Geschäftsordnung (GO)

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Transkript:

Geschäftsordnung (GO) der verfassten Studierendenschaft der Universität Erfurt Diese Fassung ersetzt die Fassung vom 20.10.2006-1 -

Einberufung 1 Grundsätze 2 Ladungsfrist 3 Aufstellung der Tagesordnung Sitzungsleitung 4 Grundsätze 5 Ordnungsmaßnahmen 6 Debattenordnung Protokoll 7 Inhalt 8 Ausfertigung 9 Genehmigung Beschlussfähigkeit 10 Grundsätze 11 Feststellung 11a Außerordentliche Beschlussfassung Tagesordnung 12 Tagesordnung Anträge 13 Grundsätze Geschäftsordnungsanträge 14 Grundsätze 15 Anträge auf Förderung studentischer Projekte Abstimmung und Wahlen 16 Grundsätze 17 Wahlen Referate und Arbeitsgruppen 18 Grundsätze 18a Mitarbeiter-Status Öffentlichkeit 19 Grundsätze Urabstimmung und Studierendenvollversammlung 20 Durchführung der Urabstimmung 21 Durchführung der Studierendenvollversammlung Schlussbestimmungen 22 Änderung der Geschäftsordnung 23 Salvatorische Klausel 24 Inkrafttreten - 2 -

Einberufung 1 Grundsätze (1) Der Vorstand beruft den Studierendenrat schriftlich oder durch elektronische Benachrichtigungsmedien (Email) unter Wahrung der Ladungsfrist ein. (2) Der Vorstand ist verpflichtet, auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder des Studierendenrates innerhalb von zwei Wochen zu einer Sitzung einzuladen; das Verlangen ist schriftlich unter Angabe des zu beratenden Punktes einzureichen. (3) Die Einladung muss mindestens versandt werden an: 1. die Mitglieder des Studierendenrates, 2. die Referatsleiterinnen bzw. -leiter, 3. die Fachschaftssprecherinnen bzw. -sprecher, 4. die studentischen Mitglieder in den universitären Gremien und 5. Antragsteller, wenn ihr Antrag als Tagesordnungspunkt behandelt wird. Weiterhin ist sie an Studierende zu versenden, die einen entsprechenden Antrag gestellt haben. (4) Der Einladung sind anzufügen: 1. die vorläufige Tagesordnung und 2. die Beschlussvorlagen. (5) Außerdem muss auf Sitzungen des Studierendenrates durch öffentlichen Aushang (mit vorläufiger Tagesordnung) innerhalb der Ladungsfrist an den dafür vorgesehenen Plätzen hingewiesen werden; dazu gehört auch die Veröffentlichung auf der Homepage des Studierendenrates. 2 Ladungsfrist (1) Die Einladung zu den Sitzungen muss mindestens 3 Tage vor der Sitzung erfolgen. (2) In Fällen, die der Vorstand für besonders dringlich hält, kann die Ladungsfrist bis auf 24 Stunden verkürzt werden und die Einladung ausnahmsweise mündlich oder fernmündlich erfolgen; die Dringlichkeit ist zu Beginn der Sitzung zu begründen. 3 Aufstellung der Tagesordnung (1) Der Vorstand stellt vor dem Versenden der Einladung die vorläufige Tagesordnung auf; sie hat, falls erforderlich, folgende Punkte zu umfassen: 1. Eröffnung der Sitzung und Feststellung der Beschlussfähigkeit, 2. Wahl des Protokollführers, 3. Genehmigung des Protokolls der vorherigen Sitzung, 4. Genehmigung der Tagesordnung, 5. Berichte aus dem Vorstand, den Referaten, den Fachschaften und von den Studentischen Mitgliedern in den universitären Gremien mit Möglichkeit zur Aussprache, 6. Wahlen, 7. Anträge, 8. Sitzungstermine und 9. Verschiedenes. (2) Jede Wahl und jeder Antrag sind als eigene Tagesordnungspunkte aufzuführen. - 3 -

