2. Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, wird der Wasserpreis nach Abs. 1 berechnet.

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Transkript:

Preisblatt und ergänzende Bedingungen für die Wasserversorgung von Tarifkunden aus dem Versorgungsnetz der Gemeindewerke Hermaringen GmbH Gültig ab 01. August 2014 Auf Grund von 4 Abs. 1 der Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) vom 20. Juni 1980 (BGBl. S. 750) stellen die Gemeindewerke Hermaringen GmbH ihren Kunden Wasser zu den nachstehenden Bedingungen zur Verfügung: I. Wasserpreis nach allgemeinem Tarif ( 4 AVBWasserV) 1. Das Entgelt wird nach der gemessenen Wassermenge ( 18 AVBWasserV) berechnet. Der allgemeine Wasserpreis beträgt pro Kubikmeter netto 1,88 (brutto 2,01 ). 2. Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, wird der Wasserpreis nach Abs. 1 berechnet. 3. Grundpreis Neben dem Entgelt nach Ziff. 1 wird ein Grundpreis erhoben. Der Grundpreis wird gestaffelt nach der Zählergröße erhoben und beträgt bei Wasserzählern mit einer Nenngröße von: Zählergröße netto /Monat brutto /Monat Qn 1,5 und 2,5 4,50 4,82 Qn 3,5 und 5(6) 8,00 8,56 Qn 10 11,50 12,31 4. Wasserpreis bei Bauten a) Wird bei der Herstellung von Bauwerken das verwendete Wasser nicht durch einen Wasserzähler festgelegt, wird ein pauschales Wasserentgelt erhoben. b) Bemessungsgrundlage für das Entgelt ist folgender pauschaler Wasserverbrauch: Bei Neu-, Um- oder Erweiterungsbauten von Gebäuden werden je 100 Kubikmeter umbautem Raum 6 Kubikmeter als pauschaler Wasserverbrauch zugrundegelegt; Gebäude mit weniger als 100 Kubikmeter umbautem Raum bleiben frei. Bei Fertigbauweise werden der Ermittlung des umbauten Raumes nur die Keller- und Untergeschosse zugrundegelegt. c) Wird auf Antrag des Anschlussnehmers zur Feststellung des Bauwasserverbrauchs ein Wasserzähler verwendet, so ist neben dem Verbrauchsentgelt noch für jeden angefangenen Kalendermonat ein Grundpreis in Höhe des Dreifachen nach Abs. 3 zu entrichten. 5. Bereitstellungsentgelt Bei Wasserabnehmern mit eigener Wasserversorgung gilt der Anschluss an die Wasserversorgung als Reserveanschluss, falls er zur Spitzendeckung oder zum Erstbezug dienen soll. Der Wasserabnehmer hat in diesem Fall neben dem Wasserpreis nach dem Zählertarif und dem Grundpreis ein jährliches Bereitstellungsentgelt zu entrichten. Dieses Entgelt ist nach den Kosten zu bemessen, die der Gemeindewerke Hermaringen GmbH im Einzelfall durch die Vorhaltung des Wassers entstehen.

II. Baukostenzuschuss (BKZ) 9 AVBWasserV 1. Für Anschlüsse innerhalb des Geltungsbereiches eines rechtskräftigen Bebauungsplanes für Baugebiete der Gemeinde Hermaringen ist ein Baukostenzuschuss zu entrichten. Er beträgt: a) bei einem Grundstück mit einer Straßenfrontlänge bis zu 15 m (Grundbetrag) b) für jeden weiteren Meter Straßenfrontlänge (Mehrlänge) des anzuschließenden Grundstückes zusätzlich Nettobetrag Bruttobetrag 750,00 892,50 50,00 59,50 Bei der Straßenfrontlänge ist die gesamte Länge des an die Straße grenzenden Grundstücks maßgebend, an welcher der Wasseranschluss erfolgt. Bei Eckgrundstücken und Grundstücken, die an mehrere Straßen grenzen, gilt als Straßenfrontlänge die Länge des Grundstückes der Straßenseite, an der der Wasserhausanschluss angeschlossen wird. 2. Für Anschlüsse außerhalb des Geltungsbereiches eines rechtskräftigen Bebauungsplanes wird der Baukostenzuschuss von Fall zu Fall ermittelt. Für nur zeitweise genutzte Anschlüsse (z.b. Wochenendhäuser) und Anschlüsse mit einem unverhältnismäßig hohem Kostenaufwand wird der Baukostenzuschuss für die zu vereinbarende Übergabestelle ebenso ermittelt. 