Seite 193 Amtsblatt der Bayerischen Staatsministerien und Wissenschaft, Forschung und Kunst Teil I B 1234 A Nummer 7 Ausgegeben in München am 15. April 2003 Jahrgang 2003 I n h a l t I. Rechtsvorschriften II. Bekanntmachungen der Bayerischen Staatsministerien für Unterricht und Kultus und Wissenschaft, Forschung und Kunst Seite Durchführung der Eignungsprüfung für das Studium eines Sportstudiengangs an den Universitäten in Bayern...... 194 Lehrplan für das Unterrichtsfach Ästhetische Erziehung für die bayerische Grundschulstufe des Förderzentrums für den Förderschwerpunkt Sehen sowie für den gemeinsamen Unterricht in der Grundschule..... 196 Lehrplan für das Unterrichtsfach Maschinenschreiben für die bayerische Grundschulstufe des Förderzentrums für den Förderschwerpunkt Sehen sowie für den gemeinsamen Unterricht in der Grundschule..... 196 Zulassung von Lernmitteln... 196 III. Bekanntmachungen der Bayerischen Staatsregierung, anderer bayerischer Staatsministerien und sonstiger Stellen
194 KWMBl I Nr. 7/2003 II. Bekanntmachungen der Bayerischen Staatsministerien und Wissenschaft, Forschung und Kunst 221021-WFK Durchführung der Eignungsprüfung für das Studium eines Sportstudiengangs an den Universitäten in Bayern für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 18. März 2003 Nr. X/6 10a/4 088 1. Rechtsgrundlage, Zweck der Eignungsprüfung Nach 14 Abs. 1 der Verordnung über die Qualifikation für ein Studium an den Hochschulen des Freistaates Bayern und den staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen (Qualifikationsverordnung QualV) vom 28. November 2002 (GVBl S. 864, ber. 2003 S. 9, BayRS 2210-1-1-3-UK/WFK) in der jeweils geltenden Fassung, ist für das Studium eines Sportstudiengangs neben der Hochschulreife die Eignung für diesen Studiengang in einer Prüfung (Eignungsprüfung) sowie durch ein ärztliches Attest über die volle Sporttauglichkeit nachzuweisen. Die Eignungsprüfung für die Studiengänge Sportwissenschaft und Sportökonomie mit dem Abschluss Diplom oder Bachelor, für das Studium des Fachs Sport im Rahmen eines Lehramtsstudiengangs sowie für das Studium des Fachs Sportpädagogik bzw. Sportwissenschaft im Rahmen des Magisterstudiengangs richtet sich nach 14 bis 19 QualV. 2. Anmeldung zur Eignungsprüfung, allgemeine Hinweise 2.1 Zeit und Ort der Eignungsprüfung Zeit und Ort der Eignungsprüfung, die für alle Männer bzw. Frauen zentral an je einer Universität durchgeführt wird, an der Sportstudiengänge gemäß 14 Abs. 1 Satz 2 QualV studiert werden können, sowie das vorgeschriebene Anmeldeverfahren werden alljährlich vom Staatsministerium bekannt gemacht. Die Eignungsprüfung wird in einem Haupt- und einem Nachtermin durchgeführt. 2.2 Gesuch um Zulassung zur Eignungsprüfung Das Gesuch um Zulassung zur Eignungsprüfung muss bis zum 1. Juni (Ausschlussfrist) des Jahres der Eignungsprüfung bei der Hochschule eingegangen sein, an der die Aufnahme des Sportstudiums angestrebt wird. Für das Gesuch ist der Vordruck zu verwenden, der dem Informationsblatt über das Studium des Fachs Sport beiliegt, das alljährlich bei den Universitäten angefordert werden kann. Dem Gesuch ist eine ärztliche Bescheinigung über die volle Sporttauglichkeit beizufügen, für die ebenfalls ein dem o.g. Informationsblatt beiliegender Vordruck zu verwenden ist. Eine Anmeldung per Telefax oder E-Mail ist nicht zulässig. 2.3 Einladung zur Eignungsprüfung, Ausweispflicht Wer sich fristgerecht und ordnungsgemäß angemeldet hat, wird nach dem Anmeldetermin rechtzeitig schriftlich zur Eignungsprüfung eingeladen. Bei der Eignungsprüfung ist die Identität durch Vorlage eines amtlichen Ausweises (Personalausweis oder Reisepass) nachzuweisen. 2.4 Prüfungsausschuss, Ergebnismitteilung Die Durchführung der Eignungsprüfung obliegt einem Prüfungsausschuss, der gemeinsam für alle Universitäten gebildet wird, die Sportstudiengänge gemäß 14 Abs. 1 Satz 2 QualV anbieten (vgl. 15 Abs. 1 QualV). Er trifft alle im Zusammenhang mit der Eignungsprüfung anfallenden Entscheidungen. Das Ergebnis der Eignungsprüfung wird schriftlich mitgeteilt. 