Sitzungsleitung 4 Grundsätze (1) Die Sitzungsleitung und ihre Vertretung wird jeweils durch ein Vorstandsmitglied wahrgenommen; sie sind zu Unparteilichkeit und Fairness verpflichtet. Wenn diese Posten nicht durch Vorstandsmitglieder besetzt werden können, müssen weitere Mitglieder des Studierendenrates für sie gewählt werden. (2) Bei Äußerungen zur Sache hat die Sitzungsleitung ihr Amt an die Vertretung abzugeben. (3) Die Sitzungsleitung sorgt nach Maßgabe dieser Geschäftsordnung für den ordentlichen Ablauf der Sitzung und übt das Hausrecht aus. 5 Ordnungsmaßnahmen (1) Die Sitzungsleitung kann Rednerinnen und Redner, die vom Verhandlungsgegenstand abschweifen, zur Sache verweisen. (2) Sie kann Anwesende, wenn sie die Ordnung verletzen, zur Ordnung rufen; der Ordnungsruf und der Anlass hierzu dürfen von den nachfolgenden Rednerinnen und Rednern nicht behandelt werden. (3) Ist eine Rednerin bzw. ein Redner während einer Rede dreimal zur Sache oder dreimal zur Ordnung gerufen und beim zweiten Male auf die Folgen eines dritten Rufes zur Sache zur Sache oder zur Ordnung hingewiesen worden, so kann die Redeleitung ihr bzw. ihm bis zur Beendigung der Aussprache zum selben Verhandlungsgegenstand das Wort entziehen. (4) Bei empfindlicher Störung der Ordnung kann jede bzw. jeder Anwesende mit Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Studierendenrates des Raumes verwiesen werden. 6 Debattenordnung (1) Jedes Mitglied des Studierendenrates hat Rederecht; anderen Personen kann Rederecht eingeräumt werden. (2) Von der Sitzungsleitung bzw. der Vertretung soll eine Redeliste geführt werden. (3) Auf Antrag eines Mitgliedes des Studierendenrates kann der Studierendenrat mit einfacher Mehrheit eine Begrenzung der Redezeit beschließen, jedoch nicht auf weniger als zwei Minuten pro Beitrag. Protokoll 7 Inhalt Das Protokoll enthält mindestens folgende Punkte: 1. Ort, Datum, Beginn und Ende der Sitzung, 2. die Namen der Sitzungsleitung und der Schriftführung, 3. die Namen der Anwesenden, 4. die genehmigte Tagesordnung, 5. die Ergebnisse von Wahlen und 6. sämtliche Anträge, Änderungsanträge und Geschäftsordnungsanträge im Wortlaut mit deren Abstimmungsergebnissen. 8 Ausfertigung (1) Für die Ausfertigung des Protokolls ist die Schriftführung verantwortlich; das genehmigte Original ist von ihr und der Sitzungsleitung zu unterzeichnen. (2) Das vorläufige Protokoll ist innerhalb von fünf Tagen nach der Sitzung an die Mitglieder des Studierendenrates zu versenden. - 4 -

