssatzung)... Seite 5 1.4. Bekanntmachung der Satzung zur Festsetzung des Beitragssatzes für die Erhebung wiederkehrender Beiträge der Gemeinde Loitsche-Heinrichsberg Abrechnungsgebiet Loitsche für das Investitionsjahr 2009 (Beitragssatzung)... Seite 6 1.5. Bekanntmachung der 2. Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Rogätz... Seite 6 1.6. Bekanntmachung der Hundesteuersatzung der Gemeinde Westheide... Seite 7 1.7. Bekanntmachung der 3. Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Zielitz... Seite 9 1.8. Bekanntmachung der Friedhofssatzung der Gemeinde Zielitz... Seite 10 2. Öffentliche Bekanntmachungen 2.1. Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Beschlusses über die vereinfachte Umlegung nach Baugesetzbuch Gemarkung: Angern, Flur: 15... Seite 16 2.2. Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Beschlusses über die vereinfachte Umlegung nach Baugesetzbuch Gemarkung: Bertingen, Flur: 2... Seite 16 Nichtamtlicher Teil 3. Hinweise 3.1. Gratulationen... Seite 18 3.2. Gefahrenabwehr für die Verbandsgemeinde Elbe-Heide... Seite 20 3.3. Mitteilungen des Verwaltungsamtes... Seite 20

Elbe-Heide 3 AMTSBLATT Verantwortlich für die amtlichen Bekanntmachungen: Die Verbandsgemeinde Elbe-Heide Amtlicher Teil 1. Satzungen Hundesteuersatzung der Gemeinde Loitsche-Heinrichsberg Aufgrund des 6 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2009 (GVBI. LSA S. 383), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2010 (GVBI. LSA S. 406) und der 1, 2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1996 (GVBI. LSA S. 405), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.03.2010 (GVBI. LSA S.109), hat der Gemeinderat der Gemeinde Loitsche-Heinrichsberg in der Sitzung am 25.10.2010 nachfolgende Satzung beschlossen: 1 Steuergegenstand Gegenstand der Steuer ist das Halten von mehr als drei Monate alten Hunden im Gemeindegebiet. Kann das Alter eines Hundes nicht nachgewiesen werden, so ist davon auszugehen, dass der Hund mehr als 3 Monate alt ist. 2 Steuerpflichtige (1) Steuerpflichtiger ist, wer einen Hund in einem Haushalt, einem Wirtschaftsbetrieb, einem Verein, einer Gesellschaft oder ähnlichem aufgenommen hat, um ihn zu seinen Zwecken, Zwecken des Haushalts, des Wirtschaftsbetriebes usw. dienstbar zu machen. Als Halter des Hundes gilt nicht, wer einen Hund nicht länger als 2 Monate in Pflege, Verwahrung oder zum Anlernen genommen hat und nicht länger als drei Monate innerhalb eines Jahres hält. (2) Wird für Gesellschaften, Vereine oder Genossenschaften ein Hund gehalten, so gelten diese als Halter. 3 Steuersätze (1) Die Steuer beträgt jährlich: a) für den ersten Hund 15,00, b) für den zweiten Hund 30,00, c) für jeden weiteren Hund 40,00. (2) Hunde, die steuerfrei gehalten werden dürfen ( 4), werden bei der Anrechnung der Anzahl der Hunde nicht angesetzt. (3) Die Steuer für Kampfhunde beträgt: a) für den ersten Kampfhund 184,00, b) für den zweiten Kampfhund 197,00, c) für den dritten und jeden weiteren Kampfhund 209,00. (4) Kampfhunde sind solche Hunde, bei denen nach ihrer besonderen Veranlagung, Erziehung und/oder Charaktereigenschaften die erhöhte Gefahr einer Verletzung von Personen besteht oder von denen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgehen kann. Kampfhunde im Sinne dieser Vorschrift sind jedenfalls: Pitbull-Terrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder Kreuzungen der vorgenannten und anderen Hunderassen. 4 Steuerfreiheit/Steuerbefreiung (1) Bei Personen, die sich nicht länger als zwei Monate im Gemeindegebiet aufhalten, ist das Halten derjenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen und nachweislich in der Bundesrepublik Deutschland versteuern. (2) Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von: 1. Diensthunden staatlicher und kommunaler Dienststellen und Einrichtungen, deren Unterhaltungskosten überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten werden; 2. Gebrauchshunden von Forstbeamten, im Privatforstdienst angestellten Personen, von bestätigten Jagdaufsehern in der für die Durchführung des Forst- und Jagdschutzes erforderlichen Anzahl; 3. Herdengebrauchshunden der berufsmäßigen Schäfer in der erforderlichen Anzahl; 4. Sanitäts- oder Rettungshunden, die von anerkannten Sanitätsoder Zivilschutzeinheiten gehalten werden. 5. Hunden, die von wissenschaftlichen Instituten ausschließlich zu wissenschaftlichen Zwecken gehalten werden; 6. Hunden, die in Anstalten von Tierschutz- oder ähnlichen Vereinen vorübergehend untergebracht sind und nicht auf die Straße gelassen werden; 7. Blindenführhunden; 8. Hunden, die zum Schutz und zur Hilfe Blinder, Tauber oder hilfloser Personen unentbehrlich sind; die Steuerbefreiung kann von der Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses abhängig gemacht werden. 9. Hunden, die von zugelassenen Unternehmungen des Bewachungsgewerbes oder von berufsmäßigen Einzelwächtern zur Ausübung des Wachdienstes benötigt werden. 5 Zwingersteuer (1) Von zuverlässigen Hundezüchtern, die mindestens zwei rassenreine Hunde der gleichen Rasse, darunter eine Hündin im zuchtfähigen Alter zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer auf Antrag in der Form einer Zwingersteuer erhoben, wenn der Zwinger, die Zuchttiere und die von ihnen gezüchteten Hunde in ein von der zuständigen Fachorganisation geführtes oder anerkanntes Zuchtoder Stammbuch eingetragen sind. (2) Die Zwingersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten wird, a) den ersten Hund 10,00, b) den zweiten Hund 20,00, c) den dritten Hund 30,00. (3) Die Steuerermäßigung nach Abs. 2 ist längstens 5 Jahre zu gewähren. Für eine Verlängerung ist nachzuweisen, dass Hundezucht betrieben worden ist/betrieben wird (Vorlage des Zuchtbuches).

4 Elbe-Heide AMTSBLATT Verantwortlich für die amtlichen Bekanntmachungen: Die Verbandsgemeinde Elbe-Heide 6 Allgemeine Voraussetzung für die Steuerbefreiung Steuerbefreiung wird nur gewährt, wenn: 1. die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet sind; 2. der Halter der Hunde in den letzten fünf Jahren nicht wegen Tierquälerei bestraft ist; 3. für die Hunde geeignete, den Erfordernissen des Tierschutzes entsprechende Unterkunftsräume vorhanden sind. 7 Beginn und Ende der Steuerpflicht, Anrechnung (1) Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben. Steuerjahr ist das Kalenderjahr; in den Fällen der Abs. 2 bis 4 wird die Steuer anteilig erhoben. (2) Die Steuerpflicht entsteht mit dem Beginn des Kalendervierteljahres, in dem ein Hund in einen Haushalt, Wirtschaftsbetrieb oder ähnlichem aufgenommen wird, frühestens mit Beginn des Kalendervierteljahres, in dem er drei Monate als wird. (3) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem der Hund abgeschafft wird, abhanden kommt, eingeht oder der Halter wegzieht. (4) Bei Zuzug entsteht die Steuerpflicht mit Beginn des Kalendervierteljahres, in dem der Zuzug erfolgt. Abs. 2 bleibt unberührt. Auf Antrag wir die nachweislich für diesen Zeitraum bereits entrichtete Hundesteuer bis zur Höhe der nach dieser Satzung für das Kalendervierteljahr zu entrichtenden Steuer angerechnet. Dies gilt sinngemäß, wenn jemand einen versteuerten Hund oder an Stelle eines abgeschafften, abhandengekommenen oder eingegangenen versteuerten Hundes einen neuen Hund erwirbt. 8 Fälligkeit der Steuer (1) Die Steuer ist in vierteljährlichen Raten zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. mit einem Viertel des Jahresbetrages an die Gemeinde zu entrichten (das erste Vierteljahr umfasst die Zeit vom 01. Januar bis 31. März). (2) Es ist gestattet, die Steuer für das ganze Jahr im Voraus zu entrichten. 9 Meldepflichten (1) Wer einen Hund anschafft oder mit einem Hund zuzieht, hat ihn binnen 14 Tagen in der Verbandsgemeinde Elbe-Heide anzumelden. Neugeborene Hunde gelten mit Ablauf des dritten Monats nach der Geburt als angeschafft. Die Anmeldefrist beginnt im Falle des 2 Abs. 1 Satz 2 nach Ablauf des zweiten Monats. (2) Der bisherige Halter eines Hundes hat den Hund innerhalb von 14 Tagen abzumelden. Im Falle der Veräußerung des Hundes sind bei der Abmeldung Name und Wohnung des Erwerbers anzugeben. (3) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung fort, so hat der Hundehalter dies binnen 14 Tagen anzuzeigen. (4) Nach der Anmeldung werden Hundesteuermarken ausgegeben, die bei der Abmeldung des Hundes wieder abgegeben werden müssen. Der Hundehalter darf Hunde außerhalb seiner Wohnung oder seines befriedeten Grundbesitzes nur mit der Hundesteuermarke umherlaufen lassen. Hunde, die außerhalb der Wohnung oder des umfriedeten Grundbesitzes des Hundehalters ohne gültige Hundesteuermarke unbeaufsichtigt werden, können durch Beauftragte eingefangen werden. Der Halter eines eingefangenen Hundes soll von dem Einfangen des Hundes in Kenntnis gesetzt werden. Ist der Hundehalter nicht zu ermitteln oder meldet er sich auch auf öffentliche Bekanntmachung nicht, so ist nach den Vorschriften der 965 ff des Bürgerlichen Gesetzbuches (Fund) zu verfahren. 10 Auskunftspflicht (1) Jeder Grundstückseigentümer oder dessen Besitzer ist auch verpflichtet, der Gemeinde oder dem von ihr Beauftragten auf Nachfrage über die auf dem betroffenen Grundstück gehaltenen Hunde und deren Halter wahrheitsgemäß Auskunft zu geben. Ebenso hat jeder Haushalts- und Betriebsvorstand sowie jeder Hundehalter die Verpflichtung zur wahrheitsgemäßen Auskunftserteilung. (2) Bei Durchführung von Hundebestandsaufnahmen sind die Grundstückseigentümer oder ihre Besitzer und die Haushalts- und Betriebsvorstände zur wahrheitsgemäßen Ausfüllung der ihnen von der Gemeindeverwaltung übersandten Nachweise innerhalb der vorgeschriebenen Frist verpflichtet. Durch die Eintragung in die Nachweisungen wird die Verpflichtung zur An- und Abmeldung der Hunde ( 9) nicht berührt. 11 Ordnungswidrigkeiten Zuwiderhandlungen gegen die 9, 10 und 11 sind Ordnungswidrigkeiten nach 16 Abs. 2 KAG und können mit einem Geldbuße bis 10.000,- geahndet werden. 12 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.01.2011 in Kraft. Gleichzeitig treten die Satzungen der ehemaligen Gemeinde Heinrichsberg vom 06.06.2001 und der ehemaligen Gemeinde Loitsche vom 10.04.2003 außer Kraft. Loitsche-Heinrichsberg, 25.10.2010 Seidewitz Bürgermeisterin

Elbe-Heide 5 AMTSBLATT Verantwortlich für die amtlichen Bekanntmachungen: Die Verbandsgemeinde Elbe-Heide Satzung zur Festsetzung des Beitragssatzes für die Erhebung wiederkehrender Beiträge der Gemeinde Loitsche-Heinrichsberg Abrechnungsgebiet Loitsche für das Investitionsjahr 2007 (Beitragssatzsatzung) Aufgrund der 6, 7 und 44 Absatz 3 Ziffer 1 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2009 (GVBI. LSA S. 383), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2010 (GVBI. LSA S. 406), in Verbindung mit den 2 und 6 a des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1996 (GVBI. LSA S. 405), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 und 8 der Satzung über die Erhebung wiederkehrender Beiträge für die öffentlichen Verkehrsanlagen der Gemeinde Loitsche (Straßenausbaubeitragssatzung) vom 11.04.2002, zuletzt geändert durch die 2. Änderung der Satzung über die Erhebung wiederkehrender Beiträge für den Ausbau der öffentlichen Verkehrsanlagen in der Gemeinde Loitsche (2. ÄndABS) vom 13.09.2007, hat der Gemeinderat der Gemeinde Loitsche-Heinrichsberg in seiner Sitzung vom 25.10.2010 nachstehende Beitragssatzung beschlossen: 1 Beitragssatz Der Beitragssatz für die Investitionsmaßnahmen in der Zeit vom 01.01.2007 bis zum 31.12.2007 in der Gemeinde Loitsche-Heinrichs- berg Abrechnungsgebiet Loitsche Baumaßnahmen Ramstedter Straße zur Abrechnung von beitragsfähigen Maßnahmen, wird gemäß Satzung über die Erhebung wiederkehrender Beiträge für die öffentlichen Verkehrsanlagen der Gemeinde Loitsche vom 11.04.2002, zuletzt geändert durch die 2. Änderung der Satzung über die Erhebung wiederkehrender Beiträge für den Ausbau der öffentlichen Verkehrsanlagen in der Gemeinde Loitsche (2. ÄndABS) vom 13.09.2007, auf 0,0090 Euro/Quadratmeter der maßgebenden Grundstücksflächen (Beitragsfläche) festgesetzt. 2 Inkrafttreten Die Satzung tritt mit dem Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Loitsche-Heinrichsberg, den 26.10.2010 Seidewitz Bürgermeisterin Satzung zur Festsetzung des Beitragssatzes für die Erhebung wiederkehrender Beiträge der Gemeinde Loitsche-Heinrichsberg Abrechnungsgebiet Loitsche für das Investitionsjahr 2008 (Beitragssatzsatzung) Aufgrund der 6, 7 und 44 Absatz 3 Ziffer 1 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2009 (GVBI. LSA S. 383), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2010 (GVBI. LSA S. 406), in Verbindung mit den 2 und 6 a des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1996 (GVBI. LSA S. 405), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 und 8 der Satzung über die Erhebung wiederkehrender Beiträge für die öffentlichen Verkehrsanlagen der Gemeinde Loitsche (Straßenausbaubeitragssatzung) vom 11.04.2002, zuletzt geändert durch die 2. Änderung der Satzung über die Erhebung wiederkehrender Beiträge für den Ausbau der öffentlichen Verkehrsanlagen in der Gemeinde Loitsche (2. ÄndABS) vom 13.09.2007, hat der Gemeinderat der Gemeinde Loitsche-Heinrichsberg in seiner Sitzung vom 25.10.2010 nachstehende Beitragssatzung beschlossen: 1 Beitragssatz Der Beitragssatz für die Investitionsmaßnahmen in der Zeit vom 01.01.2008 bis zum 31.12.2008 in der Gemeinde Loitsche-Heinrichs- berg Abrechnungsgebiet Loitsche Baumaßnahmen Zufahrt zur Kirche, Heinrichsberger Straße 1. BA, Ramstedter Straße zur Abrechnung von beitragsfähigen Maßnahmen wird gemäß Satzung über die Erhebung wiederkehrender Beiträge für die öffentlichen Verkehrsanlagen der Gemeinde Loitsche vom 11.04.2002, zuletzt geändert durch die 2. Änderung der Satzung über die Erhebung wiederkehrender Beiträge für den Ausbau der öffentlichen Verkehrsanlagen in der Gemeinde Loitsche (2. ÄndABS) vom 13.09.2007, auf 0,6050 Euro/ Quadratmeter der maßgebenden Grundstücksflächen (Beitragsfläche) festgesetzt. 2 Inkrafttreten Die Satzung tritt mit dem Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Loitsche-Heinrichsberg, den 26.10.2010 Seidewitz Bürgermeisterin

