IMU und Katastereintragungen Bäuerliche Gemeindentage, April Mai 2012
IMU Die neue Gemeindeimmobiliensteuer
IMU imposta municipale propria Die Einführung der IMU ist von 2014 auf 2012 mit erheblichen Änderungen vorgezogen worden. Die IMU ersetzt die Immobiliensteuer ICI und die Immobilienkomponente der Einkommenssteuer der nicht vermieteten Liegenschaften (Katasterwert der Gebäude, Besitzertrag der Gründe) Bodenertrag der Gründe und Mieteinnahmen aus Gebäuden sind weiter zu besteuern!
Steuerpflichtige Zur Zahlung der IMU verpflichtet sind: die Eigentümer die Inhaber eines Realrechtes (Fruchtgenuss, Wohnungsrecht, Oberflächenrecht) die Leasingnehmer die Konzessionäre von Domänengütern.
Steuerpflichtige Liegenschaften Die IMU ist geschuldet für: Hauptwohnungen (auch landwirtschaftliche Hauptwohnungen Andere Wohnungen (auch landwirtschaftliche Wohnungen) Landwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude Landwirtschaftliche Grundstücke Baugründe
Steuerfreie Liegenschaften Die IMU ist nicht geschuldet für: Landwirtschaftliche Grundstücke im Berggebiet (ganz Südtirol gilt als Berggebiet) Baugründe im Berggebiet, falls: - der Besitzer bauernversichert ist - den Baugrund selbst landwirtschaftlich nutzt (keine Verpachtung)
Steuerfreie Liegenschaften Die IMU ist nicht geschuldet für: Landwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude im Berggebiet Gemeinden in Südtirol können IMU beschließen für: - Urlaub auf dem Bauernhof - Wohnungen für landwirtschaftliche Fixangestellte oder Taglöhner mit mind. 100 Tagschichten - Bürogebäude - Gebäude für Be- und Verarbeitung lw. Produkte, insb. landwirtschaftl. Genossenschaften
Begünstigungen durch Gemeinde Gemäß Art. 80 des Autonomiestatutes kann die Gemeinde beschließen: - reduzierter Satz bis 0,4% für vermietete Wohnungen - Begünstigungen für Wohnungen in Nutzungsleihe - Begünstigungen für denkmalgeschützte Gebäude - Gebäude aussterbender Handwerksberufe und in strukturschwachen Gebieten - Wohnungen von Heimatfernen - Wohnungen schwer behinderter Steuerpflichtiger
Bemessungsgrundlage Grundstücke Baugründe: Marktwert zum 1.1. Landwirtschaftliche Grundstücke: Besitzertrag x 1,25 x 110 (135) Befreiung bis 6.000 Euro Reduzierungen bis 32.000 Euro
Bemessungsgrundlage Gebäude Katasterertrag/Katasterwert Aufwertung +5% Multiplikator je nach Katasterkategorie Katasterwert x 1,05 x Multiplikator
Multiplikatoren für Gebäude Kategorie Beschreibung 2011 2012 A Wohnungen 100 160 A/10 Büros 50 80 C/1 Geschäfte 34 55 C/2 Magazine, Schuppen 100 160 C/6 Garagen, Ställe 100 160 C/7 Unterdach 100 160 C/3 Handwerkslabor 100 140 D/2 Gasthöfe und Pensionen 50 60 D/5 Kreditinstitute 50 80 D/10 Landwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude 50 60 D Andere gewerbliche Gebäude 50 60
Hebesätze IMU Es sind drei Hebesätze vorgesehen: Ordentlicher Hebesatz 7,6 Hauptwohnungen 4 Landwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude 2
IMU - Ordentlicher Hebesatz Beim ordentlichen Hebesatz von 7,6 sind 3,8 dem Staat vorbehalten Mit Beschluss des Gemeinderates kann der Hebesatz um 3 erhöht oder reduziert werden (4,6 10,6 ) Wenn die Gemeinde den Hebesatz reduziert, bleiben dem Staat aber immer 3,8 vorbehalten Somit: falls die Gemeinde 4,6 beschließt, sind 3,8 dem Staat vorbehalten und nur 0,8 stehen der Gemeinde zu.
IMU Andere Hebesätze Die IMU auf Hauptwohnungen und landwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude bleibt voll der Gemeinde Mit Beschluss des Gemeinderates kann der Hebesatz auf Hauptwohnungen um 2 erhöht oder vermindert werden (2 6 ) Mit Beschluss des Gemeinderates kann der Hebesatz auf landwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude auf 1 vermindert werden
IMU - Hauptwohnung und Zubehör Für die IMU gilt als Hauptwohnung nur eine Immobilieneinheit, in welcher der Besitzer seinen gewöhnlichen Aufenthalt und den meldeamtlichen Wohnsitz hat. Für die IMU gilt als Zubehör nur je eine Immobilieneinheit der Kategorien C/2, C/6 und C/7 (Keller, Garage, Autoabstellplatz, Dachboden). Die landwirtschaftliche Hauptwohnung wird genau gleich behandelt wie alle anderen Hauptwohnungen! Keine spezielle Befreiung!
