Wechsel ins Angestelltenverhältnis Angestellter als Vertragsarzt, was muss ich beachten?

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Transkript:

NARKA 2016 23.09.2016 in Aachen Rechtsanwältin Anna Brix Fachanwältin für Medizinrecht Ulsenheimer Friederich Rechtsanwälte Maximiliansplatz 12, 80333 München Tel. 0 89 / 24 20 81 0 Fax 0 89 / 24 20 81 19 E-Mail: brix@uls-frie.de www.uls-frie.de Stand: 21.09.2016

Offenlegung finanzieller Interessen des Autors, für den o. g. Vortrag K - Keine: Keine Interessenskonflikte; keine kommerzielle Unterstützung der vorgelegten Arbeit in irgendeiner Form

Motive für Anstellung Flexible Teilzeittätigkeit Befreiung vom wirtschaftlichem Risiko Kein Verwaltungsaufwand gegenüber der KV Probephase vor einem Eintritt als Gesellschafter in eine BAG oder ein MVZ (sog. Nullbeteiligung nicht mehr möglich) sog. Übergangskooperation im Rahmen einer beabsichtigten Praxisabgabe

Allgemeine Voraussetzungen Anstellungsgenehmigung Der anzustellende Arzt muss im Arztregister eingetragen sein (Facharztanerkennung). Eine fachfremde Anstellung ist möglich bei regelmäßigem gemeinschaftlichem Behandlungsauftrag (berufsrechtliche Regelungen beachten, in unklaren Fällen sollte bei der Landesärztekammer angefragt werden). Die Genehmigung der Anstellung erfolgt durch den Zulassungsausschuss.

Allgemeine Voraussetzungen Anstellungsgenehmigung Je vollzugelassenem Vertragsarzt können grundsätzlich 3 (bei überwiegend medizinisch-technischer Leistungserbringung bis zu 4; bei Teilzulassung bis zu 1) vollzeitbeschäftigte Ärzte angestellt werden oder eine entsprechende Anzahl von Teilzeitangestellten Ärzten. Über diese Anzahl hinaus ist eine Anstellung genehmigungsfähig, wenn nachgewiesen ist, dass durch Vorkehrungen die persönliche Leitung der Praxis gewährleistet ist (evtl. besteht Gewerbesteuerpflicht! lassen Sie sich von einem Steuerberater beraten). 6

Der angestellte Arzt wird im Umfang der vertraglich vereinbarten und vom Zulassungsausschuss genehmigten Wochenarbeitszeit bei der Bedarfsplanung mit folgenden Anrechnungsfaktoren berücksichtigt: bis 10h: Faktor 0,25; über 10h bis 20h: Faktor 0,5; über 20h bis 30h: Faktor 0,75; über 30h: Faktor 1,0. Dem angestellten Arzt wird ein eigenes (anteiliges) RLV/QZV zugeordnet. Für genehmigungspflichtige Leistungen, welche der angestellte Arzt für den anstellenden Vertragsarzt erbringen soll, benötigt der anstellende Vertragsarzt für den angestellten Arzt eine qualifikationsbezogene Genehmigung vor der erstmaligen Leistungserbringung; dies gilt auch für 7 anstellende MVZ.

Der Vertragsarzt haftet für Erfüllung der vertragsärztlichen Pflichten durch den angestellten Arzt wie für die eigene Tätigkeit. Der Vertragsarzt haftet gegenüber dem Patienten aus dem Behandlungsvertrag für die Tätigkeit des angestellten Arztes. Arbeitsrechtlicher Freistellungsanspruch bei leichter und mittlerer Fahrlässigkeit. Daneben deliktische Haftung des angestellten Arztes, insb. relevant bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz. 8

Entsprechend den Regelungen zum Ruhen der Zulassung ist gemäß 95 Abs. 9 Satz 4 SGB V auch das Ruhen der Arztstelle vorgesehen. Gem. 32b Ärzte-ZV ivm 1 Absatz 3 Ärzte-Z erlaubt die Vertretung angestellter Ärzte. 9

