Gemischte Gemeinde Vinelz. Friedhof- und Bestattungsreglement

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GESETZ ÜBER DAS BESTAT- TUNGS- UND FRIEDHOF- WESEN DER GEMEINDE ILANZ/GLION

Transkript:

Gemischte Gemeinde Vinelz Friedhof- und Bestattungsreglement genehmigt an der Gemeindeversammlung vom 0. Juni 00

Vinelz Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen Art. Art. Gegenstand Organe II. Bestattungswesen Art. Art. Art. 5 Art. 6 Bestattung in der Gemeinde Vinelz Meldung der Todesfälle Bestattungsbewilligung Aufbahrung und Bestattung III. Friedhofwesen A) Friedhofordnung Art. 7 Art. 8 Art. 9 Friedhofanlagen Friedhofruhe Friedhofaufsicht B) Gräber Art. 0 Art. Art. Art. Art. Art. 5 Art. 6 Art. 7 Art. 8 Grabarten Grabtiefe und -anordnung Särge und Urnen Urnenbeisetzung auf bestehende Gräber Grabschliessung Gemeinschaftsgrab Grabruhe Aufhebung von Gräbern Bepflanzung und Unterhalt C) Grabmäler Art. 9 Art. 0 Art. Art. Art. Art. Abfälle Aufstellen Grösse Material Widerrechtliche Zustände Eigentum und Unterhalt IV. Gebühren Art. 5 Art. 6 Gebührentarif Bestattungskosten, unentgeltliche Bestattung V. Schluss- und Strafbestimmungen Art. 7 Art. 8 Haftungsausschluss Strafbestimmungen Bestattungs- und Friedhofreglement der Gemeinde Vinelz vom. Juni 00 Seite /9

Art. 9 Rechtspflege Art. 0 Übergangs und Schlussbestimmungen BESTATTUNGS- UND FRIEDHOFREGLEMENT Die in diesem Reglement verwendeten Personenbezeichnungen richten sich an beide Geschlechter. Der Gemeinderat, gestützt auf - das Gemeindegesetz vom 6. März 998 (BSG 70.) - das Dekret betreffend das Begräbniswesen vom 5. November 876 (BSG 556.) - die Eidgenössische Zivilstandsverordnung vom 8. April 00 (SR..) - das Organisationsreglement vom. Juni 996 beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen Gegenstand Art. Dieses Reglement regelt das Bestattungs- und Friedhofwesen in der Gemeinde Vinelz. Organe Art. Das Friedhof- und Bestattungswesen ist Sache des Gemeinderates als Ortspolizeibehörde. II. Bestattungswesen Bestattung in der Gemeinde Vinelz Art. Auf dem Friedhof Vinelz werden Verstorbene bestattet, wenn sie in der Gemeinde schriftenpolizeilich angemeldet waren, zudem Totgeborene und aufgefundene Leichname. Verstorbene ohne schriftenpolizeilichen Wohnsitz können in der Gemeinde Vinelz ausnahmsweise bestattet werden, wenn der Gebührenbetrag für Auswärtige entrichtet wird und der Grabunterhalt sichergestellt ist. Die Verstorbenen werden in einem Grab in der laufenden Reihe bestattet, ohne Rücksicht auf deren bürgerliche und konfessionelle Stellung oder Familienzugehörigkeit. Bestattungs- und Friedhofreglement der Gemeinde Vinelz vom. Juni 00 Seite /9

Meldung der Todesfälle Art. Jeder Todesfall oder Leichenfund ist innert zwei Tagen dem Zivilstandsamt des Sterbeortes nach Massgabe der Eidgenössischen Zivilstandsverordnung zu melden. Bestattungsbewilligung Art. 5 Die Bestattung wird gestützt auf die Todesmitteilung des Zivilstandsamtes durch die Ortspolizeibehörde bewilligt und erfolgt durch den Friedhofgärtner nach den Angaben der Angehörigen. In begründeten Fällen wird die Bestattung ohne Todesmitteilung bewilligt. Die Angehörigen geben an, ob Erd- oder Feuerbestattung und welche Grabart gewünscht wird. Können keine Angehörigen ermittelt werden, so werden von Amtes wegen die für die Feuerbestattung notwendigen Vorkehrungen getroffen, wenn keine wichtigen Gründe dagegen sprechen. Bestattung Art. 6 Bestattungen finden in der Regel nur an Werktagen statt. Sie erfolgen im Winterhalbjahr (. Oktober bis. März) nicht vor Ablauf von 7 und im Sommerhalbjahr (. April bis 0. September) nicht vor Ablauf von 8 Stunden seit Eintritt des Todes. Ausnahmen richten sich nach kantonalem Recht. III. Friedhofwesen A) Friedhofordnung Friedhofanlagen Art. 7 Der Gemeinderat entscheidet über die Erstellung, die Gestaltung, wesentliche Veränderungen und die Aufhebung der Friedhofanlagen. Er bestimmt die Friedhofgärtner und ist für die umfassende Regelung des Vertragsverhältnisses zuständig. Friedhofruhe Art. 8 Die Friedhofanlagen sind eine Stätte der Ruhe und Besinnung. Sie sind der Bevölkerung frei zugänglich. Ruhestörungen und unangebrachtes Verhalten sowie das Mitnehmen von Tieren - mit Ausnahme von Blindenhunden - sind untersagt. Der Friedhof darf nicht befahren werden. Ausgenommen sind Fahrten für den Totentransport und die Unterhaltsarbeiten des Friedhof- Bestattungs- und Friedhofreglement der Gemeinde Vinelz vom. Juni 00 Seite /9

