1.1.6 BNB_BK. Relevanz und Zielsetzungen

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Transkript:

Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen (BNB) Ökologische Qualität Wirkungen auf die globale und lokale Umwelt Risiken für die lokale Umwelt 1.1.6 Relevanz und Zielsetzungen Die Zielsetzung des s besteht darin, die Verwendung von Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen (in Form von Produkten) zu reduzieren bzw. zu vermeiden, die aufgrund ihrer stofflichen Eigenschaften oder Rezepturbestandteile während ihrer Verarbeitung auf der Baustelle oder durch längerfristige Bewitterung (Außenbauteile) ein Risikopotenzial für die Umweltmedien Grundwasser, Oberflächenwasser, Boden und Außenluft enthalten. Hierbei sind relevant: 1. Bauprodukte und Baustoffe, die im Zuge der Bestandsmaßnahme (bauliche Realisierung) zusätzlich verbaut bzw. neu eingebracht werden 2. Bauprodukte und Baustoffe, die bereits vor der Bestandsmaßnahme im Bestand vorhanden waren und dort während zukünftiger Nutzungsphasen verbleiben werden Da in der Bauphase i. d. R. alle Baustoffe und -produkte während ihres Einbaus Kontakt zur Außenluft haben, sind im Risiken für die lokale Umwelt auch die innen liegenden Bauteile hinsichtlich ihrer Umweltwirkungen zu betrachten und zu bewerten. Wirkungen während der Herstellung und des Transports, oder im Zuge einer Beseitigung entstehende Risiken, werden vorerst nicht adressiert. Beschreibung, Kommentar Im Rahmen der Bewertung werden ersatzweise die Stoffe und Stoffgruppen, die mit entsprechenden Risikopotenzialen verbunden sind, einzeln und produktbezogen abgefragt, da die öko- und humantoxikologischen Wirkungskategorien der Ökobilanzierung mangels konsensfähiger Erfassungs- und Bewertungsverfahren derzeit noch nicht für die Beurteilung der Risiken für die lokale Umwelt herangezogen werden können. Für die Festlegung der zu vermeidenden Stoffe und Stoffgruppen in diesem wurden produktbezogene Informationen der Berufsgenossenschaften (GISCODE), die verfügbaren Stofflisten und Stoffinformationen aus dem Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 auch CLP-Verordnung genannt (der europäischen Umsetzung des weltweit harmonisierten Einstufungs- und Kennzeichnungssystems GHS) und den technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS, Informationen aus unabhängig verifizierten Deklarationen wie EPD, der Stoffdatenbank GESTIS (BGIA) sowie branchenbezogenen Regelwerke (z. B. RAL, VdL- Richtline) oder brancheneigene Zertifizierungen (z. B. EmiCode) herangezogen. Folgende Stoffgruppen sind zu betrachten: 1. Halogenierte und teilhalogenierte Kälte- und Treibmittel mit besonders hohem Treibhauspotenzial Die Reduzierung der Emissionen wird mit der negativen Auswirkung auf das Klima und gegebenenfalls der Zerstörung der Ozonschicht sowie potenziell gesundheitsschädigenden Wirkungen begründet. Eine Summen-Bewertung wird bereits in den Kriterien 1.1.1 (Treibhauspotenzial) und 1.1.2 (Ozonschichtabbaupotenzial) durchgeführt. Da dort in die Bewertung auch die Nutzungsphase der Gebäude mit einfließt, wird das Ergebnis für das Treibhauspotenzial i. d. R. durch den Energieverbrauch des Gebäudes dominiert. Deshalb wird für Kälte- und Treibmittel im vorliegenden 1.1.6 eine eigenständige Bewertung durchgeführt. Die Bewertung erfolgt auf Basis der deklarierten Inhaltsstoffe. Für die Erfüllung bestimmter Qualitätsniveaus ist daher eine Produktdeklaration beim Hersteller anzufordern. BMVBS Version 2012_2 A 1

Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen (BNB) Ökologische Qualität Wirkungen auf die globale und lokale Umwelt Risiken für die lokale Umwelt 1.1.6 Die Bewertung des Treibhauspotenzials erfolgt anhand der CO 2 -Äquivalente aus der Tabelle 2.14 im Beitrag der Arbeitsgruppe I zum 4. Sachstandsbericht des IPCC. Ein niedriges Treibhauspotenzial haben Kältemittel mit einem Faktor kleiner gleich der zwanzigfachen Wirkung von CO 2. Ein Faktor von 20 150-facher Wirkung von CO 2 bedeutet ein mittleres Treibhaus-potenzial. 2. Schwermetalle als Bestandteile von Bauprodukten Die Reduzierung der Einträge von Schwermetallen in die Umwelt, z. B. durch Abfälle auf der Baustelle oder andere Beseitigungsprozesse, Korrosion, Abwitterung und Brand betreffen die Metalle Zink, Chrom, Kupfer, Blei und Cadmium (Nickel, Quecksilber und Arsen sind im Bausektor weniger relevant). Blei und Cadmium finden als Stabilisatoren in Kunststoffrezepturen sowie als Pigmente und Sikkative in Lacken Anwendung. Bleibleche als Bekleidung, sind zu berücksichtigen. Bleifugen und Bleiabdichtungen, die nicht unmittelbar Kontakt mit der Umwelt haben, sind nicht zu betrachten. Chrom in den Oxidationsstufen Chrom III und Chrom VI können in prozessbedingten Abfällen von Produkten mit Korrosionsschutzbehandlung auftreten. Chrom und Kupfer in Holzschutzmitteln sind für die Beurteilung relevant. Witterungsbedingte Abträge von Kupfer und Zink können bei unsachgemäßer Handhabung des Ablaufwassers von entsprechenden Metalldachflächen unter bestimmten Umgebungsbedingungen ein Risiko für Gewässer und Böden darstellen. Für den Nachweis des witterungsbedingten Abtrages von Zink und Kupfer aus Dachund Fassadenbekleidungen wird der Leitfaden für das Bauwesen des Umweltbundesamtes 17/05 herangezogen. 3. Stoffe und Produkte, die unter die Biozid-Richtline fallen Die zu betrachtenden Produktgruppen umfassen Holzschutzmittel sowie Bauprodukte mit sonstigen bioziden Rezepturbestandteilen, z. B. in Putzen (Algizide), Klebstoffen, Belägen und Beschichtungen. Generell stellen Biozide bei Transport, Lagerung, Anwendung und Beseitigung ein potenzielles Umweltrisiko dar. Angestrebtes Ziel ist die Vermeidung von Stoffen und Produkten, die nicht unter die "Liste zulässiger Wirkstoffe" der Biozid-Richtlinie fallen. Die Biozid-Richtlinie 98/8/EG schreibt vor, dass bis Mai 2010 alle alten Wirkstoffe erfasst und einer systematischen Überprüfung zugeführt werden. Am Ende dieser Überprüfung steht jeweils die Entscheidung darüber, ob ein Wirkstoff in die "Liste zulässiger Wirkstoffe" (Anhang I der Biozid-Richtlinie) aufgenommen wird oder nicht [vgl. EC (2010)]. Die derzeit gehandelten Holzschutzwirkstoffe sind überwiegend alte Wirkstoffe. 4. Stoffe und Gemische, deren Stoffinformationen entspr. CLP- / REACH- Verordnung auf sensibilisierende, humantoxische oder umweltgefährdende Eigenschaften hinweisen sowie besonders besorgniserregende Stoffe Die Verwendung von Stoffen, die nach den Kriterien des Artikels 57 der REACH- Verordnung (EG 1907/2006) besonders besorgniserregend sind, ist zu vermeiden. Dies gilt auch für Gemische und Erzeugnisse, die besonders besorgniserregende Stoffe (substances of very high con-cern, SVHC) enthalten. Als besonders besorgniserregend gelten nach REACH-Verordnung krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Stoffe (CMR-Stoffe) sowie Stoffe die persistent, bioakkumulierend und toxisch (PBT-Stoffe), sehr persistent und sehr bioakkumulierend (vpvb-stoffe) oder aus anderen Gründen vergleichbar BMVBS Version 2012_2 A 2

Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen (BNB) Ökologische Qualität Wirkungen auf die globale und lokale Umwelt Risiken für die lokale Umwelt 1.1.6 besorgniserregend sind. Langfristiges politisches Ziel der EU ist es, diese Stoffe soweit wie möglich durch weniger besorgniserregende Stoffe zu ersetzen. Zur Definition des Umweltgefährdungspotenzials von Gemischen werden bis 2015 ausgewählte Gefahrenmerkmale (R-Sätze) der Gefahrstoffverordnung bzw. der europäischen Stoffrichtlinie (67/548/EWG) herangezogen, die im Sicherheitsdatenblatt des Gemisches gemäß der REACH-Verordnung enthalten sind. Berücksichtigt werden zum einen die Gefahrenmerkmale, die Auswirkungen auf die Umwelt entsprechend Kap. 5 der Stoffrichtlinie 67/548/EWG beschreiben (R 50, R 50/53, R 51/53). Ebenfalls berücksichtigt werden die Gefahrenmerkmale R 26 R 28 (sehr giftig) und R 42/43 (sensibilisierend), da sie die humantoxischen Risiken in einzelnen Existenzphasen der Stoffe oder Produkte beschreiben. Ab 2015 ist eine durchgehende Deklaration von Gemischen mit H-Sätzen entsprechend dem Globally Harmonised System of Classification and Labelling of Chemicals (GHS) nach CLP-Verordnung zur Einstufung und Kennzeichnung von Gemischen verpflichtend [vgl. UBA (2009)]. Für Stoffe gelten die neuen Regeln ab Dezember 2010. Darüber hinaus gibt die Umwandlungstabelle in Anhang VII der CLP-Verordnung Auskunft über die üblichen Umwandlungen von H-Sätzen in R-Sätze und umgekehrt. Die alleinige Nennung von Gefahrenmerkmalen als Anforderung in Bauausschreibungen ist nicht praxistauglich, da diese nicht explizit dafür entwickelt wurden. Zum Zweck der praktischen Umsetzung werden die kritisch zu betrachtenden Produkte mit Hilfe des GISCODEs der Berufsgenossenschaften identifiziert, da Bauprodukte speziell bei GISCODE in Produktgruppen beschrieben und eingestuft werden. Im GISCODE eines Bauproduktes sind u. a. auch die R- und S-Sätze dargestellt. Bis zur hinreichenden Integration der Einstufungs- und Kennzeichnungsmerkmale der CLP-Verordnung in den Bauprozess, wird festgelegt, dass die GISCODEs / Gefahrenmerkmale richtungsweisend für den Umweltschutz ersatzweise zu verwenden sind. Sofern Produkte im Gebäude Verwendung finden, die bereits nach dem GHS gekennzeichnet wurden, sind diese Einstufungen den noch bis 2015 gültigen R- und S-Sätzen zuzuordnen und in der Beurteilung mit entsprechendem Hinweis zu versehen. 5. Organische Lösemittel Als Maß zur Bewertung der lokalen Wirkungen organischer Lösungsmittel und deren Toxizitätspotenzialen wird ersatzweise der zulässige VOC-Gehalt in den Vor-Ort verarbeiteten Produkten (Beschichtungen, Kleber etc.) bewertet. 6. Freisetzung gefährlicher Stoffe Die Freisetzung von gefährlichen Stoffen wird nach Möglichkeit nach den Grundsätzen zur Bewertung der Auswirkungen von Bauprodukten auf Boden und Grundwasser des Deutschen Instituts für Bautechnik beurteilt [vgl. DIBT (2009)]. Der Umgang mit einigen der genannten Bauprodukte und ihren Anwendungen ist planungsrelevant. Dies gilt hauptsächlich für die eingesetzten Materialien im Bereich des Daches, der Fassade und der regenwasserführenden Bauteile und für die Planung der Kältetechnik. Sämtliche anderen genannten Materialien sind zum BMVBS Version 2012_2 A 3

Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen (BNB) Ökologische Qualität Wirkungen auf die globale und lokale Umwelt Risiken für die lokale Umwelt 1.1.6 größten Teil innerhalb der jeweiligen Bauproduktgruppen austauschbar. Sie sind damit ohne Einschränkung der gestalterischen und funktionalen Planung erst im Rahmen der Bauproduktwahl in den Ausschreibungen und in der Ausführung relevant. Bewertung Qualitative Bewertung. Methode Die Methode unterscheidet zwei Fälle. Beide sind getrennt voneinander zu untersuchen und jeweils in den Bewertungsmaßstab einzuordnen. Teilkriterium 1: Bewertung der Risiken aus Bauprodukten, die im Zuge der Bestandsmaßnahme zusätzlich verbaut bzw. neu eingebracht werden Punktezuordnung entsprechend Anforderungsniveaus auf Basis der Dokumentation folgender Bauprodukte: Dämmstoffe: Hierbei sind alle Dämmstoffe aufzuführen, die bereits über die EnEV-Berechnungen erfasst wurden (Wärmedämmung) und die als Hauptisolierungsmaterialien für die Haustechnik Verwendung finden. Produkte zur Belegung der Oberflächen von Wänden, Fußböden, Decken oder Dächern in großflächiger Anwendung Vor-Ort verarbeitete Beschichtungen, Imprägnierungen, Kleber oder Schutzmittel zur Belegung der Oberflächen von Wänden, Fußböden, Decken oder Dächern in großflächiger Anwendung (> 20 %), die Polyurethan (PU), Epoxidharz oder Bitumen enthalten Teilkriterium 2: Bewertung der Risiken aus Bauprodukten der Altsubstanz Punktezuordnung entsprechend Anforderungsniveaus auf Basis der Gebäudeschadstoffuntersuchung: Im Rahmen der Bauzustandserfassung (s. Steckbrief: 5.1.6 Bauwerksdiagnose) werden diejenigen Materialien identifiziert, die Risiken für die Umwelt darstellen können. Lokalisierte Produkte werden auf ihr Schädigungspotenzial untersucht und gehen qualitativ in den Bewertungsmaßstab ein. Als Untersuchungsmethoden können z.b. Messungen, chemische Analysen, Materialprüfberichte von unabhängigen Instituten etc. herangezogen werden. Für die Bewertung der beiden Teilkriterien besteht keine stetige Funktion. Die Anforderungen können nur in Qualitätsniveaus benannt werden, die sich am Aufwand und am Schwierigkeitsgrad der praktischen Umsetzung einerseits und an der ökologischen Bedeutung der Substitution eines Stoffes andererseits orientieren. Beschreibung der Methode Teilkriterium 1: Bewertung der Risiken aus Bauprodukten, die im Zuge der Bestandsmaßnahme zusätzlich verbaut bzw. neu eingebracht werden Die nachfolgend benannten Qualitätsniveaus bauen aufeinander auf. Die Anforderungen eines jeweils höheren Qualitätsniveaus beziehen die erfolgreiche Umsetzung aller notwendigen Anforderungen der darunter liegenden Niveaus mit ein. Ist aus technischen oder funktionalen Gründen (d. h. in Ermangelung eines funktional gleichwertigen Bauproduktes oder einer Konstruktionsalternative, welche die Anforderungen erfüllen), eine der genannten Bauproduktanforderungen nicht BMVBS Version 2012_2 A 4

Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen (BNB) Ökologische Qualität Wirkungen auf die globale und lokale Umwelt Risiken für die lokale Umwelt 1.1.6 umsetzbar, werden Ausnahmen von den Anforderungen zugelassen. Die Abweichung von den Anforderungen muss unter Angabe des Bauproduktes, der technischen Anwendung und der eingesetzten Menge dokumentiert und begründet werden. Bauproduktausnahmen aus rein ästhetischen Gründen fallen nicht unter die Ausnahmeregelung. Die Regelungen zum Denkmalschutz werden im Anschluss an die Beschreibung der Qualitätsniveaus detailliert beschreiben. Typ III Umweltproduktdeklarationen (EPD), welche die erforderlichen Angaben enthalten, gelten bei Erfüllung der Qualitätsniveaus als Nachweis. Grundsätzlich sind die Mengenbezüge (m², m³, Stück) eines verwendeten Produkts / der verwendeten Produkte in Bezug zur Gesamtmenge und ihrer Funktion nachvollziehbar darzustellen. Der Nachweis ist für mindestens 80 % der jeweiligen funktionalen Einheiten / Oberflächen (z. B. Bodenbelag, Innenwandbekleidung, Abdichtungen etc.) zu führen. Liegen keine Daten zur Freisetzung gefährlicher Stoffe aufgrund fehlender Nachweise vor, kann im Risiken für die lokale Umwelt lediglich das Qualitätsniveau 1 erreicht werden. Qualitätsniveau 1 Bestandsmaßnahme (neu eingebrachte Bauprodukte) Dokumentation folgender Bauprodukte: Dämmstoffe: Hierbei sind alle Dämmstoffe, die schon über die EnEV- Berechnungen erfasst sind (Wärmedämmung), und die Hauptisoliermaterialien für die Haustechnik aufzuführen. Bauprodukte zur Belegung von Oberflächen von Wänden, Fußböden, Decken oder Dächern. Zu betrachten sind mehr als 80 % der jeweiligen Oberflächen. Vor-Ort verarbeitete Beschichtungen, Imprägnierungen, Kleber oder Schutzmittel zur Belegung der Oberflächen von Wänden, Fußböden, Decken oder Dächern, die PU, Epoxidharz oder Bitumen enthalten. Zu betrachten sind mehr als 80 % der jeweiligen Bauteilflächen. Qualitätsniveau 2 Bestandsmaßnahme (neu eingebrachte Bauprodukte) Erfüllung Qualitätsniveau 1 Verwendung und Bewertung folgender Bauprodukte: Kunstschaumdämmstoffe ohne halogenierte Treibmittel. Hierbei sind alle Dämmstoffe, die schon über die EnEV-Berechnungen erfasst sind (Wärmedämmung) und die Hauptisoliermaterialien für die Haustechnik zu bewerten Vor-Ort verarbeitete Bauprodukte zur Belegung/Bekleidung der Oberflächen von Wänden, Fußböden, Decken oder Dächern dürfen in großflächiger Anwendung einen VOC-Gehalt von 25 % nicht überschreiten Vor-Ort verarbeitete Beschichtungen, Imprägnierungen, Kleber oder Schutzmittel zur Belegung der Oberflächen von Wänden, Fußböden, Decken oder Dächern in großflächiger Anwendung (> 10 %), die PU, Epoxidharz oder Bitumen enthalten und keiner der folgenden GISCODEs und Produkt- Codes zuzurechnen sind: - DD 1/2 (Polyurethansiegel für Fußbodenbeläge, stark lösemittelhaltig) - PU 30/40/50/60 (Polyurethansysteme, lösemittelhaltig, gesundheitsschädlich) BMVBS Version 2012_2 A 5

Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen (BNB) Ökologische Qualität Wirkungen auf die globale und lokale Umwelt Risiken für die lokale Umwelt 1.1.6 - RE 2,5/3/4/5/6/7/8/9 (Epoxidharzsysteme, lösemittelhaltig bzw. sensibilisierend bis giftig und Krebs erzeugend) - BBP 30-70 (Bitumenmassen, lösemitttelhaltig, gesundheitsschädlich) - D 6/7; RU 4; S 1 S 6 (Verlegewerkstoffe, lösemittelhaltig bzw. stark lösemittelhaltig) - Ö 60/70 Öle/ Wachse (stark lösemittelhaltig) Qualitätsniveau 3 Bestandsmaßnahme (neu eingebrachte Bauprodukte) Erfüllung Qualitätsniveau 2 Verwendung folgender Bauprodukte: Gemische oder Erzeugnisse, die keine besonders besorgniserregenden Stoffe (gemäß Punkt 4 in Beschreibung ) über 0,1 % aufweisen Pigmente und Sikkative in Lacken zur Beschichtung der Oberflächen von Wänden, Fußböden, Decken oder Dächern ohne Blei, Cadmium, Chrom VI und deren Verbindungen (eingefärbt bzw. sikkativiert) Keine mit Holzschutzmitteln behandelten Bauprodukte entsprechend dem GISCCODE HSM-W 60-90 (Chrom- Kupferverbindungen). Zu betrachten sind mindestens 80 % der Bauteilflächen von Tragwerken, Fußböden und Wandverkleidungen. Bodenbelagsklebstoffe der Gruppen EmiCode EC 1 (sehr emissionsarm) oder RAL UZ 113 (emissionsarm). Zu betrachten sind mindestens 80 % der Bodenbelagsflächen Bitumenanstriche erfüllen die Kriterien des RAL-UZ 115 Wärmedämmverbundsysteme erfüllen die Kriterien des RAL-UZ 140 Vor-Ort verarbeitete Bauprodukte zur Belegung/Bekleidung der Oberflächen von Wänden, Fußböden, Decken oder Dächern mit einem VOC-Gehalt von max. 15 %. EPDs mit entsprechenden Nachweisen oder das Zeichen RAL UZ 12a (schadstoffarme Lacke) gelten automatisch als Erfüllungsnachweise. Ansonsten sind äquivalente Herstellernachweise oder -erklärungen vorzulegen. Zu betrachten sind mindestens 80 % der Oberflächen. Für mind. 50 % der Bauprodukte, die im direkten Kontakt mit Boden und Grundwasser stehen, ist ein Unbedenklichkeitsnachweis der ökotoxikologischen Auswirkungen zu erbringen (z. B. gemäß der Grundsätze zur Bewertung der Auswirkungen von Bauprodukten auf Boden und Grundwasser im Rahmen der Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassungen des Deutschen Instituts für Bautechnik oder vergleichbarer Nachweisverfahren). Qualitätsniveau 4 Bestandsmaßnahme (neu eingebrachte Bauprodukte) Erfüllung Qualitätsniveau 3 Verwendung folgender Bauprodukte: Es kann eine der Anforderungen unbewertet bleiben, ohne dass die maximal erreichbare Punktzahl beeinträchtigt wird. Chromoxidfreie Oberflächenveredelungen und Beschichtungen bei Aluminium- und Edelstahlbauteilen. Zu betrachten sind Aluminium- und Edelstahlbauteile der Gebäudehülle. Die Verwendung von bauartgeprüften Vorreinigungsanlagen für die unterirdische Regenwasserableitung (Sickerschächte, Sickerrohre, Rigolen), BMVBS Version 2012_2 A 6

Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen (BNB) Ökologische Qualität Wirkungen auf die globale und lokale Umwelt Risiken für die lokale Umwelt 1.1.6 wenn Metalldachflächen aus Kupfer oder Zink mehr als 50 m² betragen. Alternativ wird der Nachweis des witterungsbedingten Abtrages geneigter und senkrechter Bauteile entsprechend Leitfaden für das Bauwesen (Umweltbundesamt 17/05) gefordert. Vor-Ort verarbeitete Bitumenemulsionen der Gruppen GISCODE BBP 10. Betrachtet werden Bauprodukte, die Bitumenemulsionen enthalten und zur Belegung/Bekleidung der Oberflächen von Wänden, Fußböden, Decken oder Dächern verwendet werden. Vor-Ort verarbeitete Epoxidharzprodukte der Gruppen GISCODE RE 1 (lösemittelfrei). Betrachtet werden epoxidharzhaltige Bauprodukte zur Belegung/Bekleidung der Oberflächen von Wänden, Fußböden, Decken oder Dächern. Vor-Ort verarbeitete Bauprodukte zur Belegung/Bekleidung oder Beschichtung der nicht mineralischen Oberflächen von Wänden, Fußböden, Decken oder Dächern, mit einem VOC-Gehalt von max. 10 % Vor-Ort verarbeitete Bauprodukte zur Belegung/Bekleidung oder Beschichtung der mineralischen Oberflächen von Wänden, Fußböden, Decken oder Dächern mit einem VOC-Gehalt von max. 3 % Korrosionsschutz-, Dichtungs-, Kleber- oder Versiegelungshilfsmittel, die zur Bearbeitung der Oberflächen von Wänden, Fußböden, Decken oder Dächern sowie Stahlkonstruktionen im wettergeschützten Bereich verwendet werden, dürfen einem VOC-Gehalt von 10 % nicht überschreiten. Für alle Bauprodukte, die im direkten Kontakt mit Boden und Grundwasser stehen, ist ein Unbedenklichkeitsnachweis der ökotoxikologischen Auswirkungen zu erbringen (z. B. gemäß der Grundsätze zur Bewertung der Auswirkungen von Bauprodukten auf Boden und Grundwasser im Rahmen der Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassungen des Deutschen Instituts für Bautechnik oder vergleichbarer Nachweisverfahren). Qualitätsniveau 5 Bestandsmaßnahme (neu eingebrachte Bauprodukte) Erfüllung Qualitätsniveau 4 Verwendung folgender Bauprodukte: Es können zwei der Anforderungen unbewertet bleiben, ohne dass die maximale Punktzahl beeinträchtigt wird. Keine halogenierten oder teilhalogenierten Kältemittel Keine Kunststoffe mit Blei-Cadmium- und Zinnstabilisatoren. Dabei werden Fenster, Fußbodenbeläge und Wandbekleidungen betrachtet. Vor-Ort verarbeitete Epoxidharzprodukte der Gruppen GISCODE RE 0 (Epoxidharzdispersionen). Dabei werden Bauprodukte zur Belegung/Bekleidung der Oberflächen von Wänden, Fußböden, Decken oder Dächern betrachtet. Vor-Ort verarbeitete reaktive 1- oder 2-K Polyurethan-Systeme der Gruppen GISCODE PU 10. Dabei werden Bauprodukte zur Belegung/Bekleidung der Oberflächen von Wänden, Fußböden, Decken oder Dächern betrachtet. Vor-Ort verarbeitete Korrosionsschutzbeschichtungen der Gruppen GISCODE BS 10 (wasserverdünnbar, Lösemittelgehalt < 5 %). Dabei werden Bauprodukte zur Belegung/Bekleidung der Oberflächen von Wänden, Fußböden, Decken oder Dächern betrachtet. Vor-Ort verarbeitete Bauprodukte zur Belegung/Bekleidung oder Beschichtung der nicht mineralischen Oberflächen von Wänden, Fußböden, Decken oder Dächern, deren VOC-Gehalt 3 % des eingebauten BMVBS Version 2012_2 A 7

Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen (BNB) Ökologische Qualität Wirkungen auf die globale und lokale Umwelt Risiken für die lokale Umwelt 1.1.6 Bauprodukts nach 2004/42/EG (Richtlinie über die Begrenzung der VOC- Emissionen) nicht überschreitet, z. B. in Deutschland: - GISCODE M DF 01 (lösemittelfreie Dispersionsfarben) - M GF 01 (wasserverdünnbare, farblose Grundanstrichstoffe) - Ö 10 (lösemittelfreie Öle/ Wachse) - PU 10 (lösemittelfreie PU-Systeme) Die Begrenzung auf einen VOC-Gehalt von 3 % des eingebauten Bauprodukts nach 2004/42/EG gilt auch für vor-ort verarbeitete Korrosionsschutzbeschichtungen, Dichtungen, Kleber und Versiegelungen. Emissions- und lösemittelfrei ausgewiesene vor-ort verarbeitete Beschichtungen der mineralischen Oberflächen von Wänden, Fußböden, Decken oder Dächern In den Gefährdungsklassen (zukünftig: Gebrauchsklassen) 1 und 2 nach DIN 68800 erfolgt der vorbeugende Holzschutz ausschließlich konstruktiv oder durch artentypische Resistenzen. Alternative Vorgehensweise für die Qualitätsniveaus 2 bis 5 (nur bei Denkmalschutz) Fall 1 Erfüllung Qualitätsniveau 1 Das Gebäude steht unter Denkmalschutz bzw. wird durch einen Sachverständigen für Denkmalschutz als besonders erhaltenswert eingestuft. Für das Gebäude sind alle mit den Anforderungen an den Denkmalschutz zu vereinbarenden Maßnahmen durchzuführen. Bei Neueinbau kritischer Materialien und Bauprodukte sind diese unter Angabe des Produktes, der technischen Anwendung und der eingesetzten Menge zu dokumentieren und es ist zu begründen, warum keine Handlungsalternative vorliegt. Liegt dieser Fall vor gilt das Qualitätsniveau 5 als erfüllt. Fall 2 Erfüllung Qualitätsniveau 1 Teile des Gebäudes (z.b. Gebäudeflügel) oder einzelne Bauteile (z.b. Fassade, Fenster) stehen unter Denkmalschutz bzw. werden durch einen Sachverständigen für Denkmalschutz als besonders erhaltenswert eingestuft. Für diese Bereiche des Gebäudes sind alle mit den Anforderungen an den Denkmalschutz zu vereinbarenden Maßnahmen durchzuführen. Bei Neueinbau kritischer Materialien und Bauprodukte sind diese unter Angabe des Produktes, der technischen Anwendung und der eingesetzten Menge zu dokumentieren und es ist zu begründen, warum keine Handlungsalternative vorliegt. Für die nicht unter Denkmalschutz stehenden Bereiche bzw. Bauteile gilt: Der Umgang mit bestehenden Materialien und Bauprodukte ist entsprechend Qualitätsniveau 1 bis 5 zu bewerten. Das hier ermittelte Qualitätsniveau fließt in die Gesamtbewertung ein. BMVBS Version 2012_2 A 8

Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen (BNB) Ökologische Qualität Wirkungen auf die globale und lokale Umwelt Risiken für die lokale Umwelt 1.1.6 Teilkriterium 2: Bewertung der Risiken aus Bauprodukten der Altbausubstanz Die nachfolgend benannten Qualitätsniveaus bauen aufeinander auf. Die Anforderungen eines jeweils höheren Qualitätsniveaus beziehen die erfolgreiche Umsetzung aller notwendigen Anforderungen der darunter liegenden Niveaus mit ein. Ist aus technischen oder funktionalen Gründen (d. h. in Ermangelung eines funktional gleichwertigen Bauproduktes oder einer Konstruktionsalternative, welche die Anforderungen erfüllen), eine der genannten Produktanforderungen nicht umsetzbar, werden Ausnahmen von den Anforderungen zugelassen. Darüber hinaus können Reparaturen, Ansatzarbeiten u.ä. mit den seinerzeit verwendeten Materialien und Produkten erfolgen, wenn nachgewiesen wird, dass die kritischen Materialien und Produkte nur ein geringfügiges Risiko für die Umweltmedien Grundwasser, Oberflächenwasser, Boden oder Außenluft sowie für den Menschen darstellen und ansonsten ein unverhältnismäßig großer Aufwand für Beseitigung und Ersatz der noch mängelfreien Hauptflächen betrieben werden müsste. Diese Ausnahmeregel beschränkt sich auf den Fall, dass technisch keine Alternative eines höheren Qualitätsniveaus vorliegt UND/ODER ansonsten nur der vollständige Rückbau in Frage käme. Die Abweichung von den Anforderungen muss unter Angabe des Produktes, der technischen Anwendung und der eingesetzten Menge dokumentiert und begründet werden. Produktausnahmen aus rein ästhetischen Gründen fallen nicht unter die Ausnahmeregelung. Die Regelungen zum Denkmalschutz werden im Anschluss an die Beschreibung der Qualitätsniveaus detailliert beschreiben. Grundsätzlich sind die Mengenbezüge (m², m³, Stück) der verwendeten Bauprodukte bzw. Materialien in Bezug zur Gesamtmenge und ihrer Funktion nachvollziehbar darzustellen. Der Nachweis ist für mindestens 80 % der jeweiligen funktionalen Einheiten / Oberflächen (z. B. Bodenbelag, Innenwandbekleidung, Abdichtungen etc.) zu führen. Qualitätsniveau 1 Weitergenutzte Altbausubstanz Untersuchung der Gebäudesubstanz auf Schadstoffe, die ein Risikopotenzial für die Umweltmedien Grundwasser, Oberflächenwasser, Boden und Außenluft beinhalten. Die Untersuchung umfasst dabei mindestens die in den Anlagen 1a bis 1d aufgeführten Bauprodukte. Verdachtsmomente werden erfasst und anhand geeigneter Verfahren analysiert. Die Schadstoffanalyse wird ausführlich dokumentiert (Schadstoffkataster). Der Ausschluss von Verdachtsmomenten wird ebenfalls belegt. Die Untersuchung wird durch erfahrenes und qualifiziertes Personal vorgenommen. Qualitätsniveau 2 - Weitergenutzte Altbausubstanz Erfüllung Qualitätsniveau 1- Weitergenutzte Altbausubstanz Bauprodukte, die aufgrund gesetzlicher Anforderungen auszubauen oder zu sanieren sind, werden vorschriftsmäßig saniert bzw. entsorgt. Relevante Bauprodukte sind Anlage 1a zu entnehmen. BMVBS Version 2012_2 A 9

Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen (BNB) Ökologische Qualität Wirkungen auf die globale und lokale Umwelt Risiken für die lokale Umwelt 1.1.6 Qualitätsniveau 3 - Weitergenutzte Altbausubstanz Erfüllung Qualitätsniveau 2 - Weitergenutzte Altbausubstanz Weiter genutzte Bauprodukte, die als sehr kritisch eingestuft werden, werden vorschriftsmäßig saniert bzw. entsorgt. Relevante Bauprodukte sind Anlage 1b zu entnehmen. ODER Erfüllung Qualitätsniveau 2 - Weitergenutzte Altbausubstanz Weiter genutzten Bauprodukte, die als sehr kritisch eingestuft werden, stellen nachweislich kein Risiko für die Umweltmedien Grundwasser, Oberflächenwasser, Boden und Außenluft sowie für den Menschen dar. Relevante Bauprodukte sind Anlage 1b zu entnehmen; die Nachweisführung hat entsprechend Anlage 02 zu erfolgen. Qualitätsniveau 4 - Weitergenutzte Altbausubstanz Erfüllung Qualitätsniveau 3 - Weitergenutzte Altbausubstanz Weiter genutzte Bauprodukte, die als kritisch eingestuft werden, werden vorschriftsmäßig saniert bzw. entsorgt. Relevante Bauprodukte sind Anlage 1c zu entnehmen. ODER Erfüllung Qualitätsniveau 1 - Weitergenutzte Altbausubstanz Weiter genutzte Bauprodukte, die als kritisch eingestuft werden, stellen nachweislich kein Risiko für die Umweltmedien Grundwasser, Oberflächenwasser, Boden und Außenluft sowie für den Menschen dar. Relevante Bauprodukte sind Anlage 1c zu entnehmen; die Nachweisführung hat entsprechend Anlage 02 zu erfolgen. Qualitätsniveau 5 - Weitergenutzte Altbausubstanz Erfüllung Qualitätsniveau 4 - Weitergenutzte Altbausubstanz Weiter genutzte Bauprodukte, die als geringfügig kritisch eingestuft werden, werden vorschriftsmäßig saniert bzw. entsorgt Relevante Bauprodukte sind Anlage 1d zu entnehmen. ODER Erfüllung Qualitätsniveau 4 - Weitergenutzte Altbausubstanz Weiter genutzte Bauprodukte, die als geringfügig kritisch eingestuft werden, stellen nachweislich kein Risiko für die Umweltmedien Grundwasser, Oberflächenwasser, Boden und Außenluft sowie für den Menschen dar. Relevante Bauprodukte sind Anlage 1d zu entnehmen; die Nachweisführung hat entsprechend Anlage 02 zu erfolgen. Beide Teilkriterien sind gesondert zu analysieren, nachzuweisen und in den jeweiligen Bewertungsmaßstab einzuordnen. Sofern keine Untersuchung des einen Teilkriteriums erfolgt oder kein Qualitätsniveau erreicht wird, können trotzdem Punkte aus dem anderen Teilkriterium erzielt werden. Alternative Vorgehensweise für die Qualitätsniveaus 2 bis 5 (nur bei Denkmalschutz) Fall 1 Erfüllung Qualitätsniveau 1 Das Gebäude steht unter Denkmalschutz bzw. wird durch einen Sachverständigen für Denkmalschutz als besonders erhaltenswert BMVBS Version 2012_2 A 10

Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen (BNB) Ökologische Qualität Wirkungen auf die globale und lokale Umwelt Risiken für die lokale Umwelt 1.1.6 eingestuft. Für das Gebäude sind alle mit den Anforderungen an den Denkmalschutz zu vereinbarenden Maßnahmen durchzuführen. Bei Weiterverwendung kritischer Materialien und Bauprodukte sind diese unter Angabe des Produktes, der technischen Anwendung und der eingesetzten Menge zu dokumentieren und es ist zu begründen, warum keine Handlungsalternative vorliegt. Liegt dieser Fall vor gilt das Qualitätsniveau 5 als erfüllt. Fall 2 Erfüllung Qualitätsniveau 1 Teile des Gebäudes (z.b. Gebäudeflügel) oder einzelne Bauteile (z.b. Fassade, Fenster) stehen unter Denkmalschutz bzw. werden durch einen Sachverständigen für Denkmalschutz als besonders erhaltenswert eingestuft. Für diese Bereiche des Gebäudes sind alle mit den Anforderungen an den Denkmalschutz zu vereinbarenden Maßnahmen durchzuführen. Bei Weiterverwendung kritischer Materialien und Bauprodukte sind diese unter Angabe des Produktes, der technischen Anwendung und der eingesetzten Menge zu dokumentieren und es ist zu begründen, warum keine Handlungsalternative vorliegt. Für die nicht unter Denkmalschutz stehenden Bereiche bzw. Bauteile gilt: Der Umgang mit bestehenden Materialien und Bauprodukte ist entsprechend Qualitätsniveau 1 bis 5 zu bewerten. Das hier ermittelte Qualitätsniveau fließt in die Gesamtbewertung ein. Dokumente, Normen und Richtlinien Hinweise auf Datengrundlagen und Rechenhilfen DIBT (2009): DIBT-Mitteilungen 4 und 5, 40. Jahrgang, Deutsches Institut für Bautechnik, Berlin, 2009 VdL-Richtlinien: Technische Richtlinien des Verbandes der deutschen Lackindustrie, www.lackindustrie.de EC (2010): Konsolidierte Liste der Wirkstoffe, die nicht mehr vermarktet werden dürfen, veröffentlicht und ständig aktualisiert durch die Europäische Kommission: ec.europa.eu/environment/biocides/pdf/list_dates_product_phasing_out.pdf UBA (2009): Leitfaden zur Anwendung der GHS-Verordnung Das neue Einstufungs- und Kennzeichnungssystem für Chemikalien nach GHS kurz erklärt Umweltbundesamt Dessau 2009 EmiCode (Zertifizierung emissionskontrollierte Verlegestoffe, www.emicode.de) GISCODE (Gefahrstoffinformationssystem, www.gisbau.de) RAL Umweltzeichen Blauer Engel, Euro-Blume, www.ral.de GESTIS Stoffdatenbank: BGIA, Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung Die abgefragten Deklarationen und Bauprodukteigenschaften können durch EPDs, Produktdatenblätter, Sicherheitsdatenblätter oder gleichwertige Einzelnachweise der Hersteller und im bauproduktneutral durch das Baustoffinformationssystem WECOBIS ermittelt werden. Beziehungen zu weiteren Kriterien Für die Anforderung an eine Begrenzung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen aus Produkten oder deren Risikopotenziale während der Nutzung, ergeben sich Überschneidungen hinsichtlich des VOC-Gehalts im Produkt und der daraus resultierenden Freisetzung von VOCs durch das Produkt. Im BMVBS Version 2012_2 A 11

Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen (BNB) Ökologische Qualität Wirkungen auf die globale und lokale Umwelt Risiken für die lokale Umwelt 1.1.6 Risiken für die lokale Umwelt wird lediglich der VOC-Gehalt im Produkt bewertet und nicht die Freisetzung. Die quantitativen Emissionen leicht flüchtiger Stoffe in den Innenraum werden im 3.1.3 Innenraumhygiene betrachtet. Weitere Wechselwirkung zu den Kriterien: 5.1.6 Bauwerksdiagnose 5.2.3 Qualitätssicherung der Bauausführung Für die Beurteilung zwingend erforderliche Unterlagen Für den Nachweis der erforderlichen Umsetzung ist das Führen eines Material- und Produktkatasters erforderlich, in dem Art, Menge und Einbauart aller eingebauten Materialien und Produkte zugeordnet werden. (Nur digital einzureichen.) Darüber hinaus ist der Nachweis der Umweltverträglichkeit der relevanten Materialien und Produkte im Sinne des s wie folgt zu erbringen: Auflistung der unten genannten verwendeten Bauprodukte nach Bauteilen bzw. Bauteilschichten mit Kennung des jeweiligen erfüllten Qualitätsniveaus und Angaben über Hersteller, verbauter Menge (inkl. prozentualem Anteil am gesamten Bauteil z. B. Dach, Fassade, Fußbodenbeläge etc.): - Dämmstoffe: Hierbei sind alle Dämmstoffe, die schon über die EnEV- Berechnungen erfasst sind (Wärmedämmung) und die Hauptisoliermaterialien für die Haustechnik aufzuführen. - Produkte zur Belegung von Oberflächen in großflächiger Anwendung, der Oberflächen von Wänden, Fußböden, Decken oder Dächern. - Vor-Ort verarbeitete Beschichtungen, Imprägnierungen, Kleber oder Schutzmittel zur Belegung von Oberflächen in großflächiger Anwendung (> 20 %) in den Oberflächen von Wänden, Fußböden, Decken oder Dächern, die PU, Epoxidharz oder Bitumen enthalten, Dokumentation der Erfüllung der jeweiligen Anforderungen, unterteilt nach: Anforderung erfüllt / grundsätzlich erfüllt mit zulässigen Ausnahmen / nicht erfüllt (Zusammenfassung der Ergebnisse aus oben genannter Auflistung) Leistungsverzeichnisse der Gewerke, die die relevanten Materialien verbaut haben in entsprechenden Auszügen (nur digital einzureichen) Bauproduktangaben (nur digital einzureichen): - Produktdeklarationen (z. B. EPD, RAL, GISCODE), - Sicherheitsdatenblätter Schadstoffanalyse (s.a. 5.1.6 Bauwerksdiagnose), einschließlich Qualifikationsnachweis des Erstellers Alternativ: andere Nachweise über die Inhaltsstoffe (z. B. WECOBIS) Sämtliche Anforderungen beruhen auf Deklarationen in technischen Merkblättern und Sicherheitsdatenblättern. Ergänzend werden die Deklarationen der Berufsgenossenschaften und Angaben der Hersteller, sofern sie unabhängig verifiziert oder zertifiziert sind, aufgenommen. Ergänzung der erforderlichen Unterlagen für die weiter genutzte Altbausubstanz sowie für den Denkmalschutzerfolgt Hinweise zur Bewertung Wechselwirkungen, die evtl. aus der Kombination zwischen Altsubstanz und baulicher Erneuerung herrühren, unterliegen dem 2. Teilkriterium (s. Bewertungsmaßstab) und fließen dort in die Bewertung ein. BMVBS Version 2012_2 A 12

Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen (BNB) Ökologische Qualität Wirkungen auf die globale und lokale Umwelt Risiken für die lokale Umwelt Qualifikationsnachweis 1.1.6 Die Schadstoffanalyse sollte durchweg durch qualifiziertes Personal erfolgen. Folgenden Aspekte können Hinweise auf eine ausreichende Qualifizierung geben: - Erfahrungsnachweis / Referenzen - geschützte Titel und Berufsbezeichnungen - Zertifikate, Akkreditierungen u. Ä. Hinweis: Da Bezeichnungen oder Titel nicht immer geschützt sind ist eine sorgfältige Prüfung der Qualifikation in jedem Fall anzuraten. Ebenfalls lässt die Berufsbezeichnung allein nicht auf die Erfahrung des Personals schließen. Als Beispiele für qualifiziertes Personal sind zu nennen: Qualifikation wird ergänzt s. a. Steckbrief 5.1.6 BMVBS Version 2012_2 A 13

Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen (BNB) Ökologische Qualität Wirkungen auf die globale und lokale Umwelt Risiken für die lokale Umwelt 1.1.6 Bewertungsmaßstab Anforderungsniveau Zielwert Z 100 Die Summe der Bewertungspunkte der Teilkriterien ergibt 100. Referenzwert R 60 Die Summe der Bewertungspunkte der Teilkriterien ergibt 60 Grenzwert G 10 Die Summe der Bewertungspunkte der Teilkriterien ergibt 10 INTERPOLATION Zwischenwerte sind abschnittsweise linear zu interpolieren 1. Teilkriterium Bewertung Bestandsmaßnahme 2. Teilkriterium Bewertung weiter genutzte Altbausubstanz 50 Erfüllung des Qualitätsniveaus 5 50 Erfüllung des Qualitätsniveaus 5 40 Erfüllung des Qualitätsniveaus 4 40 Erfüllung des Qualitätsniveaus 4 30 Erfüllung des Qualitätsniveaus 3 30 Erfüllung des Qualitätsniveaus 3 20 Erfüllung des Qualitätsniveaus 2 20 Erfüllung des Qualitätsniveaus 2 5 Erfüllung des Qualitätsniveaus 1 5 Erfüllung des Qualitätsniveaus 1 BMVBS Version 2012_2 B 1

Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen (BNB) Ökologische Qualität Wirkungen auf die globale und lokale Umwelt Risiken für die lokale Umwelt 1.1.6 Anlage 1a Qualitätsniveau 2 Weitergenutzte Bauteile Relevante Baustoffe Hier werden Bauprodukte ergänzt, die aufgrund gesetzlicher Anforderungen auszubauen oder zu sanieren sind. Anlage 1b Qualitätsniveau 3 Weitergenutzte Bauteile Relevante Baustoffe Hier werden Bauprodukte ergänzt, für die es zwar keine gesetzlichen Anforderungen hinsichtlicht Ausbau oder Sanierung gibt, welche jedoch dennoch als sehr kritisch einzustufen sind und nur unter bestimmten Voraussetzungen (z.b. kein Kontakt mit der Innenluft) im Gebäude verbleiben sollten. Anlage 1c Qualitätsniveau 4 Weitergenutzte Bauteile Relevante Baustoffe Hier werden Bauprodukte ergänzt, für die es zwar keine gesetzlichen Anforderungen hinsichtlicht Ausbau oder Sanierung gibt, welche jedoch dennoch als kritisch einzustufen sind und nur unter bestimmten Voraussetzungen (z.b. kein Kontakt mit der Innenluft) im Gebäude verbleiben sollten. Anlage 1d Qualitätsniveau 5 Weitergenutzte Bauteile Relevante Baustoffe Hier werden Bauprodukte ergänzt, für die es zwar keine gesetzlichen Anforderungen hinsichtlicht Ausbau oder Sanierung gibt, welche jedoch dennoch als geringfügig kritisch einzustufen sind und nur unter bestimmten Voraussetzungen (z.b. kein Kontakt mit der Innenluft) im Gebäude verbleiben sollten. Anlage 2 Anforderungen an durchzuführende Maßnahmen bzw. an vorgefundenen Einbaussituationen Hier werden Maßnahmen bzw. bereits vorgefundene Einbausituationen für die in den Anlagen 1b bis 1d aufgeführten Bauprodukte benannt, die einen Verbleib dieser im Gebäude ermöglichen. Dabei wird eine Öffnungsklausel formuliert, die es ermöglicht auch nicht in Anlage 2 aufgeführte Maßnahmen durchzuführen, um gebäudespezifische Lösungen zu ermöglichen. Dieshezüglich ist jedoch eine Bestätigung des Schadstoffgutachters über die Gleichwertigkeit der Maßnahme vorzulegen. BMVBS Version 2012_2 C 1

Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen (BNB) Ökologische Qualität Wirkungen auf die globale und lokale Umwelt Nachhaltige Materialgewinnung / Holz 1.1.7 Relevanz und Zielsetzungen Wälder haben eine herausragende Bedeutung für die Sicherung unserer natürlichen Lebensgrundlagen und für die Bewahrung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt. Unverzichtbare Voraussetzungen zur Eindämmung der anhaltenden Zerstörung und Degradierung von Wäldern weltweit sind eine nachhaltige Waldbewirtschaftung und ein legaler Holzeinschlag. Primäres Ziel ist es, durch Ausschluss von Holz und Holzwerkstoffen aus unkontrollierter Gewinnung die gefährdeten tropischen, subtropischen und borealen Waldregionen der Erde zu schützen. Der dramatischen globalen Waldzerstörung soll durch die Förderung von nachhaltig gewonnenem Holz entgegengewirkt werden. Durch Steigerung des wirtschaftlichen Wertes der Wälder kann die Rodung dieser zugunsten anderer Agrarerzeugnisse als Hauptursache der Zerstörung verringert werden. Beschreibung, Kommentar Hölzer und Holzprodukte aus regionaler bzw. europäischer Forstwirtschaft sowie tropische, subtropische und boreale Hölzer dürfen nur dann verwendet werden, wenn vom Lieferanten des Holzes / des Holzproduktes durch Vorlage eines Zertifikates die geregelte, nachhaltige Bewirtschaftung des Herkunftsforstes nachgewiesen wird. Als Nachweise werden gemäß des - Gemeinsamen Erlass zur Beschaffung von Holzprodukten - des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie, des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit sowie des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 22. Dezember 2010 (GMBl 2010, Nr. 85/86), daher folgende Zertifikate für eine Nachweisführung anerkannt: PEFC (Programme for the Endorsement of Forest Certification Schemes) FSC (Forest Stewardship Council) vergleichbare Zertifikate oder Einzelnachweise bei erbrachtem Nachweis, dass die für das jeweilige Herkunftsland geltenden Kriterien des FSC oder PEFC erfüllt werden Vergleichbare Zertifikate bzw. Einzelnachweise sind gemäß dem gemeinsamen Erlass nachzuweisen. Die durch PEFC und FSC aufgestellten Grundsätze zu einer nachhaltigen Forstwirtschaft sind zurzeit die einzigen Zertifizierungskriterien, bei denen ein internationaler Konsens besteht. Zur Nachprüfbarkeit müssen durch den Lieferanten sowohl das Herkunftsland als auch die Holzart zusätzlich deklariert werden. Ein solches Zertifikat gilt nur in Verbindung mit dem zugehörigen Handelszertifikat chain of custody (CoC Zertifikat). Als Mindestanforderung gilt, dass keine unkontrolliert gewonnenen Hölzer aus tropischen, subtropischen und borealen Forsten verwendet werden sollen. Die Anforderung gilt für das Bauwerk. Die Mindestanforderung gilt auch dann als erfüllt, wenn im Bauvorhaben kein Holz verwendet wird. Die Verwendung von mitteleuropäischen und einheimischen Hölzern unterliegt für den privatrechtlichen Nachweis keinen Beschränkungen, für Gebäude des Bundes ist der Erlass darüber hinaus maßgebend. Um den wirtschaftlichen Wert zertifizierter Forstflächen zu fördern, gilt als maximale Anforderung die gezielte Verwendung zertifizierter Hölzer für regionale BMVBS Version 2012_3 A 1

Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen (BNB) Ökologische Qualität Wirkungen auf die globale und lokale Umwelt Nachhaltige Materialgewinnung / Holz 1.1.7 und europäische Holzprodukte sowie Holzprodukten aus tropischen, subtropischen und borealen Klimazonen auch unter Berücksichtigung von temporären Konstruktionshölzern. Bewertung Qualitative Bewertung Methode Für die verbauten Hölzer und Holzwerkstoffe ist durch Zertifikate nachzuweisen, dass diese nicht aus unkontrollierter Gewinnung stammen. Es werden dabei lediglich jene Holzprodukte und Holzwerkstoffe betrachtet, die im Verlauf der Bestandsmaßnahme eingebaut werden oder anderweitig Verwendung finden. Holzprodukte und Holzwerkstoffe, die bereits zuvor im Bestand eingebaut waren oder während des damaligen Bauprozesses Verwendung fanden, sind von der Beurteilung auszuklammern. Beschreibung der Methode Die Anforderung und Bewertung gliedert sich in vier Qualitätsstufen. Qualitätsstufe 1: Die Planungs- und Ausschreibungsunterlagen enthalten nachweislich einen Hinweis zur Vermeidung von nicht zertifizierten tropischen, subtropischen oder borealen Hölzern. Die Abfrage von Nachweisen nach Zertifikaten für mitteleuropäische Hölzer erfolgt in dieser Stufe nicht. Für alle verbauten Hölzer, Holzprodukte und / oder Holzwerkstoffe tropischer, subtropischer oder borealer Herkunft ist eine anerkannte Zertifizierung und ein zugehöriges CoC-Zertifikat oder ein alternativer zugelassener Nachweis zu dokumentieren. Qualitätsstufe 2: Erfüllung der Qualitätsstufe 1 Für mindestens 50 % der verbauten Hölzer, Holzprodukte und / oder Holzwerkstoffe ist der Nachweis auf Verwendung von Holzprodukten aus nachhaltiger Forstwirtschaft zu führen. Dies wird durch Vorlage eines anerkannten Zertifikates und des zugehörigen CoC-Zertifikates nachgewiesen. Die Quantifizierung erfolgt über eine Mengenabschätzung auf Grundlage des Bauteilkataloges für die Ökobilanzierung oder gewerkeweise auf Grundlage der Ausschreibungsunterlagen in der Planungsphase bzw. der Abrechnungsunterlagen mit Gebäudefertigstellung. Für die Bestimmung der absoluten Holzmenge ist die Bezugsgröße für die unterschiedlichen Gewerke auf Masse oder Volumen zu vereinheitlichen. Qualitätsstufe 3: Erfüllung der Qualitätsstufe 1 Für mindestens 80 % der verbauten Hölzer, Holzprodukte und / oder Holzwerkstoffe ist der Nachweis auf Verwendung von Holzprodukten aus nachhaltiger Forstwirtschaft zu führen. Dies wird durch Vorlage eines anerkannten Zertifikates und des zugehörigen CoC-Zertifikates nachgewiesen. Die Quantifizierung erfolgt über eine Mengenabschätzung auf Grundlage des Bauteilkataloges für die Ökobilanzierung oder gewerkeweise auf Grundlage der Ausschreibungsunterlagen in der Planungsphase bzw. der Abrechnungsunterlagen BMVBS Version 2012_3 A 2

Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen (BNB) Ökologische Qualität Wirkungen auf die globale und lokale Umwelt Nachhaltige Materialgewinnung / Holz 1.1.7 mit Gebäudefertigstellung. Für die Bestimmung der absoluten Holzmenge ist die Bezugsgröße für die unterschiedlichen Gewerke auf Masse oder Volumen zu vereinheitlichen. Qualitätsstufe 4: Erfüllung der Qualitätsstufe 1 Für mindestens 95 % der verbauten Hölzer, Holzprodukte und / oder Holzwerkstoffe ist der Nachweis auf Verwendung von Holzprodukten aus nachhaltiger Forstwirtschaft zu führen. Dies wird durch Vorlage eines anerkannten Zertifikates und des zugehörigen CoC-Zertifikates nachgewiesen. Die Quantifizierung erfolgt über eine Mengenabschätzung auf Grundlage des Bauteilkataloges für die Ökobilanzierung oder gewerkeweise auf Grundlage der Ausschreibungsunterlagen in der Planungsphase bzw. der Abrechnungsunterlagen mit Gebäudefertigstellung. Zusätzlich sind Zertifikate bzw. alternative Nachweise zur Sicherstellung des Einsatzes von Holzprodukten aus nachhaltiger Forstwirtschaft für die temporär eingesetzten Bauhölzer, Schaltafeln etc. zu erbringen. Für die Bestimmung der absoluten Holzmenge ist die Bezugsgröße für die unterschiedlichen Gewerke auf Masse oder Volumen zu vereinheitlichen. Hinweise auf Datengrundlagen und Rechenhilfen Beziehungen zu weiteren Kriterien Keine erforderlich. Der prozentuale Anteil ergibt sich gewerkebezogen aus den Ausschreibungsmengen. Das Thema Biodiversität ist im Kontext der Ressourceninanspruchnahme zu betrachten und wird perspektivisch im "Ressourcenschutz" berücksichtigt. Für die Beurteilung zwingend erforderliche Unterlagen Hinweise zur Bewertung Auflistung aller verwendeten Holzprodukte oder holzbasierenden Materialien (z. B. Fenster, Türen, Böden, Wände, Treppen) nach Gewerken inkl. Angaben über den prozentualen Anteil am Gesamtvolumen - vereinheitlichte Bezugsgröße - mit Angaben über vorhandene Zertifikate, über die jeweilige Herkunft (mitteleuropäische Länder, tropische, subtropische oder boreale Region) und über die Kennung der jeweiligen erfüllten Qualitätsstufe PEFC-Zertifikate (Programme für Endorsment of Forest Certification Schemes) und das zugehörige Handelszertifikat "chain of custody" FSC-Zertifikate (Forest Stewardship Council) und das zugehörige Handelszertifikat "chain of custody" ggf. vergleichbare Zertifikate oder Einzelnachweise, die bestätigen, dass die für das jeweilige Herkunftsland geltenden Kriterien des PEFC oder FSC erfüllt werden Schlussrechnungen und Leistungsverzeichnisse der Gewerke mit den relevanten Materialien in Auszügen Die Qualitätsstufe 1 beschreibt den Mindeststandard. Darunter kann nur der Fall eintreten, dass nicht zertifizierte tropische, subtropische oder boreale Hölzer verwendet wurden bzw. die erforderlichen Nachweise nicht vorliegen. Für diesen Fall wird kein Punkt gewährt. Für den seltenen Fall, dass im Gebäude nachweislich kein Holz verwendet wird, kann dies aus rechnerischen Gründen wie Qualitätsstufe 4 bewertet werden. BMVBS Version 2012_3 A 3

Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen (BNB) Ökologische Qualität Wirkungen auf die globale und lokale Umwelt Nachhaltige Materialgewinnung / Holz 1.1.7 Voraussetzung hierfür ist, dass in der Bauphase für das Bauholz (Schaltafeln etc.) die Zertifikate (gemäß Nachweismethodik eingebaute Hölzer) nachgewiesen werden, bzw. dass kein Bauholz angefallen ist. Sonst ist mit der Qualitätsstufe 3 zu bewerten. Sofern im Bestand Holzprodukte oder Holzwerkstoffe der Qualitätsstufe 1 oder schlechter Verwendung fanden und noch intakt und weitgehend mängelfrei sind, ist ein Ausbau und Ersatz durch Produkte höherer Qualitätsstufen nicht erforderlich. Es sollte im Gegenteil angestrebt werden, die technische Lebensdauer der bereits verwendeten Tropenholzprodukte zu verlängern. BMVBS Version 2012_3 A 4

Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen (BNB) Ökologische Qualität Wirkungen auf die globale und lokale Umwelt Nachhaltige Materialgewinnung / Holz 1.1.7 Bewertungsmaßstab Anforderungsniveau Zielwert Z 100 Nachweis der Qualitätsstufe 3 Referenzwert R 50 Nachweis der Qualitätsstufe 2 Grenzwert G 10 Nachweis der Qualitätsstufe 1 0 Die Anforderungen der Qualitätsstufen wurden nicht erfüllt. BMVBS Version 2009_4 B 1

1.2.4 Relevanz und Zielsetzungen Ökologische Qualität Ressourceninanspruchnahme Flächeninanspruchnahme Das bereits 1998 formulierte Konzept für eine nachhaltige Entwicklung in Deutschland ordnet der ökologischen Dimension im Bereich Bauen und Wohnen die Ziele der Reduzierung des Flächenverbrauchs, der Beendigung der Zersiedelung der Landschaft sowie der Geringhaltung zusätzlicher Bodenversiegelung und Ausschöpfung von Entsiegelungspotenzialen zu. Die tägliche Zunahme der Siedlungs- und Verkehrsfläche ist heute eine wesentliche Größe im Bewertungssystem von Kernkriterien im Bereich Umwelt. In der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie aus dem Jahr 2002 wurde das Ziel formuliert, bis 2020 die tägliche Zunahme der Siedlungs- und Verkehrsfläche auf 30 Hektar pro Tag zu begrenzen. Bis 2050 wird eine ausgeglichene Flächenbilanz für Deutschland angestrebt. Fläche wird nicht verbraucht. Durch eine Bebauung erfolgt eine Umwandlung der Flächennutzung, bei der sich i. d. R. Art und Anteil der Bodenbedeckung ändert. Bei der Bestandsmaßnahme hängt es von Art und Umfang der Maßnahme ab, inwieweit sich Art und Anteil der Bodenbedeckung ändern. Beschreibung Die Flächeninanspruchnahme ist ein Teilaspekt der ökologischen Dimension der Nachhaltigkeit. Unversiegelte Flächen wirken sich positiv auf den Wasserhaushalt, das Mikroklima sowie auf die Tier- und Pflanzenwelt aus. Neue Versiegelungen sollten daher vermieden oder durch Ausgleichsmaßnahmen kompensiert werden. Daher ist die Zunahme der Siedlungs- und Verkehrsflächen zu reduzieren bzw. zu verhindern. Es wird angestrebt, Flächen möglichst durch Flächenrecycling zu gewinnen, d. h. Flächen zu nutzen, die zuvor bereits baulich genutzt oder mit Altlasten beansprucht und als Siedlungs- und Verkehrsfläche bereits ausgewiesen waren. Zum anderen können Ausgleichsmaßnahmen oder ein Gründach ausgeführt werden, um die versiegelte Fläche zu kompensieren. Generell ist die Nutzung eines Altbestandes und ggf. des Nachverdichtung im Vergleich zu Neubauprojekten positiv zu bewerten. Um Maßnahmen zur Minimierung, Reduzierung und Kompensierung versiegelter Flächen bereits im frühen Planungsstadium zu implementieren, dient das Ver- und Entsiegelungskonzept (vgl. _5.1.3.) als Steuerungsinstrument. Der Schwerpunkt liegt dabei auf der gesamtökologischen Analyse. Die Erstellung und Umsetzung eines Ver- und Entsiegelungskonzeptes soll der quantitativen und qualitativen Optimierung der unversiegelten Fläche dienen. Es umfasst die Analyse der Ausgangssituation, die Bewertung der Baumaßnahme, einen Vergleich der Maßnahmen sowie Handlungsempfehlungen. Die Betrachtung der Flächeninanspruchnahme beschränkt sich in diesem auf das eigentliche (Bau-)Grundstück. Flächen für die Gewinnung von Rohstoffen oder für Produktionsstätten werden (zunächst) nicht berücksichtigt. Es wird bewertet, ob und inwieweit (d. h. in welchem Ausmaß) sich die Art der Flächennutzung durch das Bauvorhaben ändert. Bewertung Qualitative Bewertung Methode Die Bewertung der Flächeninanspruchnahme der Bestandsmaßnahme erfolgt anhand des Verhältnisses von versiegelter Fläche zu Nutzfläche bezogen auf das Grundstück. Zur Ermittlung des Verhältnisses wird die Flächeninanspruchnahme des Altbestands mit der des Gebäudebestands verglichen, welcher nach Durchführen der Bestandsmaßnahme in Betrieb geht. BMVBS Version 2012_3 A1