3. Bei Erhöhung des Leistungsbedarfes einer Kundenanlage über den Rahmen der bisherigen Vorhaltung hinaus ist ein weiterer Baukostenzuschuss zu zahlen, der von den Gemeindewerken in Anlehnung an die Bestimmungen über die Baukostenzuschüsse bei Neuanschlüssen nach Lage der jeweiligen Verhältnisse ermittelt wird. 4. Bei Gewerbe- oder Industriebetrieben, deren Summendurchfluss pro Hausanschluss 10 Liter/Sekunde überschreitet, ist der Baukostenzuschuss neu zu errechnen und nach Lage der jeweiligen Verhältnisse zu ermitteln. 5. Vorgenannte pauschalierte Sätze gelten nur, soweit die Summe der Baukostenzuschüsse 70 vom Hundert der, bei wirtschaftlicher Betriebsführung entstehenden Kosten für die Erstellung oder Verstärkung der Verteilungsanlagen in diesem Versorgungsgebiet, nicht übersteigen. Übersteigt die Summe der pauschalierten Baukostenzuschüsse 70 vom Hundert, so errechnet sich der Baukostenzuschuss nach 9 AVBWasserV nach folgender Formel: F BKZ = B x 0,7 ------ G Dabei bedeuten: B = Erforderliche Anschaffungs- und Herstellungskosten für die Erstellung, die Verstärkung oder den Ausbau der örtlichen Versorgungsanlagen im Versorgungsbereich F = Straßenfrontlänge des anzuschließenden Grundstücks ( 9 Abs.2 AVBWasserV) G = Summe der Straßenfrontlängen aller Grundstücke, die im betroffenen Versorgungsbereich an die Versorgungsanlage angeschlossen werden können ( 9 Abs.2 AVBWasserV)

III. Kostenersatz für die Erstellung und Veränderung von Hausanschlüssen 10 AVBWasserV Gemäß 10 Abs. 3 AVBWasserV ist jedes Grundstück oder jedes Gebäude (Haus) mit einem Hausanschluss zu versehen. Die Kosten für die erstmalige Herstellung eines Hausanschlusses und die Kosten für die Veränderung auf Veranlassung des Abnehmers sind nach 10 Abs. 4 AVBWasserV vom Abnehmer zu tragen und werden mit folgenden Einheitssätzen in Rechnung gestellt: 1. Grundbetrag Mit dem Grundbetrag werden die Herstellungskosten des Hausanschlusses für den Bereich der öffentlichen Flächen (Straßen, Gehwege, Parkplätze) pauschal abgerechnet. a) Bei Herstellung des Hausanschlusses im Schacht im Zuge von Leitungsverlegung (erstmalige Versorgung eines bestehenden Baugebiets oder eines Neubaugebiets) oder im Zuge von Erneuerungen des Ortsnetzes im Straßenbereich bereits versorgter Gebiete b) In allen übrigen Fällen (insbesondere Einzelverlegung eines Hausanschlusses in bereits versorgten Gebieten) bei Anschluss im Schacht c) Bei Herstellung des Hausanschlusses mit Anbohrschelle im Zuge von Leitungsverlegungen (erstmalige Versorgung eines bestehenden Baugebiets oder eines Neubaugebiets) oder im Zuge von Erneuerungen des Ortsnetzes im Straßenbereich bereits versorgter Gebiete d) In allen übrigen Fällen (insbesondere Einzelverlegung eines Hausanschlusses in bereits versorgten Gebieten) bei Anschluss mit Anbohrschelle Nettobetrag Bruttobetrag 1.000,00 1.190,00 1.460,00 1.737,40 970,00 1.154,30 1.400,00 1.666,00 Im Grundbetrag sind die Kosten für die Hauseinführung, den Zählereinbau und die Inbetriebnahme enthalten. 2. Zuschlag zum Grundbetrag je voller lfm Hausanschlussleitung auf Privatgrundstücken Nettobetrag Bruttobetrag a) in befestigten Flächen 110,00 130,90 b) in unbefestigten Flächen 65,00 77,35 c) bei Selbstgrabung und Wiederverfüllung (ohne Sandbett) ermäßigen sich die unter a) und b) genannten Sätze auf je lfm 15,00 17,85 Werden über einen Hausanschluss mehrere Gebäude (z.b. Reihenhäuser) an das Wassernetz angeschlossen, wird der unter Ziffer III.1 a) bis d) genannte Grundbetrag nur einmal berechnet. Neben den Leitungskosten nach Ziffer III.2 a) bis c) wird ab jedem zweiten angeschlossenen Gebäude ein zusätzlicher Pauschalbetrag von 260,00 netto = 301,60 brutto erhoben. Die Kostenersätze entstehen und werden fällig nach Abschluss der Arbeiten. Sie sind innerhalb eines Monats nach Rechnungsstellung zahlbar. Bei besonderen Verhältnissen sind die Gemeindewerke Hermaringen GmbH berechtigt, von den Pauschalsätzen abzuweichen und nach dem tatsächlichen Aufwand abzurechnen.

