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Transkript:

Emissionsbedingungen Variable Kärntner Raiffeisen Obligation mit Zinsunter- und -obergrenze 2016-2021/2 der Raiffeisenlandesbank Kärnten Rechenzentrum und Revisionsverband reg. Gen. m. b. H., 9020 Klagenfurt ISIN AT000B089313 1 Titel, Emittent, Zeichnungsfrist, Gesamtemissionsvolumen, Nennbetrag (1) Die Variable Kärntner Raiffeisen Obligation mit Zinsunter- und -obergrenze 2016-2021/2 (die Schuldverschreibungen ) wird von der Raiffeisenlandesbank Kärnten Rechenzentrum und Revisionsverband, registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung, (die Emittentin ) im Wege einer Daueremission ab 04.01.2016 (der Begebungstag ) öffentlich mit offener Zeichnungsfrist zur Zeichnung aufgelegt. (2) Das Gesamtemissionsvolumen beträgt bis zu Nominale EUR 20.000.000,-- und ist eingeteilt in Stückelungen von EUR 1.000,-- (der Nennbetrag ). (3) Dieses Angebot ist als Daueremission gemäß 3 Abs. 1 Zi. 3 des Kapitalmarktgesetzes (KMG) von der Prospektpflicht ausgenommen. 2 Status Die Schuldverschreibungen begründen unmittelbare, unbedingte, nicht nachrangige und unbesicherte Verbindlichkeiten der Emittentin, die untereinander und mit allen anderen gegenwärtigen und zukünftigen nicht besicherten und nicht nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin gleichrangig sind. Davon ausgenommen sind gesetzlich vorrangig zu berücksichtigende Verbindlichkeiten. 3 Ausgabekurs, Erstvalutatag (1) Der Erstausgabekurs beträgt anfänglich 100,55 % des Nennbetrags. Weitere Ausgabekurse können von der Emittentin in Abhängigkeit von der jeweiligen Marktlage festgelegt werden. (2) Die Schuldverschreibungen sind erstmals am 12.01.2016 zahlbar ( Erstvalutatag ). - 1 -

4 Sammelverwahrung Die Schuldverschreibungen lauten auf den Inhaber und werden zur Gänze durch eine veränderbare Sammelurkunde gemäß 24 b) Depotgesetz (die "Sammelurkunde") vertreten, die die firmenmäßige Zeichnung der Emittentin trägt. Ein Anspruch auf Ausfolgung von Schuldverschreibungen besteht nicht. Die Sammelurkunde wird bei der Raiffeisenlandesbank Kärnten als Wertpapiersammelbank hinterlegt. Den Inhabern stehen Miteigentumsanteile an der Sammelurkunde zu, die gemäß den Regelungen und Bestimmungen der Wertpapiersammelbank übertragen werden können. 5 Verzinsung, Zinsfestsetzung, Zinsmethode (1) Die Verzinsung der Schuldverschreibungen beginnt am Erstvalutatag und endet an dem ihrer Fälligkeit vorangehenden Tag. Die Zinsen sind vierteljährlich im Nachhinein am 12.01., 12.04., 12.07. und 12.10. ( Zinstermin ) zahlbar. (2) Der Zeitraum zwischen dem Erstvalutatag bzw. einem Zinstermin (jeweils einschließlich) und dem nächsten Zinstermin bzw. dem Fälligkeitstermin der Schuldverschreibungen (jeweils ausschließlich) wird nachfolgend Zinsperiode genannt. (3) Der variable Zinssatz entspricht dem Indikatorwert des 3-Monats-Euribor gemäß Abs. 4 bzw. Abs. 5, mindestens jedoch 1,00 %, höchstens jedoch 4,00%. (4) Am zweiten Bankarbeitstag vor jedem Zinstermin ( Zinsberechnungstag ) bestimmt die Berechnungsstelle im Vorhinein für die dem Zinsberechnungstag folgende Zinsperiode den 3-Monats-Euribor durch Bezugnahme auf dem laut Reuters-Seite EURIBOR= um circa 11.00 Wiener Zeit. Falls an einem Zinsberechnungstag der 3-Monats-Euribor auf einer anderen als der oben angeführten Bildschirmseite von Reuters genannt wird, ist diese Reuters- Bildschirmseite als Basis für die Berechnung heranzuziehen. (5) Sollte an einem Zinsberechnungstag kein 3-Monats-Euribor gemäß Abs. 4 veröffentlicht werden, wird die Berechnungsstelle den 3-Monats-Euribor auf Basis derjenigen Sätze bestimmen, welche die Referenzbanken (vier von der Zinsberechnungsstelle bestimmte führende Banken in der Euro-Zone) gegen 11.00 (Wiener Zeit) am Zinsberechnungstag im Interbankenmarkt für auf Euro (EUR) lautende Guthaben von führenden Banken (prime banks) in der Euro- Zone in Höhe des anzuwendenden Nominalbetrags für eine Laufzeit von 3 Monaten stellen. Sofern mindestens zwei solche Sätze gestellt werden, entspricht der 3-Monats-Euribor dem arithmetischen Mittel der gestellten Sätze. Werden weniger als zwei solche Sätze durch Referenzbanken gestellt, entspricht der 3-Monats-Euribor dem arithmetischen Mittel derjenigen Sätze, die führende Banken in der Euro-Zone gegen 11.00 (Wiener Zeit) am Zinsberechnungstag für auf Euro lautende Darlehen an führende europäische - 2 -