1.2.4 Ökologische Qualität Ressourceninanspruchnahme Flächeninanspruchnahme Für die Bewertung ist der Veränderungsfaktor der Flächeninanspruchnahme VF FL der Bestandsmaßnahme wie folgt zu berechnen: VF FL = ( A MVF / A MNF ) / ( A BVF / A BNF ) mit A BVF A MVF A BNF A MNF Summe der versiegelten Bodenflächen des Grundstücks vor Durchführung der Bestandsmaßnahme. Summe der versiegelten Bodenflächen des Grundstücks nach Durchführung der Bestandsmaßnahme. Summe der Nutzflächen nach DIN 277 vor Durchführung der Bestandsmaßnahme. Summe der Nutzflächen nach DIN 277 nach Durchführung der Bestandsmaßnahme. Wird eine Optimierung im Sinne der Nachhaltigkeit durch eine Verbesserung des Verhältnisses angestrebt, kann dies einerseits erreicht werden durch die Erhöhung der Nutzfläche, beispielsweise durch das Aufstocken vorhandener Bausubstanz, sofern sich die entsprechenden Maßnahmen innerhalb der sich aus der LBO, Bebauungsplanung und anderen baurechtlichen Vorgaben ergebenden Rahmenbedingungen bewegen. Oder andererseits durch die Reduzierung der versiegelten Fläche z.b. durch die Begrünung von bisher versiegelten Flächen auf dem Grundstück. Wurden neue Flächen in Anspruch genommen, die fünf Jahre vor Bauantragsstellung nicht dem Innenbereich nach 34 Baugesetzbuch (BauGB) zugeordnet werden konnten, können in Teilkriterium 1 maximal 10 Punkte erreicht werden. Die Bewertung ist desto positiver, je besser das Verhältnis von versiegelter Fläche zu Nutzfläche ausfällt. Darüber hinaus können Punkte erzielt werden, wenn im Zuge der Bestandsmaßnahme ein Flächenrecycling bisher stark oder schwach belasteter Industriebrachen oder Militärgelände erfolgt oder eine Ausgleichsmaßnahme bzw. ein Gründach ausgeführt wird. Somit fließen folgende drei Aspekten in die Bewertung der Flächeninanspruchnahme für den Bestand ein: Verhältnis von versiegelter Fläche zur Nutzfläche im Vergleich zum Altbestand. Zu Grunde zu legen sind das Grundstück sowie die Summen der jeweiligen Flächen des Bestandsgebäudes und ggf. des Erweiterungsgebäudes. Art der neu versiegelten Flächen Vorbelastung des Grundstückes u. a. durch Altlasten, Munition usw. Die Bebauung eines vorbelasteten Grundstücks wird positiv bewertet. Realisierung von Ausgleichsmaßnahmen bzw. Gründach Unter versiegelten Flächen sind alle Böden mit einer nicht natürlichen Bodenabdeckung zu verstehen. Der Grad der Versiegelung kann dabei variieren (Voll- und Teilversiegelung). Auch Flächen mit unterirdischen Bauwerken sowie stark verdichtete Böden sind dabei den versiegelten Flächen zuzuordnen. BMVBS Version 2012_3 A2

1.2.4 Fachinformationen und Anwendungshilfen Ökologische Qualität Ressourceninanspruchnahme Flächeninanspruchnahme Anlage 1: Teilkriterium Zunahme der Siedlungs- und Verkehrsfläche Anlage 2: Hinweise zum Grundbuch Anlage 3: Hinweise zum Liegenschaftskataster Anlage 4: Hinweise zu Ausgleichsmaßnahmen Anlage 5: Hinweise zur Anerkennung von Gründächern als Ausgleichsmaßnahme Anlage 6: Auszüge aus dem Bundesnaturschutzgesetz BBR (2007): Kreislaufwirtschaft in der Flächennutzung, Werkstatt: Praxis Heft 51; Bonn 2007 BBodSchG (1998): Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) 4 Anhang 2, Bewertung der Altlasten Bundesregierung (2002): Nationale Nachhaltigkeitsstrategie "Perspektiven für Deutschland", www.bundesregierung.de/webs/breg/nachhaltigkeit/de/nationale- Nachhaltigkeitsstrategie/Nationale-Nachhaltigkeitsstrategie.html DLR: Bodenbedeckungsdaten für Deutschland, www.corine.dfd.dlr.de/intro_de.html ROG (2008) Raumordnungsgesetz (ROG) vom 22.12.2008, zuletzt geändert am 31.07.2009 Wechselwirkungen zu weiteren Kriterien Es besteht eine Wechselwirkung zum Teilkriterium Ver- und Entsiegelungskonzept des s 5.3.1 Komplexität und Optimierung der Planung. Wird ein solches Konzept erarbeitet, wirkt sich das positiv auf die Flächeninanspruchnahme aus. Für die Bewertung erforderliche Unterlagen Flächenverhältnis Dokumentation des Bestands bzw. Grundstücks (Grundrisszeichnungen, Lageplan) und Größe der versiegelten Fläche Dokumentation des Objekts bzw. Grundstücks nach Durchführen der Bestandsmaßnahme (Grundrisszeichnungen, Lageplan) und Größe der versiegelten Fläche Flächenermittlungen nach DIN 277 vor Durchführung der Bestandsmaßnahme Flächenermittlungen nach DIN 277 nach Durchführung der Bestandsmaßnahme Nachweis über die Zuordnung der baulich in Anspruch genommenen Flächen zum Innenbereich nach 34 BauGB. Vorbelastung des Grundstücks Dokumentation der Vorbelastung des Grundstücks über Auszüge aus dem Bodengutachten, ggf. Schadstoffkataster bzw. aus einer Schadstoffuntersuchung mit Angaben zum Belastungsgrad, zur Abfalleinstufung und zur räumlichen Lage (Kartierung) der Schadstoffe Bewertung im Sinne des s, ob die Flächen hoch oder schwach belastet oder ohne nennenswerte Belastung sind. Ausgleichsmaßnahmen gemäß BNatSchG Erbrachte und anerkannte Ausgleichsmaßnahmen sind nachzuweisen und zu belegen (Größe, Nutzungsart vor und nach der Maßnahme, Lage). BMVBS Version 2012_3 A3

1.2.4 Ökologische Qualität Ressourceninanspruchnahme Flächeninanspruchnahme o Dokumentation der Anerkennung der realisierten Maßnahme als Ausgleichsflächen / Ausgleichsmaßnahmen gemäß BNatSchG durch die zuständige Genehmigungsbehörde mit Angaben zum Belastungsgrad, zur Abfalleinstufung und zur räumlichen Lage (Kartie rung) der Schadstoffe und eine Bewertung im Sinne des s, ob die Flächen hoch oder schwach belastet oder ohne nennenswerte Belastung sind. o Alternativ: Relevanter Auszug aus dem Bauleitplan, aus dem hervorgeht, dass für das zu bewertende Objekt Gründächer als Ausgleichsmaßnahme anerkannt werden und welche Anforderungen an Gründächer gestellt werden. o Alternativ: Auszug aus den textlichen und zeichnerischen Festlegungen zum Gründach aus denen die Umsetzung der Anforderungen an Gründächer als Ausgleichsmaßnahmen hervorgeht. o Ggf. zusätzlich Fotodokumentation Auf der Basis von Planungsunterlagen sowie weiterer Dokumente wird geprüft, ob und inwieweit ein neues Gründach (extensiv oder intensiv) geplant und als Ausgleichsmaßnahme anerkannt wird. BMVBS Version 2012_3 A4

1.2.4 Bewertungsmaßstab Ökologische Qualität Ressourceninanspruchnahme Flächeninanspruchnahme Anforderungsniveau Z: 100 Die Summe der Bewertungspunkte der Teilkriterien ergibt 100. 90 Die Summe der Bewertungspunkte der Teilkriterien ergibt 90. 80 Die Summe der Bewertungspunkte der Teilkriterien ergibt 80. 70 Die Summe der Bewertungspunkte der Teilkriterien ergibt 70. R: 60 Die Summe der Bewertungspunkte der Teilkriterien ergibt 60. G: 10 Die Summe der Bewertungspunkte der Teilkriterien ergibt 10. 0 Die Summe der Bewertungspunkte der Teilkriterien < 10. Zwischenwerte sind abschnittsweise linear zu interpolieren. Bewertung der einzelnen für die Flächeninanspruchnahme relevanten Aspekte: 1. Veränderung der Flächeninanspruchnahme Punkte Anforderungsniveau 100 Ein Vergleich der Verhältnisse von versiegelter Fläche zur Nutzfläche vor und nach der Bestandsmaßnahme wurde durchgeführt. Der Veränderungsfaktor der Flächeninanspruchnahme VF FL ist kleiner als 0,6. und: Für bauliche Ergänzungen durch neuerrichtete Bausubstanz wurden ausschließlich Flächen verwendet, die bereits fünf Jahre vor Bauantragsstellung dem Innenbereich nach 34 BauGB zugeordnet werden konnten. und: Die Summe der versiegelten Bodenflächen des Grundstücks vor Durchführung der Bestandsmaßnahme ist größer als die Summe der versiegelten Bodenflächen des Grundstücks nach Durchführung der Bestandsmaßnahme. 90 Ein Vergleich der Verhältnisse von versiegelter Fläche zur Nutzfläche vor und nach der Bestandsmaßnahme wurde durchgeführt. Der Veränderungsfaktor der Flächeninanspruchnahme VF FL ist kleiner als 0,6. und: Für bauliche Ergänzungen durch neuerrichtete Bausubstanz wurden ausschließlich Flächen verwendet, die bereits fünf Jahre vor Bauantragsstellung dem Innenbereich nach 34 BauGB zugeordnet werden konnten. 70 Ein Vergleich der Verhältnisse von versiegelter Fläche zur Nutzfläche vor und nach der Bestandsmaßnahme wurde durchgeführt. Der Veränderungsfaktor der Flächeninanspruchnahme VF FL ist gleich oder kleiner als 1 und größer als 0,8. und: Für bauliche Ergänzungen durch neuerrichtete Bausubstanz wurden ausschließlich Flächen verwendet, die bereits fünf Jahre vor Bauantragsstellung dem Innenbereich nach 34 BauGB zugeordnet werden konnten. 60 Ein Vergleich der Verhältnisse von versiegelter Fläche zur Nutzfläche vor und nach der Bestandsmaßnahme wurde durchgeführt. Der Veränderungsfaktor der Flächeninanspruchnahme VF FL ist größer als 1,1. und: Für bauliche Ergänzungen durch neuerrichtete Bausubstanz wurden ausschließlich Flächen verwendet, die bereits fünf Jahre vor Bauantragsstel- BMVBS Version 2012_3 B5

1.2.4 Ökologische Qualität Ressourceninanspruchnahme Flächeninanspruchnahme lung dem Innenbereich nach 34 BauGB zugeordnet werden konnten. 10 Ein Vergleich der Verhältnisse von versiegelter Fläche zur Nutzfläche vor und nach der Bestandsmaßnahme wurde durchgeführt. Der Veränderungsfaktor der Flächeninanspruchnahme VF FL wurde ermittelt. 0 Ein Vergleich der Verhältnisse von versiegelter Fläche zur Nutzfläche vor und nach der Bestandsmaßnahme wurde nicht durchgeführt. Zwischenwerte sind abschnittsweise linear zu interpolieren. 2. Ausgleichsmaßnahmen und Flächenrecycling Punkte Anforderungsniveau (Mehrfachnennungen sind möglich) 40 Die bauliche zu nutzende Fläche wird überwiegend auf dem Wege des "Flächenrecycling" (brownfields redevelopment") gewonnen, insbesondere durch die (Wieder-) Nutzbarmachung von hoch belasteten Industrieund Militärstandorten bzw. das Bestandsgebäude befindet sich auf einer solchen Fläche. 20 Die bauliche zu nutzende Fläche wird überwiegend auf dem Wege des "Flächenrecycling" (brownfields redevelopment") gewonnen, insbesondere durch die (Wieder-) Nutzbarmachung von schwach belasteten Industrie- und Militärstandorten bzw. das Bestandsgebäude befindet sich auf einer solchen Fläche. 20 Es werden Ausgleichsmaßnahmen durchgeführt 20 Es wird ein intensives Gründach ausgeführt. 10 Es wird ein extensives Gründach ausgeführt. BMVBS Version 2012_3 B6