3. Prüfungsanforderungen Die Eignungsprüfung wird in den Gebieten gemäß 14 Abs. 4 QualV in Form von sportpraktischen Prüfungen durchgeführt, für deren Ablegung die amtlichen Wettkampfbestimmungen der jeweiligen Sportfachverbände gelten, soweit nicht aus prüfungstechnischen Gründen anderweitige Regelungen erforderlich sind. Für die sportpraktischen Prüfungen gelten folgende Prüfungsanforderungen bzw. Mindestleistungen: 3.1 Gerätturnen 3.1.1 Männer 3.1.1.1 Boden: Aufschwingen zum Handstand, Abrollen, Strecksprung mit 1 / 2 Drehung, Rolle rückwärts durch den flüchtigen Handstand zum Stand, Aufrichten, Anlauf, Hopser und Handstützüberschlag seitwärts (Rad); 3.1.1.2 Reck (stirnhoch): Kippaufschwung aus dem Vorlaufen, Hüftumschwung vorlings rückwärts und Hocke; 3.1.2 Frauen 3.1.2.1 Boden: Aufschwingen zum Handstand, Abrollen, Strecksprung mit 1 / 2 Drehung, Rolle rückwärts durch den flüchtigen Handstand zum Stand,
KWMBl I Nr. 7/2003 195 Aufrichten, Anlauf, Hopser und Handstützüberschlag seitwärts (Rad); 3.1.2.2 Holmreck (stirnhoch): Hüftaufschwung vorlings rückwärts, Hüftumschwung vorlings rückwärts, Niedersprung, Unterschwung zum Stand Grundlage für die Bewertung sind Bewegungsausführung, Bewegungsfluss und Haltung. Die jeweils geforderten Mindestleistungen sind erfüllt, wenn mindestens ausreichende Leistungen ohne Hilfen gezeigt werden. 3.2 Gymnastik/Tanz Eine Kürübung nach vorgegebener Musik (ca. 60 Sekunden) im Tanz oder in Gymnastik mit Handgerät (z.b. Ball, Band, Keule, Reifen, Seil) auf einer Fläche von ca. 12 m x 12 m. Die vorgegebene Musik sowie die jeweils wählbaren Handgeräte werden vom Prüfungsausschuss festgesetzt und im o.g. Informationsblatt (siehe Nr. 2.2) bekannt gemacht. Grundlage für die Bewertung sind die Ausführung der gymnastisch-tänzerischen Grundformen bzw. der gerätspezifischen Techniken, der Bewegungsfluss, die Übereinstimmung von Musik und Bewegung sowie die Ausnutzung des Raumes. Die geforderte Mindestleistung ist erfüllt, wenn mindestens ausreichende Leistungen gezeigt werden. Gemäß 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 QualV kann die Prüfung in Gymnastik/Tanz durch eine Prüfung in einem weiteren Spiel aus dem Prüfungsgebiet Nummer 5 Buchst. a als eigenständige Prüfung ersetzt werden. Wer von dieser Möglichkeit Gebrauch machen will, muss dies auf dem Vordruck für die Anmeldung zur Eignungsprüfung kenntlich machen. 3.3 Leichtathletik 3.3.1 60-m-Lauf mit Einzelstart (fliegender Start, ca. 1 m Anlauf) ohne Startkommando: Mindestleistung: 9,3 sec (F) 8,0 sec (M) 3.3.2 3000-m-Lauf: Mindestleistung: 15:00 min (F) 12:30 min (M) 3.3.3 Weitsprung: Mindestleistung: 3,50 m (F) 4,75 m (M) Erlaubt sind drei Versuche. 3.3.4 Ballweitwurf (F: Vollball 400 g, ca. 105 mm Durchmesser M: Vollball 600 g, ca. 105 mm Durchmesser): Mindestleistung: 20,00 m (F) 32,00 m (M) Erlaubt sind drei Versuche; es ist nur die Schlagwurftechnik (aus dem Stand oder Anlauf) zulässig 3.4 Schwimmen 100-m-Schwimmen auf Zeit (Brust- oder Freistilschwimmen nach Wahl): Mindestleistung Brustschwimmen: 2:00 min (F) 1:50 min (M) Mindestleistung Freistilschwimmen: 1:50 min (F) 1:40 min (M) Die gewählte Schwimmart ist auf dem Vordruck für die Anmeldung zur Eignungsprüfung kenntlich zu machen. Bei groben Verstößen gegen die Wettkampfbestimmungen des Brustschwimmens kommt die geforderte Mindestleistung für Freistilschwimmen zur Anwendung. 