gärtners. Der Friedhofgärtner ist befugt, Fehlbare zu ermahnen oder wegzuweisen. Friedhofaufsicht Art. 9 Die Aufsicht über Ordnung, Unterhalt und Gestaltung des Friedhofes obliegt dem Gemeinderat. Der Friedhofgärtner ist verantwortlich für die Pflege des Friedhofes, insbesondere des Rasens, der Hecken und Sträucher sowie der Wege. B) Gräber Grabarten Art. 0 Die Friedhofanlage ist in folgende Grabarten unterteilt: - Reihengräber für Erwachsene - Reihengräber für Kinder - Urnengräber - Gemeinschaftsgrab für anonyme Urnenbeisetzungen Der Gemeinderat ist befugt, neue Grabarten zu schaffen. Grabtiefe und -anordnung Art. Die Grabtiefe beträgt: für Erwachsene für Kinder von bis Jahren für Kinder unter Jahren für Urnen.80 m.50 m.0 m 0.60 m Die Anordnung der Gräber hat nach dem Friedhofplan zu erfolgen. Der Abstand zwischen den Gräbern soll mindestens 0 cm betragen. Särge und Urnen Art. Die Särge sollen aus weichen, leicht verweslichen Holzarten hergestellt werden und nicht grösser sein, als es die Dimensionen der Leichname erfordern. Urnen sind aus Holz, gebranntem Ton oder anderen verweslichen Materialien herzustellen. Urnenbeisetzung auf bestehende Gräber Art. Auf Wunsch des Verstorbenen oder der Angehörigen kann die Urne auf ein bestehendes Grab beigesetzt werden. Die Beisetzung oder Exhumierung von Urnen ist nur im Beisein des Friedhofgärtners gestattet. Bestattungs- und Friedhofreglement der Gemeinde Vinelz vom. Juni 00 Seite /9

Grabschliessung Art. Das Grab ist nach der Bestattung oder Beisetzung sofort einzudecken. Jedes Reihengrab erhält eine fortlaufende Nummer, welche im Friedhofrodel vermerkt ist. Der Friedhofgärtner führt die Gräberkontrolle. Jedes neue Grab versieht die Gemeinde auf eigene Kosten mit einem einfachen Holzkreuz. Bestehende Gräber werden nach einer Urnenbeisetzung gem. Art. mit einem Namensschild versehen. Nach Errichtung des Grabmales wird das Holzkreuz bzw. das Namensschild durch den Friedhofgärtner entfernt. Anonymes Gemeinschaftsgrab Art. 5 Das Gemeinschaftsgrab steht für die anonyme Beisetzung von Urnen zur Verfügung. Die Beisetzung der Urnen - ohne Zeremonie - wird vom Friedhofgärtner besorgt. Auf Wunsch der verstorbenen Person oder der Angehörigen kann die Bestattung im Beisein der Hinterbliebenen und im Rahmen einer kurzen Zeremonie am Grab erfolgen. Sie ist endgültig und die Grabstelle wird nicht bezeichnet. Blumen oder Kränze sind beim Gedenkstein abzulegen. Sie werden nach dem Verwelken durch den Friedhofgärtner beseitigt. Der Wunsch zur Beisetzung im Gemeinschaftsgrab ist dem Gemeinderat durch Unterzeichnung einer Erklärung zu bestätigen. Grabruhe Art. 6 Die Grabruhe beträgt 5 Jahre und wird von der ersten Bestattung an gerechnet. Die Beisetzung einer Urne auf ein bestehendes Grab vermag die Grabesruhe nicht zu verlängern. Eine Öffnung von Sarggräbern vor Ablauf von 0 Jahren (Exhumierung) ist nur mit Bewilligung des Regierungsstatthalters und eingeholtem ärztlichen Zeugnis zulässig. Nach Ablauf von 0 Jahren kann der Gemeinderat die vorzeitige Aufhebung von Grabfeldern und Gemeinschaftsgräbern anordnen. Aufhebung von Gräbern Art. 7 Nach Ablauf der Ruhedauer werden die Grabfelder aufgehoben. Die Aufhebung wird im Anzeiger der Region Erlach publiziert. Für die Räumung wird eine Frist von mindestens drei Monaten angesetzt. Nach Ablauf der Frist wird über nicht geräumte Gräber verfügt. Der Gemeinderat kann die Verlegung von Grabstätten auf Gesuch hin bewilligen. Die Gesuchstellenden haben für die Kosten aufzukommen. Bepflanzung und Unterhalt Art. 8 Für den Grabschmuck wird unmittelbar vor dem Grabstein eine Fläche in der Breite des Grabsteins und in der Tiefe von 60 cm of- Bestattungs- und Friedhofreglement der Gemeinde Vinelz vom. Juni 00 Seite 5/9

