Anforderungen. für. Umbauten / Modernisierungen. von Aufzugsanlagen. unter Berücksichtigung der. Aufzugsverordnung SR

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Transkript:

Anforderungen für Umbauten / Modernisierungen von Aufzugsanlagen unter Berücksichtigung der Aufzugsverordnung SR 819.13 und der SN EN 81-80 (SNEL) Hinweis: Art. 12 der Aufzugsverordnung (SR 819.13) ist die maßgebende, gesetzliche Grundlage für den vorliegenden Anforderungskatalog. Dieser Katalog wurde von der Arbeitsgruppe TK des VSA erstellt. Copyright 2015, Verband Schweizerischer Aufzugsunternehmen VSA Der VSA gewährt dem Lizenznehmer eine unentgeltliche, nicht ausschließliche, zeitlich und örtlich unbeschränkte Lizenz zur Benützung des Massnahmenkatalogs. Sämtliche Rechte am Inhalt, einschließlich sämtlicher Urheberrechte, verbleiben beim VSA. Für die Vervielfältigung, Bearbeitung, Übersetzung, Einspeicherung, Wiedergabe von Inhalten in Datenbanken oder anderen elektronischen Medien und Systemen ist - mit Ausnahme des Eigengebrauchs durch den Lizenznehmer - die schriftliche Zustimmung des VSA nötig. Die Lizenz ist nicht übertragbar VSA: 6 Auflage, Juli 2015 Verband Schweizerischer Aufzugsunternehmen VSA, Postfach 21, 6047 Kastanienbaum, Tel: 041 360 87 77, Fax: 041 360 87 88, www.aufzuege.ch, e-mail: info@aufzuege.ch

Inhaltsverzeichnis Einleitung (Vorbemerkung, Anwendungsbereich, Anforderungen, Quellenangabe, Gültigkeit) 04-06 Verwendete Abkürzungen / Dokumente 07 Anforderungskatalog 08 Lfd. Nr. / Gegenstand Seite 1 Schacht 08 1.1 Änderung der Schachtwände (Zugänge, Glas) 08 1.2 Änderung durch Aufstockung / Abstockung im Schachtkopf oder Schachtgrube 08 1.3 Entfernen oder Aktivieren der obersten Zugänge 08 1.4 Entfernen oder Aktivieren der untersten Zugänge 08 1.5 Bei Umbau oder Einbau von Fahrbahnabtrennung bzw. Gegengewichtsabtrennung 09 1.6 Umbau eines Aufzuges in einem bestehendem Gerüst bzw. Glasschacht 09 2 Maschinen- und Rollenräume 10 2.1 Neuer Maschinen- bzw. Rollenraum 10 2.2 Bautechnische Änderung von Maschinen- bzw. Rollenraum 10 3 Schachttüren 11 3.1 Änderung/Ersatz sämtlicher Schachttüren 11 3.2 Änderung einzelner Türen und/oder zusätzliche neue Türen 11 3.3 Änderung sämtlicher oder einzelner Türverschlüsse 11 3.4 Änderung von Türblättern / Türschwellen 12 4 Kabine, Gegengewicht, Ausgleichsgewicht 13 4.1 Änderung der Nennlast 13 4.2 Bestehende Nennlast entspricht nicht der Nutzfläche gemäss EN 81, 8.2 13 4.2.1 Bestehende Nennlast entspricht nicht der Nutzfläche gemäss EN 81, 8.2 und die Nutzfläche kann nicht angepasst werden 14 4.2.2 Bestehende Nennlast entspricht nicht der Nutzfläche gemäss EN 81, 8.2 und die Massnahmen von Punkt 4.2/ 4.2.1 können nicht eingehalten werden, z.b. Autoaufzug 14 4.3 Änderung des Kabinengewichts 15 4.4 Komplett neue Kabine inkl. Fangrahmen 15 4.5 Neuer Kabineneinsatz 16 4.6 Einbau/Änderung von Kabinenabschlusstüren 16 4.7 Änderung des Gegengewichts/Ausgleichsgewichts 17 VSA: 6 Auflage, Juli 2015 Seite 2 / 27

Lfd. Nr. / Gegenstand Seite 5 Tragmittel, Seilgewichtsausgleich, Schutz gegen Übergeschwindigkeit 18 5.1 Änderung der Tragmittel 18 5.2 Änderung der Fangvorrichtung an: -Kabine, -Gegengewicht 18 5.3 Änderung des Geschwindigkeitsbegrenzers 19 5.4 Änderung des Spanngewichts 19 5.5 Änderung der Schutzeinrichtung für die aufwärts fahrende Kabine gegen Übergeschwindigkeit 19 6 Führungsschienen, Puffer, Notendschalter 20 6.1 Änderung der Führungsschienen (Profildimensionen ändern) 20 6.2 Änderung der Puffer für Kabine und Gegengewicht 20 6.3 Draht-/ Seilführung 20 7 Maschine 21 7.1 Änderung der Nenngeschwindigkeit 21 7.2 Änderung der Maschine komplett (Motor, Bremse, Getriebe, Treibscheibe, etc.) 22 7.3 Änderung des Motors 22 7.4 Änderung der Bremse 23 7.5 Änderung der Treibscheibe 23 7.6 Änderung des Hydraulikantriebs komplett (Aggregat, Steuerblock, Pumpe, Motor, Druckleitungen, etc.) 7.7 Änderung des Hebers 24 7.8 Änderung des Motors für die Hydraulikpumpe 24 7.9 Änderung des Steuerblocks 24 7.10 Änderung der Druckleitungen 24 23 8 Elektrische Installation / Einrichtungen 25 8.1 Ersatz der Steuerung komplett 25 8.2 Änderungen in der Steuerung 25 8.3 Änderungen in der elektrischen Installation (Verdrahtung) 25 8.4 Änderungen elektrischer Einrichtungen sowie von Bedienungselementen, Anzeigen etc. 8.5 Änderung oder nachträglicher Einbau einer Feuerwehr-/ Brandfallsteuerung 26 8.6 Änderung oder nachträglicher Einbau einer Notrufeinrichtung 26 25 Anhang 1: Kantonale Vorschriften für Umbauten / Modernisierungen 27 VSA: 6 Auflage, Juli 2015 Seite 3 / 27

