Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg Europäische Union Europäischer Sozialfonds Ziel 2 Merkblatt zum Förderprogramm für zusätzliche Ausbildungsplätze aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds Ziel 2 für das Jahr 2007 1. Ziel und Zweck der Förderung Der Ausbildungsstellenmarkt 2007 steht vor besonderen Herausforderungen. Seit Jahren wachsende Schulabgängerzahlen erhöhen die Nachfrage nach Ausbildungsplätzen. Für 2007 wird ein erneuter Zuwachs von Schulabgängern aus allgemein bildenden Schulen prognostiziert. Als besonders große Herausforderung erweist sich die große Zahl der so genannten Altbewerber. Fast jeder zweite Bewerber, der sich bei den Arbeitsagenturen meldet, hat die allgemein bildende Schule bereits im Vorjahr oder noch früher verlassen. Diese Jugendlichen haben es besonders schwer, einen Ausbildungsplatz zu erhalten. Mit dem Förderprogramm sollen daher für diejenigen Jugendlichen, die die allgemein bildende Schule im Schuljahr 2005/06 oder früher verlassen haben und die noch keinen Ausbildungsplatz gefunden haben, zusätzliche Ausbildungsplätze geschaffen werden. 2. Rechtsgrundlage Der Zuschuss wird aus Mitteln der EU (ESF Ziel 2) finanziert. Er wird im Rahmen der verfügbaren Mittel entsprechend den 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg und den einschlägigen EU-Bestimmungen zum Europäischen Sozialfonds Ziel 2 gewährt. Die EU-Bestimmungen können im Internet unter www.wm.baden-wuerttemberg.de/europaeischer_sozialfonds/168413.html abgerufen werden. Diesen Link finden Sie auch unter www.l-bank.de/ausbildungsplatzprogramm. Ein Rechtsanspruch auf einen Zuschuss besteht nicht.
3. Antragsberechtigte Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit bis zu 1.000 Beschäftigten sowie Freiberufler. Von der Förderung ausgeschlossen sind insbesondere Antragsteller für die Ausbildung ihrer eigenen Kinder. 4. Gegenstand der Förderung Gefördert werden zusätzliche Ausbildungsplätze in Baden-Württemberg für Jugendliche ohne abgeschlossene Erstausbildung, die eine allgemein bildende Schule (Hauptschule einschl. Werkrealschule, Realschule, Gymnasium) im Schuljahr 2005/06 oder früher verlassen haben. Der Ausbildungsvertrag darf frühestens am 1. Juli 2007 abgeschlossen sein. Die Ausbildung muss spätestens am 2. Januar 2008 begonnen werden. Zusätzliche Ausbildungsplätze liegen vor, wenn der Ausbildungsbetrieb bisher nicht ausgebildet hat oder durch den neu abgeschlossenen Ausbildungsvertrag zum Zeitpunkt des Beginns der Ausbildung mehr Auszubildende beschäftigt werden als im Durchschnitt der letzten drei Jahre. Stichtag für diese Berechnung ist jeweils der 31. Dezember. Werte bis 0,49 werden abgerundet, ab 0,50 aufgerundet. Maßgeblich ist die Zahl der Ausbildungsplätze im jeweiligen Ausbildungsbereich. Die Zusätzlichkeit ist durch eine schriftliche Bestätigung der zuständigen Kammer nachzuweisen. Die Ausbildung muss in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung erfolgen. Der Ausbildungsvertrag muss in Baden-Württemberg bei der zuständigen Kammer eingetragen sein. 5. Zuschusshöhe Der Zuschuss beträgt das Sechsfache der Ausbildungsvergütung im ersten betrieblichen Ausbildungsmonat. Die Berechnungsgrundlage wird dem unterschriebenen Ausbildungsvertrag entnommen, der dem Antrag anzuschließen ist. Sonstige Aufwendungen werden nicht bezuschusst. 2
Das ausbildende Unternehmen muss durch die Zahlung der Ausbildungsvergütung über weitere 12 Monate eine Kofinanzierung erbringen. Mit dem Zuschuss wird für 18 Monate ein Drittel der Ausbildungsvergütung basierend auf der Vergütung im ersten betrieblichen Ausbildungsmonat finanziert (Anteilsfinanzierung). Die Auszahlung erfolgt nach Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung nach 18 Monaten. 