(3) Das genehmigte Protokoll ist unverzüglich an den dafür vorgesehenen Plätzen und auf der Homepage des Studierendenrates zu veröffentlichen. 9 Genehmigung (1) Das vorläufige Protokoll ist nach Behandlung eventueller Änderungsanträge im Verlauf der nächsten Sitzung von den Mitgliedern des Studierendenrates endgültig zu genehmigen. (2) Änderungsanträge und Einsprüche können von Mitgliedern des Studierendenrates eingebracht werden. (3) Das Protokoll der letzten Sitzung einer Wahlperiode ist genehmigt, wenn fünf Tage nach Zustellung des Protokolls keine Einsprüche von Mitgliedern des Studierendenrates erhoben worden sind. Beschlussfähigkeit 10 Grundsätze (1) Der Studierendenrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. (2) Ist der Studierendenrat zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand einberufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig; bei der zweiten Einberufung muss auf diese Bestimmung hingewiesen werden. Dies gilt nicht, sollte schon die erste Sitzung in der das Thema Verhandlungsgegenstand war, nicht beschlussfähig gewesen sein. Es ist nicht ausreichend, dass ein Thema Tagesordnungspunkt auf der vorherigen, beschlussfähigen Sitzung war es muss Gegenstand einer Diskussion gewesen sein. 11 Feststellung (1) Die Beschlussfähigkeit wird zu Beginn jeder Sitzung und während der Sitzung auf Antrag eines Mitgliedes des Studierendenrates festgestellt. Ist die Beschlussfähigkeit zu Beginn der Sitzung nicht erreicht, kann die Sitzungsleitung die Sitzung für einen Zeitraum bis zu einer Stunde unterbrechen. (2) Bei Feststellung der Beschlussunfähigkeit wird die Sitzung auf einen Termin innerhalb der nächsten Woche vertagt. 11a Außerordentliche Beschlussfassung (1) In dringenden Fällen können, sofern eine ordnungsgemäße Durchführung einer Sitzung und Beschlussfassung des Studierendenrates in angemessener Zeit nicht möglich ist, Beschlüsse auf Vorschlag einzelner Mitglieder auch in schriftlicher, fernschriftlicher oder elektronischer Form gefasst werden. (2) Über die Dringlichkeit entscheidet der Vorstand und hat dies zu begründen. Die Durchführung koordiniert der Vorstand. (3) Die Dauer der Abstimmung gemäß 11a GO beträgt mindestens 72 Stunden. Tagesordnung 12 Tagesordnung (1) Die Sitzungsleitung beschließt die vorläufige Tagesordnung; Anträge, die 5 Tage, und Finanzanträge, die 7 Tage vor der Sitzung bis 12.00 Uhr schriftlich beim Vorstand vorliegen, müssen in die Tagesordnung mit aufgenommen werden. (2) Zu Beginn des Tagesordnungspunktes Genehmigung der Tagesordnung stellt die Sitzungsleitung alle zwischen Einladung und Sitzungsbeginn eingegangenen Anträge (Dringlichkeitsanträge) vor; die Dringlichkeit ist von der Antragsstellerin bzw. dem Antragsstel- - 5 -

ler zu begründen. Dringlichkeitsanträge können nur mit 2/3 Mehrheit in die Tagesordnung aufgenommen werden; dies gilt nicht für Anträge auf Änderung der Satzung, ihrer Ergänzungsordnungen und der Geschäftsordnung. (3) Anschließend sind die von Mitgliedern des Studierendenrates gestellten Änderungsanträge zur Tagesordnung zu behandeln. (4) Abschließend wird die Tagesordnung mit einfacher Mehrheit genehmigt; kommt diese Mehrheit nicht zustande, werden die Absätze (3) und (4) wiederholt. Anträge 13 Grundsätze (1) Antragsrecht haben alle Mitglieder der Studierendenschaft der Universität Erfurt. (2) Nach Abschluss der Beratung über einen Antrag stellt die Sitzungsleitung den Wortlaut des Antrages fest, fasst eine Beschlussformel und lässt darüber abstimmen. Geschäftsordnungsanträge 14 Grundsätze (1) Geschäftsordnungsanträge sind: 1. der Antrag auf Vertagung der Sitzung, 2. der Antrag auf Absetzung des Verhandlungspunktes von der Tagesordnung, 3. der Antrag auf Übergang zur Tagesordnung, 4. der Antrag auf Nichtbefassung mit einem Antrag, 5. der Antrag auf Vertagung eines Verhandlungspunktes, 6. der Antrag auf Verweisung eines Verhandlungspunktes an ein Referat oder eine Arbeitsgemeinschaft, 7. der Antrag auf Sitzungsunterbrechung, 8. der Antrag auf Führung der Redeliste, 9. der Antrag auf Schluss der Redeliste, 10. der Antrag auf Begrenzung der Redezeit, 11. der Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit bei Personal- und Darlehensfragen, 12. der Antrag auf Vertraulichkeit der Beratung, 13. der Antrag auf besondere Form der Abstimmung, 14. der Antrag auf Feststellung der Beschlussfähigkeit, 15. der Antrag auf (Wiederholung der) Auszählung der Stimmen und 16. der Antrag auf sofortige Abstimmung. (2) Geschäftsordnungsanträge können nur von Mitgliedern des Studierendenrates gestellt werden. Sie werden durch das Heben beider Hände signalisiert und sind nach einmaliger Gegenrede abzustimmen; die Geschäftsordnungsanträge 8. auf Führung einer Redeliste, 13. besondere Form der Abstimmung, 14. Feststellung der Beschlussfähigkeit und 15. (Wiederholung der) Auszählung der Stimmen bilden eine Ausnahme und müssen sofort umgesetzt werden. Der Ausschluss der Öffentlichkeit, Nr. 11, ist nur bei Personal- und Darlehensfragen zulässig. Ansonsten tagt der Studierendenrat satzungsgemäß hochschulöffentlich. (3) Für die Annahme eines Geschäftsordnungsantrages ist die einfache Mehrheit erforderlich. Absatz (2), Satz 2, Teilsatz 2 bleibt davon unberührt. - 6 -