6 Elbe-Heide AMTSBLATT Verantwortlich für die amtlichen Bekanntmachungen: Die Verbandsgemeinde Elbe-Heide Satzung zur Festsetzung des Beitragssatzes für die Erhebung wiederkehrender Beiträge der Gemeinde Loitsche-Heinrichsberg Abrechnungsgebiet Loitsche für das Investitionsjahr 2009 (Beitragssatzsatzung) Aufgrund der 6, 7 und 44 Absatz 3 Ziffer 1 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2009 (GVBI. LSA S. 383), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2010 (GVBI. LSA S. 406), in Verbindung mit den 2 und 6 a des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1996 (GVBI. LSA S. 405), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 und 8 der Satzung über die Erhebung wiederkehrender Beiträge für die öffentlichen Verkehrsanlagen der Gemeinde Loitsche (Straßenausbaubeitragssatzung) vom 11.04.2002, zuletzt geändert durch die 2. Änderung der Satzung über die Erhebung wiederkehrender Beiträge für den Ausbau der öffentlichen Verkehrsanlagen in der Gemeinde Loitsche (2. ÄndABS) vom 13.09.2007, hat der Gemeinderat der Gemeinde Loitsche-Heinrichsberg in seiner Sitzung vom 25.10.2010 nachstehende Beitragssatzung beschlossen: 1 Beitragssatz Der Beitragssatz für die Investitionsmaßnahmen in der Zeit vom 01.01.2009 bis zum 31.12.2009 in der Gemeinde Loitsche-Heinrichs- berg Abrechnungsgebiet Loitsche Baumaßnahmen Triftstraße, Heinrichsberger Straße, Zufahrt zur Kirche zur Abrechnung von beitragsfähigen Maßnahmen wird gemäß Satzung über die Erhebung wiederkehrender Beiträge für die öffentlichen Verkehrsanlagen der Gemeinde Loitsche vom 11.04.2002, zuletzt geändert durch die 2. Änderung der Satzung über die Erhebung wiederkehrender Beiträge für den Ausbau der öffentlichen Verkehrsanlagen in der Gemeinde Loitsche (2. ÄndABS) vom 13.09.2007, auf 0,1760 Euro/Quadratmeter der maßgebenden Grundstücksflächen (Beitragsfläche) festgesetzt. 2 Inkrafttreten Die Satzung tritt mit dem Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Loitsche-Heinrichsberg, den 26.10.2010 Seidewitz Bürgermeisterin 2. Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Rogätz Aufgrund der 6,7 und 44 Abs. 3 Ziffer 1 Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2009 (GVBI. LSA S. 383), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2010 (GVBI. LSA S. 406) hat der Gemeinderat der Gemeinde Rogätz in seiner Sitzung am 07.09.2010 folgende 2. Änderung der Hauptsatzung beschlossen: 1 1 der Hauptsatzung wird wie folgt geändert: 1 Name Die Gemeinde führt den Namen Rogätz. 2 5 Abs. 1 Ziffern 2. und 3. der Hauptsatzung werden wie folgt geändert: 2. Bau- und Umweltausschuss mit 6 Gemeinderäten, aus deren Mitte ein Vorsitzender und ein stellvertretender Vorsitzender bestellt wird sowie fünf sachkundigen Einwohnern mit beratender Stimme. 3. Ausschuss für Bildung, Kultur, Sport und Soziales mit 6 Gemeinderäten, aus deren Mitte ein Vorsitzender und ein stellvertretender Vorsitzender bestellt wird sowie fünf sachkundigen Einwohnern mit beratender Stimme. 3 12 Abs. 1 der Hauptsatzung wird wie folgt neu gefasst: (1) Soweit nicht Rechtsvorschriften besondere Regelungen treffen, erfolgen die Bekanntmachungen von Satzungen im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Elbe-Heide. Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des Erscheinungstages vollendet, an dem das Amtsblatt der Verbandsgemeinde Elbe-Heide den bekannt zu machenden Text enthält. Sind Pläne, Karten, Zeichnungen oder andere Anlagen selbst eine bekannt zu machende Angelegenheit, so kann diese durch Auslegung in Rogätz, Magdeburger Str. 40 während der Dienststunden ersetzt werden (Ersatzbekanntmachung). Auf die Ersatzbekanntmachung wird unter Angabe des Gegenstandes, des Ortes und der Dauer der Auslegung im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Elbe-Heide spätestens am Tage vor deren Beginn hingewiesen. Die Auslegungsfrist beträg zwei Wochen, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist. Die öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des Tages vollendet, an dem der Auslegungszeitraum endet. Gleiches gilt, wenn eine Rechtsvorschrift öffentliche Auslegung vorschreibt und keine besonderen Bestimmungen enthält. 4 12 Abs. 3 Satz 1 der Hauptsatzung wird wie folgt geändert: Bekanntzumachende Behördliche Verwaltungsakte anderer Körperschaften und alle übrigen Bekanntmachungen sind in den unter Abs. 2 genannten Aushangkästen zu veröffentlichen. 5 Die 2. Änderung der Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Rogätz, den 11.11.10 Großmann Bürgermeister

Elbe-Heide 7 AMTSBLATT Verantwortlich für die amtlichen Bekanntmachungen: Die Verbandsgemeinde Elbe-Heide 2. Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Rogätz vom 13.06.2006 Der Landkreis Börde erlässt folgende Genehmigungsverfügung I. Die 2. Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Rogätz wird gemäß 7 Abs. 2 GO LSA genehmigt. II. Für diese Verfügung werden keine Kosten erhoben. Begründung: Zu l. Die Genehmigung der 2. Änderung der Hauptsatzung wurde mit Schreiben vom 08.10.2010, hier eingegangen am 11.10.2010, beantragt. Der Landkreis Börde ist nach 134 GO LSA für die Entscheidung über den Genehmigungsantrag zuständig. Nach 7 Abs. 2 GO LSA bedarf die von den Gemeinderatsmitgliedern beschlossene 2. Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Rogätz der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde. Die Genehmigung darf nur versagt werden, soweit die Hauptsatzung mit den Gesetzen nicht vereinbar ist. Die formelle und materielle Prüfung der zur Genehmigung eingereichten Unterlagen hat ergeben, dass der Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Rogätz Beschluss-Nr: RO/244/2010 ordnungsgemäß gefasst wurde und nicht gegen geltendes Recht verstößt. Daher genehmige ich gemäß 7 Abs. 2 GO LSA die 2. Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Rogätz. Zu II. Die Kostenentscheidung erfolgt nach 2 VwKostG LSA. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landkreis Börde, Gerikestraße 104, 39340 Haldensleben, einzulegen. Wendt SGLn Hundesteuersatzung der Gemeinde Westheide Aufgrund des 6 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2009 (GVBI. LSA S. 383), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2010 (GVBI. LSA S. 406) und der 1, 2 und 3 des Kommunal-abgabengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1996 (GVBI. LSA S. 405), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.03.2010 (GVBI. LSA S. 109), hat der Gemeinderat der Gemeinde Westheide in der Sitzung am 20.10.2010 nachfolgende Satzung beschlossen: 1 Steuergegenstand Gegenstand der Steuer ist das Halten von mehr als drei Monate alten Hunden im Gemeindegebiet. Kann das Alter eines Hundes nicht nachgewiesen werden, so ist davon auszugehen, dass der Hund mehr als 3 Monate alt ist. 2 Steuerpflichtige (1) Steuerpflichtiger ist, wer einen Hund in einem Haushalt, einem Wirtschaftsbetrieb, einem Verein, einer Gesellschaft oder ähnlichem aufgenommen hat, um ihn zu seinen Zwecken, Zwecken des Haushalts, des Wirtschaftsbetriebes usw. dienstbar zu machen. Als Halter des Hundes gilt nicht, wer einen Hund nicht länger als 2 Monate in Pflege, Verwahrung oder zum Anlernen genommen hat und nicht länger als drei Monate innerhalb eines Jahres hält. (2) Wird für Gesellschaften, Vereine oder Genossenschaften ein Hund gehalten, so gelten diese als Halter. 3 Steuersätze (1) Die Steuer beträgt jährlich: a) für den ersten Hund 26,00, b) für den zweiten Hund 51,00, c) für jeden weiteren Hund 64,00. (2) Hunde, die steuerfrei gehalten werden dürfen ( 4), werden bei der Anrechnung der Anzahl der Hunde nicht angesetzt. (3) Die Steuer für Kampfhunde beträgt: a) für den ersten Kamphund 300,00, b) für den zweiten Kampfhund 400,00, c) für den dritten und jeden weiteren Kampfhund 500,00. (4) Kampfhunde sind solche Hunde, bei denen nach ihrer besonderen Veranlagung, Erziehung und/oder Charaktereigenschaften die erhöhte Gefahr einer Verletzung von Personen besteht oder von denen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgehen kann. Kampfhunde im Sinne dieser Vorschrift sind jedenfalls: Pitbull-Terrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder Kreuzungen der vorgenannten und anderen Hunderassen.

8 Elbe-Heide AMTSBLATT 4 Steuerfreiheit/Steuerbefreiung Verantwortlich für die amtlichen Bekanntmachungen: Die Verbandsgemeinde Elbe-Heide 7 Beginn und Ende der Steuerpflicht, Anrechnung (1) Bei Personen, die sich nicht länger als zwei Monate im Gemeindegebiet aufhalten, ist das Halten derjenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen und nachweislich in der Bundesrepublik Deutschland versteuern. (2) Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von: 1. Diensthunden staatlicher und kommunaler Dienststellen und Einrichtungen, deren Unterhaltungskosten überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten werden; 2.Gebrauchshunden von Forstbeamten, im Privatforstdienst angestellten Personen, von bestätigten Jagdaufsehern in der für die Durchführung des Forst- und Jagdschutzes erforderlichen Anzahl; 3. Herdengebrauchshunden der berufsmäßigen Schäfer in der erforderlichen Anzahl; 4. Sanitäts- oder Rettungshunden, die von anerkannten Sanitätsoder Zivilschutzeinheiten gehalten werden. 5. Hunden, die von wissenschaftlichen Instituten ausschließlich zu wissenschaftlichen Zwecken gehalten werden; 6. Hunden, die in Anstalten von Tierschutz- oder ähnlichen Vereinen vorübergehend untergebracht sind und nicht auf die Straße gelassen werden; 7. Blindenführhunden; 8. Hunden, die zum Schutz und zur Hilfe Blinder, Tauber oder hilfloser Personen unentbehrlich sind; die Steuerbefreiung kann von der Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses abhängig gemacht werden. 9. Hunden, die von zugelassenen Unternehmungen des Bewachungsgewerbes oder von berufsmäßigen Einzelwächtern zur Ausübung des Wachdienstes benötigt werden. 5 Zwingersteuer (1) Von zuverlässigen Hundezüchtern, die mindestens zwei rassenreine Hunde der gleichen Rasse, darunter eine Hündin im zuchtfähigen Alter zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer auf Antrag in der Form einer Zwingersteuer erhoben, wenn der Zwinger, die Zuchttiere und die von ihnen gezüchteten Hunde in ein von der zuständigen Fachorganisation geführtes oder anerkanntes Zuchtoder Stammbuch eingetragen sind. (2) Die Zwingersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten wird, a) den ersten Hund 13,00, b) den zweiten Hund 26,00, c) den dritten Hund 32,00. (3) Die Steuerermäßigung nach Abs. 2 ist längstens 5 Jahre zu gewähren. Für eine Verlängerung ist nachzuweisen, dass Hundezucht betrieben worden ist/betrieben wird (Vorlage des Zuchtbuches). 6 Allgemeine Voraussetzung für die Steuerbefreiung Steuerbefreiung wird nur gewährt, wenn: 1. die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet sind; 2. der Halter der Hunde in den letzten fünf Jahren nicht wegen Tierquälerei bestraft ist; 3. für die Hunde geeignete, den Erfordernissen des Tierschutzes entsprechende Unterkunftsräume vorhanden sind. (1) Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben. Steuerjahr ist das Kalenderjahr; in den Fällen der Abs. 2 bis 4 wird die Steuer anteilig erhoben. (2) Die Steuerpflicht entsteht mit dem Beginn des Kalendervierteljahres, in dem ein Hund in einen Haushalt, Wirtschaftsbetrieb oder ähnlichem aufgenommen wird, frühestens mit Beginn des Kalendervierteljahres, in dem er drei Monate als wird. (3) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem der Hund abgeschafft wird, abhanden kommt, eingeht oder der Halter wegzieht. (4) Bei Zuzug entsteht die Steuerpflicht mit Beginn des Kalendervierteljahres, in dem der Zuzug erfolgt. Abs. 2 bleibt unberührt. Auf Antrag wir die nachweislich für diesen Zeitraum bereits entrichtete Hundesteuer bis zur Höhe der nach dieser Satzung für das Kalendervierteljahr zu entrichtenden Steuer angerechnet. Dies gilt sinngemäß, wenn jemand einen versteuerten Hund oder an Stelle eines abgeschafften, abhanden gekommenen oder eingegangenen versteuerten Hundes einen neuen Hund erwirbt. 8 Fälligkeit der Steuer (1) Die Steuer ist in vierteljährlichen Raten zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. mit einem Viertel des Jahresbetrages an die Gemeinde zu entrichten (das erste Vierteljahr umfasst die Zeit vom 01. Januar bis 31. März). (2) Es ist gestattet, die Steuer für das ganze Jahr im Voraus zu entrichten. 9 Meldepflichten (1) Wer einen Hund anschafft oder mit einem Hund zuzieht, hat ihn binnen 14 Tagen bei der Gemeinde Westheide oder in der Verbandsgemeinde Elbe-Heide anzumelden. Neugeborene Hunde gelten mit Ablauf des dritten Monats nach der Geburt als angeschafft. Die Anmeldefrist beginnt im Falle des 2 Abs. 1 Satz 2 nach Ablauf des zweiten Monats. (2) Der bisherige Halter eines Hundes hat den Hund innerhalb von 14 Tagen abzumelden. Im Falle der Veräußerung des Hundes sind bei der Abmeldung Name und Wohnung des Erwerbers anzugeben. (3) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung fort, so hat der Hundehalter dies binnen 14 Tagen anzuzeigen. (4) Nach der Anmeldung werden Hundesteuermarken ausgegeben, die bei der Abmeldung des Hundes wieder abgegeben werden müssen. Der Hundehalter darf Hunde außerhalb seiner Wohnung oder seines befriedeten Grundbesitzes nur mit der Hundesteuermarke umherlaufen lassen. Hunde, die außerhalb der Wohnung oder des umfriedeten Grundbesitzes des Hundehalters ohne gültige Hunde.steuermarke unbeaufsichtigt werden, können durch Beauftragte eingefangen werden. Der Halter eines eingefangenen Hundes soll von dem Einfangen des Hundes in Kenntnis gesetzt werden. Ist der Hundehalter nicht zu ermitteln oder meldet er sich auch auf öffentliche Bekanntmachung nicht, so ist nach den Vorschriften der 965 ff des Bürgerlichen Gesetzbuches (Fund) zu verfahren.

