Entschließung des Bundesrates zur Verbesserung der Übersichtlichkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)

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Der Bundesrat hat in seiner 924. Sitzung am 11. Juli 2014 die aus der Anlage ersichtliche Entschließung gefasst.

Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt.

zu Punkt... der 903. Sitzung des Bundesrates am 23. November 2012 Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung

Transkript:

Bundesrat Drucksache 577/16 (Beschluss) 04.11.16 Beschluss des Bundesrates Entschließung des Bundesrates zur Verbesserung der Übersichtlichkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) Der Bundesrat hat in seiner 950. Sitzung am 4. November 2016 die aus der Anlage ersichtliche Entschließung gefasst. Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0720-2946

Drucksache 577/16 (Beschluss) Anlage Entschließung des Bundesrates zur Verbesserung der Übersichtlichkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, zur Verbesserung der Übersichtlichkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) die Umsetzung der nachstehenden Punkte als Verpflichtungen für die Anbieter zu prüfen: 1. Eine brancheneinheitliche Gliederung für alle AGB zur besseren Vergleichbarkeit. 2. Die wesentlichen und für den jeweiligen Vertrag relevanten Punkte der AGB im Vertragstext hervorzuheben. Gemeint sind Regelungen, die den Vertragspartnern in irgendeiner Weise Pflichten auferlegen, Fristen enthalten oder die nicht in der brancheneinheitlichen Gliederung enthalten sind. 3. Leichte Lesbarkeit (vorgeschriebene Schriftgröße) und eine insgesamt kürzere Fassung (gegebenenfalls realistische Höchstseitenanzahl festlegen). 4. Bei Änderungen in den AGB, die sich während eines Vertragsverhältnisses ergeben, diese Änderungen hervorzuheben beziehungsweise gesondert in einer Synopse (Vergleich geltende und neue Fassung) voranzustellen. Weiterhin sollten die Auswirkungen der Änderungen für den Vertragspartner in klarer und knapper Form erläutert werden. 5. Datenschutzhinweise außerhalb der AGB gesondert, in übersichtlicher Weise vorhalten (zum Beispiel eigenständiger Link auf der Website des Anbieters); zur Verfügung stellen einer Musterdatenschutzerklärung durch den Gesetzgeber - wie für die Widerrufsbelehrung geschehen -, angepasst an die durch die europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) hervorgerufenen Änderungen; Prüfung der Button-Lösung im Verbraucherbereich.

Drucksache 577/16 (Beschluss) - 2 - Begründung: Für alle Teilnehmer am Rechtsverkehr stellen überbordete und unübersichtliche AGB besondere Herausforderungen und immer häufiger auch große Schwierigkeiten dar, weil die Rechtsunsicherheit groß ist und weiter steigt. Dies gilt für Verbraucherinnen und Verbraucher in gleicher Weise wie für Unternehmen. Insbesondere kleinere und mittlere Unternehmen, also solche, die üblicherweise nicht über eine eigene Rechtsabteilung verfügen, sehen sich den nicht unerheblichen Schwierigkeiten ausgesetzt. Die Anzahl der Verträge, die über das Internet abgeschlossen werden, steigt ständig an. Vor diesem Hintergrund scheint es dringend geboten, das AGB- Recht für alle Rechtsteilnehmer zu reformieren, erheblich zu vereinfachen, anwenderfreundlicher und insgesamt deutlich rechtssicherer auszugestalten. Laut US-Forschern wäre ein Internetnutzer im Durchschnitt pro Jahr 1 500 Stunden allein mit dem Lesen der AGB beschäftigt (Stuttgarter Zeitung, Printausgabe vom 5. Dezember 2012). Einer Umfrage des Bundesverbandes Verbraucherzentrale vom Oktober 2014 zufolge akzeptieren 53 Prozent der befragten Verbraucherinnen und Verbraucher die AGB, ohne sie gelesen zu haben (Tagesspiegel online, 13. November 2014). Grund sind die oft seitenlangen und komplizierten Darstellungen der AGB. Dieses Phänomen tangiert nicht nur den Verbraucherschutz, sondern auch den Handel. Der Bundesrat spricht sich dafür aus, AGB zukünftig übersichtlicher, kürzer und rechtssicherer auszugestalten, um damit dem tatsächlichen "Nicht-zur- Kenntnisnehmen" von AGB entgegenzuwirken. Dadurch sollen vertragliche Unklarheiten oder Missverständnisse verhindert werden, mit der Folge eines effektiveren Verbraucherschutzes und eines vereinfachten und besseren Handels. Im Einzelnen: Die Forderung nach brancheneinheitlicher Gliederung soll bezwecken, dass Gliederungsvorlagen zur Verfügung gestellt werden, aus denen sich die Überschriften der in der jeweiligen Branche üblichen AGB-Klauseln ergeben. Durch die Schaffung brancheneinheitlicher Gliederungen ist es für den jeweiligen Vertragspartner - sei er Verbraucher oder Unternehmer - leichter, AGB von konkurrierenden Unternehmen zu vergleichen. Unternehmen können zu den vorgegebenen Überschriften individuell ihre Klausel formulieren. Ihnen sollte auch ein gewisser Spielraum gelassen werden, selbst zu entscheiden, ob sie Klauseln zu den vorgegebenen Gliederungspunkten in ihre AGB aufnehmen möchten beziehungsweise gegebenenfalls noch weitere Klauseln für erforderlich halten. Die vorgegebene Reihenfolge sollte jedoch stets eingehalten werden. "Fakultative Klauseln" sollten der in Ziffer 2 genannten Hervorhebungspflicht unterliegen, damit der Vertragspartner direkt den Unterschied zu den AGB des Konkurrenten erkennt. Diese Art von Gliederung stellt für KMU und Startups ohne Rechtsabteilung eine Art Handlungsanleitung dar und gibt Anhaltspunkte, zu welchen Inhalten in den AGB Regelungen getroffen werden sollten.