15 Anträge auf Förderung studentischer Projekte (1) Der Studierendenrat fördert studentische Projekte satzungsgemäß durch aktive Mithilfe oder Finanzmittel. Die Richtlinien für Mittelvergabe bestimmt der Studierendenrat im Rahmen der Satzung selbst. (2) Die Finanzanträge sind 7 Tage vor der Sitzung, in der darüber entschieden werden soll, einzureichen. Der Studierendenrat ist angehalten, dem Antragsteller Hilfe bei der Antragsstellung zukommen zu lassen. (3) Kostenrückerstattungen sind nicht möglich. (4) Findet ein Antrag nicht die Zustimmung des Studierendenrates, so muss dieser dem Antragsteller die Möglichkeit geben, den Antrag gegebenenfalls zu verändern und einmal wiederholt zu stellen. Wird ein Antrag auch ein zweites Mal abgelehnt, so muss der Studierendenrat diese Ablehnung schriftlich begründen und protokollieren. (5) Näheres regelt die Finanzordnung des Studierendenrates der Universität Erfurt. Abstimmung und Wahlen 16 Grundsätze (1) Stimm- bzw. Wahlberechtigt sind die Mitglieder des Studierendenrates. (2) Sofern diese Geschäftsordnung oder die Satzung nichts anderes vorsieht, genügt die einfache Mehrheit. (3) Angaben zu Mehrheiten beziehen sich auf die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern diese Geschäftsordnung nichts anderes vorsieht; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Feststellung der Mehrheit nicht berücksichtigt. (4) Sofern diese Geschäftsordnung nichts anderes vorsieht, wird in offener Wahl abgestimmt; auf Antrag eines Mitglieds des Studierendenrates wird nach 14, Abs. (1), Punkt 13 geheim abgestimmt. 17 Wahlen (1) Wahlen finden in offener Abstimmung statt. Auf Antrag eines Mitgliedes des Studierendenrates wird nach 14, Abs. (1), Punkt 13 geheim abgestimmt. (2) Wahlvorschläge können von allen Studierenden unterbreitet werden. (3) Jede Wahl wird einzeln durchgeführt; gewählt ist diejenige bzw. derjenige, die bzw. der die meisten Ja-Stimmen erhalten hat. Referate und Arbeitsgruppen 18 Grundsätze (1) Der Studierendenrat kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Referate und Arbeitsgruppen bilden (2) Die Regelungen entsprechen denen der Satzung 14. 18a Mitarbeiter-Status (1) Unabhängig von der Mitgliedschaft im Studierendenrat und der Tätigkeit als Referatsleiter oder dessen Stellvertreter steht jedem Mitglied der Studierendenschaft der Universität Erfurt die Mitarbeit in Referaten des Studierendenrates, mit Ausnahme des Finanzreferates frei. (2) Für die ordentliche Tätigkeit als Mitarbeiter eines Referats des Studierendenrates bedarf es der Bestätigung durch den Studierendenrat mit absoluter Mehrheit der anwesenden Mitglieder auf Vorschlag des jeweiligen Referatsleiters. - 7 -