Abfälle fengelassen. Die Angehörigen sind für die Bepflanzung und den Unterhalt des Grabes verantwortlich. Die Weisungen des Gemeinderates sind zu befolgen. Insbesondere ist Folgendes zu beachten: - Die Flächen neben und hinter dem Grabstein sind freizuhalten. - Die Bepflanzung darf den Grabstein in Höhe und Breite nicht überragen. - Auf den Gräbern dürfen keine hochstämmigen Bäume und Sträucher gepflanzt werden. - Die Nachbargräber dürfen durch die Bepflanzung nicht beeinträchtigt werden. - Der Gemeinderat bestimmt die Umrandung der Pflanzfläche. Der Friedhofgärtner ist berechtigt, welke Blumen und Kränze sowie unpassenden oder beschädigten Grabschmuck zu entfernen. Bei einer Vernachlässigung von Gräbern werden die Angehörigen ermahnt. Nach erfolgloser Mahnung kann der Gemeinderat die Gräber mit einer Einheitsbepflanzung versehen lassen. Art. 9 Abfälle sind in den dafür aufgestellten Behältern zu entsorgen. C) Grabmäler Aufstellen Art. 0 Jedes Grab ist mit einem Grabmal zu versehen. Pro Grabstätte darf nur ein Grabmal errichtet werden. Das Aufstellen und Abändern von Grabmälern ist bewilligungspflichtig. Zur Erteilung der Bewilligung ist dem Gemeinderat ein schriftliches Gesuch einzureichen. Dieses hat eine Skizze im Massstab :0, Angaben zur Beschriftung, der Art des verwendeten Materials sowie die Namen und Adressen des Auftraggebers und des Grabmalerstellers zu enthalten. Das Eingravieren zusätzlicher Namen in bestehende Grabmäler ist bewilligungsfrei. Grabmäler dürfen frühestens Monate nach der Bestattung aufgestellt werden. Für Urnengräber ist diese Frist nicht einzuhalten. 5 Das Aufstellen und Versetzen von Grabmälern ist nur an Werktagen und in Anwesenheit des Friedhofgärtners gestattet. Dessen Anweisungen sind zu befolgen. Grösse Art. Für Grabmäler gelten folgende Mindest- und Höchstmasse: Maximale Maximale Minimale Höhe Breite Tiefe Sargreihengräber Erwachsene 0 cm 60 cm cm Sargreihengräber Kinder 80 cm 50 cm 0 cm Urnengräber 90 cm 55 cm cm Bestattungs- und Friedhofreglement der Gemeinde Vinelz vom. Juni 00 Seite 6/9