Banken in Höhe des anzuwendenden Nominalbetrags für eine Laufzeit von 3 Monaten stellen. (6) Die Berechnung der Zinsen erfolgt auf Basis der tatsächlichen Anzahl von Tagen in dem Zinsberechnungszeitraum, dividiert durch die tatsächliche Anzahl von Tagen im jeweiligen Zinsjahr (Zinsmethode klm/360). 6 Laufzeit, Tilgung (1) Die Laufzeit der Schuldverschreibungen beginnt mit 12.01.2016 und endet mit dem Ablauf des 11.07.2021. (2) Die Schuldverschreibungen werden am 12.07.2021 ( Tilgungstermin ) zur Gänze zum Nennwert zurückgezahlt. 7 Zahlungen (1) Zahlungen, sowohl Zins-, als auch Tilgungszahlungen ("Zahlungen") auf die Schuldverschreibungen erfolgen nach Maßgabe der anwendbaren steuerlichen und sonstigen Gesetze und Vorschriften in Euro (EUR). (2) Die Gutschrift der Zinsen- und Tilgungszahlungen erfolgt über die jeweilige für den Inhaber der Schuldverschreibungen Depot führende Stelle. (3) Fällt der Fälligkeitstag einer Zahlung in Bezug auf die Schuldverschreibungen auf einen Tag, der kein Bankarbeitstag ist, wird der Zahlungstermin auf den nächstfolgenden Bankarbeitstag verschoben. Der Inhaber der Schuldverschreibung hat keinen Anspruch auf Zinsen oder sonstige Beträge im Hinblick auf diese verschobene Zahlung. (4) Bankarbeitstag im Sinne dieser Emissionsbedingungen ist jeder Tag (außer einem Samstag und einem Sonntag) an dem das TARGET System zur Abwicklung von Zahlungen in Euro zur Verfügung steht. 8 Zahlstelle, Berechnungsstelle Die Emittentin fungiert als Zahlstelle und Berechnungsstelle. - 3 -

9 Besteuerung Alle in Bezug auf die Schuldverschreibungen zahlbaren Kapital- und Zinsbeträge werden unter Einbehalt oder Abzug jener Steuern, Abgaben oder Gebühren gezahlt, die von der Republik Österreich oder einer Steuerbehörde der Republik Österreich im Wege des Einbehalts oder des Abzugs auferlegt, einbehalten oder erhoben werden, und deren Einbehalt oder Abzug der Emittentin obliegt. 10 Kündigung Eine ordentliche Kündigung seitens der Emittentin oder der Inhaber dieser Schuldverschreibungen ist unwiderruflich ausgeschlossen. 11 Börsennotiz Eine Börsennotiz dieser Schuldverschreibungen ist nicht vorgesehen. 12 Verjährung Ansprüche der Gläubiger auf Zahlungen von Zinsen verjähren drei Jahre nach Fälligkeit. Ansprüche der Gläubiger auf die Rückzahlung von Kapital verjähren 30 Jahre nach Fälligkeit. 13 Sicherstellung Für den Dienst dieser Schuldverschreibungen haftet die Emittentin mit ihrem gesamten freien Vermögen. 14 Begebung weiterer Schuldverschreibungen, Erwerb (1) Die Emittentin behält sich vor, von Zeit zu Zeit ohne Zustimmung der Inhaber der Schuldverschreibungen weitere Schuldverschreibungen mit gleicher Ausstattung in der Weise zu begeben, dass sie mit den Schuldverschreibungen eine Einheit bilden. (2) Die Emittentin ist berechtigt, jederzeit Schuldverschreibungen zu jedem beliebigen Preis am Markt oder auf sonstige Weise zu erwerben. Nach Wahl der Emittentin können diese Schuldverschreibungen gehalten, wiederum verkauft oder annulliert werden. - 4 -

15 Bekanntmachungen Alle die Schuldverschreibungen betreffenden Bekanntmachungen sind im Internet auf der Webseite der Emittentin (www.raiffeisen.at/ktn/rlb) zu veröffentlichen. Einer besonderen Benachrichtigung der einzelnen Inhaber der Schuldverschreibungen bedarf es nicht. Erfolgt jedoch eine direkte Mitteilung an die einzelnen Inhaber der Schuldverschreibungen entfällt eine zusätzliche Bekanntmachung über das Internet. 16 Teilnichtigkeit Sollten irgendwelche Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieser Bedingungen in Kraft. Soweit das Konsumentenschutzgesetz nicht zur Anwendung gelangt, ist die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die den wirtschaftlichen Zwecken der unwirksamen Bestimmung so weit rechtlich möglich Rechnung trägt. 17 Anwendbares Recht, Gerichtsstand (1) Für sämtliche Rechtsverhältnisse aus oder im Zusammenhang mit diesen Schuldverschreibungen gilt österreichisches Recht. (2) Für etwaige Rechtsstreitigkeiten gilt ausschließlich das in Klagenfurt am Wörthersee sachlich zuständige Gericht als gemäß 104 Jurisdiktionsnorm vereinbarter Gerichtsstand. (3) Für Klagen eines Verbrauchers oder gegen einen Verbraucher sind die aufgrund der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen sachlich und örtlich zuständigen Gerichte zuständig. Der für Klagen eines Verbrauchers oder gegen einen Verbraucher bei Erwerb der Schuldverschreibungen durch den Verbraucher gegebene allgemeine Gerichtsstand in Österreich bleibt auch dann erhalten, wenn der Verbraucher nach Erwerb der Schuldverschreibungen seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt und österreichische gerichtliche Entscheidungen in diesem Land vollstreckbar sind. Klagenfurt am Wörthersee, am 30.12.2015-5 -