Einleitung Vorbemerkung Mit der Aufzugsverordnung SR 819.13 hat die Schweiz die Aufzugsrichtlinie 95/16/EG der EU ins nationale Recht übernommen. Die Aufzugsverordnung regelt grundsätzlich nur das Inverkehrbringen neuer Anlagen, macht aber in Art. 12 auch Aussagen über die Erneuerung und den Umbau bestehender Anlagen. Der vorliegende Katalog dient als Leitfaden zur Anpassung bestehender Anlagen an den Stand der Technik im Rahmen von Umbauten / Modernisierungen, und zur Auslegung des Artikels 12 der Aufzugsverordnung, Umbau und Erneuerung gebrauchter Aufzüge und Sicherheitsbauteile. Mit diesem Katalog werden Anforderungen zum Erhalt bzw. zur Verbesserung der Sicherheit bei Erneuerungen bzw. bei Änderungen an bestehenden Anlagen in der Schweiz veröffentlicht. Bei Einhaltung der darin genannten Anforderungen wird von einer landesweiten Akzeptanz ausgegangen. Anwendungsbereich Der Katalog nennt zu den jeweiligen Umbaumaßnahmen die zu erfüllenden Anforderungen. Er gilt für Personen- und Lastenaufzüge die unter den Geltungsbereich der Aufzugsverordnung fallen. Der Ersatz von Bauteilen im Rahmen der allgemeinen Unterhaltsarbeiten gilt nicht als Änderung oder Erneuerung. Neuanlagen Bestehende Anlagen Inverkehrbringen von Neuanlagen in: - neue Gebäude - bestehende Gebäude Als Neuanlagen gelten auch sog. Ersatzanlagen: Alle Bauteile neu, ausgenommen: - Führungsschienen inkl. Befestigungen sofern diese den Anforderungen der EN 81-1/2 entsprechen (seco) Umbau und Modernisierung Ein Umbau respektive eine Modernisierung einer bestehenden Anlage liegt dann vor, wenn neben den Führungsschienen inkl. Befestigungen weitere Teile des bestehenden Aufzuges weiter verwendet werden. Wartung / Reparatur Alle notwendigen Tätigkeiten, um die sichere und bestimmungsgemässe Funktion der Anlage und ihrer Komponenten nach Abschluss des Einbaus und während ihrer gesamten Lebensdauer sicherzustellen Die Wartung beinhaltet abnutzungs- und verschleissbedingte Reparaturarbeiten oder Austausch von Komponenten, die nicht die Eigenschaften (Kenngrössen) der Anlage verändern. AufzV SR 819.13 AufzV SR 819.13 / Art. 12 VSA: 6 Auflage, Juli 2015 Seite 4 / 27

Grundsätze Die im Katalog enthaltenen Anforderungen basieren auf dem durch die SN EN 81-1/2+A3 bzw. durch die SN EN 81-80 und SN EN 81-21 definierten Stand der Technik. Zu den notwendigen Anforderungen zum Erhalt und zur Erhöhung der Sicherheit werden und auf weitere Rechtsvorschriften gegeben (z.b. VKF, GschG, GschV, BehiG, etc.). Sämtliche neuen elektrischen Installationen müssen den NIV-Anforderungen entsprechen. Die Gliederung des Kataloges entspricht der Gliederung der SN EN 81-1/2, so dass eine einfache Zuordnung auch umfangreicher Umbaumaßnahmen zu mehreren betroffenen Baugruppen leicht möglich ist. Zusätzlich existieren in einzelnen Kantonen spezifische Vorschriften zur Erhöhung der Sicherheit von bestehenden Anlagen. Diese sind im Anhang aufgeführt. Weiter gelten die Publikationen des EIA (Eidg. Inspektorates für Aufzüge) insbesondere die FAQ s. Technische Anforderungen Bei einem Umbau / Modernisierung dürfen keine Lösungen verwendet werden, die das bestehende Sicherheitsniveau unterschreiten. Dieser Katalog enthält Regeln zur Verbesserung der Sicherheit bestehender Anlagen und zielt darauf ab, die Sicherheit der Anlage auf den heute gültigen Stand der Technik zu bringen. Wenn Antrieb, Steuerung und Fangrahmen zusammen ersetzt werden, muss eine Schutzeinrichtung gegen unbeabsichtigte Bewegung der Kabine bei offenen Türen nach EN 81-1 Ziffer 9.11 bzw. 81-2 Ziffer 9.13 eingebaut werden. Es wird davon ausgegangen, dass bei allen Vertragsverhandlungen zwischen dem Kunden und dem Verkäufer Absprachen über den Stand der Technik stattgefunden haben. Wegen baulicher und/oder betrieblicher Gegebenheiten ist es nicht in jedem Fall möglich, alle Anforderungen mit vernünftigem und zumutbarem Aufwand zu erfüllen. Um zu entscheiden, was vernünftig und zumutbar ist, soll vorsichtig abgewogen werden zwischen der Ernsthaftigkeit des Verletzungsrisikos und den Schwierigkeiten um dieses Risiko zu beseitigen bzw. zu reduzieren. Der Entscheid muss dokumentiert werden. Die Punkte in der Kolonne basieren auf der SNEL und sollen bei jedem Umbau als Empfehlung offeriert werden. Sowohl bei Personen- wie auch bei Lastenaufzügen müssen immer mind. folgende Mängel zur Behebung offeriert werden: - Anhaltegenauigkeit EN 81-80 Nr. 03 - Ungeeignetes Glas in Schachttüren EN 81-80 Nr. 27 - Kabine ohne Türen EN 81-80 Nr. 40 - Fehlende oder unzulängliche Puffer EN 81-80 Nr. 56 - Fehlende oder unzulängliche Notrufeinrichtung EN 81-80 Nr. 71 Bei Nichteintreten des Kunden auf diese Punkte darf der Auftrag trotzdem ausgeführt werden. Dieser Kundenentscheid muss aber im Werkvertrag/Auftragsbestätigung dokumentiert sein. Des n müssen die Kantonalen Vorschriften berücksichtigt werden (siehe Anhang 1). Bei Systemänderung (Masse und Geschwindigkeit) an Aufzügen mit 3 - punktgelagerten Maschinen ohne verwindungssteifen Maschinenrahmen (inkl. Aussenlager) ist der Ersatz des kpl. Antriebes dem Kunden zu offerieren. Wenn bei einem Aufzug der Einbau einer Kabinentür aus betrieblichen oder Warenflussgründen nicht möglich ist, muss eine Ausnahmebewilligung (im betrieblichen Bereich von der SUVA und bei kantonalen Vorschriften bei der zuständigen Baubehörde) durch den Bauherren eingeholt werden. Es sind die Anforderungen der Bewilligung zu erfüllen, allerdings ist immer mindestens ein Lichtvorhang mit Selbstüberwachung bei gleichzeitiger Reduktion der Geschwindigkeit auf 0,63 m/s einzusetzen. VSA: 6 Auflage, Juli 2015 Seite 5 / 27

