944 BGBl. II Ausgegeben am 18. Juni 1999 Nr Einzelprüfung: Teilnahme: 2. Jahr. 3. Jahr. Krankenpflege / fachkompetente

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944 BGBl. II Ausgegeben am 18. Juni 1999 Nr. 179 Anlage 11 VERKÜRZTE AUSBILDUNG IN DER ALLGEMEINEN GESUNDHEITS- UND KRANKENPFLEGE FÜR MEDIZINER Theoretische Ausbildung 1. Berufsethik und Berufskunde der Gesundheits- und Grundlagen der allgemeinen Ethik Berufsethik Transkulturelle Aspekte der Pflege Geschichte der Pflege Pflegemanagement, Pflegeorganisation, Qualitätssicherung Pflegepädagogik 20 20 : 2. Grundlagen der Pflegewissenschaft und Pflegeforschung Pflegefachsprache Einführung in wissenschaftliches Arbeiten Einführung in die Pflegewissenschaft Einführung in die Pflegeforschung Interpretation von Forschungsarbeiten Umsetzung von Forschungsergebnissen Mitwirkung an Forschungsprojekten 20 20 / fachkompetente : 2. Jahr 3. Gesundheits- und Gesundheit, der gesunde Mensch, Gesundheitspflege Krankheit, der kranke Mensch, Pflegemodelle und -theorien Pflegeprozeß: Pflegeanamnese, Pflegediagnose, Pflegeplanung, Pflegemaßnahmen, Pflegeevaluation, Pflegedokumentation Ganzheitliche Pflege in allen Altersstufen Präventive Pflegemaßnahmen 30 25% in 130 25% in 2. Jahr 1 ) Im Rahmen der Einzelprüfung des 2. Ausbildungsjahres sind auch die Kenntnisse und Fertigkeiten über die Lehrinhalte des 1. Ausbildungsjahres der Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und zu überprüfen. Die Kenntnisse und Fertigkeiten der Lehrinhalte des 1. Ausbildungsjahres sind durch Selbststudium zu erwerben.

BGBl. II Ausgegeben am 18. Juni 1999 Nr. 179 945 Diagnostische, therapeutische und rehabilitative Pflegemaßnahmen bei akuten und chronischen Krankheitsbildern Komplementäre Pflegemethoden 4. Pflege von alten Menschen Der alte Mensch gesund und krank, zu Hause, in Krankenanstalten und in Betreuungseinrichtungen Modelle in der Betreuung und Pflege alter Menschen Spezifische pflegerische Maßnahmen 20 5. Palliativpflege Leben und Sterben Einführung in die Palliativpflege Pflege und Begleitung von chronisch kranken, terminalkranken und sterbenden Menschen Schmerztherapie 20 20 : 6. Hauskrankenpflege Hauskrankenpflege in der integrierten Gesundheitsversorgung Interdisziplinäre Zusammenarbeit in Gesundheits- und sozialen Diensten Spezifische pflegerische Maßnahmen 20 20 1 ) Im Rahmen der Einzelprüfung des 2. Ausbildungsjahres sind auch die Kenntnisse und Fertigkeiten über die Lehrinhalte des 1. Ausbildungsjahres der Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und zu überprüfen. Die Kenntnisse und Fertigkeiten der Lehrinhalte des 1. Ausbildungsjahres sind durch Selbststudium zu erwerben.

946 BGBl. II Ausgegeben am 18. Juni 1999 Nr. 179 7. Hygiene und Infektionslehre Angewandte Hygiene einschließlich Desinfektion und Sterilisation 8. Ernährung, Kranken- und Diätkost 9. Gerontologie, Geriatrie und Gerontopsychiatrie 10. Katastrophen- und Strahlenschutz 11. Gesundheitserziehung und Gesundheitsförderung im Rahmen der Pflege, Arbeitsmedizin Qualitative und quantitative Aspekte der Ernährung Kranken- und Diätkost Einführung in die Alternswissenschaften Körperliche und psychische Veränderungen im Alter Krankheitsbilder im Alter Katastrophen- und Zivilschutz Brandschutz Allgemeiner und berufsspezifischer Strahlenschutz Theoretische Grundlagen der Gesundheitserziehung und -förderung Angewandte Gesundheitserziehung und -förderung Strukturen der Gesundheitserziehung und -förderung Arbeitsmedizinische Aspekte in Gesundheitseinrichtungen Arzt für Allgemeinmedizin / Facharzt / Lehrer für Gesundheits- und / Diplomierter Gesundheits- und r (Krankenhaushygiene) Diplomierter Diätassistent und ernährungsmedizinischer Berater / Lehrer für Gesundheits- und (30) 2 ) Arzt für Allgemeinmedizin / approbierter Arzt / Facharzt / (psychiatrische Gesundheits- und ) 10 Arzt für Allgemeinmedizin / approbierter Arzt / Facharzt / / fachkompetente (20) 2 ) Arzt für Allgemeinmedizin / approbierter Arzt / Facharzt / / fachkompetente 2. Jahr ** 1 ) 2. Jahr ** 1 ) und Einzelprüfung : 2. Jahr 1 ) Die Einzelprüfung erstreckt sich auf die im 1. Ausbildungsjahr der Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und vermittelten Kenntnisse und Fertigkeiten. Die Kenntnisse und Fertigkeiten der Lehrinhalte des 1. Ausbildungsjahres sind durch Selbststudium zu erwerben. 2 ) Die in Klammern ( ) angeführten Stundenzahlen entsprechen der Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und und sind nicht obligatorischer Bestandteil der verkürzten Ausbildung.

