Kreisjugendamt Hof Hof, Sachgebiet 624. Bußgeldkatalog zum JuSchG

Ähnliche Dokumente
B. Besonderer Teil Bußgeldkatalog

Teil D: EMPFEHLUNGEN ZUR FESTSETZUNG VON BUßGELDERN BEI VERSTÖßEN GEGEN DAS JUGENDSCHUTZGESETZ

Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung

Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit (Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Jugendschutzes in der Öffentlichkeit)

Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit (Jugendschutzgesetz - JÖSchG)

Jugendschutzgesetz (JuSchG) - Auszug - 1 Begriffsbestimmungen 2 Prüfungs- und Nachweispflicht 3 Bekanntmachung der Vorschriften 4 Gaststätten

Auszug aus dem Jugendschutzgesetz ( 1 15, Stand Mai 2008)

Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung

Bußgeldkatalog für Verstöße nach dem Jugendschutzgesetz (JuSchG)

andere Auflagen enthalten, wenn dadurch die Gefährdung ausgeschlossen oder wesentlich gemindert wird.

Teil D Empfehlungen zur Festlegung von Bußgeldern bei Verstößen gegen das Jugendschutzgesetz

JGL Rechte und Pflichten. in der Jugendarbeit. JuSchG

LANDESFEUERWEHRVERBAND BAYERN e.v.

Die wichtigsten Regelungen im Kinder- und Jugendschutz (JuSchG)

In allen Fällen sind die Grundsätze des 17 Abs. 3 und 4 OWiG zu beachten.

Anleitung für den Skat-Unterricht

Ein Leitfaden zur Durchführung von Veranstaltungen. Veranstaltungen & Jugendschutz

Vereinsmeierei? Von wegen! Feste, Feiern und Veranstaltungen für Vereine und Gemeinden im Landkreis Kelheim und

Landratsamt Cham - Amt für Jugend und Familie -

Jugendschutzgesetz (JuSchG)

Jugendschutzgesetz (JuSchG)

Jugendschutzgesetz (JuSchG)

Jugendschutzgesetz (JuSchG)

Jugendschutzgesetz (JuSchG)

Jugendschutzgesetz (JuSchG)

Jugendschutzgesetz (JuSchG)

Jugendschutzgesetz (JuSchG)

Jugendschutzgesetz (JuSchG)

Jugendschutzgesetz (JuSchG)

Jugendschutzgesetz (JuSchG) Vom 23. Juli Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2002

Jugendschutzgesetz (JuSchG)

Jugendschutzgesetz(JuSchG)

Jugendschutzgesetz und Jugendmedienschutz- Staatsvertrag der Länder.

Jugendschutzgesetz (JuSchG) SE Informatik & Recht

Jugendschutzgesetz (JuSchG)

Jugendschutzgesetz (JuSchG)

Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag Drucksache 14/9013. der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Entwurf eines Jugendschutzgesetzes (JuSchG)

Jugendschutzgesetz (JuSchG)

Jugendschutzgesetz (JuSchG)

Jugendschutz in Gaststätten

Jugendschutzgesetz (JuSchG)

Anzeige einer öffentlichen Vergnügung nach Art. 19 Abs. 1 Landesstraf- u. Verordnungsgesetz (LStVG)

Quelle: Fundstelle: BGBl I 2002, 2730 FNA: FNA , GESTA I021. Jugendschutzgesetz. Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom bis

Das Jugendschutzgesetz - JuSchG

JUGENDSCHUTZ. GEWUSSTwie Familie

Raumüberlassungsvertrag

Das Jugendschutzgesetz - JuSchG

Jugendschutzgesetz (JuSchG)

Anzeige einer öffentlichen Veranstaltung Art. 19 Abs. 1 LStVG

Jugendschutzgesetz (JuSchG)

Dieses Dokument finden Sie unter unter der Dok-Nr

Das neue Jugendschutzrecht. Eine Präsentation der AKJS und des Landesjugendamtes Brandenburg zusammengestellt von Klaus Hinze und Gerhard Mittelstädt

INFORMATIONSVERANSTALTUNG JUGENDSCHUTZ UND FEIERN

J wie Jugendschutzgesetz

Alkohol. Alkohol. Jugendschutz und Alkohol. für Veranstalter. Empfehlungen der Kommunalen Jugendarbeit in Mittelfranken

LAN-Partys. Rechtliche Informationen und Empfehlungen der Kommunalen Jugendarbeit. Eduard Zenger Kreisjugendpfleger 08151/