IV. Zahlungsverzug, Einstellung und Wiederaufnahme der Versorgung sowie sonstige Kostenberechnungen Bei Zahlungsverzug und Stundungen werden Mahngebühren erhoben. Aufwendungen, die durch die Nichteinlösung von Kundenschecks oder bei Rücklastschriften entstehen, die nicht von der Gemeindewerke Hermaringen GmbH zu vertreten sind, sind zu ersetzen. Für jeden Einsatz von Beauftragten der Gemeindewerke Hermaringen GmbH werden berechnet: Nettobetrag zum Einzug einer fälligen Forderung 32,25 32,25 zum Einstellen der Versorgung und Wiederinbetriebsetzen einer Kundenanlage nach Einstellung wegen Zahlungsverzug Bruttobetrag 92,00 92,00 Im Übrigen werden allen Kostenersätzen 43,00 netto = 51,17 brutto je Monteurstunde zugrunde gelegt. Für den Einsatz eines Kraftfahrzeuges werden netto 0,45 = 0,53 brutto je km verrechnet. Bei Einsätzen außerhalb der üblichen Arbeitszeit wird ein Zuschlag von 50 % berechnet. Dieser Kostenansatz für die Monteurstunde wird der jährlichen Lohnpreisentwicklung angepasst. V. Umsatzsteuer Zu den Entgelten, die sich in Anwendung der AVBWasserV nebst den Ergänzenden Bedingungen ergeben, kommt die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich bestimmten Höhe hinzu. VI. Inkrafttreten Diese Regelungen gelten ab dem 01. August 2014.

Ergänzende Bedingungen der Gemeindewerke Hermaringen GmbH zur "Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser" (AVBWasserV) vom 20. Juni 1980 Gültig ab 01. Januar 2012 1 Zu 2 AVBWasserV - Vertragsabschluss 1.1 Die Gemeindewerke Hermaringen GmbH liefert auf der Grundlage eines privatrechtlichen Versorgungsvertrages Wasser an ihre Kunden. Ein Vertrag kommt auch zustande durch einen entsprechenden Antrag des Kunden auf Anschluss und erteilte Genehmigung der Gemeindewerke Hermaringen GmbH sowie Bezahlung des Baukostenzuschusses und der Hausanschlusskosten. Der Versorgungsvertrag wird im allgemeinen mit dem Eigentümer oder dem Erbbauberechtigten des anzuschließenden Grundstücks abgeschlossen. In Ausnahmefällen kann der Vertrag unter der Voraussetzung, dass die schriftliche Zustimmung des Grundstückseigentümers im Sinne des 8 Abs. 5 AVBWasserV vorgelegt wird, auch mit dem Nutzungsberechtigten, z. B. Mieter, Pächter, Nießbraucher, abgeschlossen werden. 1.2 Sofern es sich um eine Gemeinschaft von Wohnungseigentümern handelt, wird der Versorgungsvertrag mit dieser Gemeinschaft abgeschlossen. Jeder Wohnungseigentümer haftet als Gesamtschuldner. Die Wohnungseigentümergemeinschaft verpflichtet sich, den Verwalter oder eine andere Person zu bevollmächtigen, alle Rechtsgeschäfte aus dem Versorgungsvertrag für die Wohnungseigentümer mit der Gemeindewerke Hermaringen GmbH wahrzunehmen und personelle Änderungen, die die Haftung der Wohnungseigentümer berühren, der Gemeindewerke Hermaringen GmbH unverzüglich mitzuteilen. Wird ein Vertreter nicht benannt, so sind die an einen Wohnungseigentümer abgegebenen Erklärungen der Gemeindewerke Hermaringen GmbH auch für die übrigen Eigentümer rechtswirksam. Das gleiche gilt, wenn das Eigentum an dem versorgten Grundstück mehreren Personen gemeinschaftlich zusteht (Gesamthandeigentum und Miteigentum nach Bruchteilen). 1.3 Wohnt der Kunde nicht im Inland, so hat er einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen. 2 Zu 3 AVBWasserV - Bedarfsdeckung Zwischen einer eigenen Wasserversorgungsanlage/Regenwasseranlage und dem öffentlichen Versorgungsnetz ist keine unmittelbare Verbindung zulässig. 