Verwendete Abkürzungen / Dokumente Abkürzungen Benennung / Titel Nummer ARL Europäische Aufzugsrichtlinie 95/16/EG AufzV Verordnung über die Sicherheit von Aufzügen SR 819.13 BehiG Behindertengleichstellungsgesetz SR 151.3 BBVK BMP Besondere Bauverordnungen der Kantone (z.b. GE, ZH, TI und GL) Baumusterprüfbescheinigung CEN / TK 10 Europäische Kommission für Normung / Techn. Kommission 10 (Aufzüge und Fahrtreppen) EN GschG / GschV mrl MR Europäische Norm Gewässerschutzgesetz bzw. Gewässerschutzverordnung SR 814.20 / maschinenraumlos Maschinenraum SR 814.201 NIV Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallationen SR 734.27 pren Entwurf zu neuer EN-Norm RWA Rauch- und Wärmeabzugsklappe IG BSK SIA SN SIA 370.101 Schweizerischer Architekten- und Ingenieurverein Schweizer Norm Wegleitung für die Anwendung der Norm SIA 370/10 (1979) Aufzüge für die Förderungen von Personen und Gütern 1985 SIA 370.001 Sicherheitsregeln für Aufzüge: Elektrisch betriebene Aufzüge SN EN 81-1 SIA 370.002 Sicherheitsregeln für Aufzüge: Hydraulisch betriebene Aufzüge SN EN 81-2 SIA 370.021 Sicherheitsregeln für Aufzüge: Neue Aufzüge in bestehenden Gebäuden EN 81-21 SIA 370.28 Sicherheitsregeln für Aufzüge: Fern Notruf EN 81-28 SIA 370.072 Sicherheitsregeln für Aufzüge: Feuerwehraufzüge EN 81-72 SIA 370.73 Sicherheitsregeln: Verhalten von Aufzügen im Brandfall EN 81-73 SIA 370.80 Sicherheitsregeln für Aufzüge: Erhöhung der Sicherheit an bestehenden Aufzugsanlagen EN 81-80 SIA 370.151 Elektromagnetische Verträglichkeit - Störaussendung EN 12015 SIA 370.152 Elektromagnetische Verträglichkeit - Störfestigkeit EN 12016 VEMV Verordnung über die elektromagnetische Verträglichkeit SR 734.5 VKF Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen Hinweis: Im Folgenden bedeutet die Bezeichnung EN 81 immer EN 81-1/2 inkl. Anhänge. Es gilt immer der aktuelle Normen-Stand! VSA: 6 Auflage, Juli 2015 Seite 7 / 27

1 Schacht SN EN 81-1/2 Ziffer 5 1.1 Änderung der Schachtwände (Zugänge, Glas) gem. EN 81 Ziffer 5.2-5.4, gegebenenfalls 5.6-5.10 + Abstände nach EN 81 Ziffer 11.2 + Umwehrung auf Kabine entsprechend den Abständen gem. EN 81 Ziffer 8.13.3 soweit zutreffend BBVK Für nicht geänderte Teile des Schachtes: Festigkeit und Raumabschluss überprüfen SUVA Vorschriften EN 81-80 Ziffer 5.5.1.1 1.2 Änderung durch Aufstockung oder Abstockung (plus oder minus X Halt) im Schachtkopf oder Schachtgrube. gem. EN 81 Ziffer 5.2-5.10 + Umwehrung auf Kabine entsprechend den Abständen gem. EN 81 Ziffer 8.13.3 soweit zutreffend Absturzsicherungen bei Rollen vorsehen BBVK Rollengerüste können belassen werden Schutzräume gem. EN 81 1.3 Entfernen oder Aktivieren der obersten Zugänge gem. EN 81 Ziffer 5.2-5.4 / 5.7 / 5.9 / 5.10 + Begrenzen des Überfahrweges oder Schutzräume mindestens gemäss SIA 370/10 bzw. 370/11 einhalten. + Betätigen des Notendschalters im gesamten Überfahrbereich 1.4 Entfernen oder Aktivieren der untersten Zugänge gem. EN 81 Ziffer 5.2-5.4 / 5.7 / 5.9 / 5.10 + Begrenzen des Überfahrweges und Revisionspodest einbauen oder Revisionstüre zu Schachtgrube Nottüren separat überwachen Bei ggü Zugängen braucht es zwei Lichtschalter Schutzräume mindestens gemäss SIA 370/10 bzw. 370/11 einhalten. VSA: 6 Auflage, Juli 2015 Seite 8 / 27