6. Vorzeitige Beendigung des Ausbildungsverhältnisses Ein Abbruch der Ausbildung ist unverzüglich der L-Bank, Bereich Finanzhilfen, Schlossplatz 10, 76113 Karlsruhe, bekannt zu geben. Wird das Ausbildungsverhältnis in den ersten sechs Monaten beendet, wird kein Zuschuss gewährt. Wird das Ausbildungsverhältnis nach Ablauf des 6. Ausbildungsmonats und vor dem Ablauf des 18. Ausbildungsmonats beendet, wird ein Zuschuss in Höhe von einem Drittel für die absolvierten Ausbildungsmonate basierend auf der Ausbildungsvergütung im ersten betrieblichen Ausbildungsmonat gewährt. Liegt die tatsächlich bezahlte Ausbildungsvergütung darunter, wird der Zuschuss entsprechend anteilig gekürzt. 7. Mehrfachförderung Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn die Ausbildungsvergütung nach anderen Rechtsvorschriften oder anderen Programmen der öffentlichen Hand insbesondere Programmen des Bundes, der Länder, der Kommunen oder der EU gefördert wird, sowie wenn der Auszubildende gleichzeitig Teilnehmer eines aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds geförderten Projektes ist, dessen Kofinanzierung auf der Ausbildungsvergütung beruht. 8. Publizitätspflicht Der Zuwendungsempfänger muss den von der Förderung begünstigten Jugendlichen die Kofinanzierung aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds bekannt machen. Alle Zuwendungsempfänger werden nach den geltenden EU-Bestimmungen in ein Verzeichnis der Begünstigten, das Zuwendungsempfänger, Bezeichnung des Vorhabens und die ausgezahlten Beträge des Europäischen Sozialfonds enthält, aufgenommen und veröffentlicht. 3
9. EU-Statistik, Mitwirkungspflichten, Finanzkontrolle Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, an der Begleitung, Bewertung und Evaluierung der Maßnahme mitzuwirken, die von der EU geforderten statistischen Daten zu erfassen und die Finanzkontrolle durch das Land, den Bund und die EU zu unterstützen und zu ermöglichen. 10. Antragstellung Der Antrag ist bei der nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Kammer einzureichen. Diese reicht ihn an die L-Bank, Bereich Finanzhilfen, Schlossplatz 10, 76113 Karlsruhe weiter. Die L-Bank entscheidet über die Bewilligung des Zuschusses. Der Antrag muss die schriftliche Bestätigung der zuständigen Kammer, dass es sich um einen zusätzlichen Ausbildungsplatz handelt, eine Mehrfertigung des unterschriebenen Ausbildungsvertrages und eine Mehrfertigung des letzten Zeugnisses der allgemein bildenden Schule des Auszubildenden enthalten. Der vollständige Antrag muss bis spätestens 30. November 2007 bei der L-Bank, Bereich Finanzhilfen, Schlossplatz 10, 76113 Karlsruhe, eingegangen sein. Die Bearbeitung der Zuschussanträge erfolgt in der Reihenfolge der vollständigen Antragseingänge bei der L-Bank, Bereich Finanzhilfen, Schlossplatz 10, 76113 Karlsruhe. Die für das Förderprogramm zur Verfügung stehenden Mittel sind begrenzt. Antragsvordrucke sind ab 1. Juli im Internet unter www.wm.baden-wuerttemberg.de/europaeischer_sozialfonds/168413.html abrufbar. Diesen Link finden Sie auch unter www.l-bank.de/ausbildungsplatzprogramm. 11. Auszahlung / Verwendungsnachweis Der Zuschuss wird nach Ablauf von achtzehn Ausbildungsmonaten und Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung ausbezahlt. Einzureichen sind unter anderem eine Bestätigung des Unternehmens, dass das Ausbildungsverhältnis achtzehn Monate nach Beginn noch immer besteht, eine Bestätigung des Auszubildenden, dass er die Ausbildungsvergütung für achtzehn Mona- 4
te erhalten hat, der Nachweis der Information des Auszubildenden über die Förderung aus dem Europäischen Sozialfonds und die für die EU erforderlichen statistischen Unterlagen. Vordrucke für die Auszahlung und den Verwendungsnachweis werden im Februar 2009 im Internet unter www.wm.baden-wuerttemberg.de/europaeischer_sozialfonds/168413.html zur Verfügung gestellt. Diesen Link finden Sie auch unter www.l-bank.de/ausbildungsplatzprogramm. Der Zuschussbetrag muss bis spätestens 31. Juli 2009 abgerufen und seine zweckentsprechende Verwendung nachgewiesen werden. 12. Beginn und Laufzeit des Programms Das Programm ist auf den oben dargestellten Zeitraum begrenzt. 13. Ansprechperson: Frau Anke Dietzmann Telefon: 0721 150 3045 Email: Anke.Dietzmann@L-Bank.de L-Bank, Bereich Finanzhilfen Schlossplatz 10 76113 Karlsruhe 5