3 Zu 4 AVBWasserV - Art der Versorgung 3.1 Bei besonderen Anforderungen an die Beschaffenheit und den Versorgungsdruck ist es Sache des Kunden, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. Dies gilt auch für die Bereitstellung von Löschwasser. 3.2 Veränderungen in der Kundenanlage dürfen keine nachteiligen Auswirkungen auf das Versorgungsnetz haben. Druckerhöhungsanlagen sind grundsätzlich mittelbar mit vorgeschalteten Vorratsbehältern an das Versorgungsnetz anzuschließen. 4 Zu 8 AVBWasserV - Grundstücksbenutzung Der angeschlossene Grundstückseigentümer hat unentgeltlich zuzulassen, dass die Gemeindewerke Hermaringen GmbH Hinweisschilder für Hydranten, Absperrvorrichtungen usw. an seinen Gebäuden oder seiner Grundstücksumgrenzung anbringt. 5 Zu 9 AVBWasserV - Baukostenzuschüsse 5.1 Der Anschlussnehmer zahlt der Gemeindewerke Hermaringen GmbH bei Anschluss an das Leitungsnetz der Gemeindewerke Hermaringen GmbH bzw. bei einer wesentlichen Erhöhung seiner Leistungsanforderung einen Zuschuss zu den Kosten der örtlichen Verteilungsanlagen (Baukostenzuschuss). Der Baukostenzuschuss errechnet sich aus den Kosten, die für die Erstellung oder Verstärkung der örtlichen Verteilungsanlagen erforderlich sind. Die örtlichen Verteilungsanlagen sind die der Erschließung des Versorgungsbereiches dienenden Hauptleitungen, Versorgungsleitungen, Behälter, Armaturen, Druckerhöhungs- und sonstige zugehörige Anlagen. Der Versorgungsbereich richtet sich nach der versorgungsgerechten Ausbaukonzeption für die örtlichen Verteilungsanlagen.

Zur Berechnung des Baukostenzuschusses wird auf das Preisblatt zu den Ergänzenden Bestimmungen der Gemeindewerke Hermaringen GmbH zu der AVBWasserV in der jeweils gültigen Fassung verwiesen. 6 Zu 10 AVBWasserV - Hausanschluss 6.1 Hauptabsperrvorrichtung ist grundsätzlich das in Fließrichtung des Wassers vor der Wassermesseinrichtung angeordnete Absperrorgan. Die Gemeindewerke Hermaringen GmbH legt den Einbauort fest. 6.2 Jedes Grundstück soll einen eigenen Anschluss an das Verteilernetz haben. Als Grundstück gilt ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet. 6.3 Befinden sich auf dem Grundstück mehrere zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmte Gebäude, so können für jedes dieser Gebäude die für Grundstücke maßgeblichen Bedingungen angewandt werden, insbesondere dann, wenn ihnen eine eigene Hausnummer zugeteilt ist. 6.4 Beim Vorhandensein mehrerer Hausanschlussleitungen auf dem Grundstück dürfen die Kundenanlagen nur mit Genehmigung der Gemeindewerke Hermaringen GmbH untereinander verbunden werden. In solchen Fällen sind zur Sicherung der Anlagen der Gemeindewerke Hermaringen GmbH rückflussverhindernde Armaturen vom Kunden auf seine Kosten einzubauen und instandzuhalten. Die Gemeindewerke Hermaringen GmbH hat das Recht, diese Sicherungsanlagen zu überprüfen. Eingebaute Absperrorgane werden von der Gemeindewerke Hermaringen GmbH im geschlossenen Zustand plombiert. Müssen diese geöffnet werden, ist die Gemeindewerke Hermaringen GmbH zu unterrichten. 6.5 Der Anschlussnehmer erstattet der Gemeindewerke Hermaringen GmbH die Kosten für die Erstellung des Hausanschlusses. Die Berechnung erfolgt pauschal. Ferner erstattet der Anschlussnehmer die Kosten für Veränderungen des Hausanschlusses, die durch eine Änderung oder Erweiterung seiner Anlage erforderlich oder aus anderen Gründen von ihm veranlasst werden. 