Die maximale Höhe für Kreuze sowie für Grabmäler mit nicht horizontalem oberen Abschluss oder schmaler Vorderfront (bis 0 cm) darf um höchstens 0 cm überschritten werden. Die minimale Dicke gilt nicht bei Grabmälern aus Holz oder Metall. Der Gemeinderat kann in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen. Material Art. Als Material für das Grabmal ist unpolierter Naturstein, Schmiedeeisen oder Holz zu verwenden. Widerrechtliche Zustände Art. Werden Grabmäler widerrechtlich errichtet oder abgeändert, so muss der rechtmässige Zustand auf Anordnung der Gemeinde wiederhergestellt werden. Wird die mit Verfügung erlassene Aufforderung durch die Angehörigen nicht befolgt, so haben sie für die Kosten der Ersatzvornahme aufzukommen. Eigentum und Unterhalt Art. Das Grabmal bleibt Eigentum der Hinterbliebenen, welche für die sachgemässe Pflege und einen sicheren Stand zu sorgen haben. IV. Gebühren Gebührentarif Art. 5 Die Gebühren werden im Anhang zu diesem Reglement festgelegt. Die Zahlungspflicht obliegt den Angehörigen der Verstorbenen oder der mit der Regelung des Nachlasses beauftragten Personen. Sie haben eine verantwortliche Person zu bestimmen. In besonderen Fällen kann für Bestattungs- und Friedhofarbeiten ein Kostenvorschuss verlangt werden. Können die Gebühren nicht oder nur teilweise aus dem Nachlass gedeckt werden, so haben die engsten Angehörigen dafür aufzukommen. Sie werden nach der Verwandtenunterstützungspflicht gemäss Zivilgesetzbuch bestimmt. Bestattungskosten, unentgeltliche Bestattung Art. 6 Die Angehörigen haben für die Kosten der Bestattung (Gebühren, Kremation und Transporte) aufzukommen. Hatte die verstorbene Person ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in Vinelz, so können die engsten Angehörigen um eine unentgeltliche Bestattung ersuchen, sofern sie durch die Übernahme der Bestattungskosten und Gebühren in eine finanzielle Notlage geraten würden. Bestattungs- und Friedhofreglement der Gemeinde Vinelz vom. Juni 00 Seite 7/9

Sind keine Angehörigen vorhanden und können die Gebühren nicht aus dem Nachlass gedeckt werden, übernimmt die Gemeinde die Kosten der Bestattung auf dem Gemeinschaftsgrab. V. Schluss- und Strafbestimmungen Haftungsausschluss Art. 7 Die Gemeinde lehnt jede Haftung für die sich auf den Gräbern befindlichen Gegenstände, einschliesslich Pflanzen und Grabmäler ab. Sie leistet keinen Ersatz, wenn Grabstätten beschädigt werden. Strafbestimmungen Art. 8 Wer gegen Art. 8 oder 9 dieses Reglements verstösst, wird mit Busse nach Gemeindegesetzgebung bis zu Fr. 5000.-- bestraft. In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden. Rechtspflege Art. 9 Gegen Verfügungen und Beschlüsse des Gemeinderates kann innert 0 Tagen nach Eröffnung schriftlich und begründet Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt erhoben werden. Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (BSG 55.). Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 0 Dieses Reglement tritt am. August 00 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieses Reglements wird das Friedhofreglement vom 8. Juni 98 aufgehoben. Bestehende Verträge und Konzessionen gemäss altem Reglement bleiben bis zu deren ordentlichem Ablauf in Kraft. Beschlossen durch die Gemeindeversammlung vom. Juni 00 NAMENS DES GEMEINDERATES Die Präsidentin: Der Gemeindeschreiber: Rita Bloch Stephan Spycher Bestattungs- und Friedhofreglement der Gemeinde Vinelz vom. Juni 00 Seite 8/9

Auflagezeugnis Der Gemeindeschreiber hat dieses Reglement vom. April 00 bis 5. Mai 00 in der Gemeindeverwaltung Vinelz öffentlich aufgelegt. Er gab die Auflage im Amtsanzeiger der Region Erlach Nr. 6 und Nr. 7 vom. April 00 und 0. April 00 bekannt. Vinelz, 6. Juli 00 GEMEINDEVERWALTUNG VINELZ Der Gemeindeschreiber: Stephan Spycher Bestattungs- und Friedhofreglement der Gemeinde Vinelz vom. Juni 00 Seite 9/9

Anhang Gebührentarif zum Bestattungs- und Friedhofreglement der Gemeinde Vinelz Gestützt auf Art. 5 des Bestattungs- und Friedhofreglements vom. Juni 00 gilt folgender Tarif: Einwohner Auswärtige Graberstellungskosten Reihengräber 00.00 000.00 Urnengräber - 00.00 Urnenbeisetzung in bestehendes oder Gemeinschaftsgrab - 00.00 Zuschlag für Bestattung an Samstagen 00.00 00.00 Grabplatzgebühr Reihengräber - 000.00 Urnengräber in der Reihe - 500.00 Urnenbeisetzung auf ein bestehendes oder Gemeinschaftsgrab - 00.00 Andere, in Auftrag gegebene Arbeiten (Exhumierung, Grabaufhebung- oder Verlegung etc.) werden nach Aufwand verrechnet. Bestattungs- und Friedhofreglement der Gemeinde Vinelz vom. Juni 00 Seite 0/9