Elbe-Heide 9 AMTSBLATT Verantwortlich für die amtlichen Bekanntmachungen: Die Verbandsgemeinde Elbe-Heide 10 Auskunftspflicht (1) Jeder Grundstückseigentümer oder dessen Besitzer ist auch verpflichtet, der Gemeinde oder dem von ihr Beauftragten auf Nachfrage über die auf dem betroffenen Grundstück gehaltenen Hunde und deren Halter wahrheitsgemäß Auskunft zu geben. Ebenso hat jeder Haushalts- und Betriebsvorstand sowie jeder Hundehalter die Verpflichtung zur wahrheitsgemäßen Auskunftserteilung. (2) Bei Durchführung von Hundebestandsaufnahmen sind die Grundstückseigentümer oder ihre Besitzer und die Haushalts- und Betriebsvorstände zur wahrheitsgemäßen Ausfüllung der ihnen von der Gemeindeverwaltung übersandten Nachweise innerhalb der vorgeschriebenen Frist verpflichtet. Durch die Eintragung in die Nachweisungen wird die Verpflichtung zur An- und Abmeldung der Hunde ( 9) nicht berührt. 12 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.01.2011 in Kraft. Gleichzeitig treten die Satzungen der ehemaligen Gemeinde Neuenhofe vom 30.01.2007, der ehemaligen Gemeinde Hillersleben vom 20.11.2001 und der ehemaligen Gemeinde Born vom 12.12.2001 außer Kraft. Westheide, 20.10.2010 11 Ordnungswidrigkeiten Jahn Bürgermeister Zuwiderhandlungen gegen die 9, 10 und 11 sind Ordnungswidrigkeiten nach 16 Abs. 2 KAG und können mit einem Geldbuße bis 10.000,- geahndet werden. 3. Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Zielitz Aufgrund der 6,7 und 44 Abs. 3 Ziffer 1 Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 05. Oktober 1993 (GVBI. LSA S. 568), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2010 (GVBI. LSA S. 190) hat der Gemeinderat der Gemeinde Zielitz in seiner Sitzung am 23.09.2010 folgende 3. Änderung der Hauptsatzung beschlossen: 1 1 der Hauptsatzung wird wie folgt geändert: 1 Name Die Gemeinde führt den Namen Zielitz. 2 13 Abs. 1 der Hauptsatzung wird wie folgt geändert: (1) Soweit nicht Rechtsvorschriften besondere Regelungen treffen, erfolgen die Bekanntmachungen von Satzungen im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Elbe-Heide. Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des Erscheinungstages vollendet, an dem das Amtsblatt der Verbandsgemeinde Elbe-Heide den bekannt zu machenden Text enthält. Sind Pläne, Karten, Zeichnungen oder andere Anlagen selbst eine bekannt zu machende Angelegenheit, so kann diese durch Auslegung in Colbitz, August-Bebel-Str. 2 und Rogätz, Magdeburger Str. 40 während der Dienststunden ersetzt werden (Ersatzbekanntmachung). Auf die Ersatzbekanntmachung wird unter Angabe des Gegenstandes, des Ortes und der Dauer der Auslegung im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Elbe-Heide spätestens am Tage vor deren Beginn hingewiesen. Die Auslegungsfrist beträgt zwei Wochen, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist. Die öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des Tages vollendet, an dem der Auslegungszeitraum endet. Gleiches gilt, wenn eine Rechtsvorschrift öffentliche Auslegung vorschreibt und keine besonderen Bestimmungen enthält. 3 13 Abs. 2 Buchstabe e der Hauptsatzung wird wie folgt geändert:,,e) Schricke, Schricker Parkweg, Flurstück 182. 4 13 Abs. 3 Satz 1 der Hauptsatzung wird wie folgt geändert: Bekanntzumachende Behördliche Verwaltungsakte anderer Körperschaften und alle übrigen Bekanntmachungen sind in den unter Abs. 2 genannten Aushangkästen zu veröffentlichen. 5 Die 3. Änderung der Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Zielitz, den 25.10.2010 Ruffer Bürgermeister

10 Elbe-Heide AMTSBLATT Verantwortlich für die amtlichen Bekanntmachungen: Die Verbandsgemeinde Elbe-Heide 3. Änderung Hauptsatzung der Gemeinde Zielitz vom 24.10.2002 Der Landkreis Börde erlässt folgende Genehmigungsverfügung I. Die 3. Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Zielitz wird gemäß 7 Abs. 2 GO LSA genehmigt. II. Für diese Verfügung werden keine Kosten erhoben. Begründung: Zu l. Die Genehmigung der 3. Änderung der Hauptsatzung wurde mit Schreiben vom 07.10.2010, hier eingegangen am 08.10.2010, beantragt. Der Landkreis Börde ist nach 134 GO LSA für die Entscheidung über den Genehmigungsantrag zuständig. Nach 7 Abs. 2 GO LSA bedarf die von den Gemeinderäten beschlossene 3. Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Zielitz der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde. Die Genehmigung darf nur versagt werden, soweit die Hauptsatzung mit den Gesetzen nicht vereinbar ist. Die formelle und materielle Prüfung der zur Genehmigung eingereichten Unterlagen hat ergeben, dass die 3. Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Zielitz ordnungsgemäß zustande gekommen ist und nicht gegen materielles Recht verstößt. Daher genehmige ich gemäß 7 Abs. 2 GO LSA die 3. Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Zielitz. Zu. II. Die Kostenentscheidung erfolgt nach 2 VwKostG LSA. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landkreis Börde, Gerikestraße 104, 39340 Haldensleben, einzulegen. im Auftrage Wendt Sachgebietsleiterin Friedhofssatzung der Gemeinde Zielitz Auf der Grundlage der 4, 6, 8 und 44 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 5. Oktober 1993 (GVBI. LSA S.568) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.08.2009 (GVBI. LSA S. 383), der 2 und 5 des Kommunalabgabengesetzes (KAG LSA) vom 13.12.1996 (GVBI. LSA 1996, S. 405), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (GVBI. LSA S. 452) und des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs-und Friedhofswesen des Landes Sachsen-Anhalt (Bestattungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt BestattG LSA) vom 5. Februar 2002 (GVBI. LSA S. 46), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. März 2004 (GVBI. LSA S. 234) hat der Gemeinderat Zielitz in seiner öffentlichen Sitzung am 18.02.2010 folgende Friedhofssatzung beschlossen: I. Allgemeine Vorschriften 1 Geltungsbereich Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Eigentum der Gemeinde Zielitz einschließlich des Ortsteils Schricke stehenden und von ihr verwalteten Friedhöfe einschließlich der Trauerhallen: 1. Friedhof in Zielitz, Schricker Straße und 2. Friedhof im Ortsteil Schricke. 2 Zweckbestimmung Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinde Zielitz. Sie dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Zielitz waren, ehemaliger Einwohner, die ihre Wohnung wegen Aufnahme in einem auswärtigen Altersheim oder einer ähnlichen Einrichtung oder aus Pflegebedürftigkeit aufgegeben haben oder Personen, die ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besitzen. Die Bestattung anderer Personen bedarf einer Ausnahmegenehmigung durch die Gemeinde. II. Ordnungsvorschriften 3 Öffnungszeiten (1) Die Friedhöfe sind täglich für den Besuch geöffnet. (2) Die Gemeinde kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen. 4 Verhalten auf dem Friedhof (1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen entsprechend

Elbe-Heide 11 AMTSBLATT Verantwortlich für die amtlichen Bekanntmachungen: Die Verbandsgemeinde Elbe-Heide zu verhalten. Die Anordnungen des Personals der Gemeinde und der Verwaltung sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten. (3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet: a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten (z.b. Rollschuhen, Inlineskater), ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle, zu befahren, b) der Verkauf von Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie das Anbieten von Dienstleistungen, c) an Sonn- und Feiertagen oder während einer Bestattung Arbeiten auszuführen, d) die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnehmen, außer zu privaten Zwecken, e) Druckschriften zu verteilen, f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten, h) zu lärmen und zu spielen sowie zu lagern, i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (4) Totengedenkfeiern sind 14 Tage vorher bei der Verwaltung der Verbandsgemeinde anzumelden. 5 Dienstleistungserbringer (1) Arbeiten auf dem Friedhofsgelände dürfen nur von Dienstleistern erbracht werden, deren Gewerbe oder Beruf Leistungen beinhaltet, welche im Friedhofswesen anfallen (insbesondere Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige vergleichbare Tätigkeiten auf Friedhöfen). (2) Um eine Kontrolle der Einhaltung der den Dienstleistungserbringern obliegenden Verpflichtungen (Verweis auf Ordnungsvorschriften) zu ermöglichen sowie die Erfassung der Gebührenpflichtigen sicher zu stellen, ist der Gemeinde die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Friedhofsgelände möglichst vor Beginn unter Angabe des beabsichtigten Zeitpunktes der Arbeitsaufnahme, spätestens jedoch mit dem Abschluss der Arbeiten (Name und Adresse des Dienstleistungserbringers) sowie des Auftraggebers (beabsichtigter Termin und Dauer, geplante/durchgeführte Arbeiten) mitzuteilen. (3) Den Anordnungen des Personals der Gemeinde und der Verwaltung ist Folge zu leisten. Die Ausübung der Tätigkeit auf dem Friedhofsgelände kann den Dienstleistungserbringer durch die Friedhofsverwaltung begrenzt oder unbegrenzt durch Bescheid untersagt werden, wenn der Dienstleistungserbringer gegen die Vorschriften dieser Friedhofssatzung in grober bzw. besonders grober Weise verstößt oder den Anordnungen der/des Friedhofsverwaltung / -personals im Einzeloder Wiederholungsfall nicht nachkommt. III. Bestattungsvorschriften 6 Allgemeines (1) Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Gemeinde anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Grabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Bestattungen sollen in der Regel spätestens am 10. Tage nach Eintritt des Todes erfolgen. Leichen, die nicht binnen 10 Tagen nach Eintritt des Todes, und Aschen, die nicht binnen 3 Monaten nach der Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen beigesetzt. 7 Beschaffenheit von Särgen (1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z.b. Vollholz) erlaubt, die keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrocellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und -ausstattung. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen. Auch Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem Material bestehen. 8 Größe der Grabstelle (1) Die Abmessungen betragen bei Gräbern für: a) Kinder unter 5 Jahren, Grabstellen: Länge 1,50 m Breite 0,90 m, Innenmaße der Grube: Länge 1,20 m Breite 0,60 m, b) Reihengräber für Personen über 5 Jahren, Grabstellen: Länge 2,50 m Breite 1,20 m, Innenmaße der Grube: Länge 2,10 m Breite 0,90 m und c) Urnengrab Länge 1,30 m Breite 0,65 m (2) Der Abstand zwischen den Grabstellen beträgt 0,30 m. (3) Die Tiefe der Grube soll 2,00 m betragen. Sie soll mindestens so tief sein, dass der höchste Punkt des Sarges 1,00 m unter der Erdoberfläche liegt. Beim Zufüllen des Grabes ist auf dem Grab ein Hügel in der Größe des Sarges aufzuwerfen. Die Ruhezeit beträgt für: Reihengräber: Doppelreihengräber: Kindergräber: Aschen 9 Ruhezeit 10 Ausgrabungen und Umbettungen 20 Jahre, 30 Jahre, 20 Jahre, 20 Jahre. (1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschereste können mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde auch in belegte Grabstätten aller Art umgebettet werden.

12 Elbe-Heide AMTSBLATT Verantwortlich für die amtlichen Bekanntmachungen: Die Verbandsgemeinde Elbe-Heide (4) Die Gemeinde bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (5) Neben der Zahlung der Gebühren für die Umbettung haben die Antragsteller Ersatz für die Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch die Umbettung zwangsläufig entstehen. (6) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch die Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (7) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wiederauszugraben, bedarf einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung. (8) Wird eine Grabstätte durch eine Ausgrabung oder Umbettung frei, erlischt das Nutzungsrecht entschädigungslos. IV. Grabstätten 11 Allgemeines (1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden (Nutzungsrecht). (2) Die Grabstätten werden unterschieden in: a) Erdreihengrabstätten, b) Erddoppelreihengrabstätten, c) Erdkinderreihengrab, d) Urnenreihengrab, e) Teilanonyme Urnengrabanlage (nur Zielitz) und f) Anonyme Urnengrabanlage (nur Zielitz). (3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie die Unveränderlichkeit der Umgebung einer Grabstätte besteht nicht. (4) Grüfte und Grabgebäude sind grundsätzlich auf den Friedhöfen nicht zugelassen. 12 Nutzungsrecht (1) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte wird bei Eintritt eines Sterbefalles vergeben. In diesem Fall erhält der künftige Inhaber des Nutzungsrechtes als Beleg eine Grab-Urkunde. Der Wechsel des Nutzungsrechtes sowie Wohnungswechsel des Inhabers sind der Gemeinde schriftlich anzuzeigen. (2) Der Nutzungsberechtigte entscheidet über weitere mögliche Bestattungen in der Grabstätte im Rahmen der Bestimmungen dieser Satzung. Wesentliche Veränderungen, Umbettungen, Ausgrabungen usw. können nur mit Zustimmung des Nutzungsberechtigten veranlasst werden. (3) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr mit Aushändigung der Graburkunde. (4) Schon bei der Vergabe des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über: a) auf den Ehegatten, b) auf die Kinder, c) auf die Stiefkinder, d) auf die Enkelkinder in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, e) auf die Eltern, f) auf die vollbürtigen Geschwister, g) auf die Stiefgeschwister, h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird der älteste Nutzungsberechtigter. (5) Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es keiner der Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten innerhalb eines Jahres seit der Bestattung übernimmt. (6) Nach Ablauf der Liegezeit kann das Nutzungsrecht durch besondere Genehmigung der Gemeinde gegen erneute Zahlung auf weitere 10, 20 oder 30 Jahre verlängert werden. Bei einer Doppelgrabstätte ist bei jeder weiteren Belegung die Verlängerung des Nutzungsrechtes für die Anzahl der Jahre, die an der Ruhefrist fehlen (30 Jahre), für die gesamte Grabstätte vorzunehmen. Die Berechtigten sind verpflichtet, für rechtzeitige Verlängerung zu sorgen. Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes und nach Ablauf der Liegezeit kann die Gemeinde über die Grabstätte anderweitig verfügen. Zuvor soll hierauf durch ortsübliche Bekanntmachung hingewiesen werden. (7) Bei der Abgabe oder dem Entzug des Nutzungsrechtes der Grabstätte kann die Gemeinde über diese Grabstätte nach Ablauf der Ruhefristen entschädigungslos wieder frei verfügen. Ein Anspruch auf Rückerstattung von Gebühren besteht nicht. 13 Reihengrabstätten (1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben werden. (2) In jeder Grabstätte darf nur eine Leiche beigesetzt werden. Es kann jedoch gestattet werden, eine Mutter mit einem gleichzeitig verstorbenen Neugeborenen oder zwei gleichzeitig verstorbene Kinder in einer Grabstelle zu bestatten. Die Asche eines Verstorbenen darf unter folgenden Voraussetzungen in Erdbestattungsgräber beigesetzt werden: in ein belegtes Grab bis zu zwei Urnen je Grabstelle, wenn das Nutzungsrecht am Grab noch mindestens 20 Jahre beträgt, sonst ist zuvor die Nutzungsverlängerung erforderlich. 14 Urnenreihengräber Urnenreihengräber sind Aschengräber, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Urne abgegeben werden. In einer Urnenreihengrabstätte können mehrere Urnen gleichzeitig beigesetzt werden. 15 Teilanonyme Urnengemeinschaftsanlage (1) Diese Urnengemeinschaftsanlage ist eine Grabanlage für die Beisetzung von Urnen in durch Steine abgesetzten Feldern innerhalb einer Rasenfläche. Ein Nutzungsrecht für diese Bestattungsart kann nicht erworben werden. (2) Auf der Rasenfläche befindet sich eine Stele, an der Tafeln befestigt sind, auf denen die Namen der Bestatteten graviert werden. (3) Für die Bestattung und die spätere Pflege wird eine einmalige Gebühr erhoben.