Die Genehmigung für die Anstellung endet: bei Beendigung der Anstellung, was dem Zulassungsausschuss mitzuteilen ist; der Zulassungsausschuss stellt sodann das Ende der Anstellung durch deklaratorischen Beschluss fest. bei Widerruf der Anstellungsgenehmigung. bei Verzicht bzw. Entziehung der Zulassung des Vertragsarztes. (Bei sämtlichen der hier genannten Beendigungstatbestände ist die wirksame Kündigung des Arbeitsverhältnisses bzw. das Zustandekommen eines wirksamen Auflösungsvertrags erforderlich, ansonsten besteht das Arbeitsverhältnis zivilrechtlich fort.) 10

- Nachbesetzung eines angestellten Arztes in (ggf. zwischenzeitlich) gesperrten Planungsbereichen Wird die Anstellung eines angestellten Arztes, für dessen Arztgruppe im Planungsbereich Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, beendet, kann dessen Arztstelle trotz der angeordneten Zulassungsbeschränkungen durch einen Arzt derselben Arztgruppe nachbesetzt werden. Die Nachbesetzung von Arztstellen ist regelmäßig innerhalb einer Frist von sechs Monaten möglich. Der Zulassungsausschuss hat die Befugnis, diese Nachbesetzungsfrist in besonderen Fällen des Misslingens rechtzeitiger Nachbesetzung trotz erkennbar ernstlichen Bemühens auf Antrag nochmals um höchstens weitere sechs Monate zu verlängern. 11

- (Rück-) Umwandlung einer Anstellung in eine Zulassung Die Anstellung kann unter folgenden Voraussetzungen auf Antrag des anstellenden Vertragsarztes (wieder) in eine Zulassung umgewandelt werden ( 95 Absatz 9b SGB V): erforderlicher Umfang der genehmigten und ausgeübten Tätigkeit des angestellten Arztes (mind. 31, teilweise sogar 40 Wochenstunden für Umwandlung in Vollzulassung und mindestens 20 Wochenstunden für Umwandlung in Teilzulassung (eine bisherige Anstellung in einem Umfang von z.b. 30 Wochenstunden kann also nur in eine Teilzulassung umgewandelt werden; eine bisherige Anstellung in einem Umfang von z.b. 10 Wochenstunden kann nicht in eine Zulassung umgewandelt werden). 12

- (Rück-) Umwandlung einer Anstellung in eine Zulassung Umwandlung erst, wenn angestellter Arzt als solcher tätig war Dauer?; bisher mind. 1 2 Quartale Bei bereits erfolgter Beendigung der bisherigen Anstellung muss die Umwandlung spätestens innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung der bisherigen Anstellung erfolgen Umwandlungs-Variante 1: Antrag auf Umwandlung der Anstellung in eine Zulassung des bisher angestellten Arztes 13

- (Rück-) Umwandlung einer Anstellung in eine Zulassung Umwandlungs-Variante 2: Antrag auf Umwandlung der Arztstelle in Vertragsarztsitz und gleichzeitig Antrag auf Ausschreibung und Nachbesetzung mit anderem Vertragsarzt Diese Variante kommt nur in gesperrten Planungsbereichen zum Tragen, da eine Ausschreibung nur erforderlich ist, wenn für die betreffende Arztgruppe Zulassungsbeschränkungen bestehen; dies ist in offenen Planungsbereichen aber gerade nicht der Fall. 14

Musterklausel im Anstellungsvertrag: Falls die Ärztin nach Genehmigung des Anstellungsverhältnisses innerhalb eines Zeitraumes von., aus dem mit dem MVZ begründeten Anstellungsverhältnis ausscheiden sollte, sind die Gesellschafter des MVZ oder deren Rechtsnachfolger nach schriftlicher Aufforderung durch die Ärztin, verpflichtet, innerhalb von vierzehn Tagen bei dem zuständigen Zulassungsausschuss, unter Verzicht auf die Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens, zugunsten der Ärztin einen Antrag auf Umwandlung der Arztstelle, auf der die Ärztin als Angestellte tätig ist, in eine Zulassung zu stellen, so dass die Ärztin wieder Inhaberin dieser Zulassung wird. Wichtig: Vertragsstrafenregelung für den Fall des Verstoßes! 15

