I. Zeugnisse. Vom 23. Januar 1996 (Stand 15. August 2011) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt erlässt,

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(ID 1415) Synopse. Änderung Promotionsreglement (Niveaufach Englisch) [M01] Antragsentwurf Direktion für Bildung und Kultur Nr. vom 17.

Transkript:

Gymnasien: Lernbeurteilungsverordnung.80 Verordnung über die Zeugnisse, die Promotionen und Remotionen sowie die Lernberichte an den Gymnasien Basel- Stadt (Lernbeurteilungsverordnung Gymnasien) Vom. Januar 996 (Stand 5. August 0) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt erlässt, gestützt auf 7 Abs. des Schulgesetzes vom. April 99 ), auf Antrag des Erziehungsrates, folgende Verordnung: I. Zeugnisse. ) Allgemeines Die Zeugnisse geben über die Leistungen der Schülerinnen und Schüler sowie über die Regelmässigkeit des Schulbesuchs Aufschluss und halten die massgeblichen Beschlüsse der Zeugnisklassenkonferenz fest. ) Die Zeugnisse werden jährlich, vor Schuljahresschluss, ausgestellt. ) Der Zeugnisklassenkonferenz gehören all jene Lehrkräfte einer Klasse an, welche eine Note setzen oder an der Notensetzung beteiligt sind. Die Klassenlehrkräfte sind für die Ausfertigung der Zeugnisse verantwortlich und unterzeichnen sie. Die Inhaberinnen und Inhaber der elterlichen Sorge oder die mündigen Schülerinnen und Schüler bestätigen mit ihrer Unterschrift, vom Zeugnis Kenntnis genommen zu haben.. Notengebung Die Leistungen werden durch ganze Noten 6 bis (6 = sehr gut, 5 = gut, = genügend, = ungenügend, = schlecht, = sehr schlecht) und durch halbe Zwischennoten (5,5;,5;,5;,5;,5) bewertet. Noten unter stehen in der vorliegenden Verordnung für ungenügende Leistungen. Für die Erteilung von Fachnoten ist ausschliesslich die in dem betreffenden Fach unterrichtende Lehrkraft zuständig. ) ) ) ) SG 0.00. : Abs., und in der Fassung des RRB vom. 9. 009 (wirksam seit 0. 8. 009, publiziert am 6. 9. 009). Abs. : In den Schuljahren 00/ bis 05/6 kann das Gymnasium Bäumlihof den ohne Probezeit in die ersten «Erfahrungsklassen GBplus» eintretenden Schülerinnen und Schülern nur ein Zeugnis vor Schuljahresschluss ausstellen (Fussnote, in der Fassung des RRB vom.. 00, wirksam seit 9. 8. 00, ist Bestandteil des Erlasses). Abs. in der Fassung des RRB vom 0.. 00 (wirksam seit 5. 8. 0).

.80 Mittelschulen Eine Note, die Leistungen aus verschiedenen Fächern zusammenfassend beurteilt, ist durch die beteiligten Lehrkräfte gemeinsam festzusetzen. Die Fachlehrkräfte sind verpflichtet, in ihrem Fach allen Schülerinnen und Schülern eine Note zu erteilen. Fehlen ihnen dazu die nötigen Unterlagen, so kann die Schulleitung auf Antrag der Fachlehrkräfte eine Semester- oder Jahresprüfung anordnen. Für eine ohne triftigen Grund versäumte Semester- oder Jahresprüfung wird die Note gesetzt. 5 Leistungsnoten werden in jedem Zeugnis in allen Promotionsfächern erteilt, welche während der vorangehenden Zeugnisperiode unterrichtet worden sind. Ob und wann in den übrigen Fächern Noten erteilt werden, entscheidet die Schule.. 5) Promotionsfächer Für das weitere Fortkommen sind die Leistungen in den nachstehend aufgeführten Promotionsfächern massgebend:. Erstsprache: Deutsch. Zweite Landessprache: Französisch. Dritte Sprache: Englisch oder Italienisch oder Latein. Mathematik 5. Physik 6. Chemie 7. Biologie 8. Geographie 9. Geschichte 0. Wirtschaft und Recht. Bildnerisches Gestalten. Musik. Schwerpunktfach. Ergänzungsfach Der Katalog der Schwerpunkt- und Ergänzungsfächer ist im Bildungsplan für die Gymnasien Basel-Stadt festgelegt. Für Schülerinnen und Schüler, welche in der. Klasse als Dritte Sprache Italienisch oder Latein wählen, kann zusätzlich ein Englischkurs durchgeführt werden. Die in diesem Englischkurs gesetzte Note ist nicht promotionsrelevant.. Beförderung Befördert werden diejenigen Schülerinnen und Schüler, welche von den Bestimmungen der 6 7 nicht betroffen sind. 6) Die Eintragung im Zeugnis lautet: Befördert. 5) in der Fassung des RRB vom 9.. 997 (wirksam seit. 8. 997, publiziert am 7.. 997). 6) Abs. geändert durch RRB vom 0.. 00 (wirksam seit 5. 8. 0).