3.5 Sportspiele Überprüfung der Spielfertigkeiten a) in einem der Spiele Basketball oder Fußball oder Handball nach Wahl und b) in Volleyball (Rückschlagspiel). Die für die Prüfung gewählten Sportspiele sind auf dem Vordruck für die Anmeldung anzugeben. Die Prüfungsform wird vom Prüfungsausschuss festgelegt und im o.g. Informationsblatt (siehe Nr. 3.2) bekannt gemacht; organisatorisch notwendig werdende Änderungen bleiben vorbehalten. Die Prüfer sind gemäß 14 Abs. 4 Satz 4 QualV berechtigt, beurteilungsrelevante Situationen zu arrangieren sowie ggf. zusätzlich die Demonstration spielspezifischer Techniken zu fordern. Die Grundlage für die Bewertung in den einzelnen Sportspielen sind die Ausführung der wichtigsten technischen Elemente und deren Anwendung im Spiel sowie spielgerechtes individual- und gruppentaktisches Angriffs- und Abwehrverhalten. Die geforderte Mindestleistung ist erfüllt, wenn mindestens ausreichende Leistungen gezeigt werden. 4. Bewertung Nicht messbare Leistungen sind gemäß 14 Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 5 Satz 1 QualV von mindestens zwei Prüfern mit bestanden bzw. nicht bestanden zu bewerten. 5. Freistellung von Teilen der Eignungsprüfung Gemäß 14 Abs. 7 QualV kann von einschlägigen Teilen der Eignungsprüfung befreit werden, wer mit der Anmeldung zur Eignungsprüfung die Bestätigung eines Sportverbandes über die Mitgliedschaft in einem A-, B- oder C-Kader vorlegt und einen entsprechenden Antrag stellt; im Bereich der Sportspiele wird auch eine Bestätigung über die Berufung in die Junioren-Landesauswahlmannschaft anerkannt, soweit ein zuständiger Sportverband keine A-, B- oder C-Kader führt.
196 KWMBl I Nr. 7/2003 6. Inkrafttreten, Außerkrafttreten Die vorstehende Bekanntmachung ergeht im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus und tritt am 1. April 2003 in Kraft. Gleichzeitig wird die Bekanntmachung über die Durchführung der Eignungsprüfung für das Studium eines Sportstudiengangs an den Universitäten in Bayern vom 16. November 1998 (KWMBl I S. 647), geändert durch Bekanntmachung vom 9. März 2001 (KWMBl I S. 83), aufgehoben. 2233.5-UK Lehrplan für das Unterrichtsfach Maschinenschreiben für die bayerische Grundschulstufe des Förderzentrums für den Förderschwerpunkt Unterricht in der Grundschule vom 27. März 2003 Nr. IV.7-5 S 8410-4.23 566 KWMBl I 2003 S. 194 Dr. Q u i n t 1. Aufgrund des Art. 45 Abs. 2 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen erlässt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus den Lehrplan für das Unterrichtsfach Maschinenschreiben für die bayerische Grundschulstufe des Förderzentrums für den Förderschwerpunkt Unterricht in der Grundschule. 2. Der Lehrplan tritt für die Jahrgangsstufe 5 zum Schuljahr 2002/2003 in Kraft. 2233.5-UK Lehrplan für das Unterrichtsfach Ästhetische Erziehung für die bayerische Grundschulstufe des Förderzentrums für den Förderschwerpunkt Unterricht in der Grundschule vom 20. März 2003 Nr. IV/7-S 8410-4/141 587 1. Aufgrund des Art. 45 Abs. 2 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen erlässt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus den Lehrplan für das Unterrichtsfach Ästhetische Erziehung für die bayerische Grundschulstufe des Förderzentrums für den Förderschwerpunkt Unterricht in der Grundschule. 3. Der Lehrplan wird nicht als Sondernummer des Amtsblattes des Bayerischen Staatsministeriums veröffentlicht. Er wird durch den Verlag J. Maiß GmbH, Herrnstraße 26, 80539 München, Briefadresse: Postfach 26 01 52, 80058 München, Tel.: 0 89/2 42 09 70, Fax: 0 89/ 2 28 58 09 vertrieben und kann von dort als CD- ROM bezogen werden. Dr. B e r g g r e e n M e r k e l Ministerialdirigentin 2. Der Lehrplan tritt beginnend mit der Jahrgangsstufe 1 zum Schuljahr 2002/2003 in Kraft. 3. Der Lehrplan wird nicht als Sondernummer des Amtsblattes des Bayerischen Staatsministeriums veröffentlicht. Er wird durch den Verlag J. Maiß GmbH, Herrnstraße 26, 80539 München, Briefadresse: Postfach 26 01 52, 80058 München, Tel.: 0 89/2 42 09 70, Fax: 0 89/ 2 28 58 09 vertrieben und kann von dort als CD- ROM bezogen werden. E r h a r d 223011.114-UK Zulassung von Lernmitteln vom 2. April 2003 Nr. III.6-5 S 1321.1-5.36 328 Die nachstehend aufgeführten Lernmittel werden zum Gebrauch im Unterricht an den bayerischen Schulen für die im Einzelnen angegebenen Schularten zugelassen. Die mit * gekennzeichneten Werke verwenden die neue Rechtschreibung.