3.2.3 Relevanz und Zielsetzungen Soziokulturelle und funktionale Qualität Funktionalität Umnutzungsfähigkeit Umnutzungsbedarf kann bei veränderten Nutzerbedürfnissen oder einem Nutzerwechsel entstehen. Besonders bei Bürobauten lässt sich die Nutzung kaum für die zu erwartende Gebäudelebensdauer vorhersehen. Durch eine gute Umnutzungsfähigkeit soll die dauerhafte Auslastung und Wirtschaftlichkeit des Gebäudes verbessert werden, um seine tatsächliche Lebensdauer zu verlängern. Gleichzeitig sollen die gebäudebezogenen Kosten und Stoffströme im Lebenszyklus, z. B. durch geringere bauliche Eingriffe und Abfallvermeidung optimiert werden. Dies gilt für einen Neubau ebenso wie für ein Bestandsgebäude, insbesondere sofern Grundrisse und technische Ausstattung des Bestandsgebäudes im Zuge der Bestandsmaßnahme wesentlich verändert werden. Beschreibung Je vielseitiger ein Gebäude ist und je einfacher es sich umnutzen lässt, umso nachhaltiger ist es. Die Umnutzungsfähigkeit wird an folgenden Aspekten gemessen: Gebäudegeometrie (Tiefe, Raumhöhen, Erschließung) Grundrisse (Schachtanordnung, Achsraster, Nutzungseinheiten) Konstruktion (Trennwände, Nutzlasten) Technische Ausstattung (Anschlüsse, Haustechnik) Die Bewertung einer Bestandsmaßnahme kann zum Teil nur eingeschränkt über die vorstehenden Aspekte erfolgen. Dies ist stark von der Eingriffstiefe in das Bestandsobjekt abhängig. Bewertung Qualitative und quantitative Bewertung Methode Die Bewertung der Umnutzungsfähigkeit des betrachteten Bauwerks erfolgt mittels einer Bewertungsliste. Das gliedert sich in vier Teilkriterien, die nachfolgend beschrieben sind. Unterscheiden sich einzelne Gebäudeteile hinsichtlich eines s, so müssen diese einzeln betrachtet werden und entsprechend ihres Anteils an der Brutto-Grundfläche gewichtet werden. Eine Untergliederung ist sowohl horizontal als auch vertikal möglich, Gebäudeteile mit einem Anteil am Gesamtgebäude von unter 10 % können vernachlässigt werden. BMVBS Version 2012_3 1. Gebäudegeometrie: Die Erfüllung der folgenden Anforderungen ist anhand von Planunterlagen nachzuweisen. Lichte Raumhöhe Höhere Decken erlauben eine größere Nutzungsvielfalt, sind Voraussetzung für größere Räume und verbessern dadurch die Umnutzungsfähigkeit. Der Bewertung liegen die Vorgaben der alten Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV vom 20. März 1975) zugrunde. Variiert die lichte Raumhöhe innerhalb eines Raumes, z.b. im Dachgeschoß, so ist die mittlere lichte Raumhöhe maßgebend. Gebäudetiefe Die Gebäudetiefe kann im günstigen Fall Flexibilität für Nutzungsänderungen bieten oder im ungünstigen Fall ein Gebäude auf eine bestimmte Nutzung festlegen. Bei schmalen Bürobauten ist z. B., falls die Erschließung es erlaubt, auch eine Wohnnutzung möglich. Unbelichtete Mittelzonen bei größeren Gebäudetiefen schränken hingegen die Nutzung allgemein stark ein. A1

3.2.3 Soziokulturelle und funktionale Qualität Funktionalität Umnutzungsfähigkeit Bei der Bewertung der Gebäudetiefe werden zwei Fälle unterschieden. Im Regelfall mit ein- oder mehrhüftiger Erschließung wird die gesamte Gebäudetiefe von Außenwand zu Außenwand gemessen. Im Bereich von Erschließungskernen (z. B. bei Punkt(hoch)-häusern oder Kopfbauten) wird die Gebäudetiefe vor dem Kern, also die Entfernung von Kernwand zur Außenwand, gemessen. Vertikale Erschließung Die Anordnung der Treppen und Aufzüge beeinflusst die Flexibilität im Bezug auf die Größe der Nutzungseinheiten (und erlaubt unter Umständen auch eine sinnvolle Erschließung anderer Nutzungen, wie z. B. Wohnen). Für das Regelgeschoss wird die Brutto-Grundfläche je Erschließungskern betrachtet. Je kleiner diese ist, umso kleinteiliger lässt sich das Gebäude grundsätzlich aufteilen. Es sind nur Erschließungskerne mit Rettungsweg zu betrachten, für Gebäude mit mehr als drei Obergeschossen zählen nur Kerne mit Aufzug. Bei der Bewertung einer Bestandsmaßnahme kann dieses Teilkriterium als in vollem Umfang erfüllt bewertet werden, wenn eine Modifikation des Verhältnisses der Brutto-Grundfläche je Erschließungskern im Zuge der Bestandsmaßnahme nicht möglich oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand möglich war. Das Vorliegen einer der vorstehenden Sachverhalte ist nachzuweisen. Dies ist z.b. der Fall, wenn Auflagen des Denkmalschutzes entgegenstanden oder aus bautechnischen Gründen eine Modifikation nicht möglich war oder Modifikationen zu einer erheblichen Verlängerung der Bauzeit geführt hätten oder Modifikationen nur mit unverhältnismäßig hohen finanziellen Aufwendungen umgesetzt werden konnten. Hierbei ist das Verhältnis der berechneten Mehrkosten durch die Modifikation gegenüber den berechneten Gesamtbaukosten ohne die betreffende Modifikation zu betrachten. 2. Grundrisse Die Erfüllung der folgenden Anforderungen ist anhand von Planunterlagen nachzuweisen. Die Brutto-Grundfläche der Nutzungseinheiten ist jeweils kleiner als 400 m². Der Begriff Nutzungseinheit definiert sich über das am Standort des betrachteten Gebäudes zum Zeitpunkt der Bauantragsstellung geltende Bauordnungsrecht. Bauaufsichtlich sind in diesem Fall keine notwendigen Flure innerhalb der Nutzungseinheiten gefordert. Das erhöht die Flexibilität bereits im Gebäudebetrieb. Kein Rettungsweg führt durch eine andere Nutzungseinheit. Dadurch können Nutzungseinheiten besser getrennt genutzt werden, was zur höheren Flexibilität und Verwertbarkeit des Gebäudes beiträgt. Die Anordnung der HT- Schächte gestattet eine kleinteilige Nutzung. Bei der Bewertung einer Bestandsmaßnahme kann dieses Teilkriterium als in vollem Umfang erfüllt bewertet werden, wenn eine Modifikation der Brutto-Grundflächen der Nutzungseinheiten im Zuge der Bestandsmaßnahme nicht möglich oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand möglich war. Das Vorliegen einer der vorstehenden Sachverhalte ist nachzuweisen. Dies ist z.b. der Fall, wenn Auflagen des Denkmalschutzes entgegenstanden oder aus bautechnischen Gründen eine Modifikation nicht möglich war oder Modifikationen zu einer erheblichen Verlängerung der Bauzeit geführt hätten oder BMVBS Version 2012_3 A2

3.2.3 Soziokulturelle und funktionale Qualität Funktionalität Umnutzungsfähigkeit Modifikationen nur mit unverhältnismäßig hohen finanziellen Aufwendungen umgesetzt werden konnten. Hierbei ist das Verhältnis der berechneten Mehrkosten durch die Modifikation gegenüber den berechneten Gesamtbaukosten ohne die betreffende Modifikation zu betrachten. 3. Konstruktion Die Baukonstruktion begünstigt die Umnutzungsfähigkeit von Bürogebäuden folgendermaßen: Die Innenwände sind weitestgehend nicht tragend. Für Bestandsmaßnahmen gilt, dass nur Innenwände betrachtet werden, die im Zuge der Bestandsmaßnahme eingebaut wurden. Trennwände können an jeder Fassadenachse des Grundrasters ohne Eingriff in die Fassadenkonstruktion eingesetzt werden. (Nachweis durch Detail der Fassadenanschlüsse). Für Bestandsmaßnahmen gilt, dass nur Fassadenkonstruktionen betrachtet werden, die im Zuge der Bestandsmaßnahme eingebaut wurden. Die Anschlüsse leichter Trennwände greifen nicht in Fußbodenaufbau, Decke oder die Abhangdecke ein. Für Bestandsmaßnahmen gilt, dass nur Trennwände betrachtet werden, die im Zuge der Bestandsmaßnahme eingebaut wurden. Trennwende können wiederverwendet werden (Produktnachweis). Für Bestandsmaßnahmen gilt, dass nur Trennwände betrachtet werden, die im Zuge der Bestandsmaßnahme eingebaut wurden. 4. Technische Ausstattung Die TA kann die Umnutzungsfähigkeit durch folgende Maßnahmen verbessern. BUS-Systeme erleichtern eine räumliche Veränderung, z. B. die Umwandlung von Großraum- in Einzelbüros. Die Beleuchtung und andere Haustechnik sind so ausgelegt, dass keine Einschränkung der Trennwandstellung besteht. Für Bestandsmaßnahmen gilt, dass nur Installationen betrachtet werden, die im Zuge der Bestandsmaßnahme eingebaut wurde. Die Haustechnikschächte sind nach einem Schachtkonzept geplant und realisiert worden, welches eine einfache Revisionierbarkeit und die zukünftige Nachrüstung von technischer Ausstattung ermöglicht. In den Schächten sind insgesamt noch mind. 20% der Querschnitte frei. Elektro- und IT- Kabel sind revisionierbar. Für Bestandsmaßnahmen gilt, dass nur Elektro- und IT- Kabel betrachtet werden, die im Zuge der Bestandsmaßnahme eingebaut wurden. Das Heizungs- und Lüftungskonzept erlaubt eine kleinteilige Aufteilung des Gebäudes. Wechselwirkung zu weiteren Kriterien Die Umnutzungsfähigkeit eines Gebäudes steht in enger Beziehung zur Flächeneffizienz und zum A/V- Verhältnis. Durch redundante Gebäudeteile (extra Raumhöhe, zusätzliche Treppenhäuser) oder geringere Gebäudetiefe verbessert sich die Umnutzungsfähigkeit in der Regel auf Kosten der Flächeneffizienz und des A/V- Verhältnisses. Diese beeinflussen wiederum das Ergebnis der LCA, der LCC und des Energieverbrauchs maßgeblich. Hier ist folglich eine Abwägung zu treffen. BMVBS Version 2012_3 A3

3.2.3 Soziokulturelle und funktionale Qualität Funktionalität Umnutzungsfähigkeit Die Umnutzungsfähigkeit wird als Teilkriterium auch im Drittverwendungsfähigkeit bewertet. 2.2.1 Drittverwendungsfähigkeit 3.2.2 Flächeneffizienz Für die Bewertung erforderliche Unterlagen Relevante Auszüge aus der Baubeschreibung oder dem EW-Bau- Erläuterungsbericht Flächenberechnung nach DIN 277 (Nutzflächen pro Geschoss, Brutto- Grundfläche) ggf. Deckenspiegel Relevante Grundrisse (mit Kennzeichnung der Nutzungseinheiten) und Schnittzeichnung der Ausführungsplanung Architektur, Heizung, Lüftung, Sanitär Detailpläne z. B. Decken- und Bodenanschlüsse der leichten Trennwände, Schächte Ggf. Nachweis des Sachverhalts, dass Teilanforderungen nicht erbracht werden konnten. ggf. Fotodokumentation BMVBS Version 2012_3 A4

3.2.3 Soziokulturelle und funktionale Qualität Funktionalität Umnutzungsfähigkeit Bewertungsmaßstab Anforderungsniveau Z:100 Die Summe der Bewertungspunkte ergibt 100. R: 50 Die Summe der Bewertungspunkte ergibt 50. G: 10 Die Eignung des Gebäudes zur Umnutzung wurde nachvollziehbar dokumentiert. Die Summe der Bewertungspunkte ist 10. 0 Die Anforderungen der Qualitätsstufe wurden nicht erfüllt. Zwischenwerte sind möglich. 1. Gebäudegeometrie (Summe: 45 Punkte) Nachweise mittels Planunterlagen Lichte Raumhöhe gemessen im Bürobereich zwischen Oberkante des Fertigfußbodens und Unterkante der Fertigdecke. Anforderungsniveau 15 h 3,00 m 10 h = 2,99 m 8 h = 2,75 m 5 h = 2,74 m 1 H = 2,50 m Zwischenwerte können abschnittsweise interpoliert werden. Gebäudetiefe Die Gebäudetiefe wird analog zur Brutto-Grundfläche ermittelt. Sie wird also von den Gebäudeaussenkanten einschließlich Bekleidung gemessen. Konstruktive und gestalterische Versprünge der Außenwandbekleidung bleiben dabei unberücksichtigt. Der Abstand von Kernen zu Außenwänden wird von der Außenkante Kern bis Gebäudeaussenkante gemessen. Anforderungsniveau 15 Gesamte Gebäudetiefe 11,50m oder Gebäudetiefe vor Kernen 7,20m 10 Gesamte Gebäudetiefe = 13,00m oder Gebäudetiefe vor Kernen = 7,80m 6 Gesamte Gebäudetiefe = 15,00m oder Gebäudetiefe vor Kernen = 9,00m 1 Gesamte Gebäudetiefe 20,00m oder Gebäudetiefe vor Kernen 10,00m Zwischenwerte können abschnittsweise interpoliert werden. BMVBS Version 2012_3 B1

3.2.3 Soziokulturelle und funktionale Qualität Funktionalität Umnutzungsfähigkeit Vertikale Erschließung Geschossweise Betrachtung des Verhältnis Brutto-Grundfläche/ Anzahl Erschließungskerne. Anforderungsniveau 15 BGF Etage / N Erschließungskern 400 m² ODER: Alternativbewertung für Bestandsmaßnahmen: Eine Modifikation des Verhältnisses der Brutto-Grundfläche je Erschließungskern war im Zuge der Bestandsmaßnahme nicht möglich oder eine Modifikation des Verhältnisses der Brutto-Grundfläche je Erschließungskern war im Zuge der Bestandsmaßnahme nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand möglich. 10 BGF Etage / N Erschließungskern = 600 m² 1 BGF Etage / N Erschließungskern 1200 m² Zwischenwerte können abschnittsweise interpoliert werden. 2. Grundrisse Nachweis in Planform Anforderungsniveau (Mehrfachnennungen möglich) 15 Alle Nutzungseinheiten sind < 400m² Brutto-Grundfläche ODER: Alternativbewertung für Bestandsmaßnahmen: Eine Modifikation der Brutto-Grundflächen der Nutzungseinheiten war im Zuge der Bestandsmaßnahme nicht möglich oder eine Modifikation der Brutto-Grundflächen der Nutzungseinheiten war im Zuge der Bestandsmaßnahme nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand möglich. 6 Jede Nutzungseinheit hat für sich alle bauaufsichtlich erforderlichen Rettungswege 4 Jede Nutzungseinheit liegt an einem Sanitärschacht BMVBS Version 2012_3 B2

3.2.3 Soziokulturelle und funktionale Qualität Funktionalität Umnutzungsfähigkeit 3. Konstruktion Anforderungsniveau (Mehrfachnennungen möglich) 9 Innenwände sind zu über 80% nicht tragend, oder überwiegend Großraumbüros. Für Bestandsmaßnahmen gilt, dass nur Innenwände betrachtet werden, die im Zuge der Bestandsmaßnahme eingebaut wurden. 5 Trennwände können an jeder Fassadenachse des Grundrasters ohne wesentliche Eingriffe in die Fassadenkonstruktion eingesetzt werden. Für Bestandsmaßnahmen gilt, dass nur Fassadenkonstruktionen betrachtet werden, die im Zuge der Bestandsmaßnahme eingebaut wurden. 3 Die Anschlüsse leichter Trennwände greifen nicht in Fußbodenaufbau, Decke oder die Abhangdecke ein. Für Bestandsmaßnahmen gilt, dass nur Trennwände betrachtet werden, die im Zuge der Bestandsmaßnahme eingebaut wurden. 3 Die Trennwände sind laut Herstellerangabe wiederverwendbar und können staubfrei montiert werden. Für Bestandsmaßnahmen gilt, dass nur Trennwände betrachtet werden, die im Zuge der Bestandsmaßnahme eingebaut wurden. 4. Technische Ausstattung Anforderungsniveau (Mehrfachnennungen möglich) 2 Ein BUS- System ist vorhanden. 2 Die Installationen schränken die Stellmöglichkeiten für Innenwände nicht ein. Für Bestandsmaßnahmen gilt, dass nur Installationen betrachtet werden, die im Zuge der Bestandsmaßnahme eingebaut wurde. 3 Die Haustechnikschächte sind nach einem Schachtkonzept geplant und realisiert worden, welches eine einfache Revisionierbarkeit und die zukünftige Nachrüstung von technischer Ausstattung ermöglicht. In den Schächten sind insgesamt noch mind. 20% der Querschnitte frei. Elektround IT- Kabel sind revisionierbar. Für Bestandsmaßnahmen gilt, dass nur Elektro- und IT- Kabel betrachtet werden, die im Zuge der Bestandsmaßnahme eingebaut wurden. 3 Heizung-, Kühlung und Lüftungskonzept erlauben eine kleinteilige Nutzung mit Nutzungseinheiten 400 m² Brutto-Grundfläche. BMVBS Version 2012_3 B3