- Verzicht auf die Zulassung zum Zwecke der Anstellung Ein bereits niedergelassener Vertragsarzt kann in einem gesperrten Planungsbereich auf seine Zulassung verzichten, um sich anstellen zu lassen, vgl. 103 Abs. 4b, 95 Abs. 9 SGB V. Beachte: Eine Ausschreibung der Praxis des verzichtenden Arztes ist dann nicht möglich. Aber BSG 04.05.16; Az.: B 6 KA 24/15: Tätigkeitsabsicht 3 Jahre Der Wechsel des dann angestellten Arztes in die Praxis des anstellenden Vertragsarztes steht unter dem Vorbehalt, dass Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen. Die Anstellung kann ggf. wieder in eine Zulassung rückumgewandelt werden, siehe Folie 13. 16

- Übernahme eines ausgeschriebenen Vertragsarztzsitzes vermittels eines anzustellenden Arztes Ein bereits niedergelassener Vertragsarzt bzw. ein MVZ kann sich auf die Übernahme eines ausgeschriebenen Vertragsarztsitzes bewerben und diesen mit einem angestellten Arzt weiterführen, vgl. 103 Abs. 4b und 4c, 95 Abs. 9 SGB V. Beachte: Die Weiterführung des ausgeschriebenen Arztsitzes durch den anzustellenden Arzt in der eigenen Praxis bzw. im MVZ steht unter dem Vorbehalt, dass Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen. 17

- Übernahme eines ausgeschriebenen Vertragsarztzsitzes vermittels eines anzustellenden Arztes Beachte: Der Vertragsarzt hat ggf. auch die Möglichkeit, den ausgeschriebenen Vertragsarztsitz durch den anzustellenden Arzt am dortigen Praxisort fortzuführen. Dazu benötigt der Vertragsarzt zusätzlich eine Filialgenehmigung für diesen Praxisort. Der anzustellende Arzt kann dann für eine Tätigkeit ausschließlich in dieser Filiale angestellt werden. Die Anstellung kann ggf. in eine Zulassung umgewandelt werden, siehe Folie 13. 18

- Nebentätigkeit eines angestellten Arztes Ausgangsfall: Ärztin ist in einem MVZ A mit 31 Stunden/Woche angestellt. Das MVZ B, welches im selben Planungsbereich wie MVZ A liegt, möchte die Ärztin in einem Umfang von 10 Stunden pro Woche auf einer vakant gewordenen Stelle beschäftigen. Die Anstellung der Ärztin in MVZ A soll unverändert bestehen bleiben. - Auskunft eines Zulassungsausschusses: Gemäß 51 BedPlRiLi kann ein Arzt innerhalb eines Planungsbereichs max. mit dem Faktor 1 angestellt werden. Der Faktor 1 liegt bei einer Beschäftigung ab über 30 Stunden/Woche vor. In diesem Zusammenhang ist es nicht möglich, den Arzt zusätzlich, z.b. mit einer Vierteltags- Anstellung, zu beschäftigen. 19

BSG, Urteile vom 16.12.2015, Az. B 6 KA 5/15 R, Az. B 6 KA 19/15 R: Feste Zeitgrenzen sind nicht mehr zu beachten. Mit der Änderung des 20 Abs. 1 S. 1 Ärzte-ZV durch das GKV-VStG zum 01.01.2012 ist nicht nur der pauschalen, auf eine konkrete Stundenzahl festgelegten Begrenzung der Beschäftigung, die neben der vertragsärztlichen Zulassung ausgeübt werden kann, die Grundlage entzogen worden, sondern ebenso der zur Begründung dieser Grenze typisierend angenommenen Begrenzung der wöchentlichen Höchststundenzahl auf insgesamt 52 Stunden. 20