6.6 Die Gemeindewerke Hermaringen GmbH behält sich das Recht vor, zum hygienischen Schutz des Wassers nicht mehr oder wenig benutzte Hausanschlussleitungen zu spülen bzw. nach einem Jahr von den im Betrieb befindlichen örtlichen Versorgungsleitungen zu trennen. 6.7 Der erneute Anschluss eines Grundstückes an die Wasserversorgung nach Trennung eines Hausanschlusses erfordert u. U. die Herstellung einer neuen Hausanschlussleitung. Der Baukostenzuschuss wird in diesem Fall nicht erhoben. Die Hausanschlusskosten sind vom Kunden wie für einen Neuanschluss zu zahlen. 7 Zu 11 AVBWasserV - Messeinrichtungen an der Grundstücksgrenze 7.1 Unverhältnismäßig lang im Sinne von 11 Abs. 1 Ziffer 2 ist die Anschlussleitung dann, wenn sie auf dem Privatgrundstück eine Länge von 25 m überschreitet. Die Gemeindewerke Hermaringen GmbH kann auf einen Wasserzählerschacht oder Wasserzählerschrank verzichten, wenn der Kunde den auf seinem Privatgrundstück liegenden Teil des Hausanschlusses in sein Eigentum übernimmt. Der im Eigentum des Kunden liegende Teil des Hausanschlusses wird auf dessen Kosten unterhalten, instandgesetzt und erneuert. Bei Hausanschlussleitungen mit mehr als 50 m Länge im Privatgrundstück ist in jedem Fall die Messeinrichtung an der Grundstücksgrenze anzubringen. 7.2 Wenn bei Straßenverbreiterung der Wasserzählerschacht in den Bereich des öffentlichen Straßengeländes gelangt, so bleibt bis zur endgültigen Verlegung das Eigentum an der Leitung unberührt. Die Kosten für die Verlegung (Hausanschlussleitung, Schacht und Wasserzähleranlage) gehen zu Lasten des Grundstückseigentümers.

8 Zu 12 AVBWasserV - Kundenanlage Schäden innerhalb der Kundenanlage sind ohne Verzug zu beseitigen. Wenn durch Schäden an der Kundenanlage oder aus einem anderen Grund durch die Messeinrichtung erfasstes Wasser ungenutzt abläuft, hat der Kunde dieses zu bezahlen. Ist keine Messeinrichtung vorhanden, welche die austretende Wassermenge mit erfasst, kann die Gemeindewerke Hermaringen GmbH die Verlustmenge schätzen. 9 Zu 13 AVBWasserV - Inbetriebsetzung Die Kundenanlage kann durch jedes in das Installateurverzeichnis der Gemeindewerke Hermaringen GmbH eingetragenes Installationsunternehmen in Abstimmung mit der Gemeindewerke Hermaringen GmbH an die Zähleranlage angeschlossen und in Betrieb gesetzt werden. Hierdurch entstehende Kosten trägt der Kunde. 10 Zu 17 AVBWasserV - Technische Anschlussbedingungen Hausanschlussleitungen und Leitungen der Kundenanlage dürfen weder als Erder noch als Schutzleiter für Blitzableiter-Erdungsleitungen und Starkstromanlagen benutzt werden. Bei Austausch von als Erder oder Schutzleiter benutzten Anschlussleitungen in nichtmetallische Werkstoffe trägt der Kunde die Kosten für alle erforderlichen elektrischen Umrüstungen in seinem Grundstück. 11 Zu 18 AVBWasserV - Messung 11.1 Der Kunde stellt für die Messeinrichtung einen geeigneten Platz zur Verfügung. 11.2 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend bei unbefugtem Austausch einer Messeinrichtung ungeachtet der Herkunft des Fremdzählers. Die Kosten zur Herstellung der Ordnungsmäßigkeit gehen zu Lasten des Kunden. 