AUFSTELLUNG VON BILDSCHIRMSPIELGERÄTEN IN DER ÖFFENTLICHKEIT

Merkblatt. für das Gaststättengewerbe. Erlaubnis

Jugendschutz als Erziehungsaufgabe Informationen aus dem Elternabend

Hinweisblatt. Jugendschutz beim Handel mit Trägermedien

Merkblatt. Jugendschutz im Umgang mit Bildträgern mit Filmen oder Spielen in Videotheken und anderen Verleihund Verkaufsstellen

Rechtliche Grundlagen I

Das Jugendschutzgesetz. wesentliche Regelungen zum Jugendschutz in der Öffentlichkeit

jugend.rlp- die Informationsplattform für Jugendarbeit in Rheinland-Pfalz

Raumüberlassungsvertrag. und

Feiern! Aber Achtung! Jugendschutz bei Veranstaltungen. Koordinationsstelle Suchtprävention

Jugendschutz in Gaststätten

Inhaltsverzeichnis. Inhaltsübersicht. Vorwort... Inhaltsverzeichnis... Abkürzungsverzeichnis... Literaturverzeichnis...

Zufahrt für Einsatzfahrzeuge (Feuerwehr, Notarzt) sicherstellen (evtl. absperren), aber beachte: Für Absperrungen ist eine gesonderte

Jugendschutz Abgabe und Verzehr alkoholischer Getränke 9 JuSchG

Hinweise zur Durchführung von Veranstaltungen unter Beachtung des Jugendschutzes

Hilfen, Tipps und Empfehlungen

Das Jugendschutzgesetz in der Fastnachtszeit

Stiftung SPI. Clearingstelle Jugendhilfe/Polizei. Infoblatt Nr. 30 Sonderausgabe. Das neue Jugendschutzgesetz

Beschlussempfehlung und Bericht

Gemeinsam gegen die Abgabe von Alkohol an Kinder und Jugendliche

Antrag auf Erlaubniserteilung einer Sperrzeitverkürzung ( 11 GastV)

Beschlußempfehlung und Bericht

Dipl.-Pädagogin Birgit Kaufhold

Jugendschutzgesetz. Erläuterungen für die polizeiliche Praxis. Bearbeitet von Andreas Jäckel, Klaus Mundinger

Jugendschutz bei Vereinsfesten und Großveranstaltungen

Keine Kurzen für Kurze. Gemeinsam gegen die Abgabe von Alkohol an Kinder und Jugendliche. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an: 0221/

bei juristischen Personen oder Personengesellschaften Name der vertretungsberechtigten Person

Sommerferienaktion für Jugendliche

Alkohol. Alkohol. Jugendschutz und Alkohol. für Veranstalter und Gemeinden. Empfehlungen der Kommunalen Jugendarbeit in Mittelfranken

Jugendschutzrecht. Luchterhand

Transkript:

Anlage 1 zu TOP 6 Kreisjugendamt Hof Hof, 29.01.2007 Sachgebiet 624 Bußgeldkatalog zum JuSchG Tatbestand Vorschrift des JuSchG Regelsatz in Rahmensatz in I. Allgemeines Bekanntmachung der Vorschriften a) die für seine Betriebseinrichtung oder Veranstaltung geltenden Vorschriften nicht, nicht richtig oder in der vorgeschriebenen Weise bekannt macht 28 Abs. 1 Nr. 1 3 Abs. 1 b) eine andere Alterskennzeichnung verwendet 28 Abs. 1 Nr. 2 3 Abs. 2 Satz 1 c) bei Weitergabe eines Films für öffentliche Filmveranstaltungen in Bezug auf die Alterseinstufung oder Anbieterkennzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig abgibt d) bei der Ankündigung der bung für Filme, Film- und Spielprogramme auf jugendgefährdende Inhalte hinweist oder die Ankündigung oder bung in jugendbeeinträchtigender Weise betreibt 28 Abs. 1 Nr. 3 3 Abs. 2 Satz 2 28 Abs. 1 Nr. 4 3 Abs. 2 Satz 3 200,- 500,- 200,- bis 400,- 250,- bis 1.000,- 1.000,- 500,- bis 2.000,- Jugendschutz- Aushang Filme/Computerspiele