- BSG, Urteil vom 16.12.2015, Az. B 6 KA 5/15 R Eine feste zeitliche Grenze bei deren Überschreitung eine Zulassung nicht mehr erteilt werden kann, gilt nicht mehr. Damit kann die Erteilung der Zulassung ( ) auch nicht mehr von der damit unmittelbar zusammenhängenden Einhaltung einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit von insgesamt 52 Wochenstunden abhängig gemacht werden. - Aber: Grundsatz, nach dem jedenfalls der vollzeitige Einsatz in einem Beschäftigungsverhältnis oder in einer anderen nicht ehrenamtlichen Tätigkeit den Anspruch auf Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung ausschließt, gilt fort. 21

- Zurück zum Ausgangsfall! - Gelten diese Grundsätze auch für die bei Vertragsärzten angestellten Ärzte? - grds. ja: 1 Abs. 3 Nr. 3 Ärzte-ZV: Diese Verordnung gilt für die bei Vertragsärzten angestellten Ärzte entsprechend. - Kann ein in Vollzeit angestellter Arzt in Teilzeit bei einem anderen Vertragsarzt oder MVZ angestellten sein? - 51, 58 BedPlRiLi: Anrechnungsfaktoren - Arbeitszeit bis zu 10 Stunden/Woche: 0,25 - Arbeitszeit über 10 bis 20 Stunden/Woche: 0,50 - Arbeitszeit über 20 bis 30 Stunden/Woche: 0,75 - Arbeitszeit über 30 Stunden/Woche: 1,00 22

- Anstellung mit Faktor 1,0 und 0,25 oder 1,0 und 0,5 möglich? LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.12.2011, L 7 KA 153/11 B ER Leitsatz: - Die Anstellung eines Arztes in einem MVZ kann nicht genehmigt werden, solange dieser mit Genehmigung der Zulassungsgremien mit einer vollen Arztstelle in einem anderen MVZ tätig ist. - Gründe stützen sich auf 20 Ärzte-ZV zur Begründung auf den 20 Ärzte-ZV zu entnehmenden Rechtsgedanken zurückgreifen, wonach für die Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeit ein Arzt nicht geeignet ist, der wegen eines Beschäftigungsverhältnisses für die Versorgung der Versicherten persönlich nicht in erforderlichem Maß zur Verfügung steht. Das ist zweifellos dann der Fall, wenn der Arzt mit einer Vollzeitbeschäftigung in einem anderen MVZ angestellt ist, ( ). 23

- Anstellungen mit Faktor 1,0 und 0,25 oder 1,0 und 0,5 möglich? - LSG Berlin-Brandenburg kann nicht zugestimmt werden. Verstoß gegen 20 Ärzte ZV (-) BSG: Neben Beschäftigung in Vollzeit kein hälftiger Versorgungsauftrag BSG: Neben voller Zulassung bleibt kein Raum mehr für weitere Zulassung BSG: Zweitbeschäftigung kann weitere vertragsärztliche Tätigkeit sein - (+), denn starre Zeitvorgaben aufgehoben. - Gesetzgeberische Intention der Flexibilisierung würde konterkariert werden - Voraussetzung: Regelungen des ArbZG werden eingehalten; 3 ArbZG: Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. 24

- Arbeitszeit angestellter Arzt vs. Arbeitszeit Vertragsarzt - 51, 58 BedPlRiLi = vertraglich vereinbarte Arbeitszeit (keine Sprechstunden) - 2 Abs. 1 ArbZG: Arbeitszeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen; Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern sind zusammenzurechnen. Verwaltungstätigkeiten, Abrechnungen, etc. erfolgen grds. innerhalb der Arbeitszeit des Angestellten Vertragsärzte üben jene Tätigkeiten außerhalb der Sprechstunden aus. Hinzu kommen Notdienste und Notfälle 25

- Arbeitszeit angestellter Arzt vs. Arbeitszeit Vertragsarzt Beispiele: - Umkleidezeit = Arbeitszeit (BAG, Urteil vom 19.09.2012, Az. 5 AZR 678/11; Krankenschwester im OP-Bereich; Beschluss vom 17.11.2015, Az. 1 ABR 76/13), - Desinfektion der Hände = Arbeitszeit (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 08.02.2010 3 Sa 24/08). - Wegzeiten zwischen Umkleidestellen und OP-Bereich = Arbeitszeit (BAG, Urteil vom 19.09.2012, Az. 5 AZR 678/11). - Bereitschaftsdienst zählt als Arbeitszeit (LAG Hamm, Urteil vom 07.11.2002, Az. 16 Sa 271/02). 26

