Stellungnahme des DGB Bezirk NRW

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Transkript:

Stellungnahme des DGB Bezirk NRW zum Entwurf zum Gesetz zur Neuregelung der Höchstaltersgrenze für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis im Land NRW und zur Entfristung der Altersteilzeitregelung Düsseldorf, den 21.08.2015 DGB Bezirk NRW I Abt. Öffentlicher Dienst/Beamte/innen

Erhöhung der Höchstaltersgrenze Der DGB NRW begrüßt die Erhöhung der bisherigen Höchstaltersgrenze für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis. Wie in der Gesetzesbegründung zu 15 a LBG vorgetragen, handelt es sich bei dieser Entscheidung des Gesetzgebers um ein Nachvollziehen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21.04.2015 (-2 BVR 1322/12 und 2 BVR 1989/12-). Das Bundesverfassungsgericht hat in dieser Entscheidung sehr deutlich gemacht, dass die bisherige Regelung in der Laufbahnverordnung nicht der Verfassung entspricht. Den einen Teil der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichtes, eine gesetzliche Grundlage zu schaffen, will der Gesetzgeber nun mit dem 15 a LBG erfüllen. Zur Frage der Begründung der Höchstaltersgrenze hat das Bundesverfassungsgericht gesagt, dass eine Einstellungshöchstaltersgrenze nur unter bestimmten Voraussetzungen verfassungsrechtlich zulässig ist. Ein Kriterium kann das Lebensalter dann sein, wenn ein Beamter mit Überschreiten einer bestimmten Altersgrenze typischerweise den Anforderungen eines Amtes nicht mehr genügt. Dies kann z.b. bei Einsatzkräften im Militär- oder Polizeivollzugsdienst der Fall sein. Bei der Einstellungshöchstaltersgrenze von 40 Jahren für Lehrer, so das Bundesverfassungsgericht, spiele die körperliche Leistungsfähigkeit dagegen keine Rolle. Dies gilt dann sicher auch für eine Einstellungshöchstaltersgrenze von 42 Jahren, da diese nur marginal höher ist. Eine weitere Begründung, die das Bundesverfassungsgericht für gerechtfertigt hält, ist das Lebenszeitprinzip und das Alimentationsprinzip. Als Zweck der Einstellungshöchstaltersgrenze ist danach gerechtfertigt, wenn zwischen Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit und damit zwischen aktiver Beschäftigungszeit und Versorgungsansprüchen ein ausgewogenes zeitliches Verhältnis besteht. Die Begründung des Gesetzgebers nach 15 a LBG bezieht sich auf diesen Aspekt und versucht hiermit die Grenze von 42 Jahren zu rechtfertigen. Diese Begründungen tragen nach unserer Einschätzung die Entscheidung für die nun gewählte Höchstaltersgrenze nicht. Auch wenn durchschnittlich die Regelaltersgrenze nicht erreicht wird, so wird dieser Umstand mit entsprechenden Abschlägen der Versorgung ausgeglichen. Wenn die Vordienstzeiten angeführt werden, die anzuerkennen wären, so gibt diese Begründung nicht her, wieviel tatsächlich an Vordienstzeiten durchschnittlich anerkannt wurde. Auch wird die Tatsache vergessen, dass Ausbildungszeiten im Bereich Seite 1 DGB Position

des akademischen Berufes Lehramt nicht mehr anerkannt werden ( 12 LBeamtVG NRW). Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn werden nur dann als ruhegehaltfähig berücksichtigt, wenn es sich um eine in der Regel einer Beamtin bzw. einem Beamten obliegende oder später einer Beamtin bzw. einem Beamten übertragenen entgeltlichen Beschäftigung oder um eine für die spätere Laufbahn bedeutsame Tätigkeit gehandelt hat, die ohne von der/dem Bediensteten zu vertretende Unterbrechung ausgeübt worden ist und zur Ernennung geführt hat ( 10 LBeamtVG NRW). Voraussetzung hierfür ist ein zeitlicher und innerer Zusammenhang zwischen der Beschäftigung im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis und der anschließenden Beamtendienstzeit. Es wird dazu keine statistischen Erkenntnisse vorgetragen.. Diesen Umstand nun für eine Notwendigkeit einer Verringerung der Einstiegsaltersgrenze anzuführen kann jedoch als Eingriff in Art. 33 Abs. 2 GG gewertet werden. Als weiteren Aspekt der Darlegung dieser Altersgrenze ist u.e. auch nach dem Prüfungsschema der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 05.05.2015 (Richterbesoldung/u.a. 2 BVL 17/09 -) zugrunde zu legen. Einer der Parameter ist dabei ein Quervergleich zwischen Bund und anderen Ländern. Zeigen sich erhebliche Differenzen, so spricht dies dafür, dass es eine Begründung für diese Altersgrenze nicht gibt. Mit der Altersgrenze von 42 Lebensjahren liegt Nordrhein-Westfalen neben Baden-Württemberg deutlich unter allen anderen Ländern. In vielen Ländern gibt es eine Höchstaltersgrenze von 50 Jahren und ein größerer Teil der Länder hat die Altersgrenze auf 45 Jahre gesetzt. Es ist also bei dem Vergleich mit anderen Ländern festzustellen, dass die Altersgrenze von 42 Jahren zumindest dem Parameter der Vergleichbarkeit nicht entspricht. Wir fordern daher auch aus diesen Gründen weiterhin, dass die Altersgrenze in der Zukunft weiter erhöht und auf mindestens 45 Jahre festgesetzt wird. Selbst eine Altersgrenze von 47 Jahren würde den Ansprüchen des Bundesverfassungsgerichts genügen, da die amtsangemessene Mindestversorgung nach den in NRW geltenden Berechnungen nach 19,5 Jahren erdient wird und die Zurruhesetzung mit 67 Jahren erst erfolgt. Seite 2 DGB Position