Elbe-Heide 13 AMTSBLATT Verantwortlich für die amtlichen Bekanntmachungen: Die Verbandsgemeinde Elbe-Heide 16 Anonyme Urnengemeinschaftsanlage (1) Diese Urnengemeinschaftsanlage ist eine Grabanlage für die Beisetzung von Urnen innerhalb einer Rasenfläche. Der Bestattungsplatz wird nicht bekannt gegeben und nicht gekennzeichnet. Diese Grabanlage ist eine Dauergrabanlage. Ein Nutzungsrecht für diese Bestattungsart kann nicht erworben werden. Umbettungen sind nicht möglich. (2) Die Bestattung erfolgt ohne Teilnahme der Angehörigen. (3) Für die Bestattung und die spätere Pflege wird eine einmalige Gebühr erhoben. 17 Aufhebung von Gräbern (1) Gräber, deren Liegezeit abgelaufen ist, werden durch Bekanntmachung aufgehoben. Der Termin der beabsichtigten Aufhebung wird drei Monate vorher ortsüblich, öffentlich bekannt gegeben. Für die Bekanntmachung gelten die Vorschriften entsprechend der Hauptsatzung der Gemeinde. Außerdem sind die Nutzungsberechtigten, soweit ihre Anschrift bekannt ist, zu benachrichtigen. Innerhalb dieser 3 Monate sind von den Nutzungsberechtigten die Grabsteine zu entfernen bzw. entfernen zu lassen. Nicht abgeräumte Steine oder sonstige Gedenkzeichen gehen in das Eigentum der Gemeinde über. (2) Über die Wiederbelegung der Gräber entscheidet die Gemeinde. 18 Grabregister Über alle Bestattungen ist ein fortlaufendes Grabregister zu führen, in welchem der Name des Verstorbenen sowie Ort und Zeit des Todes und der Bestattung sowie die Grabnummer und der/die Nutzungsberechtigte/n anzugeben sind. Die Führung des Grabregisters obliegt der Gemeinde. V. Gestaltung der Grabstätten 19 Gestaltungsgrundsätze (1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde der Friedhöfe in seinen einzelnen Teilen und seiner Gesamtlage gewahrt wird. (2) Die Grabstätten müssen dauernd verkehrssicher instandgehalten werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen anzulegen. (3) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art der Gestaltung sind dem Gesamtcharakter der Friedhöfe anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die anderen Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. (4) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Nutzungsberechtigter ist der Empfänger der Grabanweisung. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. (5) Jede wesentliche Veränderung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gemeinde. (6) Die Nutzungsberechtigten können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder das Anlegen und die Pflege in Auftrag geben. (7) Die Grabstätten müssen binnen 6 Monaten nach der Beisetzung nach dem Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet sein. (8) Die Nutzungsberechtigten sind für die Pflege der Grabstätten und des mittelbaren und unmittelbaren Umfeldes verantwortlich. (9) Die Herrichtung, die Umgestaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen einschließlich der Anlagen gemäß 15 und 16 obliegen ausschließlich der Gemeinde. (10) Nichtorganische Abfälle aus der Kranzbinderei und künstlichem Grabschmuck, einschließlich Draht und Gesteckzubehör, sind von den Grünabfällen zu trennen. Diese Abfälle sind auf dem gesondert ausgewiesenen Sammelplatz ordnungsgemäß abzulegen. (11) Das Grabzeichen muss dem Werkstoff entsprechend in Form und Bearbeitung gestaltet sein und sich harmonisch in das Gesamtbild der Friedhöfe einordnen. Angesichts des Todesgeschehens sollten die Friedhöfe durch natürliche und unaufdringliche Werkstoffe die notwendige Ruhe erhalten. 20 Grabmale (1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und sonstiger baulicher Anlagen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung soll durch den Nutzungsberechtigten bereits vor der Anfertigung oder der Veränderung eingeholt werden. Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist. (2) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien des Bundesinnungsverbands des Deutschen Steinmetz-, Stein und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. (3) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür sind die Nutzungsberechtigten. (4) Ist die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die Nutzungsberechtigten verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Gemeinde auf Kosten des Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (z.b. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden Frist beseitigt, ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder Teile davon zu entfernen; die Gemeinde ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein 2-wöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird. (5) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde von den Grabstätten entfernt werden. (6) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von 3 Mona-

14 Elbe-Heide AMTSBLATT Verantwortlich für die amtlichen Bekanntmachungen: Die Verbandsgemeinde Elbe-Heide ten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Gemeinde Zielitz. Sofern Grabstätten von der Gemeinde abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu erstatten. VI. Trauerhalle 21 Nutzungszweck (1) Die Trauerhalle dient zur Aufbewahrung der Verstorbenen bis zur Bestattung. (2) Für die Benutzung der Trauerhalle ist die Genehmigung der Gemeinde einzuholen. (3) Die Gemeinde übergibt dem jeweiligen Bestatter das Recht, die Trauerhalle im angemessenen Zeitraum vor der Beisetzung zu betreten. VII. Ordnung und Sauberkeit 22 Grab und Grabumfeld (1) Die Nutzungsberechtigten sind für die Pflege des Grabes und des mittelbaren und unmittelbaren Umfeldes (Absatz 5) verantwortlich. (2) Gräber sind so zu pflegen und zu schmücken, dass sie den allgemeinen ethischen Ansprüchen gerecht werden. Eine Verpflichtung zum Schmücken der Gräber besteht jedoch nicht. (3) Blumenvasen dürfen nur aus bruchsicherem Material verwendet werden. Glasvasen oder andere Gläser dürfen nicht verwendet werden. (4) Winterschutz und Grabschmuck darf nur solange auf dem Grab verbleiben, wie er aufgrund der Witterung seinen Zweck erfüllt und nicht durch Verrottung unansehnlich geworden ist. Verwelkter Grabschmuck und abgestorbene Pflanzen sind unverzüglich zu entfernen. (5) Die Gräber sind von Unkraut freizuhalten. Das Grabumfeld, unmittelbar zwischen Gräbern, mittelbar zu den Haupt- und Nebenwegen ist so in Ordnung zu halten, dass es den allgemeinen Anforderungen der Ordnung und Sauberkeit entspricht, insbesondere ist es von Unkraut freizuhalten, soweit die Flächen nicht durch die Gemeinde gemäht werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstellen zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Abfallplätzen abzulegen. Die Gestaltung der Grabstätten ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, der Grabfelder und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. (6) Für die Bepflanzung der Grabstätten sind nur solche Pflanzen zu verwenden, die andere Grabstätten oder öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Für das Herrichten und Instandsetzen der Grabstätten sind die jeweiligen Nutzungsberechtigten verantwortlich. Sie können die Grabstätte selbst pflegen oder einen Dritten damit beauftragen. (7) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigten nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein 4-wöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, kann die Gemeinde die Grabstätte auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist der jeweilige Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen. Satz 2 gilt entsprechend. 23 Abfallbeseitigung Durch die Pflege und Unterhaltung der Gräber und des Grabumfeldes anfallende Grünabfälle sind auf dem von der Gemeinde eingerichteten Abfallplatz ordnungsgemäß abzulegen. VIII. Gebühren 24 Gebühren (1) Für die Benutzung der gemeindeeigenen Friedhöfe der Gemeinde Zielitz und ihrer Einrichtungen sowie für Leistungen und damit verbundene Amtshandlungen werden Gebühren entsprechend folgender Tabelle erhoben. 1. Zuteilung eines Grabes an Einwohner der Gemeinde Zielitz 1.1 Erdreihengrab 102,00 1.2 Erddoppelreihengrab 205,00 1.3 Erdkinderreihengrab 77,00 1.4 Urnenreihengrab 77,00 1.5 teilanonyme Urnengrabstätte 50,00 zuzüglich Gravurkosten 1.6 anonyme Urnengrabstätte 50,00 1.7 Zulassung einer Urne in Erdreihengrab 20,00 2. Zuteilung eines Grabes an auswärtige Personen 2.1 Erdreihengrab 205,00 2.2 Erddoppelreihengrab 409,00 2.3 Erdkinderreihengrab 153,00 2.4 Urnenreihengrab 153,00 2.5 teilanonyme Urnengrabstätte 100,00 zuzüglich Gravurkosten 2.6 anonyme Urnengrabstätte 100,00 2.7 Zulassung einer Urne in Erdreihengrab 20,00 3. Einebnung von Grabstellen durch die Gemeinde 3.1 Reihengrab 50,00 3.2 Doppelreihengrab 100,00 4. Verlängerung des Nutzungsrechts je Grabstelle und Jahr 4.1 bei einer Liegezeit von 20 Jahren 1/20 der Gebühr 4.2 bei einer Liegezeit von 30 Jahren 1/30 der Gebühr 5. Benutzung der Trauerhalle 5.1 bis zu 5 Tagen 13,00 5.2 jeder weitere Tag 6,00 5.3 Urnenaufbewahrung 8,00 (2) Für zusätzliche Leistungen, die nicht im Gebührenverzeichnis enthalten sind, wird die zu erhebende Gebühr im Einzelfall nach dem tatsächlichen Aufwand festgesetzt.

Elbe-Heide 15 AMTSBLATT Verantwortlich für die amtlichen Bekanntmachungen: Die Verbandsgemeinde Elbe-Heide 25 Gebührenpflicht (1) Zur Zahlung der Gebühren ist derjenige verpflichtet, a) der eine Leistung nach dieser Satzung beauftragt oder eine Einrichtung nach dieser Satzung in Anspruch genommen hat, b) der nach den Vorschriften des Bestattungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt jeweils in der gültigen Fassung der Bestattungspflicht unterliegt, c) der Erbe ist. (2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. 26 Entstehen und Fälligkeit der Gebühren (1) Die Gebühren entstehen mit der Inanspruchnahme der Bestattungsund Friedhofseinrichtungen und der Leistungen der Gemeinde Zielitz. (2) Die Gebühren werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zur Zahlung fällig. (3) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren nach Maßgabe der hierfür gültigen Bestimmungen beigetrieben. 27 Billigkeitsmaßnahmen Die Gemeinde Zielitz kann die Gebühren ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde. Ist deren Einziehung nach Lage des Einzelfalls unbillig, können sie ganz oder teilweise erlassen werden. IX. Schlussbestimmungen 28 Haftung der Gemeinde (1) Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht ordnungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. (2) Der Gemeinde obliegt keine Obhuts- und Überwachungspflicht. Während der Wintermonate gewährleistet die Gemeinde durch Räumen und Streuen die Zugänge zu den Friedhöfen, auf den Hauptwegen und zu den Bestattungsplätzen. Die Benutzung der übrigen Wege erfolgt auf eigene Gefahr. 29 Alte Rechte 1. sich entgegen 4 Abs. 1 nicht der Würde der Friedhöfe entsprechend verhält oder die Anordnungen des Personals der Gemeinde oder der Verwaltung nicht befolgt, 2. entgegen 4 Abs. 3 a) Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle, befährt, b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen verkauft, sowie Dienstleistungen anbietet, c) an Sonn- und Feiertagen oder während einer Bestattung Arbeiten ausführt, d) Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen erstellt und verwertet, außer zu privaten Zwecken, e) Druckschriften verteilt, f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert, g) die Friedhöfe und ihre Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen betritt, h) lärmt, spielt oder lagert, i) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde. 3. entgegen 5 Abs. 1 Dienstleistungen durch Unberechtigte erbracht werden, 4. entgegen 5 Abs. 2 als Dienstleistungserbringer der Gemeinde spätestens nach Abschluss der Arbeiten den Namen und die Adresse des Dienstleistungserbringers sowie des Auftraggebers die durchgeführte Arbeit mitteilt, 5. entgegen 5 Abs. 3 den Anordnungen des Personals der Gemeinde und der Verwaltung nicht Folge leistet, 6. entgegen 20 Abs. 1 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet, 7. entgegen 20 Abs. 2 Grabmale und bauliche Anlagen nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert, 8. entgegen 20 Abs. 3 Grabmale und bauliche Anlagen nicht dauernd in verkehrssicherem Zustand hält, 9. Grabstätten entgegen 22 Abs. 7 vernachlässigt. (2) Ordnungswidrigkeiten können gemäß 6 Abs. 7 Gemeindeordnung des Landes Sachsen Anhalt mit einer Geldbuße bis zu 2.500,00 belegt werden. Darüber hinaus haftet der Verursacher für Schäden, welche durch die Ordnungswidrigkeit entstehen. 31 Inkrafttreten/Außerkrafttreten (1) Diese Friedhofssatzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Gemeinde Zielitz vom 16.10.1997 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 23.08.2001 außer Kraft. Zielitz, den 18.02.2010 Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung bereits erworben sind, richten sich die Ruhezeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. 30 Ordnungswidrigkeiten Ruffer Bürgermeister (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen Vorschriften oder Bestimmungen dieser Satzung handelt, insbesondere:

16 Elbe-Heide AMTSBLATT Verantwortlich für die amtlichen Bekanntmachungen: Die Verbandsgemeinde Elbe-Heide 2. Öffentliche Bekanntmachungen Landesamt für Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt Geschäftsstelle für vereinfachte Umlegungsverfahren Verf. Nr.: V10-720/2007 Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Beschlusses über die vereinfachte Umlegung nach Baugesetzbuch Der durch das Landesamt für Vermessung und Geoinformation am 27.09.2010 gefasste Beschluss über die vereinfachte Umlegung nach dem Baugesetzbuch (BauGB) ist am 03.11.2010 unanfechtbar geworden. Von der Inkraftsetzung sind folgende Flurstücke betroffen: Der Beschluss über die vereinfachte Umlegung kann bis zur Berichtigung des Grundbuches im Landesamt für Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt, Otto-von-Guericke-Str.15, 39104 Magdeburg, von jedem eingesehen werden, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Gemarkung: Angern, Flur: 15 Alte Flurstücke: 12/73,449 Neue Flurstücke: 467, 468 Mit dieser Bekanntmachung wird der bisherige Rechtszustand durch den im Beschluss vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt. Die Bekanntmachung schließt die Einweisung der neuen Eigentümer in den Besitz der zugeteilten Grundstücke oder Grundstücksteile ein. Soweit sich aus dem Beschluss nichts anderes ergibt, geht das Eigentum an ausgetauschten oder zugewiesenen Grundstücksteilen lastenfrei auf die neuen Eigentümer über. Ausgetauschte und zugewiesene Grundstücke und Grundstücksteile werden Bestandteil des Grundstücks, dem sie zugeteilt wurden. Die dinglichen Rechte an diesem Grundstück erstrecken sich auf die zugeteilten Grundstücke und Grundstücksteile. Mit der Bekanntmachung werden die Geldleistungen fällig. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Verwaltungsakt kann innerhalb eines Monats, vom Tage nach der Bekanntgabe an gerechnet, Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich beim Landesamt für Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt, Otto-von-Guericke-Str. 15, 39104 Magdeburg einzulegen oder dort zur Niederschrift zu erklären. Der Widerspruch soll einen bestimmten Antrag enthalten. Zur Begründung dienende Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Magdeburg, den 05.11.2010 Im Auftrag Maren Liedtke, VR in Landesamt für Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt Geschäftsstelle für vereinfachte Umlegungsverfahren Verf. Nr.: V10-902/2004 Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Beschlusses über die vereinfachte Umlegung nach Baugesetzbuch Der durch das Landesamt für Vermessung und Geoinformation am 20.09.2010 gefasste Beschluss über die vereinfachte Umlegung nach dem Baugesetzbuch (BauGB) ist am 28.10.2010 unanfechtbar geworden. Von der Inkraftsetzung sind folgende Flurstücke betroffen: Gemarkung: Bertingen, Flur: 2 Alte Flurstücke: 230/23, 231 /38, 389, 391, 26/2, 30/17, 26/1, 388, 466, 468, 470, 472, 474, 475, 476, 478, 480, 141/30, 142/30, 143/30, 144/30, 145/30, 240/ 30, 239/30, 146/30, 482, 483,23/5,30/12 Neue Flurstücke: 484, 485, 486, 487, 488, 489, 490, 491, 492, 493, 494, 495, 496, 497, 498, 499, 500, 501, 502, 503, 504, 505, 506, 507, 508, 509, 510, 511, 512, 513, 514, 515, 516, 517, 518, 519, 520, 523,524,538,

