Auszug Protokoll Gemeinderat Sitzung Nr. 10 vom 08. November 2016 Beschluss Nr. 2016-6660 9.942 Finanzausschuss; Berichtigung der Zuordnungen der Grundstücke des Finanzund Verwaltungsvermögens per 1. Januar 2016 (HRM2-Einführung) Beilage/n: - Antrag Finanzausschuss vom 13. Oktober 2016 Referent/in: Barbara Leibundgut, Sitzungsleiterin Finanzausschuss; Gregor Mrhar, Finanzverwalter / Gemeindeschreiber 1. Ausgangslage 1.1 Mit der Einführung des neuen Harmonisierten Rechnungslegungsmodells (HRM2) per 1. Januar 2016 sind die Positionen des Finanz- und Verwaltungsvermögensbezüglich korrekter Zuordnung nach Anlagekategorie zu überprüfen. 1.2 Zur Bestimmung der Zuordnung der Aktivposten gilt folgender Entscheidungsbaum: JA Öffentliche Aufgabenerfüllung oder öffentliches Interesse? NEIN NEIN Veräusserung der Aktiva möglich? JA NEIN Marktübliche Rendite wird erwirtschaftet? JA Verwaltungsvermögen (VV) Kontogruppe 14 Finanzvermögen (FV) Kontogruppe 10
Seite 2 1.3 Die Unterscheidung zwischen Finanz- und Verwaltungsvermögen ist finanzrechtlich vor allem für die Abschreibungen, bei der Erfassung in der Investitionsrechnung sowie bei den Bestimmungen über die Bilanzierung von Bedeutung. 1.4 Bei der Zuordnung zum Finanzvermögen ist zu entscheiden, ob der Vermögenswert tatsächlich eine Kapitalanlage darstellt oder ob er in seinem Schwerpunkt der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe dient. 1.5 Die Erwirtschaftung einer marktüblichen Rendite ist dabei kein eindeutiges Unterscheidungskriterium. So kann es unter Umständen möglich sein, auch mit Verwaltungsvermögen eine marktwirtschaftliche Rendite zu erzielen, wenn dies mit einer sinnvollen öffentlichen Aufgabenerfüllung (z.b. Dienstwohnung) zu vereinbaren ist. Andererseits kann es auch sein, dass auf Finanzvermögen (z.b. Bauland) keine Rendite erzielt wird. 1.6 Die Zuordnungskriterien werden wie folgt umschrieben: 1.6.1 Öffentliche Aufgabe/öffentliches Interesse: Das Vermögen dient unmittelbar der öffentlichen Aufgabenerfüllung (Tiefbauten, Hochbauten, Darlehen und Beteiligungen, Investitionsbeiträge usw.). Dies bedeutet, dass die einzelnen Werte in direktem Zusammenhang mit einer Gemeindeaufgabe stehen. Öffentliches Interesse heisst, das Gut wird aus Gründen des öffentlichen Interesses (z.b. Umweltschutz, Standortattraktivität, volkswirtschaftliche Überlegungen etc.) erworben. Die Erwirtschaftung einer marktgängigen Rendite ist sekundär. Das Gut ist grundsätzlich nicht veräusserbar. 1.6.2 Veräusserbarkeit: Es besteht ein Markt, der eine Desinvestition des Vermögens möglich machen würde. Sofern keine Veräusserbarkeit gegeben ist, darf das Gut auch nicht verpfändet werden. In diesem Fall kann das Gut hypothekarisch nicht belastet werden. 1.6.3 Marktübliche Rendite: Mit dem Vermögensgut ist eine marktübliche Rendite erzielbar. Als "marktüblich" gilt, dass die Anlage im Vergleich mit einer klassischen Finanzanlage eine ähnlich hohe Rendite erzielt. Trifft dies nicht zu, ist der Ertragsverzicht mit einem öffentlichen Interesse an dem Gut begründet (z.b. Aktien Seilbahn Weissenstein AG, usw.). 1.7 Nebst der Überprüfung und Berichtigung der Zuordnungen der Grundstücke muss das Finanzvermögen per 1. Januar 2016 nach den Grundsätzen des neuen Harmonisierten Rechnungslegungsmodells (HRM2) neu bewertet werden. Das kantonale Amt für Gemeinden hat entsprechende Richtlinien zur Bewertung des Finanzvermögens erlassen. 1.8 Die Finanzverwaltung hat die Zuordnungen aller Grundstücke, welche sich per 1. Januar 2016 im Besitz der Einwohnergemeinde Bettlach befunden haben, überprüft und beantragt zu Handen der zuständigen Gremien die Berichtigung der Zuordnungen bei den unter Position 1.10 ff. aufgeführten Grundstücken. Gleichzeitig erfolgte die Neubewertung des gesamten Finanzvermögens sowie weiterer Positionen. 1.9 Die Berichtigung der Zuordnungen der Grundstücke des Finanz- und Verwaltungsvermögens sollen der Gemeindeversammlung vom 13. Dezember 2016 zur Genehmigung vorgelegt werden, da diese die Grundlage für die Erstellung des ersten Jahresabschlusses nach HRM2 per 31. Dezember 2016 darstellen. Die Neubewertungen per 1. Januar 2016 sollen dagegen erst zusammen mit der Jahresrechnung 2016 im Juni 2017 der Gemeindeversammlung vorgelegt werden.