II. Jugendschutz in der Öffentlichkeit 1. Aufenthalt in Gaststätten a) einem Kind oder n unter 16 Jahren ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person den Aufenthalt in einer Gaststätte gestattet (ohne dass die Ausnahmeregelungen des 4 Abs. 1 Satz 1 a. E. oder Abs. 2 greifen) b) einem n ab 16 Jahren in der Zeit zwischen 24 Uhr und 5 Uhr morgens den Aufenthalt in einer Gaststätte ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person gestattet (ohne dass die Ausnahmeregelung des 4 Abs. 2 greift) c) einem Kind oder n den Aufenthalt in einer Nachtbar, einem Nachtclub oder in einem vergleichbaren Vergnügungsbetrieb gestattet 2. Öffentliche Tanzveranstaltungen a) einem Kind oder n unter 16 Jahren ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person die Anwesenheit gestattet (ohne dass die Ausnahmeregelungen des 5 Abs. 2 oder 3 greifen) b) einem n ab 16 Jahren ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person die Anwesenheit nach 24 Uhr gestattet 28 Abs. 1 Nr. 5 4 Abs. 1 Satz 1 28 Abs. 1 Nr. 5 4 Abs. 1 Satz 2 28 Abs. 1 Nr. 5 4 Abs. 3 28 Abs. 1 Nr. 6 5 Abs. 1, 1. Halbsatz 28 Abs. 1 Nr. 6 5 Abs. 1, 2. Halbsatz 5.000,- 2.500,- bis 10.000,- 3.000,- 1.500,- bis 6.000,- 3.000,- 1.500,- bis 6.000,- 2.500,- 1.250,- bis 5.000,- 2

3. Spielhallen, Glücksspiele a) einem Kind oder n die Anwesenheit in einer öffentlichen Spielhalle oder einem ähnlichen, vorwiegend dem Spielbetrieb dienenden Raum gestattet b) einem Kind oder n die Teilnahme an Spielen mit Gewinnmöglichkeit gestattet, ohne dass die in 6 Abs. 2 genannten Ausnahmen greifen 4. Jugendgefährdende Veranstaltungen und Betriebe einem Kind oder n entgegen einer vollziehbaren Anordnung die Anwesenheit gestattet oder eine dem Schutz von n und n dienende Auflage missachtet 5. Alkoholische Getränke a) an ein Kind oder einen n Branntwein, branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, abgibt oder ihm den Verzehr gestattet b) an ein Kind oder an einen nicht von einer personensorgeberechtigten Person begleiteten n unter 16 Jahren andere alkoholische Getränke abgibt oder ihm den Verzehr gestattet c) in der Öffentlichkeit alkoholische Getränke über Automaten anbietet, ohne den Ausnahmetatbestand des 9 Abs. 3 Satz 2 zu erfüllen 28 Abs. 1 Nr. 7 6 Abs. 1 28 Abs. 1 Nr. 8 6 Abs. 2 28 Abs. 1 Nr. 9 7 Satz 1 28 Abs. 1 Nr. 10 9 Abs. 1 Nr. 1 28 Abs. 1 Nr. 10 9 Abs. 1 Nr. 2 28 Abs. 1 Nr. 11 9 Abs. 3 Satz 1 4.000,- 2.000,- 2.000,- bis 8.000,- 1.000,- bis 4.000,- 5.000,- 2.500,- bis 10.000,- 2.500,- 1.250,- bis 5.000,- 10.000,- 5.000,- bis 50.000,- 4.000,- 2.000,- bis 8.000,- 1.000,- 500,- bis 2.000,- 15.000,- 7.500,- bis 50.000,- 3