- Ergebnis des Ausgangsfalls! - Keine Rechtsgrundlage erkennbar, die es verbietet, dass ein bei Vertragsarzt oder MVZ mit dem Faktor 1,0 angestellter Arzt bei einem anderen Vertragsarzt oder MVZ auch im gleichen Planungsbereich als angestellter Arzt tätig wird. - Voraussetzung: Zulässige Arbeitszeiten des ArbZG (48 Stunden/Woche) werden in der Summe aller Anstellungen nicht überschritten, Neben einer Anstellung mit dem Faktor 1,0 (mehr als 30 Stunden/Woche) kommt eine weitere Anstellung mit dem Faktor 0,25 (bis 10 Stunden/Woche) oder 0,5 (über 10 bis 20 Stunden/Woche) in Betracht. 27

- Ärztlicher Leiter MVZ 95 Abs. 1 Satz 3 SGB V: Der ärztliche Leiter muss in dem medizinischen Versorgungszentrum selbst als angestellter Arzt oder als Vertragsarzt tätig sein; er ist in medizinischen Fragen weisungsfrei. 28

- Ärztlicher Leiter MVZ - Pflichten - sachlich und rechnerische Abrechnung dokumentiert durch die Unterschrift des Ärztlichen Leiters - Einhaltung der Teilnahme des MVZ am Notdienst und Einteilung der Ärzte hierfür - Prüfung, ob die im MVZ angestellten Ärzten ihren vertragsärztlichen Verpflichtungen nachkommen und ob die Abrechnungsgenehmigungen für die von den angestellten Ärzten erbrachten Leistungen vorliegen - Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebots bei der ärztlichen Behandlung einschließlich der Verordnung von Arzneimitteln, Heil- und Hilfsmitteln sowie Sprechstundenbedarf - Einhaltung von Qualitätssicherungs-, Hygiene- und weiteren Vorschriften - Sicherstellung der Nichteinflussnahme Dritter in die ärztliche Behandlung 29

- Ärztlicher Leiter MVZ Konsequenzen / Haftung - Disziplinarmaßnahmen: können die im MZV tätigen angestellten Ärzte treffen, die Mitglied der KV sind, soweit sie einen vollen oder hälftigen Versorgungsauftrag wahrnehmen. - Haftung: Der Behandlungsvertrag kommt zwischen den Patienten und dem Träger des MVZ zustande. Etwaiges Fehlverhalten des Ärztlichen Leiters wird dem MVZ zugerechnet. Aber deliktische Haftung, ggf. auch wegen Organisationsverschulden. Maßgeblich ist der Arbeitsvertrag. - Regress / Honorarrückforderung der KV: nur gegenüber MVZ selbst, nicht gegenüber Ärztlichem Leiter; Ärztl. Leiter haftet ggf. im Innenverhältnis, wenn ihm Verschulden (grobe Fahrlässigkeit) nachgewiesen werden kann. 30

Ergebnis: Wechsel ins Angestelltenverhältnis - Die Rechtsstellung des angestellten Arztes in einer Vertragsarztpraxis oder einem MVZ ist dem des Vertragsarztes angenähert. - Er darf er nach der Rechtsprechung selbständig und ohne Abhängigkeit von Weisungen und Aufsicht des Praxisinhabers Versicherte behandeln und hat zahlreiche Pflichten zu erfüllen, die auch dem Vertragsarzt obliegen (vgl. BSG MedR 1996, 470, 472). - Er steht statusrechtlich hinter dem Vertragsarzt und dem MVZ und hat hinsichtlich der Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung kaum originäre Rechte, aber auch weniger Pflichten. 31

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Anna Brix Rechtsanwältin Fachanwältin für Medizinrecht Maximiliansplatz 12 D-80333 München Telefon 089-24 20 81-0 Telefax 089-24 20 81-19 brix@uls-frie.de www.uls-frie.de ULSENHEIMER FRIEDERICH