(3) Für die Amtsenthebung sind die Vorschriften des 14 Nr. 6 der Satzung der verfassten Studierendenschaft der Universität Erfurt anzuwenden. Bestätigte Mitarbeiter sind bei Internen-Angelegenheiten nicht auszuschließen. (4) Eine Trennung nach Außen zwischen Mitarbeitern und gewählten Mitgliedern muss aber jederzeit gewahrt werden. Öffentlichkeit 19 Grundsätze (1) Der Studierendenrat tagt satzungsgemäß hochschulöffentlich. (2) Bei Beratung über Personal- und Darlehensfragen kann die Öffentlichkeit durch einen entsprechenden Geschäftsordnungsantrag ausgeschlossen werden. Zusätzlich zur Anwesenheit der gewählten Mitglieder können die bestätigten Mitarbeiter sowie vom Vorstand benannte Personen anwesend sein. (3) Der Studierendenrat arbeitet, soweit dem keine Bestimmungen entgegenstehen, auf eine größtmögliche Transparenz und Öffentlichkeit seiner Arbeit hin. Urabstimmung und Studierendenvollversammlung 20 Durchführung der Urabstimmung (1) Eine Urabstimmung der Studierendenschaft wird gemäß 5 der Satzung der verfassten Studierendenschaft der Universität Erfurt vom Studierendenrat durchgeführt. (2) Der Studierendenrat wählt aus den Reihen der Studierendenschaft eine dreiköpfige Abstimmungsleitung, die für den ordnungsgemäßen Verlauf der Urabstimmung verantwortlich ist. Die Abstimmungsleitung sollte möglichst auch aus Studenten bestehen, die nicht Mitglieder des Studierendenrates sind. (3) Die Abstimmung erfolgt mit Abstimmungszetteln, die den Entscheidungsgegenstand und Stimmfelder für die Entscheidung ( Ja, Enthaltung und Nein ) enthalten. (4) Die Stimmauszählung hat am letzten Abstimmungstag zu einem bekanntzugebenden Zeitpunkt an einem bekanntzugebenden Ort öffentlich stattzufinden. Die Abstimmungsleitung leitet auf die Auszählung und gibt das Ergebnis spätestens am nächsten Werktag durch Aushang und auf der Homepage des Studierendenrates bekannt. (5) Das Protokoll der Stimmauszählung muss die Zahl der Abstimmungsteilnehmer und die Ergebnisse enthalten. (6) Für die Prüfung gilt 27 der Satzung entsprechend. 21 Durchführung der Studierendenvollversammlung (1) Eine Vollversammlung der Studierendenschaft wird gemäß 6 der Satzung der verfassten Studierendenschaft der Universität Erfurt vom Studierendenrat durchgeführt. (2) Der Studierendenrat wählt aus den Reihen der Studierendenschaft eine dreiköpfige Versammlungsleitung, die für den ordnungsgemäßen Verlauf der Vollversammlung und die Anfertigung eines Verlaufsprotokolls verantwortlich ist. Die Versammlungsleitung sollte möglichst auch aus Studenten bestehen, die nicht Mitglieder des Studierendenrates sind. (3) Die Ergebnisse und das Verlaufprotokoll der Vollversammlung sind am folgenden Tage durch die Versammlungsleitung durch Aushang und auf der Homepage des Studierendenrates bekannt zugeben. (4) Die Vorschriften dieser Geschäftsordnung gelten entsprechend; jeder anwesende Studierende hat sämtliche Rechte. - 8 -

Schlussbestimmungen 22 Änderung der Geschäftsordnung (1) Als eine Änderung der Geschäftsordnung ist die Änderung des Wortlauts, die Ergänzung und die Aufhebung von Bestimmungen anzusehen. (2) Änderungen der Geschäftsordnung können nur durch eine Zweidrittelmehrheit aller gewählten Mitglieder des Studierendenrates beschlossen werden. Sie müssen am Tage nach dem Änderungsbeschluss veröffentlicht werden und treten am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. 23 Salvatorische Klausel (1) Sollten Teile dieser Geschäftsordnung rechtsunwirksam sein, hat dies keine Auswirkungen auf die übrigen Bestimmungen dieser Ordnung. Sie bleiben weiterhin gültig. (2) Rechtsunwirksame Bestimmungen sind ihrem Sinn entsprechend auszulegen. (3) Enthält diese Ordnung rechtsunwirksame Bestimmungen, oder treten nachträglich Umstände ein, die dazu führen, dass Bestimmungen dieser Ordnung rechtsunwirksam werden, ist die Ordnung auf der nächsten beschlussfähigen Sitzungen nach Bekanntwerden der Rechtsunwirksamkeit gemäß der Vorgaben des 41 entsprechend zu ändern. 24 Inkrafttreten Diese Geschäftsordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Beschlussfassung durch den Studierendenrat in Kraft. Sie wurde am 08.11.2007 durch Mehrheit der Mitglieder des Studierendenrates der Universität Erfurt beschlossen. gez.: Der Vorstand des Studierendenrates der Universität Erfurt Janin Assmann Undine Memmler Benjamin Kania - 9 -