Gymnasien: Lernbeurteilungsverordnung.80 5. Remotion im ersten Semester der ersten Klasse 7) Schülerinnen und Schüler, welche mit einer Probezeit von einem Semester aus der Orientierungsschule in das Gymnasium übergetreten sind, werden vor Semesterende removiert, wenn bei den aufgrund des Lernberichts ermittelten Noten die doppelte Summe aller Notenabweichungen von nach unten grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von nach oben oder wenn mehr als zwei ungenügende Noten vorkommen. 8) Die Remotion wird durch die Zeugnisklassenkonferenz verfügt. Die Bestimmungen über die Beschlussfassung gemäss 0 gelten analog. 9) Die betroffenen Schülerinnen und Schüler treten in die erste Klasse der Weiterbildungsschule über. 6. Remotion im zweiten Semester der ersten Klasse 0) Schülerinnen und Schüler werden im Zeugnis vor Semesterende nicht befördert, wenn sie die Remotionsbedingungen gemäss 5 Abs. erfüllen. ) Die Eintragung im Zeugnis lautet: Nicht befördert. 7. Remotion in den zweiten bis vierten Klassen Schülerinnen und Schüler werden nicht befördert, wenn im Zeugnis die doppelte Summe aller Notenabweichungen von nach unten grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von nach oben oder wenn mehr als drei ungenügende Noten vorkommen. Die Eintragung im Zeugnis lautet: Nicht befördert. 8. ) Beschlussfassung 9. ) Ausnahmen Auch wenn die Voraussetzungen für eine Remotion gemäss den 5 7 erfüllt sind, kann die Zeugnisklassenkonferenz im Einverständnis der Schulleitung von einer Remotion absehen, wenn die Leistungen einer Schülerin bzw. eines Schülers durch unregelmässige Vorbildung, längere Krankheit oder ungünstige häusliche Verhältnisse so beeinträchtigt worden sind, dass ihnen in einzelnen Fächern keine oder keine genügenden Noten erteilt werden können. 7) 8) 9) 0) ) ) ) 5: Titel in der Fassung des RRB vom 0.. 00 (wirksam seit 5. 8. 0). 5 Abs. in der Fassung des RRB vom 0.. 00 (wirksam seit 5. 8. 0). 5 Abs. in der Fassung des RRB vom 0.. 00 (wirksam seit 5. 8. 0). 6: Titel geändert durch RRB vom 0.. 00 (wirksam seit 5. 8. 0). 6 Abs geändert durch RRB vom 0.. 00 (wirksam seit 5. 8. 0). 8 aufgehoben durch RRB vom. 9. 009 (wirksam seit 0. 8. 009, publiziert am 6. 9. 009). 9 in der Fassung des RRB vom. 9. 009 (wirksam seit 0. 8. 009, publiziert am 6. 9. 009).

