Gemeinde Varen. Friedhofreglement

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Transkript:

Gemeinde Varen Friedhofreglement 18.11.2003

- Seite 1 - A. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Verfügungsrecht Die Gemeinde Varen verfügt gemäss Art. 53 der Bundesverfassung über das Begräbniswesen. Art. 2 Bestattungsbewilligung Die Bestattung der in Varen wohnhaften Personen erfolgt gebührenfrei. Das gleiche gilt: 1. für Personen, welche bis fünf Jahre vor ihrem Tod in Varen wohnten; 2. für Spital- und Heimaufenthalter. Die Bestattung der nicht in Varen wohnhaften Personen erfolgt nach erteilter Bewilligung der Gemeindebehörde und nach Entrichtung einer Gebühr, die alljährlich vom Gemeinderat festgelegt wird. B. Verwaltung Art. 3 Verwaltung Die Verwaltung des Friedhofs obliegt dem Gemeinderat. Dieser bestellt eine auf vier Jahre gewählte Friedhofkommission, bestehend aus 3 Mitgliedern. Die Kommission setzt sich aus 3 Mitgliedern des Gemeinderates zusammen. Zudem kann bei Notwendigkeiten der H. H. Pfarrer als Berater beigezogen werden. Art. 4 Friedhofkommission Die Friedhofkommission ist im besondern beauftragt: a) Die Pflege und den Unterhalt der Anlage gemäss dem Friedhofreglement zu überwachen; b) Gesuche für Mietgräber und Grabdenkmäler entgegenzunehmen und Bewilligung zu erteilen; c) administrative Kontrolle und Nachführung der Kartothek (Kartei) vorzunehmen. Art. 5 Kirchliche Bestattungsweise Die kirchliche Bestattungsweise bleibt dem Pfarrer der betreffenden Konfession vorbehalten. Art. 6 Sterbebuch Der Pfarrer führt das Sterbebuch, worin sämtliche Bestattungen in chronologischer Reihenfolge eingetragen werden.

- Seite 2 - C. Gräber Art. 7 Einteilung Der Friedhof wird eingeteilt in: a) Reihengräber für Kinder b) Reihengräber für Erwachsene c) Familiengräber d) Priestergräber e) Urnengräber Art. 8 Grösse der Gräber Es werden folgende Grössen vorgeschrieben: a) Kindergräber 110 Länge 60 Breite 150 Tiefe b) Reihengräber Erwachsene 160 Länge 80 Breite 240 Tiefe c) Familiengräber 160 Länge 80 Breite 240 Tiefe d) Urnengräber 60 Länge 50 Breite 100 Tiefe Die Längen und Breiten beziehen sich auf den Grabhügel oder die Umrandung. Der Abstand zwischen den einzelnen Reihengräbern und Familiengräbern beträgt 30 cm. Die Gräber werden in gerader Linie angelegt. Art 9 Reihenfolge der Bestattungen Auf der allgemeinen Begräbnisstätte soll in ununterbrochener Reihenfolge beerdigt werden. Das gilt für alle Konfessionen. Art. 10 Familiengräber Die Familiengräber werden auf 25 und 50 Jahre bewilligt. Sollte nach Ablauf der Konzession die gesetzliche Frist für die Aufhebung des Grabes nach Art. 13 noch nicht abgelaufen sein, muss für die fehlenden Jahre die entsprechende Gebühr bezahlt werden. Diese ist bei der letzten Bestattung fällig. Art. 11 Konzessionsgebühren Die Konzessionsgebühren für Familiengräber sind im Gebührentarif geregelt. Art. 12 Aufschichten von Särgen Es dürfen nur zwei Särge aufeinandergeschichtet werden. Art. 13 Aufnahme und Ausgrabungen Im Sinne der Art. 59 und 60 des Gesetzes über die Gesundheitspolizei gelten folgende Bestimmungen: Vor Ablauf von 25 Jahren dürfen die Gräber nicht wieder geöffnet werden. Es dürfen keine Ausgrabungen von Leichen vorgenommen werden, ohne Befehl der Gerichtsbehörde oder