1 Schacht SN EN 81-1/2 Ziffer 5 gemäss EN 81 Ziffer 5.6 EN 81 Ziffer 5.9 einhalten Fahrbahnabtrennung wird erforderlich bei Nichteinhaltung der geforderten Abstände 1.5 Bei Umbau oder Einbau von Fahrbahnabtrennung bzw. Gegengewichtsabtrennung Gegengewichtsabtrennung wird erforderlich z.b. nach Dispositionsänderung des Gegengewichts und/oder zur Erhöhung der Sicherheit 1.6 Umbau eines Aufzuges in einem bestehenden Gerüst bzw. Glasschacht Statiknachweis des Gerüstes mit den neuen Kräften (falls zutreffend) z.b. bei Nutzlasterhöhung, Kabinengewichtserhöhung, Fang nach oben etc. Verglasungen im Zugangsbereich (Schachtfronten) grundsätzlich durch VSG oder Blechfront ersetzen. + Überprüfen der Verglasung: Verglasungen im Verkehrsbereich: Gemäss den gültigen Vorschriften zur Zeit der Inverkehrsetzung Im Treppenhaus Geländer als Absturzsicherung EIA FAQ 007. VSA: 6 Auflage, Juli 2015 Seite 9 / 27

2 Maschinen- und Rollenräume SN EN 81-1/2: Ziffer 6/13/15 2.1 Neuer Maschinenbzw. Rollenraum gem. EN 81 Ziffer 6 + Elektrische Installation und Einrichtungen gem. EN 81 Ziffer 13.1 / 13.4-13.6 + Beschilderung gem. EN 81 Ziffer 15.4 BBVK Be- und Entlüftung Rutschhemmende Bodenoberfläche, die Staubbildung nicht begünstigt GschG / GschV (Hydraulikanlagen) Ölfester Anstrich Türschwelle Baustatik 2.2 Bautechnische Änderung von Maschinen- bzw. Rollenraum gem. EN 81 Ziffer 6 + Elektrische Installation und Einrichtungen gem. EN 81 Ziffer 13.1 / 13.4-13.6 + Beschilderung gem. EN 81 Ziffer 15.4 soweit zutreffend BBVK Be- und Entlüftung Rutschhemmende Bodenoberfläche, die Staubbildung nicht begünstigt GschG / GschV (Hydraulikanlagen) Ölfester Anstrich Türschwelle Baustatik VSA: 6 Auflage, Juli 2015 Seite 10 / 27

3 Schachttüren SN EN 81-1/2 Ziffer 7 3.1 Änderung sämtlicher Schachttüren 3.2 Änderung einzelner Türen und/oder zusätzliche neue Türen 3.3 Änderung sämtlicher oder einzelner Türverschlüsse gem. EN 81 Ziffer 7 + Elektrische Zuleitungen zu den Sicherheitsschaltern gem. EN 81 Ziffer 13.5 + Abstände zum Kabinenzugang gem. EN 81 Ziffer 11.1 / 11.2 + Grubenabstieg nach EN 81 Ziffer 5.7.3.2 gem. EN 81 Ziffer 7 + Elektrische Zuleitungen zu den Sicherheitsschaltern der neuen Türen gem. EN 81 Ziffer 13.5. + Abstände zum Kabinenzugang gem. EN 81 Ziffer 11.1 / 11.2 + Grubenabstieg nach EN 81 Ziffer 5.7.3.2 (falls unterste Türe) EN 81-2, 5.7.2.2 + bei Glastüren zusätzlich nach EN 81 Anhang J gem. EN 81 Ziffer 7.7.3-7.7.6 + Elektrische Zuleitung zu den Sicherheitsschaltern gem. EN 81 Ziffer 13.5 EN 81-80 Ziffer 5.7 Beachten der Beleuchtung EN 81 Ziffer 7.6.1 EN 81-80 Ziffer 5.7 Gilt auch für das Versetzen von Schachttüren BMP der verbleibenden Türen (Verschlüsse ) Breite der Schauöffnungen an Drehflügeltüren: Mindestens 60 mm und höchstens 150 mm. Die untere Kante einer Schauöffnung, deren Breite grösser ais 80 mm ist, muss mindestens 1 m über dem Fussboden liegen Entriegelungszone gem. EN 81 Ziffer 7.7.1 Gleichzeitig EN 81 Ziffer 7.6.2 berücksichtigen VSA: 6 Auflage, Juli 2015 Seite 11 / 27

3 Schachttüren SN EN 81-1/2 Ziffer 7 3.4 Änderung von Türblättern / Türschwellen gem. EN 81 Ziffer 7.2 / 7.4 / 7.5 + Schauöffnungen gem. EN 81 Ziffer 7.6.2 + Türführungen nach EN 81 Ziffer 7.4.2 BMP der verbleibenden Türen (Verschlüsse ) Glaseinsätze bei EFT / DFT sind zulässig, sofern sie nach EN 81 Anhang J7, Tabelle J2 entsprechen. VSA: 6 Auflage, Juli 2015 Seite 12 / 27