3.3.1 Relevanz und Zielsetzungen Soziokulturelle und funktionale Qualität Sicherung der Gestaltungsqualität Gestalterische und städtebauliche Qualität Ein wichtiger Bestandteil der soziokulturellen Dimension der Nachhaltigkeit ist die gestalterische und städtebauliche Qualität. Gebäude mit einer hohen Gestaltungsqualität können zu einem verantwortungsvollen Umgang der Nutzer mit der Substanz beitragen. Darüber hinaus üben Gebäude mit einer hohen Gestaltungsqualität positiven Einfluss auf das gesamte städtebauliche Umfeld aus. Bauwerke stehen in einer ständigen Wechselwirkung zu benachbarten Gebäuden sowie seinen Nutzern und Passanten. Bauwerke gestalten den öffentlichen Raum und sind ein wichtiger Teil der kulturellen Fortentwicklung der Gesellschaft und deren Abbild. Durch eine gezielte Planung und Steuerung der Bebauung können attraktive Lebensräume für Menschen, aber auch für die Flora und Fauna geschaffen werden. Dies gilt in besonderem Maße auch für die qualitative Weiterentwicklung von Bestandsgebäuden im Zuge von Bestandsmaßnahmen. Der Gebäudebestand prägt das bestehende Erscheinungsbild des öffentlichen Raums und wirkt identitätsstiftend. Ein Verlust von erhaltenswerter Bausubstanz geht immer auch mit einem Verlust an Identität einher. Die gestalterischen und städtebaulichen Qualitäten eines bestehenden Gebäudes gilt es im Zuge der qualitativen Weiterentwicklung zu erhalten oder zu steigern, mit dem Ziel, die baukulturelle Vielfalt und das unverwechselbare sowie identitätsstiftende Erscheinungsbild der Städte zu erhalten. Eine hohe Qualität kann am ehesten mit Hilfe des Planungswettbewerbs um die beste Lösung für die architektonische und baulich-konstruktive Aufgaben erreicht werden. Die Vergabe von Planungsleistungen über Wettbewerbe hat sich bewährt. Damit kann die baukulturelle Vielfalt gesichert werden. Die Durchführung von Wettbewerben unter Beurteilung einer fachkundigen Jury ist eine sachgerechte Lösung, um die architektonisch-gestalterische Lösungen und die Einbindung in den städtebaulichen Gegebenheiten zu beurteilen. Wettbewerbe bieten infolge der Anonymität der Teilnehmer eine vorzügliche Möglichkeit für eine nachvollziehbare, nur an sachlichen Kriterien orientierte Vergabe von Planungsaufträgen. Sie geben jedem Teilnehmer ohne Ansehen der Person die gleiche Chance, durch eigene Leistung zu überzeugen. Daher sind Planungswettbewerbe für die architektonische Gestaltung eines Gebäudes positiv zu bewerten. Die verwendeten Mittel dafür müssen jedoch in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang der Verwertbarkeit des Wettbewerbsergebnisses sowie zu den Gesamtinvestitionskosten stehen. Beschreibung Planungswettbewerbe werden in Deutschland nach definierten Regeln durchgeführt. Wettbewerbe erlauben es den Auftraggebern, in einem klar strukturierten, transparenten Verfahren den geeigneten Auftragnehmer zu finden. Wettbewerbe fordern im wetteifernden Vergleich die schöpferischen Kräfte heraus, fördern innovative Lösungen und sind effiziente Verfahren zur Optimierung von Qualität und Wirtschaftlichkeit. Die architektonisch, technische Gestaltung eines Gebäudes soll einen direkten Bezug zwischen Öffentlichkeit und Gebäude herstellen. Durch die Auslobung von Planungswettbewerben können alternative Lösungen entwickelt werden, die den Anforderungen an Gestaltung, Wirtschaftlichkeit, Funktionalität, Energieeinsparung und Umweltschutz in gleicher Weise gerecht werden. Diese Lösungen können die innere und äußere Gestaltung des Bauwerks, die technische Ausrüstung, die infrastrukturelle Anbindung und die Freianlagen betreffen. BMVBS Version 2012_3 A1

3.3.1 Soziokulturelle und funktionale Qualität Sicherung der Gestaltungsqualität Gestalterische und städtebauliche Qualität Die Grundlage für eine qualitätsvolle Bestandsentwicklung ist das objektive Erfassen der gestalterischen Qualitäten des Bestandsgebäudes. Nur auf der Grundlage der festgestellten historischen, künstlerischen, wissenschaftlichen oder städtebaulichen Qualitäten kann diesen die gebührende Wertschätzung zukommen, die für eine Erhaltung oder Steigerung der gestalterischen und städtebaulichen Qualitäten des Bestandes notwendig ist. Bewertung Qualitative Bewertung Methode Die gestalterische und städtebauliche Qualität der Bestandsmaßnahme wird bestimmt durch den Umgang mit der vorgefundenen Qualität sowie deren Weiterentwicklung. In diesem Zusammenhang werden die Qualität der Erfassung des Bestandsgebäudes und des Planungswettbewerbs untersucht. Anstelle der Bewertung des Planungswettbewerbs kann eine Bewertung über die erfolgte Auszeichnung mit einem Architekturpreis oder die Anerkennung der gestalterischen und städtebaulichen Qualität durch ein unabhängiges Expertengremium erfolgen. Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit einer Alternativbewertung für Gebäude mit Denkmaleigenschaften. Hinsichtlich der Bewertung ist daher grundsätzlich zwischen dem Umgang mit einem Bestandsgebäude mit und ohne Denkmaleigenschaften zu unterscheiden. Ein Bestandsgebäude weist im Sinne dieses s Denkmaleigenschaften auf, wenn es sich bei dem Bestandsgebäude um ein Denkmal im Sinne des Landesdenkmalgesetzes handelt (Baudenkmal), oder wenn es sich bei dem Bestandsgebäude um einen Teil eines nach Landesdenkmalgesetz geschützten Bereichs, Ensembles, Gesamtanlage oder Sachgesamtheit handelt (Denkmalbereich), oder wenn es aufgrund seiner geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen oder städtebaulichen Bedeutung einen Denkmalwert besitzt (denkmalwürdiges Gebäude). Der Denkmalwert ist durch ein Gutachten zu belegen. Hinsichtlich der Sicherung der Gestaltungsqualität der Bestandsmaßnahme ist für Baudenkmäler und Denkmalbereiche die Planungs- und Baubegleitung durch Denkmalschutz- und Denkmalfachbehörden von hoher Bedeutung. Im Regelfall bewirken diese bereits aufgrund der rechtlichen Rahmenbedingungen durch die Denkmalschutzgesetzte der Länder die Sicherstellung einer hohen gestalterischen und städtebaulichen Qualität der Bestandsmaßnahme in Verbindung mit einer umfassenden Dokumentation der Maßnahme. Dies trifft jedoch hinsichtlich der denkmalwürdigen Gebäude nur bedingt zu, da für diese unter Umständen die rechtliche Grundlage fehlt. Betroffen hiervon sind insbesondere Bauwerke außerhalb der Staatsgrenzen der BRD, aber auch in Einzelfällen Bauwerke in Bundesländern mit konstitutiven Unterschutzstellungsverfahren. Bei diesen Bauwerken kann zwar von dem Bestehen einer hohen gestalterischen und städtebaulichen Qualität ausgegangen werden, es fehlt jedoch im Regelfall die Planungs- und Baubegleitung durch Denkmalschutz- und Denkmalfachbehörden. Eine behördliche Sicherstellung der Gestaltungsqualität ist bei den denkmalwürdigen Gebäuden somit nicht gegeben. Eine Begleitung der Baumaßnahme durch einen unabhängigen Denkmalpfleger (z.b. Sachverständiger für Denkmalschutz/Denkmalpflege oder vergleichbar) muss hier das Fehlen der Denkmalbehörden kompensieren. BMVBS Version 2012_3 A2

3.3.1 Soziokulturelle und funktionale Qualität Sicherung der Gestaltungsqualität Gestalterische und städtebauliche Qualität Folgende Sachverhalte werden in drei Teilkriterien abgeprüft: 1. Fortentwicklung der gestalterischen und städtebaulichen Qualität des Bestandsgebäudes 2. Gestaltungsqualität der Bestandsmaßnahme 3. Denkmalschutz und Denkmalpflege als Alternativbewertung für Bauwerke mit Denkmaleigenschaften 1. Teilkriterium: Fortentwicklung der gestalterischen und städtebaulichen Qualität des Bestandsgebäudes Damit im Rahmen einer Bestandsmaßnahme die vorhandene gestalterische und städtebauliche Qualität eine angemessene Berücksichtigung finden kann, müssen Art und Umfang der vorhandenen Qualitäten zunächst erfasst werden. Das Vergegenwärtigen der vorhandenen Qualitäten bildet den ersten Schritt einer Baumaßnahme im Gebäudebestand und stellt eine wesentliche Qualität des Umgangs mit dem Bestand dar. Im Rahmen des ersten Schritts wird auch eine Bewertung der vorhandenen Qualitäten vorgenommen, da diese den Ausgangspunkt der Gestaltung der Bestandsmaßnahme bilden. 1.1. Erfassung und Bewertung der vorhandenen gestalterischen und städtebaulichen Qualität des Bestandsgebäudes Hinsichtlich der Erfassung und Bewertung ist grundsätzlich zwischen dem Umgang mit Bestandsgebäude mit und ohne Denkmaleigenschaften zu unterscheiden. Bauwerke ohne Denkmaleigenschaften: Zunächst ist festzustellen, ob bei dem Bestandsbauwerk von einer hohen vorhandenen Qualität ausgegangen werden kann. Dies ist der Fall, wenn das Bestandsgebäude in seiner Ausführung nach Umfang und Qualität im Wesentlichen der Wettbewerbsarbeit eines der Preisträger eines Planungswettbewerbs entspricht, oder nach seiner Fertigstellung im Rahmen einer anerkannten Architekturpreisverleihung für die hohe gestalterische Qualität mit einem Preis ausgezeichnet wurde, oder durch die zuständige Kommune als sonstige besonders erhaltenswerte Bausubstanz eingestuft wurde, oder im Rahmen einer anerkannten unabhängigen Bewertung durch ein Expertengremium bzgl. der gestalterischen Qualität mindestens mit der Qualitätsstufe gute architektonische Qualität bewertet wurde. Im Rahmen der Erfassung der vorhandenen gestalterischen und städtebaulichen Qualität ist eine Untersuchung mit anschließender Dokumentation durchzuführen. Die Untersuchung sollte mindestens die nachfolgenden Anforderungen erfüllen: Eine Baubeschreibung unter Berücksichtigung aller relevanten Informationen zu den planungsrechtlichen Rahmenbedingungen sowie zum städtebaulichen Umfeld des Bauwerks, zu den Außenanlagen, zur Konstruktion des Gebäudes, zu den konstruktiven Bauteilen, zur festen sowie beweglichen Ausstattung (Mobiliar und Kunstwerke) ist zu erstellen. Die Baubeschreibung wird durch eine Fotodokumentation ergänzt. Eine Bewertung des Bauwerks und einzelner Bauteile hinsichtlich ihrer städtebaulichen und gestalterischen Qualität ist vorzunehmen. Die Dokumentation enthält Bestandspläne (Grundrisse, Schnitte, Ansichten). BMVBS Version 2012_3 A3

3.3.1 Soziokulturelle und funktionale Qualität Sicherung der Gestaltungsqualität Gestalterische und städtebauliche Qualität Eine Dokumentation des Sachverhalts über das Vorliegen einer hohen vorhandenen Qualität ist durchzuführen. Bauwerke mit Denkmaleigenschaften: Bei Baudenkmälern, Denkmalbereichen und denkmalwürdigen Gebäuden kann bereits aufgrund der Denkmaleigenschaften und der damit einhergehenden baukulturellen Bedeutung von dem Bestehen einer hohen gestalterischen und städtebaulichen Qualität ausgegangen werden. In der Phase der Projektvorbereitung sind Bauwerke mit Denkmaleigenschaften umfassend zu untersuchen. Hierbei ist das Bestandsbauwerk im Allgemeinen und unter Gesichtspunkten des Denkmalschutzes sowie der Zustand vor Beginn der Maßnahme zu untersuchen, zu dokumentieren und zu bewerten. Diesbezüglich ist grundsätzlich in der Phase der Projektvorbereitung ein wissenschaftliches Gutachten zu erstellen. Form, Inhalt und Zuständigkeiten für die Erstellung des Gutachtens sind mit den zuständigen Denkmalbehörden abzustimmen und entsprechend ihrer Vorgaben umzusetzen. Hierbei sind insbesondere die Vorgaben der Denkmalfachbehörden zu beachten, z.b. der Leitfaden zur Erstellung von Dokumentationen in der Restaurierung des Landesdenkmalamts Berlin. An die Stelle des wissenschaftlichen Gutachtens tritt das nachfolgend als denkmalpflegerisches Gutachten bezeichnete Gutachten, wenn keine Anforderungen seitens der Denkmalbehörden an das wissenschaftliche Gutachten bestehen (z.b. bei denkmalwürdigen Gebäuden). Die Umsetzung der Inhalte des denkmalpflegerischen Gutachtens (vgl. Anlage 1) stellt jedoch in jedem Fall eine besonders hohe Qualität dar, so dass die Umsetzung dessen auch bei Baudenkmälern und bei Denkmalbereichen positiv bewertet wird (siehe Teilkriterium 3 Denkmalschutz und Denkmalpflege ). Wird im Rahmen der Bestandsmaßnahme eine Liegenschaft bearbeitet, die für sich einen Denkmalbereich darstellt (z.b. der denkmalgeschützte Campus einer Universität), so ist der Betrachtungsfokus des denkmalpflegerischen Gutachtens mit einem sogenannten Denkmalpflegeplan auf die Gesamtliegenschaft zu erweitern. Form, Inhalt und Zuständigkeiten für die Erstellung des Denkmalpflegeplans sind mit den zuständigen Denkmalbehörden abzustimmen und entsprechend ihrer Vorgaben umzusetzen (vgl. Anlage 2). 1.2. Fortentwicklung der festgestellten vorhandenen gestalterischen und städtebaulichen Qualität des Bestandsgebäudes Nachdem die vorhandene gestalterische und städtebauliche Qualität erfasst worden ist, gilt es diese angemessen bei der Fortentwicklung des Bestandsgebäudes zu berücksichtigen. Hierbei stellt die Durchführung eines Planungswettbewerbs die sachgerechte Lösung dar. Vergleichende Planungen oder Variantenuntersuchungen innerhalb einer Planung können einen Planungswettbewerb qualitativ nicht ersetzen. Mit diesen kann daher nur die Mindestanforderung zur Erzielung des Grenzwerts erfüllt werden. Hierzu sind mindestens zwei vollständige Entwurfsvarianten in der Vorplanung zu erarbeiten und zu dokumentieren. Die Dokumentation der vorhandenen gestalterischen und städtebaulichen Qualität des Bestandsbauwerks muss hierbei als Grundlage für den Entwurf der Varianten verwendet werden. Darüber hinaus muss in den Entwurfsvarianten das Bestandsgebäude mit seinen Qualitäten angemessen gewürdigt und berücksichtigt werden. Für Bauwerke mit Denkmaleigenschaften gilt hinsichtlich der Mindestanforderungen zusätzlich, dass die Entwurfsvarianten denkmalrechtlich genehmigungsfähig sein BMVBS Version 2012_3 A4