- 3 - Drucksache 577/16 (Beschluss) Besonders wichtige Bedingungen sollen im AGB-Text hervorgehoben werden. Es ist eine konkrete Aufzählung der hervorzuhebenden Inhalte erforderlich, um den Unternehmen Rechtssicherheit zu bieten. Diese müssen in der Lage sein, abmahnsichere AGB zu erstellen. Es empfiehlt sich, hier Regelungen zu nennen, die dem Vertragspartner in irgendeiner Weise Pflichten auferlegen, Fristen enthalten oder die nicht in der branchenüblichen Gliederung enthalten sind. Das sprichwörtliche Kleingedruckte sollte eine angemessene Schriftgröße haben. Hier bietet sich die Vorgabe einer Mindest-Schriftgröße an. Die Kürzung von AGB durch eine Längenvorgabe sollte geprüft werden. So kann dem entgegengewirkt werden, dass Anbieter wesentliche Klauseln in unnötig lang formulierten AGB verstecken. Von einem solchen "Knappheitsgrundsatz" profitieren sämtliche Rechtsteilnehmer. Hervorhebungen wesentlicher Punkte und die Kürzung und Straffung von AGB haben Zeitersparnis und ein höheres Maß an Rechtssicherheit zur Folge. Vertragsabschlüsse werden erleichtert, Transparenz und Übersichtlichkeit erhöht, so dass es seltener zu Rechtsstreitigkeiten wegen überlesener Klauseln kommt. Auch die vergleichende Gegenüberstellung und Erläuterung der Auswirkungen von Änderungen in den AGB trägt zu mehr Transparenz bei und ermöglicht dem Empfänger einen schnellen Überblick über die wesentlichen Änderungen der Vertragsbeziehung. Etwaige Mehraufwände der Unternehmen zur Implementierung der neuen AGB-Regelungen dürften bereits nach verhältnismäßig kurzer Zeit durch die erzielten Vorteile aufgewogen werden. Der Bundesrat empfiehlt, die Datenschutzhinweise getrennt von den AGB zugänglich zu machen. Ein gesonderter Link auf der Internetseite des Anbieters führt zu einer besseren Auffindbarkeit. Der Gesetzgeber sollte - wie bei der Musterwiderrufsbelehrung - auch für die Datenschutzerklärung ein Muster (mit auswählbaren Optionen je nach eingebundener Software von Drittanbietern, wie beispielsweise GoogleAnalytics oder Social Media Plug-ins) bereitstellen. Mit der Umsetzung der europäischen DSGVO kommen viele neue Verpflichtungen auf Unternehmen zu, sodass man diese mit der Bereitstellung einer Musterdatenschutzerklärung bei der Umsetzung unterstützen kann. Für Verbraucherverträge sollte zudem die Einführung der so genannten "Button- Lösung" im Hinblick auf die Freigabe von Daten geprüft werden; vor allem für Verträge bei denen "mit Daten bezahlt wird". Dadurch soll den Verbrauchern vor Klicken des Buttons (der zum Eingang des Vertragsverhältnisses führt) noch einmal vor Augen geführt werden, welche Daten sie zu welchen Zwecken mit dem Klick freigeben.