4 Kabine, Gegengewicht und Ausgleichsgewicht SN EN 81-1/2 Ziffer 8 4.1 Änderung der Nennlast gem. EN 81 Ziffer 8.2 Überprüfen und ggf. Anpassen der folgenden Komponenten und Systeme auf Basis der bestehenden Anlageberechnungen + Fangvorrichtung / Statik + Schienen + Schienenbefestigung / Mauerwerk + Gegengewicht + Puffer + Tragmittel + Maschine + Rollenträger/Rollenachsen + Hydraulikheber + Steuerblock + Druckleitungen + Leitungsbruchventil Baustatik BMP der Sicherheitsbauteile. 4.2 Bestehende Nennlast entspricht nicht der Nutzfläche gemäss EN 81, 8.2 Nutzfläche muss der Nennlast gemäss EN81 Ziffer 8.2 angepasst werden (wenn nicht möglich siehe 4.2.1) Überprüfen und Anpassen der Komponenten und Systeme auf Basis der bestehenden Anlageberechnungen gemäss 4.1 VSA: 6 Auflage, Juli 2015 Seite 13 / 27

4 Kabine, Gegengewicht und Ausgleichsgewicht SN EN 81-1/2 Ziffer 8 4.2.1 Bestehende Nennlast entspricht nicht der Nutzfläche gemäss EN 81, 8.2 und die Nutzfläche kann nicht angepasst werden Antrieb (Treibfähigkeit, Bremse, Getriebe) und Tragmittel müssen beim Beladen für die mögliche Nennlast nach Nutzfläche dimensioniert werden (statisch). Einbau einer Überlastmessung mit akustischer und optischer Warnvorrichtung in der Kabine die das Anfahren des Aufzuges verhindert. Überprüfen und Anpassen der Komponenten und Systeme auf Basis der bestehenden Anlageberechnungen gemäss 4.1 (statisch) Bei Lastenaufzügen EN 81 Ziffer 8.2.2 Wenn nicht möglich siehe 4.2.2 4.2.2 Bestehende Nennlast entspricht nicht der Nutzfläche gemäss EN 81, 8.2 und die Massnahmen von Punkt 4.2./ 4.2.1 können nicht eingehalten werden, z.b. Autoaufzug Externe Einrichtung zur Verhinderung des Überladens der Kabine (z.b. Drehkreuz, Wägeinrichtung) im Minimum aber Warnschilder anbringen Beschränkung der Nutzung auf eingewiesene Personen Einbau einer Überlastmessung mit akustischer und optischer Warnvorrichtung in der Kabine die das Anfahren des Aufzuges verhindert. Bei Lastenaufzügen EN 81 Ziffer 8.2.2 Die Lösungen müssen in absteigender Reihenfolge angewendet werden. VSA: 6 Auflage, Juli 2015 Seite 14 / 27

4 Kabine, Gegengewicht und Ausgleichsgewicht SN EN 81-1/2 Ziffer 8 4.3 Änderung des Kabinengewichts Überprüfen und ggf. Anpassen der folgenden Komponenten und Systeme auf Basis der bestehenden Anlageberechnungen + Fangvorrichtung / Statik der Anlage BMP Baustatik BMP der Sicherheitsbauteile + Schienen + Schienenbefestigung / Mauerwerk + Gegengewicht + Puffer + Tragmittel + Maschine + Rollenträger / Rollenachsen + Hydraulikheber + Steuerblock + Druckleitungen + Leitungsbruchventil 4.4 Komplett neue Kabine inkl. Fangrahmen gem. EN 81 Ziffer 8 und Ziffer 11 + elektrische Kabineninstallation gem. EN 81 Ziffer 13 / 14 sofern zutreffend + Schutz an Seilrollen gem. EN 81-1 Ziffer 9.7 gem. EN 81-2 Ziffer 9.4 + Schutzmassnahmen gemäss EN 81 Ziffer 5.6.2 Gegengewichtsabtrennung nach EN 81 Ziffer 5.6.1 Minimalabstand zwischen Gegengewicht und Kabine: Feste Führungen 25mm mit Notführung gemäss EN 81-21 Schutzräume mindestens gemäss SIA 370/10 bzw. 370/11 einhalten. + unkontrollierte Fahrt nach oben gemäss EN 81 Ziffer 9.10 VSA: 6 Auflage, Juli 2015 Seite 15 / 27

4 Kabine, Gegengewicht und Ausgleichsgewicht SN EN 81-1/2 Ziffer 8 4.5 Neuer Kabineneinsatz gem. EN 81 Ziffer 8 und Ziffer 11 + elektr. Kabineninstallation gemäss EN 81 Ziffer 13/14 sofern zutreffend + Schutzmassnahmen gemäss EN 81 Ziffer 5.6.2 + Überprüfen gem. Punkt 4.3 Schutz gegen unkontrollierte Fahrt nach oben gemäss EN 81 Ziffer 9.10 Gegengewichtsabtrennung nach EN 81 Ziffer 5.6.1 Wägen der Kabine Minimalabstand zwischen Gegengewicht und Kabine: Feste Führungen 25mm mit Notführung gemäss EN 81-21 Schutzräume mindestens gemäss SIA 370/10 bzw. 370/11 einhalten gem. EN 81 Ziffern 8.6 8.11 soweit zutreffend Wägen der Kabine 4.6 Einbau / Änderung von Kabinenabschlusstüren Schürze/Schachtgrube Bei Änderungen der Nennlast und/oder des Kabinengewichts: + überprüfen gem. Punkt 4.3 In jedem Fall aber: + Kabinenbelüftung + Abstände nach EN 81 11.2 + bei Glastüren zusätzlich nach EN 81 Anhang J Überfahrwege und Schutzraum Siehe technische Anforderungen Seite 5 Schutzräume mindestens gemäss SIA 370/10 bzw. 370/11 einhalten Erweiterung der Kabinenfläche gem. Ziffer EN 81 Ziffer 8.2 einhalten VSA: 6 Auflage, Juli 2015 Seite 16 / 27