d) alkoholhaltige Süßgetränke (sog. Alkopops) gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, die nicht vorschriftsmäßig gekennzeichnet sind 6. Rauchen in der Öffentlichkeit, Tabakwaren a) an ein Kind oder einen n unter 16 Jahren Tabakwaren in Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit abgibt oder ihnen das Rauchen gestattet b) Tabakwaren in Automaten anbietet, die n oder n unter 16 Jahren den Erhalt von Tabakwaren ermöglichen III. Jugendschutz im Bereich der Medien 1. Öffentliche Filmveranstaltungen a) einem Kind oder n die Anwesenheit bei der öffentlichen Vorführung von Filmen (auch von beprogrammen, Beiprogrammen) gestattet, die nicht für ihre Altersstufe freigegeben sind b) einem Kind unter 6 Jahren die Anwesenheit bei einer öffentlichen Filmveranstaltung ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person gestattet c) eine Zeitbeschränkung nicht beachtet, die bei der Anwesenheit von n oder n gelten, die nicht von einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person begleitet werden 28 Abs. 1 Nr. 11a 9 Abs. 4 28 Abs. 1 Nr. 12 10 Abs. 1 28 Abs. 1 Nr. 13 10 Abs. 2 Satz 1 28 Abs. 1 Nr. 14 11 Abs. 1 (ggf. 11 Abs. 4 Satz 2) 28 Abs. 1 Nr. 14 11 Abs. 3 Nr. 1 (ggf. 11 Abs. 4 Satz 2) 28 Abs. 1 Nr. 14 11 Abs. 3 Nr. 2 4 (ggf. 11 Abs. 4 Satz 2) 1.000,- 500,- 2.000,- bis 50.000,- Zu unterscheiden zw. Einzel-, Großhandel, Hersteller/Vertreiber 500,- bis 2.000,- 250,- bis 1.000,- 15.000,- 7.500,- bis 50.000,- Tritt am 01.01.2007 in Kraft ( 30 Abs. 2) 500,- bis 2.000,- Abhängig vom Alter des Kindes bzw. n und der Altersfreigabe des Films Gesteigerte Anforderungen an die Aufsichtspflicht der Erziehungsberechtigten 1.000,- 500,- bis 2.000,- 4

d) einen befilm oder ein beprogramm für Tabakwaren oder alkoholische Getränke vor 18.00 Uhr vorführt 2. Bildträger mit Filmen oder Spielen a) einem Kind oder n in der Öffentlichkeit bespielte Videokassetten oder andere zur Weitergabe geeignete, für die Wiedergabe auf oder das Spiel an Bildschirmgeräten mit Filmen oder Spielen programmierte Datenträger (Bildträger), die nicht für ihre Altersstufe freigegeben und gekennzeichnet sind, zugänglich macht b) nicht gekennzeichnete oder mit keine Jugendfreigabe gekennzeichnete Bildträger einem Kind oder n anbietet, überlässt oder sonst zugänglich macht c) nicht gekennzeichnete oder mit keine Jugendfreigabe gekennzeichnete Bildträger im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder im Versandhandel anbietet oder überlässt d) einen Automaten aufstellt, der nicht den Sicherungsmaßnahmen des 12 Abs. 4 entspricht e) Bildträger vertreibt, die Auszüge von Filmoder Spielprogrammen enthalten, ohne dass sie mit einem Hinweis versehen sind, dass diese Auszüge keine Jugendbeeinträchtigung enthalten 28 Abs. 1 Nr. 14a 11 Abs. 5 28 Abs. 1 Nr. 15 12 Abs. 1 28 Abs. 4 12 Abs. 3 Nr. 1 28 Abs. 1 Nr. 16 12 Abs. 3 Nr. 2 28 Abs. 1 Nr. 17 12 Abs. 4 28 Abs. 1 Nr. 18 12 Abs. 5 Satz 1 4.000,- 2.000,- 4.000,- 500,- bis 2.000,- Abhängig vom Alter des Kindes bzw. n und der Altersfreigabe des Bildträgers 2.000,- bis 8.000,- 1.000,- bis 4.000,- 2.000,- bis 8.000,- 20.000,- 10.000,- bis 50.000,- 15.000,- 7.500,- bis 30.000,- Versandhandel 2.000,- bis 50.000,- Zu unterscheiden zw. Einzel-, Großhandel, Hersteller/Vertreiber 5

3. Bildschirmspielgeräte a) ein Bildschirmspielgerät aufstellt, das nicht den Sicherungsmaßnahmen des 13 Abs. 2 entspricht b) einem Kind oder n ohne Begleitung durch eine personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person das Spielen an elektronischen Bildschirmspielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit, deren Programme nicht für die Altersstufe des Kindes oder n bzw. nicht als Infoprogramm oder Lehrprogramm gekennzeichnet sind, gestattet c) einen Hinweis auf die Vertriebsbeschränkungen des 15 Abs. 1 Nr. 1 6 an den Händler nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig gibt 28 Abs. 1 Nr. 17 13 Abs. 2 28 Abs. 1 Nr. 19 13 Abs. 1 28 Abs. 1 Nr. 20 15 Abs. 6 5.000,- 2.500,- bis 10.000,- 500,- bis 2.000,- Abhängig vom Alter des Kindes oder n und der Altersfreigabe des Programms 4.000,- 2.000,- bis 4.000,- 6