Wegfall der Kausalität Der DGB begrüßt ausdrücklich, dass seiner Forderung nachgekommen wurde, die Kausalitätsverpflichtung der Ausnahmetatbestände und Hinausschiebensgründe wegfallen zu lassen Zulassung zum Vorbereitungsdienst Mit dieser Neuregelung werden erstmalig Voraussetzungen geschaffen, auch die Zulassung zum Vorbereitungsdienst zu begrenzen. Mit dieser Ermessensgrundlage für eine entsprechende Verordnung wird u.e. ein Eingriff in das Recht der Berufsausbildung vorgenommen. Des Weiteren liegt hier natürlich ebenfalls wie bei dem allgemeinen Höchstalter für die Verbeamtung eine Altersdiskriminierung vor, die begründet werden müsste. Lehrkräfte mit 1. Staatsexamen bzw. Masterabschluss sind, wenn sie nicht verbeamtet werden, schlechter bezahlt, als Lehrkräfte mit 2. Staatsexamen. Die Angestelltenvergütung bezieht sich darauf, ob eine vollständige Lehrerausbildung vorliegt oder nicht. Die vollständige Lehrerausbildung liegt erst mit Abschluss des 2. Staatsexamens vor. Die nun vorgesehene Neuregelung könnte, wenn es nicht begleitende Regelungen gibt, aus diesen Gründen rechtswidrig sein. Wenn es keine Möglichkeit für einen Eintritt in ein Referendariat zur Ablegung des 2. Staatsexamens eines Lehramtes gibt, so muss die Möglichkeit zumindest eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses ähnlich wie bei Rechtsreferendar/innen eingeräumt werden. Altersteilzeitregelung Der DGB NRW begrüßt, dass die Regelung zur Altersteilzeit auf Dauer beibehalten wird. Jedoch können wir uns mit den Rahmenbedingungen nicht einverstanden erklären. Wir sind nach wie vor der Auffassung, dass es eine Rückkehr zu den alten Konditionen (Arbeitsmaß 60 %, Besoldung/Netto 83 %, Anrechnung Versorgung 90 %) vorzunehmen ist. Dieses Modell trägt sich überwiegend finanziell durch Eigenleistungen (Verzicht auf die Altersermäßigungen) und die finanziell günstigeren Nachbesetzungen. Durch die bei Lehrerinnen und Lehrern in 2013 vorgenommene Anhebung auf 65 % der Arbeitsleistung und Einbeziehung der Altersermäßigung bei von 3 Std. (Wert: 11,76 % bei 25,5 Std.) kommt es mit der Verrechnung der gekürzten Nettobesoldung von 80 % zu einer Überkompensation, zumal, wenn man die fiktive Einberechnung der Kirchensteuer Seite 3 DGB Position

noch berücksichtigt. Im Hinblick darauf, dass die Nachbesetzung mit erheblich günstigeren Lehrer und Lehrerinnen (geringe Dienstalter-/ Erfahrungsstufe, Eingangsbesoldung, keine Altersermäßigung) erfolgt, geht der DGB davon aus, dass es im Bereich des 25,5 Std. Bandes zu einer vollen Kompensation kommt. Bei Nachbesetzung von beförderten Altersteilzeit-Beschäftigten kommt es sogar zu einer Überkompensation durch die Eigenleistungen. Im-28-Lehrerwochenstundenbereich läuft es aber auch auf eine volle Kompensation zu, selbst wenn man ggf. erhöhte Beihilfekosten dazu rechnet. Die nun entfristete Altersteilzeitregelung führt nun erst recht zu einer Ungleichbehandlung von Beamtinnen und Beamten zu Angestellten. Es gibt weiterhin keinen Tarifvertrag zur Altersteilzeit für angestellte Beschäftigte in NRW. Wir erwarten, dass die Landesregierung den Arbeitgeberverband des Landes NRW auffordert, mit den Gewerkschaften Tarifverhandlungen für eine Altersteilzeitregelung aufzunehmen und dies auch umzusetzen. Seite 4 DGB Position