4 Kabine, Gegengewicht und Ausgleichsgewicht SN EN 81-1/2 Ziffer 8 4.7 Änderung des Gegengewichts / Ausgleichsgewichts gem. EN 81 Ziffer 8.18 und Ziffer 11.3 + Bei Änderung der Masse: Systemeinfluss + Bei 1 Stangen- Gegengewicht und/oder 1- Stangenaufhängung muss folgendes ausgeführt werden: 1. Formschlüssig einrahmen (inkl. Aufhängung) 2. Jochbalance durch festes Joch ersetzen 3. Zusatzgewicht bandagieren + Bei Drahtführungen mit 2 Drähten (1 Draht pro Seite) müssen diese elektrisch überwacht werden! Abtrennung nach EN 81 5.6.1 2-Drahtführungen sollten bei jeder MOD eliminiert werden! Wellenbelastung und Treibfähigkeit Aufsetzpuffer überprüfen Wenn nur konstruktiv geändert wird, dann ist kein rechnerischer Nachweis notwendig. Bei Massenänderung müssen alle davon betroffenen Anlagenteile überprüft werden. Minimalabstand zwischen Gegengewicht und Kabine: Feste Führungen 25mm mit Notführung gemäss EN 81-21 Schutzräume mindestens gemäss SIA 370/10 bzw. 370/11 einhalten. VSA: 6 Auflage, Juli 2015 Seite 17 / 27

5 Tragmittel, Seilgewichtsausgleich, Schutz gegen Übergeschwindigkeit SN EN 81-1/2 Ziffer 9 5.1 Änderung der Tragmittel nach EN 81 9.1-9.6 bei Treibscheibenaufzügen zusätzlich Schutz an Treibscheiben und Seilrollen nach EN 81-1, 9.7 Bei 2 Tragmittel Schlaffseilkontakt Bestehende Seilrollen, die mind. dem 30fachen des Seildurchmessers entsprechen, können belassen werden, wenn der Seildurchmesser nicht ändert 5.2 Änderungen der Fangvorrichtung an: - Kabine - Gegengewicht gem. EN 81 Ziffer 9.8 + Schutzeinrichtung für die aufwärts fahrende Kabine gegen Übergeschwindigkeit gem. EN 81-1, Ziffer 9.10 + Schutz gegen unbeabsichtigte Bewegung des Fahrkorbes EN 81-1 Ziffer 9.11 Minimalabstand zwischen Gegengewicht und Kabine: Feste Führungen 25mm mit Notführung gemäss EN81-21 5.2 BMP der bestehenden Geschwindigkeitsbegrenzer und Fangvorrichtung. (Systemverträglichkeit) Schienenberechnung überprüfen Sperrfangvorrichtung bis max. 0,63 m/s für Kabine, 1 m/s für GG Schutzräume mindestens gemäss SIA 370/10 bzw. 370/11 einhalten VSA: 6 Auflage, Juli 2015 Seite 18 / 27

5 Tragmittel, Seilgewichtsausgleich, Schutz gegen Übergeschwindigkeit SN EN 81-1/2 Ziffer 9 5.3 Änderung des Geschwindigkeitsbegrenzers gem. EN 81-1 Ziffer 9.9 gem. EN 81-2 Ziffer 9.10 + Schutz an Seilrollen / Spannrollen gem. EN 81-1 Ziffer 9.7 gem. EN 81-2 Ziffer 9.4 Auslösekraft der Fangvorrichtungen Systemverträglichkeit überprüfen Spanngewicht überprüfen Sperrfangvorrichtung bis max. 0,63 m/s für Kabine, 1 m/s für GG 5.4 Änderung des Spanngewichts gem. EN 81-1 Ziffer 9.9 gem. EN 81-2 Ziffer 9.10 Überprüfen auf Basis bestehender Anlagedaten BMP der bestehenden Geschwindigkeitsbegrenzer (Systemverträglichkeit überprüfen) 5.5 Änderung der Schutzeinrichtung für die aufwärts fahrende Kabine gegen Übergeschwindigkeit gem. EN 81-1 Ziffer 9.10 je nach gewählter Lösung (siehe EN 81-1 Ziffer 9.10.4 a-d) sind die damit zusammenhängenden Anforderungen ebenfalls zu erfüllen. VSA: 6 Auflage, Juli 2015 Seite 19 / 27

6 Führungsschienen, Puffer, Notendschalter SN EN 81-1/2 Ziffer 10 6.1 Änderung der Führungsschienen (Profildimensionen ändern) gem. EN 81 Ziffer 10.1-10.2 + Bei Erhöhung der Belastung: Boden des Schachtes gem. EN 81 Ziffer 5.3.2 BMP für Fangvorrichtung Nicht notwendig bei Ersatz des gleichen Profils + Führungsschienenbefestigung 6.2 Änderung der Puffer für Kabine und Gegengewicht gem. EN 81 Ziffer 10.3-10.4 + Bei Erhöhung der Belastung: Boden des Schachtes gem. EN 81 Ziffer 5.3.2 + Bei Änderung des Pufferhubes Schutzräume mindestens gemäss SIA 370/10 bzw. 370/11 einhalten. Unter einer Änderung ist der Austausch gegen andere baumustergeprüfte Puffer zu verstehen. Notendschalterposition nach EN 81 Ziffer 10.5.1 prüfen 6.3 Draht- / Seilführung + Führungen mit 2 Drähten / Seile (1 pro Seite) müssen elektrisch überwacht werden! 2-Draht- / Seilführungen sollten bei jeder MOD eliminiert werden Schlagrichtung der Tragseile. VSA: 6 Auflage, Juli 2015 Seite 20 / 27