Elbe-Heide 17 AMTSBLATT Verantwortlich für die amtlichen Bekanntmachungen: Die Verbandsgemeinde Elbe-Heide Mit dieser Bekanntmachung wird der bisherige Rechtszustand durch den im Beschluss vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt. Die Bekanntmachung schließt die Einweisung der neuen Eigentümer in den Besitz der zugeteilten Grundstücke oder Grundstücksteile ein. Soweit sich aus dem Beschluss nichts anderes ergibt, geht das Eigentum an ausgetauschten oder zugewiesenen Grundstücksteilen lastenfrei auf die neuen Eigentümer über. Ausgetauschte und zugewiesene Grundstücke und Grundstücksteile werden Bestandteil des Grundstücks, dem sie zugeteilt wurden. Die dinglichen Rechte an diesem Grundstück erstrecken sich auf die zugeteilten Grundstücke und Grundstücksteile. Mit der Bekanntmachung werden die Geldleistungen fällig. Der Beschluss über die vereinfachte Umlegung kann bis zur Berichtigung des Grundbuches im Landesamt für Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt, Otto-von-Guericke-Str. 15, 39104 Magdeburg, von jedem eingesehen werden, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Verwaltungsakt kann innerhalb eines Monats, vom Tage nach der Bekanntgabe an gerechnet, Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich beim Landesamt für Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt, Otto-von-Guericke-Str. 15, 39104 Magdeburg einzulegen oder dort zur Niederschrift zu erklären. Der Widerspruch soll einen bestimmten Antrag enthalten. Zur Begründung dienende Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Magdeburg, den 02.11.2010 Im Auftrag Maren Liedtke, VR in Ende des amtlichen Teils

18 Elbe-Heide Gesundheit, Wohlergehen und viel Glück Der Bürgermeister gratuliert Jubilaren im Dezember Angern 01.12. Erna Ballerstedt zum 75. Geburtstag 02.12. Gisela Peetz zum 71. Geburtstag 03.12. Herbert Peinelt zum 77. Geburtstag 08.12. Eckart Kiefer zum 70. Geburtstag 10.12. Christa Trojahn zum 76. Geburtstag 11.12. Manfred Noack zum 72. Geburtstag 13.12. Elinor Ender zum 78. Geburtstag 13.12. Fritz Gronke zum 71. Geburtstag 14.12. Elfriede Bartoschewski zum 80. Geburtstag 15.12. Christa Kleß zum 74. Geburtstag 16.12. Günter Steinhorst zum 79. Geburtstag 18.12. Margot Köppe zum 82. Geburtstag 20.12. Monika Homuth zum 71. Geburtstag 23.12. Erika Pickert zum 76. Geburtstag 25.12. Christa Brand zum 77. Geburtstag Angern OT Bertingen 18.12. Luzie Kupsch zum 82. Geburtstag Angern OT Mahlwinkel 06.12. Rolf Prigge zum 78. Geburtstag 15.12. Gisela Wenzel zum 73. Geburtstag 16.12. Erika Wagner zum 71. Geburtstag 18.12. Manfred Herzig zum 80. Geburtstag 18.12. Christel Prigge zum 75. Geburtstag 20.12. Rolf Sokolinski zum 76. Geburtstag 24.12. Günter Schwentesius zum 80. Geburtstag 25.12. Gerda Dargent zum 81. Geburtstag 27.12. Herbert Finke zum 84. Geburtstag 28.12. Karl-Heinz Bieling zum 73. Geburtstag 29.12. Anneliese Köhring zum 74. Geburtstag 31.12. Peter Görndt zum 70. Geburtstag Burgstall 04.12. Christoph Brückner zum 71. Geburtstag 05.12. Else Brust zum 75. Geburtstag 09.12. Heinz-Peter Wölfel zum 76. Geburtstag 10.12. Horst Oertel zum 72. Geburtstag 11.12. Rose Lilge zum 74. Geburtstag 14.12. Elisabeth Kather zum 79. Geburtstag 16.12. Reinhold Bosse zum 83. Geburtstag 19.12. Hans Haselmann zum 93. Geburtstag 20.12. Dorotea Schulze zum 72. Geburtstag 28.12. Karl Hartmann zum 75. Geburtstag 28.12. Elfrieda Schröder zum 90. Geburtstag 30.12. Otto Filipp zum 76. Geburtstag Burgstall OT Dolle 01.12. Richard Schulze zum 80. Geburtstag 02.12. Lilly Weingart zum 84. Geburtstag 07.12. Anna Braune zum 77. Geburtstag 08.12. Annemarie Gärtner zum 82. Geburtstag 13.12. Ilse Ranft zum 96. Geburtstag 14.12. Uwe Mevs zum 74. Geburtstag 17.12. Helga Schlieker zum 71. Geburtstag 21.12. Dieter Dönecke zum 70. Geburtstag 24.12. Karl-Heinz Nummert zum 73. Geburtstag 26.12. Karl-Heinz Riemann zum 73. Geburtstag 27.12. Hilde Herrmann zum 71. Geburtstag 29.12. Anneliese Leiffert zum 78. Geburtstag 29.12. Gesine Rost zum 70. Geburtstag 30.12. Maria Loß zum 78. Geburtstag Burgstall OT Sandbeiendorf 02.12. Leo Conrad zum 74. Geburtstag 23.12. Erika Synder zum 71. Geburtstag Colbitz 01.12. Marianne Lindau zum 80. Geburtstag 03.12. Bernhard Ludwig zum 88. Geburtstag 04.12. Else Domke zum 89. Geburtstag 05.12. Ingeborg Schimmig zum 72. Geburtstag 06.12. Christa Ebert zum 73. Geburtstag 07.12. Paul Kaminski zum 94. Geburtstag 08.12. Lisa Bohlein zum 84. Geburtstag 09.12. Günther Ebert zum 80. Geburtstag 10.12. Linda Albrecht zum 80. Geburtstag 10.12. Horst Pribil zum 72. Geburtstag 11.12. Ruth Schmidt zum 82. Geburtstag 13.12. Hans-Georg Meyer zum 72. Geburtstag 14.12. Hildegund Helmholz zum 73. Geburtstag 14.12. Elli Künne zum 75. Geburtstag 16.12. Ewald Bühnemann zum 86. Geburtstag 18.12. Emil Reipsch zum 85. Geburtstag 19.12. Liesbeth Bühnemann zum 78. Geburtstag 19.12. Elisabeth Sommer zum 84. Geburtstag 20.12. Erika Arndt zum 71. Geburtstag 20.12. Siegfried Erdmann zum 80. Geburtstag 20.12. Wilma Fischer zum 78. Geburtstag 21.12. Martha Schulze zum 89. Geburtstag 24.12. Gerhard Hillert zum 70. Geburtstag 24.12. Bernhard Kwiatecki zum 74. Geburtstag 24.12. Eva Schmidt zum 76. Geburtstag 25.12. Brigitte Bohlein zum 80. Geburtstag 25.12. Helga Gause zum 78. Geburtstag 25.12. Johanna Kempe zum 84. Geburtstag 25.12. Jutta Schinke zum 70. Geburtstag 26.12. Hanns Werner Dietrich zum 75. Geburtstag 26.12. Christa Paul zum 77. Geburtstag 30.12. Hans Behrmann zum 88. Geburtstag 30.12. Elfrieda Münchmeyer zum 85. Geburtstag

Elbe-Heide 19 Gesundheit, Wohlergehen und viel Glück Der Bürgermeister gratuliert Jubilaren im Dezember Colbitz OT Lindhorst 03.12. Günter Probst zum 73. Geburtstag 18.12. Josef Kunert zum 77. Geburtstag 19.12. Willi Hagemeier zum 71. Geburtstag 23.12. Christa Hoffmann zum 76. Geburtstag 25.12. Anneliese Deimling zum 78. Geburtstag 31.12. Helmut Zauer zum 73. Geburtstag Loitsche-Heinrichsberg OT Heinrichsberg 04.12. Karlheinz Hager zum 73. Geburtstag 13.12. Günther Klatt zum 85. Geburtstag 21.12. Helga Klaffke zum 87. Geburtstag Loitsche-Heinrichsberg OT Loitsche 06.12. Christa Landmann zum 75. Geburtstag 06.12. Walter Ullrich zum 72. Geburtstag 07.12. Siegfried Kühne zum 73. Geburtstag 08.12. Erika Spuhn zum 71. Geburtstag 17.12. Ruth Kannenberg zum 88. Geburtstag 31.12. Johanna Köppe zum 77. Geburtstag Rogätz 01.12. Lore Holzer zum 82. Geburtstag 02.12. Hedwig Kaufmann zum 80. Geburtstag 02.12. Ulrich Riemer zum 76. Geburtstag 06.12. Elisabeth Helmecke zum 81. Geburtstag 07.12. Manfred Dauke zum 78. Geburtstag 07.12. Renate Nowack zum 72. Geburtstag 08.12. Ruth Bühnemann zum 85. Geburtstag 08.12. Gertrud Kirchner zum 81. Geburtstag 08.12. Christel Lössel zum 73. Geburtstag 09.12. Joachim Schacht zum 70. Geburtstag 11.12. Waldtraut Prandtke zum 79. Geburtstag 12.12. Margitta Weisflog zum 72. Geburtstag 14.12. Jens-Uwe Selle zum 70. Geburtstag 15.12. Christa Jahn zum 70. Geburtstag 15.12. Inge Naake zum 73. Geburtstag 15.12. Heinz Timpe zum 72. Geburtstag 15.12. Reinhard Rusche zum 72. Geburtstag 18.12. Gotthard Werner zum 72. Geburtstag 21.12. Christa Böttcher zum 76. Geburtstag 23.12. Franziska Unkelbach zum 89. Geburtstag 26.12. Christel Albrecht zum 75. Geburtstag 26.12. Eva Bethge zum 75. Geburtstag 29.12. Ilse Trojan zum 74. Geburtstag 31.12. Alina Bergwein zum 77. Geburtstag 31.12. Margarete Schwaneberger zum 73. Geburtstag Westheide OT Born 12.12. Ingeborg Braumann zum 71. Geburtstag 23.12. Rolf Braumann zum 78. Geburtstag Westheide OT Hillersleben 04.12. Karl-Heinz Gericke zum 74. Geburtstag 12.12. Gisela Krull zum 71. Geburtstag 12.12. Magdalena Losensky zum 77. Geburtstag 12.12. Erika Silberborth zum 73. Geburtstag 16.12. Rudolf Frühauf zum 78. Geburtstag 19.12. Helmut Müller zum 72. Geburtstag 20.12. Christa Sasse zum 74. Geburtstag 26.12. Hans Günther zum 77. Geburtstag 29.12. Brigitte Behrends zum 72. Geburtstag 30.12. Fritz Kaczmarek zum 74. Geburtstag 30.12. Rita Krull zum 81. Geburtstag 31.12. Herta Wilke zum 72. Geburtstag Westheide OT Neuenhofe 06.12. Alfred Müller zum 79. Geburtstag 09.12. Irmgard Kummerow zum 73. Geburtstag 10.12. Hans-Walter Luthe zum 78. Geburtstag 10.12. Elisabeth Thiele zum 81. Geburtstag 11.12. Ursula Helmecke zum 85. Geburtstag 11.12. Otto Hildebrandt zum 78. Geburtstag 11.12. Ingeburg Nahrstedt zum 78. Geburtstag 13.12. Christa Vogel zum 75. Geburtstag 19.12. Wilfried Neumann zum 76. Geburtstag 20.12. Christa Friedel zum 82. Geburtstag 21.12. Heinrich Ebeling zum 86. Geburtstag 24.12. Erich Schoof zum 74. Geburtstag 29.12. Hellwald Vogel zum 74. Geburtstag 31.12. Christel Müller zum 77. Geburtstag Zielitz 01.12. Wilfried Andersson zum 76. Geburtstag 03.12. Erich Stoek zum 91. Geburtstag 07.12. Gisela Thiel zum 81. Geburtstag 08.12. Christel Schwarzkopf zum 77. Geburtstag 10.12. Hans-Georg Arras zum 74. Geburtstag 11.12. Gerhard Kollenbach zum 71. Geburtstag 11.12. Betti Lübke zum 73. Geburtstag 11.12. Günter Peters zum 75. Geburtstag 12.12. Willi Bleck zum 76. Geburtstag 15.12. Rita Mett zum 71. Geburtstag 17.12. Ursula Bierstedt zum 85. Geburtstag 19.12. Christel Jans zum 73. Geburtstag 24.12. Susanna Hahn zum 74. Geburtstag 30.12. Elfriede Thiel zum 87. Geburtstag Zielitz OT Schricke 26.12. Waltraud Reisch zum 84. Geburtstag 28.12. Herbert Samsel zum 79. Geburtstag

20 Elbe-Heide Gefahrenabwehr für die VG Elbe-Heide 0171/2 30 18 71 Rufnummer des WWAZ bei Störungen: 0171-310 22 90 Bereitschaftstelefon GKVE mbh Barleben OT Meitzendorf: 039202-522 08 Feuerwehrleitstelle Landkreis Börde Tel. 03904-42315 Ehejubiläen 60. Hochzeitstag 02.12. Helmut und Anneliese Latusseck 39345 Westheide OT Neuenhofe Gartenstraße 10 30.12. Karl-Heinz und Christiane Schulze 39517 Burgstall OT Dolle, Jacobstraße 9 Goldene Hochzeit 02.12. Manfred und Dorothea Noack 39326 Angern, Am Weinberg 3 03.12. Wolfgang und Margitta Weisflog 39326 Rogätz Magdeburger Straße 18A 17.12. Wolfgang und Erika Welz 39517 Angern OT Mahlwinkel Bertinger Straße 22 29.12. Gerhard und Hildegard Schrader 39326 Rogätz Hoschestraße 42 Weihnachtsprojekt einmal etwas anders Hallo Kinder, liebe Eltern, in diesem Jahr wollen wir in Zielitz unser Weihnachtsprojekt einmal etwas anders gestalten. Ab dem 1. Dezember ist der Club täglich von Montag bis Freitag ab 14.00 Uhr geöffnet. Wer von euch Kindern Lust zum basteln, malen, spielen, kochen und backen hat, kann jeden Tag ohne Anmeldung vorbei kommen. Auch werden wieder Fahrten ins Kino, ins Schwimmbad und zum Bowling stattfinden. Der Abschluss wird eine Weihnachtsfeier mit einer Überraschung sein. Zu den Fahrten und der Weihnachtsfeier müssen die Kinder vorher angemeldet werden. Wer neugierig geworden ist, kommt einfach mal im Jugendclub vorbei und informiert sich. Wir freuen uns auf euch.