- Seite 3 - Erlaubnis des Departementes, das mit dem Gesundheitswesen betraut ist, welches in beiden Fällen die für das öffentliche Gesundheitswesen nötigen Massnahmen verordnet. Art. 14 Gräberpflege Die Angehörigen der Verstorbenen haben die Gräber sauberzuhalten. Vernachlässigte Gräber werden von der Friedhofkommission bestimmten Personen auf Kosten der Angehörigen der Verstorbenen gepflegt und geräumt. Die Friedhofkommission ist befugt, verwelkten Grabschmuck entfernen zu lassen. Schiefstehende Grabkreuze und Umrandungen sind von den Angehörigen in normale Lage zu bringen und nach abgelaufener Zeit zu entfernen, andernfalls diese Arbeit zu ihren Lasten ausgeführt wird. Art. 15 Bepflanzung Bei der Wahl des Pflanzenmaterials zur Ausschmückung des Grabes ist auf harmonische Wirkung der ganzen Friedhofanlage Rücksicht zu nehmen. Die Pflanzungen dürfen 50 cm in der Höhe nicht überschreiten. Pflanzen, welche Nachbargräber oder Gänge überwuchern, sind zurückzuschneiden oder zu entfernen. D. Grabkreuze und Grabschmuck Art. 16 Masse der Grabumrandungen Die Masse der Grabumrandungen betragen: a) Kindergräber 110 Länge 55 Breite b) Reihengräber 160 Länge 80 Breite c) Familiengräber 160 Länge 80 Breite d) Urnengräber 60 Länge 50 Breite Art. 17 Holzkreuze und Grabumrandungen Um ein einheitliches Bild zu erhalten, ist auf allen Gräbern ein Grabkreuz aus Holz zu setzen gemäss Planskizze oder das Begräbniskreuz. Die schadhaften Holzkreuze auf dem Friedhof sind zu ersetzen. Wenn dies nicht von den Angehörigen geschieht, ist die Friedhofkommission befugt, dies auf Kosten der Angehörigen zu tun. Welche Kreuze ersetzt werde müssen, bestimmt die Friedhofkommission. Grabumrandungen dürfen erst 12 Monate nach der Bestattung gesetzt werden. Art. 17 b Urnenbestattung Urnengräber sind einheitlich gestaltet. Gedenktafel, Kreuz, Laterne und Weihwassergefäss werden von der Gemeinde bestellt und angebracht. (Auf Wunsch auch mit Foto) Es können 2 Urnen im gleichen Grab beigesetzt werden. Bei der zweiten Urne wird nur Beschriftung und Arbeit verrechnet. Die Gebühren sind im Gebührentarif (Anhang) festgelegt. Art. 18 Grabschmuck Perlkränze sind grundsätzlich nicht zulässig. Die Friedhofkommission ist befugt, dieselben einen Monat nach der Beerdigung zu entfernen, dies gilt ebenfalls für verwelkte Naturkränze.

- Seite 4 - E. Schlussbestimmungen Art. 19 Schutz der Anlagen Die Friedhofanlage ist dem Schutz der Bevölkerung empfohlen. Geräte und Giesskannen dürfen nicht auf dem Friedhof zurückgelassen werden. Entfernter Blumenschmuck und Abfälle müssen in der Abfallgrube deponiert werden. Das Abreissen von Blumen, Zweigen und dergleichen von fremden Gräbern oder der allgemeinen Anlage ist verboten. Der Zugang zum Friedhof ist unbegleiteten Kindern unter 10 Jahren sowie den Tieren untersagt. Art. 20 Haftung Für jede absichtliche oder fahrlässige Beschädigung der Friedhofanlage ist Schadenersatz zu leisten. Werden beim Aufstellen von Grabkreuzen, Umrandungen usw. Nachbargräber oder allgemeine Anlagen beschädigt, so haften Unternehmer und Auftraggeber für den Schaden solidarisch. Die Pfarrei und die Gemeindeverwaltung übernehmen keine Haftung für Grabkreuze und Umrandungen, Pflanzungen, Kränze und sonstige auf dem Friedhof niedergelegte Gegenstände. Art. 21 a) Gebühren Die Gebühren stehen im Gebührentarif im Anhang und bilden integrierenden Bestandteil dieses Reglementes. Sie werden jährlich vom Gemeinderat im Rahmen dieses Tarifs festgelegt. Der Gemeinderat ist befugt, diese bei einer Zunahme und Abnahme der Gesamtkosten des Friedhofs in einer Spannweite von 10 % anzupassen (Deckungsprinzip). Art. 21 b) Bussen Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Reglementes werden vom Polizeigericht der Gemeinde mit Bussen bis zu Fr. 500.-- bestraft. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der kantonalen und eidg. Strafgesetzgebung sowie die Strafbestimmungen des kant. Gesetzes über das öffentliche Gesundheitswesen vom 18. November 1961. Art. 22 Verfügungsrecht Nach Ablauf der gesetzlichen Frist oder der erteilten Konzession verfügt die Friedhofkommission dann frei über das Grab. Art. 23 Inkraftsetzung Das vorliegende Reglement der Gemeinde Varen, durch welches dasjenige vom 18.10.1976 aufgehoben wird, tritt auf den 1. Januar 1990 in Kraft. Angenommen und genehmigt vom Gemeinderat von Varen in der Sitzung vom 23. November 1989. Ergänzung genehmigt am 4. November 2003. Angenommen und genehmigt von der Urversammlung von Varen am 9. Dezember 1989. Ergänzung genehmigt am 01. Dezember 2003 Genehmigt durch den Staatsrat des Kantons Wallis am 11. April 1990. Der Präsident Gilbert Loretan Die Schreiberin Beata Wenger

- Seite 5 - Gebührentarif Beisetzungsgebühren Grabaushub Fr. 500.-- Grabaushub für Urne in best. Grab Fr. 100.-- Urnengräber laut Art. 17 b Variante 1 mit Foto Fr. 2'000.-- Variante 2 ohne Foto Fr. 1'800.-- 2. Beisetzung und Beschriftung Fr. 800.-- Beisetzung Grab der Erinnerung Fr. 100.-- Namensplakette Grab der Erinnerung Fr. 50.-- Bestattungskonzessionen Konzessionsgebühren Familiengräber 25 Jahre Fr. 500.-- 2 Bestattungen 50 Jahre Fr. 1'000.-- 2 Bestattungen Bestattungsgebühren Für nichtwohnsässige Personen Erwachsene Fr. 500.-- Kinder Fr. 150.-- Für Urnengräber je Urne Fr. 100.--

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