7 Maschine SN EN 81-1/2 Ziffer 12 7.1 Änderung der Nenngeschwindigkeit gem. EN 81 Ziffer 12 + Inspektionssteuerung gem. EN 81 Ziffer 14.2.1.3 + Notbremsschalter gem. EN 81 Ziffer 14.2.2 Fangvorrichtung 1 ) (Bei Erhöhung der Nenngeschwindigkeit Sperrfangvorrichtung für Kabine bis max. 0,63m/s, für Gegengewicht bis max. 1m/s) Überprüfen und Anpassen der Komponenten und Systeme auf Basis der bestehenden Anlageberechnungen gemäss 4.1 Ohne Kabinenabschluss Nenngeschwindigkeit max. 0,63m/s Geschwindigkeitsbegrenzer 1 ) Zusätzlich bei Erhöhung der Nenngeschwindigkeit > 0.63m/s: + Schutzeinrichtung für die aufwärts fahrende Kabine gegen Übergeschwindigkeit gem. EN 81-1 Ziffer 9.10 + Kabinenabschlusstür(en) Puffer 1 ) Treibfähigkeit gem. EN 81 9.3 Bei Gegengewicht ohne Rahmen (Zugankersystem): Vmax :1m/s 1 ) Vorhandene BMP, bei Erhöhung der Nenngeschwindigkeit: neue BMP erforderlich oder alte Instruktion beiziehen Schutzräume mindestens gemäss SIA 370/10 bzw. 370/11 einhalten VSA: 6 Auflage, Juli 2015 Seite 21 / 27

7 Maschine SN EN 81-1/2 Ziffer 12 7.2 Änderung der Maschine komplett (Motor, Bremse, Getriebe, Treibscheibe etc.) gem. EN 81-1 Ziffer 12 + Elektrische Installation im Triebwerksraum gem. EN 81 Ziffer 13.1-13.5 + Berechnung der Treibfähigkeit gem. EN 81-1 Ziffer 9.3 + Schutz an Treibscheiben und Seilrollen im Triebwerksraum gem. EN 81-1 Ziffer 9.7 + Bei einem Aufzug ohne Kabinenabschluss: Reduktion der Geschwindigkeit auf 0.63m/s Schutzeinrichtung für die aufwärts fahrende Kabine gegen Übergeschwindigkeit gem. EN 81-1 Ziffer 9.10 Siehe auch Punkt 7.1 Bei Auswechslung der Maschine gegen eine gleicher haben diese Anforderungen nur empfehlenden Charakter Ergibt die vorhandene Fahrkorbnutzfläche aufgrund von EN 81 Ziffer 8.2 eine höhere Tragkraft muss Punkt 4.2 eingehalten werden. Stoppschalter gemäss EN 81 Ziffer 14.2.2 f Begehbare Erhöhungen im Maschinenraum grösser 0,5m: Geländer und Aufstieg vorsehen! (EN 81 Ziffer 6.3.3.4 ; SUVA) Schliessung und Verriegelung gemäss EN 81, Ziffer 6.3.4.3 Beleuchtung gemäss EN 81, Ziffer 6.3.7 7.3 Änderung des Motors gemäss EN 81-1 Ziffern 12.5/12.6/ 12.7/12.8./12.10 + Elektrischer Schutz des Motors gem. EN 81 Ziffer 13.3 Bei Auswechslung des Motors gegen eine gleiche haben diese Anforderungen nur empfehlenden Charakter + Elektrische Installation des Motors gem. EN 81 Ziffer 13.1-13.2 / 13.5 3 punktgelagerte Maschinen sind zu überprüfen und ggf. ist der Ersatz des kompletten Antriebes zu offerieren VSA: 6 Auflage, Juli 2015 Seite 22 / 27

7 Maschine SN EN 81-1/2 Ziffer 12 7.4 Änderung der Bremse gem. EN 81-1 Ziffer 12.4 3 punktgelagerte Maschinen sind zu überprüfen und ggf. ist der Ersatz des kompletten Antriebes zu offerieren 7.5 Änderung der Treibscheibe + Treibfähigkeit gem. EN 81-1 Ziffer 9.3 + Schutzmassnahmen gem. EN 81-1 Ziffer 9.7 soweit zutreffend Je nach Alter ev. Seilersatz 3 punktgelagerte Maschinen sind zu überprüfen und ggf. ist der Ersatz des kompletten Antriebes zu offerieren Durchmesserverhältnis gem. EN 81-1 Ziffer 9.2 7.6 Änderung des Hydraulikantriebs komplett (Aggregat, Steuerblock, Pumpe, Motor, Druckleitungen etc.) gem. EN 81-2 Ziffer 12.1 / 12.4-12.7 / 12.9 / 12.11-12.12 + Elektrische Installation im Triebwerksraum gem. EN 81 Ziffer 13.1-13.5 Bei Auswechslung des Hydraulikantriebs gegen eine gleicher haben diese Anforderungen nur empfehlenden Charakter + Schutzeinrichtung gegen auslaufendes Öl + Bei einem Aufzug ohne Kabinenabschluss: Reduktion der Geschwindigkeit auf 0.63m/s Systemverträglichkeit überprüfen! GschG / GschV (Hydraulikanlagen) Ergibt die vorhandene Fahrkorbnutzfläche aufgrund von EN 81 Ziffer 8.2 eine höhere Tragkraft sollte der hydraulische Antrieb und alle Konstruktionselemente dieser höheren Nennlast angepasst werden (statisch). VSA: 6 Auflage, Juli 2015 Seite 23 / 27