Seite 3 1.10 Es werden die nachstehenden Berichtigungen der Zuordnungen der Grundstücke des Finanz- und Verwaltungsvermögens beantragt. 1.10.1 Grundbuch Bettlach Nr. 678 Zuordnung neu: Finanzvermögen (bisher Verwaltungsvermögen) Lage: Zentrum Katasterschätzung: Fr. 535'200.00 Bilanzwert 31.12.2015: Fr.1.00 5'947 m2 und befindet sich im Zentrum. Es liegt, mit Ausnahme eines Anteils von rund 1'357 m2 entlang des Giglerbachs (Schutzzone Dorfbach), in der Wohnzone W2b. Auf dem Grundstück befand sich das Gebäude des ehemaligen Kindergartens Stellihof, welches im Jahre 2006 rückgebaut wurde. Eine Veräusserung dieses Grundstücks zu einem ortsüblichen Preis wäre möglich. Aus diesem Grund ist das Grundstück neu dem Finanzvermögen zuzuordnen. 1.10.2 Grundbuch Bettlach Nr. 816 Zuordnung neu: Finanzvermögen (bisher Verwaltungsvermögen) Lage: Büelen Katasterschätzung: Fr. 5'350.00 Bilanzwert 31.12.2015: Fr.1.00 13'723 m2 und befindet sich südlich der Pumpstation Erlimoos. Es handelt sich um Landwirtschaftsland, welches in der Schutzzone S3 liegt. Gemäss der Bauverwaltung sind keine wesentlichen Nutzungsbeschränkungen vorhanden, welche eine Veräusserung dieses Grundstückes nicht ermöglichen würden. Eine Veräusserung dieses Grundstücks zu einem ortsüblichen Preis wäre möglich. Aus diesem Grund ist das Grundstück neu dem Finanzvermögen zuzuordnen. 1.10.3 Grundbuch Bettlach Nr. 371 Lage: Bruech Katasterschätzung: Fr. 50.00 Bilanzwert 31.12.2015: Fr. 168.00 194 m2 und befindet sich zwischen dem Schlangenbrunnenweg und dem Bruechweg. Es handelt sich um Landwirtschaftsland resp. einen Waldanteil entlang des Ländlibachs. Aufgrund der Tatsache, dass das Grundstück am Ländlibach liegt, ist ein öffentliches Interesse (Gewässerverbauungen) am Grundstück vorhanden. Zudem kann mit dem Grundstück auch keine marktübliche Rendite erwirtschaftet werden. Aus diesem Grund ist das Grundstück neu dem Verwaltungsvermögen zuzuordnen.
1.10.4 Grundbuch Bettlach Nr. 372 Lage: Gisigersacker Katasterschätzung: Fr. 2'230.00 Bilanzwert 31.12.2015: Fr. 11'400.00 Seite 4 5'889 m2 und befindet sich zwischen dem Schlangenbrunnenweg und dem Bruechweg. Es handelt sich um Landwirtschaftsland, welches teilweise in der Schutzzone S1 liegt. Da das Grundstück teilweise in der Schutzzone S1 liegt, ist die Nutzung eingeschränkt und es kann demzufolge nicht veräussert werden. Aus diesem Grund ist das Grundstück neu dem Verwaltungsvermögen zuzuordnen. 1.10.5 Grundbuch Bettlach Nr. 1180 Lage: Ischlag Katasterschätzung: Fr. 95'200.00 Bilanzwert 31.12.2015: Fr. 77'890.00 1'591 m2 und befindet sich zwischen der Heinz Hänggi GmbH und dem Bahntrasse. Es handelt sich um eine schmale Parzelle, welche in der Gewerbezone liegt. Gemäss dem aktuellen Strassen- und Baulinienplan ist dieses Grundstück für die Erstellung einer Gemeindestrasse vorgesehen. Eine Veräusserung ist deshalb nicht möglich. Aus diesem Grund ist das Grundstück neu dem Verwaltungsvermögen zuzuordnen. 1.10.6 Grundbuch Bettlach Nr. 1258 Lage: Parisli Katasterschätzung: Fr. 630.00 Bilanzwert 31.12.2015: Fr. 2'576.00 1'634 m2 und befindet sich nördlich des Schlangenbrunnenwegs. Es handelt sich um Landwirtschaftsland, welches in der Schutzzone S2 liegt. Deshalb ist die Nutzung eingeschränkt und das Grundstück kann demzufolge nicht veräussert werden. Aus diesem Grund ist das Grundstück neu dem Verwaltungsvermögen zuzuordnen.