Hauptwohnung und Zubehör Hebesatz und Freibetrag Für die Hauptwohnung und deren Zubehör wird die gänzliche Befreiung abgeschafft und es kommt wieder ein Freibetrag zur Anwendung. Dieser Freibetrag beträgt 200 Euro. Für jedes Kind unter 26 Jahren, welches in der Wohnung gemeldet ist und dort gewohnheitsmäßig wohnt, bis maximal 8 Kinder, wird der Freibetrag um 50 Euro erhöht; d.h. höchstens 400 Euro.
Hauptwohnung und Zubehör Hebesatz und Freibetrag Der gesetzliche Hebesatz beträgt 4. Dieser kann um 2 erhöht oder reduziert werden. Die Wohnungen der Geschiedenen werden weiterhin per Gesetz der Hauptwohnung gleichgestellt. Mit Verordnung können die Gemeinden die Wohnungen der Senioren bzw. Menschen mit Behinderung mit Wohnsitz in Alters- oder Pflegeheimen der Hauptwohnung gleichstellen.
IMU - Beispiel Hauptwohnung und deren Zubehör (1.100 x 1,05 x 160)
IMU - Beispiel Andere Wohnungen (Zweitwohnungen, Wohnung für Altbauer, vermietete Wohnungen) (650 x 1,05 x 160)
Wohnungen - Reduzierungen Für denkmalgeschützte Gebäude und unbewohnbare Gebäude kann die IMU auf die Hälfte gekürzt werden Für weitere Ermäßigungen muss die IMU- Verordnung der Gemeinde abgewartet werden
IMU - Beispiel Landwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude (Buschenschank, Hofschank, ) (1.500 x 1,05 x 60)
IMU - Beispiel Landwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude (Wohnungen für Urlaub auf dem Bauernhof, Wohnungen für Erntehelfer) (1.350 x 1,05 x 160)
Landwirtschaft - Zusammenfassung Die Hauptwohnungen der landwirtschaftlichen Unternehmer und deren Zubehör werden wie die anderen Hauptwohnungen auch besteuert (Hebesatz 4 und Freibetrag) Die landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäude (Urlaub auf dem Bauernhof, Klauberwohnungen) werden mit dem Hebesatz von 2 besteuert Die landwirtschaftlichen Wohngebäude, welche weder eine Hauptwohnung noch ein Wirtschaftsgebäude sind, werden mit dem ordentlichen Hebesatz von 7,6 besteuert (z.b. die Wohnung, welche vom Altbauern genutzt wird und sich nicht in seinem Eigentum befindet)
IMU und Einkommenssteuer IRPEF Die IMU ersetzt auch die Immobilienkomponente der Einkommenssteuer Die Einkommenssteuer IRPEF ist geschuldet für Immobilien, welche: - nicht der IMU unterliegen; und - bereits in der Vergangenheit einkommenssteuerpflichtig waren. Das heißt: - für landwirtschaftliche Grundstücke ist weiterhin der Besitzertrag zu erklären - landwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude bleiben weiterhin von der Einkommenssteuer befreit!
Landwirtschaft - Katastereintragungen Landwirtschaftliche Gebäude, welche zur Zeit keinen Katasterwert aufweisen (Kat. F/9 oder F/10) müssen bis spätesten 30. November 2012 in den Gebäudekataster eingetragen werden. Die IMU ist innerhalb 16. Dezember 2012 zu entrichten
Landwirtschaft - Katasterumstufung Innerhalb 30. Juni 2012 können bereits eingetragene landwirtschaftliche Gebäude umgestuft werden: Landwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude in die Kat. D/10 Landwirtschaftliche Wohngebäude mit entsprechender Anmerkung (auch Wohnungen für U.a.d.B.) - für die rückwirkende Befreiung von der ICI - für die Reduzierung der IMU auf 0,2% - für die Umkehrung der Beweislast beim Nachweis der Voraussetzungen als landwirtschaftliches Gebäude (z.b. bei Hofübergabe)
IMU- Zahlungen Termine: 18/06/2012 und 17/12/2012 Für Hauptwohnungen eventuell 3 Raten (17/09/2012) Am 18/06/2012 die Hälfte auf Grundlage der staatlichen Regelungen ohne Reduzierungen auf Gemeindeebene, d.h. 4 für Hauptwohnungen und 7,6 für andere Gebäude außer lw. Wirtschaftsgeb. Akonto für landwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude (z.b. U.a.d.B.) 30% - in Südtirol alles im Dezember Die allermeisten Gemeinden schicken die Zahlungen (Mod. F24) zu
IMU- Erklärungen Innerhalb von 90 Tagen ab Änderung Termin für die erste Erklärung 2012: 30/09/2012 Regelung mittels Ministerialdekret (ausständig)
Einnahmen aus der IMU für den Staat Mit der vorgezogenen Einführung der IMU will der Staat den eigenen Haushalt sanieren Geplant war die Einführung der IMU erst im Jahr 2014 und zwar in Zusammenhang mit dem Steuerföderalismus Steuerföderalismus heißt nun, dass die Gemeinden im Auftrag und zu Gunsten des Staates kassieren müssen Nicht nur 3,8 Promille der Steuer aus den Immobilien, welche dem ordentlichen Hebesatz unterliegen, sind dem Staat vorbehalten. Der Staat verlangt von den Gemeinden zusätzlich weitere Anteile der eingehobenen IMU. Laut derzeitigem Kenntnisstand müssen die Gemeinden Südtirols dem Staat somit insgesamt weitere 38 Mio. Euro abtreten