7 Maschine SN EN 81-1/2 Ziffer 12 7.7 Änderung des Hebers gem. EN 81-2 Ziffer 12.2 + Leitungsbruchventil / Drosselrückschlagventil gem. EN 81-2 Ziffer 12.5.5 + Druckleitungen gem. EN 81-2 Ziffer 12.3 + Schutz an Rollen und Kettenrädern am Heber gem. EN 81-2 Ziffer 12.10 GschG / GschV (Hydraulikanlagen) Bei Auswechslung von Hebern gleicher haben diese Anforderungen nur empfehlenden Charakter Schutzräume mindestens gemäss 370/11 einhalten 7.8 Änderung des Motors für die Hydraulikpumpe + Laufzeitüberwachung gem. EN 81-2 Ziffer 12.12 + Elektrischer Schutz des Motors gem. EN 81 Ziffer 13.3 Bei Auswechslung von Motoren gleicher haben diese Anforderungen nur empfehlenden Charakter + Hauptschalter gem. EN 81 Ziffer 13.4 + Elektrische Installation des Motors gem. EN 81 Ziffer 13.1-13.2/13.5 7.9 Änderung des Steuerblocks gem. EN 81-2 Ziffer 12.5 Bei Auswechslung von Steuerblöcken gleicher haben diese Anforderungen nur empfehlenden Charakter 7.10 Änderung der Druckleitungen gem. EN 81-2 Ziffer 12.3 + Leitungsbruchventil gem. EN 81-2 Ziffer 12.5.5 GschG / GschV (Hydraulikanlagen) BMP + Absperrventil gem. EN 81-2 Ziffer 12.5.1 Bei Auswechslung von Druckleitungen gleicher haben diese Anforderungen nur empfehlenden Charakter VSA: 6 Auflage, Juli 2015 Seite 24 / 27

8 Elektrische Installationen / Einrichtungen SN EN 81-1/2 Ziffer 13 und 14 8.1 Ersatz der Steuerung komplett Elektrische gem. EN 81Ziffer 13 und 14 + komplette elektrische Installation inkl.: Inspektionssteuerung elektrische Rückholeinrichtung (bei Bedarf) Notbremsschalter auf der Kabine, in der Grube und am Triebwerk Spanngewichtsschalter für Geschwindigkeitsbegrenzer Überlastmessung wenn Verhältnis Förderlast zu Kabinenfläche nicht ok! (siehe 4.2) Türschlösser ohne Fehlschliesssicherung auswechseln Schachtbeleuchtung nach EN 81 Ziffer 5.9 VEMV EN 12015 EN 12016 Bei behindertengerechten Aufzügen Anforderungen nach EN 81-70 soweit zutreffend Bei Feuerwehraufzügen zusätzliche Anforderungen nach EN 81-72 / VKF soweit zutreffend Sicherstellen, dass Potenzialausgleich vorhanden ist Arbeitsfläche gemäss 6.5.3 einhalten Schliessung und Verriegelung von Zugangstüren und Bodenklappen gemäss EN 81, Ziffer 6.3.4.3 Beleuchtung gemäss EN 81, Ziffer 6.3.7 Brandfallsteuerung nach EN 81-73 sofern notwendig 8.2 Änderungen in der Steuerung gem. EN 81 Ziffer 13 und 14 8.3 Änderungen in der elektrischen Installation (Verdrahtung) 8.4. Änderungen elektrischer Einrichtungen sowie von Bedienungselementen, Anzeigen etc. Schema nachtragen gem. EN 81 Ziffer 13 und 14 Schema nachtragen gem. EN 81 Ziffer 13 und 14 Schema nachtragen VSA: 6 Auflage, Juli 2015 Seite 25 / 27

8 Elektrische Installationen / Einrichtungen SN EN 81-1/2 Ziffer 13 und 14 8.5 Änderung oder nachträglicher Einbau einer Feuerwehr-/ Brandfallsteuerung gem. EN 81-72/73 und VKF EN 81-72 Auslegung nach Absprache mit Gebäudeversicherung 8.6 Änderung oder nachträglicher Einbau einer Notrufeinrichtung gem. EN 81-28 + Bei behindertengerechten Aufzügen zusätzlich nach EN 81-70 Ziffer 5.4.4.3 EN 81 Ziffer 5.10 VSA: 6 Auflage, Juli 2015 Seite 26 / 27

Anhang 1 Zurzeit in der Schweiz geltende zusätzliche kantonale Vorschriften für Umbauten / Modernisierungen. TeOPC Richtlinie Nr. Genf (OPC / L5) Norm EN81-80 Nr. Risikobeschreibung (bereits umgesetzt 1998) 1 27 Ungeeignetes Glas in Schachttüren Richtlinie Nr. Zürich / Glarus / Tessin Norm EN81-80 Nr. 1 3 teilweise Risikobeschreibung Antriebssystem mit schlechter Anhalte- /Nachregelungsgenauigkeit 2 40 Kabine ohne Türen 2 27 Ungeeignetes Glas in Schachttüren L5 05.08 Richtlinie Nr. Norm EN81-80 Nr. Risikobeschreibung (Fälligkeitsdatum 31.12.2008) 1 3 Antriebssystem mit schlechter Anhalte- /Nachregelungsgenauigkeit 2 56 Fehlende oder unzulängliche Puffer 3 71 Fehlende oder unzulängliche Notrufeinrichtung 4 8 Unzulängliche Schliesseinrichtung an Zugangstüren zum Schacht und zur Schachtgrube 31 Unsichere Verriegelungseinrichtung der Schachtüren 32 Entriegelung der Schachttüre ohne besonderes Werkzeug 5 7 Teilumwehrung Schacht mit zu niedriger Umwehrung 6 68 Fehlender abschliessbarer Hauptschalter 3 38 Kritisches Verhältnis von Nutzfläche zur Nennlast 4 40 Kabine ohne Türen 5 46 Fehlende oder unzulängliche Notbeleuchtung in der Kabine 6 56 Fehlende oder unzulängliche Puffer 7 71 Fehlende oder unzulängliche Notrufeinrichtung Der Sicherheitsstandard gemäss SIA-Norm 370/101 (1985) muss erfüllt sein respektive muss erfüllt werden. VSA: 6 Auflage, Juli 2015 Seite 27 / 27