1.10.7 Grundbuch Bettlach Nr. 1669 1'014 m2 und befindet sich südlich der Flurstrasse und grenzt an die Schulanlage Einschlag. Das Grundstück liegt in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen. Eine Veräusserung ist demzufolge nicht möglich. Aus diesem Grund ist das Grundstück neu dem Verwaltungsvermögen zuzuordnen. Lage: Ischlag Katasterschätzung: Fr. 83'600.00 Bilanzwert 31.12.2015: Fr. 405'600.00 Seite 5 1.10.8 Grundbuch Selzach Nr. 3771 Lage: Wannenrain Katasterschätzung: Fr. 15'890.00 Bilanzwert 31.12.2015: Fr. 100'400.00 59'042 m2 und befindet sich nördlich des Schlangenbrunnenwegs auf dem Gemeindegebiet der Einwohnergemeinde Selzach. Es handelt sich um Landwirtschaftsland, welches teilweise in den Schutzzonen S2 und S3 liegt. Da das Grundstück teilweise in der Schutzzone S2 liegt, ist die Nutzung eingeschränkt und es kann demzufolge nicht veräussert werden. Aus diesem Grund ist das Grundstück neu dem Verwaltungsvermögen zuzuordnen. 1.10.9 Grundbuch Selzach Nr. 4212 Lage: Schlangenbrunnen Katasterschätzung: Fr. 1'110.00 Bilanzwert 31.12.2015: Fr. 5'520.00 3'607 m2 und befindet sich südlich des Schlangenbrunnenwegs auf dem Gemeindegebiet der Einwohnergemeinde Selzach. Es handelt sich um Landwirtschaftsland, welches teilweise in der Schutzzone S1 liegt. Da das Grundstück teilweise in der Schutzzone S1 liegt, ist die Nutzung eingeschränkt und es kann demzufolge nicht veräussert werden. Aus diesem Grund ist das Grundstück neu dem Verwaltungsvermögen zuzuordnen.
Seite 6 1.11 Der Finanzausschuss hat an der Sitzung vom 13. Oktober 2016 den Antrag der Finanzverwaltung vorberaten und einstimmig beschlossen, dem Gemeinderat die Berichtigung der Zuordnungen der Grundstücke des Finanz- und Verwaltungsvermögens per 1. Januar 2016 (HRM2-Einführung), zu Handen der Gemeindeversammlung, zur Verabschiedung vorzulegen. 2. Antrag 2.1 Der Finanzausschuss beantragt dem Gemeinderat, die unter Position 1.10.1 bis 1.10.9 aufgeführten Berichtigungen der Zuordnungen der Grundstücke des Finanz- und Verwaltungsvermögens per 1. Januar 2016 (HRM2-Einführung) der Gemeindeversammlung zur Verabschiedung vorzulegen. 2.2 Mit dem Vollzug dieses Beschlusses soll die Finanzverwaltung beauftragt werden. 3. Eintreten 3.1 Barbara Leibundgut, Sitzungsleiterin Finanzausschuss und Gregor Mrhar, Finanzverwalter / Gemeindeschreiber, erläutern den Antrag. 3.2 Eintreten wird beschlossen. 4. Detailberatung 4.1 Gregor Mrhar, Finanzverwalter / Gemeindeschreiber, beantwortet diverse Fragen zur Überführung der Grundstücke und den daraus folgenden Änderungen im Verwaltungs- und Finanzvermögen, zu den Neubewertungen sowie zur Verwendung der Bewertungsreserven. 4.2 Es werden keine Anträge gestellt. 5. Beschluss 5.1 Der Antrag gemäss Position 2 ff. wird einstimmig genehmigt und zuhanden der Gemeindeversammlung verabschiedet. Verteiler - Finanzausschuss - Finanzverwaltung - Gemeindeversammlung, zur Beschlussfassung