KWMBl I Nr. 7/2003 197 1. Lernmittelfreie Lernmittel 1.1 Allgemein bildende Schulen Grund- und Hauptschule Heimat- und Sachunterricht Auer Verlag, Donauwörth: *Das Auer Heimat- und Sachbuch, hrsg. v. Wittkowske: 3: BN 3293, 1. Aufl. 03, 10,90 A, ZN 25/03-V (15.4.03) Oldenbourg Schulbuchverlag, München: *Erlebnis Welt: 4: v. Auring u.a., BN 02607, 1. Aufl. 03, 11,90 A, ZN 8/03-V (15.4.03) Deutsch Lesebücher Realschule Ernst Klett Verlag, Stuttgart: *Lesezeichen, Neuausgabe für Realschulen in Bayern, v. Hein: 7: BN 414752, 1. Aufl. 03, 18,40 A, ZN 11/02-R6 (15.4.03) Gymnasium Latein Lesebücher / Texte mit ausführlicher inhaltlicher Erläuterung C.C. Buchners Verlag, Bamberg: Das nachfolgend genannte Werk gilt nach 17 Abs. 2 ZLV in seiner bezeichneten Auflage weiterhin als zugelassen: TESTIMONIA, Curriculare Reihe lateinischer und griechischer Texte, begr. v. Fiedler: Cicero, Pro Archia poeta oratio, v. Schönberger: *Komm.: BN 5117, 11.. Aufl./1. Dr. 03, 4,80 A, ZN 229/88-G (15.4.03) Meisterschule 1.2 Berufliche Schulen Fachschulen Verlag Europa-Lehrmittel, Haan: *Arbeitsvorbereitung und Betriebsorganisation für Schreiner, v. Neugebauer/Werning, BN 43116, 2. Aufl. 02, 19,60 A, ZN 38/03-F (15.4.03) Verlag Handwerk und Technik, Hamburg: *Farbe Raum / Tabellen Fakten, v. Förster/Losert, BN 95, Aufl. 01, 17,40 A, ZN 34/03-F (15.4.03) *Tabellenbuch für Landmaschinenmechaniker, v. Meiners, BN 3294, 2. stark überarb. Aufl. 02, 22 A, ZN 33/03-F (15.4.03) 3. Nicht lernmittelfreie, aber zulassungspflichtige Lernmittel 3.1 Allgemein bildende Schulen Grund- und Hauptschule Heimat- und Sachunterricht Auer Verlag, Donauwörth: *Die Auer Sach- und Machblätter, Arbeitsheft, hrsg. v. Wittkowske: 3: BN 3412, 1. Aufl. 03, 5,60 A, ZN 25/03-V (15.4.03) Mathematik Ernst Klett Verlag, Stuttgart: Die Zulassung des Arbeitsheftes 4 zu Nussknacker Unser Rechenbuch, BN 225541, 1. Auflage 2003, ZN 1/03-V wird auf das Arbeitsheft 4 mit CD-ROM, BN 225542, 1. Aufl. 03, 12,95 A ausgedehnt (15.4.03) (vgl. KWMBl I Nr. 6/2003). 3.3 Förderschulen Volksschulen für Behinderte Schule zur individuellen Lernförderung / Sonderpädagogisches Förderzentrum Sachunterricht Schroedel Verlag in der Bildungshaus Schroedel Diesterweg Bildungsmedien GmbH & Co. KG, Hannover: *Stark in Biologie Physik Chemie, Arbeitsheft: 2: Biologie 1: v. Fruth u.a., BN 76876, Aufl. 02, 6,95 A, ZN 29/03-S (15.4.03), zugel. f.d. FSt. IV 3.4 Lernmittel für Kurzschrift, Textverarbeitung/ Maschinenschreiben und Textverarbeitung mit Kurzschrift, die an allen Schulen mit entsprechendem Unterricht verwendet werden dürfen Textverarbeitung/ Maschinenschreiben Winklers Verlag im Westermann Schulbuchverlag GmbH, Darmstadt: Das nachfolgend genannte Werk gilt nach 17 Abs. 2 ZLV in seiner bezeichneten Auflage weiterhin als zugelassen: *Winklers Briefvorlagen, BN 7205, 33. neu bearb. Aufl. 03, 5,40 A, ZN 25/88-LKM (15.4.03) Die Zulassung der Unterrichtswerke tritt am 15.April 2003 in Kraft. E r h a r d