Elbe-Heide 21 Einladung zum Weihnachtskonzert Unser diesjähriges Weihnachtskonzert findet am 6. Dezember um 16.30 Uhr im Bürgerhaus in Hillersleben statt. Die Schüler unserer Grundschule haben ein kleines weihnachtliches Programm vorbereitet. Wir würden uns freuen, Sie als unseren Gast begrüßen zu dürfen! Einen kleinen Weihnachtsbasar wird es auch geben. Mit freundlichen Grüßen Feuckert Schulleiter Tag der offenen Tür ein voller Erfolg Unsere Schule startete am Mittwoch, dem 13. Oktober, einen Tag der offenen Tür. Besonderer Dank gilt der Bäckerei Olaf Otto für den gesponserten Kuchen und die gesponserten Brötchen sowie die schicken T- Shirts für das Kollegium mit dem Aufdruck des Schulnamens. Für das Gelingen an diesem Tag sagen wir dem Elternrat herzlichen Dank für die Ausgestaltung des Schulcafés. Durch die Mitwirkung vieler fleißiger Helfer wurde dieser Nachmittag ein voller Erfolg. Das Kollegium der Johann Heinrich Schulze Grundschule Colbitz Weihnachtskonzert in Lindhorst 2010 Hör in den Klang der Stille Die Akkordeongruppe De Treckebüdels aus Colbitz möchte Sie, liebe Gäste, liebevoll auf die Weihnachtszeit einstimmen. Freude, Besinnlichkeit, Ruhe und Friede mögen unsere Herzen erwärmen. Am Mittwoch, 15. Dezember,18.30 Uhr erwarten wir Sie in der Lindhorster Kirche. Auf eine besinnliche Stunde. Karin Gutsche (Musikalische Leiterin) Weihnachtsfeier für alle Seniorinnen und Senioren der Gemeinde Angern In diesem Jahr findet für alle Seniorinnen und Senioren der neuen Gemeinde Angern, das heißt: der Ortschaften Angern, Mahlwinkel, Wenddorf, Bertingen und Zibberick erstmals eine gemeinsame Weihnachtsfeier am Mittwoch, den 15. Dezember in der Gaststätte La Porte in Bertingen statt. Die Veranstaltung beginnt um 14.00 Uhr mit einem kleinen Kulturprogramm. Es gibt Kaffee und Kuchen. Das Duo Henny und Fritz Bindemann spielen anschließend zum Tanz auf. Ein gemeinsames Abendessen bildet den Abschluss dieser Veranstaltung. Für die Anreise werden Busse zur Verfügung gestellt. Die Abfahrtszeiten an den jeweiligen Bushaltestellen sind wie folgt: Angern: 13.15 Uhr Wenddorf: 13.25 Uhr Zibberick: 13.35 Uhr Mahlwinkel: 13.45 Uhr Bertingen: 13.45 Uhr Alfred Bühnemann Bürgermeister Weihnachtskonzert 2010 Weihnachtsklänge Der gemischte Chor Colbitz und De Treckebüdels heißen Sie herzlich willkommen. 19. Dezember (4. Advent) Beginn: 15.00 Uhr Einlass: 14.30 Uhr Ort: Alter Krug in Colbitz Unkostenbeitrag: 3,00 Euro Weihnachtsgruß Glockentöne, lind und leise, klingen von uns in die Welt. Und so manche alte Weise schwingt sich auf zum Sternenzelt. Zwischen grünen Tannenbäumen flammt der Kerzen Lichterschein, und ein wundersames Träumen zieht in alle Herzen ein. Durch die Lieder, die wir singen, wird die Weihnachtszeit versüßt. Weihnachtsfest, du Fest der Liebe, sei willkommen, sei gegrüßt! (W. Döring, 20.10.2002) Alle Senioren der Gemeinde Rogätz sind am Montag, dem 6. Dezember, recht herzlich in die Mehrzweckhalle zur traditionellen Weihnachtsfeier eingeladen. Die musikalische Umrahmung erfolgt durch die Familie Bindemann Angern sowie durch die Rogätzer Hortkinder. Teilnahmemeldungen bitte bis zum 30. November im Bürgerhaus unter der Telefonnummer 27890 abgeben. Ein Kaffeegedeck ist mitzubringen. Seniorenweihnachtsfeier in der Gemeinde Rogätz Großmann Bürgermeister Seniorenweihnachtsfeier in Loitsche Wir laden alle Senioren der Orte Loitsche und Ramstedt am Donnerstag, den 9. Dezember um 14.30 Uhr, in s Dorfgemeinschaftshaus ein. Wir freuen uns auf eine rege Teilnahme, halten kleine kulturelle Überraschungen für Sie bereit und sorgen auch für Ihr leibliches Wohl. Im Namen des Gemeinderates Loitsche-Heinrichsberg: B. Seidewitz, Bürgermeisterin I. Scholz und G. Neubauer Seniorenbetreuer

22 Elbe-Heide Radpolo-Mädchen mit viel Spaß im Trainingslager Das Dankeschön geht an viele Organisatoren Am 19. Oktober veranstalteten wir, die Radpolo-Mädchen, ein Trainingslager. Dort haben wir erst eine Stunde Training gemacht und danach gingen wir in die Sauna zum Schwimmen. Im Wasser haben wir erst Quatsch gemacht. Aber danach mussten wir Wassergymnastik machen. Als wir uns umgezogen haben, gingen wir wieder zurück in die Turnhalle. Dort gab es von Anke Schwandt leckere Nudeln mit Tomatensoße. Wir, die Radpolo-Mädchen, möchten uns dafür herzlich bei Frau Schwandt bedanken. Es hat uns toll geschmeckt. Nachdem wir uns die Bäuche vollgeschlagen hatten, durften wir uns ein wenig ausruhen. Danach mussten wir wieder aufs Rad und Training machen. Als wir eine Stunde Training gemacht haben, gingen wir zur Kegelbahn. Dort stand Kakao und Kuchen für uns bereit. Als alle gegessen hatten, konnten wir kegeln. Selbst unsere Betreuer Ivonne Dammeyer, Heinz Rieke und Siglinde Thal mussten mit kegeln. Am Ende hat Herr Rieke gesagt, der Gewinner, Norina Felischak, bekommt zu Weihnachten ein Geschenk nach Wahl. Das war ihr vielleicht peinlich. Danach sind wir zum Heidecamp gefahren. Dort gab es ein Lagerfeuer und Stockbrot. Das Lagerfeuer war sehr romantisch. Es gab leckere Würstchen und dazu haben wir Kinderpunsch getrunken. Unsere Eltern haben Glühwein getrunken. Wir saßen mit unseren Eltern zusammen und ließen den Tag gemütlich ausklingen. Zum Schluss wollen wir uns bei allen Beteiligten recht herzlich bedanken. Einen besonderen Dank möchten wir an Ivonne Dammeyer, Heinz Rieke und Siglinde Thal richten, die das alles organisiert haben. Ein besonderer Dank auch an das Team vom Heidecamp und das Team des Sport- und Freizeitzentrums. Wir hatten einen riesigen Spaß. Die Radpolomädchen aus Colbitz, Lisa Peine und Sophie-Marie Lücke Saisoneinstieg gut gelungen Radpolo-Nachwuchs pirscht sich an die Spitze heran Am 2. und 3. Oktober wurde die erste von vier Punktspielrunden im Radpolo ausgetragen. Bereits in der zweiten Spielsaison dieser wiederauflebenden Sportart ist Colbitz mit den meisten Mannschaften vertreten. Ganze acht Teams starten in die neue Saison. Die Schülerliga spielte am 2. Oktober in Colbitz. Hier belegte Colbitz I mit Sabina König und Liv Eich den ersten Platz. Über den gesamten Sieltag hinweg schafften es die gegnerischen Mannschaften nur sieben Tore an Sabina vorbei zubekommen. Aber auch die anderen Mannschaften mussten sich nicht verstecken. So belegte Colbitz II mit Emma Dammeyer und Sophie Marie Lücke durch einen geringen Torrückstand Platz 6 hinter Reideburg I. Die beiden Jüngsten in der Schülerliga hatten ein schweres Los. Schließlich spielen in dieser Klasse die besten Schülermannschaften. Und so belegten Colbitz III mit Lisa Peine und Luise Hillert einen guten 7. Platz. Wobei die Aufregung sicher eine große Rolle spielte, denn Luise Hillert nahm das erste Mal an einem Turnier teil und schlug sich wirklich Klasse. Die Schülerklasse musste sich dann am 3. Oktober in Frellstedt- NS behaupten. Hier starteten für Colbitz vier unserer Mannschaften. Die Trainingszeit liegt bei den Mädchen zw. drei bis zehn Monaten. So war es nicht verwunderlich, dass sie den Teams aus Frellstedt und Harlingerode noch nicht ganz das Wasser reichen konnten. Hinzu kam noch die Aufregung im ersten Turnier. Nach fünfzehn Spielen und vielen Kullertränen belegten Harlingerode und Frellstedt Platz eins und zwei. Auf den dritten Platz spielten sich Colbitz V mit Nicola Weinrich und Isabell Schwandt, die wirklich ein tolles Polospiel zeigten. Platz vier ging an Pauline Hillert und Chiara Rossa, dicht gefolgt von Colbitz IV mit Nina Krebs und Chantal Freydank. Den sechsten Platz belegte Colbitz VII mit Stefanie Weidemann und Michelle Ebert, welche sich aber spielerisch verbessert haben und das Tagesziel von einem Punkt erreichten. Aufgrund der Altersstaffelung musste Norina Felischak mit ihrer Spielpartnerin Laura Weidemann bereits in diesem Jahr bei den Juniorinnen starten. Die Mädels haben es somit am schwersten, denn die Trainingszeit hier beträgt im Durchschnitt 7-8 Jahre. Seit Februar 2009 gibt es erst Polo in Colbitz. Wir ziehen den Hut vor euch, Mädels. Die gesamten Punktspielrunden werden in und mit Niedersachsen ausgetragen. Los ging es am 7. November in Etelsen. Aufgrund einer Erkrankung von Laura Weidemann verteidigte das Tor Sabina König. Unter doppelt schweren Bedingungen belegte die Colbitzer Mannschaft den 6. Platz durchaus nicht chancenlos. Ein Unentschieden und ein 3:4 gegen Tollwitz II lassen zur nächsten Punktspielrunde durchaus Hoffen. Wer auch Lust hat, diesen tollen Sport auszuüben ist jederzeit zu den Trainingszeiten willkommen. (Nähere Infos unter www.radpolo-colbitz.de) Ivonne Dammeyer Übungsleiter Abt. Radpolo

Elbe-Heide 23 Jüdisches Leben als Bestandteil deutscher Geschichte Religionsunterricht der Zielitzer Ganztagsschule in Gröbziger Synagoge Das jüdische Leben wollten wir, die Religionskinder der 6. Klasse der Ganztagsschule Zielitz, nicht nur aus dem Lehrbuch kennen lernen, sondern uns auch in der Praxis anschauen. Deshalb machten wir uns am 26. Oktober mit unserer Religionslehrerin Frau Grunwald und der pädagogischen Mitarbeiterin Frau Reckebeil auf den Weg in die Museumssynagoge Gröbzig. Hier führte uns ein Mitarbeiter durch die Synagoge, zeigte uns den Schrein mit der Thorarolle, berichtete über die Beschneidung der neugeborenen Jungen am 8. Tag nach der Geburt und zeigte uns die dazugehörigen Utensilien. Uns lief ein Schauer über den Rücken und wir waren froh, dass es solche Rituale nicht bei uns gibt. Wir erhielten einen Überblick über die Feste im jüdischen Kalender und begingen selbst ein traditionelles Sabbatmahl. Sören war der Vater, Jenny die Mutter, Christian und Chantall die Kinder. Wir hatten dabei viel Spaß. Auch der kleine Schulraum war interessant. Hier wurde uns erklärt, wie man hebräisch liest und schreibt. Es gibt ja keine Vokale in dieser Schrift und die Buchstaben sehen anders aus als bei uns, da war es nicht einfach, den eigenen Namen zu schreiben. Großen Spaß hat uns das Backen der Hamantaschen bereitet. Hamantaschen sind das typische Gebäck für Purim. Man sagt, sie sollen die Ohren des bösen Haman darstellen. Es ist Brauch, zum Purimfest Nachbarn und Freunde mit jeweils zwei Hamantaschen zu beschenken. Das Purimfest feiert die Vereitelung der Judenverfolgung im Perserreich des 5. Jahrhunderts vor Christus. Purim ist einer der wenigen fröhlichen Feiertage im jüdischen Kalender. Haman war übrigens der königliche Großwesir, der die Juden im Persischen Großreich umbringen wollte. Zum Abschluss besuchten wir noch den jüdischen Friedhof, der etwa 300 Jahre alt ist und ein Hinweis für ein intaktes jüdisches Gemeindeleben im 17. Jahrhundert ist. Sehr alte Grabsteine erwarteten uns. Sie waren mit Symbolen gekennzeichnet, die Auskunft über den verstorbenen Menschen geben. Ein Schmetterling oder eine Blume zeigte das Grab einer Frau an, segnende Hände weisen auf die Herkunft aus der Aaronischen Priesterschaft, eine Kanne auf die levitische Herkunft hin. Da jüdische Geschichte ein Bestandteil deutscher Geschichte ist, sollte man sie Schülern nahe bringen und zwar an einem Ort, wo es genügend Spuren zu entdecken gibt, die Geschichte erlebbar machen. Gröbzig ist dafür ein geeigneter Ort. Ein besonderer Dank gilt den Mitarbeitern der Einrichtung, die den Tag zu einem unvergesslichen Ergebnis werden ließen und dem Busunternehmen Andrea aus Glindenberg. Die Religionsschüler der 6. Klassen der Ganztagsschule Zielitz Gelungener Sportlerball des SV Angern Stimmungsvoller Abend mit Unterhaltung und Ehrungen Dankeschön an Hundefreunde Am Samstag, dem 30. Oktober trafen sich die Mitglieder und Sponsoren des SV Angern sowie Vorstandsmitglieder des benachbarten SV Concordia Rogätz zum traditionellen Sportlerball in der Turnhalle. Insgesamt verbrachten die 240 Teilnehmer einen stimmungsvollen Abend, welcher wieder die Präsentation der Sportler des Jahres, die Auszeichnung verdienter Mitglieder, die Tombola, eine Kultureinlage und ein reichhaltiges Büfett beinhaltete. Nach den Klängen der Band Village Boys wurde bis in die frü- hen Morgenstunden hinein gefeiert. Unser Dank gilt den vielen Helfern des Sportvereins, den Gemeindemitarbeitern, der Gaststätte Fischer, der Landfleischerei Heydenreich und dem Gartenbau Heinrich für die tolle Unterstützung. Weiterhin möchten wir uns bei den zahlreichen Sponsoren für die Ausgestaltung der Tombola bedanken. Folgende Ehrungen wurden ausgesprochen. Ehrennadel in Bronze: Christine Framke, Sybille Wnendt, Gabriela Kühnel, Frank Jöde, Bärbel Heydenreich, Sigrun Wesemann, Doris Hecht, Jan Wagner Ehrennadel in Silber: Ronald Gloede und Gerlind Bruschek Ehrung der Sportler des Jahres Nachwuchssportler: Benedikt Beckmann (Reiten, Laufgruppe) Sportler des Jahres: Jan Hesse (Fußball) Mannschaft des Jahres: Laufgruppe An dieser Stelle wünschen wir allen Mitgliedern, Sponsoren und Freunden des SV Angern eine besinnliche Weihnachtszeit sowie ein gesundes und erfolgreiches neues Jahr 2011. Der Hundesportverein Coibitz e.v. möchte sich auf diesem Wege bei seinen Mitgliedern und Liebhabern für das entgegen gebrachte Vertrauen im Jahr 2010 bedanken. Ein besonderer Dank geht an die Colbitzer Firmen Thomas Siebert (Heizung/Sanitär), Werk II (Autowerkstatt) sowie an alle anderen Helfer für ihre Unterstützung. Mario Pilz Vorsitzender Der SV Angern e.v. bedankt sich bei nachfolgenden Sponsoren für die Unterstützung bei der Ausgestaltung der Tombola anlässlich des Sportlerballs 2010 Apotheke Bärbel Koker; Autohaus Schulz, Baubetrieb Kurt Rudnick; Bautenschutz Jürgen Koch, Cemex Kies Rogätz GmbH; Cimbria Sket GmbH; Colbitzer Heidebrauerei GmbH; Dachdeckermeister Michael Grothe; Doreens Bunte Blumenwelt; Dr. R. Friedrich; Feriendorf Bertingen; Fleischerei Jörg Heydenreich; Futtermittel, Stall und-tierhygiene Siegfried Buttler; Gartenbau Harald Heinrich; Gaststätte Zur Sonne Burghard Fischer; Getränkeshop Bruchstraße; GWS Sicherheitsservice Hausservice Danilo Zimmermann; Hausservice H. Wiebusch; JB Finanzen & Beratungsservice; Kali und Salz AG Zielitz; LAKO Landbau GbR Klaus Horstmann; Lohnsteuerhilfeverein D. Wesemann; Malerfachbetrieb und Hausservice M. Dietrich; MK Stahl-& Metallbau Michael Koch; MSS Magdeburger Schweißtechnik GmbH; Bestellshop D. Bindemann; RA-Bau R. Koch; Reisebüro Lufthansa City Center; Sporttreff Angern Ronald Gloede; Stephans KFZ Service; Teamsport A. Geue; Tischlerei J. Fischer; Unternehmensberatung Siegbert Walter; Bäckerei Müller; Kosmetiksalon K.Reising; Transportunternehmen Peter Wagner; Frieseursalon Otto; Eiskaffe Krull; P. Heidemann; Rogätzer Eck; Raiffeisenmarkt Tangerhütte; Feinkostwerk Hohmann Rogätz; Zahnärzte F. Schubert u. Dr. D. Brich; IXPROM Ltd. & CO. KG