.80 Mittelschulen In diesen Fällen lautet die Eintragung im Zeugnis: Befördert gemäss 9 Lernbeurteilungsverordnung. Die Zeugnisklassenkonferenz kann die Beförderung gemäss 9 Abs. mit einer ausserordentlichen Probezeit verbinden. Die Zeugnisklassenkonferenz entscheidet unter sinngemässer Anwendung der 7, ob die ausserordentliche Probezeit bestanden ist oder nicht. Die mündige Schülerin oder der mündige Schüler bzw. die Inhaberinnen und Inhaber der elterlichen Sorge sind dafür verantwortlich, dass die Klassenlehrkraft über die in Abs. genannten Beeinträchtigungen spätestens acht Tage vor der Zeugnisklassenkonferenz schriftlich in Kenntnis gesetzt wird. Spätestens bis zur Zeugnisklassenkonferenz sind entsprechende Dokumente beizubringen. 0. ) Beschlussfassung Zu Beginn des Schuljahres legt die Schulleitung fest, bis zu welchem Datum die Noten in den Zeugnistabellen eingetragen sein müssen. In der Folge finden an den von der Schulleitung bestimmten Daten unter der Leitung der Klassenlehrkräfte die Zeugnisklassenkonferenzen statt. In der Zeugnisklassenkonferenz werden die Zeugnisnoten durch die Fachlehrkräfte festgesetzt, die Zeugnisse namentlich jener Schülerinnen und Schüler besprochen, deren Fortkommen in der Klasse als gefährdet erscheint, und Beschlüsse über die Verfügungen gemäss 7 und 9 gefasst. Die Zeugnisnoten und Verfügungen gemäss 7 und 9 werden im Anschluss an die Zeugnisklassenkonferenz durch deren Mitglieder mittels Unterschrift definitiv festgesetzt bzw. erlassen. Nach der Zeugnisklassenkonferenz dürfen Zeugnisnoten und Verfügungen nur geändert werden, wenn bei der Notengebung durch die Fachlehrkräfte oder bei der Beschlussfassung der Zeugnisklassenkonferenz nachweisbar ein Irrtum unterlaufen ist. In diesem Fall bedarf die Änderung der Genehmigung durch die Schulleitung. Die Zeugnisklassenkonferenz fällt ihre Entscheide mit Mehrheitsbeschluss. Jede an der Zeugnisklassenkonferenz anwesende Lehrperson hat eine Stimme.. 5) Abgabe der Zeugnisse Nach der Zeugnisklassenkonferenz werden die Zeugnisse von der Klassenlehrkraft unterzeichnet und an einem von der Schulleitung festgesetzten Datum den Schülerinnen und Schülern übergeben. Treten Schülerinnen oder Schüler innerhalb acht Tagen vor der Zeugnisklassenkonferenz aus dem Gymnasium aus, so erhalten sie ein vollständiges Zeugnis. ) 0 samt Titel in der Fassung des RRB vom. 9. 009 (wirksam seit 0. 8. 009, publiziert am 6. 9. 009). 5) samt Titel in der Fassung des RRB vom. 9. 009 (wirksam seit 0. 8. 009, publiziert am 6. 9. 009).

Gymnasien: Lernbeurteilungsverordnung.80 Zeugnisse, welche keine ordnungsgemässe Beförderung beinhalten, sind an dem von der Schulleitung festgesetzten Datum den Inhaberinnen und Inhabern der elterlichen Sorge oder den mündigen Schülerinnen und Schülern zuzustellen. II. Lernberichte.... 6) Für jede Schülerin und jeden Schüler der. und. Klasse wird einmal jährlich ein Lernbericht erstellt. Schülerinnen und Schüler der ersten Klasse erhalten ihren Lernbericht am Ende des zweiten Quartals, alle übrigen im zweiten oder dritten Quartal. 7) Die Schulleitungen der einzelnen Schulen entscheiden, ob in der.,. und 5. Klasse ein Lernbericht erstellt wird. 8). Inhalt Der Lernbericht dient der Förderung des eigenverantwortlichen Lernverhaltens sowie der Orientierung und hat keine promotionswirksamen Folgen. Im Lernbericht werden das Lern- und Arbeitsverhalten und nach Vorgabe der Schulleitung die Erfüllung bestimmter fachlicher Anforderungen beurteilt. Zudem gibt der Lernbericht Aufschluss über die Regelmässigkeit des Schulbesuchs. 9) Er besteht aus einem von den Lehrkräften und einem von der Schülerin oder dem Schüler verfassten Teil. Die beiden Teile sollen unabhängig voneinander erstellt werden.. Gespräch Die Schülerinnen und Schüler sowie die Inhaberinnen und Inhaber der elterlichen Sorge 0) bestätigen mit ihrer Unterschrift, vom Lernbericht Kenntnis genommen zu haben. Eine vom Klassenteam beauftragte Fachlehrkraft bespricht, auch wenn kein Lernbericht vorliegt, jährlich die in festgelegten Inhalte mit der Schülerin oder dem Schüler. Zu diesem Gespräch sind die Erziehungsberechtigten einzuladen. ) 6) 7) 8) 9) 0) ) Titel aufgehoben durch RRB vom 0.. 00 (wirksam seit 5. 8. 0). Abs. geändert durch RRB vom.. 00 (wirksam seit.. 00, publiziert am 7.. 00); erneut geändert durch RRB vom 0.. 00 (wirksam seit 5. 8. 0). Abs. eingefügt durch RRB vom.. 00 (wirksam seit.. 00, publiziert am 7.. 00). Abs. geändert durch RRB vom.. 00 (wirksam seit.. 00, publiziert am 7.. 00). Abs. : Begriff «elterliche Gewalt» ersetzt durch «elterliche Sorge» anlässlich der Änderung des ZGB vom 6. 6. 998 (neues Scheidungsrecht). Abs. geändert durch RRB vom.. 00 (wirksam seit.. 00, publiziert am 7.. 00). 5