12 Zu 20 AVBWasserV - Ablesung Einzelne Sonderablesungen auf Wunsch des Kunden außerhalb der von der Gemeindewerke Hermaringen GmbH festgelegten Zeit (Ablesemonat) sind mindestens 14 Tage vorher bei der Gemeindewerke Hermaringen GmbH in Auftrag zu geben. Sonderablesungen auf Wunsch von Sammelkunden (Wohnungsverwaltungsgesellschaften, Groß- und Sonderabnehmer) sind vertraglich zu vereinbaren. Die Gemeindewerke Hermaringen GmbH ist berechtigt, die durch Sonderablesung entstehenden zusätzlichen Kosten dem Kunden in Rechnung zu stellen. 13 Zu 22 AVBWasserV - Verwendung des Wassers 13.1 Die Wasserentnahme erfolgt generell nur über Messeinrichtung. Standrohre mit geeichten Messeinrichtungen zur Abgabe von Bauwasser oder für andere vorübergehende Zwecke müssen bei der Gemeindewerke Hermaringen GmbH gegen Entgelt ausgeliehen werden. 13.2 Bei der Vermietung haftet der Mieter für Beschädigungen aller Art, sowohl für Schäden am Mietgegenstand als auch für alle Schäden, die durch Gebrauch des Standrohres an öffentlichen Hydranten und Leitungseinrichtungen, auch durch Verunreinigung, der Gemeindewerke Hermaringen GmbH oder dritten Personen entstehen. Bei Verlust des Standrohres hat der Mieter vollen Ersatz zu leisten. 13.3 Die Gemeindewerke Hermaringen GmbH schließt mit dem Antragsteller einen zeitlich befristeten Vertrag ab und bestimmt den zu nutzenden Hydrant. 13.4 Zur Herstellung eines Bauanschlusses kann die Gemeindewerke Hermaringen GmbH bei nicht rechtzeitiger Beantragung die Durchführung der Erd- und Straßenbauarbeiten einschließlich Einholung notwendiger Genehmigungen vom Antragsteller verlangen.

14 Zu 24, 25 AVBWasserV - Abrechnung, Abschlagszahlung 14.1 Der Abrechnungszeitraum beträgt grundsätzlich 12 Monate, Abschlagszahlungen werden monatlich erhoben. Eine Änderung der Abrechnungszeiträume und der Anforderung von Abschlagszahlungen bleibt der Gemeindewerke Hermaringen GmbH vorbehalten. Bestehende Vereinbarungen zur Ablesung und Rechnungslegung bleiben in Kraft. 14.2 Sind zusätzliche Abrechnungen (z. B. Eigentümerwechsel) erforderlich, trägt der Kunde die Kosten. 15 Zu 32 AVBWasserV - Laufzeit, Kündigung 15.1 Jeder Kunde kann eine zeitweilige Absperrung des Hausanschlusses, z. B. Winterabsperrung, beantragen, ohne damit den Versorgungsvertrag zu lösen. Der Gemeindewerke Hermaringen GmbH daraus entstehende Kosten für die Absperrung und Wiederinbetriebsetzung sowie der Grundpreis ist vom Kunden zu tragen. 15.2 Bei einem Wechsel in der Person des Kunden ist der Gemeindewerke Hermaringen GmbH der Termin des Wechsels und der abgelesene oder der zwischen dem alten und neuen Eigentümer vereinbarte Wasserzählerstand in einer von beiden betroffenen Personen unterschriebenen Mitteilung anzuzeigen. Der ausscheidende Kunde erhält eine Schlussrechnung. Bei Verletzung der Mitteilungspflicht haften der alte und der neue Eigentümer gesamtschuldnerisch. 16 Umsatzsteuer Zu den Entgelten, die sich in Anwendung der AVBWasserV nebst den Ergänzenden Bedingungen ergeben, kommt die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich bestimmten Höhe hinzu. 17 Änderungen 17.1 Die Ergänzenden Bedingungen und die Entgelte nach dem Allgemeinen Tarif können durch die Gemeindewerke Hermaringen GmbH mit Wirkung für alle Kunden geändert oder ergänzt werden. 17.2 Erfordert der Anschluss wegen der Lage des Grundstücks oder aus sonstigen technischen Gründen außergewöhnliche Maßnahmen, so kann das Versorgungsunternehmen von seinen Allgemeinen Bedingungen abweichende Vereinbarungen fordern. 18 Inkraftsetzung Vorstehende Ergänzenden Bedingungen der Gemeindewerke Hermaringen GmbH treten mit Wirkung vom 01. Januar 2012 in Kraft.