3.3.1 Soziokulturelle und funktionale Qualität Sicherung der Gestaltungsqualität Gestalterische und städtebauliche Qualität müssen und alle Auflagen und Anforderungen der Denkmalschutzbehörde bei der Projektdurchführung vollständig erfüllt werden müssen. 2. Teilkriterium: Gestaltungsqualität der Bestandsmaßnahme Wie bereits ausgeführt, kann eine hohe Gestaltungsqualität am ehesten mit Hilfe des Planungswettbewerbs erzielt werden. Der Planungswettbewerb stellt somit das geeignete Instrument zur Sicherung der Gestaltungsqualität dar. Es wird daher postuliert, dass mit Durchführung eines qualitativ hochwertigen Planungswettbewerbs auch eine hohe Gestaltungsqualität erzielt wird. Im Rahmen des Teilkriteriums 2 wird daher die Qualität des Wettbewerbverfahrens bewertet. Alternativ hierzu kann auch eine Bewertung über eine nachweislich erzielte Gestaltungsqualität durchgeführt werden. Es stehen daher insgesamt die folgenden drei Bewertungswege zur Verfügung, von denen bei einer Bewertung des Teilkriteriums 2 nur einer Anwendung finden darf: 2a. Planungswettbewerb 2b. Sonderfall 1: Auszeichnung mit einem Architekturpreis 2c. Sonderfall 2: Unabhängiges Expertengremium 2a. Planungswettbewerb Geprüft wird in diesem Kontext, ob ein Planungswettbewerb durchgeführt wurde sowie die Qualität des Verfahrens und das Maß der Umsetzung (Teilkriterium 2). Planungswettbewerbe sind nach den Richtlinien für Planungswettbewerbe (RPW) in der jeweils gültigen Fassung oder einem vergleichbaren internationalen Verfahren entsprechend UNESCO und UIA durchzuführen. Im Rahmen des Planungswettbewerbs erfolgt die Bewertung und Auswahl der Wettbewerbsarbeiten durch ein unabhängiges Preisgericht. Vergleichbare Verfahren sind beispielsweise Verfahren in der Europäischen Union. Der angemessene Umgang mit dem Bestand muss explizit Teil der Wettbewerbsaufgabe sein. Im Rahmen der Bewertung der Qualität des Wettbewerbverfahrens sind im Einzelnen folgende Aspekte zu prüfen: 2a.1. Wettbewerbsverfahren Welches Wettbewerbsverfahren wurde gewählt; lässt es möglichst wenige Einschränkungen zu? 2a.2. Ausführung des Entwurfs eines der Preisträger Entspricht das Gebäude in der Ausführung nach Umfang und Qualität im Wesentlichen der Wettbewerbsarbeit eines der Preisträger? 2a.3. Beauftragung des Planungsteams Die Bearbeitung eines Wettbewerbes erfolgt in der Regel in interdisziplinären Planungsteams, die für die Gesamtqualität des Projektes verantwortlich sind. Um die Bereitschaft zu dieser Zusammenarbeit im Wettbewerb zu unterstützen, wird die Beauftragung des Planungsteams zusätzlich positiv bewertet. 2b. Sonderfall 1: Auszeichnung mit einem Architekturpreis Ist das Bauwerk zum Zeitpunkt der Durchführung der Nachhaltigkeitsbewertung mit einem Architekturpreis für die hohe gestalterische Qualität ausgezeichnet worden, der ein Bewerbungsverfahren mit mindestens bundes- oder landesweiter Auslobung BMVBS Version 2012_3 A5

3.3.1 Soziokulturelle und funktionale Qualität Sicherung der Gestaltungsqualität Gestalterische und städtebauliche Qualität voraussetzt? Die Bewertung muss durch eine Fachjury erfolgen, bei der mehr als 50 % der Preisrichter die Qualifikation der Teilnehmer aufweisen. Wird eine Bewertung über dieses Teilkriterium vorgenommen, so kann diese nur in Kombination mit einer Bewertung des Teilkriteriums 1 Fortentwicklung der gestalterischen und städtebaulichen Qualität des Bestandsgebäudes erfolgen, d.h. die erzielten Punkte in diesem dürfen nur den im Teilkriterium 1 erzielten Punkten aufaddiert werden. 2c. Sonderfall 2: Unabhängiges Expertengremium Ist die architektonische Qualität des Gebäudes zum Zeitpunkt der Durchführung der Nachhaltigkeitsbewertung durch ein unabhängiges Expertengremium aus mindestens drei von den jeweils zuständigen Länderarchitektenkammern benannten Architekten bewertet worden? Erfolgt eine Bewertung über dieses Teilkriterium, können keine weiteren Punkte in anderen Teilkriterien erzielt werden. Wird eine Bewertung über dieses Teilkriterium vorgenommen, so kann diese nur in Kombination mit einer Bewertung des Teilkriteriums 1 Fortentwicklung der gestalterischen und städtebaulichen Qualität des Bestandsgebäudes erfolgen, d.h. die erzielten Punkte in diesem dürfen nur den im Teilkriterium 1 erzielten Punkten aufaddiert werden. 3. Teilkriterium: Alternativbewertung für Gebäude mit Denkmaleigenschaften Weist das Bestandsgebäude Denkmaleigenschaften auf, kann es wahlweise auch einer ausschließlichen Bewertung mit der Alternativbewertung für Bauwerke mit Denkmaleigenschaften nach dem 3. Teilkriterium Denkmalschutz und Denkmalpflege unterzogen werden. Eine Bewertung über die Teilkriterien 1 und 2 ausgeschlossen, wenn eine Bewertung über das Teilkriterium 3 durchgeführt wird. Eine gesonderte Betrachtung der Thematik ist vornehmlich darin begründet, dass die Planungs- und Baubegleitung durch Denkmalschutz- und Denkmalfachbehörden im Regelfall bereits die Sicherstellung einer hohen Qualität bei der Fortentwicklung der vorhandenen gestalterischen und städtebaulichen Qualität bewirkt. Bei Bestandsgebäude mit Denkmaleigenschaften müssen hingegen andere Aspekte fokussiert werden, um den besonderen Anforderungen gerecht werden zu können. Aufgrund der rechtlichen Rahmbedingungen stellt die vollständige Erfüllung der Auflagen der Denkmalschutzbehörde eine Grundvoraussetzung für eine Bewertung dar. Diesbezüglich wird das Vorliegen einer Bestätigung durch die zuständige Denkmalschutzbehörde bewertet. Handelt es sich bei dem Bestandsgebäude um ein denkmalwürdiges Gebäude, so muss durch einen unabhängigen Denkmalpfleger ein denkmalpflegerisches Maßnahmenkonzept erstellt werden. Für eine Bewertung ist das Vorliegen des Maßnahmenkonzepts, dessen Umsetzung und die Dokumentation der Umsetzung relevant. Darüber hinaus wird die Qualität der Dokumentation bewertet. Diese sollte mindestens den Anforderungen der Denkmalschutzbehörden oder der Arbeitshilfe Nr. 14 Orientierungshilfe zur Untersuchung und Dokumentation in der Restaurierung der Vereinigung der Landesdenkmalpfleger in der Bundesrepublik Deutschland gerecht werden. Die entsprechenden Vorgaben an die Dokumentation durch die zuständigen Denkmalfachbehörden des jeweiligen Bundeslandes (z.b. Leitfaden zur Erstellung von Dokumentationen in der Restaurierung des Landesdenkmalamts Berlin) sind ebenfalls umzusetzen. BMVBS Version 2012_3 A6

3.3.1 Soziokulturelle und funktionale Qualität Sicherung der Gestaltungsqualität Gestalterische und städtebauliche Qualität Insbesondere hinsichtlich der Bauwerksteile, an die keine Anforderungen des Denkmalschutz bzw. der Denkmalpflege gestellt werden, ist eine Sicherung der Gestaltungsqualität durch die Projektverantwortlichen von Bedeutung. Dies kann erreicht werden, indem die Vergabe der Architektenleistungen der Leistungsphasen 2 bis 5 nach HOAI nicht über einen Planungswettbewerb, sondern über ein VOF oder ein VOF-ähnliches Verfahren mit Teilnahmewettbewerb und Erarbeitung von Lösungsvorschlägen vergeben wird. Für das Erzielen eines hohen Erfüllungsgrades gilt es in diesem, frühzeitig ein Gestaltungskonzept aufzustellen, welches selbstverständlich auf die Anforderungen des Denkmalschutz und der Denkmalpflege an die übrigen Bauteile reagiert. Um ein möglichst qualitätsvolles Gestaltungskonzept zu erhalten, muss bei der Aufstellung ein unabhängiger Gestaltungsbeirat hinzugezogen werden. Maßgebende Regelwerke Für die Bewertung erforderliche Unterlagen Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung: Richtlinien für Planungswettbewerbe (RPW) in der jeweils gültigen Fassung 1. Fortentwicklung der gestalterischen und städtebaulichen Qualität des Bestandsgebäudes Wissenschaftliches Gutachten, denkmalpflegerisches Gutachten oder Denkmalpflegeplan Dokumentation der Erfassung der vorhandenen gestalterischen und städtebaulichen Qualität (Baubeschreibung mit Fotodokumentation; Bewertung des Bauwerks; Bestandspläne; Dokumentation des Sachverhalts über das Vorliegen einer hohen vorhandenen gestalterischen und städtebaulichen Qualität, z.b. mit Dokumentation des seinerzeit durchgeführten Planungswettbewerbs in Form von Auszügen aus der Wettbewerbsauslobung mit Angabe der berücksichtigten Wettbewerbsrichtlinien, Wettbewerbskriterien, des Raumprogramms und einer Liste der Preisgerichtsmitglieder ). Auszug aus den Auslobungsunterlagen des Planungswettbewerbs der Bestandsmaßnahme (Auslobungstext, Inhaltsverzeichnis, etc.) Dokumentation des durchgeführten Planungswettbewerbs in Form von Auszug aus der Wettbewerbsauslobung mit Angabe der berücksichtigten Wettbewerbsrichtlinien, Wettbewerbskriterien, des Raumprogramms, einer Liste der Preisgerichtsmitglieder Dokumentation über die Berücksichtigung eines angemessenen Umgangs mit dem Bestand in der Wettbewerbsaufgabe Dokumentation über die Berücksichtigung der Anforderungen des Denkmalschutz und der Denkmalpflege in der Wettbewerbsaufgabe Dokumentation der Planungsgrundlagen des Planungsteams (Protokolle, Emails, etc.) Dokumentation zweier Entwurfsvarianten der Vorplanung Auflistung der Auflagen und Bestätigung der Denkmalschutzbehörde über die vollständige Erfüllung 2. Gestaltungsqualität der Bestandsmaßnahme 2a. Planungswettbewerb 2a.1. Wettbewerbsverfahren Dokumentation des angewendeten Wettbewerbsverfahrens durch Auszüge aus dem Vorprüfbericht und dem Preisprotokoll BMVBS Version 2012_3 A7

3.3.1 Soziokulturelle und funktionale Qualität Sicherung der Gestaltungsqualität Gestalterische und städtebauliche Qualität 2a.2. Ausführung des Entwurfs eines der Preisträger Dokumentation der Durchführung des Preisträgerentwurfs und der nachweislichen Beauftragung des Preisträgers mit Benennung der entsprechenden Leistungsphasen in Form von Auszügen aus dem Vertrag Ggf. Dokumentation / Gegenüberstellung Wettbewerbsentwurf des Preisträgers und Fotos des realisierten Gebäudes Auflistung der Auflagen und Bestätigung der Denkmalschutzbehörde über die vollständige Erfüllung 2a.3. Beauftragung des Planungsteams Dokumentation der nachweislichen Beauftragung des Fachplanerteams des Preisträgers in Form von Auszügen aus den Verträgen 2b. Sonderfall Auszeichnung mit einem Architekturpreis Dokumentation der Auszeichnung des Architekturpreises mit Angaben zur Jury und zur Begründung sowie Nachweis über die Berücksichtigung des Umgangs mit dem Bestand im Rahmen der Auszeichnung 2c. Sonderfall Unabhängiges Expertengremium Dokumentation der anerkannten unabhängigen Architekturbewertung mit Angaben zur Jury und zur Begründung sowie Nachweis über die Berücksichtigung des Umgangs mit dem Bestand im Rahmen der Architekturbewertung 3. Alternativbewertung Denkmalschutz und Denkmalpflege Wissenschaftliches Gutachten, denkmalpflegerisches Gutachten oder Denkmalpflegeplan Vollständiges denkmalpflegerische Dokumentation nach Arbeitshilfe Nr. 14 der Vereinigung der Landesdenkmalpfleger in der BRD; Baubeschreibung; Aufmass; Quellenstudium; Bauphasenpläne; denkmalfachliche Bewertung; Darstellung der Denkmalpflegebereiche; Maßnahmenkonzept; Raumbuch mit Fotodokumentation) Dokumentation der Planungsgrundlagen des Planungsteams (Protokolle, Emails, etc.) Denkmalpflegerisches Maßnahmenkonzept Fortgeschriebenes Raumbuch Vollständige Dokumentation der umgesetzten denkmalpflegerischen Maßnahmen am Bestandsgebäude Auflistung der Auflagen und Bestätigung der Denkmalschutzbehörde über die vollständige Erfüllung Vollständiges Gestaltungskonzept einschl. Dokumentation der Umsetzung. Protokolle der Sitzungen des Gestaltungsbeirats. Aufführung der Teilnehmer des Gestaltungsbeirats inkl. Nachweis der Qualifikation Stellungnahme des Gestaltungsbeirats zum umgesetzten Gestaltungskonzept Dokumentation des VOF-Verfahrens (Dokumentation nach 12 VOF, veröffentlichte Bekanntmachung, Aufgabenbeschreibung, Zuschlagskriterien und Gewichtung, Protokolle, Dokumentation der Aufgabenstellung und der eingegangenen Lösungsvorschläge, Protokoll der Sitzung des Bewertungsgre- BMVBS Version 2012_3 A8

3.3.1 Soziokulturelle und funktionale Qualität Sicherung der Gestaltungsqualität Gestalterische und städtebauliche Qualität miums, Mitgliederliste des Bewertungsgremiums und Qualifikation der Mitglieder) Hinweise zur Bewertung Für das Erzielen einer positiven Bewertung wird im Regelfall die Durchführung eines Planungswettbewerbs notwendig sein (Bewertung über Teilkriterium 1 und 2a). Eine Ausnahme bilden diesbezüglich nur Bestandsmaßnahmen an Bauwerken mit Denkmaleigenschaften, die mit einer sehr hohen Qualität umgesetzt werden (Bewertung über Teilkriterium 3). Die Bewertung von Bauwerken mit Denkmaleigenschaften kann wahlweise über die Teilkriterien 1 und 2 oder ausschließlich über das Teilkriterium 3 erfolgen. Die nachfolgende Grafik veranschaulicht die zur Verfügung stehenden Bewertungswege. Es stehen folglich für Bestandsgebäude mit Denkmaleigenschaften die Bewertungswege A1.1 und A2.1 bis A2.3 zur Verfügung. Für Bestandsgebäude ohne Denkmaleigenschaften stehen die Bewertungswege B1.1 bis B1.3 zur Verfügung. BMVBS Version 2012_3 A9