.80 Mittelschulen 5. Zugang Lernberichte sind vertrauliche Akten, zu denen nur der Lehrkörper der Schule, die Schülerinnen und Schüler sowie die Inhaberinnen und Inhaber der elterlichen Sorge ) Zugang haben. Nach Unterzeichnung werden die Lernberichte verschlossen in der Schule aufbewahrt und ein Jahr nach dem Austritt der Schülerin oder des Schülers aus dem Gymnasium vernichtet. III. Ein- und Austritte 6. Aufnahme Die Aufnahme in das Gymnasium bildet, soweit es sich nicht um den Übertritt am Ende der Orientierungsschule in das Gymnasium handelt, Gegenstand einer besonderen Regelung. 7. Wiedereintritt Wünschen zurückversetzte Schülerinnen oder Schüler nach vorübergehendem Austritt wieder in die bisherige Schule einzutreten, so können sie nur in derjenigen Klasse Aufnahme finden, zu deren Besuch sie nach dem letzten Zeugnis berechtigt sind. Ausnahmen können nur gestattet werden, wenn besondere Verhältnisse vorliegen. Für den Entscheid ist die Schulleitung zuständig. 8. Klassenwiederholung Nach abgeschlossener Klassenwiederholung müssen bis zu Beginn einer weiteren Klassenwiederholung mindestens zwei Jahre verstreichen. Dies gilt auch bei einer freiwilligen Klassenwiederholung. ) 8 a. ) Die Schulleitung kann auf begründeten Antrag der Inhaberin oder des Inhabers der elterlichen Sorge, bzw. der mündigen Schülerin oder des mündigen Schülers eine freiwillige Klassenwiederholung genehmigen. Ein Antrag auf freiwillige Klassenwiederholung kann in der zweiten bis fünften Klasse gestellt werden. Ausgenommen sind Schülerinnen und Schüler der Übergangsklasse. Sie können einen Antrag nur in der vierten oder fünften Klasse stellen. Die Einzelheiten, insbesondere den Zeitpunkt, wann ein Zeugnis auszustellen ist, regelt die KROS mittels Richtlinien. ) 5 Abs. : Begriff «elterliche Gewalt» ersetzt durch «elterliche Sorge» anlässlich der Änderung des ZGB vom 6. 6. 998 (neues Scheidungsrecht). ) 8:. Satz beigefügt durch RRB vom. 0. 00 (wirksam seit. 0. 00). ) 8a eingefügt durch RRB vom. 0. 00 (wirksam seit. 0. 00). 6

Gymnasien: Lernbeurteilungsverordnung.80 IV. Rechtsmittel 9. 5) Rekurs Gegen Zeugnisse und gegen Verfügungen der Schulleitung ( 7) kann nach den Bestimmungen des Organisationsgesetzes an die zuständige Departementsvorsteherin bzw. den zuständigen Departementsvorsteher rekurriert werden. 0. Aufsichtsbeschwerde Die Inhaberinnen und Inhaber der elterlichen Sorge 6) oder die mündigen Schülerinnen und Schüler können, wenn sie mit Lernberichten nicht einverstanden sind, bei der Schulleitung Aufsichtsbeschwerde einreichen. V. Schluss- und Übergangsbestimmungen. Durch diese Verordnung werden die Verordnung über die Zeugnisse und die Promotionen und Remotionen für die Gymnasien Basel-Stadt vom 8. März 97 und 5 Abs. Alinea, 7 Abs. lit. a, 7 Abs. Ziff. lit. a der Verordnung über die Zeugnisse und die Promotionen und Remotionen für die Kantonale Handelsschule Basel vom 6. April 966 aufgehoben. Für Schülerinnen und Schüler, welche die Maturität in regulärer Schulzeit bis zum Jahre 00 erreichen können, gelten die Verordnung über die Zeugnisse und die Promotionen und Remotionen für die Gymnasien Basel-Stadt vom 8. März 97 sowie die Verordnung über die Zeugnisse und die Promotionen und Remotionen für die Kantonale Handelsschule Basel vom 6. April 966 weiterhin. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird auf den Beginn des Schuljahres 997/98 wirksam. 7) 5) 6) 7) 9 in der Fassung des RRB vom. 9. 009 (wirksam seit 0. 8. 009, publiziert am 6. 9. 009). 0 Abs. : Begriff «elterliche Gewalt» ersetzt durch «elterliche Sorge» anlässlich der Änderung des ZGB vom 6. 6. 998 (neues Scheidungsrecht). Wirksam seit. 8. 997. 7