BGBl. II Ausgegeben am 18. Juni 1999 Nr. 179 947 12. Berufsspezifische Ergonomie und Körperarbeit Angewandte Ergonomie Gesundheitsfördernde Bewegungs- und Entspannungsübungen (30) 1 ) (20) 1 ) Diplomierter Physiotherapeut / Lehrer für Gesundheits- und / fachkompetente 13. Soziologie, Psychologie, Pädagogik und Sozialhygiene Theorien, Methoden und Anwendungsbereiche Der Mensch in seiner Entwicklung und die Beziehungen in seiner gesamten Lebensspanne Der Mensch im Kontinuum von Gesundheit, Krankheit und Behinderung (20) 1 ) (20) 1 ) Psychologe / Pädagoge / Soziologe / Lehrer für Gesundheits- und 14. Kommunikation, Konfliktbewältigung, Supervision und Kreativitätstraining Gesprächsführung Arbeit mit und Anleitung von Bezugspersonen Konflikttheorien und -management Aufbau beruflicher Beziehungen Interdisziplinäre Zusammenarbeit Begleitung von en und Gruppen Praxisreflexion, Streßbewältigung und Grundlagen der Supervision Kreative Gestaltungsmöglichkeiten 40 100% in 40 100% in Psychologe / Psychotherapeut / Lehrer für Gesundheits- und / fachkompetente 15. Strukturen und Einrichtungen des Gesundheitswesens, Organisationslehre Strukturen und Einrichtungen des österreichischen Gesundheitswesens, Finanzierung Allgemeine Grundlagen der Betriebsführung Organisationslehre und Betriebsführung im intra- und extramuralen Bereich 20 / fachkompetente 16. Elektronische Datenverarbeitung, fachspezifische Informatik, Statistik und Dokumentation Formale Grundlagen der Informatik Betriebssysteme Angewandte EDV Einführung in die Statistik Telekommunikation 20 fachkompetente 1 ) Die in Klammern ( ) angeführten Stundenzahlen entsprechen der Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und und sind nicht obligatorischer Bestandteil der verkürzten Ausbildung.

948 BGBl. II Ausgegeben am 18. Juni 1999 Nr. 179 17. Berufsspezifische Rechtsgrundlagen Allgemeine Rechtsgrundlagen Gesundheitsberufe und deren Berufsgesetze unter besonderer Berücksichtigung des Gesundheits- und gesetzes Grundzüge des Sanitätsrechtes Grundzüge des Arbeits- und Sozialversicherungsrechtes Grundzüge des ArbeitnehmerInnenschutzes Grundlagen des Haftungsrechtes Pflegegeldrecht 20 Jurist 18. Fachspezifisches Englisch Pflege- und medizinspezifische Terminologie Alltagskonversation, Beratungsgespräche, Fachliteratur (20) 2 ) (20) 2 ) fachkompetente und Einzelprüfung Gesamt 550 280 830 Stunden 1 ) Im Rahmen der Einzelprüfung des 2. Ausbildungsjahres sind auch die Kenntnisse und Fertigkeiten über die Lehrinhalte des 1. Ausbildungsjahres der Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und zu überprüfen. Die Kenntnisse und Fertigkeiten der Lehrinhalte des 1. Ausbildungsjahres sind durch Selbststudium zu erwerben. 2 ) Die in Klammern ( ) angeführten Stundenzahlen entsprechen der Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und und sind nicht obligatorischer Bestandteil der verkürzten Ausbildung.

BGBl. II Ausgegeben am 18. Juni 1999 Nr. 179 949 Praktische Ausbildung Ausbildungseinrichtung Fachbereich Stunden Abteilungen einer Krankenanstalt Akutpflege im operativen Fachbereich, ausgenommen gynäkologisch-geburtshilflicher Bereich 400 Abteilungen einer Krankenanstalt Akutpflege im konservativen Fachbereich 400 Einrichtungen, die der stationären Betreuung pflegebedürftiger Menschen dienen Langzeitpflege / rehabilitative Pflege 240 Einrichtungen, die Hauskrankenpflege, andere Gesundheitsdienste oder soziale Dienste anbieten Extramurale Pflege, Betreuung und Beratung 160 nach Wahl des Schülers Wahlpraktikum 100 nach Wahl der Schule sbezogenes Praktikum 160 Gesamt 1 460