24 Elbe-Heide Freitag, den 3. Dezember 13. Weihnachtsmarkt mit 50-jährigem Weihnachtsmannjubiläum in Colbitz auf dem Marktplatz 15.30 Uhr Märchenaufführung Der gestiefelte Kater im Volkshaussaal Bühne Marktplatz, 15.30-22.00 Uhr 17.00 Uhr Eröffnung durch den Bürgermeister 17.10 Uhr Eintreffen des Weihnachtsmannes mit der Heidekönigin Josephine I. mit dem.(überraschung) Gratulation und Ehrung des Weihnachtsmannes zu seinem 50-jährigen Weihnachtsmannjubiläum Weihnachtslieder mit den Zerbster Blasmusikanten 18.30 Uhr Weihnachtsmarktwette weihnachtliche Klänge mit der SMH-Diskothek Samstag, den 4. Dezember ab 13.30 Uhr in den Räumen am Kirchplatz ab 13.30 Uhr Ausstellung Weihnachtliche Holzgestaltung und Aquarellmalerei und Galerie und Galeriecafé Samstag, den 4. Dezember Bühne Marktplatz, 15.00-22.00 Uhr 15.00 Uhr Ankunft des Weihnachtsmannes und der Heidekönigin Josephine I mit..(überraschung) danach Darbietungen der Colbitzer Kindertagesstätte und der Colbitzer Grundschule danach Bilder mit dem Weihnachtsmann auf der Bühne 16.00 Uhr Weihnachtliche Klänge mit der SMH-Diskothek 17.15 Uhr Eintreffen der Quizfeen mit dem Motorrad 17.30 Uhr Weihnachtsquiz mit Sarah, Nadine und Angelina mit tollen Preisen 18.00 Uhr weihnachtliche Klänge mit der SMH-Diskothek 18.15 Uhr Einlösen der Weihnachtsmarktwette 18.45 Uhr Auslosung der Hauptgewinne der Tombola danach weihnachtliche Klänge mit der SMH-Diskothek 19.30 Uhr Weihnachtsquiz mit Sarah, Nadine und Angelina mit tollen Preisen Durch das Programm führen am Freitag Frau Rommy Warnecke und am Samstag Frau Christina Laqua. An beiden Tagen: Krippen- und Weihnachtspyramidenausstellung der evangelischen Kirchengemeinde sowie winterliche Eisenbahn (neben der Bühne) Weihnachtstombola mit vielen Gewinnen und 2. Gewinnchance

Elbe-Heide 25 Exkursion der Umweltdetektive zum Wasserstraßenkreuz Ganztagsschüler verlebten in Magdeburg einen spannenden Tag Für unsere fleißige Arbeit im Schuljahr 2009/10 erhielten wir von unserem Schulleiter Herrn H. Bialek eine Geldprämie als Dankeschön. Diese nutzten wir für eine Exkursion zum Wasserstraßenkreuz Magdeburg. Am 7. Oktober fuhren wir gemeinsam mit Frau H. Grunwald und Frau Y. Reckebeil zum Schiffshebewerk MagdeburgRothensee. Dort empfing uns unser Gästeführer Herr Kajak aus Zielitz auf dem Busparkplatz. Er zeigte uns das alte und das neue Schiffshebewerk und erklärte uns alles sehr anschaulich. Weiter ging es dann zur größten Trogbrücke der Welt, nach Hohenwarthe. Wir konnten die gigantischen Hebewerks- und Schleusenkonstruktionen bewundern. Den Abschluss bildete ein kurzer Besuch der Doppelschleusen in Hohenwarthe. Nach all den Erlebnissen stärkten wir uns auf dem Rückweg bei Mc Donalds. Wir möchten uns ganz herzlich beim Busunternehmen Andrea aus Glindenberg bedanken. Die Umweltdetektive der Ganztagsschule Zielitz Halloween im Geisterhaus Elbspatzen feierten zünftig mit Kürbissen, Geistern und Gruselbuffet Gute zwei Wochen lang bereiteten sich die Rogätzer Elbespatzen auf ihre Halloweenparty vor. Sie sprachen über Halloween, lernten Gedichte und Lieder um Geister und Hexen. Täglich wurden stimmungsvolle Dekorationen die zu Halloween gehören, wie lustige oder schaurige Kürbisse, Geister, Fledermäuse und viele Spinnen, gebastelt. Am 27. Oktober war es endlich soweit. Aus dem ehemaligen Herrenhaus, die Kita der Rogätzer Elbespatzen, wurde ein Geisterhaus. Kleine Geister, Vampire, Kürbisse und ganz viele Hexen hielten Einzug. Alle hatten sich in der großen Diele versammelt. Dort wurde die Geschichte von Halloween Jack mit der Laterne erzählt, Gedichte und Lieder vorgetragen. Das Gruselbufett mit Geisterköpfen, Glibberpudding mit Augen oder Würmern, abgeschnittenen Fingern und vieles mehr war in kurzer Zeit leergeräumt. Mit Spuktanz und Gruselspielen ging dann unsere Halloweenparty im Geisterhaus zu Ende.

26 Elbe-Heide Gottesdienste und Gemeindeveranstaltungen im Pfarrbereich Angern Angern Sonntag, 05.12. 14.30 Uhr Gottesdienst für den gesamten Pfarrbereich in Wenddorf Sonntag, 12.12. 17.00 Uhr Adventsmusik mit dem Männergesangverein, dem Projektchor und Solisten unter der Leitung von Stefan Lill Heiligabend 24.12. 18.00 Uhr Christvesper 22.30 Uhr Spätgottesdienst 2. Christtag 26.12. 09.30 Uhr Gottesdienst (im Gemeindehaus) Silvester 31.12. 16.00 Uhr Abendmahlsgottesdienst zum Jahresschluss Frauenkreis I: Adventsfeier Dienstag, 7.12. 14.00 Uhr Frauenkreis II: Adventsfeier Mittwoch 8.12. 19.30 Uhr Wenddorf Sonntag, 5.12. 14.30 Uhr Einweihung der renovierten Winterkirche 14.30 Uhr Gottesdienst danach Kaffeetrinken im Bürgerhaus 17.00 Uhr kleine Adventsmusik in der Kirche mit Kantor G. Noetzel Heiligabend 24.12. 15.45 Uhr Christvesper 1. Christtag 25.12. 09.30 Uhr Gottesdienst Neujahr 1.1. 11.00 Uhr Gottesdienst zum Jahresbeginn Sandbeiendorf Sonnabend, 4.12. 15.00 Uhr Adventsfeier im Feuerwehrhaus Sonntag, 5.12. 14.30 Uhr Gottesdienst für den gesamten Pfarrbereich in Wenddorf Heiligabend, 24.12. 14.30 Uhr Christvesper 2. Christtag, 26.12. 10.30 Uhr Gottesdienst Mahl winkel Sonntag, 5.12. 14.30 Uhr Gottesdienst für den gesamten Pfarrbereich in Wenddorf Sonntag, 12.12. 09.30 Uhr Gottesdienst in Zibberick Donnerstag, 16.12. 19.30 Uhr Adventsmusik mit dem Chor Nova cantica aus Tangerhütte Heiligabend, 24.12. 16.45 Uhr Christvesper in Mahlwinkel 1. Christtag, 25.12. 10.30 Uhr Gottesdienst in Zibberick Silvester, 31.12. 14.30 Uhr Abendmahlsgottesdienst zum Jahresschluss Gottesdienste und Gemeindeveranstaltungen in der Kirchengemeinde Rogätz 1. Advent, 28.11., 09.30 Uhr, Gottesdienst im Gemeindehaus 3. Advent, 12.12., 09.30 Uhr, Gottesdienst im Gemeindehaus Heiligabend 16.30 Uhr Christvesper mit Krippenspiel 18.00 Uhr Lichterchristvesper 1. Weihnachtstag, 09.30 Uhr Weihnachtsgottesdienst im Gemeindehaus Silvester 17.00 Uhr Gottesdienst zum Jahresschluss im Gemeindehaus

Elbe-Heide 27 Wechselvolle Geschichte des Dorfes Dolle (Teil IV) Am 9. November 1989 tagte das Politbüro und beschloss, dass die Reisen in die Bundesrepublik für alle Bürger ermöglicht werden. Es sollten die notwendigen Regelungen dazu anschließend erfolgen. Dazu kam es aber nicht mehr, weil die Bürger auf die Straße gingen und an die Grenzkontrollstellen drängten bis diese geöffnet wurden. In diesen Tagen gingen die Fernsehbilder von der friedlichen Revolution um die ganze Welt. Der kalte Krieg ging zu Ende und die Weltpolitik musste sich neu orientieren. So war es auch in Dolle notwendig sich auf die neue Zeit einzustellen. Am 1. Juli 1990 wurde noch eine DM-Eröffnungsbilanz für die neue LPG Cröchern-Dolle erstellt. Diese LPG ging dann nach wenigen Monaten in Liquidation. Diese Liquidation schleppte sich über zwölf Jahre hin und war kein Ruhmesblatt der neuen Justiz. Der Liquidator aus Unna in Westfalen war in vielen LPG en tätig. Niemand wusste, dass er eine Rechtanwaltskanzlei besaß, die er wegen finanzieller Unregelmäßigkeiten verloren hatte. Inzwischen war ein Landwirt mit seiner ganzen Familie aus Niedersachsen nach Dolle gekommen und übernahm die Ländereien und den Viehbestand der LPG. In nur wenigen Jahren war er total verschuldet und musste in Konkurs gehen. Danach konnten sämtliche Gebäude der ehemaligen LPG verkauft werden, so dass der Liquidation nichts mehr im Wege stand. Heute ist nun diese landwirtschaftliche Fläche an einem Pächter aus Niedersachsen vergeben. Er beschäftigt dauerhaft einen Traktoristen und setzt zeitweise zusätzliche Fremdarbeitskräfte ein. In der Land- und Forstwirtschaft gab es nun einen großen Verlust an Arbeitsplätzen, der die Vielzahl der Arbeitslosen vermehrte. Einige Männer fanden in Dolle Arbeit, andere machten sich selbständig, die Mehrzahl pendelt nach außerhalb. Anders sieht es bei den Frauenarbeitsplätzen aus. So arbeiten Frauen im Wika- Messgerätewerk, im Pflegeheim Sonnenhof, in den Gaststätten und in der Tankstelle. Eine Vollbeschäftigung wird es aber erst geben, wenn der Aufbau Ost noch viele Jahre durchgeführt wird. Er vollzieht sich in immer langsameren Schritten. Trotzdem haben wir schon einen bedeutenden Stand erreicht. Nach einer Aufstellung sind in zwanzig Jahren in Dolle 13,7 Mill. DM im privatem Bereich investiert worden. Trotz der ausgedehnten Ortslage wurden sämtliche Straßen erneuert, alle Leitungssysteme fertiggestellt, darunter Abwasser und Regenwasser. Das Aussehen des Dorfes hat sich enorm verbessert und für die Bevölkerung ist die Lebensqualität gestiegen. Zum Anteil der Gemeinde an dieser positiven Entwicklung kann die Wahlperiode von 1997 bis 2004 herangezogen werden. Es wurden in 7 Jahren insgesamt 29 Investitionsprojekte realisiert, dies machte eine Summe aus von 2.617.400, DM. Alle Objekte wurden ohne jeglichen Kredit bezahlt. Zusätzlich wurden vier Kommunalkredite von ca. 500.000 DM aus der Vorgängerzeit getilgt. Hiermit waren acht Gemeindewohnungen modernisiert worden, das Feuerwehrhaus erweitert durch einen Sanitärtrakt mit Aufenthaltsraum, eine Grünanlage gestaltet und mit einer Regenwasserbeseitigungsanlage versehen. In sieben Jahren wurden rund 3 Mill. DM aus dem Vermögenshaushalt beglichen. Eine Aussage über das genaue Vermögen der Gemeinde kann erst nach Fertigstellung der Euro- Eröffhungsbilanz gemacht werden. Seit dem 1. Januar 2010 ist die Gemeindegebietsreform nach ca. 12 Jahren Diskussion im Landtag Sachsen-Anhalt gültig. Die Bürger der neuen Gemeinde hoffen nun darauf, dass der beschrittene Weg zu einem Erfolg führt. Nachwort: Dieser Bericht sollte keine Chronik darstellen. Davon gibt es eine große Anzahl Aktenordner in der Gemeinde. Ich habe versucht zwischen den einzelnen Zeitabschnitten einen Zusammenhang herzustellen. Vieles musste ausgelassen werden, andere Dinge konnte ich durch eigene Nachforschungen in den Archiven und Gerichten hinzufügen. Trotz des Zusammenschlusses zu einer neuen Gemeinde wird jedes Dorf seine Eigenheiten bewahren und fortsetzen. Ich bedanke mich bei Ines Trojahn für ihre Bemühungen um die Chronik Dolles und für ihre Übersetzungen alter Urkunden ins Hochdeutsche. Joachim Schütte

28 Elbe-Heide 27. Kehrauslauf in Colbitz am 18. Dezember Schöner Ausklang des Läuferjahres Termin: 18. Dezember,11:00 Uhr Ort: Colbitz (Aufwärmgymnastik in der Heidesporthalle August-Bebel-Straße; Start am Plankener Weg Höhe Dorfausgang) Veranstalter: Heidesportverein Colbitz e.v., Abteilung Laufgruppe Org.-Büro: ab 9:00 Uhr in der Heidesporthalle Strecken: 5, 10, 15, 20 km, Kinderlauf ca. 1,2 km, Nordic-Walking, Wandern Startgebühren: Erwachsene 4,-, Kinder bis 14 Jahre 1,-, Kinderlauf gebührenfrei (Darin enthalten sind Gymnastik mit Musik ab 10:40 Uhr in der Heidesporthalle, Tee und Pfannkuchen im Ziel, Teilnehmerurkunde fiir alle Starter, Duschen und Umkleiden in der Heidesporthalle ) Meldeschluss: Mittwoch, den 15. Dezember (Als angemeldet gilt nur, dessen Startgeld bis zum Mittwoch den 15.Dezember bei der VOLKSBANK MAGDEBURG, BLZ 81093274, Kto.-Nr.842 0939 unter dem Kennwort Heide SV Laufanmeldung eingegangen ist. Spätere Eingänge werden mit der Nachlösegebühr belegt. Bei Nichtteilnahme erfolgt keine Rückerstattung. Nachmeldung: nur am Starttag von 9:00 bis 10:15 Uhr in der Sporthalle möglich bei einer Nachlösegebühr von 2,- Meldeanschrift: Hans-Joachim Nahrstedt, Jacobstraße 14, 39326 Colbitz e-mail: achim.nahrstedt@web.de, FAX 03 92 07 / 95 2 71 (Meldung bitte mit Vor - und Zunamen, Alter, Verein und Laufstrecke) Wertung: Wertung und Zeitnahme erfolgt auf allen Strecken für die drei Erstplat- Rahmenprogramm: zierten bei Männern und Frauen Eintritt: 5,- ; für Kinder bis 10 Jahre frei, (Ab ca. 13:30 Uhr bis ca. 16:00 Uhr in der Aula der Johann-Heinrich Schulze Grundschule, Wiesenweg 1, gleich hinter dem Sportplatz. Im Rahmenprogramm sind die Versorgung, sowie kulturelle Beiträge und eine Tombola enthalten.) Veranstaltungsteilnehmer können sich gern nach vorheriger Abstimmung mit eigenen Beiträgen am Programm beteiligen. Mit der Anmeldung wird der Ausschluss der Haftung des Veranstalters für Schäden und Verletzungen jeglicher Art anerkannt. Genehmigter Volkslauf/Walken/Wandern 2010 des Deutschen Leichtathletikverbandes. Sportprojekt... und die Schule Läuft! Erfolgreicher Start mit Marathonteilnahme Impressum Amtsblatt der Verbandsgemeinde Elbe-Heide Herausgeber und Verlag: Heimatblatt Brandenburg Verlag GmbH, Panoramastraße 1, 10178 Berlin Telefon 0 30 / 28 09 93 45, E-Mail: redaktion@heimatblatt.de Verantwortlich für den Inhalt des amtlichen Teils: Der Verbandsgemeinde-Bürgermeister Elbe-Heide 39326 Rogätz, Magdeburger Str. 40 Die nächste Ausgabe erscheint am 19. Dezember 2010. Anzeigen- und Redaktionsschluss ist am 2. Dezember 2010. Mit diesem Titel startete am Sonntag, den 24. Oktober ein Sportprojekt der Werner Seelenbinder Schule in Zielitz. Unter dem Aspekt der Innovation, Integration und Präsentation der Schule in der Öffentlichkeit wurde der 7. Magdeburg Marathon als Einstieg in das Projekt genutzt. Der Sportlehrer D. Conrad mobilisierte 4 Schüler und ein Elternteil, die an diesem Sonntagmorgen bei etwas frischem Wind mit tausenden anderen Laufbegeisterten durch die Magdeburger Innenstadt und den Herrenkrug liefen. Für die unteren Jahrgangsstufen und Einsteiger in den Laufsport war der Mini-Marathon eine ideale Startdistanz. Die etwas besser trainierten liefen 13 km bzw. 21 km. Eine super Zeit erreichte Amrik Danneberg. Er brauchte für 13 km nur 58:12 Minuten. Auch die anderen Schüler haben entsprechend ihrer Leistungen gute Zeiten geschafft. Neben den einem neuen Schuh-/ Sportbeutel und einem Schlüsselanhänger erhielt jeder Läufer eine Urkunde und Medaille. So war es alle Schüler und Eltern ein erfahrungsreicher und schöner Sonntagvormittag. Trotz geringer Teilnehmerzahl, die mit zunehmenden Läufen voraussichtlich steigen wird, kann der Start der in das Projekt... und die Schule läuft! als Erfolg gewertet werden. Der nächste Lauf kommt bestimmt im Mai 2011!

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30 Elbe-Heide Winterlich entspannen Frostbeulen ade! Tipps für gemütliche Auszeiten von grauen Herbsttagen PR-Informationen Es ist wieder soweit: Die Aktion Winter Marke Brandenburg bietet Wohlfühlkomfort zum Schnäppchenpreis. Für 59 Euro übernachten zwei Erwachsene im Doppelzimmer mit Frühstück in ausgewählten Sternehäusern Branden-burgs. Für 79 Euro gibt es sogar noch mehr Komfort. Des Weiteren verwöhnen 67 winterliche Arrangements mit dem gewissen Extra und knisternden Rabatten. Infos unter www.winterlichesbrandenburg.de oder am Info- Telefon der TMB Tourismus- Marketing Brandenburg Tel. (0331) 200 47 47. Inspirationen für Gourmets Buchstäblich ausgezeichnet essen kann man in Brandenburger Restaurants von Rheinsberg bis Großräschen. Die Broschüre Tafelrunde Marke Brandenburg wie auch die Internetseite www.kulinarische-ausfluege.de stellt 42 Restaurants rund um Berlin vor. Eines haben alle Häuser gemeinsam: die Qualität. Mit Blick auf Service, Zubereitung und Zutaten; nur frische, regionale Produkte der Jahreszeit kommen auf den Teller. Piktogramme weisen auf die erreichte Stufe der Service Qualität Deutschland hin. Die Barrierefreiheit der Häuser nicht nur für Gäste mit Mobilitätseinschränkungen, sondern auch für Gäste mit speziellem Ernährungsbedarf und Allergien wird ebenfalls zum ersten Mal durch Signets ersichtlich. Die Broschüre kann bei der TMB Tourismus-Marketing Brandenburg GmbH unter Tel. (0331) 200 47 47 oder per mail service@reiselandbrandenburg.de bestellt werden. Blätterregen, Morgennebel und Kastanienmännchen Brandenburg zeigt sich im herbstlichen Gewand. Schönheit der Jahreszeiten hin oder her, wer noch keine Lust auf Mützen, Schals und Stiefel hat, den zieht es in wärmere Gefilde. Dazu ist kein Flugzeug nötig: Tropenträume, Thermenspaß und historische Wärmespender im Ofen- und Keramikmuseum Velten finden sich gleich vor der Haustür. Herbstzeit ist Thermenzeit. Zwölf Thermen in Brandenburg verbreiten auch an trüben Tagen wohlige Wärme. So konnten in der Kristall Kur- und Gradiertherme Bad Wilsnack Besucher beim Wellnesstag Schokolade die süßeste Versuchung in heißen Aufgüssen genießen und sich mit Leckereien verwöhnen lassen. Kristall Kur- und Gradiertherme Bad Wilsnack, Tel. (03 87 91) 80 88 0, www.kristalltherme-badwilsnack.de Die exotische Tropenwelt im Tropical Islands sperrt trübe Herbsttage einfach aus. Abenteurer, Genießer und Entdecker können dort eine faszinierende Tropenlandschaft bestaunen, am Strand der Südsee relaxen oder den höchsten Wasserrutschen- Turm Deutschlands erklettern. In der Regenwald-Sauna-Landschaft wird kalten Füßen der Kampf angesagt! Tropical Islands 15910 Krausnick, Tel. (03 54 77) 60 50 50, www.tropical-islands.de Tropisch warm ist es auch in der Biosphäre Potsdam. Neben prächtigen Pflanzen gibt es einen Wasserfall, zwei Seen und eine mannigfaltige Tierwelt zu entdecken. Frei fliegende Vögel, Terrarien mit Insekten und Reptilien, Vogel- und Schmetterlingsvolieren und eine faszinierende Unterwasserwelt mit farbenfrohen Fischen verscheuchen den herbstlichen Grauschleier. Ein besonderes Highlight ist die romantische Nacht, die am 27. November stattfinden wird. Die Gäste können sich an diesem Abend von den Klängen, Düften und Farben des exotischen Urwaldes bezaubern lassen und Live-Musik sowie besondere Shows genießen. Biosphäre Potsdam Tel. (0331) 55 07 40, www.biosphaere-potsdam.de Trotz Winter ist es tropisch warm in der Biosphäre Potsdam. Wissbegierige haben die Möglichkeit, sich im Ofen- und Keramikmuseum Velten richtig einheizen zu lassen. Vereint unter einem Dach sind in Velten eine noch arbeitende Ofenfabrik und das Ofen- und Keramikmuseum. Am 30. November können Besucher am prasselnden Kaminfeuer mit Speis und Trank einen Dia- Vortrag Von Velten in die Welt sehen. Ofen- und Keramikmuseum Velten Tel. (0 33 04) 3 17 60, www.okm-velten.de Informativ und erlebnisreich wird es auch im Museumsdorf in Glashütte. Zu dem Museum gehört neben der Ausstellung auch ein Studioofen. Dort wird den Zuschauern nicht nur die Arbeit eines Glasbläsers vorgeführt, sie können auch selbst Hand anlegen und sich eine eigene Glaskugel blasen. Museumsverein Glashütte e.v. Tel. (03 37 04) 98 09 0, www.museumsdorfglashuette.de www.reiseland-brandenburg.de

Elbe-Heide 31 Rabatte mit der Berlin CityTourCard Fahrschein mit vielen Extras für Berlin-Besucher Selbst wenn die Tage kürzer werden, findet das lebendige Treiben in Berlin kein Ende. Stadt-Besucher wie Berliner sind gleichermaßen geschäftig unterwegs. Für Berlin-Besucher lohnt es sich, dabei wie schon in den vergangenen Jahren auf die vorteilhafte Berlin CityTourCard zurückzugreifen. Die Berlin CityTourCard ist ein Fahrschein, der in Kooperation mit der BVG und der S-Bahn Berlin herausgegeben wird. Berlin-Touristen können so nicht nur rund um die Uhr die öffentlichen Verkehrsmittel nutzen, sondern erhalten nebenbei viele attraktive Rabattangebote bei den Partnern der Berlin CityTourCard. Je nach Variante kann man 48 Stunden, 72 Stunden oder 5 Tage lang (bis 24 Uhr des fünften Tages) das Berliner Stadtgebiet und die Umgebung mit den öffentlichen Verkehrsmitteln erkunden und die Angebote der touristischen Partner wahrnehmen. Die Berlin CityTourCard kann für die Tarifgebiete Berlin AB oder ABC ausgewählt werden. Die Vorteilsangebote der Partner richten sich speziell an die Interessen von Berlin-Besuchern. Sie decken neben typischen touristischen Aktivitäten wie Stadt- rundfahrten, Fernsehturm und Zoo auch die Bereiche Kultur, Nachtleben und Shopping ab. Zum Beispiel gewähren zehn Bühnen mit Programmen von Oper bis Comedy CityTourCard- Inhabern Vorteilspreise und in verschiedenen Geschäften erhält man Rabatte für Souvenirs. In der Vorweihnachtszeit ist zum Beispiel der Nostalgische Weihnachtsmarkt rund um das Opernpalais ein Muss. Zum 19. Mal werden hier ab dem 22. November 2010 nicht nur Berliner mit einer Vielzahl an kulinarischen und künstlerischen Attraktionen verzaubert. Präsentiert wird ein überwältigendes Angebot an weihnachtlichen Waren und Geschenkideen. Inhaber der Berlin CityTourCard dürfen sich hier über Vergünstigungen freuen. www.citytourcard.com Die CityTourCard erhalten Sie an den Verkaufsstellen der S- Bahn Berlin und allen Fahrausweisautomaten. CityTour Berlin Berlin Card AB ABC 48h 15,90 17,90 72h 21,90 23,90 5 Tage 28,90 35,90

32 Elbe-Heide Gymnastikfrauen machten Harz unsicher Auf dem Hexenstieg durchs Bodetal, Schnapsverkostung und Tanz Die Frauen der Gymnastikgruppe des Heide-SV Colbitz e.v. freuen sich jedes Jahr auf den Höhepunkt ihres Sportjahres die gemeinsame Bustour. Diesmal, am 9. Oktober sollte es in den Harz gehen. Unsere Abteilungsleiterin, Tosca NunezLierse hatte alles bestens vorbereitet. Pünktlich um 07:30 Uhr war Abfahrt in Colbitz. Der Busfahrer muss sich wie ein Hahn im Korbe gefühlt haben, denn es waren 48 Damen an Bord. Zunächst fuhr er uns direkt nach Treseburg. Bei herrlichstem sonnigen Herbstwetter wanderten wir auf dem Hexenstieg durch das Bodetal nach Thale bis zur Gaststätte Königsruh. Hier konnten wir uns mit einer Waldpilzsuppe oder Würstchen stärken, einigen von uns schmeckte auch die mitgenommene Schnitte aus dem Rucksack. Begleitet wurde unser Imbiss von den witzigen Erzählungen einer Harzer Hexe, die extra für uns auf ihrem Besen angeritten kam. Viele weitere Wanderer blieben bei uns stehen und sahen dem lustigen Treiben zu. Am Bus dann wieder angekommen, konnten wir uns während der Fahrt nach Nordhausen etwas ausruhen. In der Traditionsbrauerei wurden wir herzlich willkommen geheißen. Das Wichtigste, was wir gelernt haben: nur hier gibt es den Echten Nordhäuser. Was hier gebrannt wird, gibt es in keinem Supermarkt. Mit einer (nein, es waren neun verschiedene Sorten Schnaps), Verkostung beendeten wir sehr froh gelaunt die Besichtigungs- tour. An Weihnachten wurde auch gleich gedacht, denn im Bus klapperten so einige Flaschen des gebrannten Tropfens. Aber es sollte noch besser kommen. Unser Busfahrer chauffierte uns dann in aller Ruhe (sprichwörtlich, da vielen von uns die Augen zugefallen waren), in den westlichen Harz, nach Braunlage. Es war wohl die Ruhe vor dem Sturm. In der gut besuchten Gaststätte Zur Tenne waren wir dann die Krönung. Unsere Gruppe saß mitten im Saal und nach dem Sektempfang und Abendessen, sowie Oktoberfestbier war die Tanzfläche vor uns nicht mehr sicher. Der singende Wirt, (er nennt sich Der König vom Harz ), trug auch zur guten Stimmung bei, zumal er uns singend zum Tanzen auf die Bänke schickte. Gegen Mitternacht hieß es dann aber doch zum Bus gehen und Richtung Heimat fahren. Der größte Teil schlief hier schon mal vor, geschafft von diesem anstrengenden turbulenten, aber sehr schönen Tag. Ein großes Danke schön von allen Mitgliedern nochmals an Tosca für ihre Mühe uns diesen Erlebnis-Tag zu gestalten. Am 7. Dezember findet noch unsere Adventfeier statt und im neuen Jahr gibt es sicher auch wieder neue Höhepunkte. Bis dahin trainieren wir unsere Fitness immer dienstags ab 19:30 Uhr in der Heidesporthalle weiter. i.a. Doris Nahrstedt Abt